Nuovo testo giusta l’art. 2 n. 1 del DF del 13 giu. 2008 che approva e traspone nel diritto svizzero lo scambio di note tra la Svizzera e la Comunità europea concernente il recepimento del regolamento (CE) n. 2252/2004 sui passaporti e i documenti di viaggio biometrici, in vigore dal 1° mar. 2010 (RU 2009 5521;FF 2007 4731). ↩
Nuovo testo giusta l’art. 2 n. 1 del DF del 13 giu. 2008 che approva e traspone nel diritto svizzero lo scambio di note tra la Svizzera e la Comunità europea concernente il recepimento del regolamento (CE) n. 2252/2004 sui passaporti e i documenti di viaggio biometrici, in vigore dal 1° mar. 2010 (RU 2009 5521;FF 2007 4731). ↩
RS 0.191.01 ↩
RS 0.191.02 ↩
Nuovo testo giusta l’art. 2 n. 1 del DF del 13 giu. 2008 che approva e traspone nel diritto svizzero lo scambio di note tra la Svizzera e la Comunità europea concernente il recepimento del regolamento (CE) n. 2252/2004 sui passaporti e i documenti di viaggio biometrici, in vigore dal 1° mar. 2010 (RU 2009 5521;FF 2007 4731). ↩
1 commentary
Nel sistema ISA, conformemente all'art. 11 LDI, sono registrati i dati indicati nel documento d'identità nonché ulteriori dati aggiuntivi relativi a una persona. In questo sistema informativo non sono registrati fatti rilevanti ai fini penali o di diritto di polizia.
“Nicht gefolgt werden kann zunächst den Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Tatsache, dass der Berufungskläger in der Datenbank «ISA» des Kantons Zürich auftauche, aufzeige, dass er dem «FCZ-Fanblock» angehöre und polizeilich bekannt sei. Im ISA werden die Daten von Personen bearbeitet, denen gestützt auf das AwG ein Ausweis, namentlich der Pass oder die Identitätskarte, ausgestellt wird (Art. 29 Abs. 1 Ausweisverordnung [VAwG, SR 143.11]). Im ISA werden die im Ausweis aufgeführten und gespeicherten Daten einer Person und weitere zusätzliche Daten erfasst (Art. 11 AwG). Darin werden keine straf- oder polizeirechtlich relevanten Vorfälle registriert. Dass der Berufungskläger dem «FCZ-Fanblock» angehört, lässt sich anhand der Akten auch sonst nicht feststellen. Weder weist er einschlägige Vorstrafen auf, die einen solchen Schluss zulassen würden, noch ist er im entsprechenden Informationssystem HOOGAN verzeichnet, in welchem gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN (VVMH, SR 120.52) Daten von Personen erfasst werden, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung im In- oder Ausland gewalttätig verhalten haben und gegen die eine Massnahme nach Art. 6 Abs. 2 lit. a oder eine Ausreisebeschränkung nach Art. 7 dieser Verordnung verfügt wurde. Die einzige Vorstrafe, welche sich im Strafregister des Berufungsklägers findet, ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung (Strafregisterauszug, Akten S. 233). Gewaltdelikte oder strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt finden sich hingegen keine.”
“Nicht gefolgt werden kann zunächst den Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Tatsache, dass der Berufungskläger in der Datenbank «ISA» des Kantons Zürich auftauche, aufzeige, dass er dem «FCZ-Fanblock» angehöre und polizeilich bekannt sei. Im ISA werden die Daten von Personen bearbeitet, denen gestützt auf das AwG ein Ausweis, namentlich der Pass oder die Identitätskarte, ausgestellt wird (Art. 29 Abs. 1 Ausweisverordnung [VAwG, SR 143.11]). Im ISA werden die im Ausweis aufgeführten und gespeicherten Daten einer Person und weitere zusätzliche Daten erfasst (Art. 11 AwG). Darin werden keine straf- oder polizeirechtlich relevanten Vorfälle registriert. Dass der Berufungskläger dem «FCZ-Fanblock» angehört, lässt sich anhand der Akten auch sonst nicht feststellen. Weder weist er einschlägige Vorstrafen auf, die einen solchen Schluss zulassen würden, noch ist er im entsprechenden Informationssystem HOOGAN verzeichnet, in welchem gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN (VVMH, SR 120.52) Daten von Personen erfasst werden, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung im In- oder Ausland gewalttätig verhalten haben und gegen die eine Massnahme nach Art. 6 Abs. 2 lit. a oder eine Ausreisebeschränkung nach Art. 7 dieser Verordnung verfügt wurde. Die einzige Vorstrafe, welche sich im Strafregister des Berufungsklägers findet, ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung (Strafregisterauszug, Akten S. 233). Gewaltdelikte oder strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt finden sich hingegen keine.”
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