Ogni abitante deve disporre di un posto in un rifugio (posto protetto) nelle vicinanze della sua abitazione.
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Se un rifugio può essere soppresso oppure manÊ un posto di protezione e il ripristino non è possibile o sproporzionato, l'ordinanza preveÞ un contributo sostitutivo. Ai sensi dell'art. 82 cpv. 5 OPCi, in caso di soppressione non autorizzata di un rifugio è dovuto un contributo sostitutivo; i Cantoni fissano l'ammontare dei contributi sostitutivi nell'intervallo da 400 a 800 franchi per ogni posto di protezione mancante (art. 75 cpv. 2 OPCi).
“Das BZG regelt die Bereitstellung von Schutzplätzen für die Bevölkerung. Nach Art. 60 BZG muss für jede Einwohnerin und jeden Einwohner ein Schutzplatz in einem Schutzraum in der Nähe des Wohnortes verfügbar sein. Die Kantone sind nach Art. 62 Abs. 1 BZG für die Steuerung des Schutzraumbaus verantwortlich und haben gemäss Art. 66 BZG die Kompetenz zur Aufhebung von Schutzräumen. Der Schutzplatzbedarf gilt als gedeckt, wenn für jede Person ein Schutzplatz vorhanden ist, der den Mindestanforderungen nach Art. 104 der Verordnung über den Zivilschutz vom 1. November 2023 (ZSV, SR 520.11) entspricht (Art. 74 Abs. 1 ZSV). Der Gesetz- und Verordnungsgeber haben verschiedene Situationen definiert, in denen Ersatzabgaben zu leisten sind. Nach Art. 82 Abs. 5 ZSV ist eine Ersatzabgabe zu entrichten, wenn ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben wurde und eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig ist. Die Kantone legen die Höhe der Ersatzbeiträge innerhalb der Bandbreite von 400 bis 800 Franken pro nicht erstelltem Schutzplatz fest (Art. 75 Abs. 2 ZSV). Im Kanton Luzern bestimmt der Regierungsrat gemäss § 11a Abs.”
“Das BZG regelt die Bereitstellung von Schutzplätzen für die Bevölkerung. Nach Art. 60 BZG muss für jede Einwohnerin und jeden Einwohner ein Schutzplatz in einem Schutzraum in der Nähe des Wohnortes verfügbar sein. Die Kantone sind nach Art. 62 Abs. 1 BZG für die Steuerung des Schutzraumbaus verantwortlich und haben gemäss Art. 66 BZG die Kompetenz zur Aufhebung von Schutzräumen. Der Schutzplatzbedarf gilt als gedeckt, wenn für jede Person ein Schutzplatz vorhanden ist, der den Mindestanforderungen nach Art. 104 der Verordnung über den Zivilschutz vom 1. November 2023 (ZSV, SR 520.11) entspricht (Art. 74 Abs. 1 ZSV). Der Gesetz- und Verordnungsgeber haben verschiedene Situationen definiert, in denen Ersatzabgaben zu leisten sind. Nach Art. 82 Abs. 5 ZSV ist eine Ersatzabgabe zu entrichten, wenn ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben wurde und eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig ist. Die Kantone legen die Höhe der Ersatzbeiträge innerhalb der Bandbreite von 400 bis 800 Franken pro nicht erstelltem Schutzplatz fest (Art. 75 Abs. 2 ZSV). Im Kanton Luzern bestimmt der Regierungsrat gemäss § 11a Abs.”
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