1 commentary
Dans la décision citée, la taxe pour l'établissement d'une décision motivée — en référenÎ à l'art. 12 OCB — a été fixée, dans le cas d'espèÎ, à 1 500,00 CHF.
“April 2021 betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen zu begründen. Eine gänzliche Aufhebung des Entscheids, wie von Rechtsanwalt A. ebenso beantragt, ist indes nicht anzuordnen, steht dies doch nicht im Einklang mit der zur Auslegung des Rechtsbegehrens heranzuziehenden Begründung (vgl. dazu BGE 137 III 617 E. 6.2), welche sich vorliegend lediglich auf die Ausfertigung eines begründeten Entscheids bezieht und gemäss welcher Rechtsanwalt A. selbst davon ausgeht, dass ausschliesslich die im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsanwältin B. ihren Aufwand gegenüber dem Staat geltend machen kann. Das durch Rechtsanwalt A. gestellte Aufhebungsbegehren ist in diesem Sinne einschränkend zu verstehen. Aufzuheben ist einzig Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf die Gerichtskosten. Diese sind für das vorinstanzliche Verfahren neu auf Fr. 1'770.00 festzusetzen, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 für die Ausfertigung eines begründeten Entscheids (vgl. Art. 12 GKV) sowie den besonderen Auslagen von Fr.”
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