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Die Benennung einer nationalen Agentur im Sinne von Art. 73 Abs. 1 SpoFöV kann durch die Errichtung bzw. Ablösung einer Stiftung erfolgen; der Bundesrat hat dies durch die Errichtung der Stiftung Antidoping Schweiz umgesetzt, die am 1. Januar 2022 von der Stiftung Swiss Sport Integrity abgelöst wurde.
“Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 4.2 hiervor), kam der Bundesrat der in Art. 19 Abs. 2 SpoFöG normierten Kompetenzeinräumung mit der Errichtung der Stiftung Antidoping Schweiz, welche am 1. Januar 2022 von der Stiftung Swiss Sport Integrity abgelöst wurde, nach (vgl. Art. 73 Abs. 1 SpoFöV). Aufgrund des in vorstehender Erwägung”
“wiedergegebenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist festzuhalten, dass der Bundesrat der in Art. 19 Abs. 2 SpoFöG normierten Kompetenzeinräumung mit der Errichtung der Stiftung Antidoping Schweiz, welche am 1. Januar 2022 von der Stiftung Swiss Sport Integrity abgelöst wurde, nachkam (vgl. Art. 73 Abs. 1 SpoFöV). Da die Vorinstanz gemäss Art. 19 Abs. 2 SpoFöG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 SpoFöV beauftragt worden war, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen, war sie in Anwendung von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG zum Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 befugt.”
Die Vorinstanz wurde gemäss Art. 19 Abs. 2 SpoFöG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 SpoFöV mit der Ergreifung der in Art. 73 Abs. 2 genannten Massnahmen gegen Doping beauftragt. Die mit der Errichtung von Antidoping Schweiz übertragene Zuständigkeit ist am 1. Januar 2022 auf die Stiftung Swiss Sport Integrity übergegangen.
“wiedergegebenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist festzuhalten, dass der Bundesrat der in Art. 19 Abs. 2 SpoFöG normierten Kompetenzeinräumung mit der Errichtung der Stiftung Antidoping Schweiz, welche am 1. Januar 2022 von der Stiftung Swiss Sport Integrity abgelöst wurde, nachkam (vgl. Art. 73 Abs. 1 SpoFöV). Da die Vorinstanz gemäss Art. 19 Abs. 2 SpoFöG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 SpoFöV beauftragt worden war, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen, war sie in Anwendung von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG zum Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 befugt.”
“Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen, und diese erlässt die erforderlichen Verfügungen (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG). Dieser Kompetenzeinräumung ist der Bundesrat mit der Schaffung der Nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping, Antidoping Schweiz, nachgekommen (vgl. Art. 73 SpoFöV). Die Vorinstanz ist beauftragt worden, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen (Art. 73 Abs. 2 SpoFöV). Am 1. Januar 2022 sind diese Aufgaben an die Stiftung Swiss Sport Integrity übertragen worden (vgl. oben E. 1.1).”
Das VBS bezeichnet eine geeignete Institution als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping. Es beauftragt diese Institution, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, namentlich durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die in Art. 20 Abs. 3 SpoFöG genannten Massnahmen. Das VBS unterstützt die Kontrolltätigkeit der Agentur durch Finanzhilfen. Mit der bezeichneten Institution schliesst das VBS einen Leistungsvertrag, in dem die einzelnen zu erfüllenden Aufgaben und die Abgeltung festgelegt sind.
“Gemäss Art. 73 Abs. 1 SpoFöV bezeichnet das VBS eine geeignete Institution als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping. Es beauftragt die Institution nach Art. 73 Abs. 1 SpoFöV, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen, und es unterstützt deren Kontrolltätigkeit durch Finanzhilfen (Art. 73 Abs. 2 SpoFöV). Gemäss Art. 73 Abs. 3 Satz 1 SpoFöV schliesst es mit der Institution nach Art. 73 Abs. 1 SpoFöV einen Leistungsvertrag ab und bezeichnet darin die zu erfüllenden Aufgaben im Einzelnen und die Abgeltung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben.”
Die nach Art. 73 SpoFöV vorgesehene nationale Agentur hat ihre Aufgaben per 1. Januar 2022 an die Stiftung Swiss Sport Integrity übertragen erhalten.
“1 SpoFöG unterstützt und ergreift der Bund Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. Der Bundesrat legt die Mittel und Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind, wobei er die internationale Entwicklung berücksichtigt (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Zu den verbotenen Dopingmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG gehören unter anderem die im Anhang der Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) aufgeführten Stoffe (Art. 74 Abs. 1 lit. a SpoFöV). Art. 22 Abs. 1 SpoFöG sieht sodann vor, dass namentlich der Erwerb und die Einfuhr von Mitteln nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG zu Dopingzwecken strafbar sind, ausser dies erfolge ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums (Art. 22 Abs. 4 SpoFöG). Gemäss Art. 20 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann die für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle (i.c. die Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping [Art. 19 Abs. 2 SpoFöG i.V.m. Art. 73 SpoFöV] bzw. ab dem 1. Januar 2022 die Stiftung Swiss Sport Integrity als deren Nachfolgeorganisation [vgl. auch E. 1.1 und”
“Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen, und diese erlässt die erforderlichen Verfügungen (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG). Dieser Kompetenzeinräumung ist der Bundesrat mit der Schaffung der Nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping, Antidoping Schweiz, nachgekommen (vgl. Art. 73 SpoFöV). Die Vorinstanz ist beauftragt worden, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen (Art. 73 Abs. 2 SpoFöV). Am 1. Januar 2022 sind diese Aufgaben an die Stiftung Swiss Sport Integrity übertragen worden (vgl. oben E. 1.1).”
Der Bundesrat kam der in Art. 19 Abs. 2 SpoFöG vorgesehenen Kompetenzeinräumung nach, indem er die Stiftung Antidoping Schweiz errichtete; diese wurde am 1. Januar 2022 von der Stiftung Swiss Sport Integrity abgelöst (vgl. Art. 73 Abs. 1 SpoFöV).
“wiedergegebenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist festzuhalten, dass der Bundesrat der in Art. 19 Abs. 2 SpoFöG normierten Kompetenzeinräumung mit der Errichtung der Stiftung Antidoping Schweiz, welche am 1. Januar 2022 von der Stiftung Swiss Sport Integrity abgelöst wurde, nachkam (vgl. Art. 73 Abs. 1 SpoFöV). Da die Vorinstanz gemäss Art. 19 Abs. 2 SpoFöG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 SpoFöV beauftragt worden war, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen, war sie in Anwendung von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG zum Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 befugt.”
“Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 4.2 hiervor), kam der Bundesrat der in Art. 19 Abs. 2 SpoFöG normierten Kompetenzeinräumung mit der Errichtung der Stiftung Antidoping Schweiz, welche am 1. Januar 2022 von der Stiftung Swiss Sport Integrity abgelöst wurde, nach (vgl. Art. 73 Abs. 1 SpoFöV). Aufgrund des in vorstehender Erwägung”
Im entschiedenen Fall wurden nach Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 SpoFöG i.V.m. Art. 73 SpoFöV die Einziehung und Vernichtung zurückgehaltener Dopingmittel angeordnet. Dies zeigt, dass im Zusammenhang mit den der nach Art. 73 bezeichneten Institution übertragenen Aufgaben solche Massnahmen getroffen werden können.
“Aufgrund der obigen Ausführungen steht fest, dass die zurückgehaltenen 150 Tabletten DHEA à 50mg verbotene Dopingmittel gemäss Anhang Ziff. I.2.b SpoFöV sind. Die nach Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 SpoFöG in Verbindung mit Art. 73 SpoFöV zuständige Vorinstanz hat zu Recht die Einziehung und Vernichtung der am 30. April 2021 zurückgehaltenen 150 Tabletten DHEA à 50 mg angeordnet. Eine Ausnahme vom Importverbot liegt mangels Vorliegen eines legitimen medizinischen Grundes beziehungsweise mangels Einreichung der erforderlichen Unterlagen nicht vor.”
“Aufgrund der obigen Ausführungen steht fest, dass die zurückgehaltenen 150 Tabletten DHEA à 50mg verbotene Dopingmittel gemäss Anhang Ziff. I.2.b SpoFöV sind. Die nach Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 SpoFöG in Verbindung mit Art. 73 SpoFöV zuständige Vorinstanz hat zu Recht die Einziehung und Vernichtung der am 30. April 2021 zurückgehaltenen 150 Tabletten DHEA à 50 mg angeordnet. Eine Ausnahme vom Importverbot liegt mangels Vorliegen eines legitimen medizinischen Grundes beziehungsweise mangels Einreichung der erforderlichen Unterlagen nicht vor.”
Die Vorinstanz war gemäss Art. 19 Abs. 2 SpoFöG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 SpoFöV beauftragt worden und war damit (in Anwendung von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG) zum Erlass der angefochtenen Verfügung befugt.
“wiedergegebenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist festzuhalten, dass der Bundesrat der in Art. 19 Abs. 2 SpoFöG normierten Kompetenzeinräumung mit der Errichtung der Stiftung Antidoping Schweiz, welche am 1. Januar 2022 von der Stiftung Swiss Sport Integrity abgelöst wurde, nachkam (vgl. Art. 73 Abs. 1 SpoFöV). Da die Vorinstanz gemäss Art. 19 Abs. 2 SpoFöG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 SpoFöV beauftragt worden war, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen, war sie in Anwendung von Art. 20 Abs. 4 SpoFöG zum Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 befugt.”
Das VBS kann die beauftragte Institution finanziell unterstützen, um deren Kontrolltätigkeit gegen Doping zu fördern.
“Gemäss Art. 73 Abs. 1 SpoFöV bezeichnet das VBS eine geeignete Institution als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping. Es beauftragt die Institution nach Art. 73 Abs. 1 SpoFöV, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen, und es unterstützt deren Kontrolltätigkeit durch Finanzhilfen (Art. 73 Abs. 2 SpoFöV). Gemäss Art. 73 Abs. 3 Satz 1 SpoFöV schliesst es mit der Institution nach Art. 73 Abs. 1 SpoFöV einen Leistungsvertrag ab und bezeichnet darin die zu erfüllenden Aufgaben im Einzelnen und die Abgeltung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben.”
Die in Art. 73 Abs. 2 SpoFöV genannten Aufgaben wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2022 an die Stiftung Swiss Sport Integrity übertragen.
“Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen, und diese erlässt die erforderlichen Verfügungen (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG). Dieser Kompetenzeinräumung ist der Bundesrat mit der Schaffung der Nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping, Antidoping Schweiz, nachgekommen (vgl. Art. 73 SpoFöV). Die Vorinstanz ist beauftragt worden, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 SpoFöG zu ergreifen (Art. 73 Abs. 2 SpoFöV). Am 1. Januar 2022 sind diese Aufgaben an die Stiftung Swiss Sport Integrity übertragen worden (vgl. oben E. 1.1).”
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