RS 700 ↩
4 commentaries
OSRA art. 8 n. 4 In base alle considerazioni esposte nel caso in esame, i cantoni sono obbligati a garantire, in relazione alle misure di compensazione, anche la loro cura iniziale (in pratica spesso per la durata di cinque anni) nonché la manutenzione permanente.
“Die Abdichtung eines Teils der SABA, um einen kleinen Weiher zu schaffen, sei aus betrieblichen wie auch ökologischen Gründen nicht sinnvoll. Ein Überschüttung des Sandfilters mit Bollensteinen würde das Wachstum des Schilfs beeinträchtigen, das essentiell für die Filterwirkung sei. Als prioritäre Massnahme sehe das ASTRA daher die Optimierung der bestehenden Laichgewässer mit allfälliger Ergänzung z.B. durch Amphibienschutzzäune. Auch wenn diese nicht zu 100 % verhindern könnten, dass Amphibien in die SABA gelangten, erhöhten sie doch deren Schutz erheblich. Für die Kiesstrasse im Amphibienschutzgebiet bestehe heute bereits ein Fahrverbot; während der Laichzeit werde die Strasse mit einem Schlagbaum abgesperrt. Eine Versiegelung sei nicht vorgesehen. Insofern seien keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich. Das ASTRA weist darauf hin, dass es bei jeglichen Ersatzmassnahmen verpflichtet sei, sowohl die initiale Pflege (i.d.R. während 5 Jahren) und für den dauernden Unterhalt zu sorgen, um sicherzustellen, dass die angestrebte Wirkung der Ersatzmassnahmen eintrete. Nach Art. 8 AlgV seien die Kantone verplichtet, die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen. Das ASTRA werde daher mit dem Kanton die vorzusehenden Massnahmen (Amphibienschutzzaun um SABA, zusätzliche Laichgewässer, Strassensperrung) im Rahmen der Projektrealisierung soweit möglich planen und umsetzen.”
Il Cantone e la Confederazione (qui: USTRA) devono coordinarsi nelle decisioni in esame nella misura in cui le misure compensative o di progetto previste dalla Confederazione devono essere concordate con le misure di protezione e di manutenzione che il Cantone è tenuto ad adottare ai sensi dell'art. 8 OSRA. L'attuazione coordinata deve essere orientata all'obiettivo di protezione indicato per il concreto oggetto IANB — consentire una popolazione di oltre 100 individui —.
“Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob die bestmöglichen Schutzmassnahmen getroffen wurden. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass der rasche Abfluss des Wassers (max. 8-9 Stunden) grundsätzlich eine gute Schutzmassnahme darstellt. Allerdings erscheint es fraglich, ob es technisch möglich ist, die SABA so zu gestalten, dass ein Abfluss nach maximal 9 Stunden bei jeder Witterung (d.h. auch bei anhaltendem starken Regen) gewährleistet werden kann. Insofern erscheint es geboten, die in der Umweltnotiz vorgesehenen Schutzmassnahmen zu ergänzen, indem den Gelbbauchunken innerhalb des IANB-Objekts mehr und bessere Laichgewässer angeboten werden, was die Attraktivität der SABA zum Ablaichen mindert. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind mit den nach Art. 8 AlgV gebotenen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen des Kantons zu koordinieren, die überfällig sind (vgl. Art. 9 f. AlgV). Dabei müssen die Massnahmen von Kanton und Bund auf das Schutzziel des IANB-Objekts ausgerichtet sein, eine Population mit mehr als 100 Individuen zu ermöglichen. Hierfür ist eine Fachperson für den Amphibienschutz beizuziehen. Mit dieser wird auch zu klären sein, inwiefern (als ergänzende Massnahme) Amphibienzäune aufzustellen sind, wie vom ASTRA in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2024 vorgeschlagen. Der 2015 konsultierte kantonale Fachmann hatte von einer (permanenten) Einzäunung des SABA-Gebiets abgeraten, weil ansonsten ein Verlust der SABA als Lebensraum entstehe und auch die Vernetzung beeinträchtigt werde. Dagegen könnte es sich rechtfertigen, Amphibienzäune temporär, zur Laichzeit der Gelbbauchunken, aufzustellen. Für die Zufahrtsstrasse muss die Massnahme NL-1.2 zwingend auch die Laichzeit der Gelbbauchunken umfassen (April bis Ende Juli). Wie vom Experten ausgeführt, müssen "bestmögliche" Schutzmassnahmen auch die Jungtiere berücksichtigen.”
“Die Abdichtung eines Teils der SABA, um einen kleinen Weiher zu schaffen, sei aus betrieblichen wie auch ökologischen Gründen nicht sinnvoll. Ein Überschüttung des Sandfilters mit Bollensteinen würde das Wachstum des Schilfs beeinträchtigen, das essentiell für die Filterwirkung sei. Als prioritäre Massnahme sehe das ASTRA daher die Optimierung der bestehenden Laichgewässer mit allfälliger Ergänzung z.B. durch Amphibienschutzzäune. Auch wenn diese nicht zu 100 % verhindern könnten, dass Amphibien in die SABA gelangten, erhöhten sie doch deren Schutz erheblich. Für die Kiesstrasse im Amphibienschutzgebiet bestehe heute bereits ein Fahrverbot; während der Laichzeit werde die Strasse mit einem Schlagbaum abgesperrt. Eine Versiegelung sei nicht vorgesehen. Insofern seien keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich. Das ASTRA weist darauf hin, dass es bei jeglichen Ersatzmassnahmen verpflichtet sei, sowohl die initiale Pflege (i.d.R. während 5 Jahren) und für den dauernden Unterhalt zu sorgen, um sicherzustellen, dass die angestrebte Wirkung der Ersatzmassnahmen eintrete. Nach Art. 8 AlgV seien die Kantone verplichtet, die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen. Das ASTRA werde daher mit dem Kanton die vorzusehenden Massnahmen (Amphibienschutzzaun um SABA, zusätzliche Laichgewässer, Strassensperrung) im Rahmen der Projektrealisierung soweit möglich planen und umsetzen.”
Riferimento: OSRA art. 8 n. 2 L'ASTRA dichiara che, per le misure compensative finalizzate al raggiungimento dell'obiettivo di protezione, deve garantirne la cura iniziale (in pratica di norma per cinque anni) e la manutenzione permanente. Tra le possibili misure l'ASTRA cita, tra l'altro, una recinzione di protezione per anfibi, bacini di riproduzione aggiuntivi e chiusure stradali temporanee; tali misure dovrebbero essere pianificate e realizzate con il Cantone nell'ambito della realizzazione del progetto.
“Die Abdichtung eines Teils der SABA, um einen kleinen Weiher zu schaffen, sei aus betrieblichen wie auch ökologischen Gründen nicht sinnvoll. Ein Überschüttung des Sandfilters mit Bollensteinen würde das Wachstum des Schilfs beeinträchtigen, das essentiell für die Filterwirkung sei. Als prioritäre Massnahme sehe das ASTRA daher die Optimierung der bestehenden Laichgewässer mit allfälliger Ergänzung z.B. durch Amphibienschutzzäune. Auch wenn diese nicht zu 100 % verhindern könnten, dass Amphibien in die SABA gelangten, erhöhten sie doch deren Schutz erheblich. Für die Kiesstrasse im Amphibienschutzgebiet bestehe heute bereits ein Fahrverbot; während der Laichzeit werde die Strasse mit einem Schlagbaum abgesperrt. Eine Versiegelung sei nicht vorgesehen. Insofern seien keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich. Das ASTRA weist darauf hin, dass es bei jeglichen Ersatzmassnahmen verpflichtet sei, sowohl die initiale Pflege (i.d.R. während 5 Jahren) und für den dauernden Unterhalt zu sorgen, um sicherzustellen, dass die angestrebte Wirkung der Ersatzmassnahmen eintrete. Nach Art. 8 AlgV seien die Kantone verplichtet, die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen. Das ASTRA werde daher mit dem Kanton die vorzusehenden Massnahmen (Amphibienschutzzaun um SABA, zusätzliche Laichgewässer, Strassensperrung) im Rahmen der Projektrealisierung soweit möglich planen und umsetzen.”
Nella coordinazione e nella pianificazione delle misure di protezione e di manutenzione da adottare ai sensi dell'art. 8 OSRA, deve essere consultata una consulenza tecnica specialistica per la protezione degli anfibi. Tale consulenza deve in particolare chiarire se e in quale forma debbano essere installate recinzioni per anfibi come misura complementare (in particolare valutando l'opzione temporanea rispetto a quella permanente), nonché assicurare l'adeguata considerazione del periodo riproduttivo e dei giovani.
“Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob die bestmöglichen Schutzmassnahmen getroffen wurden. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass der rasche Abfluss des Wassers (max. 8-9 Stunden) grundsätzlich eine gute Schutzmassnahme darstellt. Allerdings erscheint es fraglich, ob es technisch möglich ist, die SABA so zu gestalten, dass ein Abfluss nach maximal 9 Stunden bei jeder Witterung (d.h. auch bei anhaltendem starken Regen) gewährleistet werden kann. Insofern erscheint es geboten, die in der Umweltnotiz vorgesehenen Schutzmassnahmen zu ergänzen, indem den Gelbbauchunken innerhalb des IANB-Objekts mehr und bessere Laichgewässer angeboten werden, was die Attraktivität der SABA zum Ablaichen mindert. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind mit den nach Art. 8 AlgV gebotenen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen des Kantons zu koordinieren, die überfällig sind (vgl. Art. 9 f. AlgV). Dabei müssen die Massnahmen von Kanton und Bund auf das Schutzziel des IANB-Objekts ausgerichtet sein, eine Population mit mehr als 100 Individuen zu ermöglichen. Hierfür ist eine Fachperson für den Amphibienschutz beizuziehen. Mit dieser wird auch zu klären sein, inwiefern (als ergänzende Massnahme) Amphibienzäune aufzustellen sind, wie vom ASTRA in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2024 vorgeschlagen. Der 2015 konsultierte kantonale Fachmann hatte von einer (permanenten) Einzäunung des SABA-Gebiets abgeraten, weil ansonsten ein Verlust der SABA als Lebensraum entstehe und auch die Vernetzung beeinträchtigt werde. Dagegen könnte es sich rechtfertigen, Amphibienzäune temporär, zur Laichzeit der Gelbbauchunken, aufzustellen. Für die Zufahrtsstrasse muss die Massnahme NL-1.2 zwingend auch die Laichzeit der Gelbbauchunken umfassen (April bis Ende Juli). Wie vom Experten ausgeführt, müssen "bestmögliche" Schutzmassnahmen auch die Jungtiere berücksichtigen.”
“Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob die bestmöglichen Schutzmassnahmen getroffen wurden. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass der rasche Abfluss des Wassers (max. 8-9 Stunden) grundsätzlich eine gute Schutzmassnahme darstellt. Allerdings erscheint es fraglich, ob es technisch möglich ist, die SABA so zu gestalten, dass ein Abfluss nach maximal 9 Stunden bei jeder Witterung (d.h. auch bei anhaltendem starken Regen) gewährleistet werden kann. Insofern erscheint es geboten, die in der Umweltnotiz vorgesehenen Schutzmassnahmen zu ergänzen, indem den Gelbbauchunken innerhalb des IANB-Objekts mehr und bessere Laichgewässer angeboten werden, was die Attraktivität der SABA zum Ablaichen mindert. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind mit den nach Art. 8 AlgV gebotenen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen des Kantons zu koordinieren, die überfällig sind (vgl. Art. 9 f. AlgV). Dabei müssen die Massnahmen von Kanton und Bund auf das Schutzziel des IANB-Objekts ausgerichtet sein, eine Population mit mehr als 100 Individuen zu ermöglichen. Hierfür ist eine Fachperson für den Amphibienschutz beizuziehen. Mit dieser wird auch zu klären sein, inwiefern (als ergänzende Massnahme) Amphibienzäune aufzustellen sind, wie vom ASTRA in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2024 vorgeschlagen. Der 2015 konsultierte kantonale Fachmann hatte von einer (permanenten) Einzäunung des SABA-Gebiets abgeraten, weil ansonsten ein Verlust der SABA als Lebensraum entstehe und auch die Vernetzung beeinträchtigt werde. Dagegen könnte es sich rechtfertigen, Amphibienzäune temporär, zur Laichzeit der Gelbbauchunken, aufzustellen. Für die Zufahrtsstrasse muss die Massnahme NL-1.2 zwingend auch die Laichzeit der Gelbbauchunken umfassen (April bis Ende Juli). Wie vom Experten ausgeführt, müssen "bestmögliche" Schutzmassnahmen auch die Jungtiere berücksichtigen.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.