RS 420.2 ↩
Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 17 dic. 2021 (Modifiche in materia di promozione dell’innovazione), in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 221;FF 2021 480). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 17 dic. 2021 (Modifiche in materia di promozione dell’innovazione), in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 221;FF 2021 480). ↩
Abrogata dalla cifra I della LF del 17 dic. 2021 (Modifiche in materia di promozione dell’innovazione), con effetto dal 1° gen. 2023 (RU 2022 221;FF 2021 480). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 17 dic. 2021 (Modifiche in materia di promozione dell’innovazione), in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 221;FF 2021 480). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 17 dic. 2021 (Modifiche in materia di promozione dell’innovazione), in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 221;FF 2021 480). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 17 dic. 2021 (Modifiche in materia di promozione dell’innovazione), in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 221;FF 2021 480). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 17 dic. 2021 (Modifiche in materia di promozione dell’innovazione), in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 221;FF 2021 480). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 17 dic. 2021 (Modifiche in materia di promozione dell’innovazione), in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 221;FF 2021 480). ↩
Introdotto dalla cifra I della LF del 17 dic. 2021 (Modifiche in materia di promozione dell’innovazione), in vigore dal 15 apr. 2022 (RU 2022 221;FF 2021 480). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 17 dic. 2021 (Modifiche in materia di promozione dell’innovazione), in vigore dal 15 apr. 2022 (RU 2022 221;FF 2021 480). ↩
10 commentaries
art. 19 cpv. 3ter mira a posizionare in modo mirato il sostegno all'innovazione presso le imprese giovani e le PMI. Nella giurisprudenza si osserva che le imprese appartenenti a gruppi beneficiano, rispetto alle PMI indipendenti, di vantaggi nelle forme di finanziamento infragruppo e nell'allocazione delle risorse; perciò l'esclusione delle imprese appartenenti a gruppi è idonê a garantire un sostegno mirato alle PMI. Questo approccio è coerente con il ruolo sussidiario della promozione dell'innovazione rispetto al settore privato.
“- Mikrounternehmen. Stütze der Wirtschaft»). Vorliegend soll mit Art. 19 Abs. 3ter FIFG die Förderung von Innovationen der KMU gewährleistet werden. Konzernierte Unternehmen haben gegenüber KMU ohne Anbindung an einen Konzern in Hinblick auf unternehmensinterne Finanzierungsformen und Ressourcenallokation gewisse Vorteile. Eine gezielte Förderung der Innovationen von KMU wird somit eher gewährleistet, wenn Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, davon ausgeschlossen sind. Dieser Ansatz steht auch mit der subsidiären Rolle der Innovationsförderung gegenüber der Privatwirtschaft im Einklang (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. c FIFG; Botschaft zum Innosuisse-Gesetz vom 25. November 2015, BBI 2015 9487, 9494 [nachfolgend: Botschaft zum Innosuisse-Gesetz]). So zeichnete sich die Innovationsförderung bisher ohne die Leistung direkter Beiträge an private Unternehmen aus (Botschaft zum Innosuisse-Gesetz, BBI 2015 9487, 9495). Erst mit der Revision von Art. 19 FIFG (Fassung vom 17. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023) wurde die Möglichkeit geschaffen wie in der Europäischen Union direkte Beiträge an private Unternehmen zu leisten.”
“- Mikrounternehmen. Stütze der Wirtschaft»). Vorliegend soll mit Art. 19 Abs. 3ter FIFG die Förderung von Innovationen der KMU gewährleistet werden. Konzernierte Unternehmen haben gegenüber KMU ohne Anbindung an einen Konzern in Hinblick auf unternehmensinterne Finanzierungsformen und Ressourcenallokation gewisse Vorteile. Eine gezielte Förderung der Innovationen von KMU wird somit eher gewährleistet, wenn Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, davon ausgeschlossen sind. Dieser Ansatz steht auch mit der subsidiären Rolle der Innovationsförderung gegenüber der Privatwirtschaft im Einklang (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. c FIFG; Botschaft zum Innosuisse-Gesetz vom 25. November 2015, BBI 2015 9487, 9494 [nachfolgend: Botschaft zum Innosuisse-Gesetz]). So zeichnete sich die Innovationsförderung bisher ohne die Leistung direkter Beiträge an private Unternehmen aus (Botschaft zum Innosuisse-Gesetz, BBI 2015 9487, 9495). Erst mit der Revision von Art. 19 FIFG (Fassung vom 17. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023) wurde die Möglichkeit geschaffen wie in der Europäischen Union direkte Beiträge an private Unternehmen zu leisten.”
Ai sensi dell'art. 19 cpv. 3 ter LPRI, Innosuisse stabilisÎ i criteri di promozione e i criteri per determinare l'entità delle prestazioni proprie nell'ordinanza sui contributi. Il Consiglio dell'innovazione può, ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 lett. f LASPI, emanare le pertinenti disposizioni di esecuzione.
“Die Fördertätigkeit der Vorinstanz wird im FIFG und SAFIG sowie in verschiedenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 19 Abs. 3ter FIFG kann Innosuisse Innovationsprojekte mit bedeutendem Innovationspotenzial von Jungunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen mit dem Ziel einer raschen und effizienten Vermarktung und einem entsprechenden Wachstum fördern. Innosuisse legt u.a. die Förderkriterien in der Beitragsverordnung fest. Der sich auf Art. 19 Abs. 3ter FIFG stützende aArt. 13a Beitragsverordnung (Fassung vom 20. September 2017) sah vor, dass kleine und mittlere Unternehmen zur Einreichung eines Beitragsgesuchs für ein Innovationsprojekt berechtigt sind. Am 1. Januar 2023 trat eine revidierte Fassung der Beitragsverordnung (Fassung vom 4. Juli 2022) in Kraft. Die Regelung von aArt. 13a Beitragsverordnung findet sich in der revidierten Fassung in Art. 20 Beitragsverordnung wieder. Da keine inhaltlichen Änderungen erfolgt sind, stellen sich keine übergangsrechtlichen Fragen. Der Innovationsrat der Vorinstanz erliess gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. f SAFIG, wonach dieser für jedes Förderungsinstrument Vollzugsbestimmungen festzulegen hat, die Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte.”
In caso di appartenenza a un gruppo o a imprese collegate, ai fini della valutazione se un'impresa sia considerata piccola o media impresa ai sensi dell'art. 19 cpv. 3ter LPRI, è determinante il numero consolidato di dipendenti del gruppo o delle imprese collegate. Per la determinazione vanno applicate le regole dell'allegato alla raccomandazione 2003/361/CE. Analogamente, questo approccio consolidato si appliÊ anche nel contesto dello Swiss Accelerator, inteso come misura sostitutiva dell'EIC Accelerator.
“[nachfolgend: Anhang der Empfehlung 2003/361/EG]). Handelt es sich um sog. verbundene Unternehmen, müssen Daten wie Mitarbeiterzahlen des verbundenen Unternehmens denen des Unternehmens, dessen KMU-Status bewertet wird, hinzugerechnet werden (Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 Anhang der Empfehlung 2003/361/EG; Benutzerleitfaden zur Definition von KMU, Europäische Kommission, 2020, S. 22). Als verbundene Unternehmen gelten u.a. Unternehmen, bei denen ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält (Art. 2 Abs. 3 Bst. a Anhang der Empfehlung 2003/361/EG). Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, werden demnach in der Regel auch für die Beteiligung an Ausschreibungen des «EIC Accelerator» unter Berücksichtigung der Mitarbeiterzahlen des gesamten Konzerns als KMU qualifiziert. Da der «Swiss Accelerator» als Ersatzmassnahme zum «EIC Accelerator» fungiert, entspricht eine entsprechende konsolidierte Betrachtungsweise Sinn und Zweck von Art. 19 Abs. 3ter FIFG. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin aus dem Einwand, sie wäre zur Beteiligung an Ausschreibungen des «EIC Accelerator» berechtigt, nichts für sich abzuleiten. Sie fällt entgegen ihren Ausführungen insbesondere nicht in die Kategorie von Unternehmen, die im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Anhangs der Empfehlung u.U. als eigenständig und nicht als verbunden gelten. Die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt werde, sofern sich Investoren wie Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck nicht in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz Anhang der Empfehlung 2003/361/EG) - und somit nicht als verbundene Unternehmen gelten -, bezieht sich bloss auf die Kategorie von verbundenen Unternehmen, bei denen ein Unternehmen aufgrund eines Vertrages oder einer Klausel in dessen Satzung berechtigt ist, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben (Art. 2 Abs. 3 Bst. c Anhang der Empfehlung 2003/361/EG).”
“Die Fördertätigkeit der Vorinstanz wird im FIFG und SAFIG sowie in verschiedenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 19 Abs. 3ter FIFG kann Innosuisse Innovationsprojekte mit bedeutendem Innovationspotenzial von Jungunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen mit dem Ziel einer raschen und effizienten Vermarktung und einem entsprechenden Wachstum fördern. Innosuisse legt u.a. die Förderkriterien in der Beitragsverordnung fest. Der sich auf Art. 19 Abs. 3ter FIFG stützende aArt. 13a Beitragsverordnung (Fassung vom 20. September 2017) sah vor, dass kleine und mittlere Unternehmen zur Einreichung eines Beitragsgesuchs für ein Innovationsprojekt berechtigt sind. Am 1. Januar 2023 trat eine revidierte Fassung der Beitragsverordnung (Fassung vom 4. Juli 2022) in Kraft. Die Regelung von aArt. 13a Beitragsverordnung findet sich in der revidierten Fassung in Art. 20 Beitragsverordnung wieder. Da keine inhaltlichen Änderungen erfolgt sind, stellen sich keine übergangsrechtlichen Fragen. Der Innovationsrat der Vorinstanz erliess gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. f SAFIG, wonach dieser für jedes Förderungsinstrument Vollzugsbestimmungen festzulegen hat, die Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte. In aArt. 14a Abs. 1 Satz 2 Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte (Fassung vom 16. November 2017) wird geregelt, dass als kleinere und mittlere Unternehmen im Sinne von aArt. 13a Beitragsverordnung Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitäquivalenten gelten. Bei Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, ist die Anzahl des gesamten Konzerns massgebend.”
Alla domanÚ se, nelle imprese appartenenti a un gruppo, siano determinanti gli equivalenti a tempo pieno dell'intero gruppo, il solo tenore letterale dell'art. 19 cpv. 3ter LPRI non è sufficiente. Per la valutazione devono pertanto essere presi in considerazione elementi interpretativi supplementari.
“Dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3ter FIFG ist bloss zu entnehmen, dass Innovationsprojekte kleiner und mittlerer Unternehmen gefördert werden können. Die französische und die italienische Versionen lauten «projets d'innovation [...] de petites et moyennes entreprises» bzw. «progetti d'innovazione [...] di piccole e medie imprese» und stimmen damit in ihrem Aussagegehalt mit dem deutschen Wortlaut überein. Auch aArt. 13a Beitragsverordnung spricht lediglich von kleinen und mittleren Unternehmen. Um zu ermitteln, ob bei der Förderung konzernierter Unternehmen die Vollzeitäquivalente des gesamten Konzerns massgebend sind, sind weitere Auslegungselemente zu berücksichtigen.”
Per gli strumenti previsti dall'art. 19 cpv. 4 LPRI può essere previsto un buono per l'innovazione. Le domanÞ possono pertanto essere presentate soltanto da piccole e medie imprese con seÞ in Svizzera (meno di 250 equivalenti a tempo pieno; per le imprese controllate sono determinanti gli FTE del gruppo). In caso di accoglimento viene rilasciato un buono per l'innovazione riscattabile entro un termine determinato, di importo massimo pari a CHF 15'000.
“Die Vorinstanz kann Förderinstrumente vorsehen, um sich an anfallenden Kosten zu beteiligen, die entstehen, wenn Unternehmen abklären, ob sich ihre Projekte wirkungsvoll umsetzen lassen (Art. 19 Abs. 4 FIFG). Ein Gesuch für eine solche «Gutschrift» für eine Vorstudie (Innovationsscheck) dürfen nur kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz einreichen (Art. 23 Beitragsverordnung Innosuisse). Wird das Gesuch gutgeheissen, enthält das Unternehmen einen befristet einlösbaren Innovationsscheck über höchstens Fr. 15'000.- (Art. 25 Abs. 1 Beitragsverordnung Innosuisse). Als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne dieser Bestimmungen gelten Unternehmen, die ein Innovationsvorhaben verwerten wollen und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung weniger als 250 Vollzeitäquivalente beschäftigen. Bei Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden, ist die Anzahl Vollzeitäquivalente der gesamten Unternehmensgruppe massgebend (Art. 33 Abs. 2 Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte).”
“Die Vorinstanz kann Förderinstrumente vorsehen, um sich an anfallenden Kosten zu beteiligen, die entstehen, wenn Unternehmen abklären, ob sich ihre Projekte wirkungsvoll umsetzen lassen (Art. 19 Abs. 4 FIFG). Ein Gesuch für eine solche «Gutschrift» für eine Vorstudie (Innovationsscheck) dürfen nur kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz einreichen (Art. 23 Beitragsverordnung Innosuisse). Wird das Gesuch gutgeheissen, enthält das Unternehmen einen befristet einlösbaren Innovationsscheck über höchstens Fr. 15'000.- (Art. 25 Abs. 1 Beitragsverordnung Innosuisse). Als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne dieser Bestimmungen gelten Unternehmen, die ein Innovationsvorhaben verwerten wollen und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung weniger als 250 Vollzeitäquivalente beschäftigen. Bei Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden, ist die Anzahl Vollzeitäquivalente der gesamten Unternehmensgruppe massgebend (Art. 33 Abs. 2 Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte).”
Riferimento: LPRI art. 19 n. 5 Per le imprese appartenenti a un gruppo societario, secondo la giurisprudenza occorre verificare se, ai fini della qualificazione come PMI, debbano essere considerati gli equivalenti a tempo pieno dell'intero gruppo. Per la qualificazione come PMI è indiscutibile la soglia di 250 equivalenti a tempo pieno.
“Soweit die Auslegung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG ergibt, dass bei Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die Vollzeit-äquivalente des gesamten Konzerns zu berücksichtigen sind und somit eine (formell-)gesetzliche Grundlage vorliegt (s.u., E. 6), kann offen-bleiben, ob aArt. 14a Abs. 1 Satz 2 Vollzugsbestimmungen Innovations-projekte eine genügende Grundlage ist.”
“Ob es gegen Art. 19 Abs. 3ter FIFG und aArt. 13a Beitragsverordnung verstösst, für die Qualifikation als KMU bei Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die Vollzeitäquivalente des gesamten Konzerns zu berücksichtigen, ist mittels Auslegung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG und aArt. 13a Beitragsverordnung zu ermitteln. Nicht umstritten ist, dass für die Qualifikation als KMU von einem Schwellenwert von 250 Vollzeitäquivalenten auszugehen ist.”
Secondo il Tribunale amministrativo federale, il sostegno alle giovani imprese da parte di Innosuisse è disciplinato dall'art. 19 cpv. 3bis LPRI.
“Die Innosuisse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 SAFIG), deren Ziel die Förderung der wissenschaftsbasierten Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft ist (Art. 2 Abs. 1 SAFIG). Ihre Fördertätigkeit ist dabei insbesondere im FIFG und in verschiedenen Verordnungen geregelt. Die Förderung von Jungunternehmen, wie der Beschwerdeführerin, ist dabei in Art. 19 Abs. 3bis FIFG normiert.”
“Die Innosuisse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 SAFIG), deren Ziel die Förderung der wissenschaftsbasierten Innovation im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft ist (Art. 2 Abs. 1 SAFIG). Ihre Fördertätigkeit ist dabei insbesondere im FIFG und in verschiedenen Verordnungen geregelt. Die Förderung von Jungunternehmen, wie der Beschwerdeführerin, ist dabei in Art. 19 Abs. 3bis FIFG normiert.”
Citazione: LPRI art. 19 n. 3 La promozione è rivolta prioritariamente alle giovani imprese (start-up). La giurisprudenza ritiene che un sostegno mirato alle innovazioni delle PMI sia maggiormente garantito se vengono escluse le imprese appartenenti a un gruppo.
“Eine gezielte Förderung der Innovationen von KMU wird somit eher gewährleistet, wenn Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, davon ausgeschlossen sind. Dieser Ansatz steht auch mit der subsidiären Rolle der Innovationsförderung gegenüber der Privatwirtschaft im Einklang (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. c FIFG; Botschaft zum Innosuisse-Gesetz vom 25. November 2015, BBI 2015 9487, 9494 [nachfolgend: Botschaft zum Innosuisse-Gesetz]). So zeichnete sich die Innovationsförderung bisher ohne die Leistung direkter Beiträge an private Unternehmen aus (Botschaft zum Innosuisse-Gesetz, BBI 2015 9487, 9495). Erst mit der Revision von Art. 19 FIFG (Fassung vom 17. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023) wurde die Möglichkeit geschaffen wie in der Europäischen Union direkte Beiträge an private Unternehmen zu leisten. Im Vordergrund steht dabei die Förderung von Jungunternehmen (sog. Start-ups), um ihre Innovation in einer Phase, in der sich private Investoren noch zurückhaltend zeigen, gezielt und rasch zur Marktreife weiterzuentwickeln (Art. 19 Abs. 3bis FIFG; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 17. Februar 2021, BBI 2021 480, Ziff.”
“Eine gezielte Förderung der Innovationen von KMU wird somit eher gewährleistet, wenn Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, davon ausgeschlossen sind. Dieser Ansatz steht auch mit der subsidiären Rolle der Innovationsförderung gegenüber der Privatwirtschaft im Einklang (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. c FIFG; Botschaft zum Innosuisse-Gesetz vom 25. November 2015, BBI 2015 9487, 9494 [nachfolgend: Botschaft zum Innosuisse-Gesetz]). So zeichnete sich die Innovationsförderung bisher ohne die Leistung direkter Beiträge an private Unternehmen aus (Botschaft zum Innosuisse-Gesetz, BBI 2015 9487, 9495). Erst mit der Revision von Art. 19 FIFG (Fassung vom 17. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023) wurde die Möglichkeit geschaffen wie in der Europäischen Union direkte Beiträge an private Unternehmen zu leisten. Im Vordergrund steht dabei die Förderung von Jungunternehmen (sog. Start-ups), um ihre Innovation in einer Phase, in der sich private Investoren noch zurückhaltend zeigen, gezielt und rasch zur Marktreife weiterzuentwickeln (Art. 19 Abs. 3bis FIFG; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 17. Februar 2021, BBI 2021 480, Ziff.”
Riferimento: LPRI, art. 19 n. 2 Ai fini della valutazione dei progetti di gruppo, sono determinanti le disposizioni d'esecuzione recentemente adeguate relative alla determinazione degli equivalenti a tempo pieno.
“In Hinblick auf das historische Auslegungselement lässt sich den Materialien bloss entnehmen, dass Absatz 4 von Art. 19 FIFG im Rahmen einer Totalrevision am 14. Dezember 2012 eingeführt wurde, um die gesetzliche Grundlage für Förderungsinstrumente aus der Praxis der Vorinstanz, wie den Innovationsscheck, zu präzisieren (Botschaft zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 9. November 2011, BBI 2011 8827, 8850 und 8889; nachfolgend Botschaft zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz). Wie Vollzeitäquivalente bei Unternehmensgruppen zu bestimmen sind, wurde im Gesetzgebungsprozess nicht thematisiert. Hervorzuheben ist allerdings, dass die Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte hinsichtlich der Beurteilung von Unternehmensgruppen kürzlich angepasst wurden. In der Vorgängerfassung lautete der zweite Satz von Art. 33 Abs. 1 Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte: «Bei Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, ist die Anzahl Vollzeitäquivalente des gesamten Konzerns massgebend» (aArt. 15 Abs. 1 Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte; Fassung vom 16. November 2017; ebenso in aArt.”
art. 19 cpv. 3ter LPRI istituisÎ una base giuridiÊ per una misura transitoria a tempo determinato («Swiss Accelerator»), che permette all'autorità competente di attuare un programma di finanziamento in sostituzione dell'EIC Accelerator finché le imprese svizzere, a causa dello status di non‑associazione a Horizon Europe, non possono partecipare ai suoi bandi. Nei pareri parlamentari è stato inoltre indicato come obiettivo quello di consentire alle PMI e alle start‑up che soddisfacevano i criteri di un programma Horizon di mantenere la loro seÞ in Svizzera.
“Was das historische/geltungszeitliche und teleologische Auslegungselement anbelangt, wurde die Regelung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG als Übergangsmassnahme eingeführt. Sie sollte es der Vorinstanz ermöglichen, ein eigenes Programm umzusetzen, solange sich Schweizer Unternehmen aufgrund des Status der Schweiz als nicht assoziiertes Drittland bei «Horizon Europe» nicht an Ausschreibungen des «EIC Accelerator» beteiligen können (vgl. Medienmitteilung, «Horizon Europe»: Bundesrat verabschiedet Übergangsmassnahmen für KMU und Start-ups vom 4. März 2022, www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87456.html; abgerufen am 28.3.2023, Beschwerdebeilage 8). Die Voten in der Debatte im Ständerat vom 14. September 2021 zur Einführung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG bringen die Natur des «Swiss Accelerator» als Ersatzmassnahme zum Ausdruck. Bundesrat Guy Parmelin führte aus, die Bestimmung schaffe die gesetzliche Grundlage für die Förderung von Innovationsprojekten von Jungunternehmen und KMUs als Ersatzmassnahme zum «EIC Accelerator». Ständerat Benedikt Würth bemerkte zudem, mit der Einführung des «Swiss Accelerator» solle gewährleistet werden, dass ein KMU, welches die Kriterien eines Horizon-Programmes erfülle, seinen Sitz in der Schweiz behalte (vgl. Voten Bundesrat Guy Parmelin und Ständerat Benedikt Würth, Ständeratsdebatte vom 14. September 2021, www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=53890; abgerufen am 9.3.2023). Hinsichtlich des «EIC Accelerator» sind sich die Parteien einig, dass das Förderungsprogramm den KMU finanzielle Unterstützung im Rahmen von «Horizon Europe» bietet (vgl. Art. 48 der Verordnung [EU] Nr. 2023/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen [EU] Nr.”
“Was das historische/geltungszeitliche und teleologische Auslegungselement anbelangt, wurde die Regelung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG als Übergangsmassnahme eingeführt. Sie sollte es der Vorinstanz ermöglichen, ein eigenes Programm umzusetzen, solange sich Schweizer Unternehmen aufgrund des Status der Schweiz als nicht assoziiertes Drittland bei «Horizon Europe» nicht an Ausschreibungen des «EIC Accelerator» beteiligen können (vgl. Medienmitteilung, «Horizon Europe»: Bundesrat verabschiedet Übergangsmassnahmen für KMU und Start-ups vom 4. März 2022, www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87456.html; abgerufen am 28.3.2023, Beschwerdebeilage 8). Die Voten in der Debatte im Ständerat vom 14. September 2021 zur Einführung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG bringen die Natur des «Swiss Accelerator» als Ersatzmassnahme zum Ausdruck. Bundesrat Guy Parmelin führte aus, die Bestimmung schaffe die gesetzliche Grundlage für die Förderung von Innovationsprojekten von Jungunternehmen und KMUs als Ersatzmassnahme zum «EIC Accelerator». Ständerat Benedikt Würth bemerkte zudem, mit der Einführung des «Swiss Accelerator» solle gewährleistet werden, dass ein KMU, welches die Kriterien eines Horizon-Programmes erfülle, seinen Sitz in der Schweiz behalte (vgl.”
“Was das historische/geltungszeitliche und teleologische Auslegungselement anbelangt, wurde die Regelung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG als Übergangsmassnahme eingeführt. Sie sollte es der Vorinstanz ermöglichen, ein eigenes Programm umzusetzen, solange sich Schweizer Unternehmen aufgrund des Status der Schweiz als nicht assoziiertes Drittland bei «Horizon Europe» nicht an Ausschreibungen des «EIC Accelerator» beteiligen können (vgl. Medienmitteilung, «Horizon Europe»: Bundesrat verabschiedet Übergangsmassnahmen für KMU und Start-ups vom 4. März 2022, www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87456.html; abgerufen am 28.3.2023, Beschwerdebeilage 8). Die Voten in der Debatte im Ständerat vom 14. September 2021 zur Einführung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG bringen die Natur des «Swiss Accelerator» als Ersatzmassnahme zum Ausdruck. Bundesrat Guy Parmelin führte aus, die Bestimmung schaffe die gesetzliche Grundlage für die Förderung von Innovationsprojekten von Jungunternehmen und KMUs als Ersatzmassnahme zum «EIC Accelerator». Ständerat Benedikt Würth bemerkte zudem, mit der Einführung des «Swiss Accelerator» solle gewährleistet werden, dass ein KMU, welches die Kriterien eines Horizon-Programmes erfülle, seinen Sitz in der Schweiz behalte (vgl. Voten Bundesrat Guy Parmelin und Ständerat Benedikt Würth, Ständeratsdebatte vom 14. September 2021, www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=53890; abgerufen am 9.3.2023). Hinsichtlich des «EIC Accelerator» sind sich die Parteien einig, dass das Förderungsprogramm den KMU finanzielle Unterstützung im Rahmen von «Horizon Europe» bietet (vgl. Art. 48 der Verordnung [EU] Nr. 2023/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen [EU] Nr.”
“Was das historische/geltungszeitliche und teleologische Auslegungselement anbelangt, wurde die Regelung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG als Übergangsmassnahme eingeführt. Sie sollte es der Vorinstanz ermöglichen, ein eigenes Programm umzusetzen, solange sich Schweizer Unternehmen aufgrund des Status der Schweiz als nicht assoziiertes Drittland bei «Horizon Europe» nicht an Ausschreibungen des «EIC Accelerator» beteiligen können (vgl. Medienmitteilung, «Horizon Europe»: Bundesrat verabschiedet Übergangsmassnahmen für KMU und Start-ups vom 4. März 2022, www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87456.html; abgerufen am 28.3.2023, Beschwerdebeilage 8). Die Voten in der Debatte im Ständerat vom 14. September 2021 zur Einführung von Art. 19 Abs. 3ter FIFG bringen die Natur des «Swiss Accelerator» als Ersatzmassnahme zum Ausdruck. Bundesrat Guy Parmelin führte aus, die Bestimmung schaffe die gesetzliche Grundlage für die Förderung von Innovationsprojekten von Jungunternehmen und KMUs als Ersatzmassnahme zum «EIC Accelerator». Ständerat Benedikt Würth bemerkte zudem, mit der Einführung des «Swiss Accelerator» solle gewährleistet werden, dass ein KMU, welches die Kriterien eines Horizon-Programmes erfülle, seinen Sitz in der Schweiz behalte (vgl.”
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