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Das PAG enthält kein Unabhängigkeitskriterium, weshalb die Eintragung in das eidgenössische Patentanwaltsregister auch für bei Industrieunternehmen angestellte Patentanwältinnen und Patentanwälte möglich ist. Das in Art. 10 PAG geregelte Berufsgeheimnis findet auf die eingetragenen Patentanwältinnen und Patentanwälte weiterhin Anwendung.
“Während den Beschwerdeführern im Grundsatz beizupflichten ist, dass die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für Patentanwälte und Rechtsanwälte in vielen Belangen ähnlich ausgestaltet sind, existieren hinsichtlich der Berufsregeln, der Beaufsichtigung und des Geheimnisschutzes Unterschiede, die zu berücksichtigen sind. Vorab ist festzuhalten, dass der Eintrag in das eidgenössische Patentanwaltsregister im Gegensatz zur Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister gemäss BGFA an keine persönlichen Voraussetzungen im Sinn von Art. 8 BGFA geknüpft ist. Nach Art. 12 Abs. 1 PAG müssen Personen für eine Eintragung in das Patentanwaltsregister lediglich die in Art. 2 lit. a–c PAG aufgeführten fachlichen Voraussetzungen erfüllen und über ein Zustelldomizil in der Schweiz verfügen. Sodann enthält das PAG im Gegensatz zum BGFA, mit Ausnahme des in Art. 10 PAG geregelten Berufsgeheimnisses, keine Berufsregeln, denen die im Patentanwaltsregister eingetragenen Patentanwältinnen und Patentanwälte unterstellt sind. Insbesondere wurde bei Erlass des PAG auf ein analog zu Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 12 lit. c BGFA konzipiertes Unabhängigkeitserfordernis offenbar bewusst verzichtet, um auch den bei Industrieunternehmen oder ähnlichen Arbeitgebern tätigen Patentanwältinnen und -anwälten die Eintragung in das Patentanwaltsregister und damit die Führung des Titels "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" zu ermöglichen (vgl. Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Vorbemerkungen zum”
“Während den Beschwerdeführern im Grundsatz beizupflichten ist, dass die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für Patentanwälte und Rechtsanwälte in vielen Belangen ähnlich ausgestaltet sind, existieren hinsichtlich der Berufsregeln, der Beaufsichtigung und des Geheimnisschutzes Unterschiede, die zu berücksichtigen sind. Vorab ist festzuhalten, dass der Eintrag in das eidgenössische Patentanwaltsregister im Gegensatz zur Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister gemäss BGFA an keine persönlichen Voraussetzungen im Sinn von Art. 8 BGFA geknüpft ist. Nach Art. 12 Abs. 1 PAG müssen Personen für eine Eintragung in das Patentanwaltsregister lediglich die in Art. 2 lit. a–c PAG aufgeführten fachlichen Voraussetzungen erfüllen und über ein Zustelldomizil in der Schweiz verfügen. Sodann enthält das PAG im Gegensatz zum BGFA, mit Ausnahme des in Art. 10 PAG geregelten Berufsgeheimnisses, keine Berufsregeln, denen die im Patentanwaltsregister eingetragenen Patentanwältinnen und Patentanwälte unterstellt sind. Insbesondere wurde bei Erlass des PAG auf ein analog zu Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 12 lit. c BGFA konzipiertes Unabhängigkeitserfordernis offenbar bewusst verzichtet, um auch den bei Industrieunternehmen oder ähnlichen Arbeitgebern tätigen Patentanwältinnen und -anwälten die Eintragung in das Patentanwaltsregister und damit die Führung des Titels "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" zu ermöglichen (vgl. Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Vorbemerkungen zum”
Nach den zitierten Erwägungen fällt die Wahrung des Berufsgeheimnisses unter die Aufsicht des EJPD. Art. 10 PAG schützt das Berufsgeheimnis nach dem Quelldokument uneingeschränkt und unabhängig von einer allfälligen Zulassung. Offenbarungen können zudem nach Art. 321 StGB strafbar sein. Nach denselben Ausführungen beeinträchtigt die blosse Anwesenheit eines Patentanwalts im Aktionariat oder im Verwaltungsrat einer Anwalts-AG die Wahrung des Berufsgeheimnisses grundsätzlich nicht.
“Votum Janiak, AB 2008 S 734). Anzumerken ist hierbei, dass sich auch die rechtsanwaltliche Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses über den engen Wortlaut von Art. 13 BGFA hinaus auf sämtliche Geheimnisse erstreckt, von denen ein Anwalt im Hinblick auf, während sowie im Nachgang zu einem Mandatsverhältnis Kenntnis erlangt, ungeachtet der Frage, von wem er diese erfahren hat (vgl. Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Kommentar BGFA, Art. 13 N. 97; Chappuis/Gurtner, Rz. 655; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 400 f.; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc., 2015, S. 185). Sodann machen sich auch Patentanwälte und ihre Hilfspersonen nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) strafbar, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, welches ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder welches sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Schliesslich gilt das Berufsgeheimnis gemäss Art. 10 PAG uneingeschränkt und unabhängig von einer allfälligen Zulassung gemäss Art. 29 Abs. 1 PatGG für sämtliche Patentanwältinnen und -anwälte, womit dessen Wahrung zweifelsohne auch Gegenstand der Aufsicht durch das EJPD bildet (Art. 13 Abs. 2 PAG; vgl. oben E. 5.5.2). Im Grundsatz ist demnach festzuhalten, dass die Präsenz eines Patentanwalts oder einer Patentanwältin im Aktionariat oder im Verwaltungsrat einer Anwalts-AG die Wahrung des Berufsgeheimnisses nicht zu beeinträchtigen vermag.”
“Votum Janiak, AB 2008 S 734). Anzumerken ist hierbei, dass sich auch die rechtsanwaltliche Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses über den engen Wortlaut von Art. 13 BGFA hinaus auf sämtliche Geheimnisse erstreckt, von denen ein Anwalt im Hinblick auf, während sowie im Nachgang zu einem Mandatsverhältnis Kenntnis erlangt, ungeachtet der Frage, von wem er diese erfahren hat (vgl. Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Kommentar BGFA, Art. 13 N. 97; Chappuis/Gurtner, Rz. 655; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 400 f.; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc., 2015, S. 185). Sodann machen sich auch Patentanwälte und ihre Hilfspersonen nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) strafbar, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, welches ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder welches sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Schliesslich gilt das Berufsgeheimnis gemäss Art. 10 PAG uneingeschränkt und unabhängig von einer allfälligen Zulassung gemäss Art. 29 Abs. 1 PatGG für sämtliche Patentanwältinnen und -anwälte, womit dessen Wahrung zweifelsohne auch Gegenstand der Aufsicht durch das EJPD bildet (Art. 13 Abs. 2 PAG; vgl. oben E. 5.5.2). Im Grundsatz ist demnach festzuhalten, dass die Präsenz eines Patentanwalts oder einer Patentanwältin im Aktionariat oder im Verwaltungsrat einer Anwalts-AG die Wahrung des Berufsgeheimnisses nicht zu beeinträchtigen vermag.”
Art. 10 Abs. 2 PAG verpflichtet Patentanwältinnen und Patentanwälte, die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen sicherzustellen; dies gilt nach der zitierten Rechtsprechung auch für (gemischte) Rechts‑ und Patentanwaltsgemeinschaften.
“Zum Schutz des Berufsgeheimnisses bringen die Beschwerdeführer vor, dass Rechts- und Patentanwälte von Gesetzes wegen einer gleichwertigen Geheimhaltungsverpflichtung unterlägen. Patentanwältinnen und -anwälte seien gemäss Art. 10 Abs. 1 PAG zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit über alle Geheimnisse verpflichtet, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden seien, oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen hätten. Nach Art. 10 Abs. 2 PAG hätten auch Patentanwältinnen und ‑anwälte für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen zu sorgen. Diese Bestimmungen seien fast wortgleich wie Art. 13 BGFA. Auch das Berufsgeheimnis sei bei Patentanwältinnen und Patentanwälten umfassend und gleichermassen wie bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten geschützt, und somit auch in (gemischten) Rechts- und Patentanwaltsgemeinschaften.”
Der Gesetzgeber hat bewusst eine weiter gefasste Formulierung gewählt. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht nur auf Informationen, die der Klientschaft anvertraut wurden, sondern auf sämtliche Geheimnisse, die während der Ausübung des Berufs bekannt werden, unabhängig davon, von wem sie stammen.
“Wie die Beschwerdeführer zu Recht anführen, sind Patentanwältinnen und -anwälte gleichermassen wie Rechtsanwälte und -anwältinnen zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit über alle Geheimnisse verpflichtet, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden sind, oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 10 Abs. 1 PAG). Der Gesetzgeber hat bei dieser Bestimmung sogar bewusst eine breitere Formulierung gewählt, deren Wortlaut im Gegensatz zu Art. 13 BGFA nicht nur auf solche Informationen beschränkt ist, die einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt von der Klientschaft anvertraut wurden (vgl. Votum Janiak, AB 2008 S 734). Anzumerken ist hierbei, dass sich auch die rechtsanwaltliche Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses über den engen Wortlaut von Art. 13 BGFA hinaus auf sämtliche Geheimnisse erstreckt, von denen ein Anwalt im Hinblick auf, während sowie im Nachgang zu einem Mandatsverhältnis Kenntnis erlangt, ungeachtet der Frage, von wem er diese erfahren hat (vgl. Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Kommentar BGFA, Art. 13 N. 97; Chappuis/Gurtner, Rz. 655; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 400 f.; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc., 2015, S. 185). Sodann machen sich auch Patentanwälte und ihre Hilfspersonen nach Art.”
“Wie die Beschwerdeführer zu Recht anführen, sind Patentanwältinnen und -anwälte gleichermassen wie Rechtsanwälte und -anwältinnen zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit über alle Geheimnisse verpflichtet, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden sind, oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 10 Abs. 1 PAG). Der Gesetzgeber hat bei dieser Bestimmung sogar bewusst eine breitere Formulierung gewählt, deren Wortlaut im Gegensatz zu Art. 13 BGFA nicht nur auf solche Informationen beschränkt ist, die einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt von der Klientschaft anvertraut wurden (vgl. Votum Janiak, AB 2008 S 734). Anzumerken ist hierbei, dass sich auch die rechtsanwaltliche Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses über den engen Wortlaut von Art. 13 BGFA hinaus auf sämtliche Geheimnisse erstreckt, von denen ein Anwalt im Hinblick auf, während sowie im Nachgang zu einem Mandatsverhältnis Kenntnis erlangt, ungeachtet der Frage, von wem er diese erfahren hat (vgl. Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Kommentar BGFA, Art. 13 N. 97; Chappuis/Gurtner, Rz. 655; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 400 f.; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc., 2015, S. 185). Sodann machen sich auch Patentanwälte und ihre Hilfspersonen nach Art.”
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