La FINMA peut, dans des circonstances particulières et au cas par cas, exiger que les banques détiennent des fonds propres supplémentaires si le niveau minimum de fonds propres fixé à l’art. 42 et le volant de fonds propres fixé à l’art. 43 ne garantissent pas une sécurité suffisante, notamment en ce qui concerne:
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Selon la jurisprudenÎ, les «risques encourus» visés à l'art. 45 let. b OFR constituent, d'une part, le fait déclencheur qui incite la FINMA à examiner s'il est nécessaire d'exiger des fonds propres supplémentaires; d'autre part, ces risques servent de critère d'appréciation pour la détermination et l'ampleur des fonds propres supplémentaires requis.
“a-e ERV genannten Tatbestände zugleich die massgebenden Kriterien, um zu beurteilen, ob besondere Umstände im Einzelfall vorliegen (vgl. auch E. 3.1.2 hiervor) : "Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: a. den Geschäftsaktivitäten; b. den eingegangenen Risiken; c. der Geschäftsstrategie; d. der Qualität des Risikomanagements; oder e. dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken." 4.4.1.2. Die in Art. 45 lit. b ERV genannten "eingegangenen Risiken" sind somit einerseits der Aufgreiftatbestand, der die FINMA dazu veranlasst, zu prüfen, ob zusätzliche Eigenmittel erforderlich sind. Andererseits bilden die "eingegangenen Risiken" zugleich den Beurteilungsmassstab, anhand welchem die Prüfung der Erforderlichkeit zusätzlicher Eigenmittel durchzuführen ist. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Verordnungsgeber der FINMA im Rahmen der Anwendung von Art. 45 ERV ein Tatbestandsermessen einräumt. Die "eingegangenen Risiken" sind für die Beurteilung und Festlegung der Rechtsfolge - d. h. des Umfangs der zusätzlichen Eigenmittel - von Bedeutung. 4.4.1.3. Die Vorinstanz gelangt mit einer geringfügig anderen Begründung zum selben Ergebnis (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils). In der vorinstanzlichen Begründung ist allerdings, wie die Beschwerdeführerin meint, keine Kognitionsbeschränkung zu erkennen. Es liegt keine Verletzung von Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 49 VwVG sowie von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 29a BV vor. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer eigenen Auslegung von Art. 45 lit. b ERV zu einem anderen Ergebnis gelangen will.”
“a-e ERV genannten Tatbestände zugleich die massgebenden Kriterien, um zu beurteilen, ob besondere Umstände im Einzelfall vorliegen (vgl. auch E. 3.1.2 hiervor) : "Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: a. den Geschäftsaktivitäten; b. den eingegangenen Risiken; c. der Geschäftsstrategie; d. der Qualität des Risikomanagements; oder e. dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken." 4.4.1.2. Die in Art. 45 lit. b ERV genannten "eingegangenen Risiken" sind somit einerseits der Aufgreiftatbestand, der die FINMA dazu veranlasst, zu prüfen, ob zusätzliche Eigenmittel erforderlich sind. Andererseits bilden die "eingegangenen Risiken" zugleich den Beurteilungsmassstab, anhand welchem die Prüfung der Erforderlichkeit zusätzlicher Eigenmittel durchzuführen ist. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Verordnungsgeber der FINMA im Rahmen der Anwendung von Art. 45 ERV ein Tatbestandsermessen einräumt. Die "eingegangenen Risiken" sind für die Beurteilung und Festlegung der Rechtsfolge - d. h. des Umfangs der zusätzlichen Eigenmittel - von Bedeutung. 4.4.1.3. Die Vorinstanz gelangt mit einer geringfügig anderen Begründung zum selben Ergebnis (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils). In der vorinstanzlichen Begründung ist allerdings, wie die Beschwerdeführerin meint, keine Kognitionsbeschränkung zu erkennen. Es liegt keine Verletzung von Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 49 VwVG sowie von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 29a BV vor. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer eigenen Auslegung von Art. 45 lit. b ERV zu einem anderen Ergebnis gelangen will.”
Lors de l'analyse des valeurs aberrantes, les fonds propres de base (Tier 1) admissibles des établissements, et donc la part Tier 1 du coussin de fonds propres, sont déjà pris en compte. Le coussin de fonds propres doit en principe être considéré comme un renforcement du capital minimum requis et sert à couvrir divers risques (p. ex. risques de crédit, de marché, juridiques ou opérationnels) ainsi, en principe, que les risques de taux d'intérêt. Selon la jurisprudenÎ citée, toutefois, le coussin n'est pas destiné à couvrir des risques de taux d'intérêt constatés et manifestement excessifs; dans de tels cas, la FINMA peut ordonner des fonds propres supplémentaires en vertu de l'art. 45 OFR.
“Die Vorinstanz führt im Zusammenhang mit Ziff. III des Anhangs 1 des FINMA-RS 2019/2 aus, dass die Deckung von nicht durch die Mindesteigenmittel erfassten Risiken nicht abschliessend durch den Eigenmittelpuffer gemäss Art. 43 ERV erfolge. Dies würde bereits dem Wortlaut von Art. 45 ERV widersprechen, wonach das Halten von zusätzlichen Eigenmitteln angeordnet werden könne, wenn die Mindesteigenmittel und der Eigenmittelpuffer keine ausreichende Sicherheit gewährleisten würden. Im Rahmen der Ausreisseranalyse würden zudem die gesamten anrechenbaren Tier 1-Eigenmittel (KernkapitaI) der Institute zugrunde liegen, d.h. der Tier 1-Anteil des Eigenmittelpuffers sei dabei bereits vollständig eingerechnet. Der Ausreisseransatz gemäss Anhang 1 FINMA-RS 2019/2 greife erst ab einer Sensitivität von 15 %, womit der darunterliegende Betrag grundsätzlich als Freibetrag betrachtet werden könne, welcher durch den Puffer abgedeckt werden müsse. Der Eigenmittelpuffer sei grundsätzlich eine das Mindesteigenkapital verstärkende Komponente, welche tatsächlich verschiedene Risiken, wie zum Beispiel Kredit-, Markt-, Rechtsrisiken sowie operationelle Risiken oder eben Zinsrisiken abdecke. Er diene indessen nicht dazu, die vorliegend festgestellten zusätzlichen, überhöhten Zinsrisiken abzudecken.”
Citation : OFR art. 45 n. 8 La circulaire de la FINMA 2019/2 (en vigueur depuis le 1er janvier 2019) décrit des normes minimales pour la mesure, la gestion, la surveillanÎ et le contrôle des risques de taux d'intérêt dans le portefeuille bancaire et concrétise ainsi l'art. 45 OFR. Les critères d'identification et de traitement des établissements présentant des valeurs aberrantes sont régis à l'annexe 1 de la circulaire (cf. n. 50).
“Das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene, auf den Basler Standards beruhende FINMA-Rundschreiben 2019/2 "Zinsrisiken - Banken" beschreibt Mindeststandards zur Messung, Steuerung, Überwachung und Kontrolle von Zinsrisiken im Bankenbuch und konkretisiert u.a. Art. 45 ERV. Die Kriterien zur Definition und Behandlung von Ausreisserinstituten, welche die FINMA im Rahmen ihrer Bewertung heranzieht und im vorliegenden Verfahren von Bedeutung sind, werden im Anhang 1 des Rundschreibens beschrieben (FINMA-RS 2019/2 Rz. 50).”
La FINMA peut, en vertu de l'art. 45 OFR, utiliser des hypothèses relevant de la surveillanÎ concernant la durée de fixation des taux d'intérêt (p. ex. l'hypothèse d'une fixation des taux d'une durée de deux ans) comme outil de travail pour une appréciation objectivée des risques de taux encourus. De telles hypothèses paramétriques n'ont pas à être expressément prévues par la loi. L'art. 45 OFR fournit à cet égard une base légale suffisamment précise, et le choix de ces hypothèses relève du pouvoir d'appréciation de l'autorité de surveillanÎ, la analyse devant toutefois rester adaptée à chaque cas.
“Die Unterstellung einer Zinsbindung von zwei Jahren führe sodann nicht dazu, dass die Analyse des Risikoprofils durch die FINMA nicht mehr individuell und einzelfallspezifisch gemäss Ziffer II des Anhangs 2 FINMA-RS 2019/2 betrachtet werden könne. Die FINMA habe die bankinternen Annahmen über die Zinsbindung von nicht-verfallenden Kundeneinlagen nicht mit einer rechtswidrig festgelegten Zinsbindung von zwei Jahren übersteuert (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils). Mit Bezug auf die rechtliche Grundlage zur Verwendung einer Zinsdauer von zwei Jahren hält die Vorinstanz fest, dass die FINMA im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Berechnungsmethoden anwenden müsse, die eine Bestimmung und Messung der "eingegangenen Risiken" der Banken erlaube. Die Zinsbindung für Sicht- und Spargelder diene als aufsichtsrechtliche Parameter-Annahme zur objektivierten Beurteilung der eingegangenen Zinsrisiken gemäss Art. 45 lit. b ERV. Es handle sich mit anderen Worten um ein Arbeitsinstrument der FINMA, das nicht normiert werden müsse, sondern der Anwendung von Art. 45 ERV inhärent sei. Demgegenüber sei Art. 45 ERV eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, um von der Beschwerdeführerin zusätzliche Eigenmittel zu verlangen (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils).”
“" Unter Berücksichtigung der genannten Umstände, insbesondere aufgrund der offensichtlichen Abhängigkeit der "eingegangenen Risiken" von der "angewandten" Zinsbindungsdauer, der Besonderheiten des Regulierungsfeldes der Eigenmittelunterlegung und der Kenntnisse der Normadressaten, ist die explizite Normierung des vorinstanzlichen Instruments der Unterstellung einer aufsichtsrechtlich herangezogenen Zinsbindungsdauer entgegen der beschwerdeführerischen Sichtweise nicht notwendig, um Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu gewährleisten. Zudem muss der Vorinstanz bei der Wahl der aufsichtsrechtlichen Parameter-Annahmen zur objektivierten Beurteilung der eingegangenen Risiken gemäss Art. 45 Bst. b ERV ein gewisser Spielraum verbleiben, um internationale Entwicklung nachvollziehen und institutsspeifisch agieren zu können. Eine Normierung der Arbeitsinstrumente könnten dem genannten Ziel entgegenstehen. Wichtig erscheint insgesamt, dass in Art. 45 Bst. b ERV die wesentliche Wertung (ausreichende Eigenmittel im Verhältnis zu den eingegangenen Risiken) und der Mechanismus (Verschärfung der Eigenmittelanforderungen) als generell-abstrakte Norm festgehalten sind. Nach dem Gesagten stellt Art. 45 ERV eine rechtssatzmässige Grundlage dar, die es der FINMA ermöglicht, gegenüber der Beschwerdeführerin zusätzliche Eigenmittel festzulegen, wofür als Hilfsmittel für die Berechnung der Eigenkapitalsensitivität das Heranziehen einer durch die Vorinstanz unterstellten Zinsbindungsdauer nicht ausgeschlossen ist. Art. 45 Bst. b ERV seinerseits beruht auf einem Gesetz im formellen Sinn (Art. 4 Abs. 3 BankG) und konkretisiert dieses. Das Legalitätsprinzip ist gewahrt.”
“Die Anwendung von durch die Vorinstanz festgelegter Durationsannahmen hat im Übrigen nicht einen Eingriff in die Preis- und Konditionengestaltung der Banken zum Ziel, sondern stellt im Rahmen der "individuellen Lösung" sicher, dass die Zinsrisiken auch bei unvorhergesehen und möglicherweise drastischen Änderungen durch ausreichend Eigenmittel abgefedert werden. Insoweit stärkt das Vorgehen der Vorinstanz im Rahmen der Säule 2 nicht nur die Verlusttragfähigkeit der Beschwerdeführerin, sondern auch systemische Risiken innerhalb des schweizerischen Bankensystems werden reduziert (vgl. E. 4.1). Ausserdem sind die im Standardansatz enthaltenen Obergrenze von vier bis fünf Jahren gemäss nicht widersprochener Darstellung der Vorinstanz ohnehin absichtlich weit gefasst, um jeglichen Marktgegebenheiten und allen Finanzplätzen gerecht zu werden. Insgesamt kann daher auch aus einer Obergrenze von vier bis fünf Jahren nicht geschlossen werden, die Unterstellung einer kürzeren Zinsbindungsdauer durch die Vorinstanz sei im Rahmen der Basler Eigenkapitalvereinbarung bzw. mit Blick auf die Umsetzung in Art. 45 ERV systemfremd, zumal die Anwendung des Standardansatzes in der Schweiz nicht flächendeckend ist. Auch die von der Beschwerdeführerin erwähnten Zinsbindungsdauern von 4,1 Jahren gemäss einem Stresstest der Europäischen Bankenaufsicht bzw. von 4,2 Jahren gemäss einer US-amerikanischen Studie sind in Bezug auf die Eigenmittelunterlegung im Rahmen der Säule 2 nicht massgebend und schliessen jedenfalls eine andere, von der Vorinstanz herangezogene Zinsbindungsdauer, welche kürzer ist, nicht aus. Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung vom 9. November 2021 darauf hin, dass die Annahmen, welche zu den Zinsbindungsdauern von 4,1 und 4,2 Jahren der genannten Studien geführt haben, stark von den beschwerdeführerischen Replikationsmodellen abweichen und auch insofern ohne Relevanz sind. Die Beschwerdeführerin hat sich im weiteren Verlauf des Verfahrens hierzu nicht einlässlich geäussert. Nach dem Gesagten ist die Heranziehung einer von der Vorinstanz eruierten Zinsbindungsdauer im Rahmen der Säule 2 der Basler Eigenkapitalvereinbarung sachgerecht.”
La FINMA peut appliquer l'art. 45 OFR au cas par cas afin d'exiger des fonds propres supplémentaires lorsque les fonds propres minimums et les coussins de fonds propres n'offrent pas une sécurité suffisante, par exemple en cas de gestion des risques insuffisante propre à l'établissement; en pratique, cela est notamment évoqué en cas de gestion insuffisante du risque de taux d'intérêt ou d'un risque de taux d'intérêt disproportionné au regard des fonds propres ou de la capacité de l'établissement à absorber les risques.
“Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ERV). Die erforderlichen Eigenmittel setzen sich laut Art. 41 ERV aus den Mindesteigenmitteln (lit. a; vgl. auch Art. 42 ERV), dem Eigenmittelpuffer (lit. b; vgl. auch Art. 43 ERV), dem antizyklischen Puffer (lit. c; vgl. auch Art. 44 ERV), dem erweiterten antizyklischen Puffer (lit. c bis; vgl. auch Art. 44a ERV) und den zusätzlichen Eigenmitteln (lit. d; vgl. auch Art. 45 ERV) zusammen. Gemäss Art. 131b ERV kann die FINMA unter besonderen Umständen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 45 ERV zusätzliche Eigenmittel verlangen oder höhere Qualitätsanforderungen stellen. Art. 45 ERV bestimmt, dass die FINMA die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten kann, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Art. 42 ERV und der Eigenmittelpuffer nach Art. 43 ERV keine ausreichende Sicherheit gewährleisten, namentlich im Verhältnis zu den Geschäftsaktivitäten (lit. a), den eingegangenen Risiken (lit. b), der Geschäftsstrategie (lit. c), der Qualität des Risikomanagements (lit.”
“Ziff. III des Anhangs 1 des FINMA-RS 2019/2 (Rz. 13-14) schreibt vor, dass die FINMA unter anderem zusätzliche Eigenmittel nach Art. 45 ERV verlangen könne, falls die institutsspezifische Beurteilung von Ausreisserinstituten im Einzelfall ergebe, dass das Zinsrisikomanagement unzureichend oder das Zinsrisiko im Verhältnis zu den Eigenmitteln, den Erträgen oder der Risikotragfähigkeit unter Berücksichtigung aller Risiken unangemessen sei.”
En vertu de l'art. 45 OFR, l'autorité de surveillanÎ peut, au cas par cas, retenir une durée de fixation des taux objectivée pour les dépôts clients non échus (p. ex. dépôts à vue et dépôts d'épargne). Dans un tel cas, il convient de vérifier si la méthodologie choisie pour déterminer la durée de fixation des taux est défendable et si les critères et hypothèses sous-jacents reposent sur un constat de fait correctement établi.
“Die Bemessung der Zinsrisiken der Beschwerdeführerin hängt massgeblich davon ab, ob und inwieweit für die Zinsbindung von nicht-verfallenden Kundeneinlagen wie Sicht- und Spargelder auf die von der Beschwerdeführerin intern empirisch erhobenen, mithin institutsspezifischen Werte abzustellen ist oder ob und inwieweit eine objektivierte Zinsbindungsdauer (mit) zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass für regulatorische Zwecke die Sicht- und Spargelder bei der Beschwerdeführerin zur Messung der Eigenkapitalsensitivität mit einer objektivierten Zinsbindungsdauer in die Berechnungen einfliessen müssten, welche mit zwei Jahren tiefer als die bankintern verwendeten Durationen ausfalle (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es für die Vorgabe einer objektivierten Zinsbindungsdauer durch die Vorinstanz an einer Rechtsgrundlage fehle, eine solche Vorgabe im Widerspruch zu internationalen Standards stehe und willkürlich sei. Ihre Messungen für alle nicht-verfallenden Einlagen würden eine Zinsbindung von [...] Jahren und für das Produkt "Postkonto Privatkunden" - aufgrund der Eigenheiten dieses Produkts - eine solche von [...] Jahren ergeben. Zwischen den Parteien umstritten ist zudem, ob die Vorinstanz Art. 45 ERV verletzt, auf den sie sich unter anderem als Rechtsgrundlage beruft, und ob die Vorinstanz die Vorgaben des Anhangs 1 des FINMA-Rundschreibens 2019/2 "Zinsrisiken - Banken" eingehalten hat. Soweit das Zinsrisikomanagement der Beschwerdeführerin betroffen ist, stimmen die Parteien überein, dass dessen Qualität bzw. Angemessenheit im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand ist. Die Beschwerdeführerin hält in dieser Hinsicht fest, es gehe längst nicht mehr darum, ob sie über ein angemessenes Zinsrisikomanagement verfüge, während die Vor-instanz ausführt, die angefochtene Verfügung habe keine grundsätzliche Beurteilung der Angemessenheit oder Unangemessenheit des Zinsrisikomanagements der Beschwerdeführerin zum Gegenstand. Soweit die Vor-instanz mit Blick auf die Eigenmittelunterlegung legitimiert ist, Ausreisser zu eruieren, vertritt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls die Ansicht, dass die Vorinstanz nicht die institutseigene Berechnung im Rahmen des Risikomanagements einer Bank als fehlerlos zu verifizieren hat, sondern, dass zu fragen ist, ob die vorinstanzliche Methodik zur Eruierung der Zinsrisiken vertretbar ist und ob die hierzu herangezogenen Kriterien und Annahmen auf einem korrekt festgestellten Sachverhalt beruhen.”
“Die Anwendung von durch die Vorinstanz festgelegter Durationsannahmen hat im Übrigen nicht einen Eingriff in die Preis- und Konditionengestaltung der Banken zum Ziel, sondern stellt im Rahmen der "individuellen Lösung" sicher, dass die Zinsrisiken auch bei unvorhergesehen und möglicherweise drastischen Änderungen durch ausreichend Eigenmittel abgefedert werden. Insoweit stärkt das Vorgehen der Vorinstanz im Rahmen der Säule 2 nicht nur die Verlusttragfähigkeit der Beschwerdeführerin, sondern auch systemische Risiken innerhalb des schweizerischen Bankensystems werden reduziert (vgl. E. 4.1). Ausserdem sind die im Standardansatz enthaltenen Obergrenze von vier bis fünf Jahren gemäss nicht widersprochener Darstellung der Vorinstanz ohnehin absichtlich weit gefasst, um jeglichen Marktgegebenheiten und allen Finanzplätzen gerecht zu werden. Insgesamt kann daher auch aus einer Obergrenze von vier bis fünf Jahren nicht geschlossen werden, die Unterstellung einer kürzeren Zinsbindungsdauer durch die Vorinstanz sei im Rahmen der Basler Eigenkapitalvereinbarung bzw. mit Blick auf die Umsetzung in Art. 45 ERV systemfremd, zumal die Anwendung des Standardansatzes in der Schweiz nicht flächendeckend ist. Auch die von der Beschwerdeführerin erwähnten Zinsbindungsdauern von 4,1 Jahren gemäss einem Stresstest der Europäischen Bankenaufsicht bzw. von 4,2 Jahren gemäss einer US-amerikanischen Studie sind in Bezug auf die Eigenmittelunterlegung im Rahmen der Säule 2 nicht massgebend und schliessen jedenfalls eine andere, von der Vorinstanz herangezogene Zinsbindungsdauer, welche kürzer ist, nicht aus. Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung vom 9. November 2021 darauf hin, dass die Annahmen, welche zu den Zinsbindungsdauern von 4,1 und 4,2 Jahren der genannten Studien geführt haben, stark von den beschwerdeführerischen Replikationsmodellen abweichen und auch insofern ohne Relevanz sind. Die Beschwerdeführerin hat sich im weiteren Verlauf des Verfahrens hierzu nicht einlässlich geäussert. Nach dem Gesagten ist die Heranziehung einer von der Vorinstanz eruierten Zinsbindungsdauer im Rahmen der Säule 2 der Basler Eigenkapitalvereinbarung sachgerecht.”
Conformément à l'art. 131b OFR, la FINMA peut, dans des circonstances particulières et au cas par cas, exiger des banques d'importanÎ systémique des fonds propres supplémentaires ou imposer des exigences qualitatives plus strictes en matière de fonds propres. L'ordonnanÎ est prise conformément aux critères énoncés à l'art. 45 OFR.
“2 Satz 2 BankG). Sie kann in besonderen Fällen auch Erleichterungen von den Mindestanforderungen zulassen oder Verschärfungen anordnen (Art. 4 Abs. 3 BankG). Der Bundesrat hat die ERV in Ausübung seiner Kompetenz erlassen. Der Grundsatz in Art. 1 Abs. 1 ERV lautet wie folgt: "Zum Schutz der Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und Effektenhändler entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen." Art. 1 Abs. 1 ERV wiederholt in Konkretisierung von Art. 4 Abs. 1 BankG das mit der Eigenmittelunterlegung verfolgte Ziel ("über angemessene Eigenmittel verfügen"). Die angemessenen Eigenmittel setzen sich aus den Mindesteigenmitteln, dem Eigenmittelpuffer, dem antizyklischen Puffer, dem erweiterten antizyklischen Puffer und den hier relevanten zusätzlichen Eigenmitteln zusammen (Art. 41 ERV). Gemäss Art. 131b ERV kann die FINMA unter besonderen Umständen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 45 ERV von systemrelevanten Banken zusätzliche Eigenmittel verlangen oder höhere Qualitätsanforderungen an die Eigenmittel stellen. Art. 45 ERV über die zusätzlichen Eigenmittel führt aus: "Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: a. den Geschäftsaktivitäten; b. den eingegangenen Risiken; c. der Geschäftsstrategie; d. der Qualität des Risikomanagements; oder e. dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken."”
La FINMA peut, conformément à l'art. 45 OFR, exiger dans des cas particuliers et au cas par cas que les banques détiennent des fonds propres supplémentaires ou satisfassent à des exigences plus strictes quant à la qualité des fonds propres. Cela s'applique lorsque les fonds propres minimaux (art. 42 OFR) et le coussin de fonds propres (art. 43 OFR) n'offrent pas une sécurité suffisante, notamment eu égard aux critères énoncés : les activités commerciales, les risques encourus, la stratégie commerciale, la qualité de la gestion des risques et le degré de développement des techniques utilisées.
“4 Abs. 3 BankG). Der Bundesrat hat die ERV in Ausübung seiner Kompetenz erlassen. Der Grundsatz in Art. 1 Abs. 1 ERV lautet wie folgt: "Zum Schutz der Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und Effektenhändler entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen." Art. 1 Abs. 1 ERV wiederholt in Konkretisierung von Art. 4 Abs. 1 BankG das mit der Eigenmittelunterlegung verfolgte Ziel ("über angemessene Eigenmittel verfügen"). Die angemessenen Eigenmittel setzen sich aus den Mindesteigenmitteln, dem Eigenmittelpuffer, dem antizyklischen Puffer, dem erweiterten antizyklischen Puffer und den hier relevanten zusätzlichen Eigenmitteln zusammen (Art. 41 ERV). Gemäss Art. 131b ERV kann die FINMA unter besonderen Umständen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 45 ERV von systemrelevanten Banken zusätzliche Eigenmittel verlangen oder höhere Qualitätsanforderungen an die Eigenmittel stellen. Art. 45 ERV über die zusätzlichen Eigenmittel führt aus: "Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu: a. den Geschäftsaktivitäten; b. den eingegangenen Risiken; c. der Geschäftsstrategie; d. der Qualität des Risikomanagements; oder e. dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken."”
“Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ERV). Die erforderlichen Eigenmittel setzen sich laut Art. 41 ERV aus den Mindesteigenmitteln (lit. a; vgl. auch Art. 42 ERV), dem Eigenmittelpuffer (lit. b; vgl. auch Art. 43 ERV), dem antizyklischen Puffer (lit. c; vgl. auch Art. 44 ERV), dem erweiterten antizyklischen Puffer (lit. c bis; vgl. auch Art. 44a ERV) und den zusätzlichen Eigenmitteln (lit. d; vgl. auch Art. 45 ERV) zusammen. Gemäss Art. 131b ERV kann die FINMA unter besonderen Umständen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 45 ERV zusätzliche Eigenmittel verlangen oder höhere Qualitätsanforderungen stellen. Art. 45 ERV bestimmt, dass die FINMA die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten kann, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Art. 42 ERV und der Eigenmittelpuffer nach Art. 43 ERV keine ausreichende Sicherheit gewährleisten, namentlich im Verhältnis zu den Geschäftsaktivitäten (lit. a), den eingegangenen Risiken (lit. b), der Geschäftsstrategie (lit. c), der Qualität des Risikomanagements (lit.”
Une fixation arbitraire des durées de fixation des taux d'intérêt sans base juridique serait illicite ; les hypothèses relatives à la durée de fixation des taux constituent des données d'entrée essentielles et sont donc soumises au principe de légalité. Par ailleurs, l'art. 45 OFR constitue un fondement juridique normatif, de sorte que la FINMA ou l'instanÎ précédente dispose d'une certaine marge d'appréciation lorsqu'elle utilise des durées de fixation des taux postulées comme instrument pour évaluer les risques encourus ; l'utilisation de telles hypothèses n'est donc pas exclue en principe.
“Die Beschwerdeführerin begründet die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit dem Argument, dass die FINMA ohne Rechtsgrundlage für die Berechnung der Zinsrisiken auf eine aufsichtsrechtlich vorgegebene Duration für Sicht- und Spargelder abgestellt habe. Weder aus dem Wortlaut von Art. 45 ERV noch einer anderen Bestimmung des schweizerischen Rechts würden sich irgendwelche Hinweise darauf ergeben, dass die FINMA zur Bemessung der "eingegangenen Risiken" eine aufsichtsrechtlich festgelegte Zinsbindung vorgeben dürfe. Eine Befugnis der FINMA, die "eingegangenen Risiken'' i.S.v. Art. 45 Bst. b ERV aufgrund von willkürlich vorgegebenen Zinsbindungen zu bemessen, verstosse gegen das Legalitätsprinzip, weil die Annahmen bzw. Vorgaben zur Zinsbindung die bei weitem wichtigsten Inputfaktoren für die Berechnung von Zinsrisiken seien.”
“" Unter Berücksichtigung der genannten Umstände, insbesondere aufgrund der offensichtlichen Abhängigkeit der "eingegangenen Risiken" von der "angewandten" Zinsbindungsdauer, der Besonderheiten des Regulierungsfeldes der Eigenmittelunterlegung und der Kenntnisse der Normadressaten, ist die explizite Normierung des vorinstanzlichen Instruments der Unterstellung einer aufsichtsrechtlich herangezogenen Zinsbindungsdauer entgegen der beschwerdeführerischen Sichtweise nicht notwendig, um Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu gewährleisten. Zudem muss der Vorinstanz bei der Wahl der aufsichtsrechtlichen Parameter-Annahmen zur objektivierten Beurteilung der eingegangenen Risiken gemäss Art. 45 Bst. b ERV ein gewisser Spielraum verbleiben, um internationale Entwicklung nachvollziehen und institutsspeifisch agieren zu können. Eine Normierung der Arbeitsinstrumente könnten dem genannten Ziel entgegenstehen. Wichtig erscheint insgesamt, dass in Art. 45 Bst. b ERV die wesentliche Wertung (ausreichende Eigenmittel im Verhältnis zu den eingegangenen Risiken) und der Mechanismus (Verschärfung der Eigenmittelanforderungen) als generell-abstrakte Norm festgehalten sind. Nach dem Gesagten stellt Art. 45 ERV eine rechtssatzmässige Grundlage dar, die es der FINMA ermöglicht, gegenüber der Beschwerdeführerin zusätzliche Eigenmittel festzulegen, wofür als Hilfsmittel für die Berechnung der Eigenkapitalsensitivität das Heranziehen einer durch die Vorinstanz unterstellten Zinsbindungsdauer nicht ausgeschlossen ist. Art. 45 Bst. b ERV seinerseits beruht auf einem Gesetz im formellen Sinn (Art. 4 Abs. 3 BankG) und konkretisiert dieses. Das Legalitätsprinzip ist gewahrt.”
Citation : OFR art. 45 n. 1 Lorsqu'au cas par cas les risques de taux sont sensiblement accrus, la FINMA peut exiger des fonds propres supplémentaires de certains établissements. Cela correspond à l'approche des valeurs aberrantes décrite dans les sources sous le pilier 2, selon laquelle les établissements présentant, par comparaison, des risques de taux manifestement plus élevés ou une gestion du risque de taux insuffisante sont évalués séparément et, le cas échéant, des mesures — notamment l'exigenÎ de fonds propres supplémentaires en vertu de l'art. 45 OFR — peuvent être ordonnées.
“Die Mindesteigenmittel und der Eigenmittelpuffer nach Art. 42 und 43 ERV dienen dazu, die internationalen Mindeststandards zu erfüllen (Kommentar Totalrevision ERV, S. 38). Die Mindesteigenmittel stellen die absolut minimale Kapitalausstattung in Form dreier dauernd einzuhaltender Mindestkapitalquoten in Bezug auf die nach Risiko gewichteten Aktiven bzw. Positionen dar (CET1-Quote, Tier-1-Quote und die Gesamtkapitalquote). Der Eigenmittelpuffer dient dazu, in Krisenzeiten Verluste abfedern zu können. Die Höhe des Eigenmittelpuffers errechnet sich in Bezug auf das Total der risikogewichteten Positionen (Kommentar Totalrevision ERV, S. 39). Die Mindesteigenmittel und der Eigenmittelpuffer dienen der minimalen Kapitalausstattung. Diese minimalen Eigenmittelanforderungen müssen alle Banken erfüllen, also auch diejenigen, die keine erhöhten Zinsrisiken aufweisen. Darin liegt der wesentliche Unterschied zwischen Art. 42 und 43 ERV auf der einen Seite und Art. 45 ERV auf der anderen Seite. Die Anwendung von Art. 45 ERV setzt im Gegensatz zu Art. 42 und 43 ERV das Vorliegen "besonderer Umstände im Einzelfall" voraus. In casu liegen die "besonderen Umstände im Einzelfall" in den von der Beschwerdeführerin eingegangenen Zinsrisiken im Sinne von Art. 45 Bst. b ERV, die über dem üblichen Mass liegen. Sie sind deutlich höher als bei anderen Banken und führen gemäss FINMA-RS 2019/2 und den Prinzipien des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht dazu, dass die Beschwerdeführerin als Ausreisser-Bank zu taxieren ist. Der Schluss ist naheliegend, dass eine im Vergleich zu anderen Banken deutlich erhöhte Zinsrisikoexposition eine über die minimale Kapitalausstattung hinausgehende Eigenmittelunterlegung erfordert, um die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung aufrechtzuerhalten. Weil die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Banken trotz zusätzlich eingegangener Zinsrisiken keine zusätzlichen Eigenmittel hält, ist die Folgerung der Vorinstanz, die Mindesteigenmittel nach Art.”
“Die Vorinstanz führt aus, dass sie mit der angefochtenen Verfügung keine Mindestkapitalanforderungen (wie unter Säule 1 üblich) aufstelle und durchsetze, sondern vielmehr entlang der internationalen "best practice" einen Ausreisseransatz unter der Säule 2 des Basler Ansatzes verfolge, bei welchem Institute mit möglicherweise unangemessen hohen Zinsrisiken im Bankenbuch oder unzureichendem Zinsrisikomanagement identifiziert und beurteilt würden und hiernach allenfalls Massnahmen ergriffen würden, worunter auch zusätzliche Eigenmittel gemäss Art. 45 ERV zählten. Dabei handele es sich gerade nicht um einen generellen Standardansatz. Im Gegenteil würden dadurch die Zinsrisiken der Institute gerade nicht mit einheitlichen Anforderungen reguliert, sondern die FINMA greife dort ein, wo sie bei einzelnen Instituten erhöhte Risiken identifiziert und beurteilt habe. Die im sog. "standardisierten Ansatz" enthaltenen Vorgaben für Obergrenzen für die Zinsbindungsdauer von "core deposits" müssten jeglichen Marktgegebenheiten und allen Finanzplätzen gerecht werden und seien entsprechend weit gefasst. Zudem dürften die Zinsbindungsdauern des standardisierten Ansatzes nicht mit den Gesamtdurationswerten aller nicht verfallenden Kundeneinlagen verwechselt werden. Im Rahmen des IRRBB-Standardansatzes würden quantitative Rahmenbedingungen zur Zinsrisikomessung von Einlagen ohne feste Laufzeit ("non-maturity deposits", NMDs) gesetzt. Zunächst sollen die NMDs in einen "stabilen" und einen "nicht stabilen" Anteil unterteilt werden. Die stabilen NMDs sollen weiter in "core deposits" (unwahrscheinliche Reaktion auf Zinsanpassungen, auch unter starken Marktzinsänderungen) und "non-core deposits" aufgeteilt werden.”
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