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Für Ermessenssubventionen im Sinne von Art. 37b Abs. 1 MinVG besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen; dementsprechend ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen solche Entscheide unzulässig (Art. 83 Bst. k BGG) und der Entscheid gilt als endgültig.
“Die Beschwerde an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Wie dargelegt (vgl. E. 5.8 hiervor), handelt es sich vorliegend um eine sog. Ermessenssubvention, für die Art. 37b Abs. 1 MinVG den Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen verneint. Folglich ist die Beschwerde ans Bundesgericht nicht möglich und der vorliegende Entscheid endgültig. (Dispositiv nächste Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Beschwerde an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k BGG). Wie dargelegt, handelt es sich vorliegend um eine sog. Ermessenssubvention, für die Art. 37b Abs. 1 MinVG den Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen verneint. Folglich ist die Beschwerde ans Bundesgericht nicht möglich und dieser Entscheid endgültig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Der Absatz überträgt dem Bundesrat die Zuständigkeit, die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen festzulegen und das zugrundeliegende Verfahren zu regeln.
“Die Ausführungsgesetzgebung zu dieser Spezialfinanzierung Luftverkehr findet sich im Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel vom 22. März 1985 (MinVG; SR 725.116.2). Das MinVG regelt unter anderem die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer und der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr (Art. 1 Abs. 2 MinVG). Der Bund verwendet die zweckgebundenen Mittel für den Luftverkehr nach Art. 1 Abs. 2 MinVG zu 50 bis 75 Prozent für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr (Art. 37a Abs. 1 Bst. c MinVG). Das BAZL verteilt die Beiträge innerhalb der Aufgabengebiete. Es legt vorgängig die Schwerpunkte fest und hört dazu die interessierten Kreise an (Art. 37a Abs. 3 MinVG). Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch (Art. 37b Abs. 1 MinVG). Diese werden vielmehr im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt (Art. 37b Abs. 2 MinVG). Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen fest und regelt das Verfahren (Art. 37b Abs. 3 MinVG). Art. 37d-37f MinVG konkretisieren, für welche Massnahmen in den Bereichen Umweltschutz, Abwehr widerrechtlicher Handlungen sowie technische Sicherheit Beiträge geleistet werden können. Art. 37f Bst. e MinVG sieht vor, dass der Bund zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus unter anderem Beiträge an die Aus- und Weiterbildung gewähren kann.”
“Die Ausführungsgesetzgebung zu dieser Spezialfinanzierung Luftverkehr findet sich im Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel vom 22. März 1985 (MinVG; SR 725.116.2). Das MinVG regelt unter anderem die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer und der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr (Art. 1 Abs. 2 MinVG). Der Bund verwendet die zweckgebundenen Mittel für den Luftverkehr nach Art. 1 Abs. 2 MinVG zu 50 bis 75 Prozent für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr (Art. 37a Abs. 1 Bst. c MinVG). Das BAZL verteilt die Beiträge innerhalb der Aufgabengebiete. Es legt vorgängig die Schwerpunkte fest und hört dazu die interessierten Kreise an (Art. 37a Abs. 3 MinVG). Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch (Art. 37b Abs. 1 MinVG). Diese werden vielmehr im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt (Art. 37b Abs. 2 MinVG). Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen fest und regelt das Verfahren (Art. 37b Abs. 3 MinVG). Art. 37d-37f MinVG konkretisieren, für welche Massnahmen in den Bereichen Umweltschutz, Abwehr widerrechtlicher Handlungen sowie technische Sicherheit Beiträge geleistet werden können. Art. 37f Bst. e MinVG sieht vor, dass der Bund zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus unter anderem Beiträge an die Aus- und Weiterbildung gewähren kann.”
Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt; daraus folgt, dass auf die Gewährung kein Rechtsanspruch besteht.
“Die Ausführungsgesetzgebung zu dieser Spezialfinanzierung Luftverkehr findet sich im Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel vom 22. März 1985 (MinVG; SR 725.116.2). Das MinVG regelt unter anderem die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer und der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr (Art. 1 Abs. 2 MinVG). Der Bund verwendet die zweckgebundenen Mittel für den Luftverkehr nach Art. 1 Abs. 2 MinVG zu 50 bis 75 Prozent für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr (Art. 37a Abs. 1 Bst. c MinVG). Das BAZL verteilt die Beiträge innerhalb der Aufgabengebiete. Es legt vorgängig die Schwerpunkte fest und hört dazu die interessierten Kreise an (Art. 37a Abs. 3 MinVG). Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch (Art. 37b Abs. 1 MinVG). Diese werden vielmehr im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt (Art. 37b Abs. 2 MinVG). Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen fest und regelt das Verfahren (Art. 37b Abs. 3 MinVG). Art. 37d-37f MinVG konkretisieren, für welche Massnahmen in den Bereichen Umweltschutz, Abwehr widerrechtlicher Handlungen sowie technische Sicherheit Beiträge geleistet werden können. Art. 37f Bst. e MinVG sieht vor, dass der Bund zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus unter anderem Beiträge an die Aus- und Weiterbildung gewähren kann.”
“Die Ausführungsgesetzgebung zu dieser Spezialfinanzierung Luftverkehr findet sich im Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel vom 22. März 1985 (MinVG; SR 725.116.2). Das MinVG regelt unter anderem die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer und der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr (Art. 1 Abs. 2 MinVG). Der Bund verwendet die zweckgebundenen Mittel für den Luftverkehr nach Art. 1 Abs. 2 MinVG zu 50 bis 75 Prozent für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr (Art. 37a Abs. 1 Bst. c MinVG). Das BAZL verteilt die Beiträge innerhalb der Aufgabengebiete. Es legt vorgängig die Schwerpunkte fest und hört dazu die interessierten Kreise an (Art. 37a Abs. 3 MinVG). Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch (Art. 37b Abs. 1 MinVG). Diese werden vielmehr im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt (Art. 37b Abs. 2 MinVG). Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen fest und regelt das Verfahren (Art. 37b Abs. 3 MinVG). Art. 37d-37f MinVG konkretisieren, für welche Massnahmen in den Bereichen Umweltschutz, Abwehr widerrechtlicher Handlungen sowie technische Sicherheit Beiträge geleistet werden können. Art. 37f Bst. e MinVG sieht vor, dass der Bund zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus unter anderem Beiträge an die Aus- und Weiterbildung gewähren kann.”
Die Gewährung von Beiträgen erfolgt nicht als einklagbarer Anspruch; sie richtet sich vielmehr nach den verfügbaren Mitteln und den vorgängig vom BAZL festgelegten Schwerpunkten.
“Die Ausführungsgesetzgebung zu dieser Spezialfinanzierung Luftverkehr findet sich im Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel vom 22. März 1985 (MinVG; SR 725.116.2). Das MinVG regelt unter anderem die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer und der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr (Art. 1 Abs. 2 MinVG). Der Bund verwendet die zweckgebundenen Mittel für den Luftverkehr nach Art. 1 Abs. 2 MinVG zu 50 bis 75 Prozent für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr (Art. 37a Abs. 1 Bst. c MinVG). Das BAZL verteilt die Beiträge innerhalb der Aufgabengebiete. Es legt vorgängig die Schwerpunkte fest und hört dazu die interessierten Kreise an (Art. 37a Abs. 3 MinVG). Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch (Art. 37b Abs. 1 MinVG). Diese werden vielmehr im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt (Art. 37b Abs. 2 MinVG). Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen fest und regelt das Verfahren (Art. 37b Abs. 3 MinVG). Art. 37d-37f MinVG konkretisieren, für welche Massnahmen in den Bereichen Umweltschutz, Abwehr widerrechtlicher Handlungen sowie technische Sicherheit Beiträge geleistet werden können. Art. 37f Bst. e MinVG sieht vor, dass der Bund zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus unter anderem Beiträge an die Aus- und Weiterbildung gewähren kann.”
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es sich bei den fraglichen Beiträgen um Ermessenssubventionen handelt; daraus folgt, dass kein Rechtsanspruch besteht und die Behörde über einen Ermessensspielraum verfügt. Weiter weist das Gericht darauf hin, dass die jährliche Vergabe von Finanzhilfen nach den Erfahrungen der letzten drei Jahre begrenzt werden kann (vgl. Art. 1 Abs. 2 VFAL).
“Bei der hier strittigen Finanzhilfe handelt es sich um eine Ermessenssubvention, auf die kein Anspruch besteht. Aufgrund der eindeutigen Formulierung von Art. 37f Bst. e MinVG «der Bund kann (...) Beiträge gewähren» besteht für die zuständige Behörde ein Ermessensspielraum. Dies unterstreicht Art. 37b MinVG, wonach auf die Gewährung von Beiträgen kein Rechtsanspruch besteht (Abs. 1) und die Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt werden (Abs. 2; vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-585/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.4). Schliesslich besteht auch insofern kein Anspruch auf eine Finanzhilfe, als jährlich höchstens so vielen Kandidatinnen und Kandidaten Finanzhilfen gewährt werden, wie die schwei-zerische Zivilluftfahrt, gestützt auf die Erfahrungen der jeweils letzten drei Jahre, benötigt (Art. 1 Abs. 2 VFAL).”
“Bei der hier strittigen Finanzhilfe handelt es sich um eine Ermessenssubvention, auf die kein Anspruch besteht. Aufgrund der eindeutigen Formulierung von Art. 37f Bst. e MinVG «der Bund kann (...) Beiträge gewähren» besteht für die zuständige Behörde ein Ermessensspielraum. Dies unterstreicht Art. 37b MinVG, wonach auf die Gewährung von Beiträgen kein Rechtsanspruch besteht (Abs. 1) und die Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt werden (Abs. 2; vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-585/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.4). Schliesslich besteht auch insofern kein Anspruch auf eine Finanzhilfe, als jährlich höchstens so vielen Kandidatinnen und Kandidaten Finanzhilfen gewährt werden, wie die schwei-zerische Zivilluftfahrt, gestützt auf die Erfahrungen der jeweils letzten drei Jahre, benötigt (Art. 1 Abs. 2 VFAL).”
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