La decisione di disattivazione disciplina l’obbligo del nullaosta segnatamente per le seguenti attività:
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Für die im Urteil betreffende Nassdekontaminationsanlage kommt die Freigabepflicht nach dem Kernenergiegesetz zur Anwendung. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Meldepflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 StSG erachtet das Gericht in diesem Fall als nicht einschlägig. Die Frage, inwiefern das KEG generell im Bereich des radiologischen Arbeitsschutzes anwendbar ist, bleibt strittig.
“der Stilllegungsverfügung vom 20. Juni 2018 (Art. 28 KEG und Art. 47 KEV) und andererseits auf die allgemeine Bestimmung von Art. 65 Abs. 3 KEG. Die Beschwerdeführerin erachtet keiner dieser Rechtsgrundlagen als einschlägig, sondern ihrer Ansicht nach unterstehen diese Änderungen nur der Meldepflicht nach Art. 35 StSG. Hinsichtlich des Freigabeerfordernisses ist wiederum strittig, inwiefern im Bereich des radiologischen Arbeitsschutzes das Kernenergiegesetz anwendbar ist. Wie anschliessend im Einzelnen aufzuzeigen ist, untersteht die streitbetroffene Nassdekontaminationsanlage der Freigabepflicht nach Kernenergiegesetz. Die Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a StSG, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, ist nach der eingangs dargelegten Rechtslage nicht anwendbar (vgl. vorstehend E. 4).”
Bei der Anwendung der Freigabepflichten ist zu berücksichtigen, dass nach erfolgter Dekontamination statische Instabilitäten von Gebäuden verbleiben können. Das ENSI hat zudem ausgeführt, dass der Nachweis der Kontaminationsfreiheit in Einzelfällen nur im Zusammenhang mit einem Abbruch geführt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann die Notwendigkeit eines konventionellen Rückbaus bis zur Freimessung offenbleiben.
“der Beschwerdeführerin, wurde der Umfang der anzuordnenden Arbeiten entsprechend dem Stilllegungsprojekt auf die Massnahmen des Rückbaus und der Entsorgung (Stilllegungsarbeiten) bis und mit der radiologischen Freimessung der Anlage und des zugehörigen Areals beschränkt (Stilllegungsverfügung des UVEK vom 20. Juni 2018, Ziff. 8.3, S. 21, unter https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/versorgung/kernenergie/stilllegung.html, zuletzt abgerufen am 6. Januar 2023). In der Folge wurde sie verpflichtet, bis 2027 ein Stilllegungsprojekt betreffend den konventionellen Rückbau des Kernkraftwerks Mühleberg beim BFE einzureichen (Dispositiv-Ziff. 5 der Stilllegungsverfügung des UVEK vom 20. Juni 2018). Zum jetzigen Zeitpunkt ist somit noch nicht geklärt, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin den konventionellen Rückbau der Gebäude tätigen muss, oder ob diese stehenbleiben und mit der Freimessung nicht mehr dem KEG unterstehen werden. Art. 26 ff. KEG auferlegt den Eigentümern von Kernanlagen die Stilllegungspflichten. Diese stellen dem UVEK ein Gesuch über den allfälligen Rückbau der Gebäude nach deren Dekontamination und Freimessung (vgl. Art. 28 KEG i.V.m. Art. 47 KEV Bst. c KEV). Das Ziel der Stilllegung und der Abschluss der Stilllegungsarbeiten sind erreicht, wenn die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt und somit nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 KEG). Nach Einschätzung des ENSI könnten allfällige Kontaminationen in Verbindung mit den statischen Gegebenheiten der Gebäude dazu führen, dass ein Gebäude nach erfolgter Dekontamination und Inaktiv-Freimessung statisch instabil ist oder der Nachweis der Kontaminationsfreiheit nur in Verbindung mit einem Abbruch derselben geführt werden kann (Gutachten des ENSI zum Stilllegungsprojekt des Kernkraftwerks Mühleberg vom 30. August 2017, S. 19). Auch nach der Auffassung des Kostenausschusses der Vorinstanz zur KS 16 könnte ein vollständiger Abbruch eines einzelnen Gebäudes notwendig werden, sollte das Gebäude nach Abtragung der kontaminierten Teile nicht mehr über die bautechnisch erforderliche Stabilität und statische Sicherheit verfügen (KS 16, Überprüfungsbericht des Kostenausschusses vom 15.”
“der Beschwerdeführerin, wurde der Umfang der anzuordnenden Arbeiten entsprechend dem Stilllegungsprojekt auf die Massnahmen des Rückbaus und der Entsorgung (Stilllegungsarbeiten) bis und mit der radiologischen Freimessung der Anlage und des zugehörigen Areals beschränkt (Stilllegungsverfügung des UVEK vom 20. Juni 2018, Ziff. 8.3, S. 21, unter https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/versorgung/kernenergie/stilllegung.html, zuletzt abgerufen am 6. Januar 2023). In der Folge wurde sie verpflichtet, bis 2027 ein Stilllegungsprojekt betreffend den konventionellen Rückbau des Kernkraftwerks Mühleberg beim BFE einzureichen (Dispositiv-Ziff. 5 der Stilllegungsverfügung des UVEK vom 20. Juni 2018). Zum jetzigen Zeitpunkt ist somit noch nicht geklärt, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin den konventionellen Rückbau der Gebäude tätigen muss, oder ob diese stehenbleiben und mit der Freimessung nicht mehr dem KEG unterstehen werden. Art. 26 ff. KEG auferlegt den Eigentümern von Kernanlagen die Stilllegungspflichten. Diese stellen dem UVEK ein Gesuch über den allfälligen Rückbau der Gebäude nach deren Dekontamination und Freimessung (vgl. Art. 28 KEG i.V.m. Art. 47 KEV Bst. c KEV). Das Ziel der Stilllegung und der Abschluss der Stilllegungsarbeiten sind erreicht, wenn die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt und somit nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 KEG). Nach Einschätzung des ENSI könnten allfällige Kontaminationen in Verbindung mit den statischen Gegebenheiten der Gebäude dazu führen, dass ein Gebäude nach erfolgter Dekontamination und Inaktiv-Freimessung statisch instabil ist oder der Nachweis der Kontaminationsfreiheit nur in Verbindung mit einem Abbruch derselben geführt werden kann (Gutachten des ENSI zum Stilllegungsprojekt des Kernkraftwerks Mühleberg vom 30. August 2017, S. 19). Auch nach der Auffassung des Kostenausschusses der Vorinstanz zur KS 16 könnte ein vollständiger Abbruch eines einzelnen Gebäudes notwendig werden, sollte das Gebäude nach Abtragung der kontaminierten Teile nicht mehr über die bautechnisch erforderliche Stabilität und statische Sicherheit verfügen (KS 16, Überprüfungsbericht des Kostenausschusses vom 15.”
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