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Bei wiederholter oder fortgesetzter Verletzung der Meldepflicht kann die Vollzugsbehörde zunächst Aufforderungen aussprechen, Fristen setzen und letztlich eine behördliche Verfügung zur Nachmeldung erlassen, wie im entschiedenen Fall geschehen.
“Vorliegend ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aktenkundig mehrmals seine Melde- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Messmittelkontrollen verletzt hat. Entgegen seiner in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist er gesetzlich zur Kooperation mit der Vollzugsbehörde verpflichtet und hat ihr insbesondere die eingeforderten Auskünfte zu den Messmitteln vollständig und wahrheitsgemäss zu erteilen. Anlässlich der Nacheichung vom 25. Februar 2019 hat sich herausgestellt, dass die vom Beschwerdeführer verwendete Waage nicht rechtskonform war, da das Siegel gebrochen und die Gültigkeit der Eichung abgelaufen waren. Damit hat der Beschwerdeführer seine Pflicht nach Art. 21 Abs. 1 MessMV verletzt, da es in seiner Verantwortung ist, rechtskonforme Waagen in seinem Geschäftsbetrieb zu verwenden. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht nach Art. 21 Abs. 2 MessMV verletzt, weil sich im Rahmen der Nacheichung herausgestellt hat, dass er mindestens eine weitere meldepflichtige Waage besitzt. Aufgrund dessen folgte auf die Nacheichung am 12. April 2019 und nochmals am 15. Mai 2019 die Aufforderung an den Beschwerdeführer, seine in Verwendung stehenden Waagen zu melden. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, erliess das KIGA am 17. Mai 2019 eine Verfügung und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 14. Juni 2019 zur Meldung aller verwendeten Waagen. Der Beschwerdeführer präsentierte beim anschliessenden Treffen mit dem KIGA am 24. Juni 2019 eine noch nicht in die Kartei aufgenommene Waage. Deshalb kann seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass er nur eine Waage für seine Geschäftstätigkeit verwende, nicht gefolgt werden. Die neu in die Kartei aufgenommene Waage besass zwar eine gültige Eichung bis Ende 2019, eine Nacheichung konnte jedoch aufgrund des fehlenden Stromkabels nicht durchgeführt werden.”
Art. 21 Abs. 2 verpflichtet zur Meldung neuer Messmittel und dazu, der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit Auskunft über die verwendeten Messmittel geben zu können. Solche Auskünfte können namentlich Informationen über Reparaturen, mögliche Sicherungsverletzungen und den Zustand der Messmittel betreffen, da die Behörden die Messbeständigkeit periodisch und bei entsprechenden Anzeichen prüfen und Messmittel in einwandfreiem Zustand bereitzustellen sind.
“1 des Bundesgesetzes über das Messwesen [MessG] vom 17. Juni 2011). Die zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden (Art. 24 Abs. 1 der Messmittelverordnung [MessMV] vom 15. Februar 2006). Die in Art. 13 Abs. 1 MessG statuierte Mitwirkungspflicht sieht vor, dass den Vollzugsorganen unentgeltlich Auskunft, Unterstützung und freier Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren ist. Nach Art. 21 Abs. 1 MessMV ist die Verwenderin dafür verantwortlich, dass das von ihr verwendete Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Art. 24 MessMV durchgeführt werden. Gemäss Art. 21 Abs. 2 MessMV muss die Verwenderin den Einsatz eines neuen Messmittels melden und der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit über die von ihr verwendeten Messmittel Auskunft geben können.”
“1 des Bundesgesetzes über das Messwesen [MessG] vom 17. Juni 2011). Die zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden (Art. 24 Abs. 1 der Messmittelverordnung [MessMV] vom 15. Februar 2006). Die in Art. 13 Abs. 1 MessG statuierte Mitwirkungspflicht sieht vor, dass den Vollzugsorganen unentgeltlich Auskunft, Unterstützung und freier Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren ist. Nach Art. 21 Abs. 1 MessMV ist die Verwenderin dafür verantwortlich, dass das von ihr verwendete Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Art. 24 MessMV durchgeführt werden. Gemäss Art. 21 Abs. 2 MessMV muss die Verwenderin den Einsatz eines neuen Messmittels melden und der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit über die von ihr verwendeten Messmittel Auskunft geben können.”
Die Verwenderin hat den Vollzugsbehörden unentgeltlich Auskunft zu erteilen und Unterstützung zu gewähren.
“1 des Bundesgesetzes über das Messwesen [MessG] vom 17. Juni 2011). Die zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden (Art. 24 Abs. 1 der Messmittelverordnung [MessMV] vom 15. Februar 2006). Die in Art. 13 Abs. 1 MessG statuierte Mitwirkungspflicht sieht vor, dass den Vollzugsorganen unentgeltlich Auskunft, Unterstützung und freier Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren ist. Nach Art. 21 Abs. 1 MessMV ist die Verwenderin dafür verantwortlich, dass das von ihr verwendete Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Art. 24 MessMV durchgeführt werden. Gemäss Art. 21 Abs. 2 MessMV muss die Verwenderin den Einsatz eines neuen Messmittels melden und der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit über die von ihr verwendeten Messmittel Auskunft geben können.”
Die Verwenderin hat dafür Sorge zu tragen, dass der Einsatz neuer Messmittel gemeldet wird und sie der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit Auskunft über die verwendeten Messmittel geben kann; dies umfasst die Pflicht zur Kooperation mit den Vollzugsorganen, namentlich unentgeltliche Auskunft, Unterstützung und freien Zutritt zu den Messmitteln.
“1 des Bundesgesetzes über das Messwesen [MessG] vom 17. Juni 2011). Die zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden (Art. 24 Abs. 1 der Messmittelverordnung [MessMV] vom 15. Februar 2006). Die in Art. 13 Abs. 1 MessG statuierte Mitwirkungspflicht sieht vor, dass den Vollzugsorganen unentgeltlich Auskunft, Unterstützung und freier Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren ist. Nach Art. 21 Abs. 1 MessMV ist die Verwenderin dafür verantwortlich, dass das von ihr verwendete Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Art. 24 MessMV durchgeführt werden. Gemäss Art. 21 Abs. 2 MessMV muss die Verwenderin den Einsatz eines neuen Messmittels melden und der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit über die von ihr verwendeten Messmittel Auskunft geben können.”
“1 des Bundesgesetzes über das Messwesen [MessG] vom 17. Juni 2011). Die zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden (Art. 24 Abs. 1 der Messmittelverordnung [MessMV] vom 15. Februar 2006). Die in Art. 13 Abs. 1 MessG statuierte Mitwirkungspflicht sieht vor, dass den Vollzugsorganen unentgeltlich Auskunft, Unterstützung und freier Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren ist. Nach Art. 21 Abs. 1 MessMV ist die Verwenderin dafür verantwortlich, dass das von ihr verwendete Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Art. 24 MessMV durchgeführt werden. Gemäss Art. 21 Abs. 2 MessMV muss die Verwenderin den Einsatz eines neuen Messmittels melden und der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit über die von ihr verwendeten Messmittel Auskunft geben können.”
Die Vollzugsbehörde kann bei Verletzung der Meldepflicht eine Verfügung erlassen und dem Verpflichteten eine Frist zur Meldung der verwendeten Messmittel setzen.
“Vorliegend ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aktenkundig mehrmals seine Melde- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Messmittelkontrollen verletzt hat. Entgegen seiner in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist er gesetzlich zur Kooperation mit der Vollzugsbehörde verpflichtet und hat ihr insbesondere die eingeforderten Auskünfte zu den Messmitteln vollständig und wahrheitsgemäss zu erteilen. Anlässlich der Nacheichung vom 25. Februar 2019 hat sich herausgestellt, dass die vom Beschwerdeführer verwendete Waage nicht rechtskonform war, da das Siegel gebrochen und die Gültigkeit der Eichung abgelaufen waren. Damit hat der Beschwerdeführer seine Pflicht nach Art. 21 Abs. 1 MessMV verletzt, da es in seiner Verantwortung ist, rechtskonforme Waagen in seinem Geschäftsbetrieb zu verwenden. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht nach Art. 21 Abs. 2 MessMV verletzt, weil sich im Rahmen der Nacheichung herausgestellt hat, dass er mindestens eine weitere meldepflichtige Waage besitzt. Aufgrund dessen folgte auf die Nacheichung am 12. April 2019 und nochmals am 15. Mai 2019 die Aufforderung an den Beschwerdeführer, seine in Verwendung stehenden Waagen zu melden. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, erliess das KIGA am 17. Mai 2019 eine Verfügung und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 14. Juni 2019 zur Meldung aller verwendeten Waagen. Der Beschwerdeführer präsentierte beim anschliessenden Treffen mit dem KIGA am 24. Juni 2019 eine noch nicht in die Kartei aufgenommene Waage. Deshalb kann seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass er nur eine Waage für seine Geschäftstätigkeit verwende, nicht gefolgt werden. Die neu in die Kartei aufgenommene Waage besass zwar eine gültige Eichung bis Ende 2019, eine Nacheichung konnte jedoch aufgrund des fehlenden Stromkabels nicht durchgeführt werden.”
Ein gebrochenes Siegel bzw. eine abgelaufene Eichung kann einen Verstoss gegen Art. 21 Abs. 1 MessMV darstellen; in der zitierten Entscheidpraxis wurde eine Pflichtverletzung festgestellt, weil die Verwenderin dafür verantwortlich ist, rechtskonforme Messmittel zu verwenden.
“Vorliegend ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aktenkundig mehrmals seine Melde- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Messmittelkontrollen verletzt hat. Entgegen seiner in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist er gesetzlich zur Kooperation mit der Vollzugsbehörde verpflichtet und hat ihr insbesondere die eingeforderten Auskünfte zu den Messmitteln vollständig und wahrheitsgemäss zu erteilen. Anlässlich der Nacheichung vom 25. Februar 2019 hat sich herausgestellt, dass die vom Beschwerdeführer verwendete Waage nicht rechtskonform war, da das Siegel gebrochen und die Gültigkeit der Eichung abgelaufen waren. Damit hat der Beschwerdeführer seine Pflicht nach Art. 21 Abs. 1 MessMV verletzt, da es in seiner Verantwortung ist, rechtskonforme Waagen in seinem Geschäftsbetrieb zu verwenden. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht nach Art. 21 Abs. 2 MessMV verletzt, weil sich im Rahmen der Nacheichung herausgestellt hat, dass er mindestens eine weitere meldepflichtige Waage besitzt. Aufgrund dessen folgte auf die Nacheichung am 12. April 2019 und nochmals am 15. Mai 2019 die Aufforderung an den Beschwerdeführer, seine in Verwendung stehenden Waagen zu melden. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, erliess das KIGA am 17. Mai 2019 eine Verfügung und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 14. Juni 2019 zur Meldung aller verwendeten Waagen. Der Beschwerdeführer präsentierte beim anschliessenden Treffen mit dem KIGA am 24. Juni 2019 eine noch nicht in die Kartei aufgenommene Waage. Deshalb kann seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass er nur eine Waage für seine Geschäftstätigkeit verwende, nicht gefolgt werden.”
Die Verwenderin ist dafür verantwortlich, dass das verwendete Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und die nach Art. 24 MessMV vorgesehenen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit angewendet werden. Daraus folgt, dass die Messbeständigkeit während der ganzen Verwendungsdauer periodisch überprüft wird und zusätzlich überprüft wird, wenn Anzeichen bestehen, dass das Messmittel die Anforderungen nicht mehr erfüllt oder nach Reparaturen. Messmittel sind in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung bereitzustellen.
“Im Handel und Geschäftsverkehr verwendete Waagen unterstehen der Kontrolle durch die kantonalen Eichämter. Wer ein solches Messmittel verwendet, muss dessen messtechnische Eigenschaften regelmässig hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen überprüfen lassen (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Messwesen [MessG] vom 17. Juni 2011). Die zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden (Art. 24 Abs. 1 der Messmittelverordnung [MessMV] vom 15. Februar 2006). Die in Art. 13 Abs. 1 MessG statuierte Mitwirkungspflicht sieht vor, dass den Vollzugsorganen unentgeltlich Auskunft, Unterstützung und freier Zutritt zu den Messmitteln zu gewähren ist. Nach Art. 21 Abs. 1 MessMV ist die Verwenderin dafür verantwortlich, dass das von ihr verwendete Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Art. 24 MessMV durchgeführt werden. Gemäss Art. 21 Abs. 2 MessMV muss die Verwenderin den Einsatz eines neuen Messmittels melden und der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit über die von ihr verwendeten Messmittel Auskunft geben können.”
Die Verwenderin trägt die Verantwortung, rechtskonforme Messmittel zu verwenden. Nach der Rechtsprechung umfasst dies, dass verwendete Waagen nicht über gebrochene Siegel verfügen und die Eichgültigkeit nicht abgelaufen ist; liegt dies vor, entsprechen die Messmittel nicht den rechtlichen Anforderungen. Zudem ist die Verwenderin zur Kooperation mit der Vollzugsbehörde verpflichtet und hat verlangte Auskünfte zu den Messmitteln zu erteilen.
“Vorliegend ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aktenkundig mehrmals seine Melde- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Messmittelkontrollen verletzt hat. Entgegen seiner in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist er gesetzlich zur Kooperation mit der Vollzugsbehörde verpflichtet und hat ihr insbesondere die eingeforderten Auskünfte zu den Messmitteln vollständig und wahrheitsgemäss zu erteilen. Anlässlich der Nacheichung vom 25. Februar 2019 hat sich herausgestellt, dass die vom Beschwerdeführer verwendete Waage nicht rechtskonform war, da das Siegel gebrochen und die Gültigkeit der Eichung abgelaufen waren. Damit hat der Beschwerdeführer seine Pflicht nach Art. 21 Abs. 1 MessMV verletzt, da es in seiner Verantwortung ist, rechtskonforme Waagen in seinem Geschäftsbetrieb zu verwenden. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht nach Art. 21 Abs. 2 MessMV verletzt, weil sich im Rahmen der Nacheichung herausgestellt hat, dass er mindestens eine weitere meldepflichtige Waage besitzt. Aufgrund dessen folgte auf die Nacheichung am 12. April 2019 und nochmals am 15. Mai 2019 die Aufforderung an den Beschwerdeführer, seine in Verwendung stehenden Waagen zu melden. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, erliess das KIGA am 17. Mai 2019 eine Verfügung und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 14. Juni 2019 zur Meldung aller verwendeten Waagen. Der Beschwerdeführer präsentierte beim anschliessenden Treffen mit dem KIGA am 24. Juni 2019 eine noch nicht in die Kartei aufgenommene Waage. Deshalb kann seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass er nur eine Waage für seine Geschäftstätigkeit verwende, nicht gefolgt werden.”
“Vorliegend ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aktenkundig mehrmals seine Melde- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Messmittelkontrollen verletzt hat. Entgegen seiner in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist er gesetzlich zur Kooperation mit der Vollzugsbehörde verpflichtet und hat ihr insbesondere die eingeforderten Auskünfte zu den Messmitteln vollständig und wahrheitsgemäss zu erteilen. Anlässlich der Nacheichung vom 25. Februar 2019 hat sich herausgestellt, dass die vom Beschwerdeführer verwendete Waage nicht rechtskonform war, da das Siegel gebrochen und die Gültigkeit der Eichung abgelaufen waren. Damit hat der Beschwerdeführer seine Pflicht nach Art. 21 Abs. 1 MessMV verletzt, da es in seiner Verantwortung ist, rechtskonforme Waagen in seinem Geschäftsbetrieb zu verwenden. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht nach Art. 21 Abs. 2 MessMV verletzt, weil sich im Rahmen der Nacheichung herausgestellt hat, dass er mindestens eine weitere meldepflichtige Waage besitzt. Aufgrund dessen folgte auf die Nacheichung am 12. April 2019 und nochmals am 15. Mai 2019 die Aufforderung an den Beschwerdeführer, seine in Verwendung stehenden Waagen zu melden. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, erliess das KIGA am 17. Mai 2019 eine Verfügung und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 14. Juni 2019 zur Meldung aller verwendeten Waagen. Der Beschwerdeführer präsentierte beim anschliessenden Treffen mit dem KIGA am 24. Juni 2019 eine noch nicht in die Kartei aufgenommene Waage. Deshalb kann seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass er nur eine Waage für seine Geschäftstätigkeit verwende, nicht gefolgt werden.”
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