Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 35 della LF del 25 set. 2020 sulla protezione dei dati, in vigore dal 1° set. 2023 (RU 2022 491;FF 2017 5939). ↩
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L'eccezione per l'utilizzo di dati personali dei BUR (art. 10 cpv. 3 LStat) è, secondo la giurisprudenza citata, limitata a finalità d'interesse pubblico. Una utilizzazione di dati personali al di fuori di tale interesse pubblico rientra nel segreto statistico ai sensi dell'art. 14 cpv. 1 LStat e, pertanto, non può essere resa accessibile al pubblico.
“Die Vorinstanz beruft sich in der angefochtenen Verfügung u.a. auf Art. 10 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 BStatG, die als Spezialbestimmungen im Sinne Art. 4 BGÖ vorbehalten seien. Art 10 Abs. 3 BStatG statuiere zwar eine Ausnahme zum Statistikgeheimnis, indem er den Bundesrat ermächtige vorzusehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke verwendet werden. Diese Ausnahme zum Statistikgeheimnis sei jedoch klar eingeschränkt auf Verwendungszwecke im öffentlichen Interesse. Soweit die BUR-Daten zu personenbezogenen Zwecken ausserhalb jeglichen öffentlichen Interesses verwendet werden sollten, würden sie unter das Statistikgeheimnis gemäss Art. 14 Abs. 1 BStatG fallen und könnten nicht gemäss BGÖ allgemein zugänglich gemacht werden.”
Citazione: LStat art. 14 n. 8 La denominazione delle persone giuridiche e la loro attività economiÊ (codiÎ NOGA) sono nella prassi ampiamente pubbliche o già consultabili nel registro di commercio al momento della costituzione. In questo contesto il segreto statistico si relativizza rispetto a tali indicazioni; non si considera facilmente compromesso qualora tali dati siano divulgati. Escluse da ciò, secondo la decisione citata, sono le denominazioni delle imprese individuali non iscritte.
“Im Hinblick auf den Sinn und Zweck gilt es zunächst zu beachten, dass mit der Schaffung des BGÖ die Öffentlichkeit der Verwaltungstätigkeit die Regel darstellt; spezialgesetzliche Bestimmungen sind nicht leichthin so auszulegen, dass damit der Grundsatz der Transparenz des Verwaltungshandelns ausgehöhlt wird (BGE 146 II 265 E. 5.3). In Bezug auf Art. 14 BStatG ist festzuhalten, dass das Statistikgeheimnis dem EDÖB folgend im Anwendungsbereich der BURV bzw. in Art. 10 Abs. 3 BStatG relativiert ist. Sie findet ihre Begründung im öffentlichen Interesse an den entsprechenden Angaben und in deren weitgehend öffentlichem Charakter (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Der Zweck des Statistikgeheimnisses beschränkt sich dagegen im Wesentlichen darauf, Daten zu schützen, die statistisch erhoben wurden und die Privatsphäre von Dritten beeinträchtigt (vgl. E. 5.5 hiervor; vgl. ferner das Zweckbindungsgebot [Art. 4 Abs. 4 BStatG und Art. 4 Abs. 3 aDSG]). Bei den um Zugang ersuchten Daten handelt es sich jedoch einzig um die Firmen bzw. deren UID (falls verfügbar) und NOGA-Codes. Die Firma von juristischen Personen und deren wirtschaftliche Tätigkeit werden bereits bei der Gründung im Handelsregister eingetragen. Ausgenommen sind nach dem bereits Gesagten Firmen von nicht eingetragenen Einzelunternehmen. Somit ist auch der Zweck des Statistikgeheimnisses nicht vereitelt.”
L'art. 14 LStat sancisÎ il segreto statistico: i dati raccolti o trasmessi per finalità statistiche non possono essere utilizzati per altri scopi — in particolare non per scopi di vigilanza o fiscali. Costituiscono eccezioni soltanto i casi indicati nell'art. 14 LStat (utilizzo diverso previsto da legge federale o consenso scritto della persona interessata). L'obiettivo di tutela si rivolge in particolare contro misure adottate nei confronti delle persone rilevate statisticamente al di fuori dell'amministrazione statale.
“Art. 14 BStatG regelt das Statistikgeheimnis. Dieses besagt, dass die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder der Betroffene einer solchen schriftlich zustimmt. Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Das Statistikgeheimnis dient demnach dazu, dass für statistische Zwecke erhobene Daten einzig hierfür und nicht für andere Zwecke - wie etwa aufsichtsrechtliche oder fiskalische Zwecke - benützt bzw. zweckentfremdet werden (Urteil des BVGer A-931/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 7.2; vgl. Urs Maurer-Lambrou/Simon Kunz, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, Rz. 12 zu Art. 22 aDSG). Gemeint sind dabei allerdings in erster Linie Massnahmen gegenüber den statistisch erfassten Personen ausserhalb der Staatsverwaltung.”
Il segreto statistico ai sensi dell'art. 14 cpv. 1 LStat non escluÞ automaticamente gli obblighi di comunicazione. Se viene richiesta la comunicazione, l'ufficio competente deve esporre in modo concreto e fondato perché la trasmissione dei dati interessati per altri scopi debba essere considerata non ammissibile; in mancanza di tale motivazione, ciò può costituire una violazione di legge.
“Mithin hätte das BFS dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 DSG auch hinsichtlich der über diesen vorhandenen Daten im archivierten Stichprobenrahmen Auskunft erteilen müssen. Inwiefern das vom BFS wiederholt angeführte Statistikgeheimnis gemäss Art. 14 Abs. 1 BStatG dem entgegenstehen sollte, wird weder substanziiert dargelegt noch ist dies erkennbar. Dies gilt auch mit Blick auf das Vorbringen des BFS, die archivierten Daten seien lediglich dazu bestimmt, für zusätzliche statistische Auswertungen genutzt zu werden. Mit seiner Weigerung, dem Beschwerdeführer auch die über ihn im archivierten Stichprobenrahmen vorhandenen Daten mitzuteilen, hat das BFS demnach Bundesrecht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vollständig Auskunft über die Daten zu erteilen, die das BFS im Zusammenhang mit den Datenlieferungen der Kantone und Gemeinden nach dem Registerharmonisierungsgesetz über diesen bearbeitet, geht weder aus der Beschwerde noch aus den vorinstanzlichen Akten hervor, welche Daten - über jene im archivierten Stichprobenrahmen hinaus - gemeint sein könnten. Die entsprechende Erwägung der Vorinstanz, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das BFS über weitere Daten verfüge, über die es zu Unrecht keine Auskunft erteilt habe, wird vom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten.”
Per l'elenco in questione l'art. 14 LStat, secondo la decisione citata, non può essere invocato come norma speciale che preceÞ la legge sulla trasparenza ai sensi dell'art. 4 LTras. L'interpretazione (letterale, storiÊ, sistematiÊ e teleologiÊ, in combinato disposto con l'art. 10 cpv. 3 LStat) indiÊ il contrario, e una disciplina a livello di ordinanza (p.es. ORIS) non è sufficiente a tal fine. Di conseguenza, per l'elenco richiesto non sussiste una norma speciale che prevalga sulla legge sulla trasparenza.
“Als Gesamtauslegungsergebnis ergibt sich für die fragliche Liste Folgendes: Der Wortlaut von Art. 14 BStatG ist nicht klar. Die historische, die systematische sowie teleologische Auslegung sprechen i.V.m. Art. 10 Abs. 3 BStatG gegen eine Abstützung auf Art. 14 BStatG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 Bst. a und Bst. b BGÖ für die fragliche Liste. Die Regelung auf Verordnungsstufe im BURV reicht für eine Spezialnorm unbestrittenermassen nicht aus. Somit liegt zumindest für die verlangte Liste keine dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehende Spezialnorm vor. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal nicht der Zugang zu allen Daten im BUR verlangt wird.”
In caso di sovrapposizioni con la legge sulla pubblicità, va verificato mediante interpretazione se l'art. 14 LStat, quale disposizione speciale di diritto federale ovvero per effetto della prevalenza del segreto, sia in contrasto con la LTras. Ciò riguarÚ, per esempio, la questione se con ciò possano essere escluse le richieste di accesso alla visione di elenchi di imprese registrate (p. es. con UID e codiÎ NOGA).
“Nachfolgend ist durch Auslegung zu ermitteln, ob mit Art. 14 BStatG eine bundesgesetzliche Spezialbestimmung vorliegt, die dem Öffentlichkeitsgesetz bezüglich der Einsicht in eine Liste sämtlicher in der Schweiz registrierter Firmen, ihrer UID (falls verfügbar) und ihrem entsprechenden NOGA-Code vorgeht (Art. 4 Bst. a oder Bst. b BGÖ).”
“Nachfolgend ist durch Auslegung zu ermitteln, ob mit Art. 14 BStatG eine bundesgesetzliche Spezialbestimmung vorliegt, die dem Öffentlichkeitsgesetz bezüglich der Einsicht in eine Liste sämtlicher in der Schweiz registrierter Firmen, ihrer UID (falls verfügbar) und ihrem entsprechenden NOGA-Code vorgeht (Art. 4 Bst. a oder Bst. b BGÖ).”
“Nachfolgend ist durch Auslegung zu ermitteln, ob mit Art. 14 BStatG eine bundesgesetzliche Spezialbestimmung vorliegt, die dem Öffentlichkeitsgesetz bezüglich der Einsicht in eine Liste sämtlicher in der Schweiz registrierter Firmen, ihrer UID (falls verfügbar) und ihrem entsprechenden NOGA-Code vorgeht (Art. 4 Bst. a oder Bst. b BGÖ).”
I dati campionari archiviati non costituiscono di per sé il segreto statistico ai sensi dell'art. 14 cpv. 1 LStat. Il Tribunale federale ha rilevato che l'Ufficio federale di statistiÊ (UST) non aveva motivato in modo sostanziale la limitazione dell'obbligo di fornire informazioni con riferimento all'art. 14 cpv. 1 LStat, e avrebbe dovuto fornire le informazioni richieste ai sensi dell'art. 8 LPD.
“Mithin hätte das BFS dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 DSG auch hinsichtlich der über diesen vorhandenen Daten im archivierten Stichprobenrahmen Auskunft erteilen müssen. Inwiefern das vom BFS wiederholt angeführte Statistikgeheimnis gemäss Art. 14 Abs. 1 BStatG dem entgegenstehen sollte, wird weder substanziiert dargelegt noch ist dies erkennbar. Dies gilt auch mit Blick auf das Vorbringen des BFS, die archivierten Daten seien lediglich dazu bestimmt, für zusätzliche statistische Auswertungen genutzt zu werden. Mit seiner Weigerung, dem Beschwerdeführer auch die über ihn im archivierten Stichprobenrahmen vorhandenen Daten mitzuteilen, hat das BFS demnach Bundesrecht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vollständig Auskunft über die Daten zu erteilen, die das BFS im Zusammenhang mit den Datenlieferungen der Kantone und Gemeinden nach dem Registerharmonisierungsgesetz über diesen bearbeitet, geht weder aus der Beschwerde noch aus den vorinstanzlichen Akten hervor, welche Daten - über jene im archivierten Stichprobenrahmen hinaus - gemeint sein könnten. Die entsprechende Erwägung der Vorinstanz, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das BFS über weitere Daten verfüge, über die es zu Unrecht keine Auskunft erteilt habe, wird vom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten.”
“Mithin hätte das BFS dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 DSG auch hinsichtlich der über diesen vorhandenen Daten im archivierten Stichprobenrahmen Auskunft erteilen müssen. Inwiefern das vom BFS wiederholt angeführte Statistikgeheimnis gemäss Art. 14 Abs. 1 BStatG dem entgegenstehen sollte, wird weder substanziiert dargelegt noch ist dies erkennbar. Dies gilt auch mit Blick auf das Vorbringen des BFS, die archivierten Daten seien lediglich dazu bestimmt, für zusätzliche statistische Auswertungen genutzt zu werden. Mit seiner Weigerung, dem Beschwerdeführer auch die über ihn im archivierten Stichprobenrahmen vorhandenen Daten mitzuteilen, hat das BFS demnach Bundesrecht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vollständig Auskunft über die Daten zu erteilen, die das BFS im Zusammenhang mit den Datenlieferungen der Kantone und Gemeinden nach dem Registerharmonisierungsgesetz über diesen bearbeitet, geht weder aus der Beschwerde noch aus den vorinstanzlichen Akten hervor, welche Daten - über jene im archivierten Stichprobenrahmen hinaus - gemeint sein könnten. Die entsprechende Erwägung der Vorinstanz, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das BFS über weitere Daten verfüge, über die es zu Unrecht keine Auskunft erteilt habe, wird vom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten.”
Gli interessi pubblici possono attenuare il segreto statistico ai sensi dell'art. 14 LStat. Il giudiÎ sottolinê a tal proposito il bisogno generale di informazione della popolazione e richiama i dati accessibili online dell'UID e del registro di commercio come indicazione di questo interesse alla trasparenza.
“Dem gegenüber steht das Informationsbedürfnis der Bevölkerung (sog. allgemeine Transparenzinteresse; vgl. Urteil des BGer 1C_93/2021 vom 6. Mai 2022 E. 5.3.1) bezüglich der BUR-Daten, was aus online abrufbaren Daten des UID- und Handelsregisters klar hervorgeht (< https://www.uid.admin.ch > und < https://www.zefix.ch >, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2024). Dies folgt auch aus Art. 10 Abs. 3 BStatG sowie Art. 10 BURV und wird durch die Relativierung des Statistikgeheimnisses aufgrund öffentlicher Interessen unterstrichen (vgl. Art. 14 BStatG; vgl. hierzu die Ausführungen in der Botschaft: E. 6.3.2 hiervor).”
Per la lista richiesta non sussiste una norma speciale in art. 14 LStat che prevalga sulla legge sulla trasparenza. L'interpretazione letterale, storiÊ, sistematiÊ e teleologiÊ (in connessione con l'art. 10 cpv. 3 LStat) escludono un sostegno su art. 14 LStat quale norma speciale; una regolamentazione a livello di ordinanza (ORIS) non è sufficiente a tal fine.
“Als Gesamtauslegungsergebnis ergibt sich für die fragliche Liste Folgendes: Der Wortlaut von Art. 14 BStatG ist nicht klar. Die historische, die systematische sowie teleologische Auslegung sprechen i.V.m. Art. 10 Abs. 3 BStatG gegen eine Abstützung auf Art. 14 BStatG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 Bst. a und Bst. b BGÖ für die fragliche Liste. Die Regelung auf Verordnungsstufe im BURV reicht für eine Spezialnorm unbestrittenermassen nicht aus. Somit liegt zumindest für die verlangte Liste keine dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehende Spezialnorm vor. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal nicht der Zugang zu allen Daten im BUR verlangt wird.”
“Als Gesamtauslegungsergebnis ergibt sich für die fragliche Liste Folgendes: Der Wortlaut von Art. 14 BStatG ist nicht klar. Die historische, die systematische sowie teleologische Auslegung sprechen i.V.m. Art. 10 Abs. 3 BStatG gegen eine Abstützung auf Art. 14 BStatG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 Bst. a und Bst. b BGÖ für die fragliche Liste. Die Regelung auf Verordnungsstufe im BURV reicht für eine Spezialnorm unbestrittenermassen nicht aus. Somit liegt zumindest für die verlangte Liste keine dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehende Spezialnorm vor. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal nicht der Zugang zu allen Daten im BUR verlangt wird.”
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