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OCB art. 6 n. 3 «Motif de croire» se situe, selon la jurisprudenÎ, en deçà du degré de preuve de la «connaissance», mais au‑dessus du simple «impossibilité d'exclure». Il correspond au degré de preuve de la prépondéranÎ des probabilités; la possibilité réalisée doit paraître plus probable que non. L'autorité peut retenir l'énoncé des faits qui est considéré comme le plus probable parmi toutes les hypothèses.
“Art. 6 Abs. 1 GKV enthält sodann eine Bestimmung über den erforderlichen Beweisgrad bzw. das Beweismass. Danach liegt ein Verweigerungsgrund vor, wenn "Grund zur Annahme" besteht, dass die auszuführenden Güter nicht beim deklarierten Endempfänger verbleiben. "Grund zu Annahme" ist weniger als "Wissen" und mehr als "Nicht-Ausschliessen-Können". "Grund zur Annahme" korreliert mit einer Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Ergebnisses, die zwar nicht zwingend an Sicherheit grenzt, aber doch überdurchschnittlich hoch sein muss (Holzer, a.a.O., N 173). Dies entspricht dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dabei kann die Behörde derjenigen Sachverhaltsdarstellung folgen, welche als die Wahrscheinlichste aller Möglichkeiten zu gelten hat (Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 12 N 213).”
“Art. 6 Abs. 1 GKV enthält sodann eine Bestimmung über den erforderlichen Beweisgrad bzw. das Beweismass. Danach liegt ein Verweigerungsgrund vor, wenn "Grund zur Annahme" besteht, dass die auszuführenden Güter nicht beim deklarierten Endempfänger verbleiben. "Grund zu Annahme" ist weniger als "Wissen" und mehr als "Nicht-Ausschliessen-Können". "Grund zur Annahme" korreliert mit einer Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Ergebnisses, die zwar nicht zwingend an Sicherheit grenzt, aber doch überdurchschnittlich hoch sein muss (Holzer, a.a.O., N 173). Dies entspricht dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dabei kann die Behörde derjenigen Sachverhaltsdarstellung folgen, welche als die Wahrscheinlichste aller Möglichkeiten zu gelten hat (Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 12 N 213).”
Un refus d'exportation par un État partenaire pour un bien similaire destiné aux mêmes bénéficiaires finaux déclarés peut être pris en compte comme motif de refus distinct au sens de l'art. 6 al. 2 OCB.
“a GKG), womit namentlich auf das Chemiewaffenübereinkommen Bezug genommen wird. Die Bewilligung ist nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GKG auch ausgeschlossen, wenn sie den internationalen Kontrollregimen widerspricht (Australiengruppe, Gruppe der Nuklearlieferländer, Raketentechnologieregime und Vereinbarung von Wassenaar [vgl. Botschaft zur Änderung des Güterkontrollgesetzes vom 27. Juni 2018; BBl 2018 4529, 4531]). Diese Verweigerungsgründe bestehen nach Art. 6 Abs. 1 GKV insbesondere: [...] wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen: a. für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind; b. zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft; c. nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben. Ein Verweigerungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GKG kann nach Art. 6 Abs. 2 GKV zudem bestehen, wenn ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselben Endempfänger verweigert hat (Bst. a), der Ursprungsstaat mitteilt, er verlange für die Wiederausfuhr sein Einverständnis, und dieses nicht vorliegt (Bst.”
“a GKG), womit namentlich auf das Chemiewaffenübereinkommen Bezug genommen wird. Die Bewilligung ist nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GKG auch ausgeschlossen, wenn sie den internationalen Kontrollregimen widerspricht (Australiengruppe, Gruppe der Nuklearlieferländer, Raketentechnologieregime und Vereinbarung von Wassenaar [vgl. Botschaft zur Änderung des Güterkontrollgesetzes vom 27. Juni 2018; BBl 2018 4529, 4531]). Diese Verweigerungsgründe bestehen nach Art. 6 Abs. 1 GKV insbesondere: [...] wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen: a. für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind; b. zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft; c. nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben. Ein Verweigerungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GKG kann nach Art. 6 Abs. 2 GKV zudem bestehen, wenn ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselben Endempfänger verweigert hat (Bst. a), der Ursprungsstaat mitteilt, er verlange für die Wiederausfuhr sein Einverständnis, und dieses nicht vorliegt (Bst.”
OCB art. 6 n. 1 L'octroi d'une autorisation doit être refusé lorsqu'il contrevient à des accords internationaux (en particulier la Convention sur l'interdiction des armes chimiques) ou à des régimes de contrôle internationaux (notamment le Groupe d'Australie, le Groupe des fournisseurs nucléaires, le régime de contrôle de la technologie des missiles, l'Arrangement de Wassenaar). Des motifs de refus existent notamment lorsque des éléments permettent de supposer que les biens exportés sont destinés au développement, à la fabrication, à l'utilisation, au transfert ou à l'emploi d'armes nucléaires, biologiques ou chimiques, qu'ils contribuent à l'armement conventionnel d'un État dans une mesure susceptible d'aggraver des tensions ou des conflits régionaux, ou qu'ils ne resteront pas entre les mains du destinataire final déclaré. Un motif de refus supplémentaire peut exister lorsqu'un État partenaire a refusé l'exportation d'un bien similaire aux mêmes destinataires finaux, ou lorsque l'État d'origine exige son consentement pour la réexportation et que ce consentement n'a pas été donné.
“Art. 6 GKG nennt die Gründe zur Verweigerung der Bewilligung. Danach ist die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen, wenn die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GKG), womit namentlich auf das Chemiewaffenübereinkommen Bezug genommen wird. Die Bewilligung ist nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GKG auch ausgeschlossen, wenn sie den internationalen Kontrollregimen widerspricht (Australiengruppe, Gruppe der Nuklearlieferländer, Raketentechnologieregime und Vereinbarung von Wassenaar [vgl. Botschaft zur Änderung des Güterkontrollgesetzes vom 27. Juni 2018; BBl 2018 4529, 4531]). Diese Verweigerungsgründe bestehen nach Art. 6 Abs. 1 GKV insbesondere: [...] wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen: a. für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind; b. zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft; c. nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben. Ein Verweigerungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GKG kann nach Art. 6 Abs. 2 GKV zudem bestehen, wenn ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselben Endempfänger verweigert hat (Bst. a), der Ursprungsstaat mitteilt, er verlange für die Wiederausfuhr sein Einverständnis, und dieses nicht vorliegt (Bst.”
“Art. 6 GKG nennt die Gründe zur Verweigerung der Bewilligung. Danach ist die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen, wenn die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GKG), womit namentlich auf das Chemiewaffenübereinkommen Bezug genommen wird. Die Bewilligung ist nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GKG auch ausgeschlossen, wenn sie den internationalen Kontrollregimen widerspricht (Australiengruppe, Gruppe der Nuklearlieferländer, Raketentechnologieregime und Vereinbarung von Wassenaar [vgl. Botschaft zur Änderung des Güterkontrollgesetzes vom 27. Juni 2018; BBl 2018 4529, 4531]). Diese Verweigerungsgründe bestehen nach Art. 6 Abs. 1 GKV insbesondere: [...] wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen: a. für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind; b. zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft; c. nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endempfänger verbleiben. Ein Verweigerungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GKG kann nach Art. 6 Abs. 2 GKV zudem bestehen, wenn ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselben Endempfänger verweigert hat (Bst. a), der Ursprungsstaat mitteilt, er verlange für die Wiederausfuhr sein Einverständnis, und dieses nicht vorliegt (Bst.”
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