Nuovo testo giusta la cifra I dell’O dell’8 giu. 2018, in vigore dal 1° mar. 2019 (RU 2018 2875). ↩
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Secondo l'art. 76a cpv. 2 OAsi 2, il SEM può concedere eccezioni a un'esclusione altrimenti prevista dell'assistenza individuale al rimpatrio per persone con esigenze particolari di reintegrazione personali, sociali o professionali nello Stato di destinazione. Nelle decisioni richiamate si osserva inoltre che in tali casi può eventualmente essere usufruita anche l'assistenza medica al rimpatrio ai sensi dell'art. 75 OAsi 2.
“Vor diesem Hintergrund kann folglich davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin in Georgien gewährleistet ist und die Rückkehr in den Heimatstaat - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2; SR 142.312) - nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen wird. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind, sind zwar gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AsylV 2 von der individuellen Rückkehrhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch kann das SEM gemäss Art. 76a Abs. 2 AsylV 2 für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat Ausnahmen gewähren. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden, falls überhaupt erforderlich, entsprechende Unterstützungsleistungen beanspruchen könnten. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch der Umstand, dass die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Georgien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.”
“Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Heimatstaat gewährleistet ist, und die Rückkehr in den Heimatstaat - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) - nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen wird. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind, sind zwar gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AsylV 2 von der individuellen Rückkehrhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch kann das SEM gemäss Art. 76a Abs. 2 AsylV 2 für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat Ausnahmen gewähren. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden, falls erforderlich, entsprechende Unterstützungsleistungen beanspruchen könnten, zumal das SEM sie in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht hatte (vgl. Verfügung S. 8). Der Argumentation des Beschwerdeführers 1 in seinem Rechtsmittel, in Georgien würde ihm der Zugang zu einer antiretroviralen Therapie nicht gewährt, weil ein dort durchgeführter HIV-Test fälschlicherweise negativ ausgefallen sei, kann nicht gefolgt werden. Dem zum Beleg eingereichte Blutbild vom 15. Juli 2018 ist keine eindeutige Aussage im Hinblick auf eine mögliche HIV-Infektion des Beschwerdeführers 1 zu entnehmen; es ist somit nicht geeignet zu belegen, dass er negativ getestet wurde. Ohnehin kann aus einem allfälligen einmaligen negativen Testergebnis nicht auf eine generelle und andauernde Verweigerung der Anerkennung einer Behandlungsbedürftigkeit geschlossen werden.”
Benché i cittadini di Stati esenti dall'obbligo del visto siano, ai sensi dell'art. 76a cpv. 1 lett. a OAsi 2, in linea di principio esclusi dall'aiuto individuale al rimpatrio, il SEM può, ai sensi dell'art. 76a cpv. 2, concedere eccezioni per persone con particolari esigenze personali, sociali o professionali di reintegrazione nello Stato di destinazione. Nelle decisioni citate si richiama, nel contesto della verifica della ragionevolezza, anche la possibilità dell'assistenza medica al rimpatrio (art. 75 OAsi 2); le esigenze mediche possono pertanto essere citate come esempio di tali esigenze particolari, senza che da ciò si possa ricavare un diritto generalizzato.
“Vor diesem Hintergrund kann folglich davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin in Georgien gewährleistet ist und die Rückkehr in den Heimatstaat - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2; SR 142.312) - nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen wird. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind, sind zwar gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AsylV 2 von der individuellen Rückkehrhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch kann das SEM gemäss Art. 76a Abs. 2 AsylV 2 für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat Ausnahmen gewähren. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden, falls überhaupt erforderlich, entsprechende Unterstützungsleistungen beanspruchen könnten. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch der Umstand, dass die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Georgien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.”
“Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Heimatstaat gewährleistet ist, und die Rückkehr in den Heimatstaat - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) - nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen wird. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind, sind zwar gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AsylV 2 von der individuellen Rückkehrhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch kann das SEM gemäss Art. 76a Abs. 2 AsylV 2 für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat Ausnahmen gewähren. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden, falls erforderlich, entsprechende Unterstützungsleistungen beanspruchen könnten, zumal das SEM sie in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht hatte (vgl. Verfügung S. 8). Der Argumentation des Beschwerdeführers 1 in seinem Rechtsmittel, in Georgien würde ihm der Zugang zu einer antiretroviralen Therapie nicht gewährt, weil ein dort durchgeführter HIV-Test fälschlicherweise negativ ausgefallen sei, kann nicht gefolgt werden. Dem zum Beleg eingereichte Blutbild vom 15. Juli 2018 ist keine eindeutige Aussage im Hinblick auf eine mögliche HIV-Infektion des Beschwerdeführers 1 zu entnehmen; es ist somit nicht geeignet zu belegen, dass er negativ getestet wurde. Ohnehin kann aus einem allfälligen einmaligen negativen Testergebnis nicht auf eine generelle und andauernde Verweigerung der Anerkennung einer Behandlungsbedürftigkeit geschlossen werden.”
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