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Für die nach Art. 18 StromVV von den Netzbetreibern festgesetzten Netznutzungstarife besteht keine präventive Genehmigungspflicht. Die Aufsichtsbehörde überprüft diese Tarife nachträglich und ist sowohl für streitige Entscheide als auch für die von Amtes wegen vorzunehmende Überprüfung zuständig (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).
“Das Stromversorgungsrecht sieht für die Netznutzungstarife und -entgelte, welche die Netzbetreiber festlegen (Art. 18 StromVV), keine präventive Genehmigungspflicht vor (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteil des BGer 2C_109/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1.1 ff.). Die Vorinstanz überprüft die festgesetzten Tarife nachträglich: Sie ist sowohl dafür zuständig, im Streitfall über Netznutzungstarife und -entgelte zu entscheiden (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG) als auch dafür, diese von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG). Im zweiten Fall (Verfahren nach Bst.”
Zur Festlegung der Netznutzungstarife verwenden die Netzbetreiber in der Praxis in der Regel Plankosten. Diese Plankosten werden üblicherweise nach dem Basisjahrprinzip ermittelt, d. h. auf der Grundlage der Aufwendungen und Erträge des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs (sog. Basisjahr [t-2]).
“Es verletzt Bundesrecht jedoch nicht, wenn die Vorinstanz bei der Prüfung das von Gesetz und Verordnung vorgezeichnete und in der Praxis konkretisierte System der Tariffestsetzung berücksichtigt. Für die Festlegung der Tarife sind wie erwähnt die Netzbetreiber verantwortlich (Art. 18 Abs. 1 StromVV). Die Netzbetreiber müssen die Tarife für das Folgejahr jeweils spätestens am 31. August veröffentlichen (Art. 12 Abs. 1 StromVG, Art. 10 StromVV). Zu diesem Zeitpunkt sind die effektiven Kosten und Verbrauchsdaten des Folgejahres aber noch nicht bekannt. Die Berechnung der Tarife beruht daher zwangsläufig auf Werten, die von den tatsächlich im Tarifjahr anfallenden, erst im Nachhinein (nach Abschluss des Tarifjahres) feststellbaren Ist-Kosten zu unterscheiden und daher sogenannte Plankosten sind (Urteil des BGer 2C_969/2013 vom 19. Juli 2014 E. 5.2.2). Diese werden indes in der Regel nach dem Basisjahrprinzip ermittelt, d.h. auf der Grundlage der Aufwendungen und Erträge des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs (sog. Basisjahr [t-2]) berechnet. Der Netznutzungstarif basiert insofern regelmässig auf den (Ist-)Kosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, welches der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgeht (Urteil des BGer 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 5.4.1.1; Urteil des BVGer A-8632/2010 vom 19.”
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