Nuovo testo giusta l’all. cifra II n. 8 della LF del 30 set. 2016 sull’energia, in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 6839;FF 2013 6489). ↩
Nuova espr. giusta la cifra I n. 1 della LF del 15 dic. 2017 sulla trasformazione e l’ampliamento delle reti elettriche, in vigore dal 1° giu. 2019 (RU 2019 1349;FF 2016 3393). Di detta mod. é tenuto conto in tutto il presente testo. ↩
Nuovo testo del per. giusta la cifra I n. 1 della LF del 15 dic. 2017 sulla trasformazione e l’ampliamento delle reti elettriche, in vigore dal 1° giu. 2019 (RU 2019 1349;FF 2016 3393). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I n. 1 della LF del 15 dic. 2017 sulla trasformazione e l’ampliamento delle reti elettriche, in vigore dal 1° giu. 2019 (RU 2019 1349;FF 2016 3393). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I n. 1 della LF del 15 dic. 2017 sulla trasformazione e l’ampliamento delle reti elettriche, in vigore dal 1° giu. 2019 (RU 2019 1349;FF 2016 3393). ↩
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L'UFT fonÚ la propria competenza materiale sul collegamento fra l'art. 18 cpv. 2 Lferr e l'art. 16 cpv. 2 lett. c LIE; osserva che il progetto esaminato riguarÚ un impianto destinato, in tutto o per la maggior parte, al servizio ferroviario ai sensi dell'art. 18 cpv. 1 Lferr.
“Tatsächlich stützt das BAV seine sachliche Zuständigkeit auf Art. 18 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c EleG. Dabei hält es auch fest, dass das zu beurteilende Projekt eine Baute bzw. Anlage betrifft, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EBG dient. Mit diesen Hinweisen ist jedoch die Frage noch nicht beantwortet, ob der angefochtene Entscheid von Art. 83 lit. w BGG erfasst wird.”
LIE art. 16 n. 10 Prima della decisione, l'autorità di coordinamento competente richieÞ i pareri delle autorità specializzate interessate (art. 62a LOGA).
“Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Art. 4 Abs. 3 EleG erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1 EleG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die zuständige Behörde (Leitbehörde) holt vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein (Art. 62a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, RVOG, SR 172.010).”
Un'intensità di corrente fissata mediante prescrizione (nel caso deciso 1'500 A) è vincolante. Non può essere modificata senza l'approvazione del progetto (art. 16 cpv. 1 LIE in combinazione con ORNI).
“Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Leitung Bickigen - Chippis müsse fähig sein, alleine den gesamten Strom aus dem Wallis ins Mittelland zu transportieren, fusst auf einer falschen Annahme. Es stehen nämlich verschiedene Leitungen zur Verfügung, die den Strom aus dem Wallis ins Mitteland transportieren können: Die zukünftige 380-kV Leitung Bickigen - Chippis sowie die 220-kV Leitungen Handeck - Mörel, Chamoson - Mühleberg und St. Triphon - Hauterive - Mühleberg (vgl. Graphik auf https://www.swissgrid.ch/de/home/operation/power-grid/swiss-power-grid.html; zuletzt abgerufen am 20.10.2023). Weitere Erläuterungen erübrigen sich dazu; es bestehen für das Bundesverwaltungsgericht mangels überzeugender Anhaltspunkte keine Zweifel, dass die vorgesehene Stromstärke einem wirtschaftlichen Betrieb der Gemmileitung entspricht. Weiter ist die per Auflage verfügte Stromstärke von 1500 A für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Sie darf diese nicht ohne Plangenehmigung von sich aus ändern (vgl. Art. 16 Abs. 1 EleG i.V.m. Ziffer 12 Abs. 7 Bst. g Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 [NISV, SR 814.710]). Der geänderten Gemmileitung ist deshalb einzig eine Stromstärke von 1'500 A zugrunde zu legen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.”
“Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Leitung Bickigen - Chippis müsse fähig sein, alleine den gesamten Strom aus dem Wallis ins Mittelland zu transportieren, fusst auf einer falschen Annahme. Es stehen nämlich verschiedene Leitungen zur Verfügung, die den Strom aus dem Wallis ins Mitteland transportieren können: Die zukünftige 380-kV Leitung Bickigen - Chippis sowie die 220-kV Leitungen Handeck - Mörel, Chamoson - Mühleberg und St. Triphon - Hauterive - Mühleberg (vgl. Graphik auf https://www.swissgrid.ch/de/home/operation/power-grid/swiss-power-grid.html; zuletzt abgerufen am 20.10.2023). Weitere Erläuterungen erübrigen sich dazu; es bestehen für das Bundesverwaltungsgericht mangels überzeugender Anhaltspunkte keine Zweifel, dass die vorgesehene Stromstärke einem wirtschaftlichen Betrieb der Gemmileitung entspricht. Weiter ist die per Auflage verfügte Stromstärke von 1500 A für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Sie darf diese nicht ohne Plangenehmigung von sich aus ändern (vgl. Art. 16 Abs. 1 EleG i.V.m. Ziffer 12 Abs. 7 Bst. g Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 [NISV, SR 814.710]). Der geänderten Gemmileitung ist deshalb einzig eine Stromstärke von 1'500 A zugrunde zu legen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.”
Citazione: LIE art. 16 n. 8 La disposizione attua, come persegue la legge sul coordinamento, la concentrazione delle procedure decisorie presso un'autorità coordinatriÎ, al fine di evitare procedimenti paralleli e ritardi. I materiali evidenziano due aspetti: sotto il profilo formale, accanto all'approvazione del piano secondo il diritto federale non vi è spazio per atti cantonali o comunali aggiuntivi; sotto il profilo sostanziale, il diritto cantonale deve essere considerato nella misura in cui la sua applicazione non impedisÊ né renÚ eccessivamente difficoltoso l'adempimento dei compiti previsti dal diritto federale, il che va verificato mediante un bilanciamento degli interessi.
“Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, Bundesblat [BBl] 1998 2591, 2592, 2596 f., 2610 und 2617 [nachfolgend: Botschaft Koordinationsgesetz]). Ausgangslage beziehungsweise Anlass für den Erlass des Koordinationsgesetzes waren die Vielzahl der Verfahren und die unterschiedlichen eidgenössischen und kantonalen Verfahrensordnungen, die vormals unter anderem für Starkstromanlagen durchzuführen waren. Dies hatte zu Doppelspurigkeiten, nicht hinreichend koordinierten Teilgenehmigungen und zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen geführt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2593). Mit dem Koordinationsgesetz wurde daher die erwähnte Konzentration der Entscheidverfahren bei einer Leitbehörde eingeführt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2596 f.). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind seither nicht mehr erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt, wozu eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Art. 16 Abs. 4 EleG). Aus den Materialien ergibt sich zu letztgenannter Bestimmung was folgt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2629 unter Verweis auf 2618 [Unterstreichungen nur hier]): Für Bewilligungen von kantonalen oder kommunalen Behörden verbleibt neben der Plangenehmigung des Bundes kein Raum. Dies wird in Absatz 3 [von Art. 126 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10)] klargestellt. Der erste Satz dieser Bestimmung bringt die formelle Seite zum Ausdruck: Für die Ausführung eines Vorhabens, für das der Bund die Plangenehmigung erteilt, sind keine formellen kantonalen (und inbegriffen auch kommunalen) Akte wie Bewilligungen oder Pläne erforderlich. [...] Demgegenüber hält der zweite Satz die materielle Seite fest, wonach das kantonale Recht und darauf gestützte Anträge soweit zu berücksichtigen sind, als dadurch die Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgaben nicht vereitelt oder übermässig erschwert wird. [...] Gestützt auf die Materialien liegt daher nahe, dass sich der Vorbehalt des kantonalen Rechts in Art.”
“Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, Bundesblat [BBl] 1998 2591, 2592, 2596 f., 2610 und 2617 [nachfolgend: Botschaft Koordinationsgesetz]). Ausgangslage beziehungsweise Anlass für den Erlass des Koordinationsgesetzes waren die Vielzahl der Verfahren und die unterschiedlichen eidgenössischen und kantonalen Verfahrensordnungen, die vormals unter anderem für Starkstromanlagen durchzuführen waren. Dies hatte zu Doppelspurigkeiten, nicht hinreichend koordinierten Teilgenehmigungen und zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen geführt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2593). Mit dem Koordinationsgesetz wurde daher die erwähnte Konzentration der Entscheidverfahren bei einer Leitbehörde eingeführt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2596 f.). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind seither nicht mehr erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt, wozu eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Art. 16 Abs. 4 EleG). Aus den Materialien ergibt sich zu letztgenannter Bestimmung was folgt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2629 unter Verweis auf 2618 [Unterstreichungen nur hier]): Für Bewilligungen von kantonalen oder kommunalen Behörden verbleibt neben der Plangenehmigung des Bundes kein Raum. Dies wird in Absatz 3 [von Art. 126 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10)] klargestellt. Der erste Satz dieser Bestimmung bringt die formelle Seite zum Ausdruck: Für die Ausführung eines Vorhabens, für das der Bund die Plangenehmigung erteilt, sind keine formellen kantonalen (und inbegriffen auch kommunalen) Akte wie Bewilligungen oder Pläne erforderlich. [...] Demgegenüber hält der zweite Satz die materielle Seite fest, wonach das kantonale Recht und darauf gestützte Anträge soweit zu berücksichtigen sind, als dadurch die Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgaben nicht vereitelt oder übermässig erschwert wird. [...] Gestützt auf die Materialien liegt daher nahe, dass sich der Vorbehalt des kantonalen Rechts in Art.”
Citazione: LIE art. 16 n. 7 Il Piano settoriale delle linî di trasmissione (PSLT) serve a valutare il fabbisogno e le varianti di corridoio, a rilevare e risolvere eventuali conflitti a livello sovraordinato, a individuare il corridoio più idoneo per i progetti di realizzazione delle linî e a coordinare con la pianificazione direttiva e la pianificazione territoriale cantonale, prima che vengano avviate le progettazioni di dettaglio.
“Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden (Art. 16 Abs. 5 EleG). In einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) müssen Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, festgesetzt werden (Art. 15e Abs. 1 EleG). Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) hat zum Ziel, Bedarf und Korridorvarianten zu beurteilen, allfällige Konflikte auf übergeordneter Stufe aufzudecken und zu bereinigen, den geeignetsten Korridor für geplante Leitungsbauvorhaben zu bestimmen und durch Koordination das bestehende schweizerische Übertragungsleitungsnetz zu optimieren, bevor Detailprojektierungen getätigt werden (Urteile BVGer A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 6.3 und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 11.6.3). Zugleich wird sichergestellt, dass die nach Raumplanungsrecht gebotene Abstimmung mit der Richt- und Raumplanung der betroffenen Kantone erfolgt (BGE 137 II 58 E. 3.3; Urteil BGer 1C_493/2022 vom 19. September 2023 E. 6).”
Con l'approvazione del progetto ai sensi dell'art. 16 cpv. 3 LIE sono rilasciate tutte le autorizzazioni richieste dal diritto federale. Le autorizzazioni rilasciate possono essere subordinate a prescrizioni. Una prescrizione è un obbligo aggiuntivo connesso a un provvedimento, consistente nel compiere, tollerare o astenersi; è autonomamente esecutoria (con coercizione autoritativa) e la sua inadempienza può costituire motivo di revoÊ del provvedimento.
“Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]). Die nationale Netzgesellschaft hat zudem dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes besorgt zu sein (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVG). Änderungen von Starkstromanlagen werden durch die Genehmigungsbehörde - vorliegend das BFE - genehmigt (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 Bst. b EleG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Die Bewilligungen können mit Auflagen verknüpft werden. Eine Auflage ist die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Auflage ist selbständig erzwingbar, d.h. sie kann vom Gemeinwesen mit hoheitlichem Zwang durchgesetzt werden und deren Nichterfüllung kann ein Grund für den Widerruf der Verfügung sein (statt vieler Urteil BVGer A-4025/2021 vom 3. August 2023 E. 12.5.5).”
Riferimento: LIE art. 16 n. 5 Nella misura in cui il diritto applicabile apre margini di discrezionalità, l'approvazione del piano richieÞ un ampio bilanciamento degli interessi pubblici e privati coinvolti; il bilanciamento effettuato deve essere esposto nella motivazione della decisione.
“Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderliche Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Weitere Bewilligungen, auch kantonalrechtliche, sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hingegen einzelne Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht (vgl.”
Riferimento: LIE art. 16 n. 4 Il piano settoriale per le linî di trasmissione (SÜL) valuta il fabbisogno e le possibili varianti di corridoio, individua e risolve i conflitti di livello superiore e, prima dell'approvazione del piano, determina il corridoio più idoneo. Mediante questa coordinazione si intenÞ ottimizzare la rete svizzera di linî di trasmissione prima delle progettazioni di dettaglio; al contempo viene assicurato l'allineamento con la pianificazione direttiva e territoriale dei Cantoni interessati.
“Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden (Art. 16 Abs. 5 EleG). In einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) müssen Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, festgesetzt werden (Art. 15e Abs. 1 EleG). Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) hat zum Ziel, Bedarf und Korridorvarianten zu beurteilen, allfällige Konflikte auf übergeordneter Stufe aufzudecken und zu bereinigen, den geeignetsten Korridor für geplante Leitungsbauvorhaben zu bestimmen und durch Koordination das bestehende schweizerische Übertragungsleitungsnetz zu optimieren, bevor Detailprojektierungen getätigt werden (Urteile BVGer A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 6.3 und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 11.6.3). Zugleich wird sichergestellt, dass die nach Raumplanungsrecht gebotene Abstimmung mit der Richt- und Raumplanung der betroffenen Kantone erfolgt (BGE 137 II 58 E. 3.3; Urteil BGer 1C_493/2022 vom 19. September 2023 E. 6).”
“Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden (Art. 16 Abs. 5 EleG). In einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) müssen Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, festgesetzt werden (Art. 15e Abs. 1 EleG). Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) hat zum Ziel, Bedarf und Korridorvarianten zu beurteilen, allfällige Konflikte auf übergeordneter Stufe aufzudecken und zu bereinigen, den geeignetsten Korridor für geplante Leitungsbauvorhaben zu bestimmen und durch Koordination das bestehende schweizerische Übertragungsleitungsnetz zu optimieren, bevor Detailprojektierungen getätigt werden (Urteile BVGer A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 6.3 und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 11.6.3). Zugleich wird sichergestellt, dass die nach Raumplanungsrecht gebotene Abstimmung mit der Richt- und Raumplanung der betroffenen Kantone erfolgt (BGE 137 II 58 E. 3.3; Urteil BGer 1C_493/2022 vom 19. September 2023 E. 6).”
Le autorizzazioni cantonali e i piani cantonali non sono necessari per la procedura. Il diritto cantonale va tenuto in considerazione solo nella misura in cui non limita in modo sproporzionato l'impresa nello svolgimento dei suoi compiti (art. 16 cpv. 4 LIE). Prima della decisione, l'autorità direttiva competente richieÞ i pareri delle autorità settoriali interessate.
“Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Art. 4 Abs. 3 EleG erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1 EleG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die zuständige Behörde (Leitbehörde) holt vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein (Art. 62a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, RVOG, SR 172.010).”
“Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderliche Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Weitere Bewilligungen, auch kantonalrechtliche, sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hingegen einzelne Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht (vgl.”
Citazione: LIE art. 16 n. 2 Nella misura in cui il diritto applicabile lascia margini di discrezionalità, l'approvazione del piano richieÞ un ampio bilanciamento degli interessi. In primo luogo vanno individuati gli interessi pubblici e privati coinvolti e valutati alla luÎ di criteri giuridicamente definiti; successivamente tali interessi devono essere bilanciati fra loro. L'intero bilanciamento deve essere esplicitato nella motivazione della decisione. Se rilevante, vanno altresì prese in considerazione alternative o varianti, poiché solo in tal modo è possibile valutare se gli interessi coinvolti siano stati considerati nella misura più ampia possibile.
“Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderliche Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Weitere Bewilligungen, auch kantonalrechtliche, sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hingegen einzelne Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht (vgl. zum Ganzen BVGE 2016/35 E. 3.3 und Urteil des BVGer A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 4.3 f., je mit Hinweisen). Für die Interessenabwägung sind Alternativen beziehungsweise Varianten in Betracht zu ziehen, da sich regelmässig nur anhand von Alternativen und der damit verbundenen Auswirkungen beurteilen lässt, ob die berührten Interessen grösstmöglich Beachtung finden.”
“Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderliche Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Weitere Bewilligungen, auch kantonalrechtliche, sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hingegen einzelne Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht (vgl. zum Ganzen BVGE 2016/35 E. 3.3 und Urteil des BVGer A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 4.3 f., je mit Hinweisen). Für die Interessenabwägung sind Alternativen beziehungsweise Varianten in Betracht zu ziehen, da sich regelmässig nur anhand von Alternativen und der damit verbundenen Auswirkungen beurteilen lässt, ob die berührten Interessen grösstmöglich Beachtung finden.”
Citazione: LIE art. 16 n. 1 Nella misura in cui il diritto applicabile lasci margini di discrezionalità, l'approvazione del piano richieÞ un ampio bilanciamento degli interessi pubblici e privati coinvolti. Occorre innanzitutto individuare gli interessi rilevanti; successivamente valutarli alla luÎ di criteri giuridicamente definiti e, nella decisione, contrapporli e bilanciarli tra loro. L'intero processo di bilanciamento degli interessi deve essere illustrato nella motivazione della decisione. Se il diritto costituzionale o legislativo positivo disciplina singoli aspetti in modo concreto ed esaustivo, va preliminarmente verificato se il progetto sia compatibile con tali disposizioni.
“Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderliche Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Weitere Bewilligungen, auch kantonalrechtliche, sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hingegen einzelne Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht (vgl.”