Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 25 mai 2022, en vigueur depuis le 1erjuil. 2022 (RO 2022 343). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 12 oct. 2011, en vigueur depuis le 1eravr. 2012 (RO 2011 4959). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 28 avr. 1999, en vigueur depuis le 1ernov. 1999 (RO 1999 1637). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 12 oct. 2011, en vigueur depuis le 1eravr. 2012 (RO 2011 4959). ↩
Introduite par le ch. I de l’O du 28 avr. 1999, en vigueur depuis le 1ernov. 1999 (RO 1999 1637). ↩
Introduite par le ch. I de l’O du 12 oct. 2011, en vigueur depuis le 1eravr. 2012 (RO 2011 4959). ↩
Introduite par le ch. I de l’O du 28 avr. 1999, en vigueur depuis le 1ernov. 1999 (RO 1999 1637). ↩
Introduite par le ch. I de l’O du 28 avr. 1999 (RO 1999 1637). Nouvelle teneur selon le ch. II de l’O du 4 nov. 2009, en vigueur depuis le 1erjanv. 2010 (RO 2009 5821). ↩
Introduite par le ch. I de l’O du 28 avr. 1999 (RO 1999 1637). Nouvelle teneur selon le ch. II de l’O du 4 nov. 2009, en vigueur depuis le 1erjanv. 2010 (RO 2009 5821). ↩
Introduite par le ch. I de l’O du 28 avr. 1999, en vigueur depuis le 1ernov. 1999 (RO 1999 1637). ↩
Introduite par le ch. I de l’O du 28 avr. 1999, en vigueur depuis le 1ernov. 1999 (RO 1999 1637). ↩
Introduite par le ch. I de l’O du 12 oct. 2011, en vigueur depuis le 1eravr. 2012 (RO 2011 4959). ↩
Introduite par le ch. I de l’O du 12 oct. 2011, en vigueur depuis le 1eravr. 2012 (RO 2011 4959). ↩
Introduite par le ch. I de l’O du 12 oct. 2011, en vigueur depuis le 1eravr. 2012 (RO 2011 4959). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 25 mai 2022, en vigueur depuis le 1erjuil. 2022 (RO 2022 343,388). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 28 avr. 1999, en vigueur depuis le 1ernov. 1999 (RO 1999 1637). ↩
6 commentaries
Bei im Internet angebotenen Tickets (Erst- und Weiterverkauf) ist gem. Art. 10 Abs. 1 lit. g PBV von Anfang an der tatsächlich zu bezahlende Gesamtpreis (Endpreis) anzugeben. Nicht frei wählbare Zuschläge (z. B. Mehrwertsteuer, Kommissions-/Buchungsgebühren) sind im Preis zu enthalten.
“(act. 21 Rz. 775 ff.). Aufgrund der Beschwerden stehe im Übrigen fest, dass die zusätzlichen Kosten wie Liefer- gebühr, Mehrwertsteuer und Buchungsgebühr von der Beklagten mitunter erst nachträglich auf der Kreditkarte des Nutzers in Abzug gebracht würden, also der Gesamtpreis nicht immer angegeben werde (act. 21 Rz. 235, 288, 293 f.) . Zudem kritisiert die Klägerin, dass teilweise trotz Preisangabe in Schweizer Franken in Euro abgerechnet werde (act. 21 Rz. 537, 539, 548, 550, 793). Weiter sei generell zu bemerken, dass der Beklagten bereits vor Abschluss des Kaufvertrags bekannt sei, wie viel die Mehrwertsteuer betragen werde; sie werde im Rahmen der Bu- chungsgebühr erhoben (act. 21 Rz. 364). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. g PBV sei für Tickets, welche im Zusammenhang mit Veranstaltungen bzw. mit dem Unterhaltungsgewerbe im Internet angeboten wür- den (Erst- und Weiterverkauf), von Anfang an der tatsächlich zu bezahlende Preis - 82 - bzw. der Endpreis anzugeben (act. 2 Rz. III.262; act. 21 Rz. 345). Dieser gelte auch für die Beklagte (act. 21 Rz. 345 f; auch vgl. act. 2 Rz. III.44; act. 21 Rz. 168, 265, 277). Dabei spiele es keine Rolle, dass sie selbst keine Dienstleis- tungen im Unterhaltungsgewerbe anbiete. Ansonsten würde Art. 10 Abs. 1 lit. g PBV seines Sinngehaltes entleert. Mit dem "tatsächlich zu bezahlenden Preis" sei allgemein – für Waren und Dienstleistungen – der Gesamtpreis bzw. Endpreis, den der Letztabnehmer bezahle, gemeint (act. 21 Rz. 345 f.). Dies gehe auch aus ihrer Broschüre Preisbekanntgabeverordnung PBV, Wegleitung für die Praxis, hervor (act. 21 Rz. 349 f.). Würden nicht alle Anbieter den Endpreis von Anfang an angeben, könnten die Preise nicht verglichen werden, was dem Zweck der PBV (Art.”
“21 Rz. 235, 288, 293 f.) . Zudem kritisiert die Klägerin, dass teilweise trotz Preisangabe in Schweizer Franken in Euro abgerechnet werde (act. 21 Rz. 537, 539, 548, 550, 793). Weiter sei generell zu bemerken, dass der Beklagten bereits vor Abschluss des Kaufvertrags bekannt sei, wie viel die Mehrwertsteuer betragen werde; sie werde im Rahmen der Bu- chungsgebühr erhoben (act. 21 Rz. 364). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. g PBV sei für Tickets, welche im Zusammenhang mit Veranstaltungen bzw. mit dem Unterhaltungsgewerbe im Internet angeboten wür- den (Erst- und Weiterverkauf), von Anfang an der tatsächlich zu bezahlende Preis - 82 - bzw. der Endpreis anzugeben (act. 2 Rz. III.262; act. 21 Rz. 345). Dieser gelte auch für die Beklagte (act. 21 Rz. 345 f; auch vgl. act. 2 Rz. III.44; act. 21 Rz. 168, 265, 277). Dabei spiele es keine Rolle, dass sie selbst keine Dienstleis- tungen im Unterhaltungsgewerbe anbiete. Ansonsten würde Art. 10 Abs. 1 lit. g PBV seines Sinngehaltes entleert. Mit dem "tatsächlich zu bezahlenden Preis" sei allgemein – für Waren und Dienstleistungen – der Gesamtpreis bzw. Endpreis, den der Letztabnehmer bezahle, gemeint (act. 21 Rz. 345 f.). Dies gehe auch aus ihrer Broschüre Preisbekanntgabeverordnung PBV, Wegleitung für die Praxis, hervor (act. 21 Rz. 349 f.). Würden nicht alle Anbieter den Endpreis von Anfang an angeben, könnten die Preise nicht verglichen werden, was dem Zweck der PBV (Art. 1 PBV) zuwiderlaufen würde (act. 21 Rz. 351). Dass nur Endpreise mit- einander verglichen werden könnten, gehe auch aus BGer Urteil 6B_942/2009 vom 15. März 2010 hervor (act. 21 Rz. 353). Gemäss Art. 10 Abs. 2 PBV müssten nicht frei wählbare Zuschläge wie Mehrwertsteuer und Kommission im Preis ent- halten sein (act. 2 Rz. III. 45 ff., 263; act. 21 Rz. 347). Die Beklagte sei in der Schweiz insoweit mehrwertsteuerpflichtig, als sie für Abnehmer in der Schweiz Dienstleistungen erbringe; gleiches gelte in der EU (act.”
Art. 10 Abs. 1 PBV gilt für sämtliche zahnärztlichen Dienstleistungen, die den Konsumentinnen und Konsumenten direkt angeboten werden. Gemäss der zitierten SECO-Information kann die Pflicht zur Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises etwa durch Angabe des Taxpunktwertes, eines Stundensatzes oder einer Pauschalvergütung erfüllt werden. Überwälzte öffentliche Abgaben sowie nicht frei wählbare Zuschläge sind im Preis einzubeziehen.
“Sie (die Beschwerdeführerin) habe vorliegend Anlass für eine ausdrückliche Regelung gegeben, die für alle Leistungserbringer gelte. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür fänden sich in Art. 51 Abs. 1 GesG und Art. 6 Abs. 2 lit. e VEG. Zu der in diesen Bestimmungen geforderten guten Betriebsführung und Ausrichtung der Tätigkeit nach den anerkannten Grundsätzen des Berufs und der Ethik gehöre, bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen und Rechte der Patienten zu wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen zu handeln (Verweis auf Art. 40 lit. c und e des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe; SR 811.1, MedBG). Es treffe zu, dass die Rechnungstellung der freien Parteidisposition unterstehe. Aber die Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978 (SR 942.211, PBV) verlange, dass Preise klar und miteinander vergleichbar seien und irreführende Preisangaben verhindert würden (Art. 1 PBV). Die Preisbekanntgabepflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 PBV gelte für sämtliche zahnärztlichen Dienstleistungen, die den Konsumenten direkt angeboten würden (SECO-Informationsblatt vom 1. Juni 2004, Preisbekanntgabe für zahnärztliche Dienstleistungen, Ziffer 2). Überwälzte öffentliche Abgaben sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssten im Preis enthalten sein (Art. 10 Abs. 2 PBV). Die Preisbekanntgabepflicht für zahnärztliche Dienstleistungen könne auf folgende Arten erfüllt werden: (1) Bekanntgabe des Taxpunktwertes (SECO-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.2). Gemäss den Erläuterungen zum SSO-Tarif 1994 (B. Anwendung des Zahnarzttarifs, P6, Ziffer 7) sei die Zahntechnikerrechnung eins zu eins vom Behandler dem Patienten weiter zu verrechnen. (2) Bekanntgabe des Stundensatzes oder der Pauschalvergütung (Seco-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.3). Der Einwand, mit der vorgesehenen Auflage sei der Beschwerdeführerin das Anbieten eines Pauschalpreises verwehrt, da immer die effektiven Kosten zahntechnischer Leistungen verrechnet werden müssten, verkenne, dass der Grundsatz der Transparenz in Bezug auf die Offenlegung der tatsächlichen Kosten für alle Arten der Rechnungstellung gelte.”
“Sie (die Beschwerdeführerin) habe vorliegend Anlass für eine ausdrückliche Regelung gegeben, die für alle Leistungserbringer gelte. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür fänden sich in Art. 51 Abs. 1 GesG und Art. 6 Abs. 2 lit. e VEG. Zu der in diesen Bestimmungen geforderten guten Betriebsführung und Ausrichtung der Tätigkeit nach den anerkannten Grundsätzen des Berufs und der Ethik gehöre, bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen und Rechte der Patienten zu wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen zu handeln (Verweis auf Art. 40 lit. c und e des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe; SR 811.1, MedBG). Es treffe zu, dass die Rechnungstellung der freien Parteidisposition unterstehe. Aber die Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978 (SR 942.211, PBV) verlange, dass Preise klar und miteinander vergleichbar seien und irreführende Preisangaben verhindert würden (Art. 1 PBV). Die Preisbekanntgabepflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 PBV gelte für sämtliche zahnärztlichen Dienstleistungen, die den Konsumenten direkt angeboten würden (SECO-Informationsblatt vom 1. Juni 2004, Preisbekanntgabe für zahnärztliche Dienstleistungen, Ziffer 2). Überwälzte öffentliche Abgaben sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssten im Preis enthalten sein (Art. 10 Abs. 2 PBV). Die Preisbekanntgabepflicht für zahnärztliche Dienstleistungen könne auf folgende Arten erfüllt werden: (1) Bekanntgabe des Taxpunktwertes (SECO-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.2). Gemäss den Erläuterungen zum SSO-Tarif 1994 (B. Anwendung des Zahnarzttarifs, P6, Ziffer 7) sei die Zahntechnikerrechnung eins zu eins vom Behandler dem Patienten weiter zu verrechnen. (2) Bekanntgabe des Stundensatzes oder der Pauschalvergütung (Seco-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.3). Der Einwand, mit der vorgesehenen Auflage sei der Beschwerdeführerin das Anbieten eines Pauschalpreises verwehrt, da immer die effektiven Kosten zahntechnischer Leistungen verrechnet werden müssten, verkenne, dass der Grundsatz der Transparenz in Bezug auf die Offenlegung der tatsächlichen Kosten für alle Arten der Rechnungstellung gelte.”
Die Preisbekanntgabepflicht nach Art. 10 Abs. 1 PBV gilt für sämtliche zahnärztlichen Dienstleistungen, die den Konsumenten direkt angeboten werden. Gemäss den angeführten Erläuterungen kann die Pflicht durch Bekanntgabe etwa des Taxpunktwerts, eines Stundensatzes oder einer Pauschalvergütung erfüllt werden; dabei ist Transparenz über die tatsächlich anfallenden Zahntechnikkosten zu gewährleisten (z. B. Offenlegung der weiterverrechneten Zahntechnikerkosten).
“Sie (die Beschwerdeführerin) habe vorliegend Anlass für eine ausdrückliche Regelung gegeben, die für alle Leistungserbringer gelte. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür fänden sich in Art. 51 Abs. 1 GesG und Art. 6 Abs. 2 lit. e VEG. Zu der in diesen Bestimmungen geforderten guten Betriebsführung und Ausrichtung der Tätigkeit nach den anerkannten Grundsätzen des Berufs und der Ethik gehöre, bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen und Rechte der Patienten zu wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen zu handeln (Verweis auf Art. 40 lit. c und e des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe; SR 811.1, MedBG). Es treffe zu, dass die Rechnungstellung der freien Parteidisposition unterstehe. Aber die Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978 (SR 942.211, PBV) verlange, dass Preise klar und miteinander vergleichbar seien und irreführende Preisangaben verhindert würden (Art. 1 PBV). Die Preisbekanntgabepflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 PBV gelte für sämtliche zahnärztlichen Dienstleistungen, die den Konsumenten direkt angeboten würden (SECO-Informationsblatt vom 1. Juni 2004, Preisbekanntgabe für zahnärztliche Dienstleistungen, Ziffer 2). Überwälzte öffentliche Abgaben sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssten im Preis enthalten sein (Art. 10 Abs. 2 PBV). Die Preisbekanntgabepflicht für zahnärztliche Dienstleistungen könne auf folgende Arten erfüllt werden: (1) Bekanntgabe des Taxpunktwertes (SECO-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.2). Gemäss den Erläuterungen zum SSO-Tarif 1994 (B. Anwendung des Zahnarzttarifs, P6, Ziffer 7) sei die Zahntechnikerrechnung eins zu eins vom Behandler dem Patienten weiter zu verrechnen. (2) Bekanntgabe des Stundensatzes oder der Pauschalvergütung (Seco-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.3). Der Einwand, mit der vorgesehenen Auflage sei der Beschwerdeführerin das Anbieten eines Pauschalpreises verwehrt, da immer die effektiven Kosten zahntechnischer Leistungen verrechnet werden müssten, verkenne, dass der Grundsatz der Transparenz in Bezug auf die Offenlegung der tatsächlichen Kosten für alle Arten der Rechnungstellung gelte.”
“Sie (die Beschwerdeführerin) habe vorliegend Anlass für eine ausdrückliche Regelung gegeben, die für alle Leistungserbringer gelte. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür fänden sich in Art. 51 Abs. 1 GesG und Art. 6 Abs. 2 lit. e VEG. Zu der in diesen Bestimmungen geforderten guten Betriebsführung und Ausrichtung der Tätigkeit nach den anerkannten Grundsätzen des Berufs und der Ethik gehöre, bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen und Rechte der Patienten zu wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen zu handeln (Verweis auf Art. 40 lit. c und e des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe; SR 811.1, MedBG). Es treffe zu, dass die Rechnungstellung der freien Parteidisposition unterstehe. Aber die Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978 (SR 942.211, PBV) verlange, dass Preise klar und miteinander vergleichbar seien und irreführende Preisangaben verhindert würden (Art. 1 PBV). Die Preisbekanntgabepflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 PBV gelte für sämtliche zahnärztlichen Dienstleistungen, die den Konsumenten direkt angeboten würden (SECO-Informationsblatt vom 1. Juni 2004, Preisbekanntgabe für zahnärztliche Dienstleistungen, Ziffer 2). Überwälzte öffentliche Abgaben sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssten im Preis enthalten sein (Art. 10 Abs. 2 PBV). Die Preisbekanntgabepflicht für zahnärztliche Dienstleistungen könne auf folgende Arten erfüllt werden: (1) Bekanntgabe des Taxpunktwertes (SECO-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.2). Gemäss den Erläuterungen zum SSO-Tarif 1994 (B. Anwendung des Zahnarzttarifs, P6, Ziffer 7) sei die Zahntechnikerrechnung eins zu eins vom Behandler dem Patienten weiter zu verrechnen. (2) Bekanntgabe des Stundensatzes oder der Pauschalvergütung (Seco-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.3). Der Einwand, mit der vorgesehenen Auflage sei der Beschwerdeführerin das Anbieten eines Pauschalpreises verwehrt, da immer die effektiven Kosten zahntechnischer Leistungen verrechnet werden müssten, verkenne, dass der Grundsatz der Transparenz in Bezug auf die Offenlegung der tatsächlichen Kosten für alle Arten der Rechnungstellung gelte.”
“Sie (die Beschwerdeführerin) habe vorliegend Anlass für eine ausdrückliche Regelung gegeben, die für alle Leistungserbringer gelte. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür fänden sich in Art. 51 Abs. 1 GesG und Art. 6 Abs. 2 lit. e VEG. Zu der in diesen Bestimmungen geforderten guten Betriebsführung und Ausrichtung der Tätigkeit nach den anerkannten Grundsätzen des Berufs und der Ethik gehöre, bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen und Rechte der Patienten zu wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen zu handeln (Verweis auf Art. 40 lit. c und e des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe; SR 811.1, MedBG). Es treffe zu, dass die Rechnungstellung der freien Parteidisposition unterstehe. Aber die Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978 (SR 942.211, PBV) verlange, dass Preise klar und miteinander vergleichbar seien und irreführende Preisangaben verhindert würden (Art. 1 PBV). Die Preisbekanntgabepflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 PBV gelte für sämtliche zahnärztlichen Dienstleistungen, die den Konsumenten direkt angeboten würden (SECO-Informationsblatt vom 1. Juni 2004, Preisbekanntgabe für zahnärztliche Dienstleistungen, Ziffer 2). Überwälzte öffentliche Abgaben sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssten im Preis enthalten sein (Art. 10 Abs. 2 PBV). Die Preisbekanntgabepflicht für zahnärztliche Dienstleistungen könne auf folgende Arten erfüllt werden: (1) Bekanntgabe des Taxpunktwertes (SECO-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.2). Gemäss den Erläuterungen zum SSO-Tarif 1994 (B. Anwendung des Zahnarzttarifs, P6, Ziffer 7) sei die Zahntechnikerrechnung eins zu eins vom Behandler dem Patienten weiter zu verrechnen. (2) Bekanntgabe des Stundensatzes oder der Pauschalvergütung (Seco-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.3). Der Einwand, mit der vorgesehenen Auflage sei der Beschwerdeführerin das Anbieten eines Pauschalpreises verwehrt, da immer die effektiven Kosten zahntechnischer Leistungen verrechnet werden müssten, verkenne, dass der Grundsatz der Transparenz in Bezug auf die Offenlegung der tatsächlichen Kosten für alle Arten der Rechnungstellung gelte.”
Die PBV enthält für Dienstleistungen keine ausdrückliche Vorschrift, an welcher Stelle der Preis bekanntzugeben ist; gleichwohl verlangt die Praxis (Wegleitung) die Angabe des tatsächlich zu bezahlenden Endpreises. Für Flugreisen sieht Art. 11c PBV ergänzend vor, dass der Endpreis stets anzugeben und dessen Komponenten separat auszuweisen sind.
“1 lit. b N 161 ff.; B ERGER, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b N 101). Das objektivierte Verständnis dürfte aufgrund der tendenziell weitergehenden Natur verwaltungsrechtlicher Vor- schriften oftmals weniger streng sein. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG geht in dem Sinne weiter als die verwaltungsrechtlichen Vorschriften, als er auch einen umfassenden Schutz gegen irreführende Preisinformationen in Bereichen bietet, in denen die verwaltungsrechtlichen Regeln nicht direkt greifen (B LATTMANN, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b N 161 ff.; BERGER, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b N 101). Während die PBV für Waren generell die Preisbekanntgabepflicht regelt (Art. 3 ff. PBV), sieht sie bei den Dienstleistungen nur für gewisse, abschliessend aufge- zählte Bereiche eine Preisbekanntgabepflicht vor (Art. 10 PBV). Zu diesen Berei- chen gehören gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. g PBV das Unterhaltungsgewerbe (Thea- ter, Konzerte, etc.), Museen, Ausstellungen sowie Sportveranstaltungen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 PBV müssen überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergü- tungen sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art im Preis enthal- ten sein. Zu den öffentlichen Abgaben gehört auch die Mehrwertsteuer. Der tat- sächlich zu bezahlende Preis ist der Endpreis, er muss Mehrwertsteuer und sons- tige Abgaben enthalten (SCHMID, in: HILTY/ARPAGAUS [Hrsg.], BSK UWG, 2013, Art. 16/16a N 26 ff., 50 ff.). Bei einem Preis in Schweizer Franken ist eine zusätz- liche Angabe des Preises in Euro und anderen Fremdwährungen zulässig. Wo die Angabe des Preises zu erfolgen hat, wird bei Dienstleistungen – anders als bei Waren – nicht vorgesehen (S CHMID, a.a.O., Art. 16/16a N 59). Art. 11c PBV ent- - 87 - hält eine Sonderbestimmung für die Preisbekanntgabe bei Flugreisen. Gemäss dessen Abs. 2 ist der tatsächlich zu bezahlende Preis stets anzugeben und ge- mäss Abs. 3 sind darin genannte Komponenten separat auszuweisen. Art. 11c PBV ist – da die Klägerin nicht behauptet hat, die Beklagte biete Flugreisen an, und sich keine analoge Anwendung aufdrängt, da man mit der Bestimmung expli- zit einen Spezialbereich regeln wollte (vgl.”
“Dieser gelte auch für die Beklagte (act. 21 Rz. 345 f; auch vgl. act. 2 Rz. III.44; act. 21 Rz. 168, 265, 277). Dabei spiele es keine Rolle, dass sie selbst keine Dienstleis- tungen im Unterhaltungsgewerbe anbiete. Ansonsten würde Art. 10 Abs. 1 lit. g PBV seines Sinngehaltes entleert. Mit dem "tatsächlich zu bezahlenden Preis" sei allgemein – für Waren und Dienstleistungen – der Gesamtpreis bzw. Endpreis, den der Letztabnehmer bezahle, gemeint (act. 21 Rz. 345 f.). Dies gehe auch aus ihrer Broschüre Preisbekanntgabeverordnung PBV, Wegleitung für die Praxis, hervor (act. 21 Rz. 349 f.). Würden nicht alle Anbieter den Endpreis von Anfang an angeben, könnten die Preise nicht verglichen werden, was dem Zweck der PBV (Art. 1 PBV) zuwiderlaufen würde (act. 21 Rz. 351). Dass nur Endpreise mit- einander verglichen werden könnten, gehe auch aus BGer Urteil 6B_942/2009 vom 15. März 2010 hervor (act. 21 Rz. 353). Gemäss Art. 10 Abs. 2 PBV müssten nicht frei wählbare Zuschläge wie Mehrwertsteuer und Kommission im Preis ent- halten sein (act. 2 Rz. III. 45 ff., 263; act. 21 Rz. 347). Die Beklagte sei in der Schweiz insoweit mehrwertsteuerpflichtig, als sie für Abnehmer in der Schweiz Dienstleistungen erbringe; gleiches gelte in der EU (act. 2 Rz. III.45 ff.). Art. 11c PBV sehe weiter vor, dass nebst dem tatsächlich zu bezahlenden Preis, der stets ausgewiesen werden müsse, auch noch dessen genaue Zusammensetzung an- gegeben werden müsse (act. 21 Rz. 356). Die PBV konkretisiere das UWG. Ge- mäss Bundesgericht seien diese Grundsätze auch im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG zu beachten. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG gewährleiste auch einen Schutz in Bereichen, in denen die PBV nicht direkt anwendbar sei (act. 2 Rz. III.265; act. 21 Rz. 354, 358; BGE 136 III 23 E. 9.1). Aufgrund der in der Schweiz herr- schenden Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr und der in der PBV vorgesehe- nen Regelung erwarte der Schweizer Konsument, der Tickets Online erwerbe, dass der tatsächlich zu bezahlende Preis angegeben werde.”
Nach herrschender Auslegung bezeichnet der «tatsächlich zu bezahlende Preis» den Endpreis, also den Gesamtpreis, den der Letztabnehmer endgültig entrichtet. Art. 10 Abs. 2 PBV erfasst demnach auch die Mehrwertsteuer und sonstige nicht frei wählbare Zuschläge (z. B. Kommissionen), die im ausgewiesenen Preis enthalten sein müssen.
“1 lit. b N 161 ff.; B ERGER, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b N 101). Das objektivierte Verständnis dürfte aufgrund der tendenziell weitergehenden Natur verwaltungsrechtlicher Vor- schriften oftmals weniger streng sein. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG geht in dem Sinne weiter als die verwaltungsrechtlichen Vorschriften, als er auch einen umfassenden Schutz gegen irreführende Preisinformationen in Bereichen bietet, in denen die verwaltungsrechtlichen Regeln nicht direkt greifen (B LATTMANN, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b N 161 ff.; BERGER, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b N 101). Während die PBV für Waren generell die Preisbekanntgabepflicht regelt (Art. 3 ff. PBV), sieht sie bei den Dienstleistungen nur für gewisse, abschliessend aufge- zählte Bereiche eine Preisbekanntgabepflicht vor (Art. 10 PBV). Zu diesen Berei- chen gehören gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. g PBV das Unterhaltungsgewerbe (Thea- ter, Konzerte, etc.), Museen, Ausstellungen sowie Sportveranstaltungen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 PBV müssen überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergü- tungen sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art im Preis enthal- ten sein. Zu den öffentlichen Abgaben gehört auch die Mehrwertsteuer. Der tat- sächlich zu bezahlende Preis ist der Endpreis, er muss Mehrwertsteuer und sons- tige Abgaben enthalten (SCHMID, in: HILTY/ARPAGAUS [Hrsg.], BSK UWG, 2013, Art. 16/16a N 26 ff., 50 ff.). Bei einem Preis in Schweizer Franken ist eine zusätz- liche Angabe des Preises in Euro und anderen Fremdwährungen zulässig. Wo die Angabe des Preises zu erfolgen hat, wird bei Dienstleistungen – anders als bei Waren – nicht vorgesehen (S CHMID, a.a.O., Art. 16/16a N 59). Art. 11c PBV ent- - 87 - hält eine Sonderbestimmung für die Preisbekanntgabe bei Flugreisen. Gemäss dessen Abs. 2 ist der tatsächlich zu bezahlende Preis stets anzugeben und ge- mäss Abs. 3 sind darin genannte Komponenten separat auszuweisen. Art. 11c PBV ist – da die Klägerin nicht behauptet hat, die Beklagte biete Flugreisen an, und sich keine analoge Anwendung aufdrängt, da man mit der Bestimmung expli- zit einen Spezialbereich regeln wollte (vgl.”
“Dieser gelte auch für die Beklagte (act. 21 Rz. 345 f; auch vgl. act. 2 Rz. III.44; act. 21 Rz. 168, 265, 277). Dabei spiele es keine Rolle, dass sie selbst keine Dienstleis- tungen im Unterhaltungsgewerbe anbiete. Ansonsten würde Art. 10 Abs. 1 lit. g PBV seines Sinngehaltes entleert. Mit dem "tatsächlich zu bezahlenden Preis" sei allgemein – für Waren und Dienstleistungen – der Gesamtpreis bzw. Endpreis, den der Letztabnehmer bezahle, gemeint (act. 21 Rz. 345 f.). Dies gehe auch aus ihrer Broschüre Preisbekanntgabeverordnung PBV, Wegleitung für die Praxis, hervor (act. 21 Rz. 349 f.). Würden nicht alle Anbieter den Endpreis von Anfang an angeben, könnten die Preise nicht verglichen werden, was dem Zweck der PBV (Art. 1 PBV) zuwiderlaufen würde (act. 21 Rz. 351). Dass nur Endpreise mit- einander verglichen werden könnten, gehe auch aus BGer Urteil 6B_942/2009 vom 15. März 2010 hervor (act. 21 Rz. 353). Gemäss Art. 10 Abs. 2 PBV müssten nicht frei wählbare Zuschläge wie Mehrwertsteuer und Kommission im Preis ent- halten sein (act. 2 Rz. III. 45 ff., 263; act. 21 Rz. 347). Die Beklagte sei in der Schweiz insoweit mehrwertsteuerpflichtig, als sie für Abnehmer in der Schweiz Dienstleistungen erbringe; gleiches gelte in der EU (act. 2 Rz. III.45 ff.). Art. 11c PBV sehe weiter vor, dass nebst dem tatsächlich zu bezahlenden Preis, der stets ausgewiesen werden müsse, auch noch dessen genaue Zusammensetzung an- gegeben werden müsse (act. 21 Rz. 356). Die PBV konkretisiere das UWG. Ge- mäss Bundesgericht seien diese Grundsätze auch im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG zu beachten. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG gewährleiste auch einen Schutz in Bereichen, in denen die PBV nicht direkt anwendbar sei (act. 2 Rz. III.265; act. 21 Rz. 354, 358; BGE 136 III 23 E. 9.1). Aufgrund der in der Schweiz herr- schenden Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr und der in der PBV vorgesehe- nen Regelung erwarte der Schweizer Konsument, der Tickets Online erwerbe, dass der tatsächlich zu bezahlende Preis angegeben werde.”
Auch bei Pauschalpreisen müssen Fremdkosten (z. B. zahntechnische Arbeiten) offen ausgewiesen und die dafür angefallenen Kosten ohne Aufschlag eins‑zu‑eins weiterverrechnet werden.
“Zu der in diesen Bestimmungen geforderten guten Betriebsführung und Ausrichtung der Tätigkeit nach den anerkannten Grundsätzen des Berufs und der Ethik gehöre, bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen und Rechte der Patienten zu wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen zu handeln (Verweis auf Art. 40 lit. c und e des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe; SR 811.1, MedBG). Es treffe zu, dass die Rechnungstellung der freien Parteidisposition unterstehe. Aber die Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978 (SR 942.211, PBV) verlange, dass Preise klar und miteinander vergleichbar seien und irreführende Preisangaben verhindert würden (Art. 1 PBV). Die Preisbekanntgabepflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 PBV gelte für sämtliche zahnärztlichen Dienstleistungen, die den Konsumenten direkt angeboten würden (SECO-Informationsblatt vom 1. Juni 2004, Preisbekanntgabe für zahnärztliche Dienstleistungen, Ziffer 2). Überwälzte öffentliche Abgaben sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssten im Preis enthalten sein (Art. 10 Abs. 2 PBV). Die Preisbekanntgabepflicht für zahnärztliche Dienstleistungen könne auf folgende Arten erfüllt werden: (1) Bekanntgabe des Taxpunktwertes (SECO-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.2). Gemäss den Erläuterungen zum SSO-Tarif 1994 (B. Anwendung des Zahnarzttarifs, P6, Ziffer 7) sei die Zahntechnikerrechnung eins zu eins vom Behandler dem Patienten weiter zu verrechnen. (2) Bekanntgabe des Stundensatzes oder der Pauschalvergütung (Seco-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.3). Der Einwand, mit der vorgesehenen Auflage sei der Beschwerdeführerin das Anbieten eines Pauschalpreises verwehrt, da immer die effektiven Kosten zahntechnischer Leistungen verrechnet werden müssten, verkenne, dass der Grundsatz der Transparenz in Bezug auf die Offenlegung der tatsächlichen Kosten für alle Arten der Rechnungstellung gelte. Aus der Rechnungstellung müsse deutlich hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis beziehe (Art. 11 Abs. 2 PBV). Auch bei Pauschalleistungen müssten die Kosten für zahnärztliche Arbeiten (Fremdkosten) ohne Zuschlag weiterverrechnet werden.”
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