Nuovo testo giusta l’all. n. 12 dell’O del 12 nov. 2008 sull’Ispettorato federale della sicurezza nucleare, in vigore dal 1° gen. 2009 (RU 2008 5747). ↩
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Als freigabepflichtig gelten in der Regel insbesondere Änderungen an sicherheits- oder sicherungstechnisch klassierten Bauwerken, Anlageteilen, Systemen und Ausrüstungen sowie an Einrichtungen mit sicherheits- oder sicherungstechnischer Bedeutung, soweit dabei bestehende Sicherheits‑ und Sicherungsfunktionen erhalten bleiben oder verbessert werden.
“Das Instrument der Freigabe erlaubt ihr die Ausübung einer präventiven Sicherheitsaufsicht in konkreten kernenergierechtlichen Fällen, die im Zusammenhang insbesondere mit einer Betriebsbewilligung stehen (vgl. Reto Patrick Müller, Nuklearaufsicht der Schweiz, Sicherheit und Recht 3/2015 S. 200). Im Verfahren der von den Aufsichtsbehörden zu erteilenden Freigaben hat nur der Gesuchsteller Parteistellung (Art. 64 Abs. 3 KEG). Die Freigabe bildet die mittlere Stufe eines dreistufigen Systems, das der Gesetzgeber in Art. 65 KEG aufgestellt hat: Ist eine Abweichung von einer ursprünglichen Bewilligung wesentlich, bedarf es einer Änderung der Bewilligung durch das Departement (Abs. 2). Bei nicht wesentlichen Abweichungen, die jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, ist eine Freigabe der Aufsichtsbehörden nötig (Abs. 3). Übrige Änderungen sind ohne zusätzliche behördliche Verfügung zulässig, aber den Aufsichtsbehörden zu melden (Abs. 4; vgl. BGE 139 II 185 E. 10.2.4; Urteil des BGer 2C_170/2007 vom 21. Januar 2008 E. 2.2; Reto Patrick Müller, Kommentar Energierecht, Art. 65 Rz. 26 ff.; je mit Hinweisen). Auf Verordnungsstufe ist die Freigabepflicht in Art. 40 Abs. 1 KEV wie folgt geregelt: Als freigabepflichtig gelten in der Regel insbesondere Änderungen an sicherheits- oder sicherungstechnisch klassierten Bauwerken, Anlageteilen, Systemen und Ausrüstungen sowie an Einrichtungen mit sicherheits- oder sicherungstechnischer Bedeutung, sofern dabei bestehende Sicherheits- und Sicherungsfunktionen erhalten bleiben oder verbessert werden (Bst. a); ferner gewisse Änderungen am Reaktorkern (Bst.”
Bei sicherheitstechnisch relevanten Nachrüstungen sind detaillierte technische Nachweise vorzulegen, etwa zu Verriegelungseinrichtungen (z. B. Endschaltern, die Betrieb bei offener Tür oder ausgeschalteter Abluft verhindern) und zur Abluftführung (z. B. Einbindung in das betriebliche Lüftungssystem). Die Nachweise müssen darlegen, inwiefern die Massnahmen dem Stand der Technik entsprechen und die Schutzzielfunktionen des Strahlenschutzes übernommen werden. Soweit die Änderungen wesentlich sein könnten, ist zudem zu prüfen und darzulegen, ob ein Freigabeverfahren gemäss Art. 40 KEV und der Richtlinie ENSI‑A04 erforderlich ist.
“April 2022 zu erfüllen seien: "Forderung 1: Das KKM hat detailliert aufzuzeigen, welche technische Änderungen an der Nassdekontaminationsanlage auf AG +8 m und welche Änderungen organisatorischer Vorgaben im Vergleich zum Zustand und Einsatz der Anlage vor der endgültigen Einstellung des Leistungsbetriebs vorgenommen wurden. Ferner hat das KKM darzulegen, inwiefern die sicherheitstechnischen und radiologischen Vorkehrungen (insbesondere Verriegelungseinrichtungen, Abluftführung) dieser Anlage dem Stand der Technik gemäss regulatorischen Anforderungen genügen und wie die Schutzmassnahmen bezüglich ihrer Wirkungsqualität (gemäss "STOP-Prinzip", EKAS Mitteilungsblatt Nr. 90 vom April 2020) bewertet wurden. Zum Vergleich ist die Auslegung der neuen Nassdekontaminationsanlage im Maschinenhaus auf MH +8 m heranzuziehen. Es ist auszuführen, welche Nachrüstungen in diesem Zusammenhang vorgesehen sind und wann diese umgesetzt werden. Forderung 2: Das KKM hat zu prüfen und darzulegen, inwieweit die an der Nassdekontaminationsanlage auf AG +8 m vorgenommenen Änderungen und die im Dekontaminationsprozess des KKM gegebene sicherheitstechnische Bedeutung der Anlage eine Änderung gemäss Art. 40 KEV darstellt und ein Freigabeverfahren gemäss Richtlinie ENSI-A04 erfordert." Die in der Forderung 1 erwähnten "Verriegelungseinrichtungen" und "Abluftführung" beziehen sich auf die zwei folgenden technischen Massnahmen: - Einbau von Endschaltern, die den Betrieb der Nassdekontaminationsanlage bei nicht geschlossener Tür, nicht geschlossenem Dach oder nicht eingeschalteter Abluftanlage technisch verhindern; - Einbindung der Abluftführung der Nassdekontaminationsanlage in das betriebliche Lüftungssystem des Aufbereitungsgebäudes AG +8 m. C. C.a Die BKW Energie AG nahm mit Schreiben vom 14. April 2022 fristgerecht zu den Forderungen Stellung. C.b Am 29. Juni 2022 stellte das ENSI der BKW Energie AG einen Verfügungsentwurf zu, um ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. C.c Mit Stellungnahme vom 9. September 2022 beantragte die BKW Energie AG, es sei auf den Erlass einer Verfügung zu verzichten. D. Am 12. Dezember 2022 verfügte das ENSI gegenüber der BKW Energie AG Folgendes: "3.Alle Arbeiten in der Nassdekontaminationsanlage im Aufbereitungsgebäude AG +8 m unter Verwendung von Nassstrahlverfahren sind per sofort einzustellen, bis die Nassdekontaminationsanlage dem Stand der Technik entspricht und die Schutzzielfunktionen des Strahlenschutzes nachweisbar übernommen werden.”
“April 2022 zu erfüllen seien: "Forderung 1: Das KKM hat detailliert aufzuzeigen, welche technische Änderungen an der Nassdekontaminationsanlage auf AG +8 m und welche Änderungen organisatorischer Vorgaben im Vergleich zum Zustand und Einsatz der Anlage vor der endgültigen Einstellung des Leistungsbetriebs vorgenommen wurden. Ferner hat das KKM darzulegen, inwiefern die sicherheitstechnischen und radiologischen Vorkehrungen (insbesondere Verriegelungseinrichtungen, Abluftführung) dieser Anlage dem Stand der Technik gemäss regulatorischen Anforderungen genügen und wie die Schutzmassnahmen bezüglich ihrer Wirkungsqualität (gemäss "STOP-Prinzip", EKAS Mitteilungsblatt Nr. 90 vom April 2020) bewertet wurden. Zum Vergleich ist die Auslegung der neuen Nassdekontaminationsanlage im Maschinenhaus auf MH +8 m heranzuziehen. Es ist auszuführen, welche Nachrüstungen in diesem Zusammenhang vorgesehen sind und wann diese umgesetzt werden. Forderung 2: Das KKM hat zu prüfen und darzulegen, inwieweit die an der Nassdekontaminationsanlage auf AG +8 m vorgenommenen Änderungen und die im Dekontaminationsprozess des KKM gegebene sicherheitstechnische Bedeutung der Anlage eine Änderung gemäss Art. 40 KEV darstellt und ein Freigabeverfahren gemäss Richtlinie ENSI-A04 erfordert." Die in der Forderung 1 erwähnten "Verriegelungseinrichtungen" und "Abluftführung" beziehen sich auf die zwei folgenden technischen Massnahmen: - Einbau von Endschaltern, die den Betrieb der Nassdekontaminationsanlage bei nicht geschlossener Tür, nicht geschlossenem Dach oder nicht eingeschalteter Abluftanlage technisch verhindern; - Einbindung der Abluftführung der Nassdekontaminationsanlage in das betriebliche Lüftungssystem des Aufbereitungsgebäudes AG +8 m. C. C.a Die BKW Energie AG nahm mit Schreiben vom 14. April 2022 fristgerecht zu den Forderungen Stellung. C.b Am 29. Juni 2022 stellte das ENSI der BKW Energie AG einen Verfügungsentwurf zu, um ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. C.c Mit Stellungnahme vom 9. September 2022 beantragte die BKW Energie AG, es sei auf den Erlass einer Verfügung zu verzichten. D. Am 12. Dezember 2022 verfügte das ENSI gegenüber der BKW Energie AG Folgendes: "3.Alle Arbeiten in der Nassdekontaminationsanlage im Aufbereitungsgebäude AG +8 m unter Verwendung von Nassstrahlverfahren sind per sofort einzustellen, bis die Nassdekontaminationsanlage dem Stand der Technik entspricht und die Schutzzielfunktionen des Strahlenschutzes nachweisbar übernommen werden.”
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