RS 935.51 ↩
1 commentary
Die Dokumentation muss ersichtlich machen, welche konkreten Faktoren die Spielbank beurteilt hat (insbesondere Spielfrequenz und Nettoverlust) und ob daraus eine Verlustprognose abgeleitet wurde, sowie welche Schlüsse die Spielbank aus diesen Feststellungen gezogen hat. Pauschale Kennzeichnungen, etwa ein Minuszeichen für «unauffällig», genügen nicht, da sie der Aufsichtsbehörde kein zuverlässiges Nachvollziehen der getroffenen Beurteilungen und Entscheide erlauben.
“_______: «kurze Spieldauer und kein hoher Spielverlust», H._______: «Kurze Spieldauer, erst seit 14. März 2020») und verweist zum Beleg auf die jeweiligen der Beschwerde beiliegenden Spielerdossiers (Beschwerdebeilagen 14/1 - 14/8). Diese beinhalten je ein als «SOK Dossier» bezeichnetes Dokument, worin die im Rahmen der Früherkennung durchgeführten Abklärungen verzeichnet sind. Darin sind allerdings keine spezifischen Ausführungen zum Spiel- und Verlustverhalten der betreffenden Spielerinnen und Spieler enthalten. Spielbanken haben ihre Beobachtungen und die ergriffenen Massnahmen im Rahmen der Früherkennung (Art. 78 Abs. 2 BGS) sowie sämtliche im Zusammenhang mit Sozialschutzmassnahmen erstellten oder beschafften Dokumente und Daten zu dokumentieren (Art. 49 Abs. 1 der Spielbankenverordnung EJPD vom 7. November 2018 [SPBV-EJPD, SR 935.511.1]). Die Vorinstanz muss sich als Aufsichtsbehörde auf dieser Grundlage jederzeit ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Mass-nahmen zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels bilden können (Art. 49 Abs. 2 SPBV-EJPD). Entgegen der Beschwerdeführerin reicht es deshalb nicht aus, bei einer unauffälligen Analyse festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte auf Erfüllung der Sperrvoraussetzungen vorliegen. Aus der Dokumentation müsste vielmehr erkennbar sein, welche Faktoren wie Spielfrequenz und Nettoverlust sowie daraus abgeleiteter Verlustprognose die Spielbank beurteilt hat und welche Schlüsse sie daraus gezogen hat angesichts vorhandener Anhaltspunkte zu den finanziellen Verhältnisse des betreffenden Spielers sowie von sich aus Einkommens- und Vermögensstatistiken ergebenden Wahrscheinlichkeitsüberlegungen (oben E. 3.4.4). Sodann ist auch eine sauber dokumentierte Analyse des Spielverhaltens nicht geeignet, einen bestehenden Verdacht auf Erfüllung der Sperrvoraussetzungen nach Art. 80 Abs. 1 BGS zu entkräften, wenn der Spielbank die nötigen Nachweise über die finanziellen Verhältnisse der Spielerin oder des Spielers nicht vorliegen.”
“Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin auch aus den Minuszeichen, mit denen sie nach eigenen Angaben die Analyse unauffälligen Spielverhaltens dokumentierte. Spielbanken haben ihre Beobachtungen und die ergriffenen Massnahmen im Rahmen der Früherkennung (Art. 78 Abs. 2 BGS) sowie sämtliche im Zusammenhang mit Sozialschutzmassnahmen erstellten oder beschafften Dokumente und Daten zu dokumentieren (Art. 49 Abs. 1 der Spielbankenverordnung EJPD vom 7. November 2018 [SPBV-EJPD, SR 935.511.1]). Die Vorinstanz muss sich als Aufsichtsbehörde auf dieser Grundlage jederzeit ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Massnahmen zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels bilden können (Art. 49 Abs. 2 SPBV-EJPD). Entgegen der Beschwerdeführerin reicht es deshalb nicht aus, eine unauffällige Analyse mit einem Minussymbol zu dokumentieren. Aus der Dokumentation müsste vielmehr erkennbar sein, welche Faktoren wie Spielfrequenz und Nettoverlust sowie daraus abgeleiteter Verlustprognose die Spielbank beurteilt hat und welche Schlüsse sie daraus gezogen hat angesichts vorhandener Anhaltspunkte zu den finanziellen Verhältnisse des betreffenden Spielers sowie von sich aus Einkommens- und Vermögensstatistiken ergebenden Wahrscheinlichkeitsüberlegungen (oben E. 3.4.4). Sodann ist auch eine sauber dokumentierte Analyse des Spielverhaltens nicht geeignet, einen bestehenden Verdacht auf Erfüllung der Sperrvoraussetzungen nach Art. 80 Abs. 1 BGS zu entkräften, wenn der Spielbank die nötigen Nachweise über die finanziellen Verhältnisse der Spielerin oder des Spielers nicht vorliegen.”
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