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Bei der Bestimmung des Haushaltsgeldes wird in der Praxis die Haushaltsgrösse berücksichtigt; dies führt je nach Verfahren entweder zu einer konkreten prozentualen Berechnung des Anteils am Einkommen (z. B. 48.4% für Haushaltsgeld) oder zu pauschalen Kürzungen (z. B. 62% bei Dreipersonenhaushalt).
“% dieses Betrags anzurechnen (Art. 23 Abs. 2 V-ASG; Weisung Ziff. 2.2). Das von der Vorinstanz angerechnete monatliche Haushaltsgeld von THB 7'202.89 (48.4 % von THB 14'882. ) ist nicht zu beanstanden.”
“Der Beschwerdeführer machte Haushaltsgeld (Budget, Ziff. 2.2) in der Höhe von EUR 1'650.- geltend. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Haushaltsgeld orientiert sich an den Ansätzen in der Schweiz, wobei es entsprechend dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt im betreffenden Staat oder der betreffenden Region angepasst wird (Art. 23 Abs. 1 V-ASG). Die Vorinstanz stellte auf die zum Verfügungszeitpunkt für Spanien anwendbare Pauschale ab. Ausgehend von einem Dreipersonenhaushalt (und nur einer unterstützungsberechtigten Person) wurde das Haushaltsgeld gemäss der Weisung auf 62% gekürzt (vgl. Art. 23 Abs. 2 V-ASG und Weisung, E. 2.2). Die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Haushaltsgeldes ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.”
Die Pauschale wird periodisch von der Schweizerischen Vertretung vorgeschlagen und nach Land/Region festgelegt; bei Anpassung an ausländische Praxis erfolgt eine regionale Anpassung (z. B. für Spanien).
“Das monatliche Haushaltsgeld soll Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Kleider, Wäsche, Schuhe, Gesundheits- und Körperpflege, Haushaltsführung, kleinere alltägliche Bedarfsartikel sowie einen frei verfügbaren Betrag für Unterhaltung und Bildung, persönliche Ausstattung und auswärtige Getränke abdecken (Weisung Ziff. 2.2). Die Höhe des Haushaltsgelds wird als Pauschale auf Vorschlag der jeweiligen Schweizerischen Vertretung von der Vorinstanz periodisch nach Land oder Region festgelegt (Art. 23 Abs. 1 V-ASG). Es ist auf die im Verfügungszeitpunkt vom 17. April 2023 massgebliche Pauschale von THB 14'882. pro Person abzustellen. Da der Beschwerdeführer als einziger in seinem Sechs-Personen-Haushalt unterstützungsberechtigt ist, sind ihm”
“Der Beschwerdeführer machte Haushaltsgeld (Budget, Ziff. 2.2) in der Höhe von EUR 1'650.- geltend. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Haushaltsgeld orientiert sich an den Ansätzen in der Schweiz, wobei es entsprechend dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt im betreffenden Staat oder der betreffenden Region angepasst wird (Art. 23 Abs. 1 V-ASG). Die Vorinstanz stellte auf die zum Verfügungszeitpunkt für Spanien anwendbare Pauschale ab. Ausgehend von einem Dreipersonenhaushalt (und nur einer unterstützungsberechtigten Person) wurde das Haushaltsgeld gemäss der Weisung auf 62% gekürzt (vgl. Art. 23 Abs. 2 V-ASG und Weisung, E. 2.2). Die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Haushaltsgeldes ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.”
Bei Dreipersonenhaushalten wird das Haushaltsgeld häufig pauschal um 62 % reduziert.
“Der Beschwerdeführer machte Haushaltsgeld (Budget, Ziff. 2.2) in der Höhe von EUR 1'650.- geltend. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Haushaltsgeld orientiert sich an den Ansätzen in der Schweiz, wobei es entsprechend dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt im betreffenden Staat oder der betreffenden Region angepasst wird (Art. 23 Abs. 1 V-ASG). Die Vorinstanz stellte auf die zum Verfügungszeitpunkt für Spanien anwendbare Pauschale ab. Ausgehend von einem Dreipersonenhaushalt (und nur einer unterstützungsberechtigten Person) wurde das Haushaltsgeld gemäss der Weisung auf 62% gekürzt (vgl. Art. 23 Abs. 2 V-ASG und Weisung, E. 2.2). Die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Haushaltsgeldes ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.”
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