Se l’autorità di vigilanza ordina lo scioglimento e la liquidazione della comunione, l’ufficio di esecuzione o l’amministratore eventualmente designato dall’autorità di vigilanza prenderà a quest’uopo i provvedimenti legali occorrenti e eserciterà tutti i diritti spettanti al debitore. Quando trattisi di una comunione ereditaria, l’ufficio domanderà la divisione e l’intervento dell’autorità competente a sensi dell’articolo 609 del CC1.
RS 210 ↩
1 commentary
Bei behördlicher Erbteilung werden die Gläubigerbefriedigung und die Verwertungsart von der Aufsichtsbehörde bestimmt.
“Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass sich der Berufungskläger daran stört, dass er nicht (mehr) alleine handeln resp. eine neue Erbteilungsklage einreichen kann. Es trifft zu, dass der Schuldner-Erbe – im Falle der behördlichen Mitwirkung bei der Erbteilung – von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossen ist; seine unmittelbaren erbrechtlichen Mitwirkungsrechte bei der Teilung sind ausgeschal- tet und werden durch die Behörde wahrgenommen, dies zufolge divergierender Interessenlage zwischen ihm und seinen (Betreibungs-)Gläubigern. Die Behörde hat primär die Befriedigung der Gläubiger zum Ziel, wobei sie nach Möglichkeit die (finanziellen) Interessen des Schuldner-Erben angemessen wahrt (vgl. Praxis- Komm Erbrecht-Weibel, 5. Aufl. 2023, Art. 609 N 15 und 17). Die Vornahme der Erbteilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde ist un- mittelbare, durch Art. 12 VVAG (vgl. den zweiten Satz der Bestimmung; SR 281.41) vorgegebene Folge der von der unteren Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. November 2022 angeord- neten Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsver- hältnisses. Die Aufsichtsbehörde bestimmte somit die Verwertungsart und daraus folgt – nach Bezahlung des erforderlichen Kostenvorschusses für die Auflösung der Gemeinschaft i.S.v. Art. 10 Abs. 4 VVAG durch die Gläubiger – die Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung im Sinne von Art. 609 Abs. 1 ZGB. Insofern erwog die Vorinstanz zutreffend, der Entscheid des Erbschaftsgerichts vom”
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