RS 814.50 ↩
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Bei den materiellen Vorschriften sind grundsätzlich die des Strahlenschutzgesetzes zu beachten. Die in KEG und StSG enthaltenen Grundsätze sind kumulativ anwendbar, soweit das Kernenergiegesetz nicht etwas anderes bestimmt.
“Das Strahlenschutzgesetz bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen (Art. 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 [StSG; SR 814.50]). Das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren (Art. 1 KEG). Beide Erlasse erfassen Tätigkeiten von Kernanlagen. Im Geltungsbereich der beiden Erlasse ist das Verhältnis zum jeweils anderen Erlass geregelt (vgl. Art. 2 Abs. 3 StSG und Art. 2 Abs. 3 KEG). Das Bewilligungsverfahren und die Aufsicht richten sich nach dem Kernenergiegesetz. Bei den materiellen Vorschriften sind grundsätzlich diejenigen des Strahlenschutzgesetzes zu beachten. Im Kernenergiegesetz finden sich allerdings auch einige materielle Vorschriften (Art. 4 und 5 KEG). Es handelt sich um Grundsätze. Auch das Strahlenschutzgesetz enthält in Art. 8 und 9 solche Grundsätze. Diese und jene Grundsätze sind kumulativ anwendbar (siehe zum Ganzen BGE 144 II 454 E. 4.2, insbesondere E. 4.2.3 S. 463, mit weiteren Hinweisen), soweit das Kernenergierecht nicht etwas anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 3 KEG; vgl. ausführlich zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke BGE 139 II 185 E. 11).”
Das Kernenergiegesetz ist gegenüber dem Strahlenschutzgesetz als Spezialerlass zu betrachten. Die Vorschriften des StSG finden nur ergänzend bzw. subsidiär Anwendung, soweit das KEG nichts anderes bestimmt.
“Februar 2001 zu den Volksinitiativen "MoratoriumPlus - Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos [MoratoriumPlus]" und "Strom ohne Atom - Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke [Strom ohne Atom]" sowie zu einem Kernenergiegesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 2754 [nachfolgend: Botschaft KEG]; BGE 140 II 315 E. 4.6; Kessler Coendet/Schefer, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band II, 2016, Art. 1 KEG Rz. 54 ff. [nachfolgend: Kommentar Energierecht]; je mit weiteren Hinweisen). Im Geltungsbereich der beiden Erlasse ist das Verhältnis zum jeweils anderen Erlass geregelt. Nach Art. 2 Abs. 3 StSG sind auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz eine Bewilligung nötig ist, die Bestimmungen von Art. 28-38 StSG (Bewilligungen und Aufsicht) nicht anwendbar (vgl. Botschaft zu einem Strahlenschutzgesetz [StSG] vom 17. Februar 1988, BBI 1988 189). Abgesehen davon hält Art. 3 Bst. a StSG fest, dass für Kernanlagen ergänzend das Kernenergiegesetz anwendbar ist. Auch das Kernenergiegesetz regelt das Verhältnis zum Strahlenschutzgesetz in diesem Sinne: Nach Art. 2 Abs. 3 KEG gelten die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes, soweit das Kernenergiegesetz nichts anderes bestimmt. Das Kernenergiegesetz stellt gegenüber dem Strahlenschutzgesetz insofern einen Spezialerlass dar (vgl. Botschaft KEG, BBl 2001 2730; BGE 144 II 454 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_206/2019 vom 25. März 2021 E. 7.1.1; Kessler Coendet/Schefer, Kommentar Energierecht, Art. 2 KEG Rz. 17 ff.; je mit weiteren Hinweisen).”
“Februar 2001 zu den Volksinitiativen "MoratoriumPlus - Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos [MoratoriumPlus]" und "Strom ohne Atom - Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke [Strom ohne Atom]" sowie zu einem Kernenergiegesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 2754 [nachfolgend: Botschaft KEG]; BGE 140 II 315 E. 4.6; Kessler Coendet/Schefer, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band II, 2016, Art. 1 KEG Rz. 54 ff. [nachfolgend: Kommentar Energierecht]; je mit weiteren Hinweisen). Im Geltungsbereich der beiden Erlasse ist das Verhältnis zum jeweils anderen Erlass geregelt. Nach Art. 2 Abs. 3 StSG sind auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz eine Bewilligung nötig ist, die Bestimmungen von Art. 28-38 StSG (Bewilligungen und Aufsicht) nicht anwendbar (vgl. Botschaft zu einem Strahlenschutzgesetz [StSG] vom 17. Februar 1988, BBI 1988 189). Abgesehen davon hält Art. 3 Bst. a StSG fest, dass für Kernanlagen ergänzend das Kernenergiegesetz anwendbar ist. Auch das Kernenergiegesetz regelt das Verhältnis zum Strahlenschutzgesetz in diesem Sinne: Nach Art. 2 Abs. 3 KEG gelten die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes, soweit das Kernenergiegesetz nichts anderes bestimmt. Das Kernenergiegesetz stellt gegenüber dem Strahlenschutzgesetz insofern einen Spezialerlass dar (vgl. Botschaft KEG, BBl 2001 2730; BGE 144 II 454 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_206/2019 vom 25. März 2021 E. 7.1.1; Kessler Coendet/Schefer, Kommentar Energierecht, Art. 2 KEG Rz. 17 ff.; je mit weiteren Hinweisen).”
Nach Ansicht der Vorinstanz bildet der Strahlenschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 3 KEG einen integralen Bestandteil der nuklearen Sicherheit; dies ergäbe sich insbesondere aus dem Zweck des KEG, dem Verhältnis zum Strahlenschutzgesetz sowie aus den materiellen und aufsichtlichen Regelungen.
“In der Vernehmlassung legt die Vorinstanz dar, dass der Strahlenschutz ein integraler Bestandteil der nuklearen Sicherheit im Sinne des Kernenergiegesetzes bilde. Das ergebe sich insbesondere aus dem Zweck des Kernenergiegesetzes (Art. 1 KEG), dem Verhältnis zum Strahlenschutzgesetz (Art. 2 Abs. 3 KEG), aus den materiellen Bestimmungen (Art. 4 Abs. 1 KEG, Art. 7 Bst. c und d der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 [KEV, SR 732.11]) sowie aus der gesetzlichen Regelung zur Aufsicht und zum Vollzug (Art. 72 KEG).”
Die in KEG und StSG enthaltenen Grundsätze sind, soweit das Kernenergierecht nichts Abweichendes bestimmt, kumulativ anzuwenden; das KEG enthält aber eigene materielle Vorschriften, die Vorrang haben können.
“März 1991 [StSG; SR 814.50]). Das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren (Art. 1 KEG). Beide Erlasse erfassen Tätigkeiten von Kernanlagen. Im Geltungsbereich der beiden Erlasse ist das Verhältnis zum jeweils anderen Erlass geregelt (vgl. Art. 2 Abs. 3 StSG und Art. 2 Abs. 3 KEG). Das Bewilligungsverfahren und die Aufsicht richten sich nach dem Kernenergiegesetz. Bei den materiellen Vorschriften sind grundsätzlich diejenigen des Strahlenschutzgesetzes zu beachten. Im Kernenergiegesetz finden sich allerdings auch einige materielle Vorschriften (Art. 4 und 5 KEG). Es handelt sich um Grundsätze. Auch das Strahlenschutzgesetz enthält in Art. 8 und 9 solche Grundsätze. Diese und jene Grundsätze sind kumulativ anwendbar (siehe zum Ganzen BGE 144 II 454 E. 4.2, insbesondere E. 4.2.3 S. 463, mit weiteren Hinweisen), soweit das Kernenergierecht nicht etwas anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 3 KEG; vgl. ausführlich zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke BGE 139 II 185 E. 11).”
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