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Secondo l'art. 17 cpv. 4 OMPr, la promozione presuppone che il voto complessivo sia almeno 4 e che la somma delle differenze dei voti insufficienti rispetto al 4 non superi complessivamente il valore 2.
“Die Berufsmaturität richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10), welches gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität, regelt, sowie nach der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV; SR 412.103.1). Gemäss Art. 24 Abs. 1 BMV ergibt sich die Note (bei der Berufsmaturitätsprüfung) je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). Die Leistungsbewertung und die Notenberechnung erfolgen sinngemäss nach Art. 16 BMV (Art. 24 Abs. 7 BMV). Gemäss Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt die Promotion, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit.”
“Die Berufsmaturität richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10), welches gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität, regelt, sowie nach der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV; SR 412.103.1). Gemäss Art. 24 Abs. 1 BMV ergibt sich die Note (bei der Berufsmaturitätsprüfung) je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). Die Leistungsbewertung und die Notenberechnung erfolgen sinngemäss nach Art. 16 BMV (Art. 24 Abs. 7 BMV). Gemäss Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt die Promotion, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit.”
La promozione ai sensi dell'art. 17 cpv. 4 OMPr avviene a fronte di tre condizioni cumulative: il voto complessivo deve essere almeno 4,0; non possono essere stati attribuiti più di due voti inferiori a 4; e la somma delle differenze tra ciascun voto insufficiente e il voto 4 non deve nel complesso superare il valore 2,0.
“11; www.sg.ch unter: Bildung & Sport/Berufsbildung/Berufsfachschulen/Kantonale Berufsfachschulen). Massgebend für die Berufsmaturität ist das Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10; Berufsbildungsgesetz, BBG), welches die berufliche Grundbildung, einschliesslich die Berufsmaturität regelt (Art. 2 Abs. 1 lit. a BBG), und die gestützt auf Art. 25 Abs. 5 BBG erlassene Berufsmaturitätsverordnung. Die Notenberechnung für die Berufsmaturitätsprüfung ergibt sich in den Fächern mit Abschlussprüfungen je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote (Art. 24 Abs. 1 BMV). Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). In Art. 24 Abs. 7 BMV wird für die Leistungsbewertung und die Notenberechnung sinngemäss auf Art. 16 BMV verwiesen. Die Promotion nach Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit. b); und nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden (lit. c). Im Rahmenplan für die Berufsmaturität wird das Sprachniveau für die zweite Landessprache, vorliegend Französisch, festgelegt. Für die fachlichen Kompetenzen des Berufsmaturitätstypus Wirtschaft gelten die Deskriptoren der gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Niveaus B2 (Rahmenplan für die Berufsmaturität, Bern, 18. Dezember 2012, Version”
OMPr art. 17 n. 1 La promozione richieÞ che non vi siano più di due voti inferiori a 4 e che la somma degli scarti di tali voti rispetto al voto 4 non superi complessivamente 2.
“11; www.sg.ch unter: Bildung & Sport/Berufsbildung/Berufsfachschulen/Kantonale Berufsfachschulen). Massgebend für die Berufsmaturität ist das Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10; Berufsbildungsgesetz, BBG), welches die berufliche Grundbildung, einschliesslich die Berufsmaturität regelt (Art. 2 Abs. 1 lit. a BBG), und die gestützt auf Art. 25 Abs. 5 BBG erlassene Berufsmaturitätsverordnung. Die Notenberechnung für die Berufsmaturitätsprüfung ergibt sich in den Fächern mit Abschlussprüfungen je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote (Art. 24 Abs. 1 BMV). Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). In Art. 24 Abs. 7 BMV wird für die Leistungsbewertung und die Notenberechnung sinngemäss auf Art. 16 BMV verwiesen. Die Promotion nach Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit. b); und nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden (lit. c). Im Rahmenplan für die Berufsmaturität wird das Sprachniveau für die zweite Landessprache, vorliegend Französisch, festgelegt. Für die fachlichen Kompetenzen des Berufsmaturitätstypus Wirtschaft gelten die Deskriptoren der gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Niveaus B2 (Rahmenplan für die Berufsmaturität, Bern, 18. Dezember 2012, Version”
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