Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del DFI del 18 nov. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 5949). ↩
1 commentary
L'indipendenza del richiedente ai sensi dell'art. 5 OPCin rientra fra i requisiti non soggetti a discrezionalità che devono essere verificati per l'ammissibilità al sostegno.
“Geprüft werden die ermessensunabhängigen Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit des Projekts und des Gesuchstellers, namentlich: - die Anerkennung als Schweizer Film oder als Koproduktion im Rahmen der zwischenstaatlichen Koproduktionsabkommen (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 FiG sowie Art. 3 Bst. b und c und Art. 8 FiFV); - die Art des Projekts: Förderbar sind Kinofilme und andere von unabhängigen Produktionsunternehmen produzierte Filme (Art. 9 Abs. 1 FiFV). Filme, die mit Unternehmen koproduziert werden, die Filme auswerten (Fernsehanstalten, Online-Plattformen, Medienunternehmen und Kino- und Verleihunternehmen), werden u.a. nur gefördert, wenn nachgewiesen ist, dass der Film künstlerisch und wirtschaftlich unabhängig hergestellt werden kann (Art. 9 Abs. 2 Bst. a FiFV). Ausgeschlossen von der Filmförderung sind Werbefilme, Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Auftragsproduktionen (Art. 16 FiG); - die Ansässigkeit des Gesuchstellers in der Schweiz (Art. 4 FiFV), die Unabhängigkeit des Gesuchstellers (Art. 5 FiFV) und die Professionalität des Gesuchstellers (Art. 6 FiFV; Kai-Peter Uhlig, in: Mosimann/Renold/ Raschèr [Hrsg.], Kultur, Kunst, Recht, 2. Aufl. 2020,”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.