Se delle prove devono essere assunte all’estero, vi si procede mediante rogatoria. Nel caso in cui la prova possa essere assunta da un agente diplomatico o consolare svizzero, la richiesta dovrà essere diretta a lui.
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Riferimento: PC art. 39 n. 3 Le prove da assumere all'estero devono essere raccolte per mezzo dell'assistenza giudiziaria internazionale, conformemente all'art. 39 PC. Nel procedimento amministrativo vige inoltre il principio di sussidiarietà della prova testimoniale: le audizioni di testimoni all'estero sono quindi di norma ammissibili solo in caso di reale necessità e a condizioni rigorose, mentre spesso è sufficiente l'utilizzazione di dichiarazioni scritte.
“Alsdann vermögen die Argumentation zu regional begründeten Unterschieden in den MSD-Mitgliedschaftskarten und allgemeine Kenntnisse über die Parteistruktur sowie zum Parteipräsidenten die Unglaubhaftigkeit der Parteimitgliedschaft nicht umzustossen, zumal damit die weiteren Fälschungsmerkmale der Karte, wie die Dokumentennummer, nicht geklärt werden. Betreffend die Beweisanträge (act. 3 f.), zwei nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen als Zeugen im Ausland (via Videokonferenz) zur Parteimitgliedschaft und den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu befragen, ist festzuhalten, dass das Gericht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden ist und nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N23 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu Jürg Bickel, a.a.O. N63 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren mit den beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der besagten Zeugen, sprich eines Parteimitglieds vom 4. August 2024 und des Parteigenerealsekretärs vom 11. September 2024 (act. 3, Beilage 16; act. 4, Beilage 17), seine Sachverhaltsdarstellung und sein Beweisanerbieten hinreichend schriftlich einbringen können. Die beiden besagten Bestätigungsschreiben der Zeugen sind jedoch aufgrund der Möglichkeit von Gefälligkeitsschreiben von niedrigem Beweiswert und vermögen die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht umzustossen.”
“Was den Beweisantrag 1 anbelangt, ist festzuhalten, dass die Richterinnen und Richter an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden sind und nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N23 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu Jürg Bickel, a.a.O. N63 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich. Der Beschwerdeführer besass im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Die angerufenen Zeugen können als nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen Auskünfte in schriftlicher Form erteilen (vgl. Jürg Bickel, a.a.O. N106 und N116 zu Art. 12). Nach dem Gesagten ist der Beweisantrag 1 abzuweisen.”
Le dichiarazioni scritte di terzi che si trovano all'estero e non partecipano al procedimento possono essere utilizzate come mezzi di prova nel procedimento amministrativo e sono di uso comune nella prassi. L'assunzione di testimonianze all'estero deve, in linê di principio, essere effettuata mediante assistenza giudiziaria ai sensi dell'art. 39 PC; l'audizione da parte di rappresentanti diplomatici o consolari svizzeri, secondo la giurisprudenza, spesso non è possibile perché i presupposti necessari per essa generalmente non sono soddisfatti.
“Alsdann vermögen die Argumentation zu regional begründeten Unterschieden in den MSD-Mitgliedschaftskarten und allgemeine Kenntnisse über die Parteistruktur sowie zum Parteipräsidenten die Unglaubhaftigkeit der Parteimitgliedschaft nicht umzustossen, zumal damit die weiteren Fälschungsmerkmale der Karte, wie die Dokumentennummer, nicht geklärt werden. Betreffend die Beweisanträge (act. 3 f.), zwei nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen als Zeugen im Ausland (via Videokonferenz) zur Parteimitgliedschaft und den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu befragen, ist festzuhalten, dass das Gericht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden ist und nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N23 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu Jürg Bickel, a.a.O. N63 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren mit den beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der besagten Zeugen, sprich eines Parteimitglieds vom 4. August 2024 und des Parteigenerealsekretärs vom 11. September 2024 (act. 3, Beilage 16; act. 4, Beilage 17), seine Sachverhaltsdarstellung und sein Beweisanerbieten hinreichend schriftlich einbringen können. Die beiden besagten Bestätigungsschreiben der Zeugen sind jedoch aufgrund der Möglichkeit von Gefälligkeitsschreiben von niedrigem Beweiswert und vermögen die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht umzustossen.”
“Was den Beweisantrag 1 anbelangt, ist festzuhalten, dass die Richterinnen und Richter an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden sind und nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N23 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu Jürg Bickel, a.a.O. N63 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich. Der Beschwerdeführer besass im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Die angerufenen Zeugen können als nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen Auskünfte in schriftlicher Form erteilen (vgl. Jürg Bickel, a.a.O. N106 und N116 zu Art. 12). Nach dem Gesagten ist der Beweisantrag 1 abzuweisen.”
Citazione: PC art. 39 n. 1 L'assunzione diretta della prova da parte dei rappresentanti diplomatici o consolari svizzeri, secondo la giurisprudenza, spesso non è praticabile, poiché i presupposti cumulativi necessari non sono di norma soddisfatti. Pertanto, nella prassi le assunzioni di prova all'estero devono per lo più essere disposte tramite assistenza giudiziaria.
“Alsdann vermögen die Argumentation zu regional begründeten Unterschieden in den MSD-Mitgliedschaftskarten und allgemeine Kenntnisse über die Parteistruktur sowie zum Parteipräsidenten die Unglaubhaftigkeit der Parteimitgliedschaft nicht umzustossen, zumal damit die weiteren Fälschungsmerkmale der Karte, wie die Dokumentennummer, nicht geklärt werden. Betreffend die Beweisanträge (act. 3 f.), zwei nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen als Zeugen im Ausland (via Videokonferenz) zur Parteimitgliedschaft und den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu befragen, ist festzuhalten, dass das Gericht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden ist und nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N23 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu Jürg Bickel, a.a.O. N63 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren mit den beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der besagten Zeugen, sprich eines Parteimitglieds vom 4. August 2024 und des Parteigenerealsekretärs vom 11. September 2024 (act. 3, Beilage 16; act. 4, Beilage 17), seine Sachverhaltsdarstellung und sein Beweisanerbieten hinreichend schriftlich einbringen können. Die beiden besagten Bestätigungsschreiben der Zeugen sind jedoch aufgrund der Möglichkeit von Gefälligkeitsschreiben von niedrigem Beweiswert und vermögen die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht umzustossen.”
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