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Se nell'allegato non sono stabiliti importi, la determinazione degli emolumenti avviene in base al tempo impiegato (art. 6 cpv. 2 OEm UFSPO). Nelle decisioni del Tribunale amministrativo federale viene indicata una tarifú oraria da Fr. 50.– a Fr. 250.–; per le verifiche di plausibilità, nei casi concreti, si assume spesso una tarifú media di cirÊ Fr. 120.–.
“2 der GebV-BASPO anwendbar und bilde die rechtliche Grundlage, um dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsgebühr aufzuerlegen. Es sei unstreitig, dass der Beschwerdeführer Importeur des fraglichen Produktes und damit Verursacher der Verfügung sei. Entsprechend sei er gebührenpflichtig und habe für die Kosten der veranlassten Einziehung und Vernichtung des in Frage stehenden Produktes aufzukommen. Für die Bemessung von Gebühren gelte im allgemeinen Verwaltungsrecht das Kostendeckungsprinzip. Nach diesem Prinzip soll gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen. Das heisse, die Gebühr von Fr. 400.- decke die der Vorinstanz in diesem Verfahren entstandenen Kosten bzw. den Aufwand, den diese gehabt habe. Dass diese Gebühr angemessen sei, sei vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt worden. Die Gebühr werde nach Zeitaufwand berechnet, falls im Anhang kein Ansatz festgelegt sei (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO). Der Stundenansatz betrage zwischen Fr. 50.- und Fr. 250.-. Die verfügungsweise auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- entspreche, ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 120.-, einem Zeitaufwand von nicht einmal 3.5 Stunden. Man sei der Auffassung, dass ein solcher nach der Aktenlage offensichtlich nicht übermässig sei.”
“Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, falls im Anhang kein Ansatz festgelegt ist (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO). Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 50.- und Fr. 250.-. Die verfügungsweise auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- entspricht, ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 120.-, einem Zeitaufwand von nicht einmal 3.5 Stunden, was aufgrund des aktenkundigen Aufwandes der Vorinstanz angemessen erscheint.”
Secondo la giurisprudenza, l'art. 3 cpv. 1 e l'art. 6 OEm UFSPO, unitamente all'art. 2 cpv. 1 e all'art. 4 OgeEm, costituiscono un fondamento giuridico sufficiente per l'emolumento fissato nel caso concreto.
OEm UFSPO art. 6 n. 4 Se nell'allegato manÊ una voÎ, l'emolumento deve essere determinato in base al tempo effettivamente necessario.
“Gemäss Art. 6 Abs. 1 GebV-BASPO gelten für die Gebührenbemessung die Ansätze im Anhang. Ist im Anhang kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO). Da im Anhang kein Ansatz für den vom Beschwerdeführer veranlassten Erlass der Verfügung vom 24. September 2020 festgelegt wurde, ist die entsprechende Gebühr nach benötigtem Zeitaufwand zu berechnen.”
OEm UFSPO art. 6 n. 3 Se nell'allegato manÊ una voÎ, l'emolumento viene calcolato in base al tempo impiegato. Nelle decisioni citate del Tribunale amministrativo federale viene indicata una tarifú oraria da Fr. 50.– a Fr. 250.–; per la determinazione concreta, nelle decisioni è stato preso come riferimento, a titolo esemplificativo, un tasso orario medio di Fr. 120.–.
“2 der GebV-BASPO anwendbar und bilde die rechtliche Grundlage, um dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsgebühr aufzuerlegen. Es sei unstreitig, dass der Beschwerdeführer Importeur des fraglichen Produktes und damit Verursacher der Verfügung sei. Entsprechend sei er gebührenpflichtig und habe für die Kosten der veranlassten Einziehung und Vernichtung des in Frage stehenden Produktes aufzukommen. Für die Bemessung von Gebühren gelte im allgemeinen Verwaltungsrecht das Kostendeckungsprinzip. Nach diesem Prinzip soll gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen. Das heisse, die Gebühr von Fr. 400.- decke die der Vorinstanz in diesem Verfahren entstandenen Kosten bzw. den Aufwand, den diese gehabt habe. Dass diese Gebühr angemessen sei, sei vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt worden. Die Gebühr werde nach Zeitaufwand berechnet, falls im Anhang kein Ansatz festgelegt sei (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO). Der Stundenansatz betrage zwischen Fr. 50.- und Fr. 250.-. Die verfügungsweise auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- entspreche, ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 120.-, einem Zeitaufwand von nicht einmal 3.5 Stunden. Man sei der Auffassung, dass ein solcher nach der Aktenlage offensichtlich nicht übermässig sei.”
“Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, falls im Anhang kein Ansatz festgelegt ist (Art. 6 Abs. 2 GebV-BASPO). Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 50.- und Fr. 250.-. Die verfügungsweise auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- entspricht, ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 120.-, einem Zeitaufwand von nicht einmal 3.5 Stunden, was aufgrund des aktenkundigen Aufwandes der Vorinstanz angemessen erscheint.”
L'art. 6 dell'OEm UFSPO rientra nella competenza delegata al Consiglio federale dall'art. 46a LOGA; la norma non ecceÞ tale delega e non è manifestamente contraria alla legge o alla Costituzione.
“Gestützt auf die gesetzliche Grundlage von Art. 46a RVOG, in welcher sowohl das Objekt als auch das Subjekt der Abgabe ausreichend klar festgelegt wurde, bestimmt die gesetzesvertretende Verordnungsnorm von Art. 3 Abs. 1 GebV-BASPO, dass eine Gebühr zu entrichten hat, wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst. Nichts anderes ergibt sich aus der Norm von Art. 2 Abs. 1 AllgGebV, welche ebenfalls gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 46a RVOG erlassen wurde. Diese Verordnungsnormen sprengen weder offensichtlich den Rahmen der dem Bundesrat in Art. 46a RVOG delegierten Kompetenzen noch sind sie aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig, was im Übrigen auch für Art. 6 GebV-BASPO und Art. 4 AllgGebV gilt (vgl. E. 6.6.1,”
“Gestützt auf die gesetzliche Grundlage von Art. 46a RVOG, in welcher sowohl das Objekt als auch das Subjekt der Abgabe ausreichend klar festgelegt wurde, bestimmt die gesetzesvertretende Verordnungsnorm von Art. 3 Abs. 1 GebV-BASPO, dass eine Gebühr zu entrichten hat, wer eine Dienstleistung beansprucht oder eine Verfügung veranlasst. Nichts anderes ergibt sich aus der Norm von Art. 2 Abs. 1 AllgGebV, welche ebenfalls gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 46a RVOG erlassen wurde. Diese Verordnungsnormen sprengen weder offensichtlich den Rahmen der dem Bundesrat in Art. 46a RVOG delegierten Kompetenzen noch sind sie aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig, was im Übrigen auch für Art. 6 GebV-BASPO und Art. 4 AllgGebV gilt (vgl. E. 6.6.1,”
Secondo la giurisprudenza è stato ritenuto plausibile un compenso orario medio di Fr. 120.–. La fascia degli emolumenti da Fr. 50.– a Fr. 250.– (art. 6 cpv. 3, prima frase) consente di fissare il compenso orario concreto all'interno di tale intervallo tenendo conto della competenza richiesta, del livello funzionale del personale esecutore, nonché dell'interesse pubblico e dell'interesse della persona tenuta al pagamento degli emolumenti (art. 6 cpv. 4).
“- - ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 120.- und einem Zeitaufwand von nicht einmal 3.5 Stunden - insbesondere auch unter den Umständen, dass die Gebühr nach Zeitaufwand je Arbeitsstunde Fr. 50 bis Fr. 250.- beträgt (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 GebV-BASPO) und der Stundenansatz innerhalb der Bandbreite nach Abs. 3 je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals sowie dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der gebührenpflichtigen Person festgelegt wird (Art. 6 Abs. 4 GebV-BASPO), nicht zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang kann ergänzend auch auf die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Urteile des BVGer C-2493/2020 E. 6, C-4632/2014 vom 15. Juli 2015 E. 9 und C-1351/2013 vom 19. Februar 2015 E. 14). Daran ändert auch die fehlende Bemessungsgrundlage in Art. 46a RVOG (vgl. E. 6.4.2.1 hiervor) nichts, da auf formell-gesetzlich normierte Bemessungsgrundlagen in Bezug auf die Höhe der Kausalabgabe verzichtet werden kann, wenn - wie vorliegend - die Überprüfung anhand des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips nachvollziehbar ist (vgl. E. 6.3.5, 6.3.6,”
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