(art. 77 OJAr) Les maisons de jeu ne doivent entreprendre aucune démarche commerciale auprès de joueurs exclus.
8 commentaries
Auch unbeabsichtigte werbliche Kontaktaufnahmen zu gesperrten Personen gelten als Verstoss gegen Art. 51 SPBV‑EJPD und können der Spielbank zugerechnet werden, wenn sie ihre bei Auslagerung geltenden Sorgfaltspflichten (Auswahl, Instruktion, Kontrolle Dritter) verletzt hat.
“Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, gegen Art. 74 Abs. 2 BGS verstossen zu haben, wonach es den Spielbanken verboten sei, gesperrte Personen gezielt zu bewerben, sowie gegen Art. 51 SPBV-EJPD, wonach die Spielbanken keine kommerziellen Kontakte zu gesperrten Spielerinnen und Spielern aufnehmen dürften. Die durch das beauftragte Unternehmen verursachten Pflichtverstösse seien der Beschwerdeführerin zuzurechnen, da diese nach Art. 9 Abs. 3 VGS gewährleisten müsse, dass beauftragte Dritte die gesetzlichen Pflichten einhielten (E. 8 der Verfügung). Die Beschwerdeführerin entgegnet im Wesentlichen, es liege keine gezielte Bewerbung gesperrter Spieler vor, da der Newsletter gar nicht an diese gerichtet gewesen sei (Rz. 46 f. der Beschwerde). Der Fehler des beauftragten Unternehmens könne ihr zudem nicht zugerechnet werden, da sie die nötige Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und Kontrolle aufgewendet habe (Rz. 25 f. der Replik).”
“Die Beschwerdeführerin hat somit ihre sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGS ergebenden und in Art. 9 Abs. 3 VGS konkretisierten Sorgfaltspflichten bei der Auslagerung von Aufgaben an Dritte verletzt. Der Verstoss gegen das in Art. 74 Abs. 2 BGS statuierte Verbot der Bewerbung gesperrter Personen und mithin gegen Art. 51 SPBV-EJPD durch den Versand eines Newsletters an gesperrte Personen am 3. Juli 2020 ist ihr insofern zuzurechnen. Dass der Versand nicht beabsichtigt war und die gesperrten Spielerinnen und Spieler auch keinen Zugriff auf die Spielplattform der Beschwerdeführerin erhielten, ändert daran nichts.”
“Die Beschwerdeführerin hat somit ihre sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGS ergebenden und in Art. 9 Abs. 3 VGS konkretisierten Sorgfaltspflichten bei der Auslagerung von Aufgaben an Dritte verletzt. Der Verstoss gegen das in Art. 74 Abs. 2 BGS statuierte Verbot der Bewerbung gesperrter Personen und mithin gegen Art. 51 SPBV-EJPD durch den Versand eines Newsletters an gesperrte Personen am 23. Juni 2020 ist ihr insofern zuzurechnen. Dass der Versand nicht beabsichtigt war und die gesperrten Spielerinnen und Spieler auch keinen Zugriff auf die Spielplattform der Beschwerdeführerin erhielten, ändert daran nichts.”
Kommerzielle Kontakte zu gesperrten Personen sind allgemein unzulässig. Dazu gehört insbesondere ein ausdrücklich an eine gesperrte Person adressierter Werbebrief.
“Werbung für Geldspiele darf sich nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Unzulässig ist etwa ein Werbebrief, der explizit an eine gesperrte Spielerin adressiert wird (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8466). Die Spielbanken dürfen zudem allgemein keine kommerziellen Kontakte zu gesperrten Personen aufnehmen (Art. 51 SPBV-EJPD).”
“Werbung für Geldspiele darf sich nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Unzulässig ist etwa ein Werbebrief, der explizit an eine gesperrte Spielerin adressiert wird (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8466). Die Spielbanken dürfen zudem allgemein keine kommerziellen Kontakte zu gesperrten Personen aufnehmen (Art. 51 SPBV-EJPD).”
Verstösse eines beauftragten Unternehmens können der Spielbank zugerechnet werden, da diese nach Art. 9 Abs. 3 VGS sicherstellen muss, dass beauftragte Dritte die gesetzlichen Pflichten einhalten. Die Beschwerdeführerin rügt demgegenüber, es sei keine gezielte Bewerbung gesperrter Personen erfolgt und sie habe bei Auswahl, Instruktion und Kontrolle der Dritten die gebotene Sorgfalt angewendet.
“Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, gegen Art. 74 Abs. 2 BGS verstossen zu haben, wonach es den Spielbanken verboten sei, gesperrte Personen gezielt zu bewerben, sowie gegen Art. 51 SPBV-EJPD, wonach die Spielbanken keine kommerziellen Kontakte zu gesperrten Spielerinnen und Spielern aufnehmen dürften. Die durch das beauftragte Unternehmen verursachten Pflichtverstösse seien der Beschwerdeführerin zuzurechnen, da diese nach Art. 9 Abs. 3 VGS gewährleisten müsse, dass beauftragte Dritte die gesetzlichen Pflichten einhielten (E. 8 der Verfügung). Die Beschwerdeführerin entgegnet im Wesentlichen, es liege keine gezielte Bewerbung gesperrter Spieler vor, da der Newsletter gar nicht an diese gerichtet gewesen sei (Rz. 46 f. der Beschwerde). Der Fehler des beauftragten Unternehmens könne ihr zudem nicht zugerechnet werden, da sie die nötige Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und Kontrolle aufgewendet habe (Rz. 25 f. der Replik).”
“Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, gegen Art. 74 Abs. 2 BGS verstossen zu haben, wonach es den Spielbanken verboten sei, gesperrte Personen gezielt zu bewerben, sowie gegen Art. 51 SPBV-EJPD, wonach die Spielbanken keine kommerziellen Kontakte zu gesperrten Spielerinnen und Spielern aufnehmen dürften. Die durch das beauftragte Unternehmen verursachten Pflichtverstösse seien der Beschwerdeführerin zuzurechnen, da diese nach Art. 9 Abs. 3 VGS gewährleisten müsse, dass beauftragte Dritte die gesetzlichen Pflichten einhielten (E. 8 der Verfügung). Die Beschwerdeführerin entgegnet im Wesentlichen, es liege keine gezielte Bewerbung gesperrter Spieler vor, da der Newsletter gar nicht an diese gerichtet gewesen sei (Rz. 46 f. der Beschwerde). Der Fehler des beauftragten Unternehmens könne ihr zudem nicht zugerechnet werden, da sie die nötige Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und Kontrolle aufgewendet habe (Rz. 25 f. der Replik).”
Werbliche Ansprache gesperrter Spielerinnen und Spieler (z.B. Newsletter mit Bonusangeboten) ist unzulässig und stellt nach der Rechtsprechung einen unzulässigen kommerziellen Kontakt i.S.v. Art. 51 SPBV‑EJPD dar. Die Gerichte stellen dabei auf den Schutzgedanken des Gesetzgebers ab, wonach gesperrte Personen auch über die Sperre hinaus schutzbedürftig sind.
“Der Newsletter der Beschwerdeführerin richtete sich teilweise an gesperrte Personen, was aus der Verwendung von deren E-Mail-Adressen (vgl. Liste der betroffenen Personen, Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2020, enthalten in vi-act. 19) sowie der persönlichen Anrede hervorgeht (vgl. das von einem betroffenen Spieler an die Vorinstanz weitergeleitete E-Mail vom 23. Juni 2020, vi-act. 7). Angesichts der enthaltenen Aufforderung, neue Spiele auf der Spielplattform der Beschwerdeführerin zu entdecken und sich mit einer Einzahlung einen Bonus von bis zu Fr. 200.- zu sichern (a.a.O.), ist das E-Mail der Beschwerdeführerin als werbend einzustufen. Daran ändert auch nichts, dass sich die gesperrten Personen angesichts ihrer Sperre gar nicht einloggen und nicht von dem Werbeangebot profitieren konnten. Der Gesetzgeber hielt gesperrte Personen über die Sperre hinaus für schutzbedürftig, ansonsten er ein entsprechendes Werbeverbot gar nicht hätte erlassen müssen. Somit ist Art. 74 Abs. 2 BGS als verletzt zu erachten. Gleichzeitig liegt ein unzulässiger kommerzieller Kontakt im Sinne von Art. 51 SPBV-EJPD vor.”
“Der Newsletter der Beschwerdeführerin richtete sich teilweise an gesperrte Personen, was aus der Verwendung von deren E-Mail-Adressen (vgl. Liste der betroffenen Personen, Beilage zur Meldung der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2020, vi-act. 12) sowie der persönlichen Anrede hervorgeht (vgl. Beispiel-E-Mail, Beilage zur Meldung der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2020, vi-act. 12). Angesichts der enthaltenen Aufforderung, sich einen Bonus von bis zu Fr. 250.- zu sichern, indem man sich innerhalb von 48 Stunden auf der Online-Spielplattform der Beschwerdeführerin einloggt (a.a.O.), ist der Newsletter der Beschwerdeführerin als werbend einzustufen. Daran ändert auch nichts, dass sich die gesperrten Personen angesichts ihrer Sperre gar nicht einloggen und nicht von dem Werbeangebot profitieren konnten. Der Gesetzgeber hielt gesperrte Personen über die Sperre hinaus für schutzbedürftig, ansonsten er ein entsprechendes Werbeverbot gar nicht hätte erlassen müssen. Somit ist Art. 74 Abs. 2 BGS als verletzt zu erachten. Gleichzeitig liegt ein unzulässiger kommerzieller Kontakt im Sinne von Art. 51 SPBV-EJPD vor.”
Kommerzielle Kontakte zu gesperrten Personen sind untersagt; als Beispiel nennt die Rechtsprechung einen Werbebrief, der explizit an eine gesperrte Spielerin adressiert ist.
“Werbung für Geldspiele darf sich nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Unzulässig ist etwa ein Werbebrief, der explizit an eine gesperrte Spielerin adressiert wird (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8466). Die Spielbanken dürfen zudem allgemein keine kommerziellen Kontakte zu gesperrten Personen aufnehmen (Art. 51 SPBV-EJPD).”
Kommerzielle Kontaktaufnahme umfasst auch adressierte/personalisierte Werbung. Werbung, die sich an gesperrte Spielerinnen und Spieler richtet, ist unzulässig; ein unbeabsichtigter Versand oder der Umstand, dass die gesperrten Personen keinen Zugriff auf die Plattform erhalten, ändert daran nichts.
“Werbung für Geldspiele darf sich nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten (Art. 74 Abs. 2 BGS). Unzulässig ist etwa ein Werbebrief, der explizit an eine gesperrte Spielerin adressiert wird (Botschaft BGS, BBl 2015 8387, 8466). Die Spielbanken dürfen zudem allgemein keine kommerziellen Kontakte zu gesperrten Personen aufnehmen (Art. 51 SPBV-EJPD).”
“Die Beschwerdeführerin hat somit ihre sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGS ergebenden und in Art. 9 Abs. 3 VGS konkretisierten Sorgfaltspflichten bei der Auslagerung von Aufgaben an Dritte verletzt. Der Verstoss gegen das in Art. 74 Abs. 2 BGS statuierte Verbot der Bewerbung gesperrter Personen und mithin gegen Art. 51 SPBV-EJPD durch den Versand eines Newsletters an gesperrte Personen am 3. Juli 2020 ist ihr insofern zuzurechnen. Dass der Versand nicht beabsichtigt war und die gesperrten Spielerinnen und Spieler auch keinen Zugriff auf die Spielplattform der Beschwerdeführerin erhielten, ändert daran nichts.”
Erfüllt die Spielbank eine Aufgabe nicht selbst, hat sie nach Art. 9 Abs. 3 VGS sicherzustellen, dass der beauftragte Dritte die gesetzlichen Pflichten einhält. Die Verwaltungsgerichtspraxis stellt klar, dass eine reine Delegation nicht automatisch von der Verantwortlichkeit für Verstösse gegenüber gesperrten Personen entbindet; Auswahl, Instruktion und Kontrolle des Dritten sind deshalb von Bedeutung.
“Die Vorinstanz legt der Beschwerdeführerin zur Last, mit dem Versand des Werbe-E-Mails an die 618 gesperrten Personen gegen das Verbot von an gesperrte Personen gerichtete Werbung nach Art. 74 Abs. 2 BGS sowie gegen das Verbot kommerzieller Kontakte mit gesperrten Personen nach Art. 51 SPBV-EJPD verstossen zu haben. Erfülle die Spielbank eine Aufgabe nicht selbst, so müsse sie nach Art. 9 Abs. 3 VGS gewährleisten, dass der eingesetzte Dritte die gesetzlichen Pflichten einhalte (E. 9 der Verfügung). Die in Art. 9 Abs. 3 VGS enthaltene Bestimmung stehe einer Exkulpation aufgrund der Einhaltung der üblichen Delegationsgrundsätze entgegen (S. 7 der Verfügung). Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, keine bewusste und gezielte Werbung an gesperrte Personen versendet zu haben. Das E-Mail sei als Test-E-Mail gekennzeichnet gewesen, und die gesperrten Personen hätten keine Möglichkeit gehabt, von dem angebotenen Bonus zu profitieren (Rz. 42 und 46 der Beschwerde; Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum besonderen Abklärungsverfahren vom 3. Juli 2020, enthalten in vi-act. 9). Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, dass Art. 9 Abs. 3 VGS keine strenge Kausalhaftung ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände ableiten lasse. Vielmehr müsse bei Einhaltung der nötigen Sorgfalt bei der Auswahl, der Instruktion und der Kontrolle des beauftragten Dritten eine Haftungsbeschränkung greifen (Rz.”
Auch ein irrtümlicher Versand an gesperrte Spielerinnen und Spieler kann dem Spielbankbetreiber als Verstoss gegen das Kontaktverbot zugerechnet werden; die fehlende Absicht steht der Verantwortlichkeit nicht entgegen.
“Die Beschwerdeführerin hat somit ihre sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGS ergebenden und in Art. 9 Abs. 3 VGS konkretisierten Sorgfaltspflichten bei der Auslagerung von Aufgaben an Dritte verletzt. Der Verstoss gegen das in Art. 74 Abs. 2 BGS statuierte Verbot der Bewerbung gesperrter Personen und mithin gegen Art. 51 SPBV-EJPD durch den Versand eines Newsletters an gesperrte Personen am 23. Juni 2020 ist ihr insofern zuzurechnen. Dass der Versand nicht beabsichtigt war und die gesperrten Spielerinnen und Spieler auch keinen Zugriff auf die Spielplattform der Beschwerdeführerin erhielten, ändert daran nichts.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.