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RéférenÎ : LCB art. 16 n. 2 En cas d'infractions commises dans les entreprises, l'art. 16 LCB renvoie à l'art. 6 DPA : les personnes dirigeantes qui, volontairement ou par négligenÎ, en violation d'une obligation juridique, omettent d'empêcher une infraction commise par des subordonnés ou d'en faire disparaître les effets, sont soumises aux dispositions pénales applicables à l'auteur de l'infraction. L'infraction administrative du subordonné constitue uniquement la condition objective. Le devoir de la personne dirigeante (qualité de garant) consiste à organiser et surveiller l'entreprise, à donner des instructions et, le cas échéant, à intervenir, de manière à supprimer les sources de danger susceptibles de porter atteinte à des biens juridiques publics ou à des biens juridiques de tiers.
“Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben verweist Art. 16 GKG auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR). Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten (Art. 6 Abs. 2 VStrR). Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Abs.”
“Werden Widerhandlungen gegen das GKG in Geschäftsbetrieben begangen, so gilt gestützt auf Art. 16 GKG gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR Folgendes: Der Geschäftsführer, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung der Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. Die Verwaltungsstraftat des Untergebenen (Anlasstat) ist lediglich objektive Strafbarkeitsbedingung. Der Geschäftsherr verletzt seine Garantenstellung, wenn er als Führungsperson Straftaten der ihm unterstellten Personen nicht unterbindet, weshalb eine solche Nichtverhinderung der Begehung von Straftaten als strafwürdig erachtet wird. Die Garantenpflicht des Geschäftsherrn wird dadurch begründet, dass er in leitender Funktion dafür zu sorgen hat, Gefahrenquellen für öffentliche Rechtsgüter oder Rechtsgüter Dritter, welche vom Unternehmen ausgehen, zu unterbinden. Dafür muss er den Geschäftsbetrieb entsprechend sicher organisieren, indem er seine Angestellten überwacht, Weisungen erteilt und falls notwendig eingreift (vgl.”
En cas d'infractions commises dans des entreprises (art. 16 LCB), il est en principe possible d'exercer des mesures à l'encontre de la personne physique se trouvant derrière la personne morale ; à cet égard, l'art. 6 al. 2 VStR s'applique (le cas échéant subsidiairement, l'art. 6 al. 3 VStR).
“Somit ist vorliegend grundsätzlich auf die hinter der juristischen Person (B. AG) stehende natürliche Person (den Beschuldigten) durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Anwendung gelangt (Art. 6 Abs. 3 VStrR). Die objektiven Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 VStR betreffend Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben (Art. 16 GKG) sind demgemäss erfüllt.”
“Somit ist vorliegend grundsätzlich auf die hinter der juristischen Person (B. AG) stehende natürliche Person (den Beschuldigten) durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Anwendung gelangt (Art. 6 Abs. 3 VStrR). Die objektiven Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 VStR betreffend Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben (Art. 16 GKG) sind demgemäss erfüllt.”
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