Con la presente legge la Confederazione si prefigge di:
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Citazione: LPRI art. 1 n. 2 In caso di appartenenza a un gruppo, ai fini della valutazione dell'idoneità al finanziamento ovvero della priorità nell'assegnazione dei finanziamenti vengono computate tutte le persone impiegate nel gruppo. Secondo un'interpretazione teleologiÊ dell'art. 1 LPRI è sufficiente a tal fine la mera possibilità di esercitare il controllo, poiché ciò risponÞ all'obiettivo di un impiego mirato ed economicamente efficiente delle risorse federali per la promozione dell'innovazione basata sulla ricerÊ scientifiÊ.
“Schliesslich ergibt auch das teleologische Auslegungselement, dass die blosse Beherrschungsmöglichkeit ausreicht: Art. 1 FIFG fasst als Zweckartikel die wichtigsten Ziele des Bundes im Rahmen der Innovationsförderung zusammen. Bst. e von Art. 1 FIFG legt fest, die wirtschaftliche und wirksame Verwendung der Bundesmittel für die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation solle sichergestellt werden (vgl. Botschaft zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, BBI 2011 8827, 8868). Ob bei einem Unternehmen, das zu einer Unternehmensgruppe gehört, die Kontrolle durch die Obergesellschaft im Sinne eines tatsächlichen Handelns ausgeübt wird, wäre in der Praxis oft schwer nachzuweisen (vgl. Müller/Lipp/Plüss, Verwaltungsrat, a.a.O., Rz. 9.4) und stünde einer wirksamen Verwendung der Ressourcen entgegen. Konzernierte Unternehmen haben zudem im Vergleich zu KMU ohne Konzernanbindung ökonomische Vorteile in Hinblick auf unternehmensinterne Finanzierungsformen und Ressourcen. Diese Vorteile bestehen auch, wenn die Untergesellschaften über unternehmerische Entscheidungsfreiheit verfügen und von separaten Verwaltungsräten geführt werden. Die gezielte Förderung der Innovation von KMU wird somit eher gewährleistet, wenn bei Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, alle im Konzern beschäftigten Personen angerechnet werden.”
“Schliesslich ergibt auch das teleologische Auslegungselement, dass die blosse Beherrschungsmöglichkeit ausreicht: Art. 1 FIFG fasst als Zweckartikel die wichtigsten Ziele des Bundes im Rahmen der Innovationsförderung zusammen. Bst. e von Art. 1 FIFG legt fest, die wirtschaftliche und wirksame Verwendung der Bundesmittel für die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation solle sichergestellt werden (vgl. Botschaft zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, BBI 2011 8827, 8868). Ob bei einem Unternehmen, das zu einer Unternehmensgruppe gehört, die Kontrolle durch die Obergesellschaft im Sinne eines tatsächlichen Handelns ausgeübt wird, wäre in der Praxis oft schwer nachzuweisen (vgl. Müller/Lipp/Plüss, Verwaltungsrat, a.a.O., Rz. 9.4) und stünde einer wirksamen Verwendung der Ressourcen entgegen. Konzernierte Unternehmen haben zudem im Vergleich zu KMU ohne Konzernanbindung ökonomische Vorteile in Hinblick auf unternehmensinterne Finanzierungsformen und Ressourcen. Diese Vorteile bestehen auch, wenn die Untergesellschaften über unternehmerische Entscheidungsfreiheit verfügen und von separaten Verwaltungsräten geführt werden. Die gezielte Förderung der Innovation von KMU wird somit eher gewährleistet, wenn bei Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, alle im Konzern beschäftigten Personen angerechnet werden.”
La mera possibilità di esercitare il controllo può compromettere l'impiego economico ed efficaÎ dei mezzi federali; l'art. 1 LPRI giustifiÊ pertanto un esame approfondito delle imprese appartenenti a un gruppo. In pratiÊ, è spesso difficile dimostrare l'effettivo controllo. Le imprese facenti parte di un gruppo dispongono inoltre di vantaggi economici (ad es. forme di finanziamento interne e risorse) che possono perdurare anche quando le società controllate sono formalmente gestite in modo autonomo.
“Schliesslich ergibt auch das teleologische Auslegungselement, dass die blosse Beherrschungsmöglichkeit ausreicht: Art. 1 FIFG fasst als Zweckartikel die wichtigsten Ziele des Bundes im Rahmen der Innovationsförderung zusammen. Bst. e von Art. 1 FIFG legt fest, die wirtschaftliche und wirksame Verwendung der Bundesmittel für die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation solle sichergestellt werden (vgl. Botschaft zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, BBI 2011 8827, 8868). Ob bei einem Unternehmen, das zu einer Unternehmensgruppe gehört, die Kontrolle durch die Obergesellschaft im Sinne eines tatsächlichen Handelns ausgeübt wird, wäre in der Praxis oft schwer nachzuweisen (vgl. Müller/Lipp/Plüss, Verwaltungsrat, a.a.O., Rz. 9.4) und stünde einer wirksamen Verwendung der Ressourcen entgegen. Konzernierte Unternehmen haben zudem im Vergleich zu KMU ohne Konzernanbindung ökonomische Vorteile in Hinblick auf unternehmensinterne Finanzierungsformen und Ressourcen. Diese Vorteile bestehen auch, wenn die Untergesellschaften über unternehmerische Entscheidungsfreiheit verfügen und von separaten Verwaltungsräten geführt werden.”
“Schliesslich ergibt auch das teleologische Auslegungselement, dass die blosse Beherrschungsmöglichkeit ausreicht: Art. 1 FIFG fasst als Zweckartikel die wichtigsten Ziele des Bundes im Rahmen der Innovationsförderung zusammen. Bst. e von Art. 1 FIFG legt fest, die wirtschaftliche und wirksame Verwendung der Bundesmittel für die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation solle sichergestellt werden (vgl. Botschaft zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, BBI 2011 8827, 8868). Ob bei einem Unternehmen, das zu einer Unternehmensgruppe gehört, die Kontrolle durch die Obergesellschaft im Sinne eines tatsächlichen Handelns ausgeübt wird, wäre in der Praxis oft schwer nachzuweisen (vgl. Müller/Lipp/Plüss, Verwaltungsrat, a.a.O., Rz. 9.4) und stünde einer wirksamen Verwendung der Ressourcen entgegen. Konzernierte Unternehmen haben zudem im Vergleich zu KMU ohne Konzernanbindung ökonomische Vorteile in Hinblick auf unternehmensinterne Finanzierungsformen und Ressourcen. Diese Vorteile bestehen auch, wenn die Untergesellschaften über unternehmerische Entscheidungsfreiheit verfügen und von separaten Verwaltungsräten geführt werden.”
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