1 commentary
OSRA art. 5 n. 1 Nella determinazione dell'andamento esatto del confine i Cantoni si orientano alle descrizioni contenute nell'inventario. Gli oggetti fissi in loco comprendono pertanto il corpo d'acqua di riproduzione nonché le superfici naturali o prossime alla natura adiacenti (zona A) e ulteriori habitat terrestri e corridoi di migrazione (zona B), come specificato nella descrizione degli oggetti.
“Gemäss Art. 18a Abs. 1 NHG bezeichnet der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. Das Inventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (IANB) umfasst ortsfeste Objekte (Anh. 1) und Wanderobjekte (Anh. 2). Die ortsfesten Objekte umfassen das Laichgewässer und angrenzende natürliche und naturnahe Flächen (Bereich A) sowie weitere Landlebensräume und Wanderkorridore (Bereich B) der Amphibien. Die Bereiche A und B werden in der Umschreibung der Objekte soweit erforderlich festgehalten (Art. 2 AlgV). Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest (Art. 5 Abs. 1 AlgV). Gemäss Art. 6 AlgV sind die ortsfesten Objekte in ihrer Qualität und Eignung als Amphibienlaichgebiete sowie als Stützpunkte für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung gefährdeter Amphibienarten ungeschmälert zu erhalten (Abs. 1). Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung des Objekts als Amphibienlaichgebiet (lit. a), der Amphibienpopulationen, die den Wert des Objekts begründen (lit.”
“Gemäss Art. 18a Abs. 1 NHG bezeichnet der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. Das Inventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (IANB) umfasst ortsfeste Objekte (Anh. 1) und Wanderobjekte (Anh. 2). Die ortsfesten Objekte umfassen das Laichgewässer und angrenzende natürliche und naturnahe Flächen (Bereich A) sowie weitere Landlebensräume und Wanderkorridore (Bereich B) der Amphibien. Die Bereiche A und B werden in der Umschreibung der Objekte soweit erforderlich festgehalten (Art. 2 AlgV). Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest (Art. 5 Abs. 1 AlgV). Gemäss Art. 6 AlgV sind die ortsfesten Objekte in ihrer Qualität und Eignung als Amphibienlaichgebiete sowie als Stützpunkte für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung gefährdeter Amphibienarten ungeschmälert zu erhalten (Abs. 1). Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung des Objekts als Amphibienlaichgebiet (lit. a), der Amphibienpopulationen, die den Wert des Objekts begründen (lit.”
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