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Gebühren können nach Zeitaufwand erhoben werden. Der Stundenansatz beträgt Fr. 123.--; die Arbeitszeit wird für die Abrechnung auf Viertelstunden aufgerundet. Kann eine Eichung, Kontrolle oder Nachschau wegen vom Gebührenpflichtigen zu vertretender Gründe nicht erfolgreich durchgeführt werden, können gegebenenfalls ein Überzeitzuschlag und Auslagen verrechnet werden.
“Art. 19 Abs. 1 MessG sieht vor, dass die Vollzugsorgane Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erheben. Kann eine Eichung, eine Kontrolle oder die Nachschau nicht erfolgreich durchgeführt werden, weil das Messmittel nicht den Vorschriften entspricht oder weil andere von der gebührenpflichtigen Person zu verantwortende Gründe vorliegen, so können eine Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls ein Überzeitzuschlag und Auslagen verrechnet werden (Art. 7 der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen [EichGebV] vom 23. November 2005). Der Stundenansatz für die Gebühren, die nach Zeitaufwand berechnet werden, beträgt Fr. 123.--, wobei für die Berechnung des Zeitaufwandes die Arbeitszeit auf Viertelstunden aufgerundet wird (Anhang Abschnitt A der EichGebV). Auf Verlangen oder bei Streitigkeiten über die Rechnung wird eine Gebührenverfügung erlassen (Art. 10 EichGebV). Die Gebühren für die Kontrolle und Eichung von Messmitteln stellen eine Kausalabgabe dar. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für eine bestimmte staatliche Leistung oder besondere Vorteile zu bezahlen haben.”
“Art. 19 Abs. 1 MessG sieht vor, dass die Vollzugsorgane Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erheben. Kann eine Eichung, eine Kontrolle oder die Nachschau nicht erfolgreich durchgeführt werden, weil das Messmittel nicht den Vorschriften entspricht oder weil andere von der gebührenpflichtigen Person zu verantwortende Gründe vorliegen, so können eine Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls ein Überzeitzuschlag und Auslagen verrechnet werden (Art. 7 der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen [EichGebV] vom 23. November 2005). Der Stundenansatz für die Gebühren, die nach Zeitaufwand berechnet werden, beträgt Fr. 123.--, wobei für die Berechnung des Zeitaufwandes die Arbeitszeit auf Viertelstunden aufgerundet wird (Anhang Abschnitt A der EichGebV). Auf Verlangen oder bei Streitigkeiten über die Rechnung wird eine Gebührenverfügung erlassen (Art. 10 EichGebV). Die Gebühren für die Kontrolle und Eichung von Messmitteln stellen eine Kausalabgabe dar. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für eine bestimmte staatliche Leistung oder besondere Vorteile zu bezahlen haben.”
“Art. 19 Abs. 1 MessG sieht vor, dass die Vollzugsorgane Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erheben. Kann eine Eichung, eine Kontrolle oder die Nachschau nicht erfolgreich durchgeführt werden, weil das Messmittel nicht den Vorschriften entspricht oder weil andere von der gebührenpflichtigen Person zu verantwortende Gründe vorliegen, so können eine Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls ein Überzeitzuschlag und Auslagen verrechnet werden (Art. 7 der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen [EichGebV] vom 23. November 2005). Der Stundenansatz für die Gebühren, die nach Zeitaufwand berechnet werden, beträgt Fr. 123.--, wobei für die Berechnung des Zeitaufwandes die Arbeitszeit auf Viertelstunden aufgerundet wird (Anhang Abschnitt A der EichGebV). Auf Verlangen oder bei Streitigkeiten über die Rechnung wird eine Gebührenverfügung erlassen (Art. 10 EichGebV). Die Gebühren für die Kontrolle und Eichung von Messmitteln stellen eine Kausalabgabe dar. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für eine bestimmte staatliche Leistung oder besondere Vorteile zu bezahlen haben.”
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