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Zur Erfüllung von Zweckmässigkeit und Wirksamkeit (Art. 4 Abs. 1 MinLV) soll die Förderung ausschliesslich nachhaltige Ausbildungen unterstützen. Nach der Rechtsprechung dient der Mindestumfang der Beschäftigung gerade dazu, diese Nachhaltigkeit sicherzustellen. Rückzahlungspflichten sind demnach vorrangig für Fälle vorgesehen, in denen die Ausbildung schuldhaft oder ohne triftigen Grund abgebrochen wird oder die Tätigkeit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist aufgenommen wird. Demgegenüber liegt nach den Erläuterungen und der Rechtsprechung keine Rückzahlungspflicht vor, wenn die Nichtanstellung bzw. eine Kündigung während der Dreijahresdauer aus wirtschaftlichen oder qualifikatorischen Gründen erfolgt.
“Aus teleologischer Sicht ist festzuhalten, dass der Zweck des in Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 VFAL vorgesehenen Mindestumfangs der Beschäftigung darin zu erblicken ist, dass ausschliesslich nachhaltige Ausbildungen mit Finanzhilfen unterstützt werden sollen. Dies geht insbesondere aus den in Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b VFAL aufgeführten (alternativen) Gründen für eine Rückzahlungspflicht (Ausbildungsabbruch ohne triftigen Grund, keine Aufnahme der Tätigkeit innert 12 Monaten nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss) hervor. Dieses Erfordernis steht auch im Einklang mit der in Art. 4 Abs. 1 MinLV geforderten Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahme. Der eigentliche Zweck der Mindestbeschäftigungsanforderungen besteht damit nicht unmittelbar in der Gewährleistung der Flugsicherheit, sondern vielmehr in der Sicherstellung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Nachhaltigkeit der Finanzierungshilfe. Aus den Erläuterungen geht in diesem Zusammenhang zudem hervor, dass eine Rückzahlungspflicht in erster Linie für Fälle vorgesehen ist, in denen die Ausbildung von der gesuchstellenden Person schuldhaft oder ohne triftigen Grund abgebrochen wird. Entsprechendes gilt für den Betrieb, wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wird, weil kein Bedarf mehr besteht, dies jedoch für den Betrieb voraussehbar gewesen wäre. Keine Rückzahlungspflicht besteht demgegenüber, wenn die Nichtanstellung respektive Kündigung während der dreijährigen Beschäftigungsdauer aus wirtschaft-lichen oder qualifikatorischen Gründen erfolgt (Erläuterungen, S. 6; Art. 7 Abs. 3 VFAL).”
“Aus teleologischer Sicht ist festzuhalten, dass der Zweck des in Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 VFAL vorgesehenen Mindestumfangs der Beschäftigung darin zu erblicken ist, dass ausschliesslich nachhaltige Ausbildungen mit Finanzhilfen unterstützt werden sollen. Dies geht insbesondere aus den in Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b VFAL aufgeführten (alternativen) Gründen für eine Rückzahlungspflicht (Ausbildungsabbruch ohne triftigen Grund, keine Aufnahme der Tätigkeit innert 12 Monaten nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss) hervor. Dieses Erfordernis steht auch im Einklang mit der in Art. 4 Abs. 1 MinLV geforderten Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahme. Der eigentliche Zweck der Mindestbeschäftigungsanforderungen besteht damit nicht unmittelbar in der Gewährleistung der Flugsicherheit, sondern vielmehr in der Sicherstellung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Nachhaltigkeit der Finanzierungshilfe. Aus den Erläuterungen geht in diesem Zusammenhang zudem hervor, dass eine Rückzahlungspflicht in erster Linie für Fälle vorgesehen ist, in denen die Ausbildung von der gesuchstellenden Person schuldhaft oder ohne triftigen Grund abgebrochen wird. Entsprechendes gilt für den Betrieb, wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wird, weil kein Bedarf mehr besteht, dies jedoch für den Betrieb voraussehbar gewesen wäre. Keine Rückzahlungspflicht besteht demgegenüber, wenn die Nichtanstellung respektive Kündigung während der dreijährigen Beschäftigungsdauer aus wirtschaft-lichen oder qualifikatorischen Gründen erfolgt (Erläuterungen, S. 6; Art. 7 Abs. 3 VFAL).”
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