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Bei der Budgetberechnung/Bedarfsermittlung werden nur wiederkehrende Ausgaben berücksichtigt, die notwendig, angemessen und belegt sind; das Haushaltsgeld wird pauschal berücksichtigt. Als Berechnungsgrundlage gelten SKOS‑Weisungen und sozialhilferechtliche Grundsätze.
“Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze, welche in der Weisung der Vorinstanz über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (nachfolgend: Weisung), gültig seit 1. Januar 2020, oder in den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) niedergelegt sind. Als Ausgaben anrechenbar sind eine Pauschale für die Haushaltskosten (Haushaltsgeld) sowie weitere wiederkehrende Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind (Art. 21 Abs. 1 V-ASG).”
“Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze, welche in der Weisung über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (nachfolgend: Weisung), gültig seit 1. Januar 2020 oder in den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) niedergelegt sind. Als Ausgaben anrechenbar sind eine Pauschale für die Haushaltskosten (Haushaltsgeld) sowie weitere wiederkehrende Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind (Art. 21 Abs. 1 V-ASG).”
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