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RéférenÎ : OFR art. 9 n. 3 La notification par voie postale reste admissible et est courante en pratique ; l'accusé de réception est en général délivré en quelques minutes.
“Wie in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 bereits festgehalten (vgl. Sachverhalt Bst. F), stellt das Bundesverwaltungsgericht Gerichtsurkunden an Parteien in nicht elektronischer Form zu (Art. 9 ERV-BVGer; vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, Praxiskommentar, Art. 11b Rz. 26; Moser et. al, a.a.O., Rz. 2.230b mit Hinweisen). Die hier anwendbare Rechtsgrundlage von Art. 9 ERV-BVGer belässt kein Raum für die beantragte elektronische Zustellung von Gerichtsurkunden. Auch ist nicht erkennbar, dass diese Vorgabe zu Gunsten der postalischen Zustellart gegen die Verfassung oder internationale Bestimmungen verstossen könnte, wie von den Beschwerdeführenden gerügt. Zu erwähnen bleibt, dass es gewöhnlich nur weniger Minuten bedarf, den Empfang einer postalisch versandten Gerichtsurkunde zu quittieren. Zudem könnten die Beschwerdeführenden eine Drittperson rechtsgültig bevollmächtigen, die Sendungen für sie in Empfang zu nehmen. Der Antrag auf elektronische Zustellung ist demnach abzuweisen.”
Citation: OFR art. 9 n. 2 La notification par voie postale peut être valablement reçue par une tierÎ personne dûment mandatée ; cela constitue une notification de substitution pratique.
“Wie in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 bereits festgehalten (vgl. Sachverhalt Bst. F), stellt das Bundesverwaltungsgericht Gerichtsurkunden an Parteien in nicht elektronischer Form zu (Art. 9 ERV-BVGer; vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, Praxiskommentar, Art. 11b Rz. 26; Moser et. al, a.a.O., Rz. 2.230b mit Hinweisen). Die hier anwendbare Rechtsgrundlage von Art. 9 ERV-BVGer belässt kein Raum für die beantragte elektronische Zustellung von Gerichtsurkunden. Auch ist nicht erkennbar, dass diese Vorgabe zu Gunsten der postalischen Zustellart gegen die Verfassung oder internationale Bestimmungen verstossen könnte, wie von den Beschwerdeführenden gerügt. Zu erwähnen bleibt, dass es gewöhnlich nur weniger Minuten bedarf, den Empfang einer postalisch versandten Gerichtsurkunde zu quittieren. Zudem könnten die Beschwerdeführenden eine Drittperson rechtsgültig bevollmächtigen, die Sendungen für sie in Empfang zu nehmen. Der Antrag auf elektronische Zustellung ist demnach abzuweisen.”
Citation: OFR art. 9 n. 1 La notification électronique a été refusée : il n'existe pas de base légale pour une alternative électronique ; celle-ci n'est donc pas accordée.
“Wie in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 bereits festgehalten (vgl. Sachverhalt Bst. F), stellt das Bundesverwaltungsgericht Gerichtsurkunden an Parteien in nicht elektronischer Form zu (Art. 9 ERV-BVGer; vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, Praxiskommentar, Art. 11b Rz. 26; Moser et. al, a.a.O., Rz. 2.230b mit Hinweisen). Die hier anwendbare Rechtsgrundlage von Art. 9 ERV-BVGer belässt kein Raum für die beantragte elektronische Zustellung von Gerichtsurkunden. Auch ist nicht erkennbar, dass diese Vorgabe zu Gunsten der postalischen Zustellart gegen die Verfassung oder internationale Bestimmungen verstossen könnte, wie von den Beschwerdeführenden gerügt. Zu erwähnen bleibt, dass es gewöhnlich nur weniger Minuten bedarf, den Empfang einer postalisch versandten Gerichtsurkunde zu quittieren. Zudem könnten die Beschwerdeführenden eine Drittperson rechtsgültig bevollmächtigen, die Sendungen für sie in Empfang zu nehmen. Der Antrag auf elektronische Zustellung ist demnach abzuweisen.”
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