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Riferimento: LIAut art. 13 n. 3 Nella determinazione del valore normale, l'Amministrazione federale delle dogane (AFD) nella fattispecie ha fatto ricorso a diverse basi di valutazione (valori assicurativi risultanti da contratti di noleggio nonché un prezzo d'acquisto), il che ha determinato valori normali tra loro notevolmente divergenti e, di conseguenza, importi d'imposta differenti.
“Die Automobilsteuer wird - wenn, wie vorliegend, das Automobil nicht zur Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird - auf dem Normalwert erheben. Als solcher gilt, was ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Automobils im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um das gleiche Automobil zu erhalten (Art. 24 Abs. 1 Bst. a AStG). In die Bemessungsgrundlage sind - neben den Nebenkosten der Einfuhr (Art. 24 Abs. 2 Bst. b AStG) - die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben mit Ausnahme der zu erhebenden Steuer selbst und der Mehrwertsteuer, einzubeziehen (Art. 24 Abs. 2 Bst. a AStG). Der Steuersatz beträgt 4 % (Art. 13 AStG). Die EZV zog für die Bestimmung der Normalwerte die Versicherungswerte gemäss der beiden Leihverträge für die Fahrzeuge und den Kaufvertrag bezüglich das Fahrzeug E.A._______ zu Rate (vi-act. 12.06.02, 12.06.03, 07.08.12, 01.08.16). Für den E.B._______ ergab dies aufgrund des Leihvertrages einen Wert von Fr. 25'000'000.-, für den E.A._______ aufgrund des Kaufvertrages einen von Fr. 1'100'000.-; dieser Wert war gegenüber dem im Leihvertrag ausgewiesenen Wert von Fr. 1'300'000.- tiefer (angefochtene Verfügung Ziff. 6.8.2). Dazu schlug die EZV keine Nebenkosten der Einfuhr, aber die Zollbeträge gemäss E. 9.1.1, womit sich bei einem Steuersatz von 4 % für den E.A._______ ein Steuerbetrag von Fr. 44'005.05 und für den E._______ 250 Fr. 1'000'004.20 (mit Abrundung im Rappenbereich) ergab.”
Nella decisione citata è stata applicata l'aliquota del 4% (art. 13 LIAut) ai valori normali determinati; da ciò sono risultate imposte di Fr. 44'005.05 e di Fr. 1'000'004.20, rispettivamente (calcolo nella decisione).
“Die Automobilsteuer wird - wenn, wie vorliegend, das Automobil nicht zur Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird - auf dem Normalwert erheben. Als solcher gilt, was ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Automobils im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um das gleiche Automobil zu erhalten (Art. 24 Abs. 1 Bst. a AStG). In die Bemessungsgrundlage sind - neben den Nebenkosten der Einfuhr (Art. 24 Abs. 2 Bst. b AStG) - die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben mit Ausnahme der zu erhebenden Steuer selbst und der Mehrwertsteuer, einzubeziehen (Art. 24 Abs. 2 Bst. a AStG). Der Steuersatz beträgt 4 % (Art. 13 AStG). Die EZV zog für die Bestimmung der Normalwerte die Versicherungswerte gemäss der beiden Leihverträge für die Fahrzeuge und den Kaufvertrag bezüglich das Fahrzeug E.A._______ zu Rate (vi-act. 12.06.02, 12.06.03, 07.08.12, 01.08.16). Für den E.B._______ ergab dies aufgrund des Leihvertrages einen Wert von Fr. 25'000'000.-, für den E.A._______ aufgrund des Kaufvertrages einen von Fr. 1'100'000.-; dieser Wert war gegenüber dem im Leihvertrag ausgewiesenen Wert von Fr. 1'300'000.- tiefer (angefochtene Verfügung Ziff. 6.8.2). Dazu schlug die EZV keine Nebenkosten der Einfuhr, aber die Zollbeträge gemäss E. 9.1.1, womit sich bei einem Steuersatz von 4 % für den E.A._______ ein Steuerbetrag von Fr. 44'005.05 und für den E._______ 250 Fr. 1'000'004.20 (mit Abrundung im Rappenbereich) ergab.”
LIAut art. 13 n. 1 L'imposta sugli autoveicoli è determinata in base al valore normale; nella base imponibile devono essere incluse le imposte, i dazi e gli altri prelievi dovuti in relazione all'importazione, ad eccezione della stessa imposta sugli autoveicoli da riscuotere e dell'imposta sul valore aggiunto.
“ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Anhang zur Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des BAZG [SR 631.035], Ziff. 9.12). Die Automobilsteuer beträgt 4 Prozent (Art. 13 AStG). Sie wird vorliegend auf dem Normalwert erhoben (Art. 24 Abs. 1 Bst. b AStG). Aufgrund der Einfuhr geschuldete Steuern, Zölle und sonstige Abgaben (mit Ausnahme der zu erhebenden Steuer selbst und der Mehrwertsteuer) sind in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. a AStG). Vorliegend ging die Vorinstanz davon aus, dass der Wert des Fahrzeugs Fr. 38'440.- beträgt, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Damit resultiert ein Betrag von Fr. 1'551.80 (4 % von [Fr. 38'440.00 + Fr.”
“Die Automobilsteuer wird - wenn, wie vorliegend, das Automobil nicht zur Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird - auf dem Normalwert erheben. Als solcher gilt, was ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Automobils im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um das gleiche Automobil zu erhalten (Art. 24 Abs. 1 Bst. a AStG). In die Bemessungsgrundlage sind - neben den Nebenkosten der Einfuhr (Art. 24 Abs. 2 Bst. b AStG) - die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben mit Ausnahme der zu erhebenden Steuer selbst und der Mehrwertsteuer, einzubeziehen (Art. 24 Abs. 2 Bst. a AStG). Der Steuersatz beträgt 4 % (Art. 13 AStG). Die EZV zog für die Bestimmung der Normalwerte die Versicherungswerte gemäss der beiden Leihverträge für die Fahrzeuge und den Kaufvertrag bezüglich das Fahrzeug E.A._______ zu Rate (vi-act. 12.06.02, 12.06.03, 07.08.12, 01.08.16). Für den E.B._______ ergab dies aufgrund des Leihvertrages einen Wert von Fr. 25'000'000.-, für den E.A._______ aufgrund des Kaufvertrages einen von Fr. 1'100'000.-; dieser Wert war gegenüber dem im Leihvertrag ausgewiesenen Wert von Fr. 1'300'000.- tiefer (angefochtene Verfügung Ziff. 6.8.2). Dazu schlug die EZV keine Nebenkosten der Einfuhr, aber die Zollbeträge gemäss E. 9.1.1, womit sich bei einem Steuersatz von 4 % für den E.A._______ ein Steuerbetrag von Fr. 44'005.05 und für den E._______ 250 Fr. 1'000'004.20 (mit Abrundung im Rappenbereich) ergab.”
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