La presente legge disciplina lo sfruttamento pacifico dell’energia nucleare. Ha come scopo segnatamente la protezione dell’uomo e dell’ambiente dai pericoli che vi sono connessi.
4 commentaries
Radiologischer Arbeitsschutz kann als Bestandteil der nuklearen Sicherheit im Sinn von Art. 1 KEG erfasst sein. Zwar enthält das Strahlenschutzgesetz zentrale Vorschriften zum Schutz strahlenexponierter Personen (vgl. Art. 11 ff. StSG), doch schliesst dies nicht generell die Anwendung des KEG aus; das StSG findet nur insoweit Anwendung, als das KEG keine spezifischen Regelungen zur nuklearen Sicherheit trifft.
“Die Vorinstanz stuft den Strahlenschutz grundsätzlich als Bestandteil der nuklearen Sicherheit im Sinne des Kernenergiegesetzes ein. Dem hält die Beschwerdeführer entgegen, dass die Anlage dem radiologischen Arbeitsschutz diene und ihr keine Bedeutung für die nukleare Sicherheit zukomme, weshalb ausschliesslich das Strahlenschutzgesetz anwendbar sei. Der Beschwerdeführerin ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass zentrale Bestimmungen zum radiologischen Arbeitsschutz im Strahlenschutzgesetz zu finden sind. So ist beispielsweise in Art. 11 ff. StSG der Schutz der strahlenexponierten Personen geregelt. Dieser Umstand schliesst aber nicht aus, dass die Vorgaben des Kernenergiegesetzes zur nuklearen Sicherheit auch den Schutz der in Kernanlagen tätigen Mitarbeitenden regeln können. Dass der Bereich des radiologischen Arbeitsschutzes generell vom Geltungsbereich des Kernenergiegesetzes ausgenommen wäre, ist an keiner Stelle des Gesetzes statuiert. Eine solche Einschränkung würde sich auch mit dem zentralen Gesetzeszweck von Art. 1 KEG (Schutz von Mensch und Umwelt) nicht decken. Der Standpunkt der Vorinstanz ist daher überzeugend, dass der Bereich des radiologischen Arbeitsschutzes gegebenenfalls ein Bestandteil der nuklearen Sicherheit im Sinne des Kernenergiegesetzes bilden kann. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sich der Bereich des radiologischen Arbeitsschutzes ausschliesslich nach dem Strahlenschutzgesetz richtet. Vielmehr gilt auch für diesen Bereich, dass das Strahlenschutzgesetz nur Anwendung findet, wenn das Kernenergiegesetz keine spezifischen Regelungen trifft. Soweit die Beschwerdeführerin praxisbezogene Einwände erhebt, erscheint es nicht evident, weshalb sich allein aufgrund dieser Rechtsauffassung sachwidrige oder nicht mehr handhabbare Konsequenzen für geradezu alle einfachen Betriebsmittel des radiologischen Arbeitsschutzes ergeben könnten. Wie es sich in anderen Fällen verhält, ist hier sodann nicht zu beurteilen. Stand der Technik, Schutzzielfunktionen des Strahlenschutzes”
Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum Kernenergiegesetz ist der Schutz von Mensch und Umwelt «oberstes Gebot» des Gesetzes.
“Sowohl das Strahlenschutzgesetz als auch das Kernenergiegesetz haben den Schutz von Mensch und Umwelt zum Ziel und umfassen die Tätigkeiten von Kernanlagen. Das Strahlenschutzgesetz bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen (Art. 1 StSG). Das Kernenergiegesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren (Art. 1 KEG). Gemäss bundesrätlicher Botschaft zum Kernenergiegesetz ist der Schutz von Mensch und Umwelt "oberstes Gebot" (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zu den Volksinitiativen "MoratoriumPlus - Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos [MoratoriumPlus]" und "Strom ohne Atom - Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke [Strom ohne Atom]" sowie zu einem Kernenergiegesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 2754 [nachfolgend: Botschaft KEG]; BGE 140 II 315 E. 4.6; Kessler Coendet/Schefer, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band II, 2016, Art. 1 KEG Rz. 54 ff. [nachfolgend: Kommentar Energierecht]; je mit weiteren Hinweisen). Im Geltungsbereich der beiden Erlasse ist das Verhältnis zum jeweils anderen Erlass geregelt. Nach Art. 2 Abs. 3 StSG sind auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz eine Bewilligung nötig ist, die Bestimmungen von Art. 28-38 StSG (Bewilligungen und Aufsicht) nicht anwendbar (vgl.”
“Sowohl das Strahlenschutzgesetz als auch das Kernenergiegesetz haben den Schutz von Mensch und Umwelt zum Ziel und umfassen die Tätigkeiten von Kernanlagen. Das Strahlenschutzgesetz bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen (Art. 1 StSG). Das Kernenergiegesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren (Art. 1 KEG). Gemäss bundesrätlicher Botschaft zum Kernenergiegesetz ist der Schutz von Mensch und Umwelt "oberstes Gebot" (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zu den Volksinitiativen "MoratoriumPlus - Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos [MoratoriumPlus]" und "Strom ohne Atom - Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke [Strom ohne Atom]" sowie zu einem Kernenergiegesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 2754 [nachfolgend: Botschaft KEG]; BGE 140 II 315 E. 4.6; Kessler Coendet/Schefer, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band II, 2016, Art. 1 KEG Rz. 54 ff. [nachfolgend: Kommentar Energierecht]; je mit weiteren Hinweisen). Im Geltungsbereich der beiden Erlasse ist das Verhältnis zum jeweils anderen Erlass geregelt. Nach Art. 2 Abs. 3 StSG sind auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz eine Bewilligung nötig ist, die Bestimmungen von Art. 28-38 StSG (Bewilligungen und Aufsicht) nicht anwendbar (vgl. Botschaft zu einem Strahlenschutzgesetz [StSG] vom 17. Februar 1988, BBI 1988 189). Abgesehen davon hält Art. 3 Bst. a StSG fest, dass für Kernanlagen ergänzend das Kernenergiegesetz anwendbar ist. Auch das Kernenergiegesetz regelt das Verhältnis zum Strahlenschutzgesetz in diesem Sinne: Nach Art. 2 Abs. 3 KEG gelten die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes, soweit das Kernenergiegesetz nichts anderes bestimmt. Das Kernenergiegesetz stellt gegenüber dem Strahlenschutzgesetz insofern einen Spezialerlass dar (vgl. Botschaft KEG, BBl 2001 2730; BGE 144 II 454 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_206/2019 vom 25. März 2021 E. 7.1.1; Kessler Coendet/Schefer, Kommentar Energierecht, Art.”
Der radiologische Arbeitsschutz ist nicht generell aus dem Anwendungsbereich des Kernenergiegesetzes ausgeschlossen; er kann Bestandteil der "nuklearen Sicherheit" im Sinne des KEG sein. Das Strahlenschutzgesetz gilt im Bereich von Kernanlagen grundsätzlich mit, wobei materielle Grundsätze beider Erlasse kumulativ zur Anwendung kommen, sofern das Kernenergierecht nicht anderes bestimmt.
“Die Vorinstanz stuft den Strahlenschutz grundsätzlich als Bestandteil der nuklearen Sicherheit im Sinne des Kernenergiegesetzes ein. Dem hält die Beschwerdeführer entgegen, dass die Anlage dem radiologischen Arbeitsschutz diene und ihr keine Bedeutung für die nukleare Sicherheit zukomme, weshalb ausschliesslich das Strahlenschutzgesetz anwendbar sei. Der Beschwerdeführerin ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass zentrale Bestimmungen zum radiologischen Arbeitsschutz im Strahlenschutzgesetz zu finden sind. So ist beispielsweise in Art. 11 ff. StSG der Schutz der strahlenexponierten Personen geregelt. Dieser Umstand schliesst aber nicht aus, dass die Vorgaben des Kernenergiegesetzes zur nuklearen Sicherheit auch den Schutz der in Kernanlagen tätigen Mitarbeitenden regeln können. Dass der Bereich des radiologischen Arbeitsschutzes generell vom Geltungsbereich des Kernenergiegesetzes ausgenommen wäre, ist an keiner Stelle des Gesetzes statuiert. Eine solche Einschränkung würde sich auch mit dem zentralen Gesetzeszweck von Art. 1 KEG (Schutz von Mensch und Umwelt) nicht decken. Der Standpunkt der Vorinstanz ist daher überzeugend, dass der Bereich des radiologischen Arbeitsschutzes gegebenenfalls ein Bestandteil der nuklearen Sicherheit im Sinne des Kernenergiegesetzes bilden kann. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sich der Bereich des radiologischen Arbeitsschutzes ausschliesslich nach dem Strahlenschutzgesetz richtet. Vielmehr gilt auch für diesen Bereich, dass das Strahlenschutzgesetz nur Anwendung findet, wenn das Kernenergiegesetz keine spezifischen Regelungen trifft. Soweit die Beschwerdeführerin praxisbezogene Einwände erhebt, erscheint es nicht evident, weshalb sich allein aufgrund dieser Rechtsauffassung sachwidrige oder nicht mehr handhabbare Konsequenzen für geradezu alle einfachen Betriebsmittel des radiologischen Arbeitsschutzes ergeben könnten. Wie es sich in anderen Fällen verhält, ist hier sodann nicht zu beurteilen. Stand der Technik, Schutzzielfunktionen des Strahlenschutzes”
“Das Strahlenschutzgesetz bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen (Art. 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 [StSG; SR 814.50]). Das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren (Art. 1 KEG). Beide Erlasse erfassen Tätigkeiten von Kernanlagen. Im Geltungsbereich der beiden Erlasse ist das Verhältnis zum jeweils anderen Erlass geregelt (vgl. Art. 2 Abs. 3 StSG und Art. 2 Abs. 3 KEG). Das Bewilligungsverfahren und die Aufsicht richten sich nach dem Kernenergiegesetz. Bei den materiellen Vorschriften sind grundsätzlich diejenigen des Strahlenschutzgesetzes zu beachten. Im Kernenergiegesetz finden sich allerdings auch einige materielle Vorschriften (Art. 4 und 5 KEG). Es handelt sich um Grundsätze. Auch das Strahlenschutzgesetz enthält in Art. 8 und 9 solche Grundsätze. Diese und jene Grundsätze sind kumulativ anwendbar (siehe zum Ganzen BGE 144 II 454 E. 4.2, insbesondere E. 4.2.3 S. 463, mit weiteren Hinweisen), soweit das Kernenergierecht nicht etwas anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 3 KEG; vgl. ausführlich zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke BGE 139 II 185 E. 11).”
Der Strahlenschutz bildet einen integralen Bestandteil der nuklearen Sicherheit im Sinne von Art. 1 KEG. Art. 1 umfasst damit auch strahlenschutzrelevante Aspekte der nuklearen Sicherheit.
“In der Vernehmlassung legt die Vorinstanz dar, dass der Strahlenschutz ein integraler Bestandteil der nuklearen Sicherheit im Sinne des Kernenergiegesetzes bilde. Das ergebe sich insbesondere aus dem Zweck des Kernenergiegesetzes (Art. 1 KEG), dem Verhältnis zum Strahlenschutzgesetz (Art. 2 Abs. 3 KEG), aus den materiellen Bestimmungen (Art. 4 Abs. 1 KEG, Art. 7 Bst. c und d der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 [KEV, SR 732.11]) sowie aus der gesetzlichen Regelung zur Aufsicht und zum Vollzug (Art. 72 KEG).”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.