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Bei ehelicher Trennung bleibt die betroffene Person mit B‑Bewilligung der Quellenbesteuerung unterstellt; ein Wechsel zur ordentlichen Besteuerung ist nach Art. 13 Abs. 2 QStV nicht möglich.
“Die Auszahlung von Arbeitslosengeldern sei bekanntlich an genügende Arbeitsbemühungen gebunden. Der Berufungsbeklagte schöpfe somit seine Arbeitskraft vollständig aus und müsse sich nichts vorwerfen lassen. Er stamme aus der Côte d’Ivoire und habe keine abgeschlossene Ausbildung. Er sei gegenwärtig daran, sich um seinen weiteren beruflichen Werdegang und den Erwerb einer beruflichen Erst-Qualifikation zu kümmern. Der Vorhalt, er nütze seine Arbeitskraft nicht vollständig aus, sei haltlos. Die Vorinstanz habe zu Recht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt. Mit einem Grundbedarf von CHF 2'099.85 und einem Einkommen von CHF 2'517.16 ergebe sich ein Saldo von CHF 417.30. Damit könne er den geforderten Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 nicht decken. Er habe jedoch darauf verzichtet, die Verletzung seines Existenzminimums anzufechten, was seine intakte Arbeitsmoral im Interesse der Kinder belege. Er unterliege als Inhaber einer B-Bewilligung der Quellensteuer. Aufgrund der ehelichen Trennung sei ein Wechsel zur ordentlichen Besteuerung nicht mehr möglich (Art. 13 Abs. 2 QStV). Die Berufungsklägerin habe vorinstanzlich bei seinem Grundbedarf noch kein Konkubinat geltend gemacht, darauf sei sie zu behaften. Zudem könne er ohne Aufwendungen von SBB-Kosten keinen Kontakt zu seinen in Y.____ wohnhaften Kindern aufnehmen. Bei derart knappen Verhältnissen seien im Interesse aller Familienmitglieder die Mobilitätskosten zur Ausübung des Besuchsrechts unerlässlich und sinnvoll. E. Mit Verfügung vom 9. August 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die Vorladung zur Hauptverhandlung in Aussicht gestellt. F. Mit Eingabe vom 25. August 2021 teilte der Ehemann mit, seine Unterkunft bei seiner bisherigen Partnerin verlassen zu haben und derzeit ohne festen Wohnsitz zu sein. Überdies arbeite er nicht mehr bei Coop Pronto und werde im September 2021 eine berufliche Ausbildung starten. Die Ausbildung sei mit der Arbeitslosenversicherung abgesprochen, so dass er weiterhin die vollständige Arbeitslosenunterstützung erhalte. Gleichzeitig reichte der Ehemann dem Kantonsgericht die diesbezüglichen Unterlagen ein.”
“Die Auszahlung von Arbeitslosengeldern sei bekanntlich an genügende Arbeitsbemühungen gebunden. Der Berufungsbeklagte schöpfe somit seine Arbeitskraft vollständig aus und müsse sich nichts vorwerfen lassen. Er stamme aus der Côte d’Ivoire und habe keine abgeschlossene Ausbildung. Er sei gegenwärtig daran, sich um seinen weiteren beruflichen Werdegang und den Erwerb einer beruflichen Erst-Qualifikation zu kümmern. Der Vorhalt, er nütze seine Arbeitskraft nicht vollständig aus, sei haltlos. Die Vorinstanz habe zu Recht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt. Mit einem Grundbedarf von CHF 2'099.85 und einem Einkommen von CHF 2'517.16 ergebe sich ein Saldo von CHF 417.30. Damit könne er den geforderten Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 nicht decken. Er habe jedoch darauf verzichtet, die Verletzung seines Existenzminimums anzufechten, was seine intakte Arbeitsmoral im Interesse der Kinder belege. Er unterliege als Inhaber einer B-Bewilligung der Quellensteuer. Aufgrund der ehelichen Trennung sei ein Wechsel zur ordentlichen Besteuerung nicht mehr möglich (Art. 13 Abs. 2 QStV). Die Berufungsklägerin habe vorinstanzlich bei seinem Grundbedarf noch kein Konkubinat geltend gemacht, darauf sei sie zu behaften. Zudem könne er ohne Aufwendungen von SBB-Kosten keinen Kontakt zu seinen in Y.____ wohnhaften Kindern aufnehmen. Bei derart knappen Verhältnissen seien im Interesse aller Familienmitglieder die Mobilitätskosten zur Ausübung des Besuchsrechts unerlässlich und sinnvoll. E. Mit Verfügung vom 9. August 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die Vorladung zur Hauptverhandlung in Aussicht gestellt. F. Mit Eingabe vom 25. August 2021 teilte der Ehemann mit, seine Unterkunft bei seiner bisherigen Partnerin verlassen zu haben und derzeit ohne festen Wohnsitz zu sein. Überdies arbeite er nicht mehr bei Coop Pronto und werde im September 2021 eine berufliche Ausbildung starten. Die Ausbildung sei mit der Arbeitslosenversicherung abgesprochen, so dass er weiterhin die vollständige Arbeitslosenunterstützung erhalte. Gleichzeitig reichte der Ehemann dem Kantonsgericht die diesbezüglichen Unterlagen ein.”
Bei ehelicher Trennung tritt die Quellenbesteuerung für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (z. B. B‑Bewilligung) ab Beginn des Folgemonats wieder ein.
“Die Auszahlung von Arbeitslosengeldern sei bekanntlich an genügende Arbeitsbemühungen gebunden. Der Berufungsbeklagte schöpfe somit seine Arbeitskraft vollständig aus und müsse sich nichts vorwerfen lassen. Er stamme aus der Côte d’Ivoire und habe keine abgeschlossene Ausbildung. Er sei gegenwärtig daran, sich um seinen weiteren beruflichen Werdegang und den Erwerb einer beruflichen Erst-Qualifikation zu kümmern. Der Vorhalt, er nütze seine Arbeitskraft nicht vollständig aus, sei haltlos. Die Vorinstanz habe zu Recht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt. Mit einem Grundbedarf von CHF 2'099.85 und einem Einkommen von CHF 2'517.16 ergebe sich ein Saldo von CHF 417.30. Damit könne er den geforderten Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 nicht decken. Er habe jedoch darauf verzichtet, die Verletzung seines Existenzminimums anzufechten, was seine intakte Arbeitsmoral im Interesse der Kinder belege. Er unterliege als Inhaber einer B-Bewilligung der Quellensteuer. Aufgrund der ehelichen Trennung sei ein Wechsel zur ordentlichen Besteuerung nicht mehr möglich (Art. 13 Abs. 2 QStV). Die Berufungsklägerin habe vorinstanzlich bei seinem Grundbedarf noch kein Konkubinat geltend gemacht, darauf sei sie zu behaften. Zudem könne er ohne Aufwendungen von SBB-Kosten keinen Kontakt zu seinen in Y.____ wohnhaften Kindern aufnehmen. Bei derart knappen Verhältnissen seien im Interesse aller Familienmitglieder die Mobilitätskosten zur Ausübung des Besuchsrechts unerlässlich und sinnvoll. E. Mit Verfügung vom 9. August 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die Vorladung zur Hauptverhandlung in Aussicht gestellt. F. Mit Eingabe vom 25. August 2021 teilte der Ehemann mit, seine Unterkunft bei seiner bisherigen Partnerin verlassen zu haben und derzeit ohne festen Wohnsitz zu sein. Überdies arbeite er nicht mehr bei Coop Pronto und werde im September 2021 eine berufliche Ausbildung starten. Die Ausbildung sei mit der Arbeitslosenversicherung abgesprochen, so dass er weiterhin die vollständige Arbeitslosenunterstützung erhalte. Gleichzeitig reichte der Ehemann dem Kantonsgericht die diesbezüglichen Unterlagen ein.”
“Die Auszahlung von Arbeitslosengeldern sei bekanntlich an genügende Arbeitsbemühungen gebunden. Der Berufungsbeklagte schöpfe somit seine Arbeitskraft vollständig aus und müsse sich nichts vorwerfen lassen. Er stamme aus der Côte d’Ivoire und habe keine abgeschlossene Ausbildung. Er sei gegenwärtig daran, sich um seinen weiteren beruflichen Werdegang und den Erwerb einer beruflichen Erst-Qualifikation zu kümmern. Der Vorhalt, er nütze seine Arbeitskraft nicht vollständig aus, sei haltlos. Die Vorinstanz habe zu Recht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt. Mit einem Grundbedarf von CHF 2'099.85 und einem Einkommen von CHF 2'517.16 ergebe sich ein Saldo von CHF 417.30. Damit könne er den geforderten Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 nicht decken. Er habe jedoch darauf verzichtet, die Verletzung seines Existenzminimums anzufechten, was seine intakte Arbeitsmoral im Interesse der Kinder belege. Er unterliege als Inhaber einer B-Bewilligung der Quellensteuer. Aufgrund der ehelichen Trennung sei ein Wechsel zur ordentlichen Besteuerung nicht mehr möglich (Art. 13 Abs. 2 QStV). Die Berufungsklägerin habe vorinstanzlich bei seinem Grundbedarf noch kein Konkubinat geltend gemacht, darauf sei sie zu behaften. Zudem könne er ohne Aufwendungen von SBB-Kosten keinen Kontakt zu seinen in Y.____ wohnhaften Kindern aufnehmen. Bei derart knappen Verhältnissen seien im Interesse aller Familienmitglieder die Mobilitätskosten zur Ausübung des Besuchsrechts unerlässlich und sinnvoll. E. Mit Verfügung vom 9. August 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die Vorladung zur Hauptverhandlung in Aussicht gestellt. F. Mit Eingabe vom 25. August 2021 teilte der Ehemann mit, seine Unterkunft bei seiner bisherigen Partnerin verlassen zu haben und derzeit ohne festen Wohnsitz zu sein. Überdies arbeite er nicht mehr bei Coop Pronto und werde im September 2021 eine berufliche Ausbildung starten. Die Ausbildung sei mit der Arbeitslosenversicherung abgesprochen, so dass er weiterhin die vollständige Arbeitslosenunterstützung erhalte. Gleichzeitig reichte der Ehemann dem Kantonsgericht die diesbezüglichen Unterlagen ein.”
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