Introdotto dall’art. 10 della LF del 26 giu. 1998 sul censimento federale della popolazione (RU 1999 917;FF 1997 III 1009). Nuovo testo giusta l’art. 24 n. 1 della LF del 20 mar. 2015 sulle abitazioni secondarie, in vigore dal 1° gen 2016 (RU 2015 5657;FF 2014 2065). ↩
RU 1999 1503 ↩
Introdotto dall’art. 25 della LF dell’8 ott. 1999 sull’aiuto alle università, in vigore dal 1° apr. 2000 fino al 31 dic. 2007 (RU 1999 917;FF 1997 III 1009). ↩
Introdotto dall’all. n. 2 della LF del 24 mar. 2006, in vigore dal 1° apr. 2007 (RU 2007 921;FF 2003 6883). ↩
Introdotto dall’all. n. 2 della LF del 24 mar. 2006, in vigore dal 1° apr. 2007 (RU 2007 921;FF 2003 6883). ↩
Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 35 della LF del 25 set. 2020 sulla protezione dei dati, in vigore dal 1° set. 2023 (RU 2022 491;FF 2017 5939). ↩
RS 235.1 ↩
Nuovo testo del per. giusta l’all. 1 n. II 35 della LF del 25 set. 2020 sulla protezione dei dati, in vigore dal 1° set. 2023 (RU 2022 491;FF 2017 5939). ↩
7 commentaries
Dal BUR non possono essere pubblicati dati che consentano di trarre conclusioni sulle condizioni di singoli stabilimenti e imprese. Fatta eccezione per il codiÎ dell’attività economiÊ (art. 12 ORIS).
“In systematischer Hinsicht ist mit Bezug auf das BUR festzuhalten, dass der Bundesrat gemäss Art. 10 Abs. 3 BStatG vorsehen kann, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 10 BURV Gebrauch gemacht. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BURV kann die Vorinstanz die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Gemäss dem Vertrag mit einem Dritten vom 1. April 2015 handelt es sich dabei um die UID und den NOGA-Code (vgl. Beschwerdebeilage 10). Aus dem BUR dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen. Ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 12 BURV).”
“In systematischer Hinsicht ist mit Bezug auf das BUR festzuhalten, dass der Bundesrat gemäss Art. 10 Abs. 3 BStatG vorsehen kann, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 10 BURV Gebrauch gemacht. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BURV kann die Vorinstanz die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Gemäss dem Vertrag mit einem Dritten vom 1. April 2015 handelt es sich dabei um die UID und den NOGA-Code (vgl. Beschwerdebeilage 10). Aus dem BUR dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen. Ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 12 BURV).”
Alla luÎ dell'art. 10 cpv. 3 LStat sussiste un interesse pubblico all'informazione sui dati ORIS. Tale interesse di trasparenza viene motivato nei motivi della decisione dal fatto che le indicazioni corrispondenti sono già consultabili online tramite l'UID e il registro di commercio; l'art. 10 cpv. 3 LStat e l'art. 10 ORIS consentono l'utilizzo di determinate indicazioni per scopi relativi a dati personali nel pubblico interesse e l'attenuazione del segreto statistico (cfr. art. 14 LStat) avvalora questa interpretazione.
“Dem gegenüber steht das Informationsbedürfnis der Bevölkerung (sog. allgemeine Transparenzinteresse; vgl. Urteil des BGer 1C_93/2021 vom 6. Mai 2022 E. 5.3.1) bezüglich der BUR-Daten, was aus online abrufbaren Daten des UID- und Handelsregisters klar hervorgeht (< https://www.uid.admin.ch > und < https://www.zefix.ch >, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2024). Dies folgt auch aus Art. 10 Abs. 3 BStatG sowie Art. 10 BURV und wird durch die Relativierung des Statistikgeheimnisses aufgrund öffentlicher Interessen unterstrichen (vgl. Art. 14 BStatG; vgl. hierzu die Ausführungen in der Botschaft: E. 6.3.2 hiervor).”
La decisione citata constata, relativamente all'elenco richiesto nel procedimento: l'art. 14 LStat non è univoco, e l'interpretazione comprensiva dell'art. 10 cpv. 3 LStat porta a escludere l'utilizzo dell'art. 14 LStat come norma speciale precedente alla legge sulla trasparenza ai sensi dell'art. 4 LTras. Disposizioni a livello di ordinanza (ORIS) non sono sufficienti a tale scopo. Pertanto, almeno con riguardo all'elenco richiesto, non sussiste una norma speciale anteriore alla LTras.
“Als Gesamtauslegungsergebnis ergibt sich für die fragliche Liste Folgendes: Der Wortlaut von Art. 14 BStatG ist nicht klar. Die historische, die systematische sowie teleologische Auslegung sprechen i.V.m. Art. 10 Abs. 3 BStatG gegen eine Abstützung auf Art. 14 BStatG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 Bst. a und Bst. b BGÖ für die fragliche Liste. Die Regelung auf Verordnungsstufe im BURV reicht für eine Spezialnorm unbestrittenermassen nicht aus. Somit liegt zumindest für die verlangte Liste keine dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehende Spezialnorm vor. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal nicht der Zugang zu allen Daten im BUR verlangt wird.”
Nell'ambito di applicazione dell'art. 10 cpv. 3 LStat il segreto statistico è relativizzato per motivi di interesse pubblico. Ciò si giustifiÊ con il fatto che determinate indicazioni del BUR (p. es. ragione sociale, UID, NOGA) hanno un carattere prevalentemente pubblico e sussiste un interesse generale di trasparenza.
“Im Hinblick auf den Sinn und Zweck gilt es zunächst zu beachten, dass mit der Schaffung des BGÖ die Öffentlichkeit der Verwaltungstätigkeit die Regel darstellt; spezialgesetzliche Bestimmungen sind nicht leichthin so auszulegen, dass damit der Grundsatz der Transparenz des Verwaltungshandelns ausgehöhlt wird (BGE 146 II 265 E. 5.3). In Bezug auf Art. 14 BStatG ist festzuhalten, dass das Statistikgeheimnis dem EDÖB folgend im Anwendungsbereich der BURV bzw. in Art. 10 Abs. 3 BStatG relativiert ist. Sie findet ihre Begründung im öffentlichen Interesse an den entsprechenden Angaben und in deren weitgehend öffentlichem Charakter (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Der Zweck des Statistikgeheimnisses beschränkt sich dagegen im Wesentlichen darauf, Daten zu schützen, die statistisch erhoben wurden und die Privatsphäre von Dritten beeinträchtigt (vgl. E. 5.5 hiervor; vgl. ferner das Zweckbindungsgebot [Art. 4 Abs. 4 BStatG und Art. 4 Abs. 3 aDSG]). Bei den um Zugang ersuchten Daten handelt es sich jedoch einzig um die Firmen bzw. deren UID (falls verfügbar) und NOGA-Codes. Die Firma von juristischen Personen und deren wirtschaftliche Tätigkeit werden bereits bei der Gründung im Handelsregister eingetragen. Ausgenommen sind nach dem bereits Gesagten Firmen von nicht eingetragenen Einzelunternehmen. Somit ist auch der Zweck des Statistikgeheimnisses nicht vereitelt. Im Übrigen gilt das Statistikgeheimnis ohnehin nicht absolut, was auch die hier nicht einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Daten, die bei der Verwaltungstätigkeit anfallen und solchen, die statistisch erhoben werden, zeigt (vgl.”
“Dem gegenüber steht das Informationsbedürfnis der Bevölkerung (sog. allgemeine Transparenzinteresse; vgl. Urteil des BGer 1C_93/2021 vom 6. Mai 2022 E. 5.3.1) bezüglich der BUR-Daten, was aus online abrufbaren Daten des UID- und Handelsregisters klar hervorgeht (< https://www.uid.admin.ch > und < https://www.zefix.ch >, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2024). Dies folgt auch aus Art. 10 Abs. 3 BStatG sowie Art. 10 BURV und wird durch die Relativierung des Statistikgeheimnisses aufgrund öffentlicher Interessen unterstrichen (vgl. Art. 14 BStatG; vgl. hierzu die Ausführungen in der Botschaft: E. 6.3.2 hiervor).”
Un richiamo generico al segreto statistico non è sufficiente nell'ambito del BUR per rifiutare in via generale l'accesso. Secondo l'art. 10 cpv. 3 LStat in combinato disposto con l'art. 1 e l'art. 10 cpv. 1 ORIS, una comunicazione di dati BUR può avvenire anche per finalità diverse da quelle puramente statistiche o amministrative; tuttavia, per la divulgazione concreta deve sussistere una base giuridiÊ riconoscibile. La decisione di grado inferiore non ha adeguatamente indicato una tale base giuridiÊ concreta per il relativo contratto di partenariato.
“Der EDÖB hielt in seiner Empfehlung vom 21. Juli 2022 im Wesentlichen fest, dass das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar sei, da keine Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ vorliege. Im Anwendungsbereich des BUR sei das Statistikgeheimnis relativiert. Daher genüge ein pauschaler Verweis auf das Statistikgeheimnis für eine Verweigerung des Zugangs vorliegend nicht. Nach Art. 10 Abs. 3 BStatG i.V.m. Art. 1 und Art. 10 Abs. 1 BURV könne eine Bekanntgabe von Daten zu andern als statistischen (Art. 8 BURV) oder administrativen (Art. 9 BURV) Zwecken erfolgen. Die Relativierung des Statistikgeheimnisses für einzelne BUR-Merkmale sei bereits aus der Botschaft zum BStatG ersichtlich. Die Vorinstanz habe bis anhin nicht darlegen können, aufgrund welcher konkreten gesetzlichen Grundlage der Partnervertrag, abgesehen von Art. 1 und Art. 10 BURV, abgeschlossen werde. Eine solche sei aus den abschliessenden Ausnahmebestimmungen in der BURV auch nicht erkennbar. Demzufolge habe die Vorinstanz nicht aufgezeigt, weshalb der konkrete Sachverhalt ein Anwendungsfall von Art. 4 BGÖ sein solle.”
La pubblicazione del BUR può contenere il numero di identificazione (UID) e il codiÎ NOGA. In base all'art. 10 cpv. 1 ORIS, i numeri di identificazione, il tipo di attività economiÊ e la struttura dell'impresa possono, in linê di principio, essere resi noti, purché gli interessati non si oppongano espressamente. Nell'ambito di applicazione dell'art. 10 cpv. 3 LStat, il segreto statistico è quindi relativizzato; allo stesso tempo non possono essere pubblicati dal BUR dati che consentano di risalire a situazioni di singoli stabilimenti o imprese. La ragione sociale e l'attività economiÊ delle persone giuridiche sono già iscritte nel registro di commercio (eccezione: ditte individuali non iscritte).
“In systematischer Hinsicht ist mit Bezug auf das BUR festzuhalten, dass der Bundesrat gemäss Art. 10 Abs. 3 BStatG vorsehen kann, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 10 BURV Gebrauch gemacht. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BURV kann die Vorinstanz die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Gemäss dem Vertrag mit einem Dritten vom 1. April 2015 handelt es sich dabei um die UID und den NOGA-Code (vgl. Beschwerdebeilage 10). Aus dem BUR dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen. Ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 12 BURV).”
“Im Hinblick auf den Sinn und Zweck gilt es zunächst zu beachten, dass mit der Schaffung des BGÖ die Öffentlichkeit der Verwaltungstätigkeit die Regel darstellt; spezialgesetzliche Bestimmungen sind nicht leichthin so auszulegen, dass damit der Grundsatz der Transparenz des Verwaltungshandelns ausgehöhlt wird (BGE 146 II 265 E. 5.3). In Bezug auf Art. 14 BStatG ist festzuhalten, dass das Statistikgeheimnis dem EDÖB folgend im Anwendungsbereich der BURV bzw. in Art. 10 Abs. 3 BStatG relativiert ist. Sie findet ihre Begründung im öffentlichen Interesse an den entsprechenden Angaben und in deren weitgehend öffentlichem Charakter (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Der Zweck des Statistikgeheimnisses beschränkt sich dagegen im Wesentlichen darauf, Daten zu schützen, die statistisch erhoben wurden und die Privatsphäre von Dritten beeinträchtigt (vgl. E. 5.5 hiervor; vgl. ferner das Zweckbindungsgebot [Art. 4 Abs. 4 BStatG und Art. 4 Abs. 3 aDSG]). Bei den um Zugang ersuchten Daten handelt es sich jedoch einzig um die Firmen bzw. deren UID (falls verfügbar) und NOGA-Codes. Die Firma von juristischen Personen und deren wirtschaftliche Tätigkeit werden bereits bei der Gründung im Handelsregister eingetragen. Ausgenommen sind nach dem bereits Gesagten Firmen von nicht eingetragenen Einzelunternehmen. Somit ist auch der Zweck des Statistikgeheimnisses nicht vereitelt. Im Übrigen gilt das Statistikgeheimnis ohnehin nicht absolut, was auch die hier nicht einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Daten, die bei der Verwaltungstätigkeit anfallen und solchen, die statistisch erhoben werden, zeigt (vgl.”
Secondo la giurisprudenza citata, l'art. 10 cpv. 3 LStat lascia aperta la questione di come vadano trattati nel BUR i dati personali delle persone giuridiche. La disposizione delega al Consiglio federale la decisione sull'utilizzo di determinate indicazioni per finalità connesse a dati personali nell'interesse pubblico, senza disciplinare nella legge stessa se e in quale misura ciò comprenÚ i dati personali delle persone giuridiche.
“Der Wortlaut von Art. 14 BStatG stellt auf statistisch erhobene Daten ab. Vorliegend werden die Daten jedoch (mit Ausnahme von allenfalls nicht eingetragenen Einzelunternehmen) bereits beim Handelsregistereintrag erfasst. Art. 10 Abs. 3 BStatG zum BUR ist insofern nicht eindeutig, als er keine Aussage zu den Personendaten von juristischen Personen (bzw. nach hier nicht einschlägiger neurechtlicher Terminologie: Daten juristischer Personen) im BUR macht, sondern die Verwendung von Angaben für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse an den Bundesrat delegiert. Art. 10 Abs. 1 BURV erlaubt die Bekanntgabe der Identifikationsnummer, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Eine Bestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ hat aber in einem formellen Gesetz zu stehen, was auch nicht bestritten wird.”
“Der Wortlaut von Art. 14 BStatG stellt auf statistisch erhobene Daten ab. Vorliegend werden die Daten jedoch (mit Ausnahme von allenfalls nicht eingetragenen Einzelunternehmen) bereits beim Handelsregistereintrag erfasst. Art. 10 Abs. 3 BStatG zum BUR ist insofern nicht eindeutig, als er keine Aussage zu den Personendaten von juristischen Personen (bzw. nach hier nicht einschlägiger neurechtlicher Terminologie: Daten juristischer Personen) im BUR macht, sondern die Verwendung von Angaben für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse an den Bundesrat delegiert. Art. 10 Abs. 1 BURV erlaubt die Bekanntgabe der Identifikationsnummer, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Eine Bestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ hat aber in einem formellen Gesetz zu stehen, was auch nicht bestritten wird.”
“Der Wortlaut von Art. 14 BStatG stellt auf statistisch erhobene Daten ab. Vorliegend werden die Daten jedoch (mit Ausnahme von allenfalls nicht eingetragenen Einzelunternehmen) bereits beim Handelsregistereintrag erfasst. Art. 10 Abs. 3 BStatG zum BUR ist insofern nicht eindeutig, als er keine Aussage zu den Personendaten von juristischen Personen (bzw. nach hier nicht einschlägiger neurechtlicher Terminologie: Daten juristischer Personen) im BUR macht, sondern die Verwendung von Angaben für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse an den Bundesrat delegiert. Art. 10 Abs. 1 BURV erlaubt die Bekanntgabe der Identifikationsnummer, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Eine Bestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ hat aber in einem formellen Gesetz zu stehen, was auch nicht bestritten wird.”
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