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L'art. 24 cpv. 7 OMPr rinvia per analogia all'art. 16 OMPr. Di conseguenza, la valutazione del rendimento e il calcolo dei voti, sia per i voti d'esame sia per i voti di esperienza, avvengono secondo le regole dell'art. 16 OMPr.
“Die Berufsmaturität richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10), welches gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität, regelt, sowie nach der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV; SR 412.103.1). Gemäss Art. 24 Abs. 1 BMV ergibt sich die Note (bei der Berufsmaturitätsprüfung) je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). Die Leistungsbewertung und die Notenberechnung erfolgen sinngemäss nach Art. 16 BMV (Art. 24 Abs. 7 BMV). Gemäss Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt die Promotion, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit.”
“1 des Einführungsgesetzes über die Berufsbildung; sGS 231.1, EG-BB in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung; sGS 231.11; www.sg.ch unter: Bildung & Sport/Berufsbildung/Berufsfachschulen/Kantonale Berufsfachschulen). Massgebend für die Berufsmaturität ist das Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10; Berufsbildungsgesetz, BBG), welches die berufliche Grundbildung, einschliesslich die Berufsmaturität regelt (Art. 2 Abs. 1 lit. a BBG), und die gestützt auf Art. 25 Abs. 5 BBG erlassene Berufsmaturitätsverordnung. Die Notenberechnung für die Berufsmaturitätsprüfung ergibt sich in den Fächern mit Abschlussprüfungen je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote (Art. 24 Abs. 1 BMV). Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). In Art. 24 Abs. 7 BMV wird für die Leistungsbewertung und die Notenberechnung sinngemäss auf Art. 16 BMV verwiesen. Die Promotion nach Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit. b); und nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden (lit. c). Im Rahmenplan für die Berufsmaturität wird das Sprachniveau für die zweite Landessprache, vorliegend Französisch, festgelegt. Für die fachlichen Kompetenzen des Berufsmaturitätstypus Wirtschaft gelten die Deskriptoren der gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Niveaus B2 (Rahmenplan für die Berufsmaturität, Bern, 18. Dezember 2012, Version”
La nota di esperienza è la media di tutte le valutazioni semestrali nella disciplina corrispondente o nel lavoro interdisciplinare. Per la valutazione delle prestazioni e il calcolo dei voti si rinvia, per analogia, all'art. 16 OMPr.
“Die Berufsmaturität richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10), welches gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität, regelt, sowie nach der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV; SR 412.103.1). Gemäss Art. 24 Abs. 1 BMV ergibt sich die Note (bei der Berufsmaturitätsprüfung) je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). Die Leistungsbewertung und die Notenberechnung erfolgen sinngemäss nach Art. 16 BMV (Art. 24 Abs. 7 BMV). Gemäss Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt die Promotion, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit.”
“Die Berufsmaturität richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10), welches gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität, regelt, sowie nach der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV; SR 412.103.1). Gemäss Art. 24 Abs. 1 BMV ergibt sich die Note (bei der Berufsmaturitätsprüfung) je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). Die Leistungsbewertung und die Notenberechnung erfolgen sinngemäss nach Art. 16 BMV (Art. 24 Abs. 7 BMV). Gemäss Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt die Promotion, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit.”
“Bei dieser Schule handelt es sich um eine kantonal anerkannte Berufsfachschule (siehe Art. 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes über die Berufsbildung; sGS 231.1, EG-BB in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung; sGS 231.11; www.sg.ch unter: Bildung & Sport/Berufsbildung/Berufsfachschulen/Kantonale Berufsfachschulen). Massgebend für die Berufsmaturität ist das Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10; Berufsbildungsgesetz, BBG), welches die berufliche Grundbildung, einschliesslich die Berufsmaturität regelt (Art. 2 Abs. 1 lit. a BBG), und die gestützt auf Art. 25 Abs. 5 BBG erlassene Berufsmaturitätsverordnung. Die Notenberechnung für die Berufsmaturitätsprüfung ergibt sich in den Fächern mit Abschlussprüfungen je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote (Art. 24 Abs. 1 BMV). Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). In Art. 24 Abs. 7 BMV wird für die Leistungsbewertung und die Notenberechnung sinngemäss auf Art. 16 BMV verwiesen. Die Promotion nach Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit. b); und nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden (lit. c). Im Rahmenplan für die Berufsmaturität wird das Sprachniveau für die zweite Landessprache, vorliegend Französisch, festgelegt. Für die fachlichen Kompetenzen des Berufsmaturitätstypus Wirtschaft gelten die Deskriptoren der gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Niveaus B2 (Rahmenplan für die Berufsmaturität, Bern, 18. Dezember 2012, Version”
OMPr art. 24 n. 1 Il voto d'esperienza corrisponÞ alla media di tutti i voti dei certificati semestrali nella materia interessata (ovvero nel lavoro interdisciplinare) e, unitamente al voto d'esame, costituisÎ la componente che vale la metà del voto della materia nell'esame finale.
“Die Berufsmaturität richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10), welches gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität, regelt, sowie nach der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV; SR 412.103.1). Gemäss Art. 24 Abs. 1 BMV ergibt sich die Note (bei der Berufsmaturitätsprüfung) je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). Die Leistungsbewertung und die Notenberechnung erfolgen sinngemäss nach Art. 16 BMV (Art. 24 Abs. 7 BMV). Gemäss Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt die Promotion, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit.”
“Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 60 E. 5a und 125 I 166 E. 2a, BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin besuchte das KBZSG, um die Berufsmaturität nach erfolgreichem Lehrabschluss zu erlangen. Bei dieser Schule handelt es sich um eine kantonal anerkannte Berufsfachschule (siehe Art. 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes über die Berufsbildung; sGS 231.1, EG-BB in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung; sGS 231.11; www.sg.ch unter: Bildung & Sport/Berufsbildung/Berufsfachschulen/Kantonale Berufsfachschulen). Massgebend für die Berufsmaturität ist das Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10; Berufsbildungsgesetz, BBG), welches die berufliche Grundbildung, einschliesslich die Berufsmaturität regelt (Art. 2 Abs. 1 lit. a BBG), und die gestützt auf Art. 25 Abs. 5 BBG erlassene Berufsmaturitätsverordnung. Die Notenberechnung für die Berufsmaturitätsprüfung ergibt sich in den Fächern mit Abschlussprüfungen je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote (Art. 24 Abs. 1 BMV). Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). In Art. 24 Abs. 7 BMV wird für die Leistungsbewertung und die Notenberechnung sinngemäss auf Art. 16 BMV verwiesen. Die Promotion nach Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit. b); und nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden (lit. c). Im Rahmenplan für die Berufsmaturität wird das Sprachniveau für die zweite Landessprache, vorliegend Französisch, festgelegt. Für die fachlichen Kompetenzen des Berufsmaturitätstypus Wirtschaft gelten die Deskriptoren der gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Niveaus B2 (Rahmenplan für die Berufsmaturität, Bern, 18. Dezember 2012, Version”
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