1 commentary
Art. 1 OrFV findet im ergänzungsleistungsrechtlichen Verwaltungsverfahren keine Anwendung. Dies gilt insbesondere für Verfahren über die Vergütung von Krankheitskosten.
“Im Übrigen kann hier offen bleiben, welche Bedeutung der von der Beschwerdegegnerin postulierten (Urk. 8 S. 3), nicht weisungsgemässen Praxis zukommt, Gesuche mit kleineren Beträgen zu sammeln und erst zu vergüten, wenn sie Fr. 150.-- betragen würden, mindestens aber alljährlich. Denn eine solche Praxis wurde in den vorliegenden Fällen letztlich nicht angewandt. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung der von ihm als angemessen erachteten Bearbeitungszeit seiner Gesuche um Vergütung von Krankheitskosten und deren Auszahlung auf Art. 4 der Ordnungsfristenverordnung (OrFV; SR 172.010.14) beruft, gilt dies: Diese Verordnung gehört dem Bundesverwaltungsrecht betreffend die Regierungs- und Verwaltungsorganisation an und betrifft allein erstinstanzliche wirtschaftsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit des Bundesrechts im Sinne von Art. 1 OrFV. Diese Bestimmung ist folglich im ergänzungsleistungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und insbesondere auch in Bezug auf die hier betreffenden Krankheitskosten nicht anwendbar.”
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