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Riferimento: LIE art. 16c n. 3 Le obiezioni contro il tracciamento o l'installazione di profili devono essere fatte valere senza indugio — in ogni caso prima della scadenza del termine di pubbliÊ esposizione — mediante opposizione presso l'Ispettorato. Nelle fonti citate si osserva inoltre che le opposizioni contro un progetto devono essere presentate durante la pubbliÊ esposizione e che le persone che non presentano opposizione sono escluse dal prosieguo della procedura (cfr. art. 16f LIE).
“Die Plangenehmigung wird auf Gesuch hin erteilt. Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 16b EleG). Die Unterlagen müssen gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind. Erforderlich sind insbesondere ein Projektbeschrieb mit Angaben über den Standort, die Art und die Ausgestaltung der Anlage, die Begründung des Projekts sowie Angaben zu den Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b und e VPeA). Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen (Art. 16c Abs. 1 EleG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG). Einsprachen gegen ein Vorhaben sind während der öffentlichen Auflage zu erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Ebenfalls während der öffentlichen Auflage sind die enteignungsrechtlichen Begehren gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das ESTI (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG). Gehen jedoch gegen ein Vorhaben Einsprachen ein und können diese oder allfällige Differenzen mit beteiligten Fachbehörden nicht ausgeräumt werden, so überweist das ESTI die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens der Vorinstanz zum Entscheid (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG; Art. 6b Abs. 1 VPeA). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG).”
“Die Plangenehmigung wird auf Gesuch hin erteilt. Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 16b EleG). Die Unterlagen müssen gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind. Erforderlich sind insbesondere ein Projektbeschrieb mit Angaben über den Standort, die Art und die Ausgestaltung der Anlage, die Begründung des Projekts sowie Angaben zu den Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b und e VPeA). Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen (Art. 16c Abs. 1 EleG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG). Einsprachen gegen ein Vorhaben sind während der öffentlichen Auflage zu erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Ebenfalls während der öffentlichen Auflage sind die enteignungsrechtlichen Begehren gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das ESTI (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG). Gehen jedoch gegen ein Vorhaben Einsprachen ein und können diese oder allfällige Differenzen mit beteiligten Fachbehörden nicht ausgeräumt werden, so überweist das ESTI die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens der Vorinstanz zum Entscheid (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG; Art. 6b Abs. 1 VPeA). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG).”
art. 16c cpv. 1 LIE obbliga l'impresa a rendere visibili, prima dell'esposizione pubbliÊ, le modifiche apportate in sito all'opera prevista (picchettamento; per gli edifici in elevazione: profili). L'ESTI ha emanato, sulla base dell'art. 4 OPIE, direttive in proposito (Istruzione n. 235) che definiscono i requisiti del picchettamento.
“Gemäss Art. 16c Abs. 1 EleG muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, vor der öffentliche Auflage des Gesuchs sichtbar machen, indem sie diese aussteckt beziehungsweise bei Hochbauten Profile aufstellt. Das Plangenehmigungsverfahren findet sich auf Verordnungsstufe in der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) näher geregelt. Gemäss Art. 4 VPeA erlässt das ESTI Richtlinien für die Aussteckung. Das ESTI hat gestützt auf Art. 4 VPeA Richtlinien für die Aussteckung erlassen (Weisung Nr. 235, Richtlinien gemäss Art. 2 und Art. 4 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen [VPeA] für die Eingabe von Planvorlagen und deren Anforderungen sowie die Aussteckung, Version 0721 d, gültig ab dem 1. Juli 2021 [nachfolgend: Richtlinien des ESTI], abrufbar unter < www.esti.admin.ch > Dokumentation > ESTI-Weisungen, abgerufen am 29. Februar 2024). Gemäss Ziff.”
“Gemäss Art. 16c Abs. 1 EleG muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, vor der öffentliche Auflage des Gesuchs sichtbar machen, indem sie diese aussteckt beziehungsweise bei Hochbauten Profile aufstellt. Das Plangenehmigungsverfahren findet sich auf Verordnungsstufe in der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) näher geregelt. Gemäss Art. 4 VPeA erlässt das ESTI Richtlinien für die Aussteckung. Das ESTI hat gestützt auf Art. 4 VPeA Richtlinien für die Aussteckung erlassen (Weisung Nr. 235, Richtlinien gemäss Art. 2 und Art. 4 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen [VPeA] für die Eingabe von Planvorlagen und deren Anforderungen sowie die Aussteckung, Version 0721 d, gültig ab dem 1. Juli 2021 [nachfolgend: Richtlinien des ESTI], abrufbar unter < www.esti.admin.ch > Dokumentation > ESTI-Weisungen, abgerufen am 29. Februar 2024). Gemäss Ziff.”
Ai sensi dell'art. 16c cpv. 1 LIE, l'impresa, nel caso di edifici, deve predisporre profili prima della pubbliÊ esposizione, affinché le variazioni del terreno determinate dall'opera prevista siano visibili.
“Wer eine Starkstromanlage wie die im Streit liegende Transformatorenstation und die zu dieser hinführende 17 kV-Kabelleitung erstellen oder ändern will, benötigt hierfür eine Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0]). Die Plangenehmigung wird auf Gesuch hin erteilt. Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 16b EleG). Die Unterlagen müssen gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind. Erforderlich sind insbesondere ein Projektbeschrieb mit Angaben über den Standort, die Art und die Ausgestaltung der Anlage, die Begründung des Projekts sowie Angaben zu den Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b und e VPeA). Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen (Art. 16c Abs. 1 EleG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG). Einsprachen gegen ein Vorhaben sind während der öffentlichen Auflage zu erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Ebenfalls während der öffentlichen Auflage sind die enteignungsrechtlichen Begehren gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das ESTI (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG). Gehen jedoch gegen ein Vorhaben Einsprachen ein und können diese oder allfällige Differenzen mit beteiligten Fachbehörden nicht ausgeräumt werden, so überweist das ESTI die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens der Vorinstanz zum Entscheid (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG; Art. 6b Abs. 1 VPeA). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art.”
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