2 commentaries
Se l’oggetto della controversia può essere limitato esclusivamente all’entità della tassa sostitutiva, occorre verificare se si tratti di una questione patrimoniale ai sensi dell’art. 87 LPPC. Il testo letterale degli art. 86 e 87 LPPC non fornisÎ un’indicazione chiara; pertanto il campo di applicazione preciso di tali disposizioni deve essere determinato mediante interpretazione.
“Im hier zu beurteilenden Fall betrifft der Streitgegenstand die Höhe der zu leistenden Ersatzabgabe, während die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Schutzraums akzeptiert haben. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Der Wortlaut von Art. 86 und Art. 87 BZG gibt keinen eindeutigen Hinweis darauf, nach welcher Bestimmung sich vorliegend der Beschwerdeweg richtet. Es ist daher durch Auslegung der beiden Gesetzesnormen deren Sinngehalt zu ermitteln.”
“Im hier zu beurteilenden Fall betrifft der Streitgegenstand die Höhe der zu leistenden Ersatzabgabe, während die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Schutzraums akzeptiert haben. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Der Wortlaut von Art. 86 und Art. 87 BZG gibt keinen eindeutigen Hinweis darauf, nach welcher Bestimmung sich vorliegend der Beschwerdeweg richtet. Es ist daher durch Auslegung der beiden Gesetzesnormen deren Sinngehalt zu ermitteln.”
LPPC art. 87 n. 1 Le decisioni delle autorità cantonali relative a pretese di risarcimento e a domanÞ di regresso concernenti danni derivanti da servizi di protezione cantonali o comunali possono essere impugnate dinanzi al Tribunale amministrativo federale.
“Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 2019 (BZG, SR 520.1) regelt das Beschwerderecht und das Verfahren in den Art. 84 ff. BZG. Es unterscheidet zwischen Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 86 Abs. 1 BZG) und solcher vermögensrechtlicher Natur (Art. 87 BZG). Gemäss Art. 86 Abs. 1 BZG kann in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlichen Natur gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Bestimmung von Art. 87 Abs. 1 BZG sieht hingegen vor, dass Entscheide kantonaler Behörden über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden aus kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können.”
“Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 2019 (BZG, SR 520.1) regelt das Beschwerderecht und das Verfahren in den Art. 84 ff. BZG. Es unterscheidet zwischen Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 86 Abs. 1 BZG) und solcher vermögensrechtlicher Natur (Art. 87 BZG). Gemäss Art. 86 Abs. 1 BZG kann in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlichen Natur gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Bestimmung von Art. 87 Abs. 1 BZG sieht hingegen vor, dass Entscheide kantonaler Behörden über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden aus kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.