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Die Identitätsfeststellung kann mittels zertifizierter Fernverfahren (z.B. Video‑App/Smartphone‑App) erfolgen, sofern eine Konformitätsstelle die Gleichwertigkeit bestätigt.
“Art. 9 Abs. 1 lit. a ZertES sieht vor, dass die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten (vgl. Art. 2 lit. k ZertES) von natürlichen Personen, die einen Antrag auf Ausstellung eines geregelten Zertifikats (vgl. Art. 2 lit. g ZertES) stellen, verlangen müssen, dass sie persönlich erscheinen und den Nachweis ihrer Identität erbringen. Zu diesem Zweck ist nach Art. 5 Abs. 1 VZertES (SR 943.032) ein Pass oder eine Identitätskarte vorzulegen. Gemäss Art. 9 Abs. 4 Satz 2 ZertES regelt der Bundesrat, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen auf das persönliche Erscheinen der antragstellenden Person verzichtet werden kann. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat in Art. 7 VZertES Gebrauch gemacht. Laut Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung kann die Identität einer Person, die ein geregeltes Zertifikat beantragt, auf Distanz festgestellt werden, sofern eine Konformitätsbewertungsstelle bestätigt hat, dass das verwendete Identifikationsverfahren eine dem persönlichen Erscheinen gleichwertige Sicherheit bietet (vgl. dazu MANUEL BLÄTTLER, in: Digitaler Geschäftsverkehr, 2022, S. 97). Die Anbieterinnen von Signaturlösungen bieten ihren Kunden entsprechend vielfach die Möglichkeit an, sich über eine auf ihrem Smartphone zu installierende Applikation durch Aufnahme eines kurzen Videos ihres Gesichts oder anlässlich eines Video-Anrufs mit ihrem Pass oder ihrer Identitätskarte auszuweisen.”
Die Akkreditierungsstelle veröffentlicht eine aktuelle öffentliche Liste der anerkannten Zertifizierungsdienste; diese Liste ist online abrufbar und wird in der Praxis für Verifizierungen herangezogen (Abruf-URL wichtig).
“Dezember 2017, E. 3.4). 3.3Soweit der Kläger geltend macht, noch vor Fristablauf die Fotografie vom 27. Oktober 2023, 22:18 Uhr, mit E-Mail vom 27. Oktober 2023, 23:50:25 Uhr (Urk. 2A), als Beweismittel eingereicht und damit die Rechtzeitigkeit der Klage- schrift nachgewiesen zu haben, ist auf die Regelung gemäss Art. 130 Abs. 2 ZPO hinzuweisen, wonach bei einer elektronischen Einreichung die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss. Welche Anbieter von Zertifizierungsdiensten hierfür zugelassen sind, wird von der vom Bundesrat be- zeichneten Anerkennungsstelle (KPMG) festgelegt, welche ihre Befunde der Ak- kreditierungsstelle (SAS) meldet (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die elek- tronische Signatur [ZertES] i.V.m. Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die Akkreditierungsstelle stellt der Öffentlichkeit eine Liste der anerkannten Anbieter von solchen Zertifizie- rungsdiensten zur Verfügung (Art. 5 Abs. 2 ZertES i.V.m. Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die Liste ist unter https://www.sas.admin.ch/sas/de/home/akkreditiertestellen/akkrstel- lensuchesas/pki1.html abrufbar und führt in ihrer aktuellsten Fassung die folgenden - 9 - Anbieter auf: Swisscom (Schweiz) AG, Quovadis Trustlink Schweiz AG, SwissSign AG und Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT. Eine derartige elek- tronische Signatur ist nicht bloss für die Rechtsschrift an sich, sondern auch in Be- zug auf deren Beilagen sowie weitere schriftliche Prozesshandlungen, etwa Bewei- seingaben, vorausgesetzt (BSK ZPO-Gschwend, Art. 130 N 3; OFK Navigator ZPO-Jenny/Abegg, Art. 130 N 2). Der Begriff der Eingabe i.S.v. Art. 130 Abs. 2 ZPO beschränkt sich mithin nicht bloss auf die Rechtsschriften an sich. Vorliegend hat der Kläger zwar im Rahmen seiner elektronischen Eingabe vom 27. Oktober 2023 mit PrivaSphere AG eine zulässige Zustellplattform verwendet (BSK ZPO- Gschwend, Art. 130 N 14), doch hat er die Eingabe nicht mit einer digitalen Signatur versehen.”
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