Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 15 giu. 2012, in vigore dal 1° ott. 2016 (RU 2012 6291, 2015 2583;FF 2010 7455). ↩
Introdotta dalla cifra I della LF del 15 giu. 2012, in vigore dal 1 gen. 2014 (RU 2012 6291, 2013 4669;FF 2010 7455). ↩
Vedi anche le disp. fin. della mod. del 14 dic. 2001 alla fine del presente testo. ↩
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Die Einordnung als mittelschwere Widerhandlung erfolgt nach der Gesamtwürdigung der Umstände; die Rechtsprechung betont, dass solche Qualifikationen nicht an starre Mindestdistanzen geknüpft sind. In concreto können das Zusammenwirken von hoher Geschwindigkeit, ungenügendem Abstand, Überholmanöver und besondere Verkehrsverhältnisse gemeinsam zur Einstufung als «mittelschwer» führen.
“Ricordato come la giurisprudenza non abbia fissato distanze minime da rispettare al di là delle quali la violazione delle norme della circolazione debba essere qualificata di leggera, medio grave o grave rispettivamente come tali qualifiche non dipendano unicamente dalla distanza ma dall'insieme delle circostanze (cfr. STF 6B_281/2013 del 16 luglio 2013 consid. 2.3), occorre in concreto considerare che il ricorrente ha tenuto la citata distanza (largamente insufficiente), allorquando stava circolando a velocità elevata (senz'altro superiore a 100 km/h), in autostrada, sulla corsia e in fase di sorpasso, in una situazione di traffico piuttosto intenso (cfr. filmato). La messa in pericolo astratta accresciuta della sicurezza del traffico creata deve quindi essere ritenuta medio grave. Già soltanto per questa ragione, pur volendo attribuire al ricorrente una colpa soltanto leggera (cfr. STF 1C_424/2012 del 15 gennaio 2013 consid. 4.3 e 4.4), si deve ritenere che l'infrazione commessa integri gli estremi del caso medio grave previsto all'art. 16b LCStr (che è dato in pratica per esclusione, qualora nell'infrazione non siano racchiusi tutti gli elementi costitutivi per considerarla lieve giusta l'art. 16a cpv. 1 lett. a LCStr [colpa leggera + pericolo minimo per la sicurezza altrui] o grave ai sensi dell'art. 16c cpv. 1 lett. a LCStr [colpa grave + grave messa in pericolo della sicurezza altrui]; cfr. DTF 136 II 447 consid. 3.2, 135 II 138 consid. 2.2.2). Nulla può del resto derivare a suo favore il ricorrente dal fatto di essere stato condannato in sede penale sulla base dell'art. 90 cpv. 1 LCStr. Premesso che l'autorità amministrativa non è vincolata al giudizio penale per quanto concerne l'applicazione del diritto (cfr. supra, consid. 3.1), ivi compresa la valutazione della colpa (cfr. Mizel, op. cit., pag. 689), va ricordato che una condanna penale fondata sull'art. 90 cpv. 1 LCStr non implica necessariamente che il caso debba essere considerato come lieve dal profilo amministrativo: infatti, se l'infrazione grave ex art. 16c LCStr corrisponde a una violazione grave delle norme della circolazione ai sensi dell'art.”
Art. 16b Abs. 1 SVG ist ein Auffangtatbestand: Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn weder alle privilegierenden Elemente der leichten Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a) noch alle qualifizierenden Elemente der schweren Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a) erfüllt sind. Praktisch bedeutet dies, dass bei Prüfung sowohl die Intensität der Gefährdung als auch das Verschulden zu beurteilen sind; reicht eines der beiden Elemente über das für eine leichte Widerhandlung Erforderliche hinaus (oder bleibt eines der beiden unter dem für eine schwere Widerhandlung Erforderlichen), kann dies zur Einordnung als mittelschwere Widerhandlung führen.
“Vorliegend sind keine solchen Umstände ersichtlich und macht die Beschwerdeführerin keine solchen, über die systembedingte Mehrfachbefassung hinausgehenden Ausstandsgründe geltend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Ausstandspflicht ist nicht ersichtlich. 6. Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art.”
“La LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). Conformément à l'art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée. En cas d’infraction particulièrement légère, il est renoncé à toute mesure administrative (art. 16a al. 4 LCR). En vertu de l'art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Enfin, selon l'art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Ainsi, la loi fait la distinction entre: le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); le cas grave (art. 16c al. 1 LCR). Les éléments constitutifs permettant de privilégier l'infraction comme légère sont expressément décrits à l'art. 16a al. 1 let. a LCR. Selon cet article, la mise en danger de la sécurité d'autrui constitue un élément essentiel et autonome. L'infraction légère suppose que le conducteur n'a provoqué qu'un faible danger pour la sécurité d'autrui et, cumulativement, qu'il n'a commis qu'une faute légère. Selon la jurisprudence, tant la mise en danger que la faute doivent être légères. Ainsi, lorsque la mise en danger de la sécurité d'autrui est grave, il n'est pas possible de considérer qu'il s'agit d'une infraction légère, même si la faute est légère. L'infraction peut donc être qualifiée de moyennement grave dès que la mise en danger ou la faute n'est pas légère, alors qu'une infraction grave suppose le cumul d'une faute grave et d'une mise en danger grave (ATF 135 II 138 consid. 2.2.3 et les références citées; arrêt TF 1C_485/2023 du 23 janvier 2024 consid.”
“Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil BGer 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Mizel, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in ZStrR 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.; zum Ganzen: Urteil BGer 1C_456/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.2). Für die Annahme einer schweren Widerhandlung wird in objektiver Hinsicht verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt.”
“Il n'est en l'espèce pas contesté que le recourant a enfreint la règle précitée et que ce comportement devait entraîner le prononcé d'une mesure administrative. 4. 4.1. La LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). Conformément à l'art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée. En vertu de l'art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Enfin, selon l'art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Ainsi, la loi fait la distinction entre (ATF 123 II 106 consid. 2a): - le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); - le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); - le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); - le cas grave (art. 16c al. 1 LCR). Sur la base des dispositions précitées, l'autorité administrative doit donc décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d'espèce. Elle ne renoncera au retrait du permis que s'il s'agit d'un cas de très peu de gravité ou de peu de gravité au sens de l'art. 16a LCR, ce qui doit être déterminé en premier lieu au regard de l'importance de la gravité de la faute et de la mise en danger de la sécurité, mais aussi en tenant compte des antécédents du conducteur comme automobiliste (cf. art. 16a al. 3 LCR; aussi ATF 124 II 259 consid. 2b/aa et les arrêts cités). Il ne saurait en revanche être question de tenir compte des besoins professionnels de l'intéressé, ceux-ci ne jouant un rôle que lorsqu'il s'agit de mesurer la durée du retrait (cf. arrêt TC FR 603 2016 227 du 8 mai 2017 consid. 4a). Le législateur conçoit l'art. 16b al. 1 let. a LCR comme l'élément dit de regroupement. Cette disposition n'est ainsi pas applicable aux infractions qui tombent sous le coup des art.”
Bei der Bemessung der nach Art. 16b Abs. 3 SVG vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer sind die konkreten Einzelfallumstände zu berücksichtigen; dies umfasst etwa Streckenverlauf, Fahrweise (z. B. Geschwindigkeit, auffälliges Verhalten) und vorhandene Gefährdung Dritter (z. B. Mitfahrende, Personenaufkommen). Die Mindestdauer darf dabei nicht unterschritten werden.
“Dass ein fehlbarer Lenker von der Anwendung jeglicher Administrativmassnahmen ausgenommen werden könne, werde weder in Lehre noch Rechtsprechung postuliert und würde auch dem Sinn und Zweck des SVG widersprechen. 3.3.1 Wäre der Beschwerdeführer anlässlich des zu beurteilenden Vorfalls bereits im Besitze eines Führerausweises gewesen, hätte die Administrativbehörde prüfen müssen, ob seine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften als leicht, mittelschwer oder schwer einzustufen seien und welche Entzugsdauer angemessen sei. Vorliegend habe die Vorinstanz analog dazu die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie den durch das nicht angepasste Fahren verursachten Unfall als zwei mittelschwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert (Art. 16b Abs. 1 lit. a und d SVG). Dies sei nicht zu beanstanden. 3.3.2 Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften werde der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Dabei seien die Einzelfallumstände zu berücksichtigen und die Mindestentzugsdauer dürfe nicht unterschritten werden (Art. 16b Abs. 3 SVG). Vorliegend sei der fehlbare Lenker nicht nur eine grosse Strecke gefahren (Winterthur–Effretikon–Zürich/City–Effretikon), sondern habe sich durch das Aufheulenlassen des Motors auch verkehrsauffällig gezeigt. Zudem habe er das Fahrzeug durch die Innenstadt von Zürich gelenkt, wo sich grundsätzlich zu jeder Tageszeit viele Menschen aufhalten würden und habe zu diesem Zeitpunkt zwei Kollegen mit sich geführt. Damit habe er eine abstrakte Gefahr für Dritte geschaffen. Trotz Sommerbereifung sei er bei Minustemperaturen und mit drei Kollegen als Mitfahrern mit massiv übersetzter Geschwindigkeit auf die dicht befahrene Autobahn A1 eingespurt, wo er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe und mit einem korrekt fahrenden Fahrzeug kollidiert sei. Dessen Lenker habe mehrfache Verletzungen erlitten; die drei weiteren Beifahrer, darunter ein Kind, seien unverletzt geblieben. An beiden Fahrzeugen sei Sachschaden und an der Mittelleitplanke Drittschaden entstanden. Schlimmere Folgen seien nur durch Zufall ausgeblieben.”
Die lex mitior berechtigt nicht zur Neubeurteilung oder Aufhebung einer bereits rechtskräftig getroffenen verwaltungsrechtlichen Massnahme (z. B. vollzogener Entzug oder Sperre). Die Regel der lex mitior gilt nur für noch nicht beurteilte Sachverhalte und begründet für sich allein keinen Revisionsgrund für rechtskräftige Entscheide.
“Die Regel der lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB stellt eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot nach Art. 2 Abs. 1 StGB dar. Es regelt, wann ein Gericht (oder im Bereich des SVG auch eine Verwaltungsbehörde) einen bestimmten Sachverhalt nicht anhand des Rechts zu beurteilen hat, das bei Tatbegehung gegolten hat, sondern gestützt auf die im Urteilszeitpunkt geltenden Normen. Dem Beschwerdeführer geht es vorliegend aber nicht um die Beurteilung seiner jüngsten Widerhandlung aufgrund neueren, milderen Rechts. Es geht ihm um etwas anderes: Indem er einwendet, sein Überholmanöver vom 20. Oktober 2019 würde nach heutigem Recht nicht mehr als schwere Widerhandlung qualifiziert, weshalb sich die Anwendung des Kaskadensystems nach Art. 16b SVG nicht rechtfertige, strebt er eine Neubeurteilung der verwaltungsrechtlichen Folgen der Widerhandlung vom 20. Oktober 2019 an. Diese Massnahme ist aber längst rechtskräftig geworden. Deren Neubeurteilung sprengt den Anwendungsbereich der lex mitior. Diese gilt einzig für noch nicht beurteilte Sachverhalte und stellt für sich alleine keinen Revisionsgrund dar (Urteil 6B_815/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1; PETER POPP/ANNE BERKEMEIER in: Basler Kommentar zum StGB, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 2).”
Bei einer mittelschweren Widerhandlung kann der Lern- oder Führerausweis entzogen werden; die in Art. 16a Abs. 2 SVG vorgesehene Beschränkung bei leichten Widerhandlungen findet in diesem Fall keine Anwendung.
“Indem die Vorinstanz von einer mittelschweren Verkehrswiderhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen ist und das Vorliegen der Voraussetzungen für den Führerausweisentzug nach Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG bejaht hat, hat sie nicht gegen Bundesrecht verstossen. Damit fällt auch die beantragte Beschränkung der Entzugsdauer gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG ausser Betracht, da diese Bestimmung nur bei einer leichten Widerhandlung zur Anwendung kommt. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs überhaupt substanziiert rügt, dringt sie damit wie auch mit den übrigen Vorbringen nicht durch.”
Eine mittelschwere Widerhandlung kann auch dann vorliegen, wenn das Verschulden nur leicht ist, sofern die Gesamtabwägung eine mittlere Gefährdung ergibt. Entsprechendes gilt, wenn der Täter eine Gefahr bewusst in Kauf nimmt. Zudem kann das Vorliegen einer zusätzlichen leichten Widerhandlung (z.B. Alkohol kombiniert mit einer weiteren Übertretung) zur Einordnung als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG beitragen. Nach den einschlägigen Bestimmungen kann in solchen Fällen der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen werden.
“Il ricorrente, sulla scorta di una perizia di parte, sostiene che la colpa dell'incidente sarebbe in ogni caso da imputare esclusivamente al conducente del camion, che circolava a velocità eccessiva, non avrebbe frenato efficacemente e non avrebbe neppure sfruttato lo spazio che aveva a sua disposizione sulla destra della carreggiata. Ora, queste obiezioni, che si riferiscono esclusivamente al comportamento di un altro utente della strada, non permettono di rimettere in questione l'apprezzamento concernente la colpa del ricorrente, che deve essere esaminata di per sé (cfr., su questo tema, STF 1C_144/2018 del 10 dicembre 2018 consid. 2.4 e rif.). In concreto, le eventuali mancanze dell'autista dell'autocarro non appaiono tanto eccezionali da relegare in secondo piano la colpa del ricorrente, che avrebbe dovuto prestare l'attenzione imposta dalle circostanze e la cui colpa si rivela pertanto (almeno) leggera. Ciò nulla muta dal profilo della gravità complessiva dell'infrazione commessa, che con ogni certezza integra gli estremi del caso medio grave previsto dall'art. 16b LCStr (che è dato in pratica per esclusione, qualora nell'infrazione non siano racchiusi tutti gli elementi costitutivi per considerarla lieve giusta l'art. 16a cpv. 1 lett. a LCStr [colpa leggera + pericolo minimo per la sicurezza altrui] o grave ai sensi dell'art. 16c cpv. 1 lett. a LCStr [colpa grave + grave messa in pericolo della sicurezza altrui]; cfr. DTF 135 II 138 consid. 2.2.2).”
“Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 18. März 2016 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinflusses oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt.”
“Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) unterscheidet zwischen der leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG). Laut Art. 16a Abs. 1 lit. b SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nach Art. 55 Abs. 6 SVG ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nach Art. 55 Abs. 6 SVG ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht (Art. 16b Abs. 1 lit. b SVG). Wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nach Art. 55 Abs. 6 ein Motorfahrzeug lenkt, begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG eine schwere Widerhandlung. Gestützt auf Art. 55 Abs. 6 SVG wurde in Art. 2 der Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15.”
Im Kaskadensystem nach Art. 16b Abs. 2 SVG können Behörden gestaffelte bzw. kumulative Entzugs- oder Sperrfristen anordnen. Ein Entzug gestützt auf Art. 16b Abs. 2 führt jedenfalls zu einer Sperrfrist von mindestens 24 Monaten; die Wiedererteilung kann an ein positives verkehrsmedizinisches Gutachten (z. B. psychologisches Gutachten) gebunden werden. Soweit ersichtlich lässt das Kaskadensystem nur wenig Spielraum für eine Abschwächung der Sanktion.
“Juni 2017 in einen Kaskadensicherungsentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG um, entzog die Fahrberechtigung auf unbestimmte Zeit und verfügte eine Sperrfrist von 24 Monaten. Am 27. September 2019 erteilte es A.________ gestützt auf eine positiv ausgefallene Fahreignungsabklärung die Fahrberechtigung wieder. Gleichzeitig verlängerte es die Probezeit für den Führerausweis auf Probe der Kategorie B um ein Jahr bis zum 19. April 2021. B. Am 23. Mai 2020 verursachte A.________ in Luzern mit einem Personenwagen einen Unfall. Auf der Sedelstrasse in Richtung Sedel fahrend, geriet er in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen. Das Verkehrssicherheitszentrum ging davon aus, A.________ habe die Geschwindigkeit nicht den Strassen- und Sichtverhältnissen angepasst, und beurteilte den Unfall als mittelschwere Widerhandlung. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 annullierte es den Führerausweis auf Probe der Kategorie B und ordnete einen Kaskadensicherungsentzug nach Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG an. Es entzog A.________ die Fahrberechtigung, untersagte ihm auch das Führen von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist, und setzte eine Sperrfrist von 60 Monaten ab Zustellung der Verfügung an. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Einsprache, die das Verkehrssicherheitszentrum mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 teilweise guthiess. Anstelle der Sperrfrist von 60 Monaten verfügte es im Wesentlichen neu eine auf Art. 15a Abs. 5 SVG gestützte "Wartefrist" von 24 Monaten und eine in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG bestimmte zusätzliche "Sperrfrist" von 48 Monaten, beginnend am 30. Juni 2020 resp. 30. Juni 2022. Sodann auferlegte es die Kosten für das Einspracheverfahren A.________, sprach dessen Rechtsanwältin wegen der teilweisen Gutheissung der Einsprache ein Honorar zu und bestätigte den Kostenentscheid gemäss der Verfügung vom 29. Juni 2020. C. Gegen den Einspracheentscheid des Verkehrssicherheitszentrums gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden.”
“Au surplus, le recourant ne conteste pas que la commission d'une infraction moyennement grave entraîne, au vu de ses antécédents, un retrait du permis de conduire d'une durée indéterminée, mais d'au minimum 24 mois (deux ans; cf. art. 16b al. 2 LCR), en application de la cascade des sanctions prévues à l'art. 16b al. 2 LCR (en particulier let. e). Il ne discute pas non plus la condition mise à la restitution de son droit de conduire, savoir les conclusions favorables d'un psychologue spécialisé en matière de circulation routière (cf. art. 17 al. 3 LCR). Il peut ainsi à ce propos être renvoyé aux considérants pertinents de l'arrêt attaqué (cf. art. 109 al. 3 LTF) et la mesure de retrait du permis de conduire prononcée contre le recourant confirmée.”
“Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil der Argumentation des Departements angeschlossen. Die Anwendung von Art. 16d Abs. 3 SVG setze nicht zwingend die Einholung eines aktuellen Gutachtens voraus. Das Gutachten aus dem Jahr 2016 enthalte zudem insofern eine zukunftsgerichtete Aussage, als der Beschwerdeführer danach mit einer erneuten schweren Widerhandlung den Tatbeweis für seine Unverbesserlichkeit erbringen würde. Mit der schweren Widerhandlung vom 22. September 2020 sei diese Situation eingetreten. Das Departement habe zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall noch eine Kaskadenstufe höher liege, da dem Beschwerdeführer der Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG bereits für immer entzogen gewesen sei. Im Kaskadensystem und somit auch hier gäbe es wenig Spielraum für eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Jedenfalls falle der Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise seine Arbeitsstelle verlieren werde, nicht entscheidend ins Gewicht. Dass er zu seiner Tochter und zu seinem Bruder ohne Führerausweis nur noch eingeschränkt Kontakt haben könne, stelle ebenfalls keinen ausreichenden Grund für eine Abschwächung der Sanktion dar und sei von ihm hinzunehmen.”
Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit und das Verschulden; bei gesteigerter Gefährdung oder schwererem Verschulden kann die Mindestentzugsdauer angemessen überschritten werden.
“Bei den vom Beschwerdeführer verletzten Strassenverkehrsvorschriften handelt es sich um zentrale Verkehrsvorschriften, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führen kann (siehe Urteil BGer 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E. 1.4). Insbesondere zeigen die Schlangenlinien, dass sich der Beschwerdeführer ablenken lassen hat und dass seine Aufmerksamkeit durch das Mobiltelefon beeinträchtigt war. Diese konkrete und erhebliche Gefahr wird nochmals mehr dadurch deutlich, als das inkriminierte Verhalten auf einer Autobahn gezeigt wurde, auf der im besagten Abschnitt 100 km/h gefahren werden durfte und er sich nach eigenen Aussagen in einem Baustellenbereich befand, in dem nochmals mehr Aufmerksamkeit den Begebenheiten geschenkt werden muss. Demnach kann das Verhalten des Beschwerdeführers nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als leichte Widerhandlung qualifiziert werden (vgl. Urteile BGer 1C_294/2011 vom 25. Oktober 2011; 1C_762/2013 vom 27. Februar 2014). Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen; dass nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen ist. Hinsichtlich der Dauer des Führerausweisentzuges bzw. des Fahrverbotes nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund des guten mobilistischen Leumundes des Beschwerdeführers ein Führerausweisentzug für die minimale Dauer von einem Monat erteilte. Da es sich dabei aber um das gesetzliche Minimum handelt, konnte sie davon nicht abweichen (siehe BGE 128 II 282 E. 3.5); dass daher die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen ist; dass die Gerichtskosten auf CHF 600.- festzulegen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17.”
“Das gleichzeitige Aussprechen einer Verwarnung und eines Führerausweisentzugs macht jedoch keinen Sinn. Namentlich führt eine neuerliche leichte Widerhandlung auch dann zu einem Führerausweisentzug, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren bereits ein Führerausweisentzug vollzogen wurde (vgl. Art. 16a Abs. 2 SVG). Die gleichzeitige Beurteilung der beiden Vorfälle in einer Verfügung hat demnach für die Rekurrentin dann keinen Nachteil, wenn die verfügte Entzugsdauer für den Vorfall vom 26. März 2020 angemessen erscheint, was im Folgenden zu prüfen sein wird. Nur in diesem Fall hat sich die zusätzliche Verwirklichung einer leichten Widerhandlung nicht auf die Entzugsdauer ausgewirkt. 6.- Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Sie beträgt gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG nach einer mittelschweren Widerhandlung einen Monat. Sowohl das Verschulden der Rekurrentin als auch die Gefährdung der Verkehrssicherheit (vgl. E. 4a) wiegen im Vergleich mit anderen mittelschweren Widerhandlungen schwerer. Beide Zumessungsfaktoren liegen recht nahe bei einer schweren Widerhandlung, welche ein schweres Verschulden sowie eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer voraussetzt (vgl. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Mindestentzugsdauer einen Monat dazugeschlagen hat. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass die Rekurrentin keine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis geltend gemacht hat und eine solche auch nicht ersichtlich ist, weshalb die verfügte Entzugsdauer von zwei Monaten als angemessen erscheint. Aus dem Vorbringen, der Polizist habe ihr gesagt, dass sie mit einem einmonatigen Führerausweisentzug zu rechnen habe, kann sie nichts zur ihren Gunsten ableiten. Einerseits ist die Polizei nicht zuständig, die Führerausweisentzugsdauer festzulegen.”
Leichte Fahrlässigkeit entspricht einer geringen Unaufmerksamkeit oder einer Verkettung unglücklicher Umstände, die aus Sicht des durchschnittlich vorsichtigen Fahrers oftmals mildernd zu beurteilen ist. Eine solche leichte Schuld kann deshalb einer Massnahme wie dem Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises entgegenstehen. Gleichwohl schliesst ein zumindest leichtes Verschulden die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b SVG nicht aus; die Verwaltungsbehörde kann trotz leichter Fahrlässigkeit eine solche Widerhandlung annehmen.
“ad art. 16b LCR). Quant à la faute légère, elle correspond à une négligence légère. Un tel cas de figure est par exemple donné lorsque les conditions de circulation sont bonnes, n'inclinant pas un conducteur moyen – c'est à dire normalement prudent – à une vigilance particulière, et qu'une infraction survient malgré tout à la suite d'une inattention. La faute peut ainsi être légère si l'infraction n'est que l'enchaînement de circonstances malheureuses, ou lorsque seule une légère inattention, ne pesant pas lourd du point de vue de la culpabilité, peut être reprochée au conducteur, lequel a fondamentalement adopté un comportement routier juste. Plus généralement, une faute légère est donnée lorsque le conducteur a pris conscience du danger spécifique et a adapté sa vitesse et sa vigilance en conséquence, mais pas suffisamment du fait d'une mauvaise appréciation compréhensible du point de vue d'un conducteur moyen. En dernière analyse, la faute légère représente souvent un comportement qui, sans être totalement excusable, bénéficie des circonstances atténuantes, voire relève d'une certaine malchance (cf.”
Drei frühere Entzüge wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlungen innerhalb der Rückfallfrist von zehn Jahren (z. B. jeweils einmonatige Entzüge) können dazu führen, dass eine weitere mittelschwere Widerhandlung den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, begründet. Dabei sind die Bewährungsfristen (jeweils zwei Jahre) und die Verzichtsregelung (Verzicht auf die Massnahme nach fünf Jahren ohne weitere Administrativmassnahme) zu beachten.
“es im Vorfeld zu mehrmonatigen Entzügen gekommen war, bevor die Massnahme des Sicherungsentzugs greift. Vielmehr ist es aufgrund der insgesamt zu berücksichtigen Rückfallfrist von zehn Jahren und der Bewährungsfrist von jeweils zwei Jahren, nach denen im Fall einer weiteren mittelschweren Widerhandlung erneut wieder ein einmonatiger Entzug gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ausgesprochen werden kann, ohne Weiteres möglich, dass drei mit jeweils einem Monat sanktionierte mittelschwere Widerhandlungen innerhalb von zehn Jahren bei einer vierten mittelschweren Widerhandlung zu einem Entzug auf unbestimmte Zeit mit einer nicht zu unterschreitenden Mindestdauer von zwei Jahren führen. Hätte der Gesetzgeber dies ausschliessen wollen, hätte er den Verzicht auf diese Massnahme bereits bei einer Bewährungsfrist von zwei anstatt fünf Jahren ansetzen müssen. In diesem Sinn kann auch nicht gesagt werden, dass ein fehlbarer Lenker nach Ablauf der Frist von zwei Jahren nach einem mittelschweren Entzug wieder als Ersttäter zu betrachten ist. Mit Blick auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG ist dies erst nach fünf Jahren der Fall; zuvor gilt als Wiederholungstäter, auch wenn sich ein Vorfall oder mehrere Vorfälle mehr als zwei Jahre nach einem letzten Entzug ereignet haben. Das Gesetz knüpft an die Zahl der vorangegangenen Entzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen und nicht an deren (Gesamt)Dauer an (vgl. BGer 1C_248/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 4.3). Auf die mangelnde charakterliche Fahreignung wird aus der Tatsache geschlossen, dass drei Entzüge wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen innerhalb von zehn Jahren und ohne Unterbruch von fünf Jahren eine vierte mittelschwere Widerhandlung nicht zu verhindern vermochten (Weissenberger, a.a.O., N 4 zu den Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG). Die Massnahme bezweckt nicht mehr die Warnung bzw. Besserung des fehlbaren Lenkers, sondern die Fernhaltung des Wiederholungstäters vom motorisierten Strassenverkehr aus Sicherheitsgründen (Dähler/Schaffhauser, Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, S. 270). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie aus den Erläuterungen zu Art.”
“Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führer- oder Lernfahrausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat. Abgestellt wird allein auf drei frühere Entzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass mehrere Kaskadenstufen vorgängig durchlaufen wurden bzw. es im Vorfeld zu mehrmonatigen Entzügen gekommen war, bevor die Massnahme des Sicherungsentzugs greift. Vielmehr ist es aufgrund der insgesamt zu berücksichtigen Rückfallfrist von zehn Jahren und der Bewährungsfrist von jeweils zwei Jahren, nach denen im Fall einer weiteren mittelschweren Widerhandlung erneut wieder ein einmonatiger Entzug gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ausgesprochen werden kann, ohne Weiteres möglich, dass drei mit jeweils einem Monat sanktionierte mittelschwere Widerhandlungen innerhalb von zehn Jahren bei einer vierten mittelschweren Widerhandlung zu einem Entzug auf unbestimmte Zeit mit einer nicht zu unterschreitenden Mindestdauer von zwei Jahren führen. Hätte der Gesetzgeber dies ausschliessen wollen, hätte er den Verzicht auf diese Massnahme bereits bei einer Bewährungsfrist von zwei anstatt fünf Jahren ansetzen müssen. In diesem Sinn kann auch nicht gesagt werden, dass ein fehlbarer Lenker nach Ablauf der Frist von zwei Jahren nach einem mittelschweren Entzug wieder als Ersttäter zu betrachten ist. Mit Blick auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG ist dies erst nach fünf Jahren der Fall; zuvor gilt als Wiederholungstäter, auch wenn sich ein Vorfall oder mehrere Vorfälle mehr als zwei Jahre nach einem letzten Entzug ereignet haben. Das Gesetz knüpft an die Zahl der vorangegangenen Entzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen und nicht an deren (Gesamt)Dauer an (vgl.”
Kurzzeitiges Wheeling ohne Gefährdung — etwa auf einer vollständig leeren, geraden Strecke zu später Stunde, bei erkennbarer Fahrzeugbeherrschung und ohne Unfallfolge — kann nach der Rechtsprechung höchstens als leichte Widerhandlung zu qualifizieren sein. Die Umstände des Einzelfalls (Leere der Strasse, erkennbare Beherrschung des Fahrzeugs, fehlende Gefährdung/Schaden) können die Bewertung in Richtung einer leichten und nicht einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b SVG mildern.
“A______, pour lui son conseil, copie des pièces sollicitées, ajoutant que, s'agissant des antécédents de M. A______, SIAC-Mesures faisait apparaître un retrait du permis de conduire prononcé par décision du 9 mai 2022. 12. Par acte du 17 novembre 2023, M. A______, sous la plume de son conseil, a formé recours à l'encontre de cette décision par-devant le Tribunal administratif de première instance (ci-après : le tribunal). Il s'était immédiatement arrêté lorsque la police l'avait interpellé. Il s'était montré collaborant. Il reconnaissait avoir commis une erreur et l'avait d'emblée admise, regrettant sa manœuvre inappropriée. Cela étant, la route était vide de tout usager à cette heure tardive et son tracé rectiligne à cet endroit. Il était ainsi resté maître de son véhicule. Il n'y avait par ailleurs pas eu d'accident. Il avait participé au cours d'éducation routière proposé par le TCS, à l'issue duquel une attestation lui avait été délivrée. L'autorité ne motivait pas dans sa décision la qualification de l'infraction retenue à l'art. 16b LCR comme moyennement grave. En effet, le seul fait d'avoir effectué un wheeling constituait tout au plus une infraction légère dès lors qu'elle ne revêtait pas le niveau de mise en danger suffisant pour être qualifiée de moyennement grave, la manœuvre qu'il avait réalisée consistant uniquement à soulever la roue avant de son motocycle sur quelques mètres, sur une route totalement déserte, à une heure particulièrement tardive et à un endroit où le tracé était rectiligne. Il ne contestait pas qu'une telle manœuvre n'était pas autorisée. « Cela étant, si cette manœuvre devait être qualifiée au regard de la maîtrise de son véhicule par M. A______, elle démontrerait au contraire d'une très bonne maîtrise de son véhicule ». Un tel geste ne pouvait par ailleurs pas être considéré comme revêtant la même gravité que le fait de percuter un piéton sur un passage piéton, infraction pourtant qualifiée à plusieurs reprises de moyennement grave par le Tribunal fédéral. La plus haute instance avait par ailleurs confirmé qu'une perte de maîtrise du véhicule par un coup de volant donné sans nécessité aucune, faisant sortir le véhicule de la route et terminer sa course plus de 60 mètres plus loin, constituait une infraction qui devait être qualifiée de légère.”
Bei der Zählung für die zehnjährige Frist sind frühere Entzugsverfügungen zu berücksichtigen, sofern sie rechtskräftig geworden und vollzogen sind. Massgeblich ist der Ablauf/des Vollzug des früheren Ausweisentzugs (nicht dessen Ergangsdatum).
“Wegen zweier im Jahr 2011 begangenen schweren respektive mittelschweren Widerhandlungen wurde dem Beschwerdeführer der Ausweis sodann bis zum 19. November 2012 (Verfügung vom 27. April 2012) bzw. 26. Februar 2013 (Verfügung vom 9. Januar 2013) entzogen. Wenn der Beschwerdeführer gegen diese beiden Widerhandlungen aus dem Jahr 2011 verschiedene Rechtfertigungen vorbringt, verkennt er, dass die Verfügungen vom 27. April 2012 und vom 9. Januar 2013 längst in Rechtskraft erwachsen sind und auch vollzogen wurden. Allfällige Revisionsgründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und solche sind auch keine ersichtlich (vgl. BGr, 18. Juli 2017, 1C_204/2017, E. 2.5). Demzufolge sind beide Widerhandlungen aus dem Jahr 2011 im Hinblick auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG uneingeschränkt zu berücksichtigen. Am 21. April 2017 und damit noch während der laufenden Zehnjahresfrist beging er mit der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung eine weitere mittelschwere Widerhandlung. Damit sind die Voraussetzungen für den Entzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG erfüllt. Dabei darf diese Mindestentzugsdauer von zwei Jahren gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG auch bei einem Berufschauffeur nicht unterschritten werden (vgl. BGr, 16. Februar 2017, 1C_520/2016, E. 4.4). Für den Subeventualantrag des Beschwerdeführers (Führerausweisentzug von maximal sechs Monaten) besteht somit kein Raum. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.”
“Somit ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Ausgangsverfügung bestätigte und keine – wegen fehlender diesbezüglicher Gehörsgewährung im Übrigen unzulässige – reformatio in peius vornahm. Anzufügen bleibt noch, dass auch der vorliegende Beschwerdeentscheid von vornherein keine reformatio in peius darstellen kann (§ 63 Abs. 2 VRG). Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer mittelschweren und nicht wegen einer schweren Widerhandlung zu entziehen ist. 5. 5.1 Nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung entzogen für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat. 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, begann beim Beschwerdeführer die Zehnjahresfrist gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG mit dem Ablauf des Führerausweisentzugs für die im Jahr 2008 begangene mittelschwere Widerhandlung zu laufen, das heisst am 18. August 2008. Wegen zweier im Jahr 2011 begangenen schweren respektive mittelschweren Widerhandlungen wurde dem Beschwerdeführer der Ausweis sodann bis zum 19. November 2012 (Verfügung vom 27. April 2012) bzw. 26. Februar 2013 (Verfügung vom 9. Januar 2013) entzogen. Wenn der Beschwerdeführer gegen diese beiden Widerhandlungen aus dem Jahr 2011 verschiedene Rechtfertigungen vorbringt, verkennt er, dass die Verfügungen vom 27. April 2012 und vom 9. Januar 2013 längst in Rechtskraft erwachsen sind und auch vollzogen wurden. Allfällige Revisionsgründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und solche sind auch keine ersichtlich (vgl. BGr, 18. Juli 2017, 1C_204/2017, E. 2.5). Demzufolge sind beide Widerhandlungen aus dem Jahr 2011 im Hinblick auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG uneingeschränkt zu berücksichtigen. Am 21. April 2017 und damit noch während der laufenden Zehnjahresfrist beging er mit der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung eine weitere mittelschwere Widerhandlung.”
Nach der zitierten Rechtsprechung tritt die gesetzliche Folge von Art. 16b Abs. 2 lit. e ein, wenn innerhalb des massgeblichen Zeitraums bereits drei frühere Führerausweisentzüge wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlungen vorliegen; die Entscheidung stützt sich damit auf die Anzahl früherer Entzüge.
“Vor Erlass des aktuellen Sicherungsentzugs entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer innerhalb der letzten sieben Jahre bereits dreimal den Führerausweis. Am 13. März 2014 für einen Monat wegen mittelschwerer Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung, Ablenkung), am 9. Februar 2015 für sechs Monate wegen schwerer Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) und am 8. April 2020 für einen Monat wiederum wegen mittelschwerer Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung). Damit wurde dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen zehn Jahren der Führerausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen, weshalb automatisch die gesetzliche Folge gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG eintritt. Strittig ist denn auch nicht der Sicherungsentzug an und für sich, da der Beschwerdeführer diesen ausdrücklich anerkennt. Er erachtet indes den integralen Entzug auch der Spezialkategorien G und M als nicht sachgerecht und unverhältnismässig.”
“Vor Erlass des aktuellen Sicherungsentzugs entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer innerhalb der letzten sieben Jahre bereits dreimal den Führerausweis. Am 13. März 2014 für einen Monat wegen mittelschwerer Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung, Ablenkung), am 9. Februar 2015 für sechs Monate wegen schwerer Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) und am 8. April 2020 für einen Monat wiederum wegen mittelschwerer Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung). Damit wurde dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen zehn Jahren der Führerausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen, weshalb automatisch die gesetzliche Folge gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG eintritt. Strittig ist denn auch nicht der Sicherungsentzug an und für sich, da der Beschwerdeführer diesen ausdrücklich anerkennt. Er erachtet indes den integralen Entzug auch der Spezialkategorien G und M als nicht sachgerecht und unverhältnismässig.”
Eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG bindet die Verwaltungsbehörde für die Einordnung nach Art. 16b SVG nicht. Eine Tat, die strafrechtlich als einfache Verkehrsverletzung beurteilt wurde, kann administrativ dennoch als mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG) eingestuft werden; eine strafrechtliche Verurteilung entbindet daher nicht zwingend von einer Verwaltungsmassnahme nach Art. 16b SVG.
“November 2020 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für drei Monate. Da der Beschwerdeführer dagegen eine Einsprache machte, hob die Beschwerdegegnerin diese Verfügung am 15. Dezember 2020 auf und sistierte das Administrativmassnahmenverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids. 3.3 Die Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Thusis, sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 13. Juli 2021 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) sowie in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 5'000.-. 3.4 Nachdem der Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2021 in Anwendung von Art. 16b SVG und Art. 33 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG) den Führerausweis. 3.5 Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid vom 31. Mai 2022 zum Schluss, die Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften sei in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Bindungswirkung eines Strafentscheids sowie betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen und damit nicht zu beanstanden. Die festgesetzte Dauer des Führerausweisentzugs von einem Monat entspreche dem gesetzlichen Minimum und erweise sich folglich als recht- und verhältnismässig. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art.”
“Dal profilo soggettivo, non v'è dubbio che per l'accaduto all'insorgente - che non ha scorto il motociclo che lo precedeva e lo ha urtato - sia imputabile una colpa medio grave (a quest'ultimo proposito, cfr. Mizel, op. cit., pag. 348). L'infrazione commessa integra quindi gli estremi del caso medio grave previsto all'art. 16b cpv. 1 lett. a LCStr. Nulla può derivare a suo favore il ricorrente dal fatto di essere stato condannato in sede penale sulla base dell'art. 90 cpv. 1 LCStr. Premesso che l'autorità amministrativa non è vincolata al giudizio penale per quanto concerne l'applicazione del diritto (cfr. supra, consid. 3.1), ivi compresa la valutazione della colpa (cfr. Mizel, op. cit., pag. 689), va ricordato che una condanna penale fondata sull'art. 90 cpv. 1 LCStr non implica necessariamente che il caso debba essere considerato come lieve dal profilo amministrativo: infatti, se l'infrazione grave ex art. 16c LCStr corrisponde a una violazione grave delle norme della circolazione ai sensi dell'art. 90 cpv. 2 LCStr, una violazione semplice delle norme della circolazione ai sensi dell'art. 90 cpv. 1 LCStr corrisponde sia al caso medio grave giusta l'art. 16b LCStr che al caso lieve ex art. 16a LCStr (DTF 135 II 138 consid. 2.4; STF 1C_253/2012 del 29 agosto 2012 consid. 2.1, 6A.90/2002 del 7 febbraio 2003 consid. 3.2 e rif.; cfr. anche STA”
“a LCStr [colpa leggera + pericolo minimo per la sicurezza altrui] o grave ai sensi dell'art. 16c cpv. 1 lett. a LCStr [colpa grave + grave messa in pericolo della sicurezza altrui]; cfr. DTF 136 II 447 consid. 3.2, 135 II 138 consid. 2.2.2). Nulla può del resto derivare a suo favore il ricorrente dal fatto di essere stato condannato in sede penale sulla base dell'art. 90 cpv. 1 LCStr. Premesso che l'autorità amministrativa non è vincolata al giudizio penale per quanto concerne l'applicazione del diritto (cfr. supra, consid. 3.1), ivi compresa la valutazione della colpa (cfr. Mizel, op. cit., pag. 689), va ricordato che una condanna penale fondata sull'art. 90 cpv. 1 LCStr non implica necessariamente che il caso debba essere considerato come lieve dal profilo amministrativo: infatti, se l'infrazione grave ex art. 16c LCStr corrisponde a una violazione grave delle norme della circolazione ai sensi dell'art. 90 cpv. 2 LCStr, una violazione semplice delle norme della circolazione ai sensi dell'art. 90 cpv. 1 LCStr corrisponde sia al caso medio grave giusta l'art. 16b LCStr che al caso lieve ex art. 16a LCStr (DTF 135 II 138 consid. 2.4; STF 1C_253/2012 del 29 agosto 2012 consid. 2.1; 6A.90/2002 del 7 febbraio 2003 consid. 3.2 e rif.).”
Ein bereits vollzogener einmonatiger Führerausweisentzug hindert das Verwaltungsgericht nicht, materiell über eine dagegen erhobene Beschwerde zu entscheiden.
“Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden sprach A.________ mit Strafbefehl vom 18. März 2022 der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--. Sie warf ihm nebst einem weiteren Fehlverhalten vor, am 14. April 2021 als Chauffeur eines Lastwagens einen Sattelschlepper durch nahes Auffahren, Lichtsignale und unnötiges Hupen bedrängt zu haben. Das Regionalgericht Prättigau/Davos trat auf die Einsprache von A.________ gegen den Strafbefehl nicht ein, da es sie als verspätet erachtete. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons Graubünden am 20. September 2022 ebenfalls nicht ein. In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden A.________ mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 gestützt auf Art. 16b SVG den Führerausweis für einen Monat. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit am 13. März 2023 ab. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit Urteil vom 22. August 2023 trat das Gericht ungeachtet des bereits vollzogenen einmonatigen Führerausweisentzugs auf die Beschwerde ein und wies sie ab.”
Die Praxis darf Art. 16b Abs. 2 SVG nicht starr dahin auslegen, dass mehrere frühere Entzüge wegen mittelschwerer Widerhandlungen automatisch zu einem «Hochspringen» in höhere Kaskadenstufen führen. Vielmehr ist eine einzelfallbezogene Beurteilung angezeigt; ein automatisches Fortschreiten in höhere Stufen allein aufgrund der Anzahl früherer Entzüge widerspricht nach der zitierten Rechtsprechung dem Sinn und Zweck der Norm.
“Dass ein Lenker, der nach drei begangenen mittelschweren Widerhandlungen hinsichtlich der Mindestentzugsdauer jeweils als Ersttäter behandelt worden sei, mit einer weiteren mittelschweren Widerhandlung direkt auf der zweithöchsten Stufe einsteigen solle, widerspreche sowohl den Überlegungen des Gesetzgebers, als auch der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm. Der Beschwerdegegner gehöre aufgrund der bisherigen Widerhandlungen nicht zu derjenigen, in der Botschaft umschriebenen Minderheit von Personen, die vielleicht nicht in absichtlicher, mindestens aber in unverantwortlich fahrlässiger Weise regelmässig elementare Verkehrsregeln missachte und dadurch Personen töte oder verletze oder Sachschaden verursache. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, unbestritten sei, dass es sich beim Vorfall vom 19. Oktober 2019 um eine mittelschwere Widerhandlung handle und dem Beschwerdegegner der Führerausweis in den letzten zehn Jahren dreimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen gewesen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Anzahl begangener Widerhandlungen entscheidend und nicht, ob darunter auch Zusatzmassnahmen seien. Ebenso komme es gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG nicht auf die Gesamtdauer der vorangegangenen Entzüge und auch nicht darauf an, ob die früheren Entzüge lediglich die erste Stufe des Kaskadensystems nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG betroffen hätten. Der Wortlaut der Norm sei klar und gebe den wahren Sinn wieder. Dass für die Anordnung eines Sicherungsentzugs nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG vorab die Stufen der Kaskade gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a bis d zu durchlaufen seien, stelle eine unzulässige Auslegung der Norm dar. Sodann treffe nicht zu, dass der Beschwerdegegner nach Ablauf von zwei Jahren seit dem letzten Entzug jeweils wieder zu einem Ersttäter geworden sei. Der Beschwerdegegner bringt vor, die Vorinstanz habe zutreffend ausgeführt, dass für die Anwendung des Sicherungsentzugs nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG nicht starr auf den Wortlaut des Gesetzes abgestellt werden dürfe. Vielmehr sei eine einzelfallweise Beurteilung vorzunehmen. Bei ihm hätten alle drei vorgelagerten Warnungsentzüge die unterste Stufe des Kaskadensystems betroffen.”
“Dass ein Lenker, der nach drei begangenen mittelschweren Widerhandlungen hinsichtlich der Mindestentzugsdauer jeweils als Ersttäter behandelt worden sei, mit einer weiteren mittelschweren Widerhandlung direkt auf der zweithöchsten Stufe einsteigen solle, widerspreche sowohl den Überlegungen des Gesetzgebers, als auch der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm. Der Beschwerdegegner gehöre aufgrund der bisherigen Widerhandlungen nicht zu derjenigen, in der Botschaft umschriebenen Minderheit von Personen, die vielleicht nicht in absichtlicher, mindestens aber in unverantwortlich fahrlässiger Weise regelmässig elementare Verkehrsregeln missachte und dadurch Personen töte oder verletze oder Sachschaden verursache. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, unbestritten sei, dass es sich beim Vorfall vom 19. Oktober 2019 um eine mittelschwere Widerhandlung handle und dem Beschwerdegegner der Führerausweis in den letzten zehn Jahren dreimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen gewesen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Anzahl begangener Widerhandlungen entscheidend und nicht, ob darunter auch Zusatzmassnahmen seien. Ebenso komme es gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG nicht auf die Gesamtdauer der vorangegangenen Entzüge und auch nicht darauf an, ob die früheren Entzüge lediglich die erste Stufe des Kaskadensystems nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG betroffen hätten. Der Wortlaut der Norm sei klar und gebe den wahren Sinn wieder. Dass für die Anordnung eines Sicherungsentzugs nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG vorab die Stufen der Kaskade gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a bis d zu durchlaufen seien, stelle eine unzulässige Auslegung der Norm dar. Sodann treffe nicht zu, dass der Beschwerdegegner nach Ablauf von zwei Jahren seit dem letzten Entzug jeweils wieder zu einem Ersttäter geworden sei. Der Beschwerdegegner bringt vor, die Vorinstanz habe zutreffend ausgeführt, dass für die Anwendung des Sicherungsentzugs nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG nicht starr auf den Wortlaut des Gesetzes abgestellt werden dürfe. Vielmehr sei eine einzelfallweise Beurteilung vorzunehmen. Bei ihm hätten alle drei vorgelagerten Warnungsentzüge die unterste Stufe des Kaskadensystems betroffen.”
Bei Inhabern eines Führerausweises auf Probe begründet eine während der Probezeit begangene zweite Widerhandlung, die einen Ausweisentzug zur Folge hat, die gesetzliche Vermutung des Fehlens der Fahreignung (Art. 15a Abs. 4 i.V.m. Art. 16b Abs. 1). Solche Pflichtverletzungen können charakterliche Aspekte der Fahreignung i.S.v. Art. 14 Abs. 2 lit. d betreffen.
“Beim vorliegend erfüllten Tatbestand von Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG handelt es sich gemäss dem Gesetzeswortlaut um eine mittelschwere Widerhandlung. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 15a Abs. 4 SVG erfüllt. Bei Inhabern von Führerausweisen auf Probe hat der Gesetzgeber die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass einem Lenker die Fahreignung abgeht, wenn er während der Probezeit zwei Widerhandlungen begeht, die einen Ausweisentzug zur Folge haben (vgl. Urteil 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.2). Zwar konnte der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 30. August 2020 mit dem Arztzeugnis vom 1. September 2020 den Nachweis über die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen für die Berechtigung der Kategorien C/CE und C1/C1E wieder erbringen. Dies ändert aber nichts daran, dass er ein mangelhaftes Verantwortungsbewusstsein hinsichtlich der periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung für diese Ausweiskategorien gezeigt hat. Diese Pflichtwidrigkeit betrifft charakterliche Aspekte der Fahreignung gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG. Nach dieser Bestimmung verfügt über Fahreignung, wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.”
Die konkreten Umstände des Fahrverhaltens können die Gefährdung erhöhen. In der zitierten Rechtsprechung führten Nachtfahrt, nasse Strasse und eine leichte Kurve dazu, dass von der fahrerischen Sorgfalt erhöhte Aufmerksamkeit verlangt wurde; dies konnte jedenfalls (bei den dort festgestellten Verhältnissen und der Geschwindigkeit) eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b begründen. Massgeblich sind die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls.
“Dal profilo soggettivo, non v'è dubbio che per l'accaduto all'insorgente - che ha assunto una condotta di guida che lo ha portato a perdere il controllo del mezzo - sia imputabile una colpa medio grave (a quest'ultimo proposito, cfr. Mizel, op. cit., pag. 348). Pur volendo dare per assodato che circolasse alla velocità di 55 km/h dichiarata alla polizia (cfr. verbale d'interrogatorio del 16 giugno 2021, pag. 4) e che non avesse fretta (nonostante le sue ambigue affermazioni, cfr. verbale citato, pag. 4 in fine), egli avrebbe comunque dovuto dare prova di maggiore prudenza. Ciò a maggior ragione visto che le circostanze in cui si è verificato l'incidente (di notte, su una strada bagnata, in prossimità di una leggera curva), gli imponevano un'attenzione accresciuta. Ad ogni modo, quand'anche gli si volesse benevolmente attribuire una colpa solo leggera, nulla muterebbe dal profilo della gravità complessiva dell'infrazione commessa, che con ogni certezza integra gli estremi del caso (almeno) medio grave previsto dall'art. 16b LCStr (cfr. supra, consid. 3.3). Non portano ad altra conclusione le sentenze citate dall'insorgente (cfr. ricorso, pag. 3), che non soltanto sono attinenti a fattispecie diverse, ma in buona parte anche emanate in applicazione del vecchio diritto - maggiormente focalizzato sulla colpa del conducente (tanto che, se la sua colpa era leggera e la sua reputazione buona, una messa in pericolo grave della sicurezza stradale non escludeva di per sé un'infrazione lieve) - e dunque superate dalla giurisprudenza resa in base al diritto in vigore dal 1° gennaio 2005 (cfr. DTF 135 II 138 consid. 2.2.3; STF 1C_592/2018 citata consid. 3.2, 1C_266/2014 del 17 febbraio 2015 consid. 3.6), secondo cui un'infrazione lieve è invece data soltanto in presenza di un pericolo minimo per la sicurezza altrui e, cumulativamente, di una colpa leggera (cfr. supra, consid. 3.3).”
Ein freiwilliges Eingeständnis der Schuld kann indiziell ein zumindest leichtes Verschulden begründen. Liegt daneben eine nicht mehr geringen Gefährdung vor, rechtfertigt diese Kombination die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 SVG.
“Er müsse zugeben, dass er in dem Moment ein wenig zu unaufmerksam gewesen sei. Auf die spätere Frage, also sei es rein seine Schuld, antwortete er mit ja, es sei reines Selbstverschulden. Damit hat der Beschwerdeführer klarerweise eingestanden, dass ihn ein Verschulden trifft. Sodann erachtete auch die Strafbehörde ein (angesichts der Bussenhöhe wohl leichtes) Verschulden des Beschwerdeführers als gegeben. Die Strafbehörde ging demnach nicht davon aus, der Beschwerdeführer sei durch das Fehlverhalten des Fahrzeugs zu seinem Fahrmanöver veranlasst worden, sodass ihn keine Schuld treffe. Es gibt deshalb keinen Grund, nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers und auf die Feststellungen im Strafbefehl abzustellen. Damit trifft den Beschwerdeführer ein jedenfalls leichtes Verschulden. 4.4 Zusammenfassend ist von einer nicht mehr geringen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und es liegt demnach eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor. 5. Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung mindestens für einen Monat entzogen, wobei gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG diese Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf. Der vorliegende Führerausweisentzug von einem Monat erweist sich damit als rechtmässig. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.”
Weil das Kaskadensystem nach Art. 16b Abs. 2 SVG auf mehreren früheren Verurteilungen/Entzügen beruhen kann, ist die praktische Überprüfung der hierfür vorausgesetzten früheren Feststellungen mitunter schwierig; insbesondre lassen sich nach Jahren nicht immer klärend feststellen, ob – etwa beim Rechtsüberholen – die Voraussetzungen für eine Beurteilung im Ordnungsbussenverfahren vorgelegen haben.
“Das vom Beschwerdeführer gewünschte Vorgehen wäre im Übrigen auch unpraktikabel, weil das Kaskadensystem von Art. 16b Abs. 2 SVG, ebenso wie dasjenige nach Art. 16c Abs. 2 SVG, teils auf mehreren früheren Verurteilungen beruht, die gegebenenfalls alle einer Überprüfung unterzogen werden müssten. Ausserdem liesse sich nach Jahren nicht immer feststellen, ob - soweit es um das Rechtsüberholen geht - die Voraussetzungen für eine Beurteilung im Ordnungsbussenverfahren gegeben wären.”
“Somit ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Ausgangsverfügung bestätigte und keine – wegen fehlender diesbezüglicher Gehörsgewährung im Übrigen unzulässige – reformatio in peius vornahm. Anzufügen bleibt noch, dass auch der vorliegende Beschwerdeentscheid von vornherein keine reformatio in peius darstellen kann (§ 63 Abs. 2 VRG). Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer mittelschweren und nicht wegen einer schweren Widerhandlung zu entziehen ist. 5. 5.1 Nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung entzogen für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat. 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, begann beim Beschwerdeführer die Zehnjahresfrist gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG mit dem Ablauf des Führerausweisentzugs für die im Jahr 2008 begangene mittelschwere Widerhandlung zu laufen, das heisst am 18. August 2008. Wegen zweier im Jahr 2011 begangenen schweren respektive mittelschweren Widerhandlungen wurde dem Beschwerdeführer der Ausweis sodann bis zum 19. November 2012 (Verfügung vom 27. April 2012) bzw. 26. Februar 2013 (Verfügung vom 9. Januar 2013) entzogen. Wenn der Beschwerdeführer gegen diese beiden Widerhandlungen aus dem Jahr 2011 verschiedene Rechtfertigungen vorbringt, verkennt er, dass die Verfügungen vom 27. April 2012 und vom 9. Januar 2013 längst in Rechtskraft erwachsen sind und auch vollzogen wurden. Allfällige Revisionsgründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und solche sind auch keine ersichtlich (vgl. BGr, 18. Juli 2017, 1C_204/2017, E. 2.5). Demzufolge sind beide Widerhandlungen aus dem Jahr 2011 im Hinblick auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG uneingeschränkt zu berücksichtigen. Am 21. April 2017 und damit noch während der laufenden Zehnjahresfrist beging er mit der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung eine weitere mittelschwere Widerhandlung.”
Typische Konstellationen (z. B. Auffahrkollisionen oder eine Kollision mit erheblichem Sachschaden und Fahruntüchtigkeit) können als mittelschwere Widerhandlung gelten, wenn sich die Gefahr für Dritte konkret verwirklicht hat oder eine erhöhte Gefahr entstanden ist.
“Hängt die rechtliche Würdigung stark von der Würdigung der Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Administrativbehörde, ist Letztere auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation an das Strafurteil gebunden. Indes geht vom Strafurteil keine Bindungswirkung hinsichtlich des Schweregrads der Widerhandlung aus (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [Kommentar SVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbem. zu Art. 16a–c, N. 10 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichts). 3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde im Strafverfahren der Verstösse gegen Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 VRV für schuldig befunden und nach Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft. Von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen werden zusammen mit den leichten auch die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Vorfall als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, auch wenn der Beschwerdeführer wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt worden sei, könne diese nicht mehr als leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 SVG beurteilt werden. Sie begründete dies mit einer erheblichen Verkehrsgefährdung, welche sich in einem Unfall realisiert habe, bei dem lediglich durch glückliche Umstände keine der beteiligten Personen verletzt worden seien. 3.2.3 Die Vorinstanz bestätigte diese Auffassung und führte zur Begründung zusammengefasst aus, zum einen habe sich die Gefährdung durch die Kollision verwirklicht, womit von einer nur abstrakten Gefährdung keine Rede sein könne. Zum anderen sei die Gefährdung als erheblich zu bezeichnen, führte die Kollision doch insbesondere am Fahrzeug des Beschwerdeführers zu einem grossen Sachschaden. Zudem seien beide Fahrzeuge nach der Kollision fahruntüchtig gewesen. Es handle sich hierbei nicht mehr um eine nur geringe Drittgefährdung; der Beschwerdeführer habe vielmehr eine erhöhte Gefahr für Dritte herbeigeführt.”
“a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d’autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée; en cas d’infraction particulièrement légère, il est renoncé à toute mesure administrative (al. 4); dans les autres cas, un avertissement peut être prononcé si les conditions de l’al. 4 sont réalisées. Selon l’art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d’autrui ou en prend le risque; dans ce cas le permis de conduire est retiré pour la durée d’un mois au minimum (al. 2 let. a). À teneur de l’art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant gravement les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d’autrui ou en prend le risque; le permis de conduire est alors retiré au conducteur pour la durée de trois mois au minimum (al. 2 let. a). La loi fait ainsi la distinction entre: • le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); • le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); • le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); • le cas grave (art. 16c al. 1 LCR). Sur la base des dispositions précitées, l’autorité administrative doit décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d’espèce. Elle ne renoncera au retrait du permis que s'il s'agit d'un cas de très peu de gravité ou de peu de gravité au sens de l'art. 16a LCR, ce qui doit être déterminé en premier lieu au regard de l'importance de la gravité de la faute et de la mise en danger de la sécurité, mais aussi en tenant compte des antécédents du conducteur comme automobiliste (cf. art. 16a al. 3 LCR; cf. également ATF 124 II 259 consid. 2b/aa et les références citées). Il ne saurait en revanche être question de tenir compte des besoins professionnels de l'intéressé, ceux‑ci ne jouant un rôle que lorsqu'il s'agit de mesurer la durée du retrait (cf. arrêt TC FR 603 2016 227 du 8 mai 2017 consid. 4a). Les collisions par l'arrière peuvent entraîner de graves blessures, en particulier pour les occupants du véhicule qui est percuté. En cas de collision par l'arrière, il existe un risque sérieux que la forte accélération vers l'arrière de la colonne cervicale des passagers concernés (même si l'arrière de la tête et de la nuque ne fait que rebondir contre l'appui-tête) puisse causer de graves dommages à leur santé (coup du lapin) (cf.”
Beispiele für eine als «mittelschwere Widerhandlung» i.S.v. Art. 16b Abs. 1 SVG gewertete Verhalten sind in der Praxis etwa: fahrlässige Regelverletzungen mit Unfallfolge (z. B. Kontrollverlust auf nasser Fahrbahn), Kollisionen mit möglicher schwerer Halswirbelsäulenverletzung (Auffahrkollisionen) sowie Fälle von Unfallflucht mit Sachschaden, die von der Verwaltungsbehörde als mittelschwer eingestuft wurden.
“Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 und § 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 2. Der Beschwerdeführer lenkte am Freitag, 8. Juli 2022, um ca. 20.15 Uhr den Personenwagen mit dem Kontrollschild 01 auf der Autobahn A14 Richtung Sihlbrugg. Auf dem Gemeindegebiet Steinhausen touchierte sein Fahrzeug bei einem Überholmanöver die Mittelleitplanke. Dabei wurde die linke Fahrzeugseite beschädigt. Der Beschwerdeführer setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort und avisierte von zu Hause aus die Polizei. Der Beschwerdegegner würdigte diesen Sachverhalt am 15. September 2022 als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und entzog dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Strafbefehl vom 28. September 2022 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug den Beschwerdeführer der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 31 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.-. Nachdem dieser Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, verfügte der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und 16b Abs. lit. a SVG einen einmonatigen Führerausweisentzug. 3. Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs.”
“Même si ce comportement n'était pas intentionnel, il a eu pour conséquence de causer un accident, ce qui a non seulement créé un risque pour la sécurité du trafic, mais a aussi effectivement porté atteinte à celle-ci, dans la mesure où le motocycliste a été blessé lors de la collision. La faute du recourant a donc entraîné une mise en danger qui ne saurait être qualifiée de bénigne, ce qui exclut l'existence d'une faute de peu de gravité au sens de l'art. 16a al. 1 LCR. Il est précisé, à cet égard, que la lecture que fait le recourant de l'arrêt de la Cour de céans 603 2021 29 du 7 avril 2021 (consid. 3.3) est erronée : si, dans ce cas de non-dégivrage du pare-brise, le caractère léger de la faute avait été nié parce qu'elle était délibérée, cela n'a évidemment pas pour conséquence qu'a contrario, toute faute non intentionnelle serait automatiquement légère. Au vu de ce qui précède et compte tenu de la violation – certes par négligence – d'une règle fondamentale de la circulation routière, ainsi que de l'accident qui s'est effectivement produit, le comportement reproché au recourant in casu ne constitue pas une inattention mineure, comme il le voudrait. Partant, l'autorité intimée pouvait retenir sans arbitraire une infraction moyennement grave, au sens de l'art. 16b al. 1 LCR. Comme évoqué (supra, consid. 3.1), elle n'avait notamment pas à prendre en compte, à ce stade, un besoin du recourant de disposer d'un permis de conduire durant son année au pair à l'étranger. 4. 4.1. A teneur de l'art. 16b al. 2 let. a LCR, après une infraction moyennement grave, le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire est retiré pour un mois au minimum. La durée minimale du retrait ne peut être réduite pour quelque motif que ce soit, pas même au regard d'un éventuel besoin professionnel dont pourrait se prévaloir le recourant. En effet, la règle de l'art. 16 al. 3, dernière phrase LCR, introduite dans la loi par souci d'uniformité, rend incompressible les durées minimales de retrait des permis de conduire. Le législateur a ainsi entendu exclure expressément la possibilité ouverte par la jurisprudence, sous l'ancien droit, de réduire la durée minimale du retrait en présence de circonstances particulières (cf. ATF 132 II 234 consid. 2.3). En l'espèce, en fixant à un mois la durée du retrait du permis de conduire du recourant, l'autorité intimée s'en est tenue au minimum légal.”
“a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d’autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée; en cas d’infraction particulièrement légère, il est renoncé à toute mesure administrative (al. 4); dans les autres cas, un avertissement peut être prononcé si les conditions de l’al. 4 sont réalisées. Selon l’art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d’autrui ou en prend le risque; dans ce cas le permis de conduire est retiré pour la durée d’un mois au minimum (al. 2 let. a). À teneur de l’art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant gravement les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d’autrui ou en prend le risque; le permis de conduire est alors retiré au conducteur pour la durée de trois mois au minimum (al. 2 let. a). La loi fait ainsi la distinction entre: • le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); • le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); • le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); • le cas grave (art. 16c al. 1 LCR). Sur la base des dispositions précitées, l’autorité administrative doit décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d’espèce. Elle ne renoncera au retrait du permis que s'il s'agit d'un cas de très peu de gravité ou de peu de gravité au sens de l'art. 16a LCR, ce qui doit être déterminé en premier lieu au regard de l'importance de la gravité de la faute et de la mise en danger de la sécurité, mais aussi en tenant compte des antécédents du conducteur comme automobiliste (cf. art. 16a al. 3 LCR; cf. également ATF 124 II 259 consid. 2b/aa et les références citées). Il ne saurait en revanche être question de tenir compte des besoins professionnels de l'intéressé, ceux‑ci ne jouant un rôle que lorsqu'il s'agit de mesurer la durée du retrait (cf. arrêt TC FR 603 2016 227 du 8 mai 2017 consid. 4a). Les collisions par l'arrière peuvent entraîner de graves blessures, en particulier pour les occupants du véhicule qui est percuté. En cas de collision par l'arrière, il existe un risque sérieux que la forte accélération vers l'arrière de la colonne cervicale des passagers concernés (même si l'arrière de la tête et de la nuque ne fait que rebondir contre l'appui-tête) puisse causer de graves dommages à leur santé (coup du lapin) (cf.”
“En l’espèce, en perdant la maîtrise de son véhicule sur l'autoroute - alors qu'il circulait, selon ses dires, à une vitesse d'environ 100 km/h sur une chaussée mouillée – et en occasionnant de ce fait un accident, le recourant a manifestement enfreint les dispositions précitées, de sorte qu'une mesure administrative devait être prononcée à son endroit, ce que le recourant ne conteste du reste pas. 3.3. La LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). Conformément à l’art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d’autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée. En vertu de l’art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d’autrui ou en prend le risque. Enfin, selon l’art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d’autrui ou en prend le risque. Ainsi, la loi fait la distinction entre (cf. ATF 123 II 106 consid. 2a): • le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); • le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); • le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); • le cas grave (art. 16c al. 1 LCR). Sur la base des dispositions précitées, l'autorité administrative doit donc décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d'espèce. Elle ne renoncera au retrait du permis que s'il s'agit d'un cas de très peu de gravité ou de peu de gravité au sens de l'art. 16a LCR, ce qui doit être déterminé en premier lieu au regard de l'importance de la gravité de la faute et de la mise en danger de la sécurité, mais aussi en tenant compte des antécédents du conducteur comme automobiliste (cf. art. 16a al. 3 LCR; aussi ATF 124 II 259 consid. 2b/aa et les arrêts cités). Il ne saurait en revanche être question de tenir compte des besoins professionnels de l'intéressé, ceux-ci ne jouant un rôle que lorsqu'il s'agit de mesurer la durée du retrait (cf. arrêt TC FR 603 2016 227 du 8 mai 2017 consid. 4a). Le législateur conçoit l'art. 16b al. 1 let. a LCR comme l'élément dit de regroupement. Cette disposition n'est ainsi pas applicable aux infractions qui tombent sous le coup des art.”
Für die Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 genügt, dass die von der handelnden Person geschaffene Gefährdung nicht mehr lediglich "gering" ist. Eine besonders grosse Gefahr ist dafür nicht erforderlich; das Fehlen einer lediglich geringen Gefährdung kann bereits die Annahme der mittelschweren Widerhandlung rechtfertigen.
“Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es sei im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23. August 2017 lediglich von einer geringen Gefahr für die Sicherheit anderer auszugehen. Seine Ausführungen vermögen die vorinstanzliche Beurteilung jedoch nicht infrage zu stellen: Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, steht einer erhöhten Gefährdung nicht entgegen, dass keine Personen zu Schaden gekommen sind (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.3; Urteil 1C_741/2021 vom 15. Juni 2022 E. 3.1.1 f. mit Hinweisen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach lediglich von einer geringen Gefahr auszugehen sei, weil die Kollision als Folge des Zusammenspiels unglücklicher Umstände zustande gekommen sei, ist weiter unbehelflich. Unabhängig davon, wie dieses Vorbringen sonst zu beurteilen ist, betrifft das geltend gemachte Zusammenspiel unglücklicher Umstände nicht die Frage des Ausmasses der Gefährdung, sondern allenfalls jene des Verschuldensgrades. Unzutreffend ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, für die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG werde eine grosse Gefahr verlangt. Vielmehr wäre umgekehrt für das Vorliegen einer leichten Widerhandlung eine lediglich geringe Gefahr erforderlich. Insofern ist daher auch die im angefochtenen Urteil bisweilen uneinheitliche Formulierung hinsichtlich des Ausmasses der Gefährdung ("erhöht", "erheblich", "gross") nicht weiter von Belang, zumal nie die Rede von einer lediglich geringen Gefährdung ist. Nicht weiter einzugehen ist auf den Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die geplanten Neuerungen im Strassenverkehrsrecht künftig eine weniger strenge Anwendung der Strassenverkehrsregeln erwarten liessen. Inwieweit diese noch nicht in Kraft getretenen Neuerungen bzw. die angeblich zu erwartende weniger "repressive" Rechtsanwendung vorliegend von Bedeutung wären, legt er nicht dar und erschliesst sich nicht. Auch sonst bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was gegen die vorinstanzliche Beurteilung der von ihm geschaffenen Gefährdung sprechen würde, oder ist solches ersichtlich.”
“Der Beschwerdeführer äussert sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich zur von ihm geschaffenen Gefahrensituation. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG) schreitet das Bundesgericht nur ein, sofern rechtliche Mängel geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2; Urteile 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 II 187; 1C_786/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 140 II 509). Solche Mängel sind vorliegend bezüglich der vorinstanzlichen rechtlichen Qualifikation der durch den Beschwerdeführer geschaffenen Gefahr für die Sicherheit anderer nicht erkennbar. Das Bundesgericht hat daher keine Veranlassung, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen, wonach der Beschwerdeführer in mittelschwerer Weise (vgl. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) gegen die Strassenverkehrsvorschriften zuwidergehandelt hat.”
Fehlende oder unklare Verkehrssignalisation kann bei der Anwendung von Art. 16b zu mildernden Erwägungen führen; in der entschiedenen Konstellation führte dies zu einem einstufigen, einen Monat dauernden Entzug. Auch verfassungs- und grundsatzrechtliche Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte sowie konkrete persönliche Erfordernisse (z. B. berufliche Notwendigkeit des Führerausweises) wurden vom Betroffenen als mildernde Umstände geltend gemacht.
“Il n'avait pas formé opposition à l'ordonnance pénale, considérant qu'il avait effectivement dépassé la limite autorisée. Cela étant, il contestait que la vitesse fût limitée à 30 km/h le jour de l'infraction. Comme l'attestaient les photographies qu'il produisait, prises par lui à la suite de la réception de la décision querellée, les panneaux de signalisation posés sur cette route indiquaient d'abord une limitation à 50 km/h, puis une limitation à 40 km/h en raison des travaux. Ainsi, bien qu'il s'agît d'un tronçon limité à 30 km/h (ce qu'il avait appris en consultant le site Internet du canton de Genève), aucun panneau ne le signalait ; il n'avait donc pu que se fier à la signalisation limitant la vitesse à 40 km/h. Rien ne lui permettait de douter de l'adéquation du panneau y relatif et, donc, de savoir que le tronçon était en fait limité à 30 km/h. Dès lors, en roulant à 61 km/h, il avait dépassé la vitesse autorisée de 21 km/h, susceptible, au vu de ses antécédents, de donner lieu à un retrait de permis d'un mois seulement, en application de l'art. 16b LCR. À titre subsidiaire, il s'est plaint d'une violation du principe de la proportionnalité en relation avec l'art. 16c LCR, à supposer que cette disposition fût applicable. La mesure prononcée était disproportionnée puisqu'elle s'écartait du minimum légal. La durée de retrait de son permis ne pouvait dépasser deux ans, et la sanction devrait s'en tenir au minimum légal. Il n'avait commis aucune infraction durant près de trois ans, de sorte que, malgré le dépassement de vitesse, le pronostic ne saurait être considéré comme défavorable. Aucun intérêt public ou privé prépondérant ne s'opposait à la restitution de l'effet suspensif, le seul intérêt touché étant le sien. Il avait impérativement besoin de son permis de conduire, étant précisé qu'il parcourait en moyenne 40'000 km à 50'000 km par année et que son recours avait de grandes chances de succès. En outre, s'il ne pouvait plus travailler, un nouveau livreur devrait être employé par B______, ce qui engendrerait des frais supplémentaires pour celle-ci.”
Eine im Strafverfahren festgestellte einfache Verkehrsregelverletzung kann administrativ als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 SVG eingestuft werden; das strafgerichtliche Urteil bindet die Verwaltungsbehörde jedoch nicht bezüglich der Einstufung des Schweregrads der Widerhandlung.
“Hängt die rechtliche Würdigung stark von der Würdigung der Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Administrativbehörde, ist Letztere auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation an das Strafurteil gebunden. Indes geht vom Strafurteil keine Bindungswirkung hinsichtlich des Schweregrads der Widerhandlung aus (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [Kommentar SVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbem. zu Art. 16a–c, N. 10 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichts). 3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde im Strafverfahren der Verstösse gegen Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 VRV für schuldig befunden und nach Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft. Von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen werden zusammen mit den leichten auch die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Vorfall als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, auch wenn der Beschwerdeführer wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt worden sei, könne diese nicht mehr als leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 SVG beurteilt werden. Sie begründete dies mit einer erheblichen Verkehrsgefährdung, welche sich in einem Unfall realisiert habe, bei dem lediglich durch glückliche Umstände keine der beteiligten Personen verletzt worden seien. 3.2.3 Die Vorinstanz bestätigte diese Auffassung und führte zur Begründung zusammengefasst aus, zum einen habe sich die Gefährdung durch die Kollision verwirklicht, womit von einer nur abstrakten Gefährdung keine Rede sein könne. Zum anderen sei die Gefährdung als erheblich zu bezeichnen, führte die Kollision doch insbesondere am Fahrzeug des Beschwerdeführers zu einem grossen Sachschaden. Zudem seien beide Fahrzeuge nach der Kollision fahruntüchtig gewesen. Es handle sich hierbei nicht mehr um eine nur geringe Drittgefährdung; der Beschwerdeführer habe vielmehr eine erhöhte Gefahr für Dritte herbeigeführt.”
“Insgesamt hat der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen, die nicht mehr als gering im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG beurteilt werden kann. Der abweichenden Meinung des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Demzufolge kommt die Annahme einer leichten Widerhandlung im Sinne dieser Bestimmung nicht in Betracht. Mit der Einstufung als mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) hat die Vorinstanz auch keinen Widerspruch zum Ausgang des Strafverfahrens geschaffen; eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG entspricht sowohl einer leichten als auch einer mittelschweren Widerhandlung (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.4).”
Bei Anwendung von lex mitior kann eine frühere Widerhandlung nach heutiger Rechtslage nur noch eine Ordnungsbusse zur Folge haben. In solchen Fällen kommt das Kaskadensystem von Art. 16b Abs. 2 SVG nicht zur Anwendung und ein Führerausweisentzug kann entfallen oder reduziert ausfallen.
“des Anhangs 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV; SR 314.11) sowie auf die in der Folge angepasste, in BGE 149 II 96 publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Rechtsüberholen. In Anwendung dieser neuen Rechtslage und Praxis würde sein damaliges Überholmanöver heute als einfaches Rechtsüberholen qualifiziert und bloss mit einer Ordnungsbusse sanktioniert. Es hätte keinen Führerausweisentzug mehr zur Folge. Bei der Beurteilung der aktuellen Administrativmassnahme sei die lex mitior-Regel zu beachten. Es sei deshalb nicht von einer in den letzten zwei Jahren erfolgten Widerhandlung auszugehen, die einen Führerausweisentzug zur Folge habe. Deshalb greife das Kaskadensystem nach Art. 16b Abs. 2 SVG nicht und es sei ihm der Führerausweis bloss für einen Monat statt für vier Monate zu entziehen.”
Nach früherem Sicherungsentzug kann eine erneute schwere Widerhandlung — namentlich wenn sie innert fünf Jahren seit dem Ende des Sicherungsentzugs erfolgt — zur Annahme der Unverbesserlichkeit und damit zum unbefristeten Führerausweisentzug führen. Die kantonalen Instanzen durften den Betroffenen in solchen Fällen ohne Einholung eines neuen verkehrspsychologischen Gutachtens als unverbesserlich beurteilen (vgl. Kaskadenwertungen).
“Sachverhalt: A. A.________ wurde im Jahr 2004 wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verwarnt. 2005, 2006 und 2007 wurde ihm der Führerausweis jeweils befristet entzogen, zunächst wegen einer leichten Widerhandlung für einen Monat, dann wegen einer schweren Widerhandlung für vier Monate und anschliessend wegen einer weiteren derartigen Verfehlung für zwölf Monate. Im Juni 2008 erfolgte wegen einer neuerlichen schweren Widerhandlung gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG ein (Kaskaden-) Sicherungsentzug für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Im Juli 2011 und damit weniger als ein Jahr nach der Aufhebung dieser Massnahme im September 2010 wurde gegen A.________ wegen einer mittelschweren Widerhandlung gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG ein (Kaskaden-) Sicherungsentzug für immer verfügt. Diese Massnahme wurde mit Wirkung ab dem 6. Oktober 2016 in Berücksichtigung eines verkehrspsychologischen Gutachtens der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 2. September 2016 aufgehoben, verbunden mit der Auflage, innerhalb der folgenden sechs Monate ein Fahrercoaching im Umfang von sechs bis acht Sitzungen bei einem Verkehrstherapeuten oder den Kurs "KURVE Sicherungsentzug" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zu absolvieren. Knapp dreieinhalb Jahre später, im März 2020, beging A.________ erneut eine leichte Widerhandlung, für die ihn das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 15. Mai 2020 verwarnte. B. Am 22. September 2020 fuhr A.________ mit dem Personenwagen auf der Hauptstrasse 28a in Richtung Landquart. In Davos Laret überschritt er innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 33 km/h (nach Abzug des Toleranzwerts). Mit Strafbefehl vom 18. November 2020 sprach ihn die Staatsanwaltschaft Graubünden dafür der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je Fr.”
“Unter diesen Umständen durften die kantonalen Instanzen den Beschwerdeführer als unverbesserlich im Sinne von Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG beurteilen, ohne ein aktuelles verkehrspsychologisches Gutachten einzuholen. Diese Umstände lassen ihn ohne Weiteres als einen jener Fahrzeugführer erscheinen, die aus charakterlichen Gründen trotz aller Administrativmassnahmen und Strafen immer wieder rückfällig werden und daher nach Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG als unverbesserlich zu qualifizieren und aus Gründen der Gefahrenabwehr vom Strassenverkehr fernzuhalten sind. Die erwähnte Einschätzung im verkehrspsychologischen Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 2. September 2016 stützt diese Beurteilung. Diese drängt sich zudem auch mit Blick darauf auf, dass der Beschwerdeführer die erneute schwere Widerhandlung knapp vier Jahre nach der Aufhebung des gegen ihn im Juli 2011 verfügten Sicherungsentzugs für immer nach Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG beging. Nach der dem Kaskadensystem zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung ist er damit klar als unverbesserlich zu betrachten, wird nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG doch bereits mit einer schweren Widerhandlung innert fünf Jahren seit dem Ende (vgl. Urteile 1C_446/2018 vom 5. Februar 2019 E. 3.4; 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4 mit Hinweisen) eines Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG die letzte Stufe des Kaskadensystems erreicht, auf der die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung (Fiktion) der Unverbesserlichkeit der betroffenen Fahrzeugführerin bzw. des betroffenen Fahrzeugführers gilt. Diese Wertung des Gesetzgebers ist vorliegend zu berücksichtigen, auch wenn das Kaskadensystem keine weitere Stufe vorsieht und daher nicht direkt zur Anwendung kommt. Soweit die kantonalen Instanzen von einer direkten Anwendbarkeit dieses Systems ausgegangen sind, stellt dies ihre Einstufung des Beschwerdeführers als unverbesserlich im Sinne von Art.”
Abgrenzung: Die mittelschwere Widerhandlung nimmt eine Zwischenposition zwischen leichter und schwerer Widerhandlung ein. Sie gilt als Auffangtatbestand, wenn nicht gleichzeitig alle privilegierenden Elemente der leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente der schweren Widerhandlung vorliegen; damit kommt sie insbesondere dann zum Zuge, wenn Gefahr und Verschulden nicht im jeweils privilegierenden oder qualifizierenden Ausmass zusammentreffen.
“Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art.”
“Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 S. 4487).”
Bei der Prüfung eines Sicherungsentzugs gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG ist zu beurteilen, ob frühere Ausweisentzüge in der Vergangenheit erzieherisch gewirkt haben. Dabei ist namentlich auf die zeitliche Abfolge abzustellen: Wurden Massnahmen erst verfügt, nachdem bereits eine nachfolgende Widerhandlung begangen war, entfiel damit eine echte Gelegenheit zur Verhaltensänderung. Eng beieinanderliegende Verfügungen können im Kaskadensystem als eine Einheit zu behandeln sein; dies ist für die Legalprognose zu berücksichtigen.
“Sowohl der fragliche Lenker gemäss erwähntem Bundesgerichtsentscheid wie auch der Beschwerdegegner haben in den vergangenen zehn Jahren dreimal ein Entzugsverfahren durchlaufen, in welchen jeweils mindestens mittelschwere Widerhandlungen sanktioniert wurden. Da jedoch in beiden Fällen die Administrativmassnahme für eine frühere Widerhandlung erst verfügt wurde, nachdem bereits die nächste Widerhandlung begangen worden war, trifft nicht zu, dass die Lenker dreimal die Chance hatten, künftig ein sorgfältigeres Verhalten zu zeigen, und diese Chance bisher dreimal nicht nutzten. Zwischen der zweiten und dritten Massnahmeverfügung (zwischen 26. Juni 2014 und 11. Januar 2016 gemäss Bundesgerichtsentscheid bzw. zwischen 15. Dezember 2014 und 9. Juni 2016 beim Beschwerdegegner) begingen beide Lenker keine neue Widerhandlung, womit eine Chance – wenn man die Verfügungen als je separaten Entzug betrachtet – genutzt wurde. Für die Legalprognose ist von erheblicher Bedeutung, ob und inwiefern eine vollzogene Massnahme in der Vergangenheit erzieherisch gewirkt hat. Die gesetzliche Schlussfolgerung der fehlenden (charakterlichen) Fahreignung nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG beruht auf der Annahme, dass ein Fahrzeugführer dreimal mit einem Führerausweisentzug für eine (mindestens) mittelschwere Widerhandlung belegt wurde, die erzieherische Wirkung der Sanktion indes dreimal versagte. In diesem Sinn stuft das Gesetz bei einem solchen Lenker die Aussicht, er werde sich durch einen weiteren Warnungsentzug belehren lassen und künftig wohlverhalten, nicht mehr als realistisch ein und betrachtet ihn als (charakterlich) nicht mehr fahrgeeignet. Beim Beschwerdeführer hat sich die Hoffnung, er werde sich künftig an die Verkehrsregeln halten, vorgängig zur aktuell zu ahnenden Widerhandlung vom 19. Oktober 2019 nicht drei-, sondern lediglich zweimal zerschlagen. Der am 15. Dezember 2014 verfügte eineinhalbmonatige Ausweisentzug – vollzogen vom 20. Januar bis 6. März 2015 – konnte hinsichtlich der Widerhandlung vom 11. Oktober 2014 keine erzieherische Wirkung entfalten, da jene sich bereits zuvor ereignet hatte. Folgerichtig wurde deshalb am 9. Juni 2016 eine Zusatzmassnahme von einem Monat zu jener vom 15.”
“Sowohl dem Sinn und Zweck von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entsprechend als auch aus Gründen der Rechtsgleichheit sind die Verfügungen vom 15. Dezember 2014 und 9. Juni 2016 mit je einer mittelschweren Widerhandlung demzufolge innerhalb des Kaskadensystems als Einheit bzw. als ein Entzug zu betrachten. Die für einen Sicherungsentzug gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG erforderliche Voraussetzung von drei Ausweisentzügen innerhalb der vergangenen zehn Jahre wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen ist beim Beschwerdegegner somit offensichtlich nicht erfüllt.”
Es besteht in der Rechtsprechung bzw. Lehre Streit darüber, ob drei frühere Entzüge wegen mittelschwerer Widerhandlungen stets dazu führen, dass eine zusätzliche kurze oder additive Massnahme als Verschärfungsgrund im Sinne von Art. 16b Abs. 2 SVG zu werten ist, oder ob dies anhand der konkreten Umstände (insbesondere der erzieherischen Wirkung bzw. der Frage, ob der Lenker nach den früheren Verfügungen tatsächlich die Möglichkeit zur Besserung gehabt hat) zu prüfen ist. In B 2022/52 wird zugunsten der letztgenannten Auffassung ausgeführt, dass bei gleichzeitigen oder nachträglich zusammengefassten Sanktionen bzw. bei Zusatzmassnahmen nicht notwendigerweise dreimal die Chance zur Besserung bestanden habe, sodass ein automatischer Aufstieg in die nächsthöhere Kaskadenstufe nicht ohne Weiteres gerechtfertigt sei.
“2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) zu vermeidende Schlechterstellung handle, sei trotz anderslautender bundesgerichtlicher Rechtsprechung denkbar. Angesichts der Gutheissung des Rekurses aus anderen Gründen sei auf diese Thematik aber nicht weiter einzugehen. Die Dauer der vorangegangenen Sanktionen spiele in Art. 16b Abs. 2 SVG von Gesetzes wegen eine Rolle. Die drei bisher gegen den Beschwerdegegner verfügten Warnungsentzüge hätten sich jeweils auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG gestützt und damit jeweils die erste von sechs Stufen des Kaskadensystems betroffen. Eine stufenweise Verlängerung der Entzugsdauern, wie im Kaskadensystem vorgesehen, habe es beim Beschwerdegegner nicht gegeben, weshalb die Massnahmen nicht zunehmend abschreckend hätten wirken können. Während der Probezeiten nach den einzelnen Entzügen habe der Beschwerdegegner sich jeweils klaglos verhalten, womit er in Bezug auf die Kaskade regelmässig wieder zum "Ersttäter" geworden sei. Mit der Annahme der Anwendbarkeit von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG im Fall des Beschwerdegegners werde verkannt, dass es sich um die zweithöchste Stufe im Kaskadensystem handle. Dass ein Lenker, der nach drei begangenen mittelschweren Widerhandlungen hinsichtlich der Mindestentzugsdauer jeweils als Ersttäter behandelt worden sei, mit einer weiteren mittelschweren Widerhandlung direkt auf der zweithöchsten Stufe einsteigen solle, widerspreche sowohl den Überlegungen des Gesetzgebers, als auch der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm. Der Beschwerdegegner gehöre aufgrund der bisherigen Widerhandlungen nicht zu derjenigen, in der Botschaft umschriebenen Minderheit von Personen, die vielleicht nicht in absichtlicher, mindestens aber in unverantwortlich fahrlässiger Weise regelmässig elementare Verkehrsregeln missachte und dadurch Personen töte oder verletze oder Sachschaden verursache. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, unbestritten sei, dass es sich beim Vorfall vom 19. Oktober 2019 um eine mittelschwere Widerhandlung handle und dem Beschwerdegegner der Führerausweis in den letzten zehn Jahren dreimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen gewesen sei.”
“In diesem Sinn stuft das Gesetz bei einem solchen Lenker die Aussicht, er werde sich durch einen weiteren Warnungsentzug belehren lassen und künftig wohlverhalten, nicht mehr als realistisch ein und betrachtet ihn als (charakterlich) nicht mehr fahrgeeignet. Beim Beschwerdeführer hat sich die Hoffnung, er werde sich künftig an die Verkehrsregeln halten, vorgängig zur aktuell zu ahnenden Widerhandlung vom 19. Oktober 2019 nicht drei-, sondern lediglich zweimal zerschlagen. Der am 15. Dezember 2014 verfügte eineinhalbmonatige Ausweisentzug – vollzogen vom 20. Januar bis 6. März 2015 – konnte hinsichtlich der Widerhandlung vom 11. Oktober 2014 keine erzieherische Wirkung entfalten, da jene sich bereits zuvor ereignet hatte. Folgerichtig wurde deshalb am 9. Juni 2016 eine Zusatzmassnahme von einem Monat zu jener vom 15. Dezember 2014 verfügt; es lag indes kein Rückfall nach Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG vor. Entgegen den – im Übrigen wenig Detaillierten – Erwägungen des Bundesgerichts im erwähnten Entscheid kann somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach jeweils vorgelagerter Sanktion dreimal die Chance hatte, sich künftig wohl zu verhalten, und diese Chance dreimal nicht nutzte. Wenn man sich den Sinn und Zweck von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG vor Augen hält – namentlich die Fernhaltung unverbesserlicher Fahrzeuglenker vom Strassenverkehr –, ist es daher sehr wohl von Belang, dass es sich bei der letzten Verfügung vom 9. Juni 2016 um eine Zusatzmassnahme zur Verfügung vom 15. Dezember 2014 und nicht um eine eigenständige, nach Ablauf des letzten Entzugs ergangene Verfügung aufgrund eines neuerlichen Verstosses im Strassenverkehr handelte. Hinzu kommt, dass in jenem Fall, wo mehrere mittelschwere Widerhandlungen in einem Administrativmassnahmeverfahren mit einer Verfügung sanktioniert werden, diese für die Festlegung der Entzugsdauer innerhalb des Kaskadensystems lediglich als ein früherer Entzug gelten (vgl. zum Ganzen auch C. Mizel, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, Bern 2015, S. 603 f.). Wäre folglich die vom Beschwerdegegner am 11. Oktober 2014 begangene Verkehrsregelverletzung zusammen mit jener vom 26. Mai 2014 beurteilt worden, lägen innerhalb von zehn Jahren unbestrittenermassen "erst" zwei frühere Entzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen vor.”
“Sowohl der fragliche Lenker gemäss erwähntem Bundesgerichtsentscheid wie auch der Beschwerdegegner haben in den vergangenen zehn Jahren dreimal ein Entzugsverfahren durchlaufen, in welchen jeweils mindestens mittelschwere Widerhandlungen sanktioniert wurden. Da jedoch in beiden Fällen die Administrativmassnahme für eine frühere Widerhandlung erst verfügt wurde, nachdem bereits die nächste Widerhandlung begangen worden war, trifft nicht zu, dass die Lenker dreimal die Chance hatten, künftig ein sorgfältigeres Verhalten zu zeigen, und diese Chance bisher dreimal nicht nutzten. Zwischen der zweiten und dritten Massnahmeverfügung (zwischen 26. Juni 2014 und 11. Januar 2016 gemäss Bundesgerichtsentscheid bzw. zwischen 15. Dezember 2014 und 9. Juni 2016 beim Beschwerdegegner) begingen beide Lenker keine neue Widerhandlung, womit eine Chance – wenn man die Verfügungen als je separaten Entzug betrachtet – genutzt wurde. Für die Legalprognose ist von erheblicher Bedeutung, ob und inwiefern eine vollzogene Massnahme in der Vergangenheit erzieherisch gewirkt hat. Die gesetzliche Schlussfolgerung der fehlenden (charakterlichen) Fahreignung nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG beruht auf der Annahme, dass ein Fahrzeugführer dreimal mit einem Führerausweisentzug für eine (mindestens) mittelschwere Widerhandlung belegt wurde, die erzieherische Wirkung der Sanktion indes dreimal versagte. In diesem Sinn stuft das Gesetz bei einem solchen Lenker die Aussicht, er werde sich durch einen weiteren Warnungsentzug belehren lassen und künftig wohlverhalten, nicht mehr als realistisch ein und betrachtet ihn als (charakterlich) nicht mehr fahrgeeignet. Beim Beschwerdeführer hat sich die Hoffnung, er werde sich künftig an die Verkehrsregeln halten, vorgängig zur aktuell zu ahnenden Widerhandlung vom 19. Oktober 2019 nicht drei-, sondern lediglich zweimal zerschlagen. Der am 15. Dezember 2014 verfügte eineinhalbmonatige Ausweisentzug – vollzogen vom 20. Januar bis 6. März 2015 – konnte hinsichtlich der Widerhandlung vom 11. Oktober 2014 keine erzieherische Wirkung entfalten, da jene sich bereits zuvor ereignet hatte. Folgerichtig wurde deshalb am 9. Juni 2016 eine Zusatzmassnahme von einem Monat zu jener vom 15.”
Art. 16b Abs. 2 SVG bildet ein Kaskadensystem: wiederholte mindestens mittelschwere Widerhandlungen führen zu gestaffelten, nicht unterschreitbaren Mindestentzugsdauern. Bei fortgesetzter Rückfälligkeit können die Massnahmen der Kaskade so verschärft werden, dass sie in einem Sicherungsentzug bzw. in einer gesetzlich unwiderlegbaren Vermutung der fehlenden Fahreignung münden.
“Beim vorliegenden Geschehen kam es aber zu einer seitlichen Kollision und damit verbunden zur Möglichkeit, dass das Fahrzeug unkontrolliert in andere Richtungen bewegt wird. Somit bestand die konkrete Gefahr, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin durch den Aufprall auch in die Richtung des Gegenverkehrs hätte geschoben werden können. Stadteinwärts fahrende Verkehrsteilnehmende waren aufgrund der Verkehrslage an einem Samstagnachmittag auf dieser innerstädtischen Kreuzung deshalb nicht mehr nur leicht, sondern erheblich gefährdet gewesen. Die Vorinstanz ging demgemäss zu Recht davon aus, dass die Gefährdung der Sicherheit von Dritten nicht mehr leicht gewesen ist. Demgemäss liegt eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor. 8. 8.1 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens neun Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG). Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2). Nachdem es der Beschwerdegegner bei der vorliegend anwendbaren gesetzlichen Mindestentzugsdauer von neun Monaten belassen hat, besteht kein Raum für eine mildere Sanktion. 8.2 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet und der angeordnete Führerausweisentzug von neun Monaten als rechtmässig. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 9. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.”
“Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass Personen, die wiederholt elementare Verkehrsregeln verletzen und damit das Leben anderer Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen aufs Spiel setzen, für lange Zeit oder sogar für immer aus dem Verkehr gezogen werden (BGE 141 II 220 E. 3.3.3; 139 II 95 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gesetz sieht deshalb in detaillierten Vorschriften eine Vielzahl von Mindestentzugsdauern vor, die neu nicht mehr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unterschritten werden können (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2). Unterschieden wird zwischen dem Führerausweisentzug nach einer leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Die gesetzliche Abstufung der Mindestdauern der Ausweisentzüge bei schweren Widerhandlungen (Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG) trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, ob bereits früher (mittelschwere oder schwere) Widerhandlungen erfolgt sind und wie weit diese zeitlich zurückliegen (BGE 141 II 220 E. 3.3.3). Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG sieht vor, dass nach einer schweren Widerhandlung der Führerausweis für "immer" entzogen wird, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. d (dieses Absatzes) oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Gemäss Art. 17 Abs. 4 Satz 1 SVG kann der für immer entzogene Führerausweis nur unter den Bedingungen des Art. 23 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden. Nach dieser Regelung hat die Behörde des Wohnsitzkantons nach fünfjähriger Dauer einer Massnahme auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. Gemäss der Rechtsprechung sind die Führerausweisentzüge nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG als Sicherungsentzüge zu qualifizieren, da sie auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruhen (BGE 141 II 220 E. 3.2 mit Hinweis). Hat die betroffene Person trotz eines Sicherungsentzugs nach Art. 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird gemäss Art. 16c Abs. 4 SVG (für das Stellen eines Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises) eine Sperrfrist (frz. délai d'attente) verfügt, die sich nach den in Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG (Kaskadensystem) vorgesehenen Mindestentzugsdauern bemisst (Urteile 1C_21/2016 vom 12.”
“Le recourant fait valoir que le retrait de sécurité prononcé à son encontre violerait le principe de la proportionnalité. Il expose notamment que le retrait de son permis de conduire a entraîné la perte de son emploi, ce qui met sa famille – lui-même, son épouse et ses trois jeunes enfants – dans une situation précaire. L'art. 16b al. 2 LCR prévoit un système de "cascades" pour les conducteurs récidivistes. Ce régime est entré en vigueur en 2005 et selon l'intention du législateur, il convenait de sanctionner plus sévèrement les conducteurs qui, au cours d'une période déterminée, avaient compromis à plusieurs reprises la sécurité routière en commettant des infractions aux règles de la circulation; en outre, il s'agissait de fixer des "tarifs" minimaux uniformes dans toute la Suisse; enfin, en cas de récidive, ces mesures devaient progressivement être renforcées pour aller jusqu'au retrait du permis de conduire d'une durée indéterminée selon le principe du renforcement en cascade (FF 1999 4108). La loi pose la présomption d'inaptitude caractérielle à la conduite après quatre infractions moyennement graves (art. 16b al. 2 let. e LCR). Dès lors que cette présomption est irréfragable, ce retrait – dont le but est d'exclure de la circulation routière le conducteur multirécidiviste considéré comme un danger public – doit être considéré comme étant un retrait de sécurité (ATF 139 II 95 consid.”
Für die Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG ist nach der Rechtsprechung die Anzahl der in den letzten zehn Jahren erfolgten Führerausweisentzüge wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlungen entscheidend. Auf die Gesamtdauer früherer Entzüge oder darauf, ob diese nur die unterste Stufe der Kaskade betrafen, kommt es nicht an. Das Bundesgericht geht davon aus, dass jedem früheren Entzug unabhängig von seiner Dauer eine warnende bzw. erzieherische Wirkung zukommt und dieser als solcher in die Zählung nach lit. e einfliesst.
“Das Bundesgericht führte im Urteil 1C_248/2020 vom 14. Dezember 2020 sinngemäss aus, Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG leite die fehlende charakterliche Fahreignung aus der Zahl der in den letzten zehn Jahren erfolgten Führerausweisentzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen und nicht aus der Gesamtdauer solcher Entzüge ab. Damit werde von jedem Führerausweisentzug - unabhängig von seiner Dauer - eine erzieherische bzw. warnende Wirkung erwartet, weshalb nicht erheblich sei, ob ein Entzug als eine Zusatzmassnahme zu einem früheren Entzug verfügt worden sei. Da dem betroffenen Fahrzeuglenker in den zehn Jahren vor der letzten Widerhandlung drei Mal der Führerausweis entzogen worden sei, hätte er drei Mal die Chance gehabt, inskünftig ein sorgfältigeres Fahrverhalten zu zeigen. Demnach sei von drei Entzügen im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG auszugehen (zitiertes Urteil 1C_248/2020 E. 4.3). Dieses Urteil betraf einen Fahrzeuglenker, der innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritt, obwohl ihm in den zehn vorangegangenen Jahren der Führerausweis drei Mal insbesondere aufgrund von mittelschweren und schweren Widerhandlungen bezüglich der Überschreitung der zulässigen Höchtsgeschwindigkeit für insgesamt 15 Monate entzogen worden war (vgl. zitiertes Urteil 1C_248/2020 E. 4.1 und 4.2). Da diese Widerhandlungen mit Personenwagen begangen wurden und die entsprechenden Führerausweisentzüge daher gemäss Art. 33 Abs. 1 VZV die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Hauptkategorien betrafen, brauchte sich das Bundesgericht im genannten Urteil nicht zur Frage zu äussern, ob Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG auch anwendbar ist, wenn einer der drei vorausgesetzten Warnentzüge - wie vorliegend - gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV einzig das Lenken von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M betraf. Bezüglich dieser Frage ist zu beachten, dass der Sicherungsentzug gemäss Art.”
“Oktober 2019 um eine mittelschwere Widerhandlung handle und dem Beschwerdegegner der Führerausweis in den letzten zehn Jahren dreimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen gewesen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Anzahl begangener Widerhandlungen entscheidend und nicht, ob darunter auch Zusatzmassnahmen seien. Ebenso komme es gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG nicht auf die Gesamtdauer der vorangegangenen Entzüge und auch nicht darauf an, ob die früheren Entzüge lediglich die erste Stufe des Kaskadensystems nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG betroffen hätten. Der Wortlaut der Norm sei klar und gebe den wahren Sinn wieder. Dass für die Anordnung eines Sicherungsentzugs nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG vorab die Stufen der Kaskade gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a bis d zu durchlaufen seien, stelle eine unzulässige Auslegung der Norm dar. Sodann treffe nicht zu, dass der Beschwerdegegner nach Ablauf von zwei Jahren seit dem letzten Entzug jeweils wieder zu einem Ersttäter geworden sei. Der Beschwerdegegner bringt vor, die Vorinstanz habe zutreffend ausgeführt, dass für die Anwendung des Sicherungsentzugs nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG nicht starr auf den Wortlaut des Gesetzes abgestellt werden dürfe. Vielmehr sei eine einzelfallweise Beurteilung vorzunehmen. Bei ihm hätten alle drei vorgelagerten Warnungsentzüge die unterste Stufe des Kaskadensystems betroffen. Bei den einzelnen Vorfällen habe es sich um Bagatellen gehandelt, die beim berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen vorkommen könnten. Die Folgen wären für ihn als Landwirt fatal, da der Sicherungsentzug einem Berufsverbot gleichkäme. Dieser Umstand sei unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit in die Erwägungen miteinzubeziehen. Der Zusatzmassnahme vom 9. Juni 2016 komme keine selbständige Bedeutung zu, ansonsten das verfassungsmässig garantierte Gleichheitsgebot verletzt wäre. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art.”
Die Rechtsprechung qualifiziert sehr kurze Zeitabstände auf Autobahnen mitunter als schwere oder zumindest als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG. Als Beispiele nennt die Praxis Zeitintervalle von rund 0,3–0,4 Sekunden (je nach Geschwindigkeit konkret z. B. 5–15 m bei hohen Geschwindigkeiten) sowie Intervalle von ca. 0,4–0,6 Sekunden in Fällen, die als grob bzw. schwer beurteilt wurden. Dagegen wurden grössere Abstände (z. B. 20–26 m bei rund 100–124 km/h; zeitlich etwa 0,8–0,9 s) in entschiedenen Fällen als mittelschwere Widerhandlung eingestuft.
“mètres (0,4 seconde [arrêt 1C_554/2013 du 17 septembre 2013]) ou qui a circulé à une vitesse de 70 km/h sur une distance d'environ 360 mètres sur une bretelle d'autoroute sur 1'200 mètres à une distance de 15 mètres du véhicule qui le précédait (0,56 seconde [arrêt 1C_250/2017 du 7 septembre 2017 consid. 3.2]) et à 112 km/h à une distance de 17,87 mètres sur un tronçon de 399,60 mètres (0,57 seconde [arrêt 1C_746/2013 du 12 décembre 2013 consid. 2.4]). En revanche, la faute a été qualifiée de moyennement grave au sens de l'art. 16b LCR lorsqu'un conducteur a suivi, à une vitesse de 100 km/h, une voiture à une distance ayant varié entre 20 et 25 mètres (0,9 seconde [arrêt 1C_424/2012 du 15 janvier 2013]), lorsque l'écart entre les véhicules était de 26 mètres pour une vitesse de 124 km/h (0,8 seconde [arrêt 1C_183/2013 du 21 juin 2013]) ou encore lorsque le conducteur a roulé à 80 km/h environ, sur plusieurs centaines de mètres, à une distance située entre 5 et 15 mètres du camion qui le précédait (arrêt 1C_104/2009 du 26 mai 2009 consid. 3.1).”
“seconde (arrêt TF 1C_474/2020 du 19 avril 2021 consid. 3.2). En revanche, la faute a été qualifiée de moyennement grave au sens de l'art. 16b LCR lorsqu'un conducteur a suivi, à une vitesse de 100 km/h, une voiture à une distance entre 20 et 25 mètres (0.9 seconde [arrêt TF 1C_424/2012 du 15 janvier 2013]) et lorsque l'écart entre les véhicules était de 26 mètres pour une vitesse de 124 km/h (0.8 seconde [arrêt TF 1C_183/2013 du 21 juin 2013]). Le Tribunal de céans a considéré que le fait de suivre à une allure d'au moins 90 km/h un véhicule sur l'autoroute à une distance comprise entre 3 à 10 m, sur une distance de 800 m, devait être qualifié d'infraction grave (arrêt CR.2018.0056 du 13 mars 2019). Il en va de même lorsqu'un véhicule suit sur l'autoroute sur environ 500 mètres le véhicule qui le précédait à une distance de quelque 10 mètres et à une vitesse d'environ 120 km/h (intervalle de 0,3 seconde, arrêt CR.2017.0045 du 30 janvier 2018). Une distance de 10 mètres à 100 km/h, sur la voie de gauche de l’autoroute sur une distance d’environ 400 mètres constitue une violation grave des règles de la circulation routière (arrêt CR.”
“seconde de temps de parcours (ATF 131 IV 133; arrêts 1C_356/2009 du 12 février 2010; 1C_7/2010 du 11 mai 2010; 1C_274/210 du 7 octobre 2010), lorsque, à une vitesse de 110 km/h, il a suivi la voiture précédente sur 1'200 mètres à une distance oscillant entre 5 et 10 mètres (0.32 seconde [arrêt 1C_502/2011 du 6 mars 2012]) ou encore lorsqu'il a circulé à une vitesse de 125 km/h, à nouveau sur 1'200 mètres, à une distance de 15 mètres du véhicule qui le précédait (0.4 seconde [arrêt 1C_446/2011 du 15 mars 2012]). En revanche, la faute a été qualifiée de moyennement grave au sens de l'art. 16b LCR lorsqu'un conducteur a suivi, à une vitesse de 100 km/h, une voiture à une distance entre 20 et 25 mètres (0.9 seconde [arrêt 1C_424/2012 du 15 janvier 2013]) et lorsque l'écart entre les véhicules était de 26 mètres pour une vitesse de 124 km/h (0.8 seconde [arrêt 1C_183/2013 du 21 juin 2013]).”
Praxis: Das Kaskadensystem von Art. 16b Abs. 2 SVG kann eine Prüfung mehrerer früherer Verurteilungen erfordern. Solche Vorprüfungen können – namentlich wegen Zeitablaufs und Nachweisproblemen – schwierig oder unpraktikabel sein und sind bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen.
“Das vom Beschwerdeführer gewünschte Vorgehen wäre im Übrigen auch unpraktikabel, weil das Kaskadensystem von Art. 16b Abs. 2 SVG, ebenso wie dasjenige nach Art. 16c Abs. 2 SVG, teils auf mehreren früheren Verurteilungen beruht, die gegebenenfalls alle einer Überprüfung unterzogen werden müssten. Ausserdem liesse sich nach Jahren nicht immer feststellen, ob - soweit es um das Rechtsüberholen geht - die Voraussetzungen für eine Beurteilung im Ordnungsbussenverfahren gegeben wären.”
“Die Angelegenheit wurde zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen (Ziffer 2). Die amtlichen Kosten wurden dem Staat auferlegt, auf deren Erhebung verzichtet (Ziffer 3) und A.__ eine ausseramtliche Entschädigung zulasten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts zugesprochen (Ziffer 4). Die Vorinstanz erwog, ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens für zwei Jahre, dürfe vorliegend nicht verfügt werden, weil der Beschwerdeführer vorgängig nicht mehrere Stufen des Kaskadensystems zu den Entzugsdauern durchlaufen habe. E. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdeführer) erhob gegen den ihm am 28. Februar 2022 zugegangenen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 12. März 2022 und Ergänzung vom 2. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und ein Führerausweisentzug (Sicherungsentzug) im Sinn von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG anzuordnen. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. A.__ (Beschwerdegegner) liess sich durch seinen Rechtsvertreter am 20. Juni 2022 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ist als verfügende Behörde zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 24 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes; SR 741.01, SVG). Es ist davon auszugehen, dass der unterzeichnende Abteilungsleiter die Beschwerde im Einverständnis mit dem Amtsleiter erhoben hat (vgl.”
“Das Kaskadensystem findet sich im Wesentlichen in Art. 16a Abs. 2, Art. 16b Abs. 2 lit. b-f und Art. 16c Abs. 2 lit. b-e SVG wieder. Es beruht darauf, dass die zu verfügende Entzugsdauer jeweils verlängert wird, wenn es in einem bestimmten Zeitraum vor der neu zu beurteilenden Widerhandlung bereits zu einer oder mehreren Widerhandlungen gekommen ist, wobei die Schwere und die Anzahl der Widerhandlungen eine Rolle spielen. Damit sollen Fahrzeugführer und -führerinnen, die innert bestimmter Fristen wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen begehen, härter angefasst werden (BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 12 zu Vor Art. 16-17a SVG). Für einen wie hier in Frage stehenden schweren Gesetzesverstoss sind die Bestimmungen von Art. 16c Abs. 2 lit. b-e SVG anwendbar. Der der Beschwerdeführerin im Jahre 2009 auferlegte Entzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung stützte sich auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG. Für den neu zu beurteilenden Regelverstoss wäre er infolge Zeitablaufs nicht mehr erschwerend massgeblich, selbst wenn sich der Gesetzesverstoss in der Schweiz ergeben hätte. Umstritten ist, ob deswegen gegenüber der Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Entzug ausgesprochen werden darf, der die in Österreich verfügte Dauer von zwei Wochen überschreitet. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, welche Bedeutung dem Kaskadensystem bei der Anwendung von Art. 16cbis Abs. 2 SVG zukommt.”
Bei wiederholten mittelschweren Widerhandlungen innerhalb der massgeblichen Fristen erhöht sich die gesetzliche Mindestentzugsdauer; Beispiele in der Rechtsprechung sind lit. a: mindestens 1 Monat und lit. b: mindestens 4 Monate. Diese gesetzlichen Mindestdauern sind bindend und dürfen gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden.
“Es ist erstellt, dass der Führerausweis des Beschwerdeführers wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, begangen am 15. Juni 2021, bereits für die Dauer von einem Monat entzogen wurde. Mit dem Auffahrunfall vom 23. Juni 2022 liegt - innerhalb der Zweijahresfrist von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG - eine weitere mittelschwere Widerhandlung vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, beträgt die Mindestentzugsdauer somit vier Monate (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); diese darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. Den Gerichten ist es daher grundsätzlich verwehrt, bei besonderen Umständen, namentlich wenn ein Lenker bzw. eine Lenkerin aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zuzulassen (BGE 135 II 334 E. 2.2; 132 II 234 E. 2.3; Urteil 1C_478/2022 vom 13. März 2023 E. 3.2). Dass die Vorinstanz in E. 7.3 fälschlicherweise ausführte, der Beschwerdeführer habe selber verlangt, die Mindestentzugsdauer sei nicht zu unterschreiten (anstelle von überschreiten), ändert an diesem Ergebnis nichts.”
“Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen erfüllt, da ihm am 30. März 2017 bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis entzogen worden war. Der Beschwerdeführer verlangt die Reduktion des Führerausweisentzugs auf einen Monat. Eine solche Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG ist aufgrund der Bestimmung von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG jedoch ausgeschlossen (Urteil 1C_263/2021 vom 27. Januar 2022 E. 4.2 mit Hinweis). Es ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwog, der Führerausweisentzug sei in Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls auf die gesetzliche Mindestdauer von vier Monaten festgesetzt worden; für eine Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit bestehe folglich kein Raum.”
“Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen. Diese gesetzliche Mindestentzugsdauer darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG unter Vorbehalt einer hier nicht einschlägigen Ausnahme nicht unterschritten werden (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3). Die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die berufliche Notwendigkeit des Führens eines Motorfahrzeugs, können daher gemäss der Rechtsprechung nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (BGE 135 II 334 E. 2.2; Urteil 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass ihn der Entzug des Führerausweises für einen Monat schwer treffe. Als Inhaber einer Firma, die Waren ausliefere, könne er während der Dauer des Führerausweisentzugs kein Einkommen erzielen. Zudem würden sich der Wert seiner Firma und deren Umsatz langfristig reduzieren. Schliesslich könne er in der abgelegenen Region U.”
Bei der Bemessung der Entzugsdauer nach Art. 16b Abs. 2 SVG sind auch Widerhandlungen aus einer früheren Probezeit zu berücksichtigen. Dagegen richtet sich die Entscheidung, ob der Ausweis annulliert oder lediglich entzogen wird, allein nach den in der aktuellen Probezeit begangenen Widerhandlungen.
“Strittig war, inwieweit bei der Bestimmung der Dauer des Ausweisentzugs die beiden Widerhandlungen, die zur Annullierung des ersten Führerausweises auf Probe geführt hatten, mitzuberücksichtigen bzw. die Art. 16 ff. SVG anzuwenden seien. Das Bundesgericht führte aus, eine ganzheitliche Betrachtungsweise lege nahe, Art. 15a SVG eine gewisse selbständige Bedeutung zuzumessen. Für die Frage, ob der zweite Führerausweis auf Probe (bloss) zu entziehen oder gestützt auf Art. 15a Abs. 4 SVG (auch) zu annullieren sei, sei einzig auf die in der zweiten Probezeit begangene (n) Widerhandlung (en) und nicht auch auf die Vorfälle in der ersten Probezeit abzustellen (E. 3.5.6). Anders verhalte es sich für die Frage der Entzugsdauer. Art. 15a SVG enthalte insofern nur eine teilweise spezifische Regelung, die zwar der Kaskadenfolge von Art. 16c Abs. 2 lit. b-e SVG, nicht aber den übrigen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG vorgehe. Mit Ausnahme von Art. 16c Abs. 2 lit. a und a bis SVG gälten mithin einzig die verschiedenen Mindestentzugsdauern für den Ausweis auf Probe nicht vorbehaltlos. Analoges möge für Art. 16a Abs. 2 sowie Art. 16b Abs. 2 SVG zutreffen. Im Übrigen seien die Art. 16 ff. SVG jedoch auch auf die Ausweise auf Probe anwendbar. Das bedeute insbesondere, dass die Kriterien für die Festsetzung der Entzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG mit Ausnahme der insofern nicht massgeblichen Mindestentzugsdauer uneingeschränkt Anwendung fänden. Dazu zählten ohne Ausnahme auch die Widerhandlungen aus einer früheren Probezeit (E. 3.5.7).”
Auf Führerausweisentzüge gestützt auf Art. 16b SVG findet der Grundsatz der lex mitior Anwendung. Massgeblich ist grundsätzlich das Recht, das zum Zeitpunkt des zur Massnahme führenden Vorfalls galt; später in Kraft getretenes, milderes Recht ist jedoch anzuwenden.
“Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Zu diesen allgemeinen Bestimmungen zählt auch Art. 2 Abs. 2 StGB, der den Grundsatz der lex mitior statuiert (BGE 149 II 96 E. 4.2). Dieser findet auch Anwendung auf Führerausweisentzüge gestützt auf Art. 16b SVG, denn diese knüpfen an einen bestimmten Vorfall an. Insoweit ist grundsätzlich das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt des zur Massnahme Anlass gebenden Vorfalls galt. Später in Kraft getretenes Recht ist jedoch dann massgebend, wenn es milder als das alte ist, was sich mit Rücksicht auf den strafähnlichen Charakter des Warnungsentzugs rechtfertigt (BGE 104 Ib 87 E. 2b).”
“Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Zu diesen allgemeinen Bestimmungen zählt auch Art. 2 Abs. 2 StGB, der den Grundsatz der lex mitior statuiert (BGE 149 II 96 E. 4.2). Dieser findet auch Anwendung auf Führerausweisentzüge gestützt auf Art. 16b SVG, denn diese knüpfen an einen bestimmten Vorfall an. Insoweit ist grundsätzlich das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt des zur Massnahme Anlass gebenden Vorfalls galt. Später in Kraft getretenes Recht ist jedoch dann massgebend, wenn es milder als das alte ist, was sich mit Rücksicht auf den strafähnlichen Charakter des Warnungsentzugs rechtfertigt (BGE 104 Ib 87 E. 2b).”
Bei vorbelasteten Wiederholungstätern ist die Behörde bei der Festlegung der Entzugsdauer nicht an die am Begehungsort im Ausland verhängte Dauer des Fahrverbots gemäss Art. 16c bis Abs. 2 Satz 3 SVG gebunden und kann eine längere Entzugsdauer anordnen.
“Wie bereits ausgeführt (vorne E. 2.3), ist beim Fehlen einer kaskadenrelevanten Widerhandlung gegenüber den betroffenen Wiederholungstätern ein Entzug ausserhalb des Kaskadensystems ohne die Bevorteilung gemäss Art. 16c bis Abs. 2 Satz 3 SVG auszusprechen, namentlich je nach Schwere des Falles von Art. 16a Abs. 3 oder 4 SVG, Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG oder Art. 16c Abs. 2 lit. a oder allenfalls a bis SVG. Nur schon mit Blick auf in der Schweiz erfolgte vergleichbare Verkehrsregelverstösse rechtfertigt es sich aus Gründen der Rechtsgleichheit, die bevorzugte Behandlung auf eigentliche Ersttäter zu beschränken. Um einen solchen handelt es sich beim Beschwerdeführer jedoch nicht, auch wenn er während der Probezeit bis anhin keine Widerhandlungen begangen hat. Aufgrund seines Eintrags einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im IVZ wegen Fahrens ohne Bewilligung mit einem Fahrzeug der Kategorie A1 ist der Beschwerdeführer ein vorbelasteter Wiederholungstäter. Folglich ist die Behörde bei der Festlegung der Entzugsdauer nicht an die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots gemäss Art. 16c bis Abs. 2 Satz 3 SVG gebunden und darf den Führerausweis für länger als zwei Wochen entziehen. Bei der Festlegung der Entzugsdauer wird sich die Verwaltungsrekurskommission an die im vorinstanzlichen Urteil in E.”
“Wie bereits ausgeführt (vorne E. 2.3), ist beim Fehlen einer kaskadenrelevanten Widerhandlung gegenüber den betroffenen Wiederholungstätern ein Entzug ausserhalb des Kaskadensystems ohne die Bevorteilung gemäss Art. 16c bis Abs. 2 Satz 3 SVG auszusprechen, namentlich je nach Schwere des Falles von Art. 16a Abs. 3 oder 4 SVG, Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG oder Art. 16c Abs. 2 lit. a oder allenfalls a bis SVG. Nur schon mit Blick auf in der Schweiz erfolgte vergleichbare Verkehrsregelverstösse rechtfertigt es sich aus Gründen der Rechtsgleichheit, die bevorzugte Behandlung auf eigentliche Ersttäter zu beschränken. Um einen solchen handelt es sich beim Beschwerdeführer jedoch nicht, auch wenn er während der Probezeit bis anhin keine Widerhandlungen begangen hat. Aufgrund seines Eintrags einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im IVZ wegen Fahrens ohne Bewilligung mit einem Fahrzeug der Kategorie A1 ist der Beschwerdeführer ein vorbelasteter Wiederholungstäter. Folglich ist die Behörde bei der Festlegung der Entzugsdauer nicht an die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots gemäss Art. 16c bis Abs. 2 Satz 3 SVG gebunden und darf den Führerausweis für länger als zwei Wochen entziehen. Bei der Festlegung der Entzugsdauer wird sich die Verwaltungsrekurskommission an die im vorinstanzlichen Urteil in E.”
Selbst bei lediglich leichter Fahrlässigkeit kann Art. 16b Abs. 1 SVG erfüllt sein, wenn aufgrund der Verkehrsregelverletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer entstanden ist; in einem solchen Fall kann dementsprechend die Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung in Betracht gezogen werden.
“Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, der Vorfall vom 10. März 2021, der zum umstrittenen Warnungsentzug führte, sei als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu beurteilen, da nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG gegeben seien. Wohl sei dem Beschwerdeführer, abweichend von der Beurteilung des Regierungsrats, insgesamt lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Mit dem Regierungsrat sei indes davon auszugehen, dass zufolge der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer entstanden sei. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht zwar, dass eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer entstanden sei. Er setzt sich mit den einlässlichen diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid indes nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Er begnügt sich vielmehr im Wesentlichen damit, seine Sicht der Dinge darzutun. Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe ihn nie darüber informiert, was ihm genau vorgeworfen werde, und einen Verstoss gegen Art.”
Die Verhängung eines kaskadenbedingten unbefristeten Entzugs mit einer Mindestdauer von 24 Monaten ist im Bereich von Art. 16b Abs. 2 SVG vorgesehen, wenn die Vorgeschichte des Fahrers dies rechtfertigt. Die Rückgabe der Fahrberechtigung kann an günstige Gutachterbefunde eines auf Verkehr spezialiserten Psychologen gebunden werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 LCR).
“Au surplus, le recourant ne conteste pas que la commission d'une infraction moyennement grave entraîne, au vu de ses antécédents, un retrait du permis de conduire d'une durée indéterminée, mais d'au minimum 24 mois (deux ans; cf. art. 16b al. 2 LCR), en application de la cascade des sanctions prévues à l'art. 16b al. 2 LCR (en particulier let. e). Il ne discute pas non plus la condition mise à la restitution de son droit de conduire, savoir les conclusions favorables d'un psychologue spécialisé en matière de circulation routière (cf. art. 17 al. 3 LCR). Il peut ainsi à ce propos être renvoyé aux considérants pertinents de l'arrêt attaqué (cf. art. 109 al. 3 LTF) et la mesure de retrait du permis de conduire prononcée contre le recourant confirmée.”
“Au surplus, le recourant ne conteste pas que la commission d'une infraction moyennement grave entraîne, au vu de ses antécédents, un retrait du permis de conduire d'une durée indéterminée, mais d'au minimum 24 mois (deux ans; cf. art. 16b al. 2 LCR), en application de la cascade des sanctions prévues à l'art. 16b al. 2 LCR (en particulier let. e). Il ne discute pas non plus la condition mise à la restitution de son droit de conduire, savoir les conclusions favorables d'un psychologue spécialisé en matière de circulation routière (cf. art. 17 al. 3 LCR). Il peut ainsi à ce propos être renvoyé aux considérants pertinents de l'arrêt attaqué (cf. art. 109 al. 3 LTF) et la mesure de retrait du permis de conduire prononcée contre le recourant confirmée.”
“Juni 2017 in einen Kaskadensicherungsentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG um, entzog die Fahrberechtigung auf unbestimmte Zeit und verfügte eine Sperrfrist von 24 Monaten. Am 27. September 2019 erteilte es A.________ gestützt auf eine positiv ausgefallene Fahreignungsabklärung die Fahrberechtigung wieder. Gleichzeitig verlängerte es die Probezeit für den Führerausweis auf Probe der Kategorie B um ein Jahr bis zum 19. April 2021. B. Am 23. Mai 2020 verursachte A.________ in Luzern mit einem Personenwagen einen Unfall. Auf der Sedelstrasse in Richtung Sedel fahrend, geriet er in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen. Das Verkehrssicherheitszentrum ging davon aus, A.________ habe die Geschwindigkeit nicht den Strassen- und Sichtverhältnissen angepasst, und beurteilte den Unfall als mittelschwere Widerhandlung. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 annullierte es den Führerausweis auf Probe der Kategorie B und ordnete einen Kaskadensicherungsentzug nach Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG an. Es entzog A.________ die Fahrberechtigung, untersagte ihm auch das Führen von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist, und setzte eine Sperrfrist von 60 Monaten ab Zustellung der Verfügung an. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Einsprache, die das Verkehrssicherheitszentrum mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 teilweise guthiess. Anstelle der Sperrfrist von 60 Monaten verfügte es im Wesentlichen neu eine auf Art. 15a Abs. 5 SVG gestützte "Wartefrist" von 24 Monaten und eine in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG bestimmte zusätzliche "Sperrfrist" von 48 Monaten, beginnend am 30. Juni 2020 resp. 30. Juni 2022. Sodann auferlegte es die Kosten für das Einspracheverfahren A.________, sprach dessen Rechtsanwältin wegen der teilweisen Gutheissung der Einsprache ein Honorar zu und bestätigte den Kostenentscheid gemäss der Verfügung vom 29. Juni 2020. C. Gegen den Einspracheentscheid des Verkehrssicherheitszentrums gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden.”
Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls (insbesondere Gefährdung der Verkehrssicherheit, Verschulden, Leumund und berufliche Notwendigkeit) zu berücksichtigen. Die gesetzliche Mindestdauer darf dabei nicht unterschritten werden; die genannten Umstände können hingegen eine Verlängerung der Entzugsdauer rechtfertigen.
“Die Entzugsdauer ist vorliegend auf zwei Monate angesetzt worden. Die Mindestdauer von einem Monat gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wurde damit um einen Monat geringfügig erhöht. Diesen Entscheid hat die Vorinstanz geschützt, indem sie die festgestellte ernstliche Gefährdung der Verkehrssicherheit, das als mittelschwer eingestufte Verschulden des Beschwerdeführers beim Vorfall, seinen ungetrübten automobilistischen Leumund und seine fehlende Massnahmenempfindlichkeit berücksichtigte.”
“Für die Dauer des Führerausweisentzuges sind nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen.”
“Le fait que ce risque ne se soit pas concrétisé - heureusement - relève du cas fortuit et ne saurait profiter au recourant. Cela étant, le Tribunal fédéral a déjà eu l'occasion de confirmer que le fait de conduire avec les vitres latérales complètement givrées constituait à lui seul une infraction moyennement grave (cf. arrêt TF 1C_813/2013 du 9 janvier 2014). En l'occurrence, il n'y a pas lieu de s'écarter de cette appréciation. Aussi, étant rappelé que l'Instance de céans, s'agissant de pures questions de droit, dont l'appréciation de la faute commise et de la mise en danger, n'est pas liée par l'opinion du Juge pénal, notamment lorsque ce dernier a rendu sa décision sur la seule base du dossier, force est d'admettre que l'on peut se distancier ici de la faute grave et, comme l'a déjà jugé le Tribunal fédéral, retenir une faute de gravité moyenne, au sens de l'art. 16b al. 1 let. a LCR. Partant, l'appréciation de la CMA, qui qualifie de moyennement grave l'infraction commise par le recourant, échappe à toute critique. 4. 4.1. Selon l'art. 16b al. 2 LCR, après une infraction moyennement grave, le permis d’élève conducteur ou le permis de conduire est retiré pour un mois au minimum (let. a), pour quatre mois au minimum si, au cours des deux années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d’une infraction grave ou moyennement grave (let. b) et pour neuf mois au minimum si, au cours des deux années précédentes, le permis a été retiré à deux reprises en raison d’infractions qualifiées de moyennement graves au moins (let. c). Les circonstances doivent être prises en considération pour fixer la durée du retrait du permis d'élève conducteur ou du permis de conduire, notamment l'atteinte à la sécurité routière, la gravité de la faute, les antécédents en tant que conducteur ainsi que la nécessité professionnelle de conduire un véhicule automobile. La durée minimale du retrait ne peut toutefois être réduite (cf. art. 16 al. 3 LCR). 4.2. En fixant à un mois la durée du retrait, l'autorité intimée s'en est tenue à la durée minimale prévue par l'art.”
“Für die Dauer des Führerausweisentzuges sind nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen.”
Art. 16b Abs. 1 ist als «Sammelbestimmung» zu verstehen und kommt zur Anwendung, wenn die Tat weder als leichte (Art. 16a) noch als schwere Widerhandlung (Art. 16c) einzuordnen ist. Die Behörde kann folglich von einer mittelschweren Widerhandlung ausgehen, wenn eine leichte Einstufung bereits ausscheidet; die Klassierung muss sich am Gewicht der Schuld, der konkreten Gefährdung und den Voreintragungen des Fahrers orientieren und nachvollziehbar begründet werden.
“Partant, l'OCN se devait de prononcer une mesure administrative à son encontre; que la LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR); que, conformément à l’art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d’autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée; qu'en vertu de l’art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d’autrui ou en prend le risque; qu'enfin, selon l’art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d’autrui ou en prend le risque; qu'ainsi, la loi fait la distinction entre (ATF 123 II 106 consid. 2a): • le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); • le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); • le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); • le cas grave (art. 16c al. 1 LCR); que, sur la base des dispositions précitées, l'autorité administrative doit donc décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d'espèce. Elle ne renoncera au retrait du permis que s'il s'agit d'un cas de très peu de gravité ou de peu de gravité au sens de l'art. 16a LCR, ce qui doit être déterminé en premier lieu au regard de l'importance de la gravité de la faute et de la mise en danger de la sécurité, mais aussi en tenant compte des antécédents du conducteur comme automobiliste (cf. art. 16a al. 3 LCR; aussi ATF 124 II 259 consid. 2b/aa et les arrêts cités); que le législateur conçoit l'art. 16b al. 1 let. a LCR comme l'élément dit de regroupement. Cette disposition n'est ainsi pas applicable aux infractions qui tombent sous le coup des art. 16a al. 1 let. a ou 16c al. 1 let. a LCR. Dès lors, l'infraction est toujours considérée comme moyennement grave lorsque tous les éléments constitutifs qui permettent de la privilégier comme légère ou au contraire de la qualifier de grave ne sont pas réunis.”
“a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée; en cas d'infraction particulièrement légère, il est renoncé à toute mesure administrative (al. 4); dans les autres cas, un avertissement peut être prononcé si les conditions de l'al. 3 sont réalisées. Selon l'art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque. A teneur de l'art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant gravement les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Ainsi, la loi fait la distinction entre (cf. ATF 123 II 106 consid. 2a): - le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); - le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); - le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); - le cas grave (art. 16c al. 1 LCR). Sur la base des dispositions précitées, l'autorité administrative doit donc décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d'espèce. Elle ne renoncera au retrait du permis que s'il s'agit d'un cas de très peu de gravité ou de peu de gravité au sens de l'art. 16a LCR, ce qui doit être déterminé en premier lieu au regard de l'importance de la gravité de la faute et de la mise en danger de la sécurité, mais aussi en tenant compte des antécédents du conducteur comme automobiliste (cf. art. 16a al. 3 LCR; cf. également ATF 124 II 259 consid. 2b-aa et les références citées). Il ne saurait en revanche être question de tenir compte des besoins professionnels de l'intéressé, ceux‑ci ne jouant un rôle que lorsqu'il s'agit de mesurer la durée du retrait (cf. arrêt TC FR 603 2016 227 du 8 mai 2017 consid. 4a). Le législateur conçoit l'art. 16b al. 1 let. a LCR comme l'élément dit de regroupement. Cette disposition n'est ainsi pas applicable aux infractions qui tombent sous le coup des art.”
“Ce faisant, elle a enfreint les dispositions précitées, de sorte qu'une mesure administrative devait être prononcée à son endroit, ce qu'elle ne conteste du reste pas. 4. 4.1. La LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). Conformément à l’art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d’autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée. En vertu de l’art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d’autrui ou en prend le risque. Enfin, selon l’art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d’autrui ou en prend le risque. Ainsi, la loi fait la distinction entre (ATF 123 II 106 consid. 2a): - le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); - le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); - le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); - le cas grave (art. 16c al. 1 LCR). Sur la base des dispositions précitées, l'autorité administrative doit donc décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d'espèce. Elle ne renoncera au retrait du permis que s'il s'agit d'un cas de très peu de gravité ou de peu de gravité au sens de l'art. 16a LCR, ce qui doit être déterminé en premier lieu au regard de l'importance de la gravité de la faute et de la mise en danger de la sécurité, mais aussi en tenant compte des antécédents du conducteur comme automobiliste (cf. art. 16a al. 3 LCR; aussi ATF 124 II 259 consid. 2b/aa et les arrêts cités). Le législateur conçoit l'art. 16b al. 1 let. a LCR comme l'élément dit de regroupement. Cette disposition n'est ainsi pas applicable aux infractions qui tombent sous le coup des art. 16a al. 1 let. a ou 16c al. 1 let. a LCR. Dès lors, l'infraction est toujours considérée comme moyennement grave lorsque tous les éléments constitutifs qui permettent de la privilégier comme légère ou au contraire de la qualifier de grave ne sont pas réunis.”
“2), l'appréciation juridique du cas ne serait pas différente si l'on devait prendre en considération les faits mentionnés par le recourant. 3. 3.1. La LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). Conformément à l'art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulations, met légèrement en danger la sécurité d'autrui alors que seule une faute bénigne peut lui être imputée. En vertu de l'art. 16b al. 1 let. a LCR, comme une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Enfin selon l'art. 16c al.1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant les règles de la circulation routière, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Ainsi, la loi fait la distinction entre (cf. ATF 123 II 106 / JdT 1997 I 725 consid. 2a) : • le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR) ; • le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR) ; • le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR) ; • le cas grave (art. 16c al. 1 LCR). Sur la base des dispositions précitées, l'autorité administrative doit donc décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d'espèce. Elle ne renoncera au retrait du permis que s'il s'agit d'un cas de très peu de gravité ou de peu de gravité au sens de l'art. 16a LCR, ce qui doit être déterminé en premier lieu au regard de l'importance de la gravité de la faute et de la mise en danger de la sécurité, mais aussi en tenant compte des antécédents du conducteur comme automobiliste (art. 16 al. 3 LCR). Il ne saurait en revanche être question de tenir compte des besoins professionnels de l'intéressé, ceux-ci ne jouant un rôle que lorsqu'il s'agit de mesurer la durée du retrait comme le prévoit l'art. 16 al. 3 LCR. Le législateur conçoit l'art. 16b al. 1 let. a LCR comme l'élément dit de regroupement. Cette disposition n'est ainsi pas applicable aux infractions qui tombent sous le coup des art. 16a al. 1 let. a ou 16c al. 1 let. a LCR.”
“genannten Schema abgewichen sind und in subjektiver Hinsicht "bloss" eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG angenommen haben. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz die angebliche Abweichung vom Strafurteil nicht begründet habe, ist damit von vornherein zu verneinen. Da mit dem Vorliegen einer ernstlichen Gefahr (vgl. oben E. 4.4.2) eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, bei der kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden gegeben sein müssen, bereits ausser Betracht fällt, erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein Verschulden einzugehen.”
“Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihre volle Kognition in unzulässiger Weise nicht ausgeschöpft, sondern sich darauf beschränkt, die bei ihr angefochtene Verfügung auf eine allfällige Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich sowohl in sachverhaltlicher als auch in rechtlicher Hinsicht mit der Sache auseinandergesetzt. Dass sie abschliessend festhielt, es sei nicht zu beanstanden, wenn die Motorfahrzeugkontrolle auf den Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG geschlossen habe, vermag daran nichts zu ändern. Inwiefern die Vorinstanz den Entscheid der Motorfahrzeugkontrolle wegen Unangemessenheit hätte aufheben müssen, zeigt der Beschwerdeführer sodann nicht auf.”
Kaskadensystem: Art. 16b Abs. 2 SVG sieht gestaffelte Mindestentzugsdauern nach wiederholten mittelschweren bzw. schweren Widerhandlungen vor (z. B. mindestens 1, 4, 9, 15 Monate bis hin zu einer unbestimmten Dauer mit Mindestdauer von 24 Monaten). Bei der Bemessung spielen die Häufigkeit der Vorfälle, deren Schwere und die gesetzlich genannten Rückfallzeiträume eine massgebliche Rolle.
“Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: - mindestens einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG); - mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); - mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG); - mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG); - unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG); - immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG).”
“Der Zusatzmassnahme vom 9. Juni 2016 komme keine selbständige Bedeutung zu, ansonsten das verfassungsmässig garantierte Gleichheitsgebot verletzt wäre. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: mindestens einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG); mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG); mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG); unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG); immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. e oder Artikel 16c Abs. 2 lit. d entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). Die Mindestentzugsdauern nach einer mittelschweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck.”
“2 mit Hinweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Die Möglichkeit der Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16cbis Abs. 2 SVG bezweckt die Vermeidung von Doppelbestrafungen. Insgesamt müssen die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG). Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft (BGE 141 II 256 E. 2.3). Bei der Anordnung eines Warnungsentzugs wegen eines im Ausland begangenen Verkehrsdeliktes sind auch die übrigen Regelungen des SVG zur Entzugsdauer zu beachten. Insbesondere findet auch das Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 SVG und Art. 16c Abs. 2 SVG Anwendung, und Rückfälle führen dementsprechend zu einer höheren (allerdings unterschreitbaren) Mindestentzugsdauer (BSK SVG-Rütsche/Weber, Art. 16c N. 17).”
Für die Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG ist in der Regel die schlichte Anzahl früherer (mindestens mittelschwerer) Entzüge innerhalb der relevanten Frist massgeblich. Nach der zitierten Rechtsprechung kommt es demgegenüber nicht auf die Gesamtdauer der früheren Entzüge und nicht darauf an, ob diese nur die unterste Stufe des Kaskadensystems betrafen.
“Oktober 2019 um eine mittelschwere Widerhandlung handle und dem Beschwerdegegner der Führerausweis in den letzten zehn Jahren dreimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen gewesen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Anzahl begangener Widerhandlungen entscheidend und nicht, ob darunter auch Zusatzmassnahmen seien. Ebenso komme es gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG nicht auf die Gesamtdauer der vorangegangenen Entzüge und auch nicht darauf an, ob die früheren Entzüge lediglich die erste Stufe des Kaskadensystems nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG betroffen hätten. Der Wortlaut der Norm sei klar und gebe den wahren Sinn wieder. Dass für die Anordnung eines Sicherungsentzugs nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG vorab die Stufen der Kaskade gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a bis d zu durchlaufen seien, stelle eine unzulässige Auslegung der Norm dar. Sodann treffe nicht zu, dass der Beschwerdegegner nach Ablauf von zwei Jahren seit dem letzten Entzug jeweils wieder zu einem Ersttäter geworden sei. Der Beschwerdegegner bringt vor, die Vorinstanz habe zutreffend ausgeführt, dass für die Anwendung des Sicherungsentzugs nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG nicht starr auf den Wortlaut des Gesetzes abgestellt werden dürfe. Vielmehr sei eine einzelfallweise Beurteilung vorzunehmen. Bei ihm hätten alle drei vorgelagerten Warnungsentzüge die unterste Stufe des Kaskadensystems betroffen. Bei den einzelnen Vorfällen habe es sich um Bagatellen gehandelt, die beim berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen vorkommen könnten. Die Folgen wären für ihn als Landwirt fatal, da der Sicherungsentzug einem Berufsverbot gleichkäme. Dieser Umstand sei unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit in die Erwägungen miteinzubeziehen. Der Zusatzmassnahme vom 9. Juni 2016 komme keine selbständige Bedeutung zu, ansonsten das verfassungsmässig garantierte Gleichheitsgebot verletzt wäre. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art.”
“Der Beschwerdegegner gehöre aufgrund der bisherigen Widerhandlungen nicht zu derjenigen, in der Botschaft umschriebenen Minderheit von Personen, die vielleicht nicht in absichtlicher, mindestens aber in unverantwortlich fahrlässiger Weise regelmässig elementare Verkehrsregeln missachte und dadurch Personen töte oder verletze oder Sachschaden verursache. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, unbestritten sei, dass es sich beim Vorfall vom 19. Oktober 2019 um eine mittelschwere Widerhandlung handle und dem Beschwerdegegner der Führerausweis in den letzten zehn Jahren dreimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen gewesen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Anzahl begangener Widerhandlungen entscheidend und nicht, ob darunter auch Zusatzmassnahmen seien. Ebenso komme es gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG nicht auf die Gesamtdauer der vorangegangenen Entzüge und auch nicht darauf an, ob die früheren Entzüge lediglich die erste Stufe des Kaskadensystems nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG betroffen hätten. Der Wortlaut der Norm sei klar und gebe den wahren Sinn wieder. Dass für die Anordnung eines Sicherungsentzugs nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG vorab die Stufen der Kaskade gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a bis d zu durchlaufen seien, stelle eine unzulässige Auslegung der Norm dar. Sodann treffe nicht zu, dass der Beschwerdegegner nach Ablauf von zwei Jahren seit dem letzten Entzug jeweils wieder zu einem Ersttäter geworden sei. Der Beschwerdegegner bringt vor, die Vorinstanz habe zutreffend ausgeführt, dass für die Anwendung des Sicherungsentzugs nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG nicht starr auf den Wortlaut des Gesetzes abgestellt werden dürfe. Vielmehr sei eine einzelfallweise Beurteilung vorzunehmen. Bei ihm hätten alle drei vorgelagerten Warnungsentzüge die unterste Stufe des Kaskadensystems betroffen. Bei den einzelnen Vorfällen habe es sich um Bagatellen gehandelt, die beim berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen vorkommen könnten. Die Folgen wären für ihn als Landwirt fatal, da der Sicherungsentzug einem Berufsverbot gleichkäme. Dieser Umstand sei unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit in die Erwägungen miteinzubeziehen.”
Nach einer mittelschweren Widerhandlung sieht Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG grundsätzlich einen Mindestentzugszeitraum von einem Monat vor. Ist der Führerausweis jedoch innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre bereits einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen worden, gilt gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG eine Mindestentzugsdauer von vier Monaten; diese Mindestdauer darf nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden.
“Keine Bedeutung für die Bemessung der Entzugsdauer können einerseits der Umstand, dass der Rekurrent bisher einen ungetrübten Leumund aufweist, und andererseits die durch ihn mit dem inkriminierten Vorfall geschaffene erhöhte abstrakte Gefahr haben. Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG, welcher eine Mindestentzugsdauer von einem Monat vorsieht, ist nur dann anwendbar, wenn der betroffenen Person der Führerausweis bisher nicht entzogen worden ist. Ansonsten muss der Entzug mindestens vier Monate oder gar noch länger dauern (vgl. Art 16 Abs. 2 lit. bf SVG). Schliesslich muss bei einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit a SVG immer entweder eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer oder zumindest ein erhebliches Verschulden vorliegen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Gefährdung von Fussgängerinnen und Fussgängern durch Fahrzeugführende, die ihr Fahrzeug auf dem Fussgängerstreifen knapp vor einer querenden Person zum Stillstand bringen, in der Rechtsprechung mitunter auch als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert wird, was zu einem Mindestentzug von drei Monaten führt (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).”
“Es ist erstellt, dass der Führerausweis des Beschwerdeführers wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, begangen am 15. Juni 2021, bereits für die Dauer von einem Monat entzogen wurde. Mit dem Auffahrunfall vom 23. Juni 2022 liegt - innerhalb der Zweijahresfrist von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG - eine weitere mittelschwere Widerhandlung vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, beträgt die Mindestentzugsdauer somit vier Monate (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); diese darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. Den Gerichten ist es daher grundsätzlich verwehrt, bei besonderen Umständen, namentlich wenn ein Lenker bzw. eine Lenkerin aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zuzulassen (BGE 135 II 334 E. 2.2; 132 II 234 E. 2.3; Urteil 1C_478/2022 vom 13. März 2023 E. 3.2). Dass die Vorinstanz in E. 7.3 fälschlicherweise ausführte, der Beschwerdeführer habe selber verlangt, die Mindestentzugsdauer sei nicht zu unterschreiten (anstelle von überschreiten), ändert an diesem Ergebnis nichts.”
“Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Wiederhandlung entzogen war. Nach Auffassung der kantonalen Behörden ist diese Bestimmung auf die Widerhandlung vom 2. Juni 2021 anwendbar, weil dem Beschwerdeführer der Führerausweis bereits im April 2020, also weniger als zwei Jahre zuvor, wegen einer schweren Widerhandlung (Rechtsüberholen, begangen am 20. Oktober 2019) entzogen worden war.”
“Angesichts der mittelschweren Widerhandlung kann der vom Beschwerdeführer anbegehrten Einstellung des Adminstrativverfahrens respektive Reduktion der Dauer des Führerausweisentzugs nicht stattgeben werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer erfüllt. Ihm war der Führerausweis mit Verfügung vom 15. November 2017 bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG für drei Monate entzogen worden. Dieser Ausweisentzug wurde bis zum 14. Mai 2018 vollstreckt und die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung vom 4. März 2020 liegt innerhalb der massgebenden Frist. Der Führerausweisentzug für vier Monate verstösst daher nicht gegen Bundesrecht.”
“Hinsichtlich der Dauer des Fahrverbots ist darauf hinzuweisen, dass der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG bei einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens einen Monat zu entziehen ist. Laut Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG wird jedoch nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war.”
“Ses lésions mettent bien en évidence que le danger résultant d'une voiture qui se met en marche est bien réel, ce qui conduit au constat que celui-ci existe abstraitement pour tout le monde. Aucune conclusion en faveur d'une infraction légère à la loi sur la circulation routière ne peut en outre être tirée de l'arrêt TF 1C_81/2021 du 14 juin 2021 cité par le recourant puisqu'il s'agit d'une affaire où la qualification d'infraction moyennement grave a été confirmée. Il ne suffit pas de soulever l'une ou l'autre différence entre les faits d'une affaire avec ceux d'une autre pour en déduire, à la baisse ou à la hausse, la qualification de l'infraction, la comparaison entre affaires demeurant délicate. Au vu de ce qui précède, il convient de retenir que, même si la mise en danger d'autrui ne revêt en l'espèce pas un degré de gravité particulier, elle n'est pas non plus anodine. L'OCN a donc retenu à juste titre une mise en danger moyennement grave dans le cas d'espèce. Au vu des circonstances, l'OCN a correctement qualifié l'infraction à la circulation routière de moyennement grave. 5. 5.1. Conformément à l'art. 16b al. 2 LCR, après une infraction moyennement grave, le permis d’élève conducteur ou le permis de conduire est retiré pour quatre mois au minimum si, au cours des deux années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d’une infraction grave ou moyennement grave. En vertu de l'art. 16 al. 3 LCR, les circonstances doivent être prises en considération pour fixer la durée du retrait du permis d'élève conducteur ou du permis de conduire, notamment l'atteinte à la sécurité routière, la gravité de la faute, les antécédents en tant que conducteur ainsi que la nécessité professionnelle de conduire un véhicule automobile. La durée minimale du retrait ne peut toutefois être réduite (arrêt TC FR 603 2023 8 du 29 mars 2023 consid. 6.2 avec renvois). 5.2. En l'espèce, le recourant a fait l'objet d'un retrait de permis pour une infraction moyennement grave en date du 17 février 2022, exécuté du 28 juillet 2022 au 27 août 2022. Selon la jurisprudence, la période probatoire commence à courir à l'expiration du dernier jour de l'exécution du précédent retrait du permis de conduire (ATF 136 II 447 consid.”
Vertrauensschutz kommt nicht zum Zug, wenn der Verwaltungsfehler bei Rückgabe/Verwaltung des Probeausweises für den Betroffenen leicht erkennbar ist; in einem solchen Fall kann sich der Betroffene nicht auf schützenswerten Vertrauenserwerb berufen.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.11.2020 Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV (SR 101), Art. 15a Abs. 4, Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Nach einem ersten Warnungsentzug wurde der Führerausweis auf Probe für einen Monat entzogen und die Probezeit als zwingende gesetzliche Folge um ein Jahr verlängert. Nach dem Vollzug des Warnungsentzugs erhielt der Rekurrent jedoch keinen neuen Führerausweis auf Probe mit der verlängerten Probezeit, sondern den alten Führerausweis auf Probe mit der alten Probezeit zurück. Nach Ablauf der alten Probezeit stellte ihm das Strassenverkehrsamt den definitiven Führerausweis zu. Knapp zwei Monate später überschritt er mit einem Motorrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 26 km/h. Das Strassenverkehrsamt annullierte daraufhin den Führerausweis auf Probe. Der Rekurrent berief sich auf den Vertrauensschutz, weil er mangels juristischer Kenntnisse nicht habe erkennen können, dass der Verwaltung ein Fehler unterlaufen sei. Massgebend ist, was im Rechtsspruch einer Verfügung steht. Hinzu kommt, dass für den Rekurrenten leicht erkennbar war, dass der Vorinstanz ein Fehler unterlaufen war.”
Bei Fällen mittlerer Schwere nach Art. 16b Abs. 1 entscheidet die zuständige Behörde über die zu treffende Massnahme gestützt auf die konkrete Schwere des Falls; dabei sind auch die früheren Fahrvorgeschichten/Antezedenzien des Fahrers zu berücksichtigen.
“Partant, l'OCN était tenu de prononcer une mesure administrative à son encontre. 5. 5.1. La LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). Conformément à l'art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui alors que seule une faute bénigne peut lui être imputée. En vertu de l'art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Enfin, selon l'art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant les règles de la circulation routière, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Ainsi, la loi fait la distinction entre (cf. ATF 123 II 106 consid. 2a): le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); le cas grave (art. 16c al. 1 LCR). Sur la base des dispositions précitées, l'autorité administrative doit donc décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d'espèce. Elle ne renoncera au retrait du permis de conduire que s'il s'agit d'un cas de très peu de gravité ou de peu de gravité au sens de l'art. 16a LCR, ce qui doit être déterminé en premier lieu au regard de l'importance de la faute et de la mise en danger de la sécurité routière, mais aussi en tenant compte des antécédents de la conductrice (art. 16 al. 3 LCR). Il ne saurait en revanche être question de tenir compte des besoins professionnels de l'intéressée, ceux-ci ne jouant un rôle que lorsqu'il s'agit de fixer la durée du retrait (cf. arrêt TC FR 603 2019 137 du 24 avril 2020 consid. 4.1). Le législateur conçoit l'art. 16b al. 1 let. a LCR comme l'élément dit de regroupement. Cette disposition n'est ainsi pas applicable aux infractions qui tombent sous le coup des art. 16a al. 1 let. a ou 16c al. 1 let.”
“1 et les références; arrêt TC FR 603 2019 70 du 19 août 2019 consid. 2.1 et les références citées). 3.2. La LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). Conformément à l'art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée. En vertu de l'art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Enfin, selon l'art. 16c al. 1 LCR, comment une infraction grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Ainsi, la loi fait la distinction entre (ATF 123 II 106 consid. 2a): • le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); • le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); • le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); • le cas grave (art. 16c al. 1 LCR). Sur la base des dispositions précitées, l'autorité administrative doit donc décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d'espèce. Elle ne renoncera au retrait du permis que s'il s'agit d'un cas de très peu de gravité ou de peu de gravité au sens de l'art. 16a LCR, ce qui doit être déterminé en premier lieu au regard de l'importance de la faute et de la mise en danger de la sécurité, mais aussi en tenant compte des antécédents du conducteur comme automobiliste (cf. art. 16a al. 3 LCR; aussi ATF 124 II 259 consid. 2b/aa et les arrêts cités). Il ne saurait en revanche être question de tenir compte des besoins professionnels de l'intéressé, ceux-ci ne jouant un rôle que lorsqu'il s'agit de mesurer la durée du retrait (arrêt TC FR 603 2019 137 du 24 avril 2020 consid. 4.1). Le législateur conçoit l'art. 16b al. 1 let. a LCR comme l'élément dit de regroupement. Cette disposition n'est ainsi pas applicable aux infractions qui tombent sous le coup des art.”
“Son comportement téméraire au volant justifiait le prononcé d'une mesure administrative. 4. 4.1. La LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). Conformément à l'art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée. En vertu de l'art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Enfin, selon l'art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Ainsi, la loi fait la distinction entre (ATF 123 II 106 consid. 2a): - le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); - le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); - le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); - le cas grave (art. 16c al. 1 LCR). Sur la base des dispositions précitées, l'autorité administrative doit donc décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d'espèce. Elle ne renoncera au retrait du permis que s'il s'agit d'un cas de très peu de gravité ou de peu de gravité au sens de l'art. 16a LCR, ce qui doit être déterminé en premier lieu au regard de l'importance de la gravité de la faute et de la mise en danger de la sécurité, mais aussi en tenant compte des antécédents du conducteur comme automobiliste (cf. art. 16a al. 3 LCR; aussi ATF 124 II 259 consid. 2b/aa et les arrêts cités). Il ne saurait en revanche être question de tenir compte des besoins professionnels de l'intéressé, ceux-ci ne jouant un rôle que lorsqu'il s'agit de mesurer la durée du retrait (cf. arrêt TC FR 603 2016 227 du 8 mai 2017 consid. 4a). Le législateur conçoit l'art. 16b al. 1 let. a LCR comme l'élément dit de regroupement. Cette disposition n'est ainsi pas applicable aux infractions qui tombent sous le coup des art.”
Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von zwei Jahren kann die Wiedererteilung des Führerausweises von einem die Fahreignung bejahenden verkehrspsychologischen Gutachten abhängig gemacht werden.
“Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung zum Schluss gekommen, der auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG gestützte umstrittene Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer von zwei Jahren, sei nicht zu beanstanden, woran auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf das Lenken von Motorfahrzeugen angewiesen, nichts zu ändern vermöge. Ebenso erweise es sich als rechtmässig, dass das Strassenverkehrsamt die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Sperrfrist von zwei Jahren von einem die Fahreignung bejahenden verkehrspsychologischen Gutachten abhängig gemacht habe. Der Beschwerdeführer weist vor Bundesgericht zwar erneut darauf hin, dass er für seine berufliche Tätigkeit auf den Führerausweis angewiesen sei, und beantragt, ihm diesen mindestens tagsüber während der Arbeitszeit zu belassen. Er setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids jedoch nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern dieser Recht im Sinne von Art.”
Bei Bagatelldelikten sind nach der Rechtsprechung niedrigere Anforderungen an das Akkusationsprinzip zu stellen.
“Mit dieser Bestimmung betreffend die Aufmerksamkeit, welche der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zu widmen hat, wird zusätzlich auf das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Fahrlässigkeitsdelikt hingewiesen (vgl. Urteil 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4). Der Vorwurf der fahrlässigen Tatbegehung ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass die vorsätzliche und fahrlässige einfache Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind (vgl. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG), dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift aber keine vorsätzliche Widerhandlung gegen das SVG vorgeworfen wird (vgl. Urteil 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3). Schliesslich berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass bei Bagatelldelikten wie hier weniger hohe Anforderungen an das Akkusationsprinzip zu stellen sind (vgl. Urteile 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 1.4; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4; mit Hinweisen). Inwiefern dies mit der vom Beschwerdeführer pauschal angerufenen StPO, BV oder EMRK nicht vereinbar sein soll, legt er nicht dar. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf eine drohende Administrativmassnahme im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG nicht aufzuzeigen, weswegen vorliegend nicht von einem Bagatelldelikt auszugehen sein soll (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO; Urteile 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 1.4; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4). Aufgrund der dargelegten Elemente war es für den Beschwerdeführer klar, dass ihm Fahrlässigkeit vorgeworfen wurde und er konnte sich zu diesem Vorwurf äussern. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes weder aufgezeigt noch ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz festhielt, der Strafbefehl bringe den Vorwurf der fahrlässigen Tatbegehung hinreichend zum Ausdruck. Die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen.”
“Mit dieser Bestimmung betreffend die Aufmerksamkeit, welche der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zu widmen hat, wird zusätzlich auf das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Fahrlässigkeitsdelikt hingewiesen (vgl. Urteil 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4). Der Vorwurf der fahrlässigen Tatbegehung ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass die vorsätzliche und fahrlässige einfache Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind (vgl. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG), dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift aber keine vorsätzliche Widerhandlung gegen das SVG vorgeworfen wird (vgl. Urteil 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3). Schliesslich berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass bei Bagatelldelikten wie hier weniger hohe Anforderungen an das Akkusationsprinzip zu stellen sind (vgl. Urteile 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 1.4; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4; mit Hinweisen). Inwiefern dies mit der vom Beschwerdeführer pauschal angerufenen StPO, BV oder EMRK nicht vereinbar sein soll, legt er nicht dar. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf eine drohende Administrativmassnahme im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG nicht aufzuzeigen, weswegen vorliegend nicht von einem Bagatelldelikt auszugehen sein soll (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO; Urteile 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 1.4; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4). Aufgrund der dargelegten Elemente war es für den Beschwerdeführer klar, dass ihm Fahrlässigkeit vorgeworfen wurde und er konnte sich zu diesem Vorwurf äussern. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes weder aufgezeigt noch ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz festhielt, der Strafbefehl bringe den Vorwurf der fahrlässigen Tatbegehung hinreichend zum Ausdruck. Die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen.”
Nach Art. 16b Abs. 2 SVG kann ein Sicherungsentzug «auf unbestimmte Zeit» (‚für immer‘) angeordnet werden. Die Wiedererteilung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und ist frühestens nach der im Gesetz vorgesehenen Sperrfrist von fünf Jahren möglich; kantonale Behörden können bei Wiedererteilung (gemäss den zit. Entscheiden) Auflagen wie ein günstig lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten verlangen.
“Oktober 2021 ordnete das Strassenverkehrsamt gegenüber A nach Gewährung des rechtlichen Gehörs "als weitere Massnahme zur Verfügung vom 15. März 2021" eine "Sperrfrist für immer" an und hielt fest, die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises richteten sich nach Art. 23 Abs. 3 SVG (Wiedererteilung frühestens nach Ablauf einer Fünfjahresfrist möglich); zusätzlich sei ein günstig lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 erforderlich; einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. 3.1 Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG stellt das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar (BGr, 18. Februar 2021, 1C_560/2020, E. 2.2; vgl. VGr, 27. März 2020, 1C_543/2019, E. 3.5; 21. Dezember 2015, 1C_470/2015, E. 2.2). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG oder nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe – nach der auf Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs anwendbaren Sonderbestimmung gemäss Art. 100 Ziffer 4 Satz 3 SVG – gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 4 SVG). Der Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" bzw. "für immer" bei Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG beruht gemäss dem Bundesgericht auf einer "unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art.”
“Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, der Sicherungsentzug des Führerausweises für immer mit einer Sperrfrist von fünf Jahren sei unverhältnismässig, weil er aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei und der Sicherungsentzug erhebliche negative Auswirkungen auf ihn und seine Familie hätte (vgl. Rekursbegründung, S. 2). Gemäss der vorliegend anwendbaren Bestimmung von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Abgesehen von im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Ausnahmen darf auf diesen Sicherungsentzug nicht verzichtet und die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG; Rütsche, a.a.O., Art. 16 SVG N 91 ff.; Rütsche/Weber, ebenda, Art. 16c SVG N 49; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 16 N 28 und 32 f., Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N 10 und Art. 16c N 45). Beim Entzug für immer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG gilt zudem eine gesetzliche Sperrfrist von fünf Jahren (vgl. Art. 17 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 SVG; Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16c SVG N 60 und Art. 17 SVG N 33). Selbst wenn der Rekurrent beruflich dringend auf den Führerausweis angewiesen wäre und der Führerausweisentzug für ihn und seine Familie eine existenzielle Bedrohung bedeutete, könnte deshalb weder auf den Sicherungsentzug für immer verzichtet noch eine kürzere Sperrfrist als fünf Jahre angeordnet werden, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl.”
Die in Art. 16b Abs. 2 vorgesehenen Mindestentzugsdauern — etwa die einmonatige Mindestdauer nach einer mittelschweren Widerhandlung — dürfen grundsätzlich nicht wegen beruflicher Notwendigkeit unterschritten werden. Die Rechtsprechung erlaubt die Berücksichtigung beruflicher Notwendigkeit nur insoweit und in eng begrenztem Umfang, wie dies mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer vereinbar ist.
“Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen. Diese gesetzliche Mindestentzugsdauer darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG unter Vorbehalt einer hier nicht einschlägigen Ausnahme nicht unterschritten werden (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3). Die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die berufliche Notwendigkeit des Führens eines Motorfahrzeugs, können daher gemäss der Rechtsprechung nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (BGE 135 II 334 E. 2.2; Urteil 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass ihn der Entzug des Führerausweises für einen Monat schwer treffe. Als Inhaber einer Firma, die Waren ausliefere, könne er während der Dauer des Führerausweisentzugs kein Einkommen erzielen. Zudem würden sich der Wert seiner Firma und deren Umsatz langfristig reduzieren. Schliesslich könne er in der abgelegenen Region U.”
Das Kaskadensystem von Art. 16b Abs. 2 SVG erfüllt neben warnenden auch sichernde Zwecke. Während die Entzüge nach lit. a–d primär als Warnungsentzüge verstanden werden, stellen die in lit. e (unbestimmte Zeit, mindestens zwei Jahre) und lit. f («immer») vorgesehenen Massnahmen Sicherungsentzüge dar. Diese Sicherungsentzüge beruhen gemäss der Rechtsprechung auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung.
“Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: - mindestens einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG); - mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); - mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG); - mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG); - unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG); - immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG).”
“Führerausweise sind mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sog. Sicherungsentzug), wenn der Lenker aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr bietet, dass er künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Anzeichen hierfür bestehen insbesondere, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Ob dies der Fall ist, ist in der Regel mittels psychologischem Gutachten abzuklären (vgl. Weissenberger, Komm. zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16d SVG N 40). Eine Ausnahme bildet die Situation des rückfälligen Lenkers. Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlungen entzogen war. Somit handelt es sich beim Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit nach wiederholtem Rückfall um einen Sicherungsentzug, da dieser auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung beruht (BGE 141 II 220 E. 3.2 i.V.m. E. 3.3.4). Anders gewendet, der fehlbare Lenker gilt von Gesetzes wegen als fahrunfähig, ohne dass das Fehlen der charakterlichen Eignung überhaupt noch gutachterlich abgeklärt werden müsste (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31.3.1999, in: BBl 1999 4490 f.; vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.3 [Pra 2013 Nr. 83]; s. auch BGer-Urteil 6A.105/2002 vom”
“2 SVG der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: mindestens einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG); mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG); mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG); unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG); immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. e oder Artikel 16c Abs. 2 lit. d entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). Die Mindestentzugsdauern nach einer mittelschweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck. Während die Massnahmen nach Art. 16b Abs. 2 lit. a bis d SVG Warnungsentzüge darstellen, sehen Art. 16b Abs. 2 lit. e und f SVG bei schwerer Rückfälligkeit Sicherungsentzüge, d.h. Ausweisentzüge auf unbestimmte Zeit oder für immer, vor. Diese beruhen auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung, welche sich auf die einschlägigen Vortaten des Lenkers stützt (BGE 141 II 220 E.”
Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG begründet das Nachvollziehen von drei Führerausweisentzügen wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen innerhalb von zehn Jahren und das anschliessende Begehen einer weiteren derartigen Widerhandlung die gesetzliche, unwiderlegbare Vermutung fehlender charakterlicher Fahreignung. Die Folge ist ein Sicherungsentzug des Ausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre. Auf diese Sicherungsmassnahme wird nur verzichtet, wenn die betroffene Person in den betreffenden zehn Jahren nach Ablauf eines Entzugs während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren keine verkehrsgefährdende Widerhandlung begangen hat.
“Diese Bestimmungen werden nicht die grosse Mehrheit der Auto oder Motorrad fahrenden Personen treffen, sondern diejenige Minderheit, die vielleicht nicht in absichtlicher, mindestens aber in unverantwortlich fahrlässiger Weise regelmässig elementare Verkehrsregeln missachtet und dadurch Personen tötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht [...]. Buchstabe e: Wer trotz drei Warnungsentzügen innert zehn Jahren wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen seine Fahrweise nicht anpass t und eine weitere derartige Widerhandlung begeht, soll - auch nach Ansicht der meisten Vernehmlassungsteilnehmer - den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre verlieren. Auf diese als Sicherungsentzug ausgestaltete Massnahme wird nur verzichtet, wenn die betroffene Person in diesen zehn Jahren während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren nach Ablauf eines Entzugs keine verkehrsgefährdende Widerhandlung begangen und damit bewiesen hat, während längerer Zeit klaglos fahren zu können. Der Entzug auf unbestimmte Zeit bedeutet, dass der betroffenen Person die Eignung als Motorfahrzeugführer oder -führerin gesetzlich abgesprochen wird." Der Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entspricht einem Sicherungsentzug, der auf der unwiderlegbaren Vermutung fehlender Fahreignung aufgrund des bisherigen Verhaltens nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruht (BGE 139 II 95 E. 3.4.1 und”
“Da ein Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen schwer in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingreift, darf er nach der Rechtsprechung nur in offensichtlichen Fällen vorgenommen werden, etwa wenn eine Person klar zum Ausdruck gebracht hat, auch künftig gegen die Verkehrsregeln verstossen zu wollen oder sie mit ihrem Verhalten über einen längeren Zeitraum hinweg ihren Willen zur Verletzung der Verkehrsregeln manifestiert hat (Urteil 1C_739/2021 vom 30. Januar 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Dies kann zutreffen, wenn eine Person in wiederholter bzw. repetitiver Weise beim Lenken von Motorfahrzeugen Verkehrsregeln, namentlich bezüglich der Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, verletzte und damit Drittpersonen gefährdete (Urteile 1C_496/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.1; 6A.4/2004 vom 22. März 2004 E. 3.1.2; 6A.22/2003 vom 5. Mai 2003 E. 3.4; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1C_134/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2 betreffend einen Taxifahrer, der zwischen 1995 und 2009 namentlich neun Mal die zugelassene Höchstgeschwindigkeit überschritt; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, N. 44 f. zu Art. 16d SVG mit einer Darstellung der Rechtsprechung). Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG sollte die entsprechende Rechtsprechung und die Praxis der kantonalen Behörden hinsichtlich der zu berücksichtigenden Zeitperiode und der Zahl und der Schwere der Widerhandlungen bzw. der entsprechenden Führerausweisentzüge vereinheitlichen, um namentlich die gefährliche Minderheit der Personen, die beim Auto- oder Motorradfahren wiederholt elementare Verkehrsregeln missachtet und ihre Fahrweise trotz angeordneten Führerausweisentzügen nicht anpasst, auf lange Zeit aus dem Verkehr zu ziehen (vgl. E. 2.5 hievor; vgl. auch BGE 141 II 220 E. 3.3.3; 139 II 95 E. 3.4.1; 135 II 334 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach ist Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG gemäss seiner Zielsetzung auf Personen zugeschnitten, die namentlich mit Personenwagen oder Motorrädern drei mittelschwere Widerhandlungen begingen, indem sie zum Beispiel wiederholt zu schnell oder unvorsichtig fuhren und trotz der erzieherischen und warnenden Wirkung von drei entsprechenden Führerausweisentzügen wieder rückfällig wurden. Den drei vorausgesetzten Führeraus-weisentzügen muss daher bezüglich der Ableitung der fehlenden Fahreignung eine generelle Warnwirkung zukommen.”
“e SVG ist dies erst nach fünf Jahren der Fall; zuvor gilt als Wiederholungstäter, auch wenn sich ein Vorfall oder mehrere Vorfälle mehr als zwei Jahre nach einem letzten Entzug ereignet haben. Das Gesetz knüpft an die Zahl der vorangegangenen Entzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen und nicht an deren (Gesamt)Dauer an (vgl. BGer 1C_248/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 4.3). Auf die mangelnde charakterliche Fahreignung wird aus der Tatsache geschlossen, dass drei Entzüge wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen innerhalb von zehn Jahren und ohne Unterbruch von fünf Jahren eine vierte mittelschwere Widerhandlung nicht zu verhindern vermochten (Weissenberger, a.a.O., N 4 zu den Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG). Die Massnahme bezweckt nicht mehr die Warnung bzw. Besserung des fehlbaren Lenkers, sondern die Fernhaltung des Wiederholungstäters vom motorisierten Strassenverkehr aus Sicherheitsgründen (Dähler/Schaffhauser, Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, S. 270). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie aus den Erläuterungen zu Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG in der Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999 hervorgeht (BBl 1999 4488 f.): "Wer trotz drei Warnungsentzügen innert zehn Jahren wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen seine Fahrweise nicht anpasst und eine weitere derartige Widerhandlung begeht, soll – auch nach Ansicht der meisten Vernehmlassungsteilnehmer – den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre verlieren. Auf diese als Sicherungsentzug ausgestaltete Massnahme wird nur verzichtet, wenn die betroffene Person in diesen zehn Jahren während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren nach Ablauf eines Entzugs keine verkehrsgefährdende Widerhandlung begangen und damit bewiesen hat, während längerer Zeit klaglos fahren zu können. Der Entzug auf unbestimmte Zeit bedeutet, dass der betroffenen Person die Eignung als Motorfahrzeugführer oder -führerin gesetzlich abgesprochen wird. Die Wiedererteilung des Führerausweises hängt deshalb gemäss der neuen Fassung von Artikel 17 Absatz 3 SVG vom Nachweis der Behebung des Eignungsmangels ab.”
“Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: mindestens einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG); mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG); mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG); unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG); immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. e oder Artikel 16c Abs. 2 lit. d entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). Die Mindestentzugsdauern nach einer mittelschweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck. Während die Massnahmen nach Art. 16b Abs. 2 lit. a bis d SVG Warnungsentzüge darstellen, sehen Art. 16b Abs. 2 lit. e und f SVG bei schwerer Rückfälligkeit Sicherungsentzüge, d.h. Ausweisentzüge auf unbestimmte Zeit oder für immer, vor. Diese beruhen auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung, welche sich auf die einschlägigen Vortaten des Lenkers stützt (BGE 141 II 220 E. 3.2 in Verbindung mit E. 3.3.4). Der Hauptzweck der Massnahme besteht nicht mehr in der Warnung, sondern im Fernhalten solcher Wiederholungstäter vom motorisierten Strassenverkehr, weil sie eine öffentliche Gefahr darstellen (BGE 139 II 95 E. 3.4.2). Die für die Frage der Rückfälligkeit massgebenden Bewährungsfristen beginnen mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Entzugs.”
Kombiniertes Fehlverhalten (z. B. erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen gemeinsam mit Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung und ungenügend gesicherter Ladung) kann auch beim Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien zu einer erheblichen Gefährdung führen. Vorinstanzen dürfen daher den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises auf alle Spezialkategorien ausdehnen; dies ist im Urteil 1C_152/2021 nicht als Bundesrechtsverletzung beanstandet worden.
“Der Beschwerdeführer hat in der gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG massgebenden Zeitperiode nicht nur erhebliche Geschwindigkeitsübertretungen begangen, sondern einerseits Unaufmerksamkeit beim Fahren bei gleichzeitigem Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung gezeigt und anderseits die Ladung auf der Ladebrücke ungenügend gesichert. Ein solches Verhalten kann gerade auch beim Führen von Fahrzeugen, zu welchen die Kategorien G und M berechtigen, zu einer erheblichen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer führen. Dies ist insbesondere bei einer Berechtigung gemäss Art. 4 Abs. 3 VZV zum Führen von Traktoren bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, mit welchen laut Art. 68 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) auch noch zwei Anhänger gezogen werden können, gegeben. An einem Motorfahrrad darf nur, aber immerhin ein Anhänger mitgeführt werden (vgl. Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 VRV). Deshalb stellt es auch im Vergleich mit dem Sachverhalt im von der Vorinstanz angeführten Urteil 1C_6/2019 vom 23. April 2019 keine Bundesrechtsverletzung dar, wenn die Vorinstanz die Ausdehnung des Führerausweisentzugs auf alle Spezialkategorien bestätigt hat.”
Eine Entziehung des Lernfahr- oder Führerausweises wegen einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b ist nicht zwingend automatisch vorzunehmen. Die zuständige Behörde verfügt nach der Rechtsprechung über einen Beurteilungsspielraum und muss im Einzelfall die einschlägigen Umstände – namentlich die Schwere der Tat, die konkreten Tatumstände, allfällige Vorstrafen oder Repetition, den Zeitablauf seit früheren Sanktionen sowie das Rückfallrisiko – prüfen und die getroffene Entscheidung entsprechend nachvollziehbar begründen. Eine pauschale, unmotivierte Entziehung ohne solche Ermessenserwägungen hat die Rechtsprechung beanstandet.
“3 RTVTC confère un pouvoir d’appréciation au PCTN s’agissant de déterminer l’incompatibilité de décisions ou de condamnations prononcées pour des infractions telles que celles énumérées aux let. a à d de l’art. 6 al. 2 RTVTC. Ce pouvoir d’appréciation l’obligeant à tenir compte notamment de la gravité des faits, de leur réitération, du temps écoulé depuis le prononcé de la sanction ainsi que du risque de récidive selon les termes de l’art. 6 al. 3 RTVTC. 5. En l’espèce, dans sa décision, le PCTN mentionne uniquement que la recourante a subi un retrait de son permis de conduire en raison d’une infraction moyennement grave aux règles de la circulation routière en application de l’art. 16b LCR. L’infraction commise et les circonstances dans lesquelles elle a été commise ne sont pas mentionnées. L’état de fait ne mentionne pas non plus les antécédents de l’intéressée ou d’autres circonstances pourtant nécessaires à l’examen auquel l’autorité intimée aurait dû procéder. La décision retient uniquement que l’infraction moyennement grave rendue en application de l’art. 16b LCR entre dans la catégorie des décisions incompatibles avec l’exercice de la profession au sens de l’art. 7 al. 3 let. e LTVTC, ce qui n’est d’ailleurs pas contesté en l’espèce. En revanche, la motivation concernant les autres circonstances, dont le recourant s’est en partie prévalu dans ses observations, est inexistante. Comme l’a exposé le PCTN dans ses écritures, il a prononcé la révocation de manière automatique en présence d’une infraction mentionnée à l’art. 6 al. 2 let. b RTVTC, puisqu’il estimait être privé de pouvoir d’appréciation dans ce cas. Comme vu ci-dessus, cette pratique est contraire à la loi (art. 7 al. 3 let. e et al. 5 LTVTC cum art. 6 al. 2 let. b et al. 3 RTVTC) puisqu’elle relève d’un excès négatif du pouvoir d’appréciation. Le PCTN ne pouvait se fonder sur la condamnation de l’OCV pour révoquer son autorisation d’exercer sans examiner si celle-ci était effectivement incompatible avec l’exercice de la profession de chauffeur dans les circonstances d’espèce. Par conséquent, la décision querellée doit être annulée et le dossier renvoyé au PCTN pour instruction complémentaire et nouvelle décision.”
“3 RTVTC confère un pouvoir d’appréciation au PCTN s’agissant de déterminer l’incompatibilité de décisions ou de condamnations prononcées pour des infractions telles que celles énumérées aux let. a à d de l’art. 6 al. 2 RTVTC. Ce pouvoir d’appréciation l’oblige à tenir compte notamment de la gravité des faits, de leur réitération, du temps écoulé depuis le prononcé de la sanction ainsi que du risque de récidive selon les termes de l’art. 6 al. 3 RTVTC. 7. En l’espèce, dans sa décision, le PCTN mentionne uniquement que le recourant a subi un retrait de son permis de conduire en raison d’une infraction moyennement grave aux règles de la circulation routière en application de l’art. 16b LCR. L’infraction commise et les circonstances dans lesquelles elle a été commise ne sont pas mentionnées. L’état de fait ne mentionne pas non plus les antécédents de l’intéressé ou d’autres circonstances pourtant nécessaires à l’examen auquel l’autorité intimée aurait dû procéder. La décision retient uniquement que l’infraction moyennement grave rendue en application de l’art. 16b LCR entre dans la catégorie des décisions incompatibles avec l’exercice de la profession au sens de l’art. 7 al. 3 let. e LTVTC. En revanche, la motivation sous l’angle du principe de proportionnalité, dont le recourant s’est prévalu dans ses observations, est inexistante. On comprend que le PCTN a prononcé la révocation de manière automatique en présence d’une infraction mentionnée à l’art. 6 al. 2 let. b RTVTC, renonçant à exercer son pouvoir d’appréciation. Comme vu ci-dessus, cette pratique est contraire à la loi (art. 7 al. 3 let. e et al. 5 LTVTC cum art. 6 al. 2 let. b et al. 3 RTVTC) puisqu’elle relève d’un excès négatif du pouvoir d’appréciation. Le PCTN ne pouvait se fonder sur la condamnation de l’OCV pour révoquer son autorisation d’exercer sans examiner si celle-ci était effectivement incompatible avec l’exercice de la profession de chauffeur de taxi dans les circonstances d’espèce. Par conséquent, la décision querellée doit être annulée et le dossier renvoyé au PCTN pour instruction complémentaire et nouvelle décision.”
“3 RTVTC confère un pouvoir d’appréciation au PCTN s’agissant de déterminer l’incompatibilité de décisions ou de condamnations prononcées pour des infractions telles que celles énumérées aux let. a à d de l’art. 6 al. 2 RTVTC. Ce pouvoir d’appréciation l’oblige à tenir compte notamment de la gravité des faits, de leur réitération, du temps écoulé depuis le prononcé de la sanction ainsi que du risque de récidive selon les termes de l’art. 6 al. 3 RTVTC. 3.6 En l’espèce, dans sa décision, le PCTN mentionne uniquement que le recourant a subi un retrait de son permis de conduire en raison d’une infraction aux règles de la circulation routière en application de l’art. 16b LCR. L’infraction commise et les circonstances dans lesquelles elle a été commise ne sont pas mentionnées. L’état de fait ne mentionne pas non plus les antécédents de l’intéressé ou d’autres circonstances pourtant nécessaires à l’examen auquel l’autorité intimée aurait dû procéder. La décision retient uniquement que l’infraction retenue en application de l’art. 16b LCR entre dans la catégorie des décisions incompatibles avec l’exercice de la profession au sens de l’art. 7 al. 3 let. e LTVTC. En revanche, la motivation concernant les autres circonstances, dont le recourant s’est en partie prévalu dans ses observations, est inexistante. Comme l’a exposé le PCTN dans ses écritures, il a prononcé la révocation de manière automatique en présence d’une infraction mentionnée à l’art. 6 al. 2 let. b RTVTC, puisqu’il estimait être privé de pouvoir d’appréciation dans ce cas. Or, comme vu ci-dessus, cette pratique est contraire à la loi (art. 7 al. 3 let. e et al. 5 LTVTC cum art. 6 al. 2 let. b et al. 3 RTVTC) puisqu’elle relève d’un excès négatif du pouvoir d’appréciation. Le PCTN ne pouvait se fonder sur la condamnation de l’OCV pour révoquer son autorisation d’exercer et refuser le renouvellement de l’AUADP sans examiner si la sanction était effectivement incompatible avec l’exercice de la profession de chauffeur dans les circonstances d’espèce. Par conséquent, la décision révoquant la carte professionnelle de chauffeur de taxi du recourant doit être annulée et le dossier renvoyé au PCTN pour instruction complémentaire et nouvelle décision.”
Unterschiedliche tat- oder rechtliche Qualifikationen können zur Anwendung verschiedener litera des Art. 16b Abs. 2 SVG führen. In der zitierten Rechtsprechung wurde der Entzug nicht nach lit. e, sondern nach lit. a angeordnet; die gewählte Qualifikation kann somit die konkrete Art und Gestalt der administrativen Massnahme beeinflussen (z. B. Entzugstatbestand, Hinweis auf Warnungsentzug).
“Zusammenfassend erweist sich der vorinstanzliche Entscheid vom 24. Februar 2022, wonach kein Anwendungsfall von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG vorliegt und der Führerausweis dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG zu entziehen ist, wobei die Angelegenheit zur Verfügung des Warnungsentzugs an den Beschwerdeführer zurückzuweisen ist, trotz abweichender Begründung im Ergebnis als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.”
Das System «VKS 4.1» wurde in der zitierten Entscheidung vom SAN als zertifiziert/kalibriert (METAS) und als zuverlässig für Abstandsmessungen beurteilt. Messwerte dieses Systems wurden dort zur Beurteilung eines Verhaltens nach Art. 16b (LCR/SVG) herangezogen und führten zur Einstufung als mittelschwere Widerhandlung. Solche Messungen können somit in behördlicher Praxis als Beweismittel berücksichtigt werden, wobei die Entscheidung den konkreten Messaufbau (z. B. Überwachung über rund 500 m, zwei Messungen mit mind. 50 m Abstand) betont.
“________ a formé réclamation contre cette décision le 9 décembre 2020, par l’intermédiaire de son avocat, en concluant à ce qu’aucune sanction administrative ne soit prononcée à son endroit. Il a complété sa motivation le 16 décembre 2020, puis le 20 janvier 2021. D. Par décision sur réclamation du 5 mars 2021, le SAN a confirmé sa décision du 10 novembre 2020. Il a estimé qu’il n’y avait pas lieu de s’écarter des constatations de fait de l’ordonnance pénale du 7 octobre 2020, contre laquelle A.________ n’avait pas formé opposition. Il a souligné la fiabilité du système de contrôle du trafic "VKS 4.1" utilisé par la Police cantonale de Berne pour constater l’infraction commise, en relevant que le trafic est surveillé dans ce cadre sur un tronçon de 500 mètres environ et que deux mesures sont effectuées par cas avec une distance minimale de 50 mètres entre les deux. Le SAN a rappelé que A.________ avait suivi le véhicule qui le précédait à une vitesse d’environ 110 km/h et avec un intervalle correspondant à 0.7 seconde de temps de parcours, de sorte que sa faute devait être qualifiée de moyennement grave au sens de l’art. 16b LCR. La mise en danger, bien qu'abstraite, était en outre accrue. Le SAN a encore exposé que le fait que le conducteur précédent ait freiné de façon inopinée n’était pas déterminant, A.________ restant tenu d’observer une distance suffisante et d’adapter la vitesse de son véhicule en toute situation en vertu des art. 34 al. 4 LCR et 12 al. 1 OCR. Le SAN a joint à sa décision une feuille informative de la Police cantonale de Berne concernant le contrôle des distances au moyen du système de contrôle du trafic "VKS 4.1", dont on extrait les passages suivants: "1. Contexte Suivre de trop près est l’une des causes principales d’accidents, notamment sur les autoroutes. C’est pourquoi la police cantonale bernoise a renforcé ses contrôles dans ce domaine. A cet effet, elle utilise le système de contrôle du trafic VKS 4.1. Ce système a été certifié et étalonné par l’Office fédéral de métrologie (METAS) et remplit donc les exigences légales strictes applicables en Suisse. 2. Méthode de mesures Le trafic en mouvement est surveillé au moyen d’une caméra (d’infraction) sur une distance allant jusqu’à un demi-kilomètre.”
“________ a formé réclamation contre cette décision le 9 décembre 2020, par l’intermédiaire de son avocat, en concluant à ce qu’aucune sanction administrative ne soit prononcée à son endroit. Il a complété sa motivation le 16 décembre 2020, puis le 20 janvier 2021. D. Par décision sur réclamation du 5 mars 2021, le SAN a confirmé sa décision du 10 novembre 2020. Il a estimé qu’il n’y avait pas lieu de s’écarter des constatations de fait de l’ordonnance pénale du 7 octobre 2020, contre laquelle A.________ n’avait pas formé opposition. Il a souligné la fiabilité du système de contrôle du trafic "VKS 4.1" utilisé par la Police cantonale de Berne pour constater l’infraction commise, en relevant que le trafic est surveillé dans ce cadre sur un tronçon de 500 mètres environ et que deux mesures sont effectuées par cas avec une distance minimale de 50 mètres entre les deux. Le SAN a rappelé que A.________ avait suivi le véhicule qui le précédait à une vitesse d’environ 110 km/h et avec un intervalle correspondant à 0.7 seconde de temps de parcours, de sorte que sa faute devait être qualifiée de moyennement grave au sens de l’art. 16b LCR. La mise en danger, bien qu'abstraite, était en outre accrue. Le SAN a encore exposé que le fait que le conducteur précédent ait freiné de façon inopinée n’était pas déterminant, A.________ restant tenu d’observer une distance suffisante et d’adapter la vitesse de son véhicule en toute situation en vertu des art. 34 al. 4 LCR et 12 al. 1 OCR. Le SAN a joint à sa décision une feuille informative de la Police cantonale de Berne concernant le contrôle des distances au moyen du système de contrôle du trafic "VKS 4.1", dont on extrait les passages suivants: "1. Contexte Suivre de trop près est l’une des causes principales d’accidents, notamment sur les autoroutes. C’est pourquoi la police cantonale bernoise a renforcé ses contrôles dans ce domaine. A cet effet, elle utilise le système de contrôle du trafic VKS 4.1. Ce système a été certifié et étalonné par l’Office fédéral de métrologie (METAS) et remplit donc les exigences légales strictes applicables en Suisse. 2. Méthode de mesures Le trafic en mouvement est surveillé au moyen d’une caméra (d’infraction) sur une distance allant jusqu’à un demi-kilomètre.”
Die gesetzliche Mindestdauer des Führerausweisentzugs nach Art. 16b Abs. 2 SVG ist verbindlich und darf nicht unterschritten werden. Bei der Bemessung der Entzugsdauer ist zwar der Einzelfall, namentlich auch die berufliche Notwendigkeit, zu prüfen; eine Verkürzung unter die gesetzliche Mindestdauer ist dabei jedoch ausgeschlossen.
“Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens vier Monate entzogen, wenn der Ausweis in den vorangegangenen zwei Jahren einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Entzugsdauer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Allerdings darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG die gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3), ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziffer 4 dritter Satz SVG gemildert wurde, was vorliegend nicht der Fall ist.”
“Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen erfüllt, da ihm am 30. März 2017 bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis entzogen worden war. Der Beschwerdeführer verlangt die Reduktion des Führerausweisentzugs auf einen Monat. Eine solche Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG ist aufgrund der Bestimmung von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG jedoch ausgeschlossen (Urteil 1C_263/2021 vom 27. Januar 2022 E. 4.2 mit Hinweis). Es ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwog, der Führerausweisentzug sei in Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls auf die gesetzliche Mindestdauer von vier Monaten festgesetzt worden; für eine Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit bestehe folglich kein Raum.”
“Nach einer mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG wird der Führerschein für immer entzogen, wenn – wie vorliegend – in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus, dass dem Beschwerdeführer im Sinn von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG in den letzten zehn Jahren dreimal der Ausweis wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen sowie mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 eine zweijährige Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG angeordnet worden war. Diese gesetzlich vorgesehene minimale Entzugsdauer darf nach dem Willen des Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2), weshalb einer allfälligen beruflichen Massnahmeempfindlichkeit keine Bedeutung zukommt. Ebenfalls ohne Einfluss bleibt die Zeitspanne seit dem massgeblichen Vorfall, für die der Beschwerdeführer ein unbeanstandetes Fahrverhalten geltend macht. Ferner kann er daraus, dass ihm der Führerausweis während der Dauer des Strafverfahrens provisorisch wieder ausgehändigt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten; die Beschwerdegegnerin war gehalten, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten (vgl.”
“Wegen zweier im Jahr 2011 begangenen schweren respektive mittelschweren Widerhandlungen wurde dem Beschwerdeführer der Ausweis sodann bis zum 19. November 2012 (Verfügung vom 27. April 2012) bzw. 26. Februar 2013 (Verfügung vom 9. Januar 2013) entzogen. Wenn der Beschwerdeführer gegen diese beiden Widerhandlungen aus dem Jahr 2011 verschiedene Rechtfertigungen vorbringt, verkennt er, dass die Verfügungen vom 27. April 2012 und vom 9. Januar 2013 längst in Rechtskraft erwachsen sind und auch vollzogen wurden. Allfällige Revisionsgründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und solche sind auch keine ersichtlich (vgl. BGr, 18. Juli 2017, 1C_204/2017, E. 2.5). Demzufolge sind beide Widerhandlungen aus dem Jahr 2011 im Hinblick auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG uneingeschränkt zu berücksichtigen. Am 21. April 2017 und damit noch während der laufenden Zehnjahresfrist beging er mit der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung eine weitere mittelschwere Widerhandlung. Damit sind die Voraussetzungen für den Entzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG erfüllt. Dabei darf diese Mindestentzugsdauer von zwei Jahren gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG auch bei einem Berufschauffeur nicht unterschritten werden (vgl. BGr, 16. Februar 2017, 1C_520/2016, E. 4.4). Für den Subeventualantrag des Beschwerdeführers (Führerausweisentzug von maximal sechs Monaten) besteht somit kein Raum. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.”
Die Staffel der Mindestentzugsdauern nach Art. 16b Abs. 2 lit. a–d lautet: mindestens 1 Monat (lit. a); mindestens 4 Monate, wenn innerhalb der vorangegangenen 2 Jahre einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen wurde (lit. b); mindestens 9 Monate, wenn innerhalb der vorangegangenen 2 Jahre zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen wurde (lit. c); mindestens 15 Monate, wenn innerhalb der vorangegangenen 2 Jahren zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen wurde (lit. d).
“Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: mindestens einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG); mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG); mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG); unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG); immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. e oder Artikel 16c Abs. 2 lit. d entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). Die Mindestentzugsdauern nach einer mittelschweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck. Während die Massnahmen nach Art. 16b Abs. 2 lit. a bis d SVG Warnungsentzüge darstellen, sehen Art. 16b Abs. 2 lit. e und f SVG bei schwerer Rückfälligkeit Sicherungsentzüge, d.h. Ausweisentzüge auf unbestimmte Zeit oder für immer, vor. Diese beruhen auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung, welche sich auf die einschlägigen Vortaten des Lenkers stützt (BGE 141 II 220 E. 3.2 in Verbindung mit E. 3.3.4). Der Hauptzweck der Massnahme besteht nicht mehr in der Warnung, sondern im Fernhalten solcher Wiederholungstäter vom motorisierten Strassenverkehr, weil sie eine öffentliche Gefahr darstellen (BGE 139 II 95 E. 3.4.2). Die für die Frage der Rückfälligkeit massgebenden Bewährungsfristen beginnen mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Entzugs.”
“a SVG); mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG); mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG); unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG); immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. e oder Artikel 16c Abs. 2 lit. d entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). Die Mindestentzugsdauern nach einer mittelschweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck. Während die Massnahmen nach Art. 16b Abs. 2 lit. a bis d SVG Warnungsentzüge darstellen, sehen Art. 16b Abs. 2 lit. e und f SVG bei schwerer Rückfälligkeit Sicherungsentzüge, d.h. Ausweisentzüge auf unbestimmte Zeit oder für immer, vor. Diese beruhen auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung, welche sich auf die einschlägigen Vortaten des Lenkers stützt (BGE 141 II 220 E. 3.2 in Verbindung mit E. 3.3.4). Der Hauptzweck der Massnahme besteht nicht mehr in der Warnung, sondern im Fernhalten solcher Wiederholungstäter vom motorisierten Strassenverkehr, weil sie eine öffentliche Gefahr darstellen (BGE 139 II 95 E. 3.4.2). Die für die Frage der Rückfälligkeit massgebenden Bewährungsfristen beginnen mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Entzugs. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.”
In einem in der Praxis dokumentierten Fall wurde eine Kollision mit der Leitplanke, verbunden mit Weiterfahrt, als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 SVG gewertet.
“Auf dem Gemeindegebiet Steinhausen touchierte sein Fahrzeug bei einem Überholmanöver die Mittelleitplanke. Dabei wurde die linke Fahrzeugseite beschädigt. Der Beschwerdeführer setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort und avisierte von zu Hause aus die Polizei. Der Beschwerdegegner würdigte diesen Sachverhalt am 15. September 2022 als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und entzog dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Strafbefehl vom 28. September 2022 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug den Beschwerdeführer der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 31 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.-. Nachdem dieser Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, verfügte der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und 16b Abs. lit. a SVG einen einmonatigen Führerausweisentzug. 3. Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art.”
Bei konkreten erheblichen Gefährdungen (z. B. Verkehrsunfälle, Behinderung des Gegenverkehrs bei Überholmanövern, unübersichtliche Überholvorgänge, zu geringe Abstände) geht die Praxis regelmässig von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 SVG aus. Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG führt eine solche mittelschwere Widerhandlung in der Regel zu einem Führerausweisentzug von mindestens einem Monat.
“a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée; en cas d'infraction particulièrement légère, il est renoncé à toute mesure administrative (al. 4). Selon l'art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque; dans ce cas, le permis de conduire est retiré pour la durée d'un mois au minimum (al. 2 let. a). Enfin, à teneur de l'art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant gravement les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque; le permis de conduire est alors retiré au conducteur pour la durée de trois mois au minimum (al. 2 let. a). Ainsi, la loi fait la distinction entre (cf. ATF 123 II 106 consid. 2a): - le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); - le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); - le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); - le cas grave (art. 16c al. 1 LCR). Sur la base des dispositions précitées, l'autorité administrative doit donc décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d'espèce. Elle ne renoncera au retrait du permis que s'il s'agit d'un cas de très peu de gravité ou de peu de gravité au sens de l'art. 16a LCR, ce qui doit être déterminé en premier lieu au regard de l'importance de la gravité de la faute et de la mise en danger de la sécurité, mais aussi en tenant compte des antécédents du conducteur comme automobiliste (art. 16a al. 3 LCR; cf. ATF 124 II 259 consid. 2b/aa). Il ne saurait en revanche être question de tenir compte des besoins professionnels de l'intéressé, ceux‑ci ne jouant un rôle que lorsqu'il s'agit de mesurer la durée du retrait (art. 16 al. 3 LCR). Les conditions auxquelles un cas d'infraction particulièrement légère peut être admis découlent de la définition de l'infraction légère au sens de l'art. 16a al. 1 LCR. Le cas d'infraction particulièrement légère est réalisé si la violation des règles de la circulation routière n'a entraîné qu'une mise en danger particulièrement légère de la sécurité d'autrui et que seule une faute particulièrement bénigne peut être reprochée au conducteur fautif (cf.”
“Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine abstrakte Gefährdung geschaffen worden ist, kann nicht aufgrund der blossen Feststellung einer Verkehrsregelverletzung beurteilt werden, sondern hängt von der konkreten Situation ab, in welcher sie begangen wird (BGer 1C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.2 sowie 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweisen). Es ist unbestritten und belegt, dass die Rekurrentin am 25. November 2019 in A ausserorts an einer unübersichtlichen Stelle einen Lieferwagen überholte und dabei den Gegenverkehr behinderte. Die dadurch geschaffene konkrete Gefährdung für die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer war nicht mehr leicht, weshalb unabhängig vom Grad des Verschuldens eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vorliegt. Auch der Vorfall vom 12. Januar 2020 stellt eine ebensolche dar, nachdem es wegen des ungenügenden Abstands zu einer Auffahrkollision kam. In beiden Fällen kann nicht mehr von Bagatellen bzw. geringen Gefahren im Sinn von Art. 16a SVG gesprochen werden.”
“Gallen (Bürerstich), wobei bei ihm um die Mittagszeit mit einem Verkehrsüberwachungsgerät bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 19.5 Metern beziehungsweise ein zeitlicher Abstand von 0.7 Sekunden gemessen wurde. Wenn sich der Sachverhalt anders zugetragen oder der Rekurrent die Messanlage als nicht beweistauglich gehalten haben sollte, hätte er dies im Strafverfahren geltend machen müssen. Im Übrigen besteht kein Anlass, an der Zuverlässigkeit des Messgerätes und der Ungeeignetheit des Messortes zu zweifeln. Insbesondere wird der Messstandort von METAS abgenommen. Praxisgemäss liegen auf Autobahnen und ausserorts bei günstigen Verhältnissen ungenügende Abstände und damit eine leichte Widerhandlung bei Abständen zwischen 1.2 und 1.8 Sekunden, eine mittelschwere Widerhandlung bei Abständen von mehr als 0.6 und weniger als 1.2 Sekunden und eine schwere Widerhandlung bei Abständen von 0.6 Sekunden oder weniger vor. Vorliegend betrug der Abstand lediglich 0.7 Sekunden, weshalb eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG mit einer Mindestentzugsdauer von einen Monat vorliegt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. März 2024, IV-2023/133). Entscheid siehe PDF «IV_2023_133.pdf» anzeigen”
“Er kollidierte aufgrund einer Unaufmerksamkeit mit den Pflastersteinen am rechten Trottoirrand und hat das Trottoir unkontrolliert überfahren. Der Beschwerdeführer und seine Frau, welche als Beifahrerin im Auto war, wurden bei diesem Unfall konkret und ernstlich an Leib und Leben gefährdet, und der von ihm geführte Personenwagen wurde beim Selbstunfall massiv beschädigt. Zudem lag auch eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer vor (siehe z.B. BGE 136 I 345 E. 6.4, mit Hinweisen). So ist es lediglich dem Zufall zu verdanken, dass sich im Unfallzeitpunkt niemand auf dem Trottoir befand und es damit nicht zu einem fatalen Unfallereignis für Drittpersonen gekommen ist, bzw. dass das Fahrzeug bei der Kollision nicht ins Schleudern geriet und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug frontal kollidierte. Die Gefährdung ist damit als hoch einzustufen. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine leichte, sondern eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen hat – was von ihm in seiner Beschwerde an sich auch nicht bestritten wird.”
“Juli 2023 um 14:00 Uhr bei der Klingelbergstrasse 31 einen Verkehrsunfall verursacht habe. Dem entsprechenden Rapport der Verkehrspolizei Basel-Stadt sei zu entnehmen, dass der Rekurrent aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit sowie durch an die Verkehrssituation nicht angepasste Geschwindigkeit zwei Kinder, welche einen vor Ort befindlichen Fussgängerstreifen (erste Hälfte) gerade passieren wollten, übersehen habe. Damit habe er die besondere Pflicht zur Vorsicht bei Fussgängerstreifen verletzt und den beiden Kindern den Vortritt verwehrt. Er habe eine Kollision mit den Kindern nur knapp verhindern können, indem er mit seinem PW weiter nach links ausgewichen sei und eine Vollbremsung vollzogen habe. Ein dem Rekurrenten folgender PW-Lenker sei durch dieses Manöver praktisch ungebremst mit dem Heck des PW des Rekurrenten kollidiert. Diese Kollision habe der Rekurrent durch sein Fehlverhalten mitverschuldet. Es handle sich dabei mindestens um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1 SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung würde der Führer-Lernfahrausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für 2 Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen 10 Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen gewesen sei (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG). Das Massnahmenregister enthalte in Bezug auf den Rekurrenten die folgenden Eintragungen: Verfügungs- Datum Verfügende Behörde Massnahme Ablauf Schweregrad der Widerhandlung”
“Auf dem Gemeindegebiet Steinhausen touchierte sein Fahrzeug bei einem Überholmanöver die Mittelleitplanke. Dabei wurde die linke Fahrzeugseite beschädigt. Der Beschwerdeführer setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort und avisierte von zu Hause aus die Polizei. Der Beschwerdegegner würdigte diesen Sachverhalt am 15. September 2022 als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und entzog dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Strafbefehl vom 28. September 2022 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug den Beschwerdeführer der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 31 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.-. Nachdem dieser Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, verfügte der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und 16b Abs. lit. a SVG einen einmonatigen Führerausweisentzug. 3. Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art.”
Eine Strafverurteilung nach Art. 90 Abs. 1 SVG bindet die Verwaltungsbehörde für die rechtliche Einordnung nicht zwingend. Ein Strafbefehl nach Art. 90 Abs. 1 legt nicht automatisch die Zuordnung zu Art. 16a oder Art. 16b SVG fest; die Behörde nimmt die administrative Qualifikation nach eigener rechtlicher Würdigung vor.
“November 2020 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für drei Monate. Da der Beschwerdeführer dagegen eine Einsprache machte, hob die Beschwerdegegnerin diese Verfügung am 15. Dezember 2020 auf und sistierte das Administrativmassnahmenverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids. 3.3 Die Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Thusis, sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 13. Juli 2021 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) sowie in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 5'000.-. 3.4 Nachdem der Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2021 in Anwendung von Art. 16b SVG und Art. 33 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG) den Führerausweis. 3.5 Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid vom 31. Mai 2022 zum Schluss, die Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften sei in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Bindungswirkung eines Strafentscheids sowie betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen und damit nicht zu beanstanden. Die festgesetzte Dauer des Führerausweisentzugs von einem Monat entspreche dem gesetzlichen Minimum und erweise sich folglich als recht- und verhältnismässig. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art.”
“a LCStr [colpa leggera + pericolo minimo per la sicurezza altrui] o grave ai sensi dell'art. 16c cpv. 1 lett. a LCStr [colpa grave + grave messa in pericolo della sicurezza altrui]; cfr. DTF 136 II 447 consid. 3.2, 135 II 138 consid. 2.2.2). Nulla può del resto derivare a suo favore il ricorrente dal fatto di essere stato condannato in sede penale sulla base dell'art. 90 cpv. 1 LCStr. Premesso che l'autorità amministrativa non è vincolata al giudizio penale per quanto concerne l'applicazione del diritto (cfr. supra, consid. 3.1), ivi compresa la valutazione della colpa (cfr. Mizel, op. cit., pag. 689), va ricordato che una condanna penale fondata sull'art. 90 cpv. 1 LCStr non implica necessariamente che il caso debba essere considerato come lieve dal profilo amministrativo: infatti, se l'infrazione grave ex art. 16c LCStr corrisponde a una violazione grave delle norme della circolazione ai sensi dell'art. 90 cpv. 2 LCStr, una violazione semplice delle norme della circolazione ai sensi dell'art. 90 cpv. 1 LCStr corrisponde sia al caso medio grave giusta l'art. 16b LCStr che al caso lieve ex art. 16a LCStr (DTF 135 II 138 consid. 2.4; STF 1C_253/2012 del 29 agosto 2012 consid. 2.1; 6A.90/2002 del 7 febbraio 2003 consid. 3.2 e rif.).”
Sind frühere Führerausweisentzüge wegen mittelschwerer Widerhandlungen jeweils nur als Warnungsentzug nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG verfügt worden und kam es in den anschliessenden Probezeiten zu keinem weiteren Fehlverhalten, so können die Massnahmen sachlich nicht stufenweise verschärfend gewirkt haben. In solchen Fällen erhebt sich die berechtigte Frage, ob eine direkte Anwendung einer höheren Kaskadenstufe (z. B. lit. e) dem Gesetzeszweck und der Systematik der Stufenordnung entspricht, zumal der Lenker im Zeitpunkt der späteren Widerhandlung mehrfach wieder als «Ersttäter» behandelt worden ist.
“In der Vergangenheit sei dem Beschwerdegegner der Führerausweis bereits dreimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen gewesen, wobei bei der letzten Widerhandlung vom 11. Oktober 2014 eine Zusatzmassnahme verfügt worden sei, da sie sich vor der vormaligen Entzugsverfügung vom 15. Dezember 2014 ereignet habe. Wenn diese Zusatzmassnahme für die Bestimmung der Entzugsdauer nach Art. 14b Abs. 2 lit. e SVG als selbständiger Führerausweisentzug angesehen werde, ergebe sich eine Benachteiligung gegenüber jenem Fahrzeuglenker, dessen Widerhandlungen im Verfügungszeitpunkt alle bekannt seien und daher eine Gesamtmassnahme bestimmt werden könne. Dass es sich folglich um eine in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) zu vermeidende Schlechterstellung handle, sei trotz anderslautender bundesgerichtlicher Rechtsprechung denkbar. Angesichts der Gutheissung des Rekurses aus anderen Gründen sei auf diese Thematik aber nicht weiter einzugehen. Die Dauer der vorangegangenen Sanktionen spiele in Art. 16b Abs. 2 SVG von Gesetzes wegen eine Rolle. Die drei bisher gegen den Beschwerdegegner verfügten Warnungsentzüge hätten sich jeweils auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG gestützt und damit jeweils die erste von sechs Stufen des Kaskadensystems betroffen. Eine stufenweise Verlängerung der Entzugsdauern, wie im Kaskadensystem vorgesehen, habe es beim Beschwerdegegner nicht gegeben, weshalb die Massnahmen nicht zunehmend abschreckend hätten wirken können. Während der Probezeiten nach den einzelnen Entzügen habe der Beschwerdegegner sich jeweils klaglos verhalten, womit er in Bezug auf die Kaskade regelmässig wieder zum "Ersttäter" geworden sei. Mit der Annahme der Anwendbarkeit von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG im Fall des Beschwerdegegners werde verkannt, dass es sich um die zweithöchste Stufe im Kaskadensystem handle. Dass ein Lenker, der nach drei begangenen mittelschweren Widerhandlungen hinsichtlich der Mindestentzugsdauer jeweils als Ersttäter behandelt worden sei, mit einer weiteren mittelschweren Widerhandlung direkt auf der zweithöchsten Stufe einsteigen solle, widerspreche sowohl den Überlegungen des Gesetzgebers, als auch der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm.”
“2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) zu vermeidende Schlechterstellung handle, sei trotz anderslautender bundesgerichtlicher Rechtsprechung denkbar. Angesichts der Gutheissung des Rekurses aus anderen Gründen sei auf diese Thematik aber nicht weiter einzugehen. Die Dauer der vorangegangenen Sanktionen spiele in Art. 16b Abs. 2 SVG von Gesetzes wegen eine Rolle. Die drei bisher gegen den Beschwerdegegner verfügten Warnungsentzüge hätten sich jeweils auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG gestützt und damit jeweils die erste von sechs Stufen des Kaskadensystems betroffen. Eine stufenweise Verlängerung der Entzugsdauern, wie im Kaskadensystem vorgesehen, habe es beim Beschwerdegegner nicht gegeben, weshalb die Massnahmen nicht zunehmend abschreckend hätten wirken können. Während der Probezeiten nach den einzelnen Entzügen habe der Beschwerdegegner sich jeweils klaglos verhalten, womit er in Bezug auf die Kaskade regelmässig wieder zum "Ersttäter" geworden sei. Mit der Annahme der Anwendbarkeit von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG im Fall des Beschwerdegegners werde verkannt, dass es sich um die zweithöchste Stufe im Kaskadensystem handle. Dass ein Lenker, der nach drei begangenen mittelschweren Widerhandlungen hinsichtlich der Mindestentzugsdauer jeweils als Ersttäter behandelt worden sei, mit einer weiteren mittelschweren Widerhandlung direkt auf der zweithöchsten Stufe einsteigen solle, widerspreche sowohl den Überlegungen des Gesetzgebers, als auch der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm. Der Beschwerdegegner gehöre aufgrund der bisherigen Widerhandlungen nicht zu derjenigen, in der Botschaft umschriebenen Minderheit von Personen, die vielleicht nicht in absichtlicher, mindestens aber in unverantwortlich fahrlässiger Weise regelmässig elementare Verkehrsregeln missachte und dadurch Personen töte oder verletze oder Sachschaden verursache. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, unbestritten sei, dass es sich beim Vorfall vom 19. Oktober 2019 um eine mittelschwere Widerhandlung handle und dem Beschwerdegegner der Führerausweis in den letzten zehn Jahren dreimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen gewesen sei.”
Bei einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 SVG führt ein früherer Entzug des Ausweises nach Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d innerhalb der letzten fünf Jahre gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f zum dauernden ("für immer") Entzug des Führerausweises. Die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer darf gemäss Rechtsprechung nicht unterschritten werden; eine berufliche Härte ist hierbei ohne Einfluss.
“Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).”
“Nach einer mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG wird der Führerschein für immer entzogen, wenn – wie vorliegend – in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus, dass dem Beschwerdeführer im Sinn von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG in den letzten zehn Jahren dreimal der Ausweis wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen sowie mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 eine zweijährige Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG angeordnet worden war. Diese gesetzlich vorgesehene minimale Entzugsdauer darf nach dem Willen des Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2), weshalb einer allfälligen beruflichen Massnahmeempfindlichkeit keine Bedeutung zukommt. Ebenfalls ohne Einfluss bleibt die Zeitspanne seit dem massgeblichen Vorfall, für die der Beschwerdeführer ein unbeanstandetes Fahrverhalten geltend macht. Ferner kann er daraus, dass ihm der Führerausweis während der Dauer des Strafverfahrens provisorisch wieder ausgehändigt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten; die Beschwerdegegnerin war gehalten, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten (vgl.”
Bei einer mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG liegt die Tatbestandsmässigkeit vor, wenn durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine nicht mehr geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird (unabhängig vom Verschuldensgrad). Der Führerausweis ist in diesem Fall nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG mindestens für einen Monat zu entziehen.
“a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in: Journal des tribunaux (JdT) 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, Bundesblatt [BBl] 1999 Nr. 23, S. 4487). Damit ist bei Vorliegen einer mittelschweren Gefährdung, unabhängig vom Verschuldensgrad, der Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung erfüllt (Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 13 zu Art. 16b SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).”
“Indem die Vorinstanz von einer nicht mehr geringen Gefahr ausgegangen ist, hat sie demnach kein Bundesrecht verletzt. Ihre Beurteilung erscheint unter den gegebenen Umständen vielmehr zutreffend. Damit durfte sie bereits aus diesem Grund und ohne weitere Prüfung des Verschuldensgrades das Verhalten des Beschwerdeführers am 23. August 2017 als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG beurteilen. Dass die Voraussetzungen gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG für einen Entzug des Führerausweises für immer aus einem anderen Grund nicht erfüllt wären, das angefochtene Urteil mithin deshalb bundesrechtswidrig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich.”
“November 1962 (VRV) aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG) den Führerausweis. 3.5 Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid vom 31. Mai 2022 zum Schluss, die Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften sei in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Bindungswirkung eines Strafentscheids sowie betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen und damit nicht zu beanstanden. Die festgesetzte Dauer des Führerausweisentzugs von einem Monat entspreche dem gesetzlichen Minimum und erweise sich folglich als recht- und verhältnismässig. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG. Er vertritt die Ansicht, es liege mangels Gefährdung und aufgrund des leichten Verschuldens ein besonders leichter Fall vor, welcher zu einem Verzicht auf jegliche Massnahme führen müsse (Art. 16a Abs. 4 SVG); allenfalls sei eine Verwarnung wegen einer leichten Widerhandlung auszusprechen (Art. 16a Abs. 3 SVG). 4.2 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art.”
Bei einem Sicherungsentzug gestützt auf Art. 16b Abs. 2 (insbesondere lit. e) führt die Praxis in der Regel zum Entzug aller Führerausweiskategorien. Art. 33 VZV sieht vor, dass der Entzug einer Kategorie den Entzug aller Kategorien (und bestimmter Spezialkategorien) zur Folge haben kann; die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Lehre halten vor diesem Hintergrund den Entzug aller Kategorien beim genannten Sicherungsentzug als Regelfall für gerechtfertigt.
“Das SVG spricht sich über den Umfang des Sicherungsentzugs nicht aus. Diesbezügliche Bestimmungen finden sich im Verordnungsrecht. Nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) hat der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge. Die Entzugsbehörde kann gemäss Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV mit einem solchen Entzug auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen. Bei Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Eine solche Bestimmung räumt den rechtsanwendenden Behörden erhebliches Ermessen ein, das diese pflichtgemäss auszuüben haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in Übereinstimmung mit der dominierenden Ansicht in der Lehre, hat jedenfalls ein Sicherungsentzug gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG (Entzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war), dessen Zweck es ist, den mehrfach rückfälligen, als öffentliche Gefahr geltenden Lenker vom Verkehr auszuschliessen, in der Regel den Entzug aller Ausweiskategorien zur Folge (Urteil BGer 1C_6/2019 vom 23. April 2019 E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre und Rechtsprechung). Wie erwähnt, verfällt nach Art. 15a Abs. 4 SVG der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Diese Bestimmung bezweckt ebenfalls die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, indem Personen, die bereits in einer Probephase mehrfach Widerhandlungen begangen haben, vom Verkehr vorerst ferngehalten werden und ihre Fahrausbildung nach einer verkehrspsychologischen Begutachtung neu aufnehmen müssen (siehe hierzu oben E. 3.1), was allenfalls auch für den Entzug aller Ausweiskategorien als Regelfall sprechen könnte.”
“Über den Umfang des Sicherungsentzugs spricht sich das SVG nicht aus. Diesbezügliche Bestimmungen finden sich im Verordnungsrecht. Nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) hat der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge. Die Entzugsbehörde kann mit einem solchen Entzug auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen (Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wie auch nach Ansicht der Mehrheit der Literatur, hat ein Sicherungsentzug gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG, dessen Zweck es ist, den mehrfach rückfälligen, als öffentliche Gefahr geltenden Lenker, vom Verkehr auszuschliessen, in der Regel den Entzug aller Ausweiskategorien gemäss Art. 3 VZV zur Folge (BGer-Urteile 1C_6/2019 vom”
Bei im Ausland ausgesprochenen Fahrverboten kann das Auslandstatbestand als Rückfall berücksichtigt werden; bei der Bemessung der Entzugsdauer ist das Kaskadensystem von Art. 16b Abs. 2 (bzw. Art. 16c Abs. 2) SVG anzuwenden, sodass Rückfälle zu einer höheren, jedoch unterschreitbaren Mindestentzugsdauer führen. Das in Art. 16cbis Abs. 2 in fine genannte Privileg gilt nur für Personen, die nicht im Register (SIAC/ADMAS) eingetragen sind. Die im Ausland und in der Schweiz verhängten Massnahmen müssen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein.
“En revanche, et comme l'a relevé l'autorité précédente, il résulte des débats que l'objectif principal poursuivi par la dernière phrase de l'art. 16cbis al. 2 LCR était de pouvoir tenir compte des antécédents de la personne dont l'interdiction de conduire a été prononcée à l'étranger, ce dans un souci d'égalité (BO 2008 n. 127 s. [opinions de Bieri et Hess], 129 [opinion de Leuenberger], 180 [opinions de Bieri et Leuenberger]; ATF 141 II 256 consid. 2.4). Cela étant, le législateur a délibérément différencié les délinquants primaires des récidivistes en cas d'infraction aux règles de la circulation à l'étranger, le privilège prévu à l'art. 16cbis al. 2 in fine LCR n'étant applicable qu'aux personnes qui ne sont pas inscrites dans le SIAC. Rien n'indique que les conducteurs ayant fait l'objet d'un simple avertissement inscrit dans ce système ne seraient pas concernés par l'art. 16cbis al. 2, 3ème phrase, LCR. En d'autres termes, aucun élément mis en exergue par le recourant ne permet de conclure que les récidivistes qui ne seraient pas visés par le système dit en cascade prévu par les art. 16b al. 2 LCR et 16c al. 2 LCR devraient être considérés comme des délinquants primaires bénéficiant du traitement préférentiel prévu à l'art. 16cbis al. 2 in fine LCR (dans ce sens arrêt 1C_653/2021 du 24 août 2022 consid. 4.5, destiné à la publication). En complément, il convient de mentionner que si le recourant avait commis la même infraction en Suisse, son permis de conduire lui aurait également été retiré pour deux ans au moins, selon l'art. 16c al. 2 let abis LCR. On ne saurait dès lors considérer qu'il est moins bien traité en ayant commis l'infraction en cause à l'étranger. L'interprétation suivie par le Tribunal cantonal respecte ainsi le principe d'égalité consacré à l'art. 8 Cst. Pour le reste, le recourant se réfère à un avis doctrinal qui précise que "Lorsque le conducteur n'a pas d'antécédent [...], et qu'il ne figure donc en principe pas dans le registre ADMAS, la durée du retrait suisse ne pourra pas dépasser celle qui a été prononcée à l'étranger (al. 2 phr. 3). Cela étant, c'est bien la qualification moyennement grave ou grave qui sera inscrite sur le registre ADMAS" (BUSSY/RUSCONI/ JEANNERET/KUHN/MIZEL/MÜLLER, Code suisse de la circulation routière commenté, 4 e éd.”
“2 mit Hinweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Die Möglichkeit der Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16cbis Abs. 2 SVG bezweckt die Vermeidung von Doppelbestrafungen. Insgesamt müssen die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG). Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft (BGE 141 II 256 E. 2.3). Bei der Anordnung eines Warnungsentzugs wegen eines im Ausland begangenen Verkehrsdeliktes sind auch die übrigen Regelungen des SVG zur Entzugsdauer zu beachten. Insbesondere findet auch das Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 SVG und Art. 16c Abs. 2 SVG Anwendung, und Rückfälle führen dementsprechend zu einer höheren (allerdings unterschreitbaren) Mindestentzugsdauer (BSK SVG-Rütsche/Weber, Art. 16c N. 17).”
Wiederholung binnen zwei Jahren: Ein früherer, in Rechtskraft erwachsener Führerausweisentzug innerhalb von zwei Jahren kann bei einer neuen Widerhandlung zu verschärften Folgen führen. Eine unangefochtene, rechtskräftige Entzugsverfügung bleibt dabei massgeblich.
“Vor dem 17. April 2021 war dem Beschwerdeführer der Führerausweis unbestritten innerhalb der Frist von zwei Jahren gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden. Der frühere Ausweisentzug erfolgte, weil der Beschwerdeführer ein Motorfahrzeug lenkte, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen, was gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG eine mittelschwere Widerhandlung darstellt. Der Beschwerdeführer hatte die entsprechende Verfügung vom 17. Juni 2020 nicht angefochten. Für das SVSA bestand kein Anlass, im Rahmen seiner Verfügung vom 17. August 2021 auf die rechtskräftige Verfügung vom 17. Juni 2020 zurückzukommen, zumal diese jedenfalls nicht als nichtig eingestuft werden kann. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil richtig erwog, war der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen gegen die rechtskräftige Verfügung vom 17. Juni 2020 im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr zu hören. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 17. Juni 2020 habe angesichts der kurzen Entzugsdauer von einem Monat keinen Sinn gemacht, ändert daran nichts. Nachdem dem Beschwerdeführer der Ausweis innerhalb von zwei Jahren bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war, hatte das SVSA ihm den Führerausweis nach dem Vorfall vom 17. April 2021 in Anwendung von Art. 16b Abs.”
“November 2018 für drei Monate entzogen war, kommt er – entgegen dem Eventualantrag – um einen neuerlichen Führerausweisentzug nicht umhin. Ob der dreimonatige Führerausweisentzug im Jahr 2018 verhältnismässig war, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Die Verfügung vom 15. Juni 2018 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen ist der sinngemässe Vorwurf der Befangenheit des vorinstanzlichen Sachbearbeiters unbegründet. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Zeit. Dazu gehört für Verwaltungsbehörden ein bestimmtes Mass an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit (G. Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N35; Art. 7 Abs. 1 lit. c VRP). Dass der vorinstanzliche Sachbearbeiter im Zusammenhang mit dem Überfahren der Sperrfläche zunächst von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen ist, erscheint nicht so abwegig und hätte aufgrund der Kaskade in Art. 16b Abs. 2 SVG insbesondere einen Führerausweisentzug von mindestens vier Monaten zur Folge gehabt; denn im Zeitpunkt des Ereignisses (25. September 2020) waren seit dem Ende des dreimonatigen Vollzugs des Führerausweisentzugs wegen einer mittelschweren Widerhandlung vom 17. August bis 16. November 2018 noch nicht zwei Jahre verstrichen (vgl. Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Dass er diese vorläufige Meinung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mitteilte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden; insbesondere handelte es sich dabei entgegen den Ausführungen im Rekurs (act. 1 Ziff. 9) nicht um eine verbindliche Angabe. Der Sachbearbeiter änderte seine Rechtsauffassung nach Eingang der Stellungnahme des Rechtsvertreters und erkannte nicht auf eine mittelschwere, sondern auf eine leichte Widerhandlung. Dies zeigt, dass er sich mit den Argumenten des Rekurrenten auseinandergesetzt hatte und nicht vorbefasst war.”
Art. 16b SVG sieht ein stufenweise verschärfendes System (Kaskadensystem) vor; die Mindestentzugsdauern sind dadurch gesamtschweizerisch verbindlich ausgestaltet. Gerichtliche Praxis und kantonale Entscheide berücksichtigen frühere Entzüge: liegen diese in kurzem zeitlichen Abstand, werden längere Mindestentzugsdauern bzw. strengere Entzugsfolgen in Betracht gezogen.
“Dezember 2001 zur Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes eingefügt und trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Zur Begründung wurde in der Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (nachstehend: Botschaft) allgemein ausgeführt, die geltende Regelung erlaube in der Praxis nur ungenügend, Personen, die wiederholt elementare Verkehrsregeln verletzen und damit das Leben anderer Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen aufs Spiel setzen, für lange Zeit oder sogar für immer aus dem Verkehr zu ziehen. Wer wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen begehe, habe heute je nach Kanton mit sehr unterschiedlichen Massnahmen zu rechnen. Die Revision wolle die besonders gefährliche Minderheit von Rückfälligen künftig härter anpacken, indem für jeden Wiederholungsfall stufenweise verschärfte Mindestmassnahmen angedroht würden (sog. Kaskadensystem). Damit werde die Praxis in Sachen Administrativmassnahmen gesamtschweizerisch stärker vereinheitlicht (BBl 1999 4473 f. Ziff. 121.3). In Bezug auf die Regelung in Art. 16b SVG wurde in der Botschaft namentlich ausgeführt (BBl. 1999 4488 Ziff. 22) : " Absatz 2regelt die Mindestentzugsdauern. [...] Buchstabe b: Wem in den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis bereits wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war, muss ihn neu für mindestens vier Monate abgeben. Mit dieser Massnahme müsste beispielsweise eine Person rechnen, die eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 21 km/h innerorts begeht, wenn ihr der Führerausweis bereits einmal wegen einer vergleichbaren Widerhandlung entzogen war. Buchstabe c: [...] Buchstabe d: Die Mindestentzugsdauer beträgt 15 Monate, wenn die beiden vorangehenden Widerhandlungen schwer waren. Dadurch sollen gefährliche Wiederholungstäter, die sich immer wieder in gefährlichem Ausmass über die Strassenverkehrsvorschriften hinwegsetzen, adäquat sanktioniert werden. Diese Bestimmungen werden nicht die grosse Mehrheit der Auto oder Motorrad fahrenden Personen treffen, sondern diejenige Minderheit, die vielleicht nicht in absichtlicher, mindestens aber in unverantwortlich fahrlässiger Weise regelmässig elementare Verkehrsregeln missachtet und dadurch Personen tötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht [.”
“Alors qu'il circulait avec son motocycle à une vitesse comprise - selon ses dires - entre 20 et 30 km/h en suivant une voiture à une distance de 5 à 10 mètres, il a été surpris par le freinage brusque du véhicule: il a heurté la lunette arrière, a été projeté sur le toit de la voiture avant de retomber au sol. Il a été légèrement blessé et le pare-brise arrière de la voiture a été brisé. Par ordonnance pénale du 21 septembre 2021, le Préfet du district de Nyon l'a condamné à une amende de 300 fr. en vertu de l'art. 90 al. 1 LCR pour n'avoir pas observé une distance suffisante avec le véhicule qui le précédait et avoir perdu la maîtrise de son véhicule. B. Par décision du 14 mars 2022, confirmée sur réclamation le 17 août 2022, le Service des automobiles et de la navigation du canton de Vaud (SAN) a prononcé un retrait de sécurité pour un minimum de cinq ans, la révocation de cette mesure étant subordonnée aux conclusions favorables d'une expertise et à la réussite d'une course de contrôle pratique. Le SAN a retenu que l'infraction commise le 25 juin 2021 devait être qualifiée de moyennement grave au sens de l'art. 16b LCR. Un précédent retrait de sécurité lui avait été infligé le 10 février 2016, jusqu'au 23 mai 2018. C. Par arrêt du 3 mars 2023, la Cour de droit administratif et public du Tribunal cantonal vaudois (CDAP) a rejeté le recours de l'intéressé et confirmé la décision du 17 août 2022. Le recourant n'avait pas fait opposition à l'ordonnance pénale alors qu'il devait savoir qu'une mesure administrative pourrait être prononcée. Le SAN pouvait dès lors à juste titre se considérer comme lié par les faits constatés au pénal. De toute façon, même en retenant les faits les plus favorables, la distance de sécurité n'était pas suffisante. La perte de maîtrise ayant entraîné une collision avec des dommages matériels, l'infraction ne pouvait être qualifiée de légère, quelle que soit l'intensité de la faute. Les conditions d'un retrait de sécurité étaient réalisées et la durée de celui-ci correspondait au minimum légal vu les antécédents de l'intéressé. D. Agissant par la voie du recours en matière de droit public, A.”
“Il Tribunale non ha ragione di scostarsi dalle valutazioni giuridiche del procuratore pubblico, che su questo punto ha ritenuto data l'esistenza del corrispondente reato previsto dall'art. 91a cpv. 1 LCStr (cfr. anche Mizel, op. cit., pag. 501 seg.). Tale infrazione - perpetrata a distanza di meno di cinque anni dalla scadenza della precedente revoca per l'infrazione medio grave commessa il 17 marzo 2019 (cfr. supra, consid. A e 3.3) - comporta già di per sé una revoca di ammonimento della durata minima di sei mesi in base all'art. 16c cpv. 2 lett. b LCStr. Nella quantificazione puntuale della sanzione amministrativa che va irrogata occorre tenere in debito conto che l'infrazione è stata commessa in concorso con altri reati (guida in stato d'inattitudine, infrazione alle norme della circolazione e inosservanza dei doveri in caso d'incidente). Neppure può essere trascurato che l'insorgente si è reso colpevole dell'illecito stradale a distanza di meno di sei mesi dalla scadenza della precedente revoca pronunciata nei suoi confronti in forza dell'art. 16b LCStr. Nel commisurare esattamente il periodo di revoca secondo i criteri sanciti dall'art. 16 cpv. 3 LCStr, anche il tempo trascorso dalla scadenza di una precedente revoca gioca infatti un ruolo decisivo, nel senso che una recidiva a breve termine va punita con maggiore severità di una nuova infrazione commessa al limite del periodo di prova (cfr. STF 1C_366/2011 del 20 luglio 2012 consid. 3.5 che conferma la STA”
“Il 24 maggio 2018 egli si è, come appena visto, reso autore di un'ulteriore infrazione grave giusta l'art. 16c cpv. 1 lett. a LCStr, avendo superato di 27 km/h il limite di 50 km/h vigente all'interno della località di Manno. Tale infrazione - commessa a distanza di meno di cinque anni dalla scadenza di una pregressa misura amministrativa inflittagli per un'infrazione di pari importanza perpetrata il 19 novembre 2014 - comporta già di per sé una revoca di ammonimento della durata minima di 12 mesi in base all'art. 16c cpv. 2 lett. c LCStr. Nella quantificazione puntuale della sanzione amministrativa che va irrogata all'insorgente occorre tuttavia tener presente la serietà della trasgressione di cui si è reso protagonista. L'infrazione è inoltre stata commessa a distanza di soli tre anni e mezzo dalla scadenza della precedente sanzione impostagli in forza dell'art. 16c LCStr e a meno di un anno e tre mesi dalla scadenza dell'ultima revoca inflittagli giusta l'art. 16b LCStr (che ha finito di scontare il 28 febbraio 2017). Nel commisurare esattamente il periodo di revoca secondo i criteri sanciti dall'art. 16 cpv. 3 LCStr, anche il tempo trascorso dalla scadenza di una precedente revoca gioca infatti un ruolo decisivo, nel senso che una recidiva a breve termine va punita con maggiore severità di una nuova infrazione commessa al limite del periodo di prova (cfr. Cédric Mizel, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, Berna 2015, pag. 543 e rif.). Non può poi che essere biasimata la recidiva specifica delle infrazioni in cui è incorso, ciò che porta a dubitare che il ricorrente abbia veramente tratto un insegnamento dalle precedenti misure (cfr. Mizel, ibidem). Invano egli si prevale infine di un'asserita sua assoluta necessità professionale di condurre un veicolo a motore, ritenuto come la giurisprudenza riconosca tale esigenza con estrema riserva e soltanto quando il mezzo meccanico costituisce, per così dire, il posto di lavoro per l'amministrato (autisti di professione, conducenti di taxi ecc.”
Entzugsverfügungen, die ausdrücklich auf die Spezialkategorien F, G und M beschränkt sind, entfalten nach der genannten Rechtsprechung nicht die für die Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG erforderliche generelle Warnwirkung gegenüber den Hauptkategorien. Solche beschränkten Entzüge sind deshalb nicht ohne Weiteres als gleichwertige Warnentzüge i.S.v. Art. 16b Abs. 2 lit. e zu qualifizieren.
“auch Urteil 1C_134/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2 betreffend einen Taxifahrer, der zwischen 1995 und 2009 namentlich neun Mal die zugelassene Höchstgeschwindigkeit überschritt; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, N. 44 f. zu Art. 16d SVG mit einer Darstellung der Rechtsprechung). Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG sollte die entsprechende Rechtsprechung und die Praxis der kantonalen Behörden hinsichtlich der zu berücksichtigenden Zeitperiode und der Zahl und der Schwere der Widerhandlungen bzw. der entsprechenden Führerausweisentzüge vereinheitlichen, um namentlich die gefährliche Minderheit der Personen, die beim Auto- oder Motorradfahren wiederholt elementare Verkehrsregeln missachtet und ihre Fahrweise trotz angeordneten Führerausweisentzügen nicht anpasst, auf lange Zeit aus dem Verkehr zu ziehen (vgl. E. 2.5 hievor; vgl. auch BGE 141 II 220 E. 3.3.3; 139 II 95 E. 3.4.1; 135 II 334 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach ist Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG gemäss seiner Zielsetzung auf Personen zugeschnitten, die namentlich mit Personenwagen oder Motorrädern drei mittelschwere Widerhandlungen begingen, indem sie zum Beispiel wiederholt zu schnell oder unvorsichtig fuhren und trotz der erzieherischen und warnenden Wirkung von drei entsprechenden Führerausweisentzügen wieder rückfällig wurden. Den drei vorausgesetzten Führeraus-weisentzügen muss daher bezüglich der Ableitung der fehlenden Fahreignung eine generelle Warnwirkung zukommen. Eine solche Wirkung kommt einem auf Fahrzeuge der Spezialkategorien F, G und M beschränkten Entzug nicht zu, weil die Entzugsbehörde mit der Beschränkung auf diese Spezialkategorien zum Ausdruck brachte, dass der Entzug hinsichtlich des Führens von Fahrzeugen der Hauptkategorien keine Wirkung und damit auch keine Warnwirkung haben soll. Dies war in Bezug auf den Beschwerdegegner insoweit gerechtfertigt, als sein erstmaliges Mitführen von ungesicherter Ladung mit einem landwirtschaftlichen Traktor keinen Zusammenhang mit den von ihm zuvor mit Personenwagen begangenen Widerhandlungen hatte und daher keine Wiederholungstat vorlag, die erwarten liess, er werde mit Personenwagen aus charakterlichen Gründen erneut zu schnell oder unaufmerksam fahren.”
“Eine solche Wirkung kommt einem auf Fahrzeuge der Spezialkategorien F, G und M beschränkten Entzug nicht zu, weil die Entzugsbehörde mit der Beschränkung auf diese Spezialkategorien zum Ausdruck brachte, dass der Entzug hinsichtlich des Führens von Fahrzeugen der Hauptkategorien keine Wirkung und damit auch keine Warnwirkung haben soll. Dies war in Bezug auf den Beschwerdegegner insoweit gerechtfertigt, als sein erstmaliges Mitführen von ungesicherter Ladung mit einem landwirtschaftlichen Traktor keinen Zusammenhang mit den von ihm zuvor mit Personenwagen begangenen Widerhandlungen hatte und daher keine Wiederholungstat vorlag, die erwarten liess, er werde mit Personenwagen aus charakterlichen Gründen erneut zu schnell oder unaufmerksam fahren. Unter diesen Umständen ist der am 9. Juni 2016 verfügte einmonatige Führerausweisentzug aufgrund seiner Beschränkung auf die Spezialkategorien F, G und M nicht als ein Entzug zu qualifizieren, der im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG zusammen mit zwei weiteren Entzügen wegen mittelschweren Widerhandlungen und einer zusätzlichen solchen Widerhandlung zur unwiderlegbaren Vermutung der fehlenden charakterlichen Fahreignung des Beschwerdegegners führt. Die Vorinstanz hat somit die Voraussetzungen eines Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG im Ergebnis bundesrechtskonform verneint.”
In der zitierten Rechtssache wurde die Ablenkung durch die während der Fahrt bediente Mobilfunkgerät als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 SVG beurteilt; die Behörde setzte gestützt darauf die gesetzliche Mindestentzugsdauer von einem Monat fest.
“Uhr während des Fahrens mit einem schweren Sattelmotorfahrzeug sein Mobiltelefon bediente, was das Lenken des Fahrzeuges erschwerte, dass er dadurch Schlangenlinien fuhr und während mehreren hundert Metern immer wieder auf den Pannenstreifen ausschweifte. Aufgrund dieses Ereignisses hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 den Führerausweis für einen Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 7. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]) entzogen. Dies entspricht der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer. Die verfügte Entzugsdauer von einem Monat ist folglich nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.”
“Uhr während des Fahrens mit einem schweren Sattelmotorfahrzeug sein Mobiltelefon bediente, was das Lenken des Fahrzeuges erschwerte, dass er dadurch Schlangenlinien fuhr und während mehreren hundert Metern immer wieder auf den Pannenstreifen ausschweifte. Aufgrund dieses Ereignisses hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 den Führerausweis für einen Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 7. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]) entzogen. Dies entspricht der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer. Die verfügte Entzugsdauer von einem Monat ist folglich nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.”
Es wird in der Literatur und Praxis geltend gemacht, dass die faktische Behandlung frühere Entzüge betreffend — wenn diese jeweils nur die unterste Stufe des Kaskadensystems betrafen und nach Ablauf der jeweiligen Probezeiten der Lenker wieder als «Ersttäter» galt — die progressive Härte des Kaskadensystems relativieren kann. Dies ist ein relevanter Gesichtspunkt in der Einzelfallprüfung und bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer nachfolgenden Massnahme nach Art. 16b Abs. 2 SVG.
“In der Vergangenheit sei dem Beschwerdegegner der Führerausweis bereits dreimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen gewesen, wobei bei der letzten Widerhandlung vom 11. Oktober 2014 eine Zusatzmassnahme verfügt worden sei, da sie sich vor der vormaligen Entzugsverfügung vom 15. Dezember 2014 ereignet habe. Wenn diese Zusatzmassnahme für die Bestimmung der Entzugsdauer nach Art. 14b Abs. 2 lit. e SVG als selbständiger Führerausweisentzug angesehen werde, ergebe sich eine Benachteiligung gegenüber jenem Fahrzeuglenker, dessen Widerhandlungen im Verfügungszeitpunkt alle bekannt seien und daher eine Gesamtmassnahme bestimmt werden könne. Dass es sich folglich um eine in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) zu vermeidende Schlechterstellung handle, sei trotz anderslautender bundesgerichtlicher Rechtsprechung denkbar. Angesichts der Gutheissung des Rekurses aus anderen Gründen sei auf diese Thematik aber nicht weiter einzugehen. Die Dauer der vorangegangenen Sanktionen spiele in Art. 16b Abs. 2 SVG von Gesetzes wegen eine Rolle. Die drei bisher gegen den Beschwerdegegner verfügten Warnungsentzüge hätten sich jeweils auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG gestützt und damit jeweils die erste von sechs Stufen des Kaskadensystems betroffen. Eine stufenweise Verlängerung der Entzugsdauern, wie im Kaskadensystem vorgesehen, habe es beim Beschwerdegegner nicht gegeben, weshalb die Massnahmen nicht zunehmend abschreckend hätten wirken können. Während der Probezeiten nach den einzelnen Entzügen habe der Beschwerdegegner sich jeweils klaglos verhalten, womit er in Bezug auf die Kaskade regelmässig wieder zum "Ersttäter" geworden sei. Mit der Annahme der Anwendbarkeit von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG im Fall des Beschwerdegegners werde verkannt, dass es sich um die zweithöchste Stufe im Kaskadensystem handle. Dass ein Lenker, der nach drei begangenen mittelschweren Widerhandlungen hinsichtlich der Mindestentzugsdauer jeweils als Ersttäter behandelt worden sei, mit einer weiteren mittelschweren Widerhandlung direkt auf der zweithöchsten Stufe einsteigen solle, widerspreche sowohl den Überlegungen des Gesetzgebers, als auch der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm.”
“Oktober 2014 eine Zusatzmassnahme verfügt worden sei, da sie sich vor der vormaligen Entzugsverfügung vom 15. Dezember 2014 ereignet habe. Wenn diese Zusatzmassnahme für die Bestimmung der Entzugsdauer nach Art. 14b Abs. 2 lit. e SVG als selbständiger Führerausweisentzug angesehen werde, ergebe sich eine Benachteiligung gegenüber jenem Fahrzeuglenker, dessen Widerhandlungen im Verfügungszeitpunkt alle bekannt seien und daher eine Gesamtmassnahme bestimmt werden könne. Dass es sich folglich um eine in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) zu vermeidende Schlechterstellung handle, sei trotz anderslautender bundesgerichtlicher Rechtsprechung denkbar. Angesichts der Gutheissung des Rekurses aus anderen Gründen sei auf diese Thematik aber nicht weiter einzugehen. Die Dauer der vorangegangenen Sanktionen spiele in Art. 16b Abs. 2 SVG von Gesetzes wegen eine Rolle. Die drei bisher gegen den Beschwerdegegner verfügten Warnungsentzüge hätten sich jeweils auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG gestützt und damit jeweils die erste von sechs Stufen des Kaskadensystems betroffen. Eine stufenweise Verlängerung der Entzugsdauern, wie im Kaskadensystem vorgesehen, habe es beim Beschwerdegegner nicht gegeben, weshalb die Massnahmen nicht zunehmend abschreckend hätten wirken können. Während der Probezeiten nach den einzelnen Entzügen habe der Beschwerdegegner sich jeweils klaglos verhalten, womit er in Bezug auf die Kaskade regelmässig wieder zum "Ersttäter" geworden sei. Mit der Annahme der Anwendbarkeit von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG im Fall des Beschwerdegegners werde verkannt, dass es sich um die zweithöchste Stufe im Kaskadensystem handle. Dass ein Lenker, der nach drei begangenen mittelschweren Widerhandlungen hinsichtlich der Mindestentzugsdauer jeweils als Ersttäter behandelt worden sei, mit einer weiteren mittelschweren Widerhandlung direkt auf der zweithöchsten Stufe einsteigen solle, widerspreche sowohl den Überlegungen des Gesetzgebers, als auch der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm.”
Art. 16b Abs. 1 SVG ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Er greift, wenn durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird und weder alle privilegierenden Voraussetzungen der leichten Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a) noch alle qualifizierenden Voraussetzungen der schweren Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a) erfüllt sind.
“Vorliegend sind keine solchen Umstände ersichtlich und macht die Beschwerdeführerin keine solchen, über die systembedingte Mehrfachbefassung hinausgehenden Ausstandsgründe geltend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Ausstandspflicht ist nicht ersichtlich. 6. Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art.”
“Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in: Journal des tribunaux (JdT) 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, Bundesblatt [BBl] 1999 Nr. 23, S. 4487). Damit ist bei Vorliegen einer mittelschweren Gefährdung, unabhängig vom Verschuldensgrad, der Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung erfüllt (Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 13 zu Art. 16b SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).”
“Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil BGer 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Mizel, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in ZStrR 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.; zum Ganzen: Urteil BGer 1C_456/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.2). Für die Annahme einer schweren Widerhandlung wird in objektiver Hinsicht verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt.”
Ist der Ausweis in den vorangegangenen zwei Jahren zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen worden, beträgt die gesetzliche Mindestentzugsdauer nach Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG neun Monate; diese Mindestdauer darf nicht unterschritten werden.
“Beim vorliegenden Geschehen kam es aber zu einer seitlichen Kollision und damit verbunden zur Möglichkeit, dass das Fahrzeug unkontrolliert in andere Richtungen bewegt wird. Somit bestand die konkrete Gefahr, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin durch den Aufprall auch in die Richtung des Gegenverkehrs hätte geschoben werden können. Stadteinwärts fahrende Verkehrsteilnehmende waren aufgrund der Verkehrslage an einem Samstagnachmittag auf dieser innerstädtischen Kreuzung deshalb nicht mehr nur leicht, sondern erheblich gefährdet gewesen. Die Vorinstanz ging demgemäss zu Recht davon aus, dass die Gefährdung der Sicherheit von Dritten nicht mehr leicht gewesen ist. Demgemäss liegt eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor. 8. 8.1 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens neun Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG). Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2). Nachdem es der Beschwerdegegner bei der vorliegend anwendbaren gesetzlichen Mindestentzugsdauer von neun Monaten belassen hat, besteht kein Raum für eine mildere Sanktion. 8.2 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet und der angeordnete Führerausweisentzug von neun Monaten als rechtmässig. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 9. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.”
Auf der Autobahn wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31–34 km/h regelmässig als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 qualifiziert. Die Entzugsbehörde muss jedoch die Umstände des Einzelfalls prüfen; besondere Umstände können die rechtliche Würdigung und die Bemessung der Entzugsdauer beeinflussen.
“1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein objektiv schwerer Fall im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn beträgt bzw. übersteigt (siehe Urteil BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2). Hingegen gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 31 km/h und 34 km/h auf der Autobahn als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (vgl. hierzu BGE 128 II 131 E. 2a; 123 II 106 E. 2c; Urteil BGer 1C_526/2009 vom 25. März 2010 E. 3.1; siehe auch Weissenberger, Kommentar SVG und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N. 14). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (vgl. BGE 124 II 97 E. 2c; Urteile BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 1C_312/2019 vom 30. Oktober 2018 E. 3.2).”
“Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 31 km/h und 34 km/h auf der Autobahn als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (vgl. hierzu BGE 128 II 131 E. 2a; 123 II 106 E. 2c; Urteil BGer 1C_526/2009 vom 25. März 2010 E. 3.1; siehe auch Weissenberger, Kommentar SVG und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N. 14). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (vgl. BGE 124 II 97 E. 2c; Urteile BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 1C_312/2019 vom 30. Oktober 2018 E. 3.2).”
Bei vorbelasteten Wiederholungstätern kann die Behörde eine längere Entzugsdauer festlegen; sie ist an die im Ausland festgelegte Entzugsdauer nicht zwingend gebunden.
“Wie bereits ausgeführt (vorne E. 2.3), ist beim Fehlen einer kaskadenrelevanten Widerhandlung gegenüber den betroffenen Wiederholungstätern ein Entzug ausserhalb des Kaskadensystems ohne die Bevorteilung gemäss Art. 16c bis Abs. 2 Satz 3 SVG auszusprechen, namentlich je nach Schwere des Falles von Art. 16a Abs. 3 oder 4 SVG, Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG oder Art. 16c Abs. 2 lit. a oder allenfalls a bis SVG. Nur schon mit Blick auf in der Schweiz erfolgte vergleichbare Verkehrsregelverstösse rechtfertigt es sich aus Gründen der Rechtsgleichheit, die bevorzugte Behandlung auf eigentliche Ersttäter zu beschränken. Um einen solchen handelt es sich beim Beschwerdeführer jedoch nicht, auch wenn er während der Probezeit bis anhin keine Widerhandlungen begangen hat. Aufgrund seines Eintrags einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im IVZ wegen Fahrens ohne Bewilligung mit einem Fahrzeug der Kategorie A1 ist der Beschwerdeführer ein vorbelasteter Wiederholungstäter. Folglich ist die Behörde bei der Festlegung der Entzugsdauer nicht an die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots gemäss Art. 16c bis Abs. 2 Satz 3 SVG gebunden und darf den Führerausweis für länger als zwei Wochen entziehen. Bei der Festlegung der Entzugsdauer wird sich die Verwaltungsrekurskommission an die im vorinstanzlichen Urteil in E.”
Das Gesetz sieht eine kumulative Abstufung der Mindestentzugsdauern vor: wiederholte mittelschwere Widerhandlungen führen zu längeren Mindestdauern, wobei Art. 16b Abs. 2 lit. e unbestimmte Entzugsdauern (mindestens zwei Jahre) und lit. f einen Entzug «für immer» vorsieht. Die früheren Stufen (lit. a–d) dienen vorwiegend der Warnung, lit. e und f stellen Sicherungsentzüge dar.
“Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass Personen, die wiederholt elementare Verkehrsregeln verletzen und damit das Leben anderer Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen aufs Spiel setzen, für lange Zeit oder sogar für immer aus dem Verkehr gezogen werden (BGE 141 II 220 E. 3.3.3; 139 II 95 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gesetz sieht deshalb in detaillierten Vorschriften eine Vielzahl von Mindestentzugsdauern vor, die neu nicht mehr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unterschritten werden können (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2). Unterschieden wird zwischen dem Führerausweisentzug nach einer leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Die gesetzliche Abstufung der Mindestdauern der Ausweisentzüge bei schweren Widerhandlungen (Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG) trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, ob bereits früher (mittelschwere oder schwere) Widerhandlungen erfolgt sind und wie weit diese zeitlich zurückliegen (BGE 141 II 220 E. 3.3.3). Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG sieht vor, dass nach einer schweren Widerhandlung der Führerausweis für "immer" entzogen wird, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. d (dieses Absatzes) oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Gemäss Art. 17 Abs. 4 Satz 1 SVG kann der für immer entzogene Führerausweis nur unter den Bedingungen des Art. 23 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden. Nach dieser Regelung hat die Behörde des Wohnsitzkantons nach fünfjähriger Dauer einer Massnahme auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. Gemäss der Rechtsprechung sind die Führerausweisentzüge nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG als Sicherungsentzüge zu qualifizieren, da sie auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruhen (BGE 141 II 220 E. 3.2 mit Hinweis). Hat die betroffene Person trotz eines Sicherungsentzugs nach Art. 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird gemäss Art. 16c Abs. 4 SVG (für das Stellen eines Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises) eine Sperrfrist (frz. délai d'attente) verfügt, die sich nach den in Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG (Kaskadensystem) vorgesehenen Mindestentzugsdauern bemisst (Urteile 1C_21/2016 vom 12.”
“Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: mindestens einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG); mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG); mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG); unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG); immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. e oder Artikel 16c Abs. 2 lit. d entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). Die Mindestentzugsdauern nach einer mittelschweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck. Während die Massnahmen nach Art. 16b Abs. 2 lit. a bis d SVG Warnungsentzüge darstellen, sehen Art. 16b Abs. 2 lit. e und f SVG bei schwerer Rückfälligkeit Sicherungsentzüge, d.”
“Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: mindestens einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG); mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG); mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG); unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG); immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. e oder Artikel 16c Abs. 2 lit. d entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). Die Mindestentzugsdauern nach einer mittelschweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck. Während die Massnahmen nach Art. 16b Abs. 2 lit. a bis d SVG Warnungsentzüge darstellen, sehen Art. 16b Abs. 2 lit. e und f SVG bei schwerer Rückfälligkeit Sicherungsentzüge, d.h. Ausweisentzüge auf unbestimmte Zeit oder für immer, vor. Diese beruhen auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung, welche sich auf die einschlägigen Vortaten des Lenkers stützt (BGE 141 II 220 E. 3.2 in Verbindung mit E. 3.3.4). Der Hauptzweck der Massnahme besteht nicht mehr in der Warnung, sondern im Fernhalten solcher Wiederholungstäter vom motorisierten Strassenverkehr, weil sie eine öffentliche Gefahr darstellen (BGE 139 II 95 E. 3.4.2). Die für die Frage der Rückfälligkeit massgebenden Bewährungsfristen beginnen mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Entzugs.”
Eine durch im Fahrzeug befindliche Gegenstände verursachte Ablenkung (z.B. ein auf den Knien liegender Ordner), die zu Schlangenlinienfahrt oder zum Überfahren von Fahrbahnlinien führt, kann nach den Umständen als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 SVG gewertet werden; so hat die Vorinstanz einen entsprechenden Fall entsprechend qualifiziert.
“Gestützt auf den auch für das Bundesgericht massgeblichen Sachverhalt (vgl. E. 3 hievor) ging die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe, indem er auf einer Autobahn bei einem Tempo von über 90 km/h "Schlangenlinien" gefahren sei, bzw. die Mittel- und Randlinie überfahren habe, weil er seine Aufmerksamkeit einem sich auf den Knien befindlichen Ordner gewidmet habe, zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Die Vorinstanz qualifizierte daher den Vorfall vom 18. September 2019 als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.”
“Gestützt auf den auch für das Bundesgericht massgeblichen Sachverhalt (vgl. E. 3 hievor) ging die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe, indem er auf einer Autobahn bei einem Tempo von über 90 km/h "Schlangenlinien" gefahren sei, bzw. die Mittel- und Randlinie überfahren habe, weil er seine Aufmerksamkeit einem sich auf den Knien befindlichen Ordner gewidmet habe, zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Die Vorinstanz qualifizierte daher den Vorfall vom 18. September 2019 als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.”
Beim Fahren auf einem Abschnitt mit starker Verkehrsbelastung zur Hauptverkehrszeit ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Die Rechtsprechung stuft die Schuld in einem solchen Fall nicht als leicht ein, weshalb Art. 16b SVG angewendet wird.
“ad art. 16b LCR). La faute de le recourante ne saurait au surplus être qualifiée de légère. Cette dernière, qui circulait sur un tronçon connu pour sa forte affluence aux heures de pointe, ce qui était le cas au moment de l'accident, survenu aux alentours de 7 h 35, aurait dû accorder une attention accrue aux conditions de circulation ainsi qu’aux autres usagers de la route. Elle ne peut en outre pas se prévaloir du principe de la confiance de l’article 26 al. 1 LCR pour obtenir une réduction de sa faute sur le plan administratif, son comportement ne pouvant être qualifié de réglementaire au sens de cette disposition. L’appréciation du département, qui considère que ni la mise en danger, ni la faute de la recourante ne peuvent être qualifiées de légères, ne prête dès lors pas le flanc à la critique. Les conditions cumulatives de l’article 16a LCR n’étant dès lors pas remplies, c’est à juste titre que le département a écarté son application au profit de l’article 16b LCR. On relèvera au surplus qu’une telle solution a été consacrée à diverses reprises par la jurisprudence dans des cas analogues (arrêt du TF du”
Entscheide qualifizieren Abstände von etwa 20–26 m (entsprechend einem Zeitabstand von ca. 0,8–0,9 s bei Geschwindigkeiten zwischen rund 100 und 124 km/h) als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG.
“mètres (0,4 seconde [arrêt 1C_554/2013 du 17 septembre 2013]) ou qui a circulé à une vitesse de 70 km/h sur une distance d'environ 360 mètres sur une bretelle d'autoroute sur 1'200 mètres à une distance de 15 mètres du véhicule qui le précédait (0,56 seconde [arrêt 1C_250/2017 du 7 septembre 2017 consid. 3.2]) et à 112 km/h à une distance de 17,87 mètres sur un tronçon de 399,60 mètres (0,57 seconde [arrêt 1C_746/2013 du 12 décembre 2013 consid. 2.4]). En revanche, la faute a été qualifiée de moyennement grave au sens de l'art. 16b LCR lorsqu'un conducteur a suivi, à une vitesse de 100 km/h, une voiture à une distance ayant varié entre 20 et 25 mètres (0,9 seconde [arrêt 1C_424/2012 du 15 janvier 2013]), lorsque l'écart entre les véhicules était de 26 mètres pour une vitesse de 124 km/h (0,8 seconde [arrêt 1C_183/2013 du 21 juin 2013]) ou encore lorsque le conducteur a roulé à 80 km/h environ, sur plusieurs centaines de mètres, à une distance située entre 5 et 15 mètres du camion qui le précédait (arrêt 1C_104/2009 du 26 mai 2009 consid. 3.1).”
“seconde (TF 1C_474/2020 précité consid. 3.2). En revanche, la faute a été qualifiée de moyennement grave au sens de l'art. 16b LCR lorsqu'un conducteur a suivi, à une vitesse de 100 km/h, une voiture à une distance entre 20 et 25 mètres (0.9 seconde [TF 1C_424/2012 du 15 janvier 2013]) et lorsque l'écart entre les véhicules était de 26 mètres pour une vitesse de 124 km/h (0.8 seconde [TF 1C_183/2013 du 21 juin 2013]).”
“seconde de temps de parcours (ATF 131 IV 133; arrêts 1C_356/2009 du 12 février 2010; 1C_7/2010 du 11 mai 2010; 1C_274/210 du 7 octobre 2010), lorsque, à une vitesse de 110 km/h, il a suivi la voiture précédente sur 1'200 mètres à une distance oscillant entre 5 et 10 mètres (0.32 seconde [arrêt 1C_502/2011 du 6 mars 2012]) ou encore lorsqu'il a circulé à une vitesse de 125 km/h, à nouveau sur 1'200 mètres, à une distance de 15 mètres du véhicule qui le précédait (0.4 seconde [arrêt 1C_446/2011 du 15 mars 2012]). En revanche, la faute a été qualifiée de moyennement grave au sens de l'art. 16b LCR lorsqu'un conducteur a suivi, à une vitesse de 100 km/h, une voiture à une distance entre 20 et 25 mètres (0.9 seconde [arrêt 1C_424/2012 du 15 janvier 2013]) et lorsque l'écart entre les véhicules était de 26 mètres pour une vitesse de 124 km/h (0.8 seconde [arrêt 1C_183/2013 du 21 juin 2013]).”
Bei dreifacher Rückfälligkeit gemäss Art. 16b Abs. 2 (lit. e) SVG handelt es sich um einen Sicherungsentzug, der auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung beruht. Infolge dieser Vermutung ist eine gutachterliche Abklärung der charakterlichen Fahreignung in der Regel nicht erforderlich.
“Führerausweise sind mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sog. Sicherungsentzug), wenn der Lenker aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr bietet, dass er künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Anzeichen hierfür bestehen insbesondere, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Ob dies der Fall ist, ist in der Regel mittels psychologischem Gutachten abzuklären (vgl. Weissenberger, Komm. zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16d SVG N 40). Eine Ausnahme bildet die Situation des rückfälligen Lenkers. Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlungen entzogen war. Somit handelt es sich beim Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit nach wiederholtem Rückfall um einen Sicherungsentzug, da dieser auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung beruht (BGE 141 II 220 E. 3.2 i.V.m. E. 3.3.4). Anders gewendet, der fehlbare Lenker gilt von Gesetzes wegen als fahrunfähig, ohne dass das Fehlen der charakterlichen Eignung überhaupt noch gutachterlich abgeklärt werden müsste (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31.3.1999, in: BBl 1999 4490 f.; vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.3 [Pra 2013 Nr. 83]; s. auch BGer-Urteil 6A.105/2002 vom”
“a SVG); mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG); mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG); unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG); immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. e oder Artikel 16c Abs. 2 lit. d entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). Die Mindestentzugsdauern nach einer mittelschweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck. Während die Massnahmen nach Art. 16b Abs. 2 lit. a bis d SVG Warnungsentzüge darstellen, sehen Art. 16b Abs. 2 lit. e und f SVG bei schwerer Rückfälligkeit Sicherungsentzüge, d.h. Ausweisentzüge auf unbestimmte Zeit oder für immer, vor. Diese beruhen auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung, welche sich auf die einschlägigen Vortaten des Lenkers stützt (BGE 141 II 220 E. 3.2 in Verbindung mit E. 3.3.4). Der Hauptzweck der Massnahme besteht nicht mehr in der Warnung, sondern im Fernhalten solcher Wiederholungstäter vom motorisierten Strassenverkehr, weil sie eine öffentliche Gefahr darstellen (BGE 139 II 95 E. 3.4.2). Die für die Frage der Rückfälligkeit massgebenden Bewährungsfristen beginnen mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Entzugs. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.”
Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 SVG bejaht, sofern ihre Begründung tragfähig ist und das rechtliche Gehör gewahrt wurde.
“Es verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bejahte. Schliesslich hat sich auch bereits die Vorinstanz mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihr Urteil sachgemäss begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die angebliche Verletzung seines verfassungsmässigen Rechts in ausreichender Weise gerügt hat.”
Die Behörde kann die Wiedererteilung des Ausweises nach einem Entzug gemäss Art. 16b Abs. 2 SVG mit der Auflage verknüpfen, vor der Neuausgabe ein aktuelles verkehrspsychologisches Gutachten einzureichen (vgl. 1C_106/2025).
“Am 22. März 2024 überschritt A.________ in Luzern mit einem Personenwagen die zugelassene Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 22 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h). Mit in der Folge in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 10. Juni 2024 wurde er wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. Mit Verfügung vom 27. August 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern A.________ gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Die Wiedererteilung des Führerausweises nach der Mindestentzugsdauer wurde von der Einreichung eines aktuellen, die Fahreignung bestätigenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig gemacht.”
Art. 16b Abs. 1 SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) gegeben sind. Typischerweise ist dies etwa dann der Fall, wenn die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch ist, oder umgekehrt die Gefährdung hoch, aber das Verschulden gering ist.
“Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Demgegenüber setzt die Annahme einer leichten Widerhandlung kumulativ eine geringe Gefahr und ein geringes Verschulden voraus (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.). Bei einer schweren Widerhandlung muss kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden gegeben sein. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. zum Ganzen: BGE 136 II 447 E. 3.2; Urteil 1C_334/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt.”
Die vorinstanzliche Einschätzung der Gefährdungsintensität ist typischerweise massgeblich; das Bundesgericht greift im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen nur ein, wenn rechtliche Mängel offensichtlich sind. Damit kann die vorinstanzliche Feststellung, dass eine nicht mehr geringe (konkrete oder erhöhte abstrakte) Gefahr für die Sicherheit anderer vorliegt, zur Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 SVG genügen.
“Der Beschwerdeführer äussert sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich zur von ihm geschaffenen Gefahrensituation. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG) schreitet das Bundesgericht nur ein, sofern rechtliche Mängel geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2; Urteile 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 II 187; 1C_786/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 140 II 509). Solche Mängel sind vorliegend bezüglich der vorinstanzlichen rechtlichen Qualifikation der durch den Beschwerdeführer geschaffenen Gefahr für die Sicherheit anderer nicht erkennbar. Das Bundesgericht hat daher keine Veranlassung, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen, wonach der Beschwerdeführer in mittelschwerer Weise (vgl. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) gegen die Strassenverkehrsvorschriften zuwidergehandelt hat.”
“Januar 2019 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass im Administrativverfahren massgeblich auf den Strafentscheid abgestellt werde, da ihm im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden. 4. 4.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art.”
Bei einer erneuten mittelschweren Widerhandlung innerhalb von zwei Jahren führt Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG zu einem Führerausweisentzug von mindestens vier Monaten. Die Umstände des Einzelfalls sind bei der Bemessung zu berücksichtigen; eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist jedoch ausgeschlossen (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG und Rechtsprechung).
“Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens vier Monate entzogen, wenn der Ausweis in den vorangegangenen zwei Jahren einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Entzugsdauer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Allerdings darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG die gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3), ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziffer 4 dritter Satz SVG gemildert wurde, was vorliegend nicht der Fall ist.”
“Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen erfüllt, da ihm am 30. März 2017 bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis entzogen worden war. Der Beschwerdeführer verlangt die Reduktion des Führerausweisentzugs auf einen Monat. Eine solche Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG ist aufgrund der Bestimmung von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG jedoch ausgeschlossen (Urteil 1C_263/2021 vom 27. Januar 2022 E. 4.2 mit Hinweis). Es ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwog, der Führerausweisentzug sei in Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls auf die gesetzliche Mindestdauer von vier Monaten festgesetzt worden; für eine Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit bestehe folglich kein Raum.”
Werden mehrere mittelschwere Widerhandlungen in einem Administrativmassnahmeverfahren mit einer einzigen Verfügung bzw. einem einzigen Führerausweisentzug sanktioniert, gelten diese im Rahmen der Kaskade für die Festlegung früherer Entzüge als ein einziger früherer Entzug.
“Somit habe der Beschwerdegegner nicht drei Mal (jeweils) nach einem Führerausweisentzug eine mittelschwere Widerhandlung begangen. Mit Blick auf den Zweck von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG, unverbesserliche Fahrzeuglenker vom Strassenverkehr fernzuhalten, sei es daher von Belang, dass der letzte Entzug als Zusatzmassnahme zum am 15. Dezember 2014 verfügten Entzug für eine vor dessen Vollzug begangene Widerhandlung angeordnet worden sei. Der dritte Warnentzug dürfe auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots nicht berücksichtigt werden. Würden mehrere mittelschwere Widerhandlungen in einem Administrativmassnahmenverfahren mit einer Verfügung bzw. mit einem Führerausweisentzug sanktioniert, gelte dieser für die Festlegung der Entzugsdauer innerhalb des Kaskadensystems lediglich als ein Entzug. Wären die vom Beschwerdeführer am 26. Mai und am 11. Oktober 2014 begangenen Widerhandlungen zusammen beurteilt worden, hätten innerhalb von zehn Jahren erst zwei frühere Entzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen vorgelegen. Sowohl gemäss dem Sinn und Zweck von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG als auch aus Gründen der Rechtsgleichheit seien die am 15. Dezember 2014 und 9. Juni 2016 verfügten Führerausweisentzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen innerhalb des Kaskadensystems als Einheit bzw. als ein Entzug zu betrachten. Die in Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG vorausgesetzten drei Führerausweisentzüge wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen in den vorangegangenen zehn Jahren seien somit beim Beschwerdegegner nicht erfüllt gewesen.”
“e SVG beruht auf der Annahme, dass ein Fahrzeugführer dreimal mit einem Führerausweisentzug für eine (mindestens) mittelschwere Widerhandlung belegt wurde, die erzieherische Wirkung der Sanktion indes dreimal versagte. In diesem Sinn stuft das Gesetz bei einem solchen Lenker die Aussicht, er werde sich durch einen weiteren Warnungsentzug belehren lassen und künftig wohlverhalten, nicht mehr als realistisch ein und betrachtet ihn als (charakterlich) nicht mehr fahrgeeignet. Beim Beschwerdeführer hat sich die Hoffnung, er werde sich künftig an die Verkehrsregeln halten, vorgängig zur aktuell zu ahnenden Widerhandlung vom 19. Oktober 2019 nicht drei-, sondern lediglich zweimal zerschlagen. Der am 15. Dezember 2014 verfügte eineinhalbmonatige Ausweisentzug – vollzogen vom 20. Januar bis 6. März 2015 – konnte hinsichtlich der Widerhandlung vom 11. Oktober 2014 keine erzieherische Wirkung entfalten, da jene sich bereits zuvor ereignet hatte. Folgerichtig wurde deshalb am 9. Juni 2016 eine Zusatzmassnahme von einem Monat zu jener vom 15. Dezember 2014 verfügt; es lag indes kein Rückfall nach Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG vor. Entgegen den – im Übrigen wenig Detaillierten – Erwägungen des Bundesgerichts im erwähnten Entscheid kann somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach jeweils vorgelagerter Sanktion dreimal die Chance hatte, sich künftig wohl zu verhalten, und diese Chance dreimal nicht nutzte. Wenn man sich den Sinn und Zweck von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG vor Augen hält – namentlich die Fernhaltung unverbesserlicher Fahrzeuglenker vom Strassenverkehr –, ist es daher sehr wohl von Belang, dass es sich bei der letzten Verfügung vom 9. Juni 2016 um eine Zusatzmassnahme zur Verfügung vom 15. Dezember 2014 und nicht um eine eigenständige, nach Ablauf des letzten Entzugs ergangene Verfügung aufgrund eines neuerlichen Verstosses im Strassenverkehr handelte. Hinzu kommt, dass in jenem Fall, wo mehrere mittelschwere Widerhandlungen in einem Administrativmassnahmeverfahren mit einer Verfügung sanktioniert werden, diese für die Festlegung der Entzugsdauer innerhalb des Kaskadensystems lediglich als ein früherer Entzug gelten (vgl.”
“In diesem Sinn stuft das Gesetz bei einem solchen Lenker die Aussicht, er werde sich durch einen weiteren Warnungsentzug belehren lassen und künftig wohlverhalten, nicht mehr als realistisch ein und betrachtet ihn als (charakterlich) nicht mehr fahrgeeignet. Beim Beschwerdeführer hat sich die Hoffnung, er werde sich künftig an die Verkehrsregeln halten, vorgängig zur aktuell zu ahnenden Widerhandlung vom 19. Oktober 2019 nicht drei-, sondern lediglich zweimal zerschlagen. Der am 15. Dezember 2014 verfügte eineinhalbmonatige Ausweisentzug – vollzogen vom 20. Januar bis 6. März 2015 – konnte hinsichtlich der Widerhandlung vom 11. Oktober 2014 keine erzieherische Wirkung entfalten, da jene sich bereits zuvor ereignet hatte. Folgerichtig wurde deshalb am 9. Juni 2016 eine Zusatzmassnahme von einem Monat zu jener vom 15. Dezember 2014 verfügt; es lag indes kein Rückfall nach Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG vor. Entgegen den – im Übrigen wenig Detaillierten – Erwägungen des Bundesgerichts im erwähnten Entscheid kann somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach jeweils vorgelagerter Sanktion dreimal die Chance hatte, sich künftig wohl zu verhalten, und diese Chance dreimal nicht nutzte. Wenn man sich den Sinn und Zweck von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG vor Augen hält – namentlich die Fernhaltung unverbesserlicher Fahrzeuglenker vom Strassenverkehr –, ist es daher sehr wohl von Belang, dass es sich bei der letzten Verfügung vom 9. Juni 2016 um eine Zusatzmassnahme zur Verfügung vom 15. Dezember 2014 und nicht um eine eigenständige, nach Ablauf des letzten Entzugs ergangene Verfügung aufgrund eines neuerlichen Verstosses im Strassenverkehr handelte. Hinzu kommt, dass in jenem Fall, wo mehrere mittelschwere Widerhandlungen in einem Administrativmassnahmeverfahren mit einer Verfügung sanktioniert werden, diese für die Festlegung der Entzugsdauer innerhalb des Kaskadensystems lediglich als ein früherer Entzug gelten (vgl. zum Ganzen auch C. Mizel, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, Bern 2015, S. 603 f.). Wäre folglich die vom Beschwerdegegner am 11. Oktober 2014 begangene Verkehrsregelverletzung zusammen mit jener vom 26. Mai 2014 beurteilt worden, lägen innerhalb von zehn Jahren unbestrittenermassen "erst" zwei frühere Entzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen vor.”
Wird der Lernfahr- oder Führerausweis infolge einer mittelschweren Widerhandlung entzogen, verlängert sich die Probezeit um ein Jahr.
“15a al. 4 LCR. La décision de retrait du permis relative à la première infraction n'avait été prise que le 29 juin 2023, soit « trois » mois après la commission de la seconde infraction. Au moment où la seconde infraction avait été commise, aucune décision de retrait n'avait ainsi été prise à son endroit. La seconde infraction n'était pas un cas de réitération. Il s'agissait d'un concours d'infraction devant donner lieu à une mesure globale et une prolongation de la période probatoire de son permis à l'essai. 4.1 Les permis et les autorisations seront retirés lorsque l’autorité constate que les conditions légales de leur délivrance ne sont pas ou ne sont plus remplies; ils pourront être retirés lorsque les restrictions ou les obligations imposées dans un cas particulier, lors de la délivrance, n’auront pas été observées (art. 16 al. 1 LCR). Pour déterminer la durée du retrait d’admonestation, la loi distingue entre les infractions légères (art. 16a LCR), les infractions de gravité moyenne (art. 16b LCR) et les infractions graves (art. 16c LCR). 4.2 Selon l'art. 16c LCR, après une infraction grave, le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire est retiré pour trois mois au minimum (al. 2 let. a). Commet une infraction grave celui qui conduit un véhicule automobile en état d'ébriété et présente un taux d'alcool qualifié dans l'haleine ou dans le sang (al. 1 let. b). Selon l'art. 2 de l'ordonnance de l'Assemblée fédérale concernant les taux limites d'alcool admis en matière de circulation routière du 15 juin 2012 (RS 741.13), sont considérés comme qualifiés un taux d'alcool dans le sang de 0.8 gramme pour mille ou plus (let. a), ou un taux d'alcool dans l'haleine de 0.4 mg ou plus par litre d'air expiré (let. b). 4.3 Selon l'art. 15a LCR, le permis de conduire obtenu pour la première fois pour un motocycle ou une voiture automobile est délivré à l’essai. La période probatoire est de trois ans (al. 1). En cas de retrait du permis à l'essai en raison d'une infraction moyennement grave ou grave, la période probatoire est prolongée d'un an (al.”
Bei Anwendung von Art. 16b SVG sind die konkreten Tatbestandsumstände sowie Vorstrafen/Vorgeschichte und sonstige für die Wertung relevanten Umstände in der Entscheidbegründung darzulegen. Art. 16b bildet einen Auffangtatbestand zwischen leichten und schweren Widerhandlungen; in Zweifelsfällen ist die Abgrenzung zu Art. 16a bzw. Art. 16c zu prüfen.
“Cette affirmation est erronée puisqu'à l’art. 6 al. 2 let. a RTVTC sont mentionnées des infractions précises, telles que celles contre la vie, l’intégrité corporelle, l’intégrité sexuelle ou le patrimoine. En conclusion, sur ce point, il appert, en confirmation de la jurisprudence susmentionnée, que l’art. 6 al. 3 RTVTC confère un pouvoir d’appréciation au PCTN s’agissant de déterminer l’incompatibilité de décisions ou de condamnations prononcées pour des infractions telles que celles énumérées aux let. a à d de l’art. 6 al. 2 RTVTC. Ce pouvoir d’appréciation l’obligeant à tenir compte notamment de la gravité des faits, de leur réitération, du temps écoulé depuis le prononcé de la sanction ainsi que du risque de récidive selon les termes de l’art. 6 al. 3 RTVTC. 5. En l’espèce, dans sa décision, le PCTN mentionne uniquement que la recourante a subi un retrait de son permis de conduire en raison d’une infraction moyennement grave aux règles de la circulation routière en application de l’art. 16b LCR. L’infraction commise et les circonstances dans lesquelles elle a été commise ne sont pas mentionnées. L’état de fait ne mentionne pas non plus les antécédents de l’intéressée ou d’autres circonstances pourtant nécessaires à l’examen auquel l’autorité intimée aurait dû procéder. La décision retient uniquement que l’infraction moyennement grave rendue en application de l’art. 16b LCR entre dans la catégorie des décisions incompatibles avec l’exercice de la profession au sens de l’art. 7 al. 3 let. e LTVTC, ce qui n’est d’ailleurs pas contesté en l’espèce. En revanche, la motivation concernant les autres circonstances, dont le recourant s’est en partie prévalu dans ses observations, est inexistante. Comme l’a exposé le PCTN dans ses écritures, il a prononcé la révocation de manière automatique en présence d’une infraction mentionnée à l’art. 6 al. 2 let. b RTVTC, puisqu’il estimait être privé de pouvoir d’appréciation dans ce cas. Comme vu ci-dessus, cette pratique est contraire à la loi (art.”
“3c und 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde hat aber auch dabei den Grundsatz der Vermeidung widersprüchlicher Urteile gebührend zu berücksichtigen (BGer 1C_413/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3 sowie 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4; vgl. auch Entscheid der VRK [VRKE] IV-2016/2 vom 4. Juli 2016 E. 3b, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Es fanden keine Einvernahmen der Rekurrentin durch die Strafrichter statt, weshalb in rechtlicher Hinsicht keine Bindung der Verwaltungsbehörde an die strafrechtliche Qualifikation besteht. Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem OBG ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 III 138 E. 2.2.2). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art.”
Art. 16b SVG bildet einen Auffangtatbestand. Er greift, wenn weder die privilegierenden Voraussetzungen der leichten Widerhandlung (Art. 16a) noch die qualifizierenden Voraussetzungen der schweren Widerhandlung (Art. 16c) vollständig erfüllt sind. Typischerweise liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor, wenn Gefährdungsgrad und Verschulden auseinanderfallen (z. B. geringe Gefährdung bei hohem Verschulden oder umgekehrt).
“Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGE 136 II 447 E. 3.2). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art.”
“Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 S. 4487).”
“Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art.”
Bei einer Entziehung des Lernfahr- oder Führerausweises wegen einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b SVG können Fahrten, die für die Berufsausübung nötig sind, nicht bewilligt werden. Eine Bewilligung kommt nur bei Entzügen infolge leichter Widerhandlungen nach Art. 16a SVG in Betracht.
“I dettagli concernenti le corse autorizzate sono fissati nella decisione. L'autorizzazione è concessa a condizione che la licenza: a. sia revocata per un'infrazione lieve secondo l'articolo 16a LCStr; b. non sia revocata per una durata indeterminata o definitivamente; e c. non sia stata revocata più di una volta nei cinque anni precedenti. cpv. 6In casi di rigore, l'autorità cantonale può decidere, nel rispetto del limite minimo stabilito dalla legge, una revoca di durata diversa per ciascuna categoria, sottocategoria o categoria speciale. Dal chiaro testo del nuovo capoverso 5 dell'art. 33 OAC risulta che tale norma non è applicabile al caso concreto. Come precisato nel commento del 22 giugno 2022 del Dipartimento federale dell'ambiente, dei trasporti, dell'energia e delle comunicazioni, Ufficio federale delle strade, gli spostamenti necessari per l'esercizio della professione non potranno mai essere autorizzati durante la revoca di una licenza di condurre a seguito di un'infrazione medio grave (art. 16b LCStr) o grave (art. 16c LCStr), bensì solo in caso di revoca dovuta a infrazioni lievi ai sensi dell'art. 16a LCStr (sentenza 1C_669/2019 del 31 gennaio 2020 consid. 4.3).”
Gemäss Bundesgericht können auch Warnungs- bzw. Verfahrensentzüge als selbständige Führerausweisentzüge im Sinne von Art. 16b Abs. 2 SVG gewertet werden. In der Praxis besteht aber uneinheitliche Argumentation: Einige Erwägungen betonen primär die Anzahl begangener Widerhandlungen bzw. die Systematik des Kaskadensystems, während andere Entscheide bzw. die bundesgerichtliche Klärung die Tatsache des durchlaufenen Entzugsverfahrens (inkl. Warnungsentzug) als relevant ansehen.
“8 Monate Entzug zwei schwere Widerhandlungen Das Bundesgericht führte in jenem Entscheid aus, das Gesetz knüpfe beim Kaskadensystem mit den sich steigernden Entzugsdauern in Art. 16b Abs. 2 SVG an die Zahl der vorangegangenen Entzüge und nicht etwa an die Gesamtdauer der vorangegangenen Entzüge an. Das Gesetz erhoffe sich die kathartische Wirkung in erster Linie aus der im Entzugsverfahren zum Ausdruck kommenden Missbilligung und weniger aus der Dauer der Entzüge. Damit sei nicht entscheidend, ob es sich beim Entzug vom 11. Januar 2016 um eine Zusatzmassnahme zum Entzug vom 26. Juni 2014 gehandelt habe oder nicht. Unabhängig davon stehe fest, dass der fragliche Lenker in den vorangegangenen zehn Jahren dreimal (am 14. Juli 2008, 26. Juni 2014 und 11. Januar 2016) verwarnt und darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sein Verhalten im Strassenverkehr missbilligt werde und zu einem Führerausweisentzug führen könne. Damit habe er dreimal ein Entzugsverfahren durchlaufen und hätte dreimal die Chance gehabt, inskünftig ein sorgfältigeres Fahrverhalten zu zeigen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die drei Warnungsentzüge als drei Entzüge im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG gewertet worden seien (BGer 1C_248/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 4.3).”
“Dass ein Lenker, der nach drei begangenen mittelschweren Widerhandlungen hinsichtlich der Mindestentzugsdauer jeweils als Ersttäter behandelt worden sei, mit einer weiteren mittelschweren Widerhandlung direkt auf der zweithöchsten Stufe einsteigen solle, widerspreche sowohl den Überlegungen des Gesetzgebers, als auch der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm. Der Beschwerdegegner gehöre aufgrund der bisherigen Widerhandlungen nicht zu derjenigen, in der Botschaft umschriebenen Minderheit von Personen, die vielleicht nicht in absichtlicher, mindestens aber in unverantwortlich fahrlässiger Weise regelmässig elementare Verkehrsregeln missachte und dadurch Personen töte oder verletze oder Sachschaden verursache. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, unbestritten sei, dass es sich beim Vorfall vom 19. Oktober 2019 um eine mittelschwere Widerhandlung handle und dem Beschwerdegegner der Führerausweis in den letzten zehn Jahren dreimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen gewesen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Anzahl begangener Widerhandlungen entscheidend und nicht, ob darunter auch Zusatzmassnahmen seien. Ebenso komme es gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG nicht auf die Gesamtdauer der vorangegangenen Entzüge und auch nicht darauf an, ob die früheren Entzüge lediglich die erste Stufe des Kaskadensystems nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG betroffen hätten. Der Wortlaut der Norm sei klar und gebe den wahren Sinn wieder. Dass für die Anordnung eines Sicherungsentzugs nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG vorab die Stufen der Kaskade gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a bis d zu durchlaufen seien, stelle eine unzulässige Auslegung der Norm dar. Sodann treffe nicht zu, dass der Beschwerdegegner nach Ablauf von zwei Jahren seit dem letzten Entzug jeweils wieder zu einem Ersttäter geworden sei. Der Beschwerdegegner bringt vor, die Vorinstanz habe zutreffend ausgeführt, dass für die Anwendung des Sicherungsentzugs nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG nicht starr auf den Wortlaut des Gesetzes abgestellt werden dürfe. Vielmehr sei eine einzelfallweise Beurteilung vorzunehmen. Bei ihm hätten alle drei vorgelagerten Warnungsentzüge die unterste Stufe des Kaskadensystems betroffen.”
“In der Vergangenheit sei dem Beschwerdegegner der Führerausweis bereits dreimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen gewesen, wobei bei der letzten Widerhandlung vom 11. Oktober 2014 eine Zusatzmassnahme verfügt worden sei, da sie sich vor der vormaligen Entzugsverfügung vom 15. Dezember 2014 ereignet habe. Wenn diese Zusatzmassnahme für die Bestimmung der Entzugsdauer nach Art. 14b Abs. 2 lit. e SVG als selbständiger Führerausweisentzug angesehen werde, ergebe sich eine Benachteiligung gegenüber jenem Fahrzeuglenker, dessen Widerhandlungen im Verfügungszeitpunkt alle bekannt seien und daher eine Gesamtmassnahme bestimmt werden könne. Dass es sich folglich um eine in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) zu vermeidende Schlechterstellung handle, sei trotz anderslautender bundesgerichtlicher Rechtsprechung denkbar. Angesichts der Gutheissung des Rekurses aus anderen Gründen sei auf diese Thematik aber nicht weiter einzugehen. Die Dauer der vorangegangenen Sanktionen spiele in Art. 16b Abs. 2 SVG von Gesetzes wegen eine Rolle. Die drei bisher gegen den Beschwerdegegner verfügten Warnungsentzüge hätten sich jeweils auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG gestützt und damit jeweils die erste von sechs Stufen des Kaskadensystems betroffen. Eine stufenweise Verlängerung der Entzugsdauern, wie im Kaskadensystem vorgesehen, habe es beim Beschwerdegegner nicht gegeben, weshalb die Massnahmen nicht zunehmend abschreckend hätten wirken können. Während der Probezeiten nach den einzelnen Entzügen habe der Beschwerdegegner sich jeweils klaglos verhalten, womit er in Bezug auf die Kaskade regelmässig wieder zum "Ersttäter" geworden sei. Mit der Annahme der Anwendbarkeit von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG im Fall des Beschwerdegegners werde verkannt, dass es sich um die zweithöchste Stufe im Kaskadensystem handle. Dass ein Lenker, der nach drei begangenen mittelschweren Widerhandlungen hinsichtlich der Mindestentzugsdauer jeweils als Ersttäter behandelt worden sei, mit einer weiteren mittelschweren Widerhandlung direkt auf der zweithöchsten Stufe einsteigen solle, widerspreche sowohl den Überlegungen des Gesetzgebers, als auch der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm.”
Die gesetzliche Mindestentzugsdauer von einem Monat gemäss Art. 16b Abs. 2 SVG darf nicht unterschritten werden. Ein untadeliger Leumund oder berufliche Abhängigkeit rechtfertigen keine Verkürzung unter diese Mindestdauer.
“Er müsse zugeben, dass er in dem Moment ein wenig zu unaufmerksam gewesen sei. Auf die spätere Frage, also sei es rein seine Schuld, antwortete er mit ja, es sei reines Selbstverschulden. Damit hat der Beschwerdeführer klarerweise eingestanden, dass ihn ein Verschulden trifft. Sodann erachtete auch die Strafbehörde ein (angesichts der Bussenhöhe wohl leichtes) Verschulden des Beschwerdeführers als gegeben. Die Strafbehörde ging demnach nicht davon aus, der Beschwerdeführer sei durch das Fehlverhalten des Fahrzeugs zu seinem Fahrmanöver veranlasst worden, sodass ihn keine Schuld treffe. Es gibt deshalb keinen Grund, nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers und auf die Feststellungen im Strafbefehl abzustellen. Damit trifft den Beschwerdeführer ein jedenfalls leichtes Verschulden. 4.4 Zusammenfassend ist von einer nicht mehr geringen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und es liegt demnach eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor. 5. Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung mindestens für einen Monat entzogen, wobei gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG diese Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf. Der vorliegende Führerausweisentzug von einem Monat erweist sich damit als rechtmässig. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.”
“Juli 2008, 1C_3/2008, E. 5.3). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen, nachdem er dem Motorradfahrer beim vorgängigen Aufeinandertreffen den Mittelfinger gezeigt hatte und überdies ein "L" am Motorrad befestigt war. Gegenüber der Polizei führte der Beschwerdeführer zudem aus, der Motorradfahrer habe die ganze Zeit die Richtungsanzeige nach rechts gestellt, um ihm zu zeigen, dass er rechts anhalten solle. Der Motorradfahrer habe auch immer nach hinten geschaut und ihm mit der Hand mitgeteilt, dass er abbremsen und anhalten solle. Bei einem solchen Fahrverhalten hätte der Beschwerdeführer umso mehr aufmerksam fahren und den Abstand zum Motorrad erhöhen müssen. Die Vorinstanz ging zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften aus. 3.4 Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Damit besteht für die Anwendung von Art. 16a Abs. 3 SVG (Verwarnung) kein Raum. Der Ausweisentzug für die Dauer von einem Monat ist nicht zu beanstanden, da dieser der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), welche nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.”
“Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen. Diese gesetzliche Mindestentzugsdauer darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG unter Vorbehalt einer hier nicht einschlägigen Ausnahme nicht unterschritten werden (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3). Die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die berufliche Notwendigkeit des Führens eines Motorfahrzeugs, können daher gemäss der Rechtsprechung nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (BGE 135 II 334 E. 2.2; Urteil 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass ihn der Entzug des Führerausweises für einen Monat schwer treffe. Als Inhaber einer Firma, die Waren ausliefere, könne er während der Dauer des Führerausweisentzugs kein Einkommen erzielen. Zudem würden sich der Wert seiner Firma und deren Umsatz langfristig reduzieren. Schliesslich könne er in der abgelegenen Region U.”
“Im Interesse der Verkehrssicherheit ist nicht leichthin anzunehmen, der Rekurrent habe sich auf das Verbot des Linküberholens beim Linksabbiegen verlassen dürfen. Er hätte sich in dieser Situation besonders vorsichtig verhalten und sich unmittelbar vor seinem Manöver nochmals vergewissern müssen, ob nachfolgende Fahrzeuge zu Überholmanövern angesetzt hatten. Er bestätigte indessen, nicht über die Schulter nach hinten geblickt zu haben (act. 16/E1/5 und 11), was in dieser Situation zwingend erforderlich gewesen wäre. Blicke in den Innen- und Aussenspiegel genügten nicht und auf den Totwinkelassistenten des Fahrzeugs durfte er sich nicht verlassen, was dem Rekurrenten bewusst war (act. 16/E1/11). Somit liegt kein leichtes Verschulden vor (vgl. dazu auch BGer 6A.17/2005 vom 16. Mai 2005 E. 4), und die Vorinstanz ist zu Recht von einem mittelschweren Fall gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. 5.- Schliesslich ist die Dauer des einmonatigen Führerausweisentzugs zu überprüfen. Dabei handelt es sich um die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG, welche nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG). Dementsprechend wirken sich ein ungetrübter automobilistischer Leumund oder eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht massnahmemindernd aus. Die einmonatige Entzugsdauer ist zu bestätigen. 6.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu Recht für einen Monat entzogen hat. Der Rekurs ist damit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Rekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen. Zufolge Abweisung des Rekurses sind keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Entscheid:”
Das Kaskadensystem von Art. 16b Abs. 2 SVG führt bei wiederholten mittelschweren (oder schweren) Widerhandlungen zu gestaffelten Mindestentzugsdauern. Die Rechtsprechung bestätigt etwa, dass frühere Entzüge innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erhöhten Mindestdauern führen (z. B. Mindestentzugsdauer von vier Monaten, wenn innerhalb von zwei Jahren zuvor bereits ein Entzug wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung erfolgte; bei bestimmten Wiederholungsfällen können Mindestdauern von mindestens 24 Monaten bzw. ein unbestimmter Entzug eintreten).
“Dem entsprechenden Rapport der Verkehrspolizei Basel-Stadt sei zu entnehmen, dass der Rekurrent aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit sowie durch an die Verkehrssituation nicht angepasste Geschwindigkeit zwei Kinder, welche einen vor Ort befindlichen Fussgängerstreifen (erste Hälfte) gerade passieren wollten, übersehen habe. Damit habe er die besondere Pflicht zur Vorsicht bei Fussgängerstreifen verletzt und den beiden Kindern den Vortritt verwehrt. Er habe eine Kollision mit den Kindern nur knapp verhindern können, indem er mit seinem PW weiter nach links ausgewichen sei und eine Vollbremsung vollzogen habe. Ein dem Rekurrenten folgender PW-Lenker sei durch dieses Manöver praktisch ungebremst mit dem Heck des PW des Rekurrenten kollidiert. Diese Kollision habe der Rekurrent durch sein Fehlverhalten mitverschuldet. Es handle sich dabei mindestens um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1 SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung würde der Führer-Lernfahrausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für 2 Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen 10 Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen gewesen sei (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG). Das Massnahmenregister enthalte in Bezug auf den Rekurrenten die folgenden Eintragungen: Verfügungs- Datum Verfügende Behörde Massnahme Ablauf Schweregrad der Widerhandlung”
“Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Wiederhandlung entzogen war. Nach Auffassung der kantonalen Behörden ist diese Bestimmung auf die Widerhandlung vom 2. Juni 2021 anwendbar, weil dem Beschwerdeführer der Führerausweis bereits im April 2020, also weniger als zwei Jahre zuvor, wegen einer schweren Widerhandlung (Rechtsüberholen, begangen am 20. Oktober 2019) entzogen worden war.”
“Au surplus, le recourant ne conteste pas que la commission d'une infraction moyennement grave entraîne, au vu de ses antécédents, un retrait du permis de conduire d'une durée indéterminée, mais d'au minimum 24 mois (deux ans; cf. art. 16b al. 2 LCR), en application de la cascade des sanctions prévues à l'art. 16b al. 2 LCR (en particulier let. e). Il ne discute pas non plus la condition mise à la restitution de son droit de conduire, savoir les conclusions favorables d'un psychologue spécialisé en matière de circulation routière (cf. art. 17 al. 3 LCR). Il peut ainsi à ce propos être renvoyé aux considérants pertinents de l'arrêt attaqué (cf. art. 109 al. 3 LTF) et la mesure de retrait du permis de conduire prononcée contre le recourant confirmée.”
“Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens vier Monate entzogen, wenn der Ausweis in den vorangegangenen zwei Jahren einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Entzugsdauer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Allerdings darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG die gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3), ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziffer 4 dritter Satz SVG gemildert wurde, was vorliegend nicht der Fall ist.”
“Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen erfüllt, da ihm am 30. März 2017 bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis entzogen worden war. Der Beschwerdeführer verlangt die Reduktion des Führerausweisentzugs auf einen Monat. Eine solche Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG ist aufgrund der Bestimmung von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG jedoch ausgeschlossen (Urteil 1C_263/2021 vom 27. Januar 2022 E. 4.2 mit Hinweis). Es ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwog, der Führerausweisentzug sei in Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls auf die gesetzliche Mindestdauer von vier Monaten festgesetzt worden; für eine Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit bestehe folglich kein Raum.”
Kantonale Behörden können bei berufsrelevanten Führerscheinkategorien den Entzug kürzer ausgestalten bzw. für diese Kategorien abweichende Vollzugsmodalitäten vorsehen. Dabei sind die gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauern zwingend zu beachten.
“August 2018, 1C_178/2018, E. 3.1 mit Hinweisen). Überdies haben bei einer je nach Kategorie unterschiedlichen Entzugsdauer sämtliche Kategorien die gesetzliche Mindestdauer zu beachten (BGE 132 II 234 E. 2.3). In diesem Sinn hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK im Erläuternden Bericht vom 21. April 2021 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung der Motion 17.3520 Graf-Litscher "Nein zur doppelten Strafe für Berufsfahrer und Berufsfahrerinnen!" festgehalten, dass nach dem geltenden Recht die kantonale Behörde Personen, die beruflich auf den Führerausweis angewiesen sind, jene Führerausweiskategorien, die sie zur Berufsausübung benötigen, weniger lang entziehen kann als die restlichen Kategorien, dies unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (a.a.O., S. 11). Da der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag auf Entzug des Führerscheins der Kategorien C und CE für die Dauer von einem Monat die Mindestentzugsdauer von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG unterschreitet, was gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht zulässig ist, ist er abzulehnen. 4.3 Um die Gefahr des Stellenverlusts zu minimieren, sei nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers schliesslich der Vollzugsbeginn auf Januar 2022 – und damit nach Pensionsantritt – festzulegen, eventuell sei dieser in zwei Etappen aufzuteilen. Bei Warnungsentzügen ist ein Aufschub des Vollzugs gemäss Rechtsprechung zulässig, um dem Betroffenen zu ermöglichen, sich beruflich zu organisieren (BGE 134 II 39 E. 3). Die Kantone haben aber für eine beförderliche Vollstreckung zu sorgen. Sie dürfen damit nicht mehrere Monate zuwarten bzw. das Datum des Vollzugs längere Zeit aufschieben (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N. 21, welcher die maximal zulässige Verzögerung des Vollzugs bei sechs Monaten sieht). Vorliegend besteht kein Anlass für eine zeitliche Vollzugsanordnung durch das Verwaltungsgericht, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Pensionierung widersprüchlich und ohne Überzeugungskraft sind.”
Begeht der Inhaber des Probe- bzw. Lernfahrausweises eine neue mittelschwere oder schwere Widerhandlung, wird der Ausweis ungültig. Ein neuer Lernfahrausweis darf frühestens ein Jahr nach der Tat ausgestellt werden und nur auf Grundlage eines psychologischen Gutachtens, das die Fahreignung bestätigt; diese Frist verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die betroffene Person in der Zwischenzeit Motorrad oder Auto gefahren ist.
“Le permis de conduire à l'essai est caduc si le titulaire commet une nouvelle infraction moyennement grave ou grave (al. 4). Un nouveau permis d'élève conducteur peut être délivré à la personne concernée au plus tôt un an après l'infraction commise et uniquement sur la base d'une expertise psychologique attestant son aptitude à conduire, étant précisé que ce délai est prolongé d'un an si la personne concernée a conduit un motocycle ou une voiture automobile pendant cette période (al. 5). La teneur actuelle de l'art. 15a al. 4 LCR résulte d’une modification législative du 17 mars 2023, entrée en vigueur au 1er octobre 2023, prévoyant que la caducité du permis de conduire à l'essai n’est plus conditionnée par la commission d'une seconde infraction entrainant un retrait de permis, mais par la réalisation d'une nouvelle infraction moyennement grave ou grave (RO 2023 453 ; FF 2021 3026 p. 59). 2.2 La loi distingue entre les infractions légères (art. 16a LCR), les infractions de gravité moyenne (art. 16b LCR) et les infractions graves (art. 16c LCR). 2.2.1 Selon l'art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée. L'al. 4 de l'art. 16a LCR précise toutefois qu'en cas d'infraction particulièrement légère, il est renoncé à toute mesure administrative. 2.2.2 Commet une infraction moyennement grave selon l'art. 16b al. 1 let. a LCR la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Une infraction moyennement grave est généralement donnée lorsque soit la faute du conducteur, soit la mise en danger qu'elle induit, soit encore l'une et l'autre, ne peuvent être qualifiées de légères, sans pour autant être les deux graves (ATF 136 II 447 consid. 3.2 = JdT 2010 I 524). 2.2.3 Commet une infraction grave selon l'art. 16c al. 1 let. a LCR la personne qui, en violant gravement les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque.”
“Le permis de conduire à l'essai est caduc si le titulaire commet une nouvelle infraction moyennement grave ou grave (al. 4). Un nouveau permis d'élève conducteur peut être délivré à la personne concernée au plus tôt un an après l'infraction commise et uniquement sur la base d'une expertise psychologique attestant son aptitude à conduire, étant précisé que ce délai est prolongé d'un an si la personne concernée a conduit un motocycle ou une voiture automobile pendant cette période (al. 5). La teneur actuelle de l'art. 15a al. 4 LCR résulte d’une modification législative du 17 mars 2023, entrée en vigueur au 1er octobre 2023, prévoyant que la caducité du permis de conduire à l'essai n’est plus conditionnée par la commission d'une seconde infraction entrainant un retrait de permis, mais par la réalisation d'une nouvelle infraction moyennement grave ou grave (RO 2023 453 ; FF 2021 3026 p. 59). 2.2 La loi distingue entre les infractions légères (art. 16a LCR), les infractions de gravité moyenne (art. 16b LCR) et les infractions graves (art. 16c LCR). 2.2.1 Selon l'art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée. L'al. 4 de l'art. 16a LCR précise toutefois qu'en cas d'infraction particulièrement légère, il est renoncé à toute mesure administrative. 2.2.2 Commet une infraction moyennement grave selon l'art. 16b al. 1 let. a LCR la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Une infraction moyennement grave est généralement donnée lorsque soit la faute du conducteur, soit la mise en danger qu'elle induit, soit encore l'une et l'autre, ne peuvent être qualifiées de légères, sans pour autant être les deux graves (ATF 136 II 447 consid. 3.2 = JdT 2010 I 524). 2.2.3 Commet une infraction grave selon l'art. 16c al. 1 let. a LCR la personne qui, en violant gravement les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque.”
Bei mangelhafter Sicherung der Ladung kann die Tat als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 SVG gewertet werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Fahrer über fachliche Kenntnisse verfügt (z. B. Lastwagenchauffeur), sodass das Verschulden nicht mehr als gering einzustufen ist.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 15.08.2024 Warnungsentzug, Art. 16b Abs. 1 lit. a sowie Art. 30 Abs. 2 SVG. Die fehlende Sicherung der Ladung einer Ladefläche stellt vorliegend eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG dar. Selbst wenn von einer nur geringen Gefährdung auszugehen wäre, käme eine Sanktionierung nach Art. 16a SVG und damit eine leichte Widerhandlung nicht in Frage, weil das Verschulden des Rekurrenten nicht mehr als gering bezeichnet werden kann. Der Rekurrent ist als Lastwagenchauffeur tätig. Damit musste er wissen, wie man einen geladenen Lastwagen fachgerecht sichert. Ebenso musste ihm klar sein, dass er mit der von ihm vorgenommenen mangelhaften Sicherung eine beträchtliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer schuf. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 15. August 2024, IV-2024/42). «Entscheid siehe PDF» «IV_2024_42.pdf» anzeigen”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 15.08.2024 Warnungsentzug, Art. 16b Abs. 1 lit. a sowie Art. 30 Abs. 2 SVG. Die fehlende Sicherung der Ladung einer Ladefläche stellt vorliegend eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG dar. Selbst wenn von einer nur geringen Gefährdung auszugehen wäre, käme eine Sanktionierung nach Art. 16a SVG und damit eine leichte Widerhandlung nicht in Frage, weil das Verschulden des Rekurrenten nicht mehr als gering bezeichnet werden kann. Der Rekurrent ist als Lastwagenchauffeur tätig. Damit musste er wissen, wie man einen geladenen Lastwagen fachgerecht sichert. Ebenso musste ihm klar sein, dass er mit der von ihm vorgenommenen mangelhaften Sicherung eine beträchtliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer schuf. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 15. August 2024, IV-2024/42). «Entscheid siehe PDF» «IV_2024_42.pdf» anzeigen”
Liegt eine nicht mehr geringe Gefährdung zusammen mit einem leichten Verschulden vor, kann dies eine mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 1 SVG begründen; in der zitierten Entscheidung rechtfertigte dies die gesetzliche Mindestentzugsdauer von einem Monat gemäss Art. 16b Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3).
“Er müsse zugeben, dass er in dem Moment ein wenig zu unaufmerksam gewesen sei. Auf die spätere Frage, also sei es rein seine Schuld, antwortete er mit ja, es sei reines Selbstverschulden. Damit hat der Beschwerdeführer klarerweise eingestanden, dass ihn ein Verschulden trifft. Sodann erachtete auch die Strafbehörde ein (angesichts der Bussenhöhe wohl leichtes) Verschulden des Beschwerdeführers als gegeben. Die Strafbehörde ging demnach nicht davon aus, der Beschwerdeführer sei durch das Fehlverhalten des Fahrzeugs zu seinem Fahrmanöver veranlasst worden, sodass ihn keine Schuld treffe. Es gibt deshalb keinen Grund, nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers und auf die Feststellungen im Strafbefehl abzustellen. Damit trifft den Beschwerdeführer ein jedenfalls leichtes Verschulden. 4.4 Zusammenfassend ist von einer nicht mehr geringen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und es liegt demnach eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor. 5. Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung mindestens für einen Monat entzogen, wobei gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG diese Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf. Der vorliegende Führerausweisentzug von einem Monat erweist sich damit als rechtmässig. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.”
Erreicht eine Person innerhalb von zehn Jahren drei Entzüge des Lernfahr- oder Führerausweises wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen, sieht Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit vor, der mindestens zwei Jahre dauern muss. Auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person nach Ablauf eines Entzugs während mindestens fünf Jahren keine verkehrsgefährdende Widerhandlung begangen hat.
“e SVG ist dies erst nach fünf Jahren der Fall; zuvor gilt als Wiederholungstäter, auch wenn sich ein Vorfall oder mehrere Vorfälle mehr als zwei Jahre nach einem letzten Entzug ereignet haben. Das Gesetz knüpft an die Zahl der vorangegangenen Entzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen und nicht an deren (Gesamt)Dauer an (vgl. BGer 1C_248/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 4.3). Auf die mangelnde charakterliche Fahreignung wird aus der Tatsache geschlossen, dass drei Entzüge wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen innerhalb von zehn Jahren und ohne Unterbruch von fünf Jahren eine vierte mittelschwere Widerhandlung nicht zu verhindern vermochten (Weissenberger, a.a.O., N 4 zu den Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG). Die Massnahme bezweckt nicht mehr die Warnung bzw. Besserung des fehlbaren Lenkers, sondern die Fernhaltung des Wiederholungstäters vom motorisierten Strassenverkehr aus Sicherheitsgründen (Dähler/Schaffhauser, Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, S. 270). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie aus den Erläuterungen zu Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG in der Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999 hervorgeht (BBl 1999 4488 f.): "Wer trotz drei Warnungsentzügen innert zehn Jahren wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen seine Fahrweise nicht anpasst und eine weitere derartige Widerhandlung begeht, soll – auch nach Ansicht der meisten Vernehmlassungsteilnehmer – den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre verlieren. Auf diese als Sicherungsentzug ausgestaltete Massnahme wird nur verzichtet, wenn die betroffene Person in diesen zehn Jahren während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren nach Ablauf eines Entzugs keine verkehrsgefährdende Widerhandlung begangen und damit bewiesen hat, während längerer Zeit klaglos fahren zu können. Der Entzug auf unbestimmte Zeit bedeutet, dass der betroffenen Person die Eignung als Motorfahrzeugführer oder -führerin gesetzlich abgesprochen wird. Die Wiedererteilung des Führerausweises hängt deshalb gemäss der neuen Fassung von Artikel 17 Absatz 3 SVG vom Nachweis der Behebung des Eignungsmangels ab.”
“Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führer- oder Lernfahrausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat. Abgestellt wird allein auf drei frühere Entzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass mehrere Kaskadenstufen vorgängig durchlaufen wurden bzw. es im Vorfeld zu mehrmonatigen Entzügen gekommen war, bevor die Massnahme des Sicherungsentzugs greift. Vielmehr ist es aufgrund der insgesamt zu berücksichtigen Rückfallfrist von zehn Jahren und der Bewährungsfrist von jeweils zwei Jahren, nach denen im Fall einer weiteren mittelschweren Widerhandlung erneut wieder ein einmonatiger Entzug gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ausgesprochen werden kann, ohne Weiteres möglich, dass drei mit jeweils einem Monat sanktionierte mittelschwere Widerhandlungen innerhalb von zehn Jahren bei einer vierten mittelschweren Widerhandlung zu einem Entzug auf unbestimmte Zeit mit einer nicht zu unterschreitenden Mindestdauer von zwei Jahren führen. Hätte der Gesetzgeber dies ausschliessen wollen, hätte er den Verzicht auf diese Massnahme bereits bei einer Bewährungsfrist von zwei anstatt fünf Jahren ansetzen müssen. In diesem Sinn kann auch nicht gesagt werden, dass ein fehlbarer Lenker nach Ablauf der Frist von zwei Jahren nach einem mittelschweren Entzug wieder als Ersttäter zu betrachten ist. Mit Blick auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG ist dies erst nach fünf Jahren der Fall; zuvor gilt als Wiederholungstäter, auch wenn sich ein Vorfall oder mehrere Vorfälle mehr als zwei Jahre nach einem letzten Entzug ereignet haben. Das Gesetz knüpft an die Zahl der vorangegangenen Entzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen und nicht an deren (Gesamt)Dauer an (vgl.”
Gerichtliche Praxis: Sehr kurze Folgeabstände (beispielsweise ≈0,4–0,57 s) wurden in einzelnen Entscheiden als schwere Widerhandlung eingestuft. Als mittelschwere Widerhandlung wurden in der Rechtsprechung unter anderem Abstände von 20–25 m bei 100 km/h (≈0,9 s), 26 m bei 124 km/h (≈0,8 s) sowie Abstände von 5–15 m bei rund 80 km/h qualifiziert.
“mètres (0,4 seconde [arrêt 1C_554/2013 du 17 septembre 2013]) ou qui a circulé à une vitesse de 70 km/h sur une distance d'environ 360 mètres sur une bretelle d'autoroute sur 1'200 mètres à une distance de 15 mètres du véhicule qui le précédait (0,56 seconde [arrêt 1C_250/2017 du 7 septembre 2017 consid. 3.2]) et à 112 km/h à une distance de 17,87 mètres sur un tronçon de 399,60 mètres (0,57 seconde [arrêt 1C_746/2013 du 12 décembre 2013 consid. 2.4]). En revanche, la faute a été qualifiée de moyennement grave au sens de l'art. 16b LCR lorsqu'un conducteur a suivi, à une vitesse de 100 km/h, une voiture à une distance ayant varié entre 20 et 25 mètres (0,9 seconde [arrêt 1C_424/2012 du 15 janvier 2013]), lorsque l'écart entre les véhicules était de 26 mètres pour une vitesse de 124 km/h (0,8 seconde [arrêt 1C_183/2013 du 21 juin 2013]) ou encore lorsque le conducteur a roulé à 80 km/h environ, sur plusieurs centaines de mètres, à une distance située entre 5 et 15 mètres du camion qui le précédait (arrêt 1C_104/2009 du 26 mai 2009 consid. 3.1).”
“seconde (TF 1C_474/2020 précité consid. 3.2). En revanche, la faute a été qualifiée de moyennement grave au sens de l'art. 16b LCR lorsqu'un conducteur a suivi, à une vitesse de 100 km/h, une voiture à une distance entre 20 et 25 mètres (0.9 seconde [TF 1C_424/2012 du 15 janvier 2013]) et lorsque l'écart entre les véhicules était de 26 mètres pour une vitesse de 124 km/h (0.8 seconde [TF 1C_183/2013 du 21 juin 2013]).”
Bei einer kurzfristigen Wiederholung der Tat — namentlich wenn die neue Widerhandlung innerhalb weniger Monate (z. B. innerhalb von sechs Monaten) nach Ablauf einer früheren Entziehung erfolgt — ist dies bei der Bemessung der neuen Entzugsdauer zu berücksichtigen und führt zu einer strengeren Sanktion.
“Il Tribunale non ha ragione di scostarsi dalle valutazioni giuridiche del procuratore pubblico, che su questo punto ha ritenuto data l'esistenza del corrispondente reato previsto dall'art. 91a cpv. 1 LCStr (cfr. anche Mizel, op. cit., pag. 501 seg.). Tale infrazione - perpetrata a distanza di meno di cinque anni dalla scadenza della precedente revoca per l'infrazione medio grave commessa il 17 marzo 2019 (cfr. supra, consid. A e 3.3) - comporta già di per sé una revoca di ammonimento della durata minima di sei mesi in base all'art. 16c cpv. 2 lett. b LCStr. Nella quantificazione puntuale della sanzione amministrativa che va irrogata occorre tenere in debito conto che l'infrazione è stata commessa in concorso con altri reati (guida in stato d'inattitudine, infrazione alle norme della circolazione e inosservanza dei doveri in caso d'incidente). Neppure può essere trascurato che l'insorgente si è reso colpevole dell'illecito stradale a distanza di meno di sei mesi dalla scadenza della precedente revoca pronunciata nei suoi confronti in forza dell'art. 16b LCStr. Nel commisurare esattamente il periodo di revoca secondo i criteri sanciti dall'art. 16 cpv. 3 LCStr, anche il tempo trascorso dalla scadenza di una precedente revoca gioca infatti un ruolo decisivo, nel senso che una recidiva a breve termine va punita con maggiore severità di una nuova infrazione commessa al limite del periodo di prova (cfr. STF 1C_366/2011 del 20 luglio 2012 consid. 3.5 che conferma la STA”
Fehlt der Vorsatz zu einer Fahrerflucht, kann dies – wie im zitierten Entscheid vorgebracht – dazu führen, dass die Tat nicht als Delikt der Flucht, sondern als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG qualifiziert wird; dies hat zur Folge, dass die gesetzlich vorgesehenen kürzeren Mindestentzüge in Betracht kommen.
“Son intention n'était donc pas de le faire chuter mais de lui rendre son coup. Cette chute s'expliquait uniquement par la différence de vitesse entre les deux véhicules. Il n'avait pas violé ses devoirs en cas d'accident au sens de l'art. 92 al. 2 LCR comme l'avait retenu la CPAR, cette disposition impliquant que le conducteur prenne la fuite après avoir tué ou blessé une personne lors d'un accident de la circulation. Or, il n'avait pas constaté que le cycliste avait été blessé et n'avait pas non plus à imaginer cela dans la mesure où ce dernier était remonté en selle et avait repris sa route, ce qui avait été au demeurant constaté par un témoin. Le fait qu'il se soit rendu dans un poste de police afin de déclarer les faits confirmait par ailleurs l'absence de volonté de fuir de sa part. Le délit de fuite n'ayant pas été réalisé tant sur le plan subjectif qu'objectif, il demandait au tribunal de s'écarter de l'appréciation du juge pénal en retenant une infraction moyennement grave au sens de l'art. 16b LCR et non pas une infraction grave au sens de l'art. 16c al. 1 let. e LCR, disposition qui reprenait le libellé de l'art. 92 al. 2 LCR. La durée minimum du retrait de permis serait ainsi d'un mois et non plus de trois mois. Enfin, un retrait de trois mois l'empêcherait d'exercer son activité au sein du parc locatif qui lui était confié par son employeur, ce qui pourrait avoir de graves conséquences sur sa carrière professionnelle. 24. Le 21 décembre 2023, l'OCV a transmis son dossier et ses observations, concluant au rejet du recours. Dans la mesure où le prononcé pénal n'avait pas été contesté, il n'était plus possible, dans le cadre de la procédure administrative, de revenir sur les faits déjà constatés. La notion de délit de fuite décrite aux art. 92 al. 2 et 16c al. 1 let. e LCR étant identique, le recourant avait commis une infraction grave pour laquelle la durée minimale du retrait de permis était de trois mois (art. 16c al. 2 let. a LCR). Le besoin professionnel du recourant de conduire des véhicules avait pour le surplus été pris en compte dans son appréciation.”
“Son intention n'était donc pas de le faire chuter mais de lui rendre son coup. Cette chute s'expliquait uniquement par la différence de vitesse entre les deux véhicules. Il n'avait pas violé ses devoirs en cas d'accident au sens de l'art. 92 al. 2 LCR comme l'avait retenu la CPAR, cette disposition impliquant que le conducteur prenne la fuite après avoir tué ou blessé une personne lors d'un accident de la circulation. Or, il n'avait pas constaté que le cycliste avait été blessé et n'avait pas non plus à imaginer cela dans la mesure où ce dernier était remonté en selle et avait repris sa route, ce qui avait été au demeurant constaté par un témoin. Le fait qu'il se soit rendu dans un poste de police afin de déclarer les faits confirmait par ailleurs l'absence de volonté de fuir de sa part. Le délit de fuite n'ayant pas été réalisé tant sur le plan subjectif qu'objectif, il demandait au tribunal de s'écarter de l'appréciation du juge pénal en retenant une infraction moyennement grave au sens de l'art. 16b LCR et non pas une infraction grave au sens de l'art. 16c al. 1 let. e LCR, disposition qui reprenait le libellé de l'art. 92 al. 2 LCR. La durée minimum du retrait de permis serait ainsi d'un mois et non plus de trois mois. Enfin, un retrait de trois mois l'empêcherait d'exercer son activité au sein du parc locatif qui lui était confié par son employeur, ce qui pourrait avoir de graves conséquences sur sa carrière professionnelle. 24. Le 21 décembre 2023, l'OCV a transmis son dossier et ses observations, concluant au rejet du recours. Dans la mesure où le prononcé pénal n'avait pas été contesté, il n'était plus possible, dans le cadre de la procédure administrative, de revenir sur les faits déjà constatés. La notion de délit de fuite décrite aux art. 92 al. 2 et 16c al. 1 let. e LCR étant identique, le recourant avait commis une infraction grave pour laquelle la durée minimale du retrait de permis était de trois mois (art. 16c al. 2 let. a LCR). Le besoin professionnel du recourant de conduire des véhicules avait pour le surplus été pris en compte dans son appréciation.”
Für die Abgrenzung genügt das Hervorrufen oder das In‑Kauf‑Nehmen einer Gefahr; eine konkrete Verwirklichung der Gefahr ist nicht erforderlich, ein abstraktes Risiko reicht aus. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung liegt vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer mittelgrossen Wahrscheinlichkeit von Verletzungen zu rechnen ist.
“Im vorliegenden Fall beurteilte die Vorinstanz die Widerhandlung als mittelschwer. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten eine erhöhte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen und nicht nur eine geringe. Aufgrund der kumulativen Voraussetzung von geringer Gefahr und leichtem Verschulden für die Annahme einer leichten Widerhandlung konnte somit nicht mehr von einer solchen ausgegangen werden. Zu prüfen ist, ob diese Würdigung dem Gesetz entspricht. Die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG setzt keine konkrete Gefahrensituation voraus; ein abstraktes Risiko genügt. Eine mittelschwere abstrakte Gefährdung liegt namentlich vor, wenn eine Gefährdungssituation nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit eintritt (vgl. Urteil 1C_311/2021 vom 16. März 2021 E. 4.4 mit Hinweis).”
“Im vorliegenden Fall beurteilten die Vorinstanzen die Widerhandlung wegen der dadurch hervorgerufenen Gefährdung als nicht mehr leicht, sondern als mittelschwer. Aufgrund der kumulativen Voraussetzung von geringer Gefahr und leichtem Verschulden für die Annahme einer leichten Widerhandlung (vgl. vorne E. 4.2) konnte somit nicht mehr von einer solchen ausgegangen werden. Zu prüfen ist, ob diese Würdigung dem Gesetz entspricht. Die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG setzt keine konkrete Gefahrensituation voraus; ein abstraktes Risiko genügt. Eine mittelschwere abstrakte Gefährdung liegt namentlich vor, wenn eine Gefährdungssituation nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit eintritt (vgl. RÜTSCHE/WEBER, in: Niggli et al. [Hrsg.], a.a.O., N. 10 zu Art. 16b).”
Bei Landwirtinnen und Landwirten sind bei Bagatellverstössen die berufsbezogenen Folgen eines Ausweisentzugs — namentlich das faktische Berufsverbot — im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
“Bei den einzelnen Vorfällen habe es sich um Bagatellen gehandelt, die beim berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen vorkommen könnten. Die Folgen wären für ihn als Landwirt fatal, da der Sicherungsentzug einem Berufsverbot gleichkäme. Dieser Umstand sei unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit in die Erwägungen miteinzubeziehen. Der Zusatzmassnahme vom 9. Juni 2016 komme keine selbständige Bedeutung zu, ansonsten das verfassungsmässig garantierte Gleichheitsgebot verletzt wäre. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: mindestens einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG); mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG); mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG); unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art.”
“Bei den einzelnen Vorfällen habe es sich um Bagatellen gehandelt, die beim berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen vorkommen könnten. Die Folgen wären für ihn als Landwirt fatal, da der Sicherungsentzug einem Berufsverbot gleichkäme. Dieser Umstand sei unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit in die Erwägungen miteinzubeziehen. Der Zusatzmassnahme vom 9. Juni 2016 komme keine selbständige Bedeutung zu, ansonsten das verfassungsmässig garantierte Gleichheitsgebot verletzt wäre. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: mindestens einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG); mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG); mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG); unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art.”
Bei alkoholbedingten Verstössen gilt für Art. 16b Abs. 1 lit. b SVG: Liegt Angetrunkenheit ohne qualifizierte Atem‑ oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) vor und wird zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen, so erfüllt dies eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. b SVG.
“Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) unterscheidet zwischen der leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG). Laut Art. 16a Abs. 1 lit. b SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nach Art. 55 Abs. 6 SVG ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nach Art. 55 Abs. 6 SVG ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht (Art. 16b Abs. 1 lit. b SVG). Wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nach Art. 55 Abs. 6 ein Motorfahrzeug lenkt, begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG eine schwere Widerhandlung. Gestützt auf Art. 55 Abs. 6 SVG wurde in Art. 2 der Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 (SR 741.13) festgelegt, dass eine Blutalkoholkonzentration von”
“Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) unterscheidet zwischen der leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG). Laut Art. 16a Abs. 1 lit. b SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nach Art. 55 Abs. 6 SVG ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nach Art. 55 Abs. 6 SVG ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht (Art. 16b Abs. 1 lit. b SVG). Wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nach Art. 55 Abs. 6 ein Motorfahrzeug lenkt, begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG eine schwere Widerhandlung. Gestützt auf Art. 55 Abs. 6 SVG wurde in Art. 2 der Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 (SR 741.13) festgelegt, dass eine Blutalkoholkonzentration von”
Erfolgen in den vorangegangenen zehn Jahren drei Ausweisentzüge wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlungen, führt eine weitere mittelschwere Widerhandlung zum Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre (Sicherungsentzug). Auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine weitere Widerhandlung begangen hat, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde.
“Der Gesetzestext von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG ist klar formuliert. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führer- oder Lernfahrausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat. Abgestellt wird allein auf drei frühere Entzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass mehrere Kaskadenstufen vorgängig durchlaufen wurden bzw. es im Vorfeld zu mehrmonatigen Entzügen gekommen war, bevor die Massnahme des Sicherungsentzugs greift. Vielmehr ist es aufgrund der insgesamt zu berücksichtigen Rückfallfrist von zehn Jahren und der Bewährungsfrist von jeweils zwei Jahren, nach denen im Fall einer weiteren mittelschweren Widerhandlung erneut wieder ein einmonatiger Entzug gemäss Art.”
“2 SVG der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: mindestens einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG); mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG); mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG); unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG); immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. e oder Artikel 16c Abs. 2 lit. d entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). Die Mindestentzugsdauern nach einer mittelschweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck. Während die Massnahmen nach Art. 16b Abs. 2 lit. a bis d SVG Warnungsentzüge darstellen, sehen Art. 16b Abs. 2 lit. e und f SVG bei schwerer Rückfälligkeit Sicherungsentzüge, d.h. Ausweisentzüge auf unbestimmte Zeit oder für immer, vor. Diese beruhen auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung, welche sich auf die einschlägigen Vortaten des Lenkers stützt (BGE 141 II 220 E.”
“Führerausweise sind mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sog. Sicherungsentzug), wenn der Lenker aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr bietet, dass er künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Anzeichen hierfür bestehen insbesondere, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Ob dies der Fall ist, ist in der Regel mittels psychologischem Gutachten abzuklären (vgl. Weissenberger, Komm. zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16d SVG N 40). Eine Ausnahme bildet die Situation des rückfälligen Lenkers. Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlungen entzogen war. Somit handelt es sich beim Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit nach wiederholtem Rückfall um einen Sicherungsentzug, da dieser auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung beruht (BGE 141 II 220 E. 3.2 i.V.m. E. 3.3.4). Anders gewendet, der fehlbare Lenker gilt von Gesetzes wegen als fahrunfähig, ohne dass das Fehlen der charakterlichen Eignung überhaupt noch gutachterlich abgeklärt werden müsste (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31.3.1999, in: BBl 1999 4490 f.; vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.3 [Pra 2013 Nr. 83]; s. auch BGer-Urteil 6A.105/2002 vom”
Bei der Bemessung der Entzugsdauer berücksichtigt die Instanz die persönlichen Umstände (u. a. die berufliche Notwendigkeit zu fahren). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie zwingend eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestdauer vornehmen darf; die Praxis kann trotz Berücksichtigung solcher Umstände am gesetzlichen Minimum festhalten.
“La durée du retrait de trois mois correspondait au minimum légal et, dans son appréciation, il avait pris en considération l’ensemble des circonstances, soit notamment les éventuels antécédents et la nécessité professionnelle de conduire un véhicule automobile. 5. Par acte du 10 avril 2024, M. A______ (ci-après : le recourant), sous la plume de son conseil, a recouru contre cette décision auprès du Tribunal administratif de première instance (ci-après : le tribunal), concluant principalement à son annulation et au renvoi du dossier à l’OCV pour nouvelle décision au sens des considérants, subsidiairement que le permis de conduire soit retiré pour une durée d’un mois. Il a également conclu à ce qu’une indemnité à titre de dépens lui soit allouée. Il n’avait pas fait attention à la diminution de la vitesse sur un tronçon autoroutier qui était au minimum de 100 km/h dans la mesure où son épouse se plaignait de douleurs persistantes liées à sa grossesse. Ces circonstances particulières justifiaient que le cas de moindre gravité soit retenu et que l’infraction tombât sous le coup de l’art. 16b LCR, soit une infraction moyennement grave qui conduirait à un retrait de permis d’un mois conformément à l’art. 16b al. 2 let. a LCR. Qui plus est, il ne pourrait plus exercer son activité professionnelle pendant trois mois, ce qui mettrait en péril sa situation professionnelle et celle de B______ SA dont il était l’administrateur. 6. L’OCV s’est déterminé sur le recours le 14 juin 2024, persistant dans les termes de sa décision. Il a produit son dossier. L’excès de vitesse constaté était constitutif d’une infraction grave aux règles de la circulation routière en application de l’art. 16c LCR. Il ne s’était pas écarté du minimum légal applicable et ce quand bien même des besoins professionnels étaient invoqués par le recourant. 7. Le 10 juillet 2024, le recourant a indiqué persister dans les termes de son recours. EN DROIT 1. Le Tribunal administratif de première instance connaît des recours dirigés, comme en l’espèce, contre les décisions de l'office cantonal des véhicules (art.”
Die Einordnung richtet sich nach den konkreten Tatumständen; die Praxis nimmt eine einzelfallbezogene Bewertung vor und kann daraus die Einstufung als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 ableiten.
“Die Beurteilung der Widerhandlung des Rekurrenten im angefochtenen Entscheid als mittelschwer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG erweist sich zusammenfassend als bundesrechtskonform.”
Eine vorläufige rechtliche Einstufung durch die Behörde (z. B. die anfängliche Annahme einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 SVG) kann im Gehörsverfahren mitgeteilt werden. Eine solche Mitteilung ist nicht unzulässig und begründet nicht ohne Weiteres Vorbefangenheit, insbesondere wenn die Behörde ihre Rechtsauffassung nach Eingang der Stellungnahme ändert.
“November 2018 für drei Monate entzogen war, kommt er – entgegen dem Eventualantrag – um einen neuerlichen Führerausweisentzug nicht umhin. Ob der dreimonatige Führerausweisentzug im Jahr 2018 verhältnismässig war, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Die Verfügung vom 15. Juni 2018 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen ist der sinngemässe Vorwurf der Befangenheit des vorinstanzlichen Sachbearbeiters unbegründet. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Zeit. Dazu gehört für Verwaltungsbehörden ein bestimmtes Mass an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit (G. Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N35; Art. 7 Abs. 1 lit. c VRP). Dass der vorinstanzliche Sachbearbeiter im Zusammenhang mit dem Überfahren der Sperrfläche zunächst von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen ist, erscheint nicht so abwegig und hätte aufgrund der Kaskade in Art. 16b Abs. 2 SVG insbesondere einen Führerausweisentzug von mindestens vier Monaten zur Folge gehabt; denn im Zeitpunkt des Ereignisses (25. September 2020) waren seit dem Ende des dreimonatigen Vollzugs des Führerausweisentzugs wegen einer mittelschweren Widerhandlung vom 17. August bis 16. November 2018 noch nicht zwei Jahre verstrichen (vgl. Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Dass er diese vorläufige Meinung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mitteilte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden; insbesondere handelte es sich dabei entgegen den Ausführungen im Rekurs (act. 1 Ziff. 9) nicht um eine verbindliche Angabe. Der Sachbearbeiter änderte seine Rechtsauffassung nach Eingang der Stellungnahme des Rechtsvertreters und erkannte nicht auf eine mittelschwere, sondern auf eine leichte Widerhandlung. Dies zeigt, dass er sich mit den Argumenten des Rekurrenten auseinandergesetzt hatte und nicht vorbefasst war.”
Die Massnahmen nach Art. 16b Abs. 2 SVG verfolgen neben Warnungszwecken auch Sicherungszwecke. Die Entzugsstufen in den lit. a–d werden in der Praxis als Warnungsentzüge betrachtet; die Regelungen in lit. e und f gelten hingegen als Sicherungsentzüge bei schwerer Rückfälligkeit. Nach der Rechtsprechung beruhen letztere auf der gesetzlichen (unwiderlegbaren) Vermutung mangelnder Fahreignung aufgrund einschlägiger Vortaten; ihr vorrangiger Zweck besteht darin, Wiederholungstäter vom motorisierten Strassenverkehr fernzuhalten. Die für die Rückfälligkeit massgebenden Bewährungsfristen beginnen mit dem Ablauf des vorangegangenen Entzugs.
“a SVG); mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG); mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG); unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG); immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. e oder Artikel 16c Abs. 2 lit. d entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). Die Mindestentzugsdauern nach einer mittelschweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck. Während die Massnahmen nach Art. 16b Abs. 2 lit. a bis d SVG Warnungsentzüge darstellen, sehen Art. 16b Abs. 2 lit. e und f SVG bei schwerer Rückfälligkeit Sicherungsentzüge, d.h. Ausweisentzüge auf unbestimmte Zeit oder für immer, vor. Diese beruhen auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung, welche sich auf die einschlägigen Vortaten des Lenkers stützt (BGE 141 II 220 E. 3.2 in Verbindung mit E. 3.3.4). Der Hauptzweck der Massnahme besteht nicht mehr in der Warnung, sondern im Fernhalten solcher Wiederholungstäter vom motorisierten Strassenverkehr, weil sie eine öffentliche Gefahr darstellen (BGE 139 II 95 E. 3.4.2). Die für die Frage der Rückfälligkeit massgebenden Bewährungsfristen beginnen mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Entzugs. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.”
“Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: mindestens einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG); mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG); mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG); unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG); immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. e oder Artikel 16c Abs. 2 lit. d entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). Die Mindestentzugsdauern nach einer mittelschweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck. Während die Massnahmen nach Art. 16b Abs. 2 lit. a bis d SVG Warnungsentzüge darstellen, sehen Art. 16b Abs. 2 lit. e und f SVG bei schwerer Rückfälligkeit Sicherungsentzüge, d.h. Ausweisentzüge auf unbestimmte Zeit oder für immer, vor. Diese beruhen auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung, welche sich auf die einschlägigen Vortaten des Lenkers stützt (BGE 141 II 220 E. 3.2 in Verbindung mit E. 3.3.4). Der Hauptzweck der Massnahme besteht nicht mehr in der Warnung, sondern im Fernhalten solcher Wiederholungstäter vom motorisierten Strassenverkehr, weil sie eine öffentliche Gefahr darstellen (BGE 139 II 95 E. 3.4.2). Die für die Frage der Rückfälligkeit massgebenden Bewährungsfristen beginnen mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Entzugs.”
Berufsbedingt häufige Teilnahme am Strassenverkehr kann bewirken, dass ein Entzug des Führerausweises nach Art. 16b Abs. 2 für die betroffene Person besonders gravierend ausfällt; die Situation lässt sich nicht ohne Weiteres mit der eines nicht-beruflich fahrenden Stadtbewohners vergleichen. Eine daraus folgende stärkere Betroffenheit begründet jedoch keinen Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV).
“Soweit der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil sodann gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben, die Handels- und Gewerbefreiheit sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung anficht, genügen seine Ausführungen der qualifizierten Begründungspflicht für Rügen von Grundrechtsverletzungen nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 mit Hinweis). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Daran ändern die Verweise des Beschwerdeführers auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren nichts, da die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst erfolgen muss (vgl. Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.2; Urteil 8C_466/2021 vom 1. März 2021 E. 1.2). Immerhin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass mit Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG eine klare, formell-gesetzliche Bestimmung für den Entzug des Führerausweises vorliegt, die als Grundlage für den gerügten Eingriff in Grundrechtspositionen dienen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Hinzu kommt, dass die Situation des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres mit jener eines in der Stadt wohnhaften "Nicht-Berufsfahrer[s]," verglichen werden kann, zumal seine berufsbedingt häufige Teilnahme am Strassenverkehr auch häufiger Ursache für die Schaffung von Gefahrensituationen bilden kann. Dass eine in der Stadt wohnhafte Person durch einen Führerausweisentzug gegebenenfalls weniger hart getroffen wird als der Beschwerdeführer, stellt jedenfalls keinen Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV dar. Unbehelflich ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Motion”
Bei einem Rückweisungsentscheid der Verwaltungskommission lässt Art. 16b Abs. 2 SVG der nachfolgenden Behörde einen Ermessensspielraum für die konkrete Festlegung der Dauer des Führerausweisentzugs.
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als erstinstanzlich verfügende Behörde beschwerdelegitimiert (Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; BGE 147 II 44 E. 1.1). Der angefochte Entscheid ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren, weil er einen Rückweisungsentscheid der Verwaltungskommission bestätigt, der dem Beschwerdeführer bei der noch vorzunehmenden Bestimmung der Dauer des Führerausweisentzugs gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG einen Ermessensspielraum belässt (vgl. BGE 144 V 280 E. 1.2). Ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid kann direkt beim Bundesgericht angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher Nachteil ist zu bejahen, weil dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, bezüglich eines Führerausweisentzugs einer von ihm als falsch erachteten Weisung im Rückweisungsentscheid Folge zu leisten, um später seine eigene Verfügung anzufechten (BGE 133 II 409 E. 1.2; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
Bei einem beherrschten Manöver ohne erkennbare Gefährdung (z. B. wheeling über wenige Meter auf einer völlig leeren, geraden Strecke zur Nachtzeit, ohne Unfall und bei erhaltener Fahrzeugbeherrschung) kann das Verhalten nach der zitierten Entscheidung höchstens als leichte Widerhandlung zu qualifizieren sein. Die Behörde muss die Einstufung als mittelschwere Widerhandlung ausreichend begründen.
“A______, pour lui son conseil, copie des pièces sollicitées, ajoutant que, s'agissant des antécédents de M. A______, SIAC-Mesures faisait apparaître un retrait du permis de conduire prononcé par décision du 9 mai 2022. 12. Par acte du 17 novembre 2023, M. A______, sous la plume de son conseil, a formé recours à l'encontre de cette décision par-devant le Tribunal administratif de première instance (ci-après : le tribunal). Il s'était immédiatement arrêté lorsque la police l'avait interpellé. Il s'était montré collaborant. Il reconnaissait avoir commis une erreur et l'avait d'emblée admise, regrettant sa manœuvre inappropriée. Cela étant, la route était vide de tout usager à cette heure tardive et son tracé rectiligne à cet endroit. Il était ainsi resté maître de son véhicule. Il n'y avait par ailleurs pas eu d'accident. Il avait participé au cours d'éducation routière proposé par le TCS, à l'issue duquel une attestation lui avait été délivrée. L'autorité ne motivait pas dans sa décision la qualification de l'infraction retenue à l'art. 16b LCR comme moyennement grave. En effet, le seul fait d'avoir effectué un wheeling constituait tout au plus une infraction légère dès lors qu'elle ne revêtait pas le niveau de mise en danger suffisant pour être qualifiée de moyennement grave, la manœuvre qu'il avait réalisée consistant uniquement à soulever la roue avant de son motocycle sur quelques mètres, sur une route totalement déserte, à une heure particulièrement tardive et à un endroit où le tracé était rectiligne. Il ne contestait pas qu'une telle manœuvre n'était pas autorisée. « Cela étant, si cette manœuvre devait être qualifiée au regard de la maîtrise de son véhicule par M. A______, elle démontrerait au contraire d'une très bonne maîtrise de son véhicule ». Un tel geste ne pouvait par ailleurs pas être considéré comme revêtant la même gravité que le fait de percuter un piéton sur un passage piéton, infraction pourtant qualifiée à plusieurs reprises de moyennement grave par le Tribunal fédéral. La plus haute instance avait par ailleurs confirmé qu'une perte de maîtrise du véhicule par un coup de volant donné sans nécessité aucune, faisant sortir le véhicule de la route et terminer sa course plus de 60 mètres plus loin, constituait une infraction qui devait être qualifiée de légère.”
Liegt eine gemischte oder unklare Relation von Gefährdung und Verschulden vor, ist Art. 16b Abs. 1 SVG als Auffangtatbestand anzuwenden. Das ist namentlich der Fall, wenn nicht alle privilegierenden Voraussetzungen einer leichten Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a) und nicht alle qualifizierenden Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a) erfüllt sind — etwa bei geringer Drittgefährdung, aber hohem Verschulden, oder umgekehrt. Die Einordnung richtet sich nach der Abwägung der Gefährdungshöhe und des Verschuldens im Einzelfall.
“Die mittelschwere Widerhandlung bildet nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt dementsprechend voraus, dass die Lenkerin oder der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und sie oder ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_311/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. zum Ganzen: BGE 136 II 447 E. 3.2; Urteile 1C_334/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.1; 1C_632/2020 vom 19.”
“Vorliegend sind keine solchen Umstände ersichtlich und macht die Beschwerdeführerin keine solchen, über die systembedingte Mehrfachbefassung hinausgehenden Ausstandsgründe geltend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Ausstandspflicht ist nicht ersichtlich. 6. Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art.”
Die zweijährige Rückfall- bzw. Bewährungsfrist nach Art. 16b Abs. 2 SVG beginnt mit dem Ablauf der tatsächlich vollzogenen Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs (nicht mit dem Datum der Verfügung oder dem Tatzeitpunkt).
“Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die namentlich in Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG vorgesehene zweijährige Bewährungsfrist mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs (Urteil 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1C_492/2020 vom 18. November 2020 E. 3.1). Der Beschwerdeführer legt keine sachlichen Gründe dar, die eine Änderung dieser Praxis rechtfertigen könnten (vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303). Demnach ist in Bezug auf die vorgenommene Berücksichtigung dieses Entzugs nicht erheblich, wann die ihm zu Grunde liegende Widerhandlung begangen wurde und wie lange die entsprechenden Straf- und Administrativmassnahmenverfahren dauerten. Im Übrigen war die längere Dauer des Strafverfahrens bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 28. Januar 2012 hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Strafbefehl erfolglos bis vor Bundesgericht anfocht (vgl. Urteil 6B_358/2015 vom 30. Juli 2015).”
“Hinsichtlich der Dauer des Führerausweisentzuges sind nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für mindestens vier Monate zu entziehen, sofern dem Lenker in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen wurde. Der Wortlaut von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG setzt eine vollzogene Massnahme voraus ("entzogen war"), weshalb die zweijährige Rückfallfrist mit dem Ablauf des Ausweisentzugs beginnt (BGE 136 II 447 E. 5.3; Urteil BGer 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2.2). Gegen die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Verfügung vom 13. Februar 2019 eine Administrativmassnahme erlassen, wobei ihr der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung zwischen dem 26. Juli 2019 und dem 25. August 2019 entzogen wurde. Sie hat am 30. September 2020, d.h. knapp ein Jahr nach der vollzogenen Massnahme, erneut eine mittelschwere Widerhandlung begangen. Da die verfügte Entzugsdauer von vier Monaten der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht, die nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3), ist die Verfügung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.”
Ein längerer, ununterbrochener Blick auf ein Mobiltelefon oder das Schreiben einer Nachricht während der Fahrt, sofern dadurch der Blick zeitweise mehrere Sekunden von der Strasse abgewandt ist und die notwendige Aufmerksamkeit dem Verkehr entzogen wird, wird in der Rechtsprechung regelmässig als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG angesehen.
“Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (Urteil BGer 1C_422/2016 E. 3.2; BGE 120 IV 63 E. 2d). dass der Beschwerdeführer vorliegend gemäss dem rechtskräftigen Strafurteil auf einer Autobahn seinen Blick über mehrere Sekunden konstant auf ein Mobiltelefon gerichtet hat, um einer Fernsehsendung zu folgen. Dabei zeigte sein Fahrzeug deutliche Schlangenlinien; dass aus dem Vorstehenden sich ergibt, dass somit feststeht, dass der Beschwerdeführer gegen die genannten Vorschriften verstossen hat und dass die Vorinstanz daher eine Verwaltungsmassnahme ergreifen musste; dass gemäss Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen wird; dass das Gesetz zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG) unterscheidet. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit.”
“Gleiches gilt bei einem Fahrzeugführer, der in Phasen des Stillstands seines Fahrzeugs im Stau eine Zeitung liest und diese in den Phasen des Aufrückens um einige Meter im Schritttempo teils auf seinen Oberschenkeln, teils am Lenkrad aufgestützt lässt (Urteil 6P.68/2006 vom 6. September 2006 E. 3.3). Auch liegt keine die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung vor, wenn ein Fahrzeugführer sein Mobiltelefon auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h im Kurvenbereich bei regem Verkehrsaufkommen ununterbrochen während 15 Sekunden in der linken Hand hält, ohne dabei jedoch den Blick von der Strasse abzuwenden und ohne zu telefonieren oder andere Manipulationen am Mobiltelefon vorzunehmen (Urteil 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.5 und 1.6). Dagegen widmet ein Fahrer dem Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, wenn er während der Fahrt seinen Blick zum Schreiben einer Nachricht (SMS) länger auf sein Mobiltelefon richtet (Urteil 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E. 1.3 f.); auf dem Lenkrad ein Papier beschreibt und den Blick zeitweise von der Strasse abwendet (Urteil 1C_566/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.5: mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG bejaht); ein Blatt Papier auf der Höhe der Mittelkonsole vor sich hält und seinen Blick während ca. sieben Sekunden ununterbrochen darauf richtet (Urteil 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3); ein Navigationsgerät länger als nur wenige Sekunden in der Hand auf der Höhe des Lenkrads hält und den Blick darauf richtet (Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.6); ein Lasermessgerät aus der Halterung am Gürtel nimmt, dieses während rund drei Sekunden bedient und während dieser Zeitspanne darauf schaut, um es in der Folge wieder in die Halterung zu stecken (Urteil 1B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3); mit der rechten Hand ein Mobilgerät bedient und die linke im Bereich des Kopfs hält (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3). Zudem nimmt ein Fahrzeugführer eine Verrichtung vor, welche die Fahrzeugbedienung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV in unzulässiger Weise erschwert, wenn er während der Fahrt telefoniert und dazu länger als einen kurzen Augenblick das Telefongerät mit der einen Hand hält oder es zwischen Kopf und Schulter einklemmt (BGE 120 IV 63 E.”
Bei einer mittelschweren Widerhandlung ist nach Art. 16b Abs. 2 SVG der Führerausweis zu entziehen; eine Verwarnung nach Art. 16a Abs. 3 SVG findet in diesem Fall keinen Raum. In einzelnen Entscheiden wurde jedoch trotz Anwendung von Art. 16b Abs. 2 die Sache zur Verfügung des Warnungsentzugs an den Betroffenen zurückgewiesen, was prozessuale Folgen im Einzelfall betrifft und nicht die grundsätzliche Entzugspflicht aufhebt.
“Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen, nachdem er dem Motorradfahrer beim vorgängigen Aufeinandertreffen den Mittelfinger gezeigt hatte und überdies ein "L" am Motorrad befestigt war. Gegenüber der Polizei führte der Beschwerdeführer zudem aus, der Motorradfahrer habe die ganze Zeit die Richtungsanzeige nach rechts gestellt, um ihm zu zeigen, dass er rechts anhalten solle. Der Motorradfahrer habe auch immer nach hinten geschaut und ihm mit der Hand mitgeteilt, dass er abbremsen und anhalten solle. Bei einem solchen Fahrverhalten hätte der Beschwerdeführer umso mehr aufmerksam fahren und den Abstand zum Motorrad erhöhen müssen. Die Vorinstanz ging zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften aus. 3.4 Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Damit besteht für die Anwendung von Art. 16a Abs. 3 SVG (Verwarnung) kein Raum. Der Ausweisentzug für die Dauer von einem Monat ist nicht zu beanstanden, da dieser der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), welche nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Zusammenfassend erweist sich der vorinstanzliche Entscheid vom 24. Februar 2022, wonach kein Anwendungsfall von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG vorliegt und der Führerausweis dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG zu entziehen ist, wobei die Angelegenheit zur Verfügung des Warnungsentzugs an den Beschwerdeführer zurückzuweisen ist, trotz abweichender Begründung im Ergebnis als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.”
“30 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer seinen Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH 01 von der Ausfahrt … her Richtung … und sodann hinter einem Motorrad mit dem Kennzeichen ZH 02 her. Dabei realisierte er auf der C-Strasse in D ca. 30 Meter vor der Kreuzung E-Strasse zu spät, dass der vor ihm fahrende Motorradfahrer stark abbremste. Dadurch wurde er überrascht und fuhr schliesslich ins Heck des Motorrads. Durch den Aufprall zog sich der Motorradlenker leichte Verletzungen zu. 2.2 Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. November 2020 wegen einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Gestützt auf diese Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 2. September 2021 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat den Führerausweis. 3. 3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art.”
Die für die Rückfälligkeit massgebende Fünfjahresfrist beginnt mit dem Ende des vorangegangenen Ausweisentzugs (Rückgabe bzw. Ablauf des Entzugs). Verstreichen in den fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt keine weiteren die Entzugsfolgen begründenden Widerhandlungen, gilt der Lenker wieder als Ersttäter i.S.v. Art. 16b SVG.
“ad art. 16b LCR et les références citées). Le retrait définitif des art. 16b al. 2 let. f et 16c al. 2 let. e LCR constitue ainsi un retrait de sécurité sans examen de l'aptitude à conduire pour présomption irréfragable d'inaptitude caractérielle (cf. ATF 139 II 95 consid. 3.4.2; TF 1C_478/2022 consid. 3.1; TF 1C_72/2016 consid. 3; 1C_32/2015 du 18 juin 2015 consid. 3.1.2). Selon la jurisprudence, le délai de récidive de cinq ans des art. 16b al. 2 let. f et 16c al. 2 let. e LCR – comme tous les délais de récidive des art. 16a ss LCR d'ailleurs – se calcule à partir de la restitution du permis (cf. TF 1C_492/2020 du 18 novembre 2020 consid. 3 et les références).”
“Die für die Frage der Rückfälligkeit massgebenden Bewährungsfristen beginnen mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Entzugs. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen bei Auslandtaten, allenfalls langer Verfahrensdauer, schwerer Betroffenheit oder Vorfällen auf Dienstfahrten) nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; B. Rütsche, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar SVG, Basel 2014, N 91 zu Art. 16 SVG und N 2 zu Art. 16b SVG). Mit den Mindestentzugsdauern begrenzt der Gesetzgeber das Auswahlermessen der Entzugsbehörde nach unten. Sofern seit dem letzten Ausweistag fünf Jahre ohne weitere Widerhandlung verstrichen sind, gilt der betreffende Lenker wieder als Ersttäter (Ph. Weissenberger, Kommentar zum SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, N 29 zu Art. 16b SVG).”
“En effet, force est de constater que les multiples retraits de permis prononcés à son encontre depuis 2003 permettent de considérer qu'il connaissait le principe de la double procédure pénale et administrative et l'importance de faire opposition dans le cadre de la procédure pénale. Quoi qu'il en soit, même à supposer qu'il ait contesté les faits et qu'il n'ait pas forcé l'agent de sécurité à s'écarter de la chaussée, force est de constater que l'infraction devrait être qualifiée de moyennement grave. Vu qu'il s'est engagé sur un tronçon réglé à sens unique alterné, il risquait de se trouver en face d'un véhicule venant en sens inverse. Par ailleurs, il risquait de mettre également en danger les ouvriers du chantier concerné. On ne saurait considérer qu'il s'agit d'une faute bénigne correspondant à une négligence légère. Vu la configuration des lieux, il ne devait pas s'engager. La faute devant être qualifiée de moyennement grave, cela suffit pour qualifier l'infraction de la même sorte. Par ailleurs, le seul fait qu'il n'y ait pas eu de blessé ne permet pas de conclure à l'absence de mise en danger (abstraite accrue) moyennement grave (Bussy/Rusconi/Jeanneret/Kuhn/ Mizel/Müller, Commentaire suisse de la circulation routière, ch. 1.3 ad art. 16a LCR et 1.3 ad art. 16b LCR). En effet, une mise en danger moyennement grave est donnée lorsque la possibilité d'une mise en danger concrète existe mais qu'elle est plutôt improbable, lorsqu'un risque de collision avec d'autres véhicules n'est ni exclu ni invraisemblable et lorsque la possibilité d'un accident n'est pas particulièrement proche, mais qu'elle n'en est pas moins réelle (Mizel, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire en particulier sous l'angle de la révision du 14.12.2001 de la loi fédérale sur la circulation routière et de la Révision Via sicura du 15.06.2012, 2015, p. 282 et les références citées). 4. a) Après une infraction moyennement grave, le permis d'élève-conducteur ou le permis de conduire est retiré pour une durée indéterminée, mais pour 2 ans au minimum si, au cours des 10 années précédentes, le permis a été retiré à trois reprises en raison d'infractions qualifiées de moyennement graves au moins; il est renoncé à cette mesure si, dans les 5 ans suivant l'expiration d'un retrait, aucune infraction donnant lieu à une mesure administrative n'a été commise (art.”
Die Rechtsprechung zeigt, dass die Behörden den Führerausweis nach Art. 16b SVG auch gestützt auf einzelne, zunächst mit Busse oder Strafbefehl sanktionierte Verkehrsverstösse entziehen können. Ein administrativer Entzug kann unabhängig von einer straf- oder verwaltungsstrafrechtlichen Bussenverfügung getroffen bzw. nachgeprüft werden, selbst wenn eine frühere Entzugsdauer bereits abgelaufen ist. Angaben zur (rechtzeitigen) Anmeldung/Teilnahme an vorgeschriebenen Kursen können für die Behörden relevant sein; ein nachträgliches Einreichen solcher Nachweise wird in den Entscheiden thematisiert.
“________, Beschwerdeführer, gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur. Gegenstand Führerausweisentzug, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 22. August 2023 (U 23 35 pem). Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden sprach A.________ mit Strafbefehl vom 18. März 2022 der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--. Sie warf ihm nebst einem weiteren Fehlverhalten vor, am 14. April 2021 als Chauffeur eines Lastwagens einen Sattelschlepper durch nahes Auffahren, Lichtsignale und unnötiges Hupen bedrängt zu haben. Das Regionalgericht Prättigau/Davos trat auf die Einsprache von A.________ gegen den Strafbefehl nicht ein, da es sie als verspätet erachtete. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons Graubünden am 20. September 2022 ebenfalls nicht ein. In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden A.________ mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 gestützt auf Art. 16b SVG den Führerausweis für einen Monat. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit am 13. März 2023 ab. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit Urteil vom 22. August 2023 trat das Gericht ungeachtet des bereits vollzogenen einmonatigen Führerausweisentzugs auf die Beschwerde ein und wies sie ab. 2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 erhebt A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, das Urteil aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen bezüglich des ihm vorgeworfenen Verhaltens vom 14. April 2021 und neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3. 3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.”
“A______ que les autorités de police lui avaient transmis leur rapport concernant l'infraction susmentionnée et qu'une mesure administrative pouvait être prise à son encontre, indépendamment de toute amende ou autre sanction pénale. Un délai de quinze jours lui était imparti pour faire part de ses observations écrites. Dans le même délai, au vu de ses antécédents, M. A______ était invité à suivre un cours d'éducation routière, avec une voiture uniquement, dans un délai de deux mois à compter du 9 août 2023. Un délai de quinze jours lui était en outre imparti pour faire savoir à l'OCV s'il entendait suivre ce cours. 3. Dans le délai imparti, M. A______ n'a pas présenté d'observations. 4. Par ordonnance pénale du 10 août 2023 du Service des contraventions, M. A______ a été condamné pour les faits précités à une amende de CHF 240.- pour infractions aux art. 31 et 90 de la loi fédérale sur la circulation routière du 19 décembre 1958 (LCR – RS 741.01) 5. Par décision du 18 octobre 2023, l'OCV a retiré le permis de conduire à l'essai toutes catégories, sous-catégories et catégorie F de M. A______ pour une durée de quatre mois en application de l'art. 16b LCR en raison des faits précités. La durée du retrait était fixée du 18 décembre 2023 au 17 avril 2024, dates incluses. Il s'agissait d'une infraction moyennement grave aux règles de la circulation routière. M. A______ ne pouvait pas justifier d'une bonne réputation, le système d'information relatif à l'admission à la circulation (ci-après : SIAC-Mesures) faisant état d'un retrait du permis de conduire, prononcé par décision du 9 mai 2022, pour une durée de trois mois, en raison d'une infraction grave, mesure dont l'exécution avait pris fin le 31 janvier 2023. M. A______ n'avait pas justifié d'un besoin professionnel de conduire des véhicules. Compte tenu des circonstances, l'autorité ne s'était pas écartée du minimum légal. 6. Par courriel du 20 octobre 2023 adressé à l'OCV, M. A______ a transmis à l'office précité copie de la confirmation de son inscription à l'auto cours éducation routière organisé par le TCS Training & Events le 30 octobre 2023 à Meyrin. A l'appui de son envoi, il a indiqué s'être entretenu avec l'un des collaborateurs de l'OCV qui lui avait expliqué qu'il devait transmettre à l'office copie de la confirmation de son inscription dans la mesure où la date qui lui avait été impartie pour suivre ce cours était dépassée.”
“November 2020 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für drei Monate. Da der Beschwerdeführer dagegen eine Einsprache machte, hob die Beschwerdegegnerin diese Verfügung am 15. Dezember 2020 auf und sistierte das Administrativmassnahmenverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids. 3.3 Die Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Thusis, sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 13. Juli 2021 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) sowie in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 5'000.-. 3.4 Nachdem der Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2021 in Anwendung von Art. 16b SVG und Art. 33 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG) den Führerausweis. 3.5 Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid vom 31. Mai 2022 zum Schluss, die Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften sei in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Bindungswirkung eines Strafentscheids sowie betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen und damit nicht zu beanstanden. Die festgesetzte Dauer des Führerausweisentzugs von einem Monat entspreche dem gesetzlichen Minimum und erweise sich folglich als recht- und verhältnismässig. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art.”
Eine fehlende Begründung für die Abweichung vom Strafurteil begründet nicht notwendigerweise eine Gehörsverletzung, wenn die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht ohnehin eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG festgestellt hat; in diesem Fall war die Rüge des rechtlichen Gehörs, wie in der zitierten Praxis, von vornherein zu verneinen.
“genannten Schema abgewichen sind und in subjektiver Hinsicht "bloss" eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG angenommen haben. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz die angebliche Abweichung vom Strafurteil nicht begründet habe, ist damit von vornherein zu verneinen. Da mit dem Vorliegen einer ernstlichen Gefahr (vgl. oben E. 4.4.2) eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, bei der kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden gegeben sein müssen, bereits ausser Betracht fällt, erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein Verschulden einzugehen.”
Die Einstufung als mittelschwere Widerhandlung richtet sich nach dem Gesamtbild der Umstände und nicht nach einer festen Mindestdistanz. So hat die Rechtsprechung in einem konkreten Fall eine mittelschwere Widerhandlung bejaht, weil der Fahrzeuglenker mit deutlich über 100 km/h auf der Autobahn in der Überholspur bei relativ dichtem Verkehr eine weitgehend unzureichende Distanz hielt. Entscheidend sind Geschwindigkeit, Fahrspur, Überholsituation und Verkehrsdichte.
“Ricordato come la giurisprudenza non abbia fissato distanze minime da rispettare al di là delle quali la violazione delle norme della circolazione debba essere qualificata di leggera, medio grave o grave rispettivamente come tali qualifiche non dipendano unicamente dalla distanza ma dall'insieme delle circostanze (cfr. STF 6B_281/2013 del 16 luglio 2013 consid. 2.3), occorre in concreto considerare che il ricorrente ha tenuto la citata distanza (largamente insufficiente), allorquando stava circolando a velocità elevata (senz'altro superiore a 100 km/h), in autostrada, sulla corsia e in fase di sorpasso, in una situazione di traffico piuttosto intenso (cfr. filmato). La messa in pericolo astratta accresciuta della sicurezza del traffico creata deve quindi essere ritenuta medio grave. Già soltanto per questa ragione, pur volendo attribuire al ricorrente una colpa soltanto leggera (cfr. STF 1C_424/2012 del 15 gennaio 2013 consid. 4.3 e 4.4), si deve ritenere che l'infrazione commessa integri gli estremi del caso medio grave previsto all'art. 16b LCStr (che è dato in pratica per esclusione, qualora nell'infrazione non siano racchiusi tutti gli elementi costitutivi per considerarla lieve giusta l'art. 16a cpv. 1 lett. a LCStr [colpa leggera + pericolo minimo per la sicurezza altrui] o grave ai sensi dell'art. 16c cpv. 1 lett. a LCStr [colpa grave + grave messa in pericolo della sicurezza altrui]; cfr. DTF 136 II 447 consid. 3.2, 135 II 138 consid. 2.2.2). Nulla può del resto derivare a suo favore il ricorrente dal fatto di essere stato condannato in sede penale sulla base dell'art. 90 cpv. 1 LCStr. Premesso che l'autorità amministrativa non è vincolata al giudizio penale per quanto concerne l'applicazione del diritto (cfr. supra, consid. 3.1), ivi compresa la valutazione della colpa (cfr. Mizel, op. cit., pag. 689), va ricordato che una condanna penale fondata sull'art. 90 cpv. 1 LCStr non implica necessariamente che il caso debba essere considerato come lieve dal profilo amministrativo: infatti, se l'infrazione grave ex art. 16c LCStr corrisponde a una violazione grave delle norme della circolazione ai sensi dell'art.”
Art. 16b Abs. 1 SVG bildet einen Auffangtatbestand. Er greift, wenn die Voraussetzungen einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a (insbesondere geringere Gefährdung plus nur leichtes Verschulden) nicht voll vorliegen und zugleich nicht alle qualifizierenden Merkmale einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c erfüllt sind.
“Im Zusammenhang mit Administrativmassnahmen unterscheidet das SVG zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.1 f.; Urteil 1C_156/2023 vom 8. Juli 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).”
“Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt in diesem Sinne voraus, dass der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_263/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.2).”
“Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4 mit Hinweisen). Die mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 mit Hinweis). Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt voraus, dass die lenkende Person durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und sie dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3; Urteil 1C_311/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen).”
Berufliche Härten (insbesondere die berufliche Notwendigkeit des Führens eines Fahrzeugs) können bei der Bemessung des Entzugs berücksichtigt werden; dies ist aber — gemäss Rechtsprechung — nur insoweit möglich, als dadurch die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer nicht unterschritten wird.
“Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen. Diese gesetzliche Mindestentzugsdauer darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG unter Vorbehalt einer hier nicht einschlägigen Ausnahme nicht unterschritten werden (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3). Die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die berufliche Notwendigkeit des Führens eines Motorfahrzeugs, können daher gemäss der Rechtsprechung nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (BGE 135 II 334 E. 2.2; Urteil 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass ihn der Entzug des Führerausweises für einen Monat schwer treffe. Als Inhaber einer Firma, die Waren ausliefere, könne er während der Dauer des Führerausweisentzugs kein Einkommen erzielen. Zudem würden sich der Wert seiner Firma und deren Umsatz langfristig reduzieren. Schliesslich könne er in der abgelegenen Region U.”
Die berufliche Situation (z. B. Landwirt oder berufsbedingt häufige Teilnahme am Strassenverkehr) ist bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen; ein Ausweisentzug kann faktisch einem Berufsverbot gleichkommen und ist in die Abwägung einzubeziehen.
“Die Folgen wären für ihn als Landwirt fatal, da der Sicherungsentzug einem Berufsverbot gleichkäme. Dieser Umstand sei unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit in die Erwägungen miteinzubeziehen. Der Zusatzmassnahme vom 9. Juni 2016 komme keine selbständige Bedeutung zu, ansonsten das verfassungsmässig garantierte Gleichheitsgebot verletzt wäre. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: mindestens einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG); mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG); mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG); unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG); immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit.”
“Soweit der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil sodann gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben, die Handels- und Gewerbefreiheit sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung anficht, genügen seine Ausführungen der qualifizierten Begründungspflicht für Rügen von Grundrechtsverletzungen nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 mit Hinweis). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Daran ändern die Verweise des Beschwerdeführers auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren nichts, da die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst erfolgen muss (vgl. Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.2; Urteil 8C_466/2021 vom 1. März 2021 E. 1.2). Immerhin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass mit Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG eine klare, formell-gesetzliche Bestimmung für den Entzug des Führerausweises vorliegt, die als Grundlage für den gerügten Eingriff in Grundrechtspositionen dienen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Hinzu kommt, dass die Situation des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres mit jener eines in der Stadt wohnhaften "Nicht-Berufsfahrer[s]," verglichen werden kann, zumal seine berufsbedingt häufige Teilnahme am Strassenverkehr auch häufiger Ursache für die Schaffung von Gefahrensituationen bilden kann. Dass eine in der Stadt wohnhafte Person durch einen Führerausweisentzug gegebenenfalls weniger hart getroffen wird als der Beschwerdeführer, stellt jedenfalls keinen Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV dar. Unbehelflich ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Motion”
Art. 16b Abs. 1 SVG wird als sogenanntes Regroupierungselement verstanden: Die Norm erlaubt es, mehrere weniger schwere Verstösse bzw. verschiedene Übertretungen zusammenzufassen und als eine Übertretung von mittlerer Schwere zu qualifizieren. Die Regelung findet keine Anwendung, wenn der konkrete Tatbestand eindeutig unter Art. 16a Abs. 1 oder Art. 16c Abs. 1 SVG fällt.
“Partant, l'OCN était tenu de prononcer une mesure administrative à son encontre. 5. 5.1. La LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). Conformément à l'art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui alors que seule une faute bénigne peut lui être imputée. En vertu de l'art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Enfin, selon l'art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant les règles de la circulation routière, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Ainsi, la loi fait la distinction entre (cf. ATF 123 II 106 consid. 2a): le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); le cas grave (art. 16c al. 1 LCR). Sur la base des dispositions précitées, l'autorité administrative doit donc décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d'espèce. Elle ne renoncera au retrait du permis de conduire que s'il s'agit d'un cas de très peu de gravité ou de peu de gravité au sens de l'art. 16a LCR, ce qui doit être déterminé en premier lieu au regard de l'importance de la faute et de la mise en danger de la sécurité routière, mais aussi en tenant compte des antécédents de la conductrice (art. 16 al. 3 LCR). Il ne saurait en revanche être question de tenir compte des besoins professionnels de l'intéressée, ceux-ci ne jouant un rôle que lorsqu'il s'agit de fixer la durée du retrait (cf. arrêt TC FR 603 2019 137 du 24 avril 2020 consid. 4.1). Le législateur conçoit l'art. 16b al. 1 let. a LCR comme l'élément dit de regroupement. Cette disposition n'est ainsi pas applicable aux infractions qui tombent sous le coup des art. 16a al. 1 let. a ou 16c al. 1 let.”
“1 et les références; arrêt TC FR 603 2019 70 du 19 août 2019 consid. 2.1 et les références citées). 3.2. La LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). Conformément à l'art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée. En vertu de l'art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Enfin, selon l'art. 16c al. 1 LCR, comment une infraction grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Ainsi, la loi fait la distinction entre (ATF 123 II 106 consid. 2a): • le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); • le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); • le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); • le cas grave (art. 16c al. 1 LCR). Sur la base des dispositions précitées, l'autorité administrative doit donc décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d'espèce. Elle ne renoncera au retrait du permis que s'il s'agit d'un cas de très peu de gravité ou de peu de gravité au sens de l'art. 16a LCR, ce qui doit être déterminé en premier lieu au regard de l'importance de la faute et de la mise en danger de la sécurité, mais aussi en tenant compte des antécédents du conducteur comme automobiliste (cf. art. 16a al. 3 LCR; aussi ATF 124 II 259 consid. 2b/aa et les arrêts cités). Il ne saurait en revanche être question de tenir compte des besoins professionnels de l'intéressé, ceux-ci ne jouant un rôle que lorsqu'il s'agit de mesurer la durée du retrait (arrêt TC FR 603 2019 137 du 24 avril 2020 consid. 4.1). Le législateur conçoit l'art. 16b al. 1 let. a LCR comme l'élément dit de regroupement. Cette disposition n'est ainsi pas applicable aux infractions qui tombent sous le coup des art.”
“a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée; en cas d'infraction particulièrement légère, il est renoncé à toute mesure administrative (al. 4); dans les autres cas, un avertissement peut être prononcé si les conditions de l'al. 3 sont réalisées. Selon l'art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque; dans ce cas, le permis de conduire est retiré pour la durée d'un mois au minimum (al. 2 let. a). Enfin, à teneur de l'art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant gravement les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque; le permis de conduire est alors retiré au conducteur pour la durée de trois mois au minimum (al. 2 let. a). Ainsi, la loi fait la distinction entre (cf. ATF 123 II 106 consid. 2a): - le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); - le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); - le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); - le cas grave (art. 16c al. 1 LCR). Sur la base des dispositions précitées, l'autorité administrative doit donc décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d'espèce. Elle ne renoncera au retrait du permis que s'il s'agit d'un cas de très peu de gravité ou de peu de gravité au sens de l'art. 16a LCR, ce qui doit être déterminé en premier lieu au regard de l'importance de la gravité de la faute et de la mise en danger de la sécurité, mais aussi en tenant compte des antécédents du conducteur comme automobiliste (cf. art. 16a al. 3 LCR; aussi ATF 124 II 259 consid. 2b/aa et les arrêts cités). Il ne saurait en revanche être question de tenir compte des besoins professionnels de l'intéressé, ceux‑ci ne jouant un rôle que lorsqu'il s'agit de mesurer la durée du retrait (art. 16 al. 3 LCR). Le législateur conçoit l'art. 16b al. 1 let. a LCR comme l'élément dit de regroupement. Cette disposition n'est ainsi pas applicable aux infractions qui tombent sous le coup des art.”
Innerorts gelten nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts Leitwerte: 16–20 km/h = leichte Widerhandlung, 21–24 km/h = mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 SVG), ab 25 km/h = schwere Widerhandlung. Diese Schwellen sind jedoch nur Leitlinien; die Behörden müssen die Umstände des Einzelfalls weiterhin prüfen und dürfen nicht ausschliesslich schematisch beurteilen.
“a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d’autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée; en cas d’infraction particulièrement légère, il est renoncé à toute mesure administrative (al. 4); dans les autres cas, un avertissement peut être prononcé si les conditions de l’al. 4 sont réalisées. Selon l’art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d’autrui ou en prend le risque; dans ce cas le permis de conduire est retiré pour la durée d’un mois au minimum (al. 2 let. a). Enfin, à teneur de l’art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant gravement les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d’autrui ou en prend le risque; le permis de conduire est alors retiré au conducteur pour la durée de trois mois au minimum (al. 2 let. a). La loi fait ainsi la distinction entre : • le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); • le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); • le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR) • le cas grave (art. 16c al. 1 LCR). Sur la base des dispositions précitées, l’autorité administrative doit décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d’espèce. On ne tient compte des antécédents du conducteur, de la nécessité professionnelle ou d’autres besoins particuliers de conduire qu’au moment de la fixation de la durée du retrait, et non pour le choix de la mesure à prendre (arrêt TF 6A.37/2003 du 5 novembre 2003 consid. 2.2.2). Pour déterminer la gravité d’un dépassement de vitesse, le Tribunal fédéral a instauré des seuils. Dans une jurisprudence constante, il retient qu’à l'intérieur d'une localité, l'infraction est légère en cas de dépassement de vitesse de 16 à 20 km/h, moyennement grave en cas de dépassement 21 à 24 km/h et grave en cas de dépassement de 25 km/h ou plus (cf. not. ATF 132 II 234 consid. 3.2; 128 II 131 consid. 2a; 126 II 196 consid. 2a; 124 II 475, consid. 2a; 124 II 259 consid. 2b). La jurisprudence relative aux barèmes ne dispense toutefois pas l'autorité de tout examen des circonstances du cas concret.”
“A l’instar du juge pénal, la Cour retient donc qu’en dépassant de 28 km/h la vitesse autorisée de 50 km/h en localité, le recourant a enfreint l’art. 32 LCR. 3. 3.1. La LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). Conformément à l’art. 16a al. 1 let. a LCR, commet d'abord une infraction légère la personne qui en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d’autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée. En vertu de l’art. 16b al. 1 let. a LCR, commet ensuite une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d’autrui ou en prend le risque. Enfin, selon l’art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d’autrui ou en prend le risque. Ainsi, la loi fait la distinction (cf. ATF 123 II 106 consid. 2a) entre les cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR), les cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR), les cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR) et les cas graves (art. 16c al. 1 LCR). 3.2. Dans le domaine des excès de vitesse, la jurisprudence a été amenée à fixer des règles précises afin d'assurer l'égalité de traitement entre conducteurs. Ainsi, selon la jurisprudence constante, le cas est objectivement grave, c'est-à-dire sans égard aux circonstances concrètes, en présence d'un dépassement de la vitesse autorisée de 25 km/h ou plus à l'intérieur des localités. Il y a cependant lieu de rechercher si des circonstances particulières ne justifient pas de considérer néanmoins le cas comme plus grave ou, inversement, comme de moindre gravité. Dans cette mesure, une appréciation purement schématique du cas, fondée exclusivement sur le dépassement de vitesse constaté, violerait le droit fédéral (cf. ATF 132 II 234 consid. 3.1; arrêt TF 1C_588/2020 du 25 novembre 2021 consid. 4.1.1). 3.3. En l'espèce, le recourant ne conteste pas, à juste titre, la qualification de la gravité du dépassement de vitesse. L'excès de vitesse commis en localité dépasse de plus de 25 km/h la vitesse autorisée.”
“Wenn die Vorinstanz gestützt auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 bis 24 km/h eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bejaht und den Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat bestätigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden, unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Dass sich der Beschwerdeführer für unschuldig und den Strafbefehl für nicht korrekt hält, ändert daran nichts, zumal er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt.”
Auch ein Selbstunfall kann als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 SVG gewertet werden, wenn dadurch eine erhöhte abstrakte Gefährdung oder eine bereits konkret gewordene Gefährdung Dritter vorliegt (z.B. ernstliche Gefährdung von Personen oder nur zufälliges Ausbleiben von Verletzungen).
“Er kollidierte aufgrund einer Unaufmerksamkeit mit den Pflastersteinen am rechten Trottoirrand und hat das Trottoir unkontrolliert überfahren. Der Beschwerdeführer und seine Frau, welche als Beifahrerin im Auto war, wurden bei diesem Unfall konkret und ernstlich an Leib und Leben gefährdet, und der von ihm geführte Personenwagen wurde beim Selbstunfall massiv beschädigt. Zudem lag auch eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer vor (siehe z.B. BGE 136 I 345 E. 6.4, mit Hinweisen). So ist es lediglich dem Zufall zu verdanken, dass sich im Unfallzeitpunkt niemand auf dem Trottoir befand und es damit nicht zu einem fatalen Unfallereignis für Drittpersonen gekommen ist, bzw. dass das Fahrzeug bei der Kollision nicht ins Schleudern geriet und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug frontal kollidierte. Die Gefährdung ist damit als hoch einzustufen. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine leichte, sondern eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen hat – was von ihm in seiner Beschwerde an sich auch nicht bestritten wird.”
“Hängt die rechtliche Würdigung stark von der Würdigung der Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Administrativbehörde, ist Letztere auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation an das Strafurteil gebunden. Indes geht vom Strafurteil keine Bindungswirkung hinsichtlich des Schweregrads der Widerhandlung aus (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [Kommentar SVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbem. zu Art. 16a–c, N. 10 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichts). 3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde im Strafverfahren der Verstösse gegen Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 VRV für schuldig befunden und nach Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft. Von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen werden zusammen mit den leichten auch die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Vorfall als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, auch wenn der Beschwerdeführer wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt worden sei, könne diese nicht mehr als leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 SVG beurteilt werden. Sie begründete dies mit einer erheblichen Verkehrsgefährdung, welche sich in einem Unfall realisiert habe, bei dem lediglich durch glückliche Umstände keine der beteiligten Personen verletzt worden seien. 3.2.3 Die Vorinstanz bestätigte diese Auffassung und führte zur Begründung zusammengefasst aus, zum einen habe sich die Gefährdung durch die Kollision verwirklicht, womit von einer nur abstrakten Gefährdung keine Rede sein könne. Zum anderen sei die Gefährdung als erheblich zu bezeichnen, führte die Kollision doch insbesondere am Fahrzeug des Beschwerdeführers zu einem grossen Sachschaden. Zudem seien beide Fahrzeuge nach der Kollision fahruntüchtig gewesen. Es handle sich hierbei nicht mehr um eine nur geringe Drittgefährdung; der Beschwerdeführer habe vielmehr eine erhöhte Gefahr für Dritte herbeigeführt.”
Zur Abstandsbeurteilung dienen in der Praxis Faustregeln als Richtschnur: Für einfache Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 1 SVG, administrativrechtlich einschliesslich Art. 16a und 16b SVG) wird häufig die «halber Tacho»/Zwei‑Sekunden‑Regel (≈1,8 s) herangezogen; für grobe Verkehrsregelverletzungen die «1/6‑Tacho»‑Regel (≈0,6 s). Die konkrete Einstufung richtet sich jedoch nach den gesamten Umständen (z. B. Strassen-, Verkehrs‑ und Sichtverhältnisse sowie Fahrzeugbeschaffenheit).
“Die Regel zur Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren bezweckt, dass der Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, abgekürzt: VRV), und ist von grundlegender Bedeutung. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinn von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Verkehrsregel bezweckt in erster Linie, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Ein überraschendes Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (vgl. Art. 12 Abs. 2 VRV). Die Rechtsprechung hat – im Unterschied zu den Geschwindigkeitsüberschreitungen – noch keine allgemein gültigen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchen Abständen aus objektiver Sicht in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine leichte (Art. 16a SVG), mittelschwere (Art. 16b SVG) oder schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG) gegen die Strassenverkehrsvorschriften anzunehmen ist. Zur Beurteilung, ob eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, welche administrativrechtlich die leichte und mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16a und 16b SVG umfasst, vorliegt, wird im Sinn von Faustregeln für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt. Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem, ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Zur Beantwortung der Frage, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG, welche administrativrechtlich einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht, begangen wurde, wird in Lehre und Rechtsprechung als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. ein Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S.”
Ein Führerausweisentzug nach Art. 16b Abs. 2 SVG kann auch nach einem unangefochtenen (in Rechtskraft erwachsenen) Strafbefehl angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids gebunden und darf nur in den von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen davon abweichen (z. B. wenn ihr neue, dem Strafrichter unbekannte Tatsachen zugrunde liegen oder zusätzliche Beweise eine andere Würdigung rechtfertigen).
“Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 und § 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 2. Der Beschwerdeführer lenkte am Freitag, 8. Juli 2022, um ca. 20.15 Uhr den Personenwagen mit dem Kontrollschild 01 auf der Autobahn A14 Richtung Sihlbrugg. Auf dem Gemeindegebiet Steinhausen touchierte sein Fahrzeug bei einem Überholmanöver die Mittelleitplanke. Dabei wurde die linke Fahrzeugseite beschädigt. Der Beschwerdeführer setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort und avisierte von zu Hause aus die Polizei. Der Beschwerdegegner würdigte diesen Sachverhalt am 15. September 2022 als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und entzog dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Strafbefehl vom 28. September 2022 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug den Beschwerdeführer der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 31 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.-. Nachdem dieser Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, verfügte der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und 16b Abs. lit. a SVG einen einmonatigen Führerausweisentzug. 3. Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art.”
“Gemäss einem Kurzgutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 21. April 2020 (in der Folge: METAS-Gutachten), welches das Video auswertete, hielt der Beschwerdeführer bei einer Fahrgeschwindigkeit von durchschnittlich 84,1 km/h (+/– 1,3 km/h) während 41 Sekunden lediglich einen durchschnittlichen Abstand von 0,68 Sekunden bzw. 15,8 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein. Der minimale Abstand betrug höchstens 0,5 Sekunden bzw. 11,2 m. 2.2 Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Juli 2020 wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 180.- bestraft. Der Strafbefehl erwuchs (unangefochten) in Rechtskraft. Gestützt auf diese Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 21. September 2020 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG den Führerschein gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat. 3. 3.1 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 20. März 2018, 1C_523/2017, E. 2.1 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht.”
Art. 16b Abs. 2 SVG bemisst die einschlägige Vorbelastung anhand der Zahl früherer Führerausweisentzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen innerhalb der zurückliegenden zehn Jahre und nicht nach der Gesamtdauer dieser Entzüge. Auch kurze bzw. als Warnung verfügte Entzüge gelten als selbständige Entzugsverfahren und sind bei der Zählung zu berücksichtigen.
“Dabei knüpft das Gesetz an die Zahl vorangegangener Entzüge an und nicht etwa - wie es theoretisch ebenfalls denkbar gewesen wäre - an die Gesamtdauer der vorangegangenen Entzüge. Das Gesetz erhofft sich damit die kathartische Wirkung in erster Linie aus der im Entzugsverfahren zum Ausdruck kommenden Missbilligung, und weniger aus der Dauer der Entzüge. Damit ist nicht entscheidend, ob es sich beim Entzug vom 11. Januar 2016 um eine Zusatzmassnahme zum Entzug vom 26. Juni 2014 handelte oder nicht. Unabhängig davon steht fest, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangenen zehn Jahren drei Mal (am 14. Juli 2008, am 26. Juni 2014 und am 11. Januar 2016) verwarnt und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sein Verhalten im Strassenverkehr missbilligt wird und zu einem Führerausweisentzug führen kann. Damit hat der Beschwerdeführer drei Mal ein Entzugsverfahren durchlaufen und hätte drei Mal die Chance gehabt, inskünftig ein sorgfältigeres Fahrverhalten zu zeigen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese drei Warnungsentzüge auch als drei Entzüge im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG gewertet hat.”
“Dezember 2020 unmissverständlich ausgeführt, das Kaskadensystem mit den sich steigernden Mindestentzugsdauern knüpfe an die Zahl vorangegangener Entzüge und nicht an deren Gesamtdauer an, weshalb nicht entscheidend sei, ob es sich bei einem Entzug um eine Zusatzmassnahme (zu einem anderen Entzug) handle. Als der Beschwerdegegner am 19. Oktober 2019 durch das Fahren mit einem nicht betriebssicheren Traktor eine mittelschwere Widerhandlung beging, sei ihm der Führerausweis in den vorangegangenen zehn Jahren bereits dreimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen worden. Diese drei Führerausweisentzüge hätten ihre erzieherische bzw. präventive Wirkung verfehlt. Der Beschwerdegegner hätte auch den letzten Entzug als selbständige Massnahme wahrgenommen bzw. wahrnehmen müssen, zumal er etwa zwei Jahre nach dem früheren Entzug vollzogen worden sei. Das Gleichbehandlungsgebot komme nicht zum Tragen, weil die Widerhandlungen vom 26. Mai und 11. Oktober 2014 nicht gemeinsam beurteilt worden seien und daher zu zwei Führerausweisentzügen geführt hätten. Die Vorinstanz hätte daher Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG verletzt, indem sie die beiden letzten Entzüge als Einheit bzw. einen Entzug betrachtet und damit drei Entzüge innerhalb von zehn Jahren verneint hätte.”
“Das Bundesgericht führte im Urteil 1C_248/2020 vom 14. Dezember 2020 sinngemäss aus, Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG leite die fehlende charakterliche Fahreignung aus der Zahl der in den letzten zehn Jahren erfolgten Führerausweisentzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen und nicht aus der Gesamtdauer solcher Entzüge ab. Damit werde von jedem Führerausweisentzug - unabhängig von seiner Dauer - eine erzieherische bzw. warnende Wirkung erwartet, weshalb nicht erheblich sei, ob ein Entzug als eine Zusatzmassnahme zu einem früheren Entzug verfügt worden sei. Da dem betroffenen Fahrzeuglenker in den zehn Jahren vor der letzten Widerhandlung drei Mal der Führerausweis entzogen worden sei, hätte er drei Mal die Chance gehabt, inskünftig ein sorgfältigeres Fahrverhalten zu zeigen. Demnach sei von drei Entzügen im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG auszugehen (zitiertes Urteil 1C_248/2020 E. 4.3). Dieses Urteil betraf einen Fahrzeuglenker, der innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritt, obwohl ihm in den zehn vorangegangenen Jahren der Führerausweis drei Mal insbesondere aufgrund von mittelschweren und schweren Widerhandlungen bezüglich der Überschreitung der zulässigen Höchtsgeschwindigkeit für insgesamt 15 Monate entzogen worden war (vgl.”
“Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führer- oder Lernfahrausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat. Abgestellt wird allein auf drei frühere Entzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass mehrere Kaskadenstufen vorgängig durchlaufen wurden bzw. es im Vorfeld zu mehrmonatigen Entzügen gekommen war, bevor die Massnahme des Sicherungsentzugs greift. Vielmehr ist es aufgrund der insgesamt zu berücksichtigen Rückfallfrist von zehn Jahren und der Bewährungsfrist von jeweils zwei Jahren, nach denen im Fall einer weiteren mittelschweren Widerhandlung erneut wieder ein einmonatiger Entzug gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ausgesprochen werden kann, ohne Weiteres möglich, dass drei mit jeweils einem Monat sanktionierte mittelschwere Widerhandlungen innerhalb von zehn Jahren bei einer vierten mittelschweren Widerhandlung zu einem Entzug auf unbestimmte Zeit mit einer nicht zu unterschreitenden Mindestdauer von zwei Jahren führen. Hätte der Gesetzgeber dies ausschliessen wollen, hätte er den Verzicht auf diese Massnahme bereits bei einer Bewährungsfrist von zwei anstatt fünf Jahren ansetzen müssen. In diesem Sinn kann auch nicht gesagt werden, dass ein fehlbarer Lenker nach Ablauf der Frist von zwei Jahren nach einem mittelschweren Entzug wieder als Ersttäter zu betrachten ist. Mit Blick auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG ist dies erst nach fünf Jahren der Fall; zuvor gilt als Wiederholungstäter, auch wenn sich ein Vorfall oder mehrere Vorfälle mehr als zwei Jahre nach einem letzten Entzug ereignet haben. Das Gesetz knüpft an die Zahl der vorangegangenen Entzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen und nicht an deren (Gesamt)Dauer an (vgl.”
Lex mitior/Verfahrensrechtlicher Einfluss: Bei Beurteilung einer heutigen Administrativmassnahme ist die lex mitior zu beachten. Ergibt die heutige Rechtslage, dass eine frühere Widerhandlung lediglich eine Ordnungsbusse nach sich ziehen würde, entfällt der frühere Führerausweisentzug und damit die auf diesem Entzug beruhende Kaskadenstufe nach Art. 16b Abs. 2 SVG.
“des Anhangs 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV; SR 314.11) sowie auf die in der Folge angepasste, in BGE 149 II 96 publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Rechtsüberholen. In Anwendung dieser neuen Rechtslage und Praxis würde sein damaliges Überholmanöver heute als einfaches Rechtsüberholen qualifiziert und bloss mit einer Ordnungsbusse sanktioniert. Es hätte keinen Führerausweisentzug mehr zur Folge. Bei der Beurteilung der aktuellen Administrativmassnahme sei die lex mitior-Regel zu beachten. Es sei deshalb nicht von einer in den letzten zwei Jahren erfolgten Widerhandlung auszugehen, die einen Führerausweisentzug zur Folge habe. Deshalb greife das Kaskadensystem nach Art. 16b Abs. 2 SVG nicht und es sei ihm der Führerausweis bloss für einen Monat statt für vier Monate zu entziehen.”
Die Rechtsprechung zieht verbindliche Bandbreiten zur Einordnung als «mittelschwere Widerhandlung» heran (z. B. 31–34 km/h auf der Autobahn). In der Praxis kann daher eine geringfügige Herabsetzung des festgestellten Überschreitungswerts die Qualifikation der Tat nicht zwingend ändern (so etwa die Erwägung, dass 35 km/h vs. 33 km/h weiterhin als «mittelschwer» zu qualifizieren sein dürfte).
“Par décision sur réclamation du 18 avril 2024, le SAN a confirmé sa décision du 15 mars 2024, relevant notamment: "- que le réclamant s'est opposée à l'ordonnance pénale invoquant les marges de sécurité à déduire lors d'excès de vitesse; - que si l'excès de vitesse du 1er août 2022 à 10h40 était réduit à 28 km/h, s'agissant désormais d'une infraction légère, elle serait sans pertinence dans la présente affaire; - que toutefois, le SAN constate que quand bien même l'excès de vitesse du 2 août 2022 serait réduit à 33 km/h, au lieu des 35 retenus, l'infraction devrait tout de même être qualifiée de moyennement grave et le fond de la décision demeurerait donc inchangé, - qu'en effet, le Tribunal fédéral a été amené à fixer des règles précises dans le domaine des excès de vitesse; il a ainsi considéré qu'un excès de vitesse entre 21 et 24 km/h en localité, 26 et 29 km/h hors localité et 31 et 34 km/h sur autoroute représente une infraction moyennement grave au sens de l'art. 16b LCR (ATF 124 II 475); - qu'or selon l'art. 16b al. 2 let. f [LCR], après une infraction moyennement grave, le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire est retiré définitivement si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré en vertu de la let. e ou de l'art. 16c, al. 2, let. d; - qu'au vu de ce qui précède, le SAN estime qu'il ne se justifie point de suspendre la procédure dans l'attente de l'issue pénale, dès lors que celle-ci ne modifierait pas substantiellement la décision querellée". Il a retiré par ailleurs l'effet suspensif à un éventuel recours. D. Par acte du 21 mai 2024, A.________ a recouru contre cette décision devant la Cour de droit administratif et public du Tribunal cantonal (CDAP), concluant à son annulation et au renvoi de la cause au SAN pour qu'il suspende la procédure dans l'attente d'une décision définitive et exécutoire du juge pénal. Par décision incidente du 14 juin 2024, la juge instructrice a refusé de restituer l'effet suspensif.”
Wurde in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16b Abs. 2 lit. e oder nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen, so führt eine weitere mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a zur dauernden (unbefristeten) Entziehung des Führerausweises (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG).
“Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).”
“Nach einer mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG wird der Führerschein für immer entzogen, wenn – wie vorliegend – in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus, dass dem Beschwerdeführer im Sinn von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG in den letzten zehn Jahren dreimal der Ausweis wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen sowie mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 eine zweijährige Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG angeordnet worden war. Diese gesetzlich vorgesehene minimale Entzugsdauer darf nach dem Willen des Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2), weshalb einer allfälligen beruflichen Massnahmeempfindlichkeit keine Bedeutung zukommt. Ebenfalls ohne Einfluss bleibt die Zeitspanne seit dem massgeblichen Vorfall, für die der Beschwerdeführer ein unbeanstandetes Fahrverhalten geltend macht. Ferner kann er daraus, dass ihm der Führerausweis während der Dauer des Strafverfahrens provisorisch wieder ausgehändigt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten; die Beschwerdegegnerin war gehalten, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten (vgl.”
Eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG liegt vor, wenn durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird. Nach Rechtsprechung ist diese Einstufung gegeben, sofern nicht zugleich alle privilegierenden Voraussetzungen einer leichten Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a) vorliegen. Ebenso kann eine mittelschwere Widerhandlung vorliegen, wenn eine geringe Gefährdung mit hohem Verschulden oder umgekehrt eine hohe Gefährdung mit geringem Verschulden zusammenfällt.
“Nachdem dieser Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, verfügte der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und 16b Abs. lit. a SVG einen einmonatigen Führerausweisentzug. 3. Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Nach der Rechtsprechung müssen für die Annahme einer leichten Widerhandlung eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28.”
Bei mittelschweren Widerhandlungen kann die Entzugsdauer das gesetzliche Minimum überschreiten. Bei der Bemessung der Dauer sind namentlich die festgestellte Gefährdung der Verkehrssicherheit, der Verschuldensgrad, der Leumund sowie die Massnahmenempfindlichkeit zu berücksichtigen.
“Die Entzugsdauer ist vorliegend auf zwei Monate angesetzt worden. Die Mindestdauer von einem Monat gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wurde damit um einen Monat geringfügig erhöht. Diesen Entscheid hat die Vorinstanz geschützt, indem sie die festgestellte ernstliche Gefährdung der Verkehrssicherheit, das als mittelschwer eingestufte Verschulden des Beschwerdeführers beim Vorfall, seinen ungetrübten automobilistischen Leumund und seine fehlende Massnahmenempfindlichkeit berücksichtigte.”
Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird. Art. 16b Abs. 1 bildet einen Auffangtatbestand: Er greift, wenn nicht sämtliche privilegierenden Elemente von Art. 16a Abs. 1 lit. a und nicht sämtliche qualifizierenden Elemente von Art. 16c Abs. 1 lit. a gegeben sind. Bei Vorliegen einer mittelschweren Gefährdung ist der Tatbestand unabhängig vom Verschuldensgrad erfüllt.
“Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in: Journal des tribunaux (JdT) 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, Bundesblatt [BBl] 1999 Nr. 23, S. 4487). Damit ist bei Vorliegen einer mittelschweren Gefährdung, unabhängig vom Verschuldensgrad, der Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung erfüllt (Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 13 zu Art. 16b SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).”
Geschwindigkeits‑ oder Überholverstösse können als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG qualifiziert werden, wenn dadurch eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit entsteht. Nach der Rechtsprechung können etwa hohe Geschwindigkeiten in Kombination mit ungenügendem Abstand oder beim Überholen auf der Autobahn zu einer solchen Einstufung führen (z. B. Sachverhalt mit >100 km/h, ungenügendem Abstand beim Überholen). Ferner hält die Praxis bestimmte Überschreitungen auf Autobahnen (z. B. 31–34 km/h zu viel) für eine mittelschwere Widerhandlung.
“Ricordato come la giurisprudenza non abbia fissato distanze minime da rispettare al di là delle quali la violazione delle norme della circolazione debba essere qualificata di leggera, medio grave o grave rispettivamente come tali qualifiche non dipendano unicamente dalla distanza ma dall'insieme delle circostanze (cfr. STF 6B_281/2013 del 16 luglio 2013 consid. 2.3), occorre in concreto considerare che il ricorrente ha tenuto la citata distanza (largamente insufficiente), allorquando stava circolando a velocità elevata (senz'altro superiore a 100 km/h), in autostrada, sulla corsia e in fase di sorpasso, in una situazione di traffico piuttosto intenso (cfr. filmato). La messa in pericolo astratta accresciuta della sicurezza del traffico creata deve quindi essere ritenuta medio grave. Già soltanto per questa ragione, pur volendo attribuire al ricorrente una colpa soltanto leggera (cfr. STF 1C_424/2012 del 15 gennaio 2013 consid. 4.3 e 4.4), si deve ritenere che l'infrazione commessa integri gli estremi del caso medio grave previsto all'art. 16b LCStr (che è dato in pratica per esclusione, qualora nell'infrazione non siano racchiusi tutti gli elementi costitutivi per considerarla lieve giusta l'art. 16a cpv. 1 lett. a LCStr [colpa leggera + pericolo minimo per la sicurezza altrui] o grave ai sensi dell'art. 16c cpv. 1 lett. a LCStr [colpa grave + grave messa in pericolo della sicurezza altrui]; cfr. DTF 136 II 447 consid. 3.2, 135 II 138 consid. 2.2.2). Nulla può del resto derivare a suo favore il ricorrente dal fatto di essere stato condannato in sede penale sulla base dell'art. 90 cpv. 1 LCStr. Premesso che l'autorità amministrativa non è vincolata al giudizio penale per quanto concerne l'applicazione del diritto (cfr. supra, consid. 3.1), ivi compresa la valutazione della colpa (cfr. Mizel, op. cit., pag. 689), va ricordato che una condanna penale fondata sull'art. 90 cpv. 1 LCStr non implica necessariamente che il caso debba essere considerato come lieve dal profilo amministrativo: infatti, se l'infrazione grave ex art. 16c LCStr corrisponde a una violazione grave delle norme della circolazione ai sensi dell'art.”
“2 de l'ordonnance du 29 septembre 2006 sur le casier judiciaire – RS 331), le fichier ADMAS ‑ qui est un répertoire cantonal des mesures administratives prononcées à l'encontre de tout usager de la route, qu'il soit titulaire ou non d'un permis de conduire – repris dans le système d'information relatif à l'admission à la circulation (SIAC) qui est géré par l'Office fédéral des routes en collaboration avec les cantons, n'est pas public; il est à la disposition des organes de police, des organes douaniers, des autorités chargées des poursuites pénales et des autorités judiciaires et de diverses autorités chargées de récolter des données en rapport avec l'utilisation des véhicules (office fédéral de la statistique, office fédéral de l'énergie, Bureau national d'assurance, organes de contrôle de la durée de travail et de repos des conducteurs professionnels); il ne connaît pas de distinction entre les usagers mineurs et majeurs (cf. art. 89ss LCR). Il importe que l'aptitude à conduire soit appréciée par l'autorité compétente en pleine connaissance de cause pour assurer la sécurité de l'ensemble des usagers de la route. Dans le cas d'espèce, le recourant a commis, sur une autoroute, un excès de vitesse compris entre 31 et 34 km/h au-delà de la vitesse maximale autorisée. Ce faisant, il s'est rendu coupable d'une infraction moyennement grave au sens de l'art. 16b LCR telle que définie par les seuils retenus par le Tribunal fédéral dans sa jurisprudence constante en la matière (ATF 128 II 131 consid. 2a; 124 II 475 consid. 3; TF 1C_526/2009 du 25 mars 2010 consid. 3.1; 1C_83/2008 du 16 octobre 2008 consid. 2; cf. également CDAP CR.2015.0082 du 27 janvier 2016 consid. 2b et CR.”
Die Verwaltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug nach Art. 16b Abs. 1 SVG entscheidet, darf grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn der Behörde Tatsachen bekannt werden, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Ergebnis führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle rechtlich relevanten Fragen geklärt hat. Dies gilt grundsätzlich auch für rechtskräftige Strafbefehle.
“Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 2. Der Beschwerdeführer fuhr am Montag, 10. Mai 2021, um 02.35 Uhr mit seinem Personenwagen mit ca. 30 km/h auf der Gfennstrasse in Schwerzenbach in Richtung Dübendorf. Dort prallte er gegen eine aus einer von rechts in die Fahrbahn ragenden Aufpflästerung bestehende Verkehrsberuhigungseinrichtung. Sowohl jene als auch sein Fahrzeug wurden dabei beschädigt. Der Beschwerdegegner würdigte diesen Sachverhalt am 21. Juni 2021 als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und entzog dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG den Führerausweis inklusive der Bewilligung für den gewerbsmässigen Personentransport für die Dauer von vier Monaten. Nach der Einsprache des Beschwerdeführers hob der Beschwerdegegner diese Verfügung auf und sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren. Das Statthalteramt Uster bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 14. September 2021 wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinn von Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 600.-. Nachdem dieser Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, entzog der Beschwerdegegner am 27. Oktober 2021 den Führerausweis inklusive der Bewilligung für den gewerbsmässigen Personentransport für die Dauer von vier Monaten. 3. 3.1 Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.”
“Gemäss einem Kurzgutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 21. April 2020 (in der Folge: METAS-Gutachten), welches das Video auswertete, hielt der Beschwerdeführer bei einer Fahrgeschwindigkeit von durchschnittlich 84,1 km/h (+/– 1,3 km/h) während 41 Sekunden lediglich einen durchschnittlichen Abstand von 0,68 Sekunden bzw. 15,8 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein. Der minimale Abstand betrug höchstens 0,5 Sekunden bzw. 11,2 m. 2.2 Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Juli 2020 wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 180.- bestraft. Der Strafbefehl erwuchs (unangefochten) in Rechtskraft. Gestützt auf diese Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 21. September 2020 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG den Führerschein gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat. 3. 3.1 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 20. März 2018, 1C_523/2017, E. 2.1 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht.”
Ein Fahrstreifenwechsel, bei dem nicht sichergestellt wird, dass die benutzte Spur frei ist, wird in der Rechtsprechung regelmässig als (mindestens) mittelschwere Widerhandlung i.S. von Art. 16b SVG qualifiziert. Als Beispiel führt der Entscheid aus, dass beim Fahrstreifenwechsel ein Abstand von etwa 0,46 Sekunden (ca. 13 m) bestand, wodurch die Lenkerin die Zwei-Sekunden-Regel offensichtlich nicht einhielt. In der einschlägigen Lehre wird zudem ausgeführt, dass bei günstigen Verhältnissen ausserorts und auf Autobahnen Abstände von etwa 0,6–1,2 Sekunden typischerweise auf eine mittelschwere Widerhandlung hindeuten, während Abstände von 0,6 Sekunden oder weniger regelmässig als schwere Widerhandlung angesehen werden.
“Bei den von der Beschwerdeführerin verletzten vorerwähnten Strassenverkehrsvorschriften handelt es sich um zentrale Verkehrsvorschriften, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ruft derjenige, der auf die Überholspur wechselt, ohne sich zu vergewissern, dass sie frei ist, ohne Zweifel eine Gefahr für sich und andere hervor, so dass ein entsprechendes Ereignis klarerweise als (mindestens) mittelschwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 16b SVG zu qualifizieren ist (vgl. Urteil BGer 1C_294/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 3.5). Durch das Manöver der Beschwerdeführerin wurde der Lenker des anderen Wagens – wie im Strafbefehl ausdrücklich festgehalten – kurzzeitig behindert und er musste vom ersten Überholstreifen auf den zweiten wechseln; folglich ist im Sinne der erwähnten Rechtsprechung mindestens von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung auszugehen. Zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels betrug der Abstand zwischen dem Personenwagen der Beschwerdeführerin und dem anderen Wagen ca. 0,46 Sekunden bzw. 13 Meter. Mithin hat die Beschwerdeführerin auch namentlich die "Zwei-Sekunden-"Regel offensichtlich nicht erfüllt. In der Lehre wird dargelegt, dass ausserorts und auf Autobahnen bei günstigen Verhältnissen grundsätzlich bei Abständen zwischen 0,6 und 1,2 Sekunden auf eine mittelschwere Widerhandlung zu schliessen sei (siehe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16c N. 17), und wie erwähnt, ist bei einem Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger in der Regel eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsschriften auszugehen.”
“Bei den von der Beschwerdeführerin verletzten vorerwähnten Strassenverkehrsvorschriften handelt es sich um zentrale Verkehrsvorschriften, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ruft derjenige, der auf die Überholspur wechselt, ohne sich zu vergewissern, dass sie frei ist, ohne Zweifel eine Gefahr für sich und andere hervor, so dass ein entsprechendes Ereignis klarerweise als (mindestens) mittelschwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 16b SVG zu qualifizieren ist (vgl. Urteil BGer 1C_294/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 3.5). Durch das Manöver der Beschwerdeführerin wurde der Lenker des anderen Wagens – wie im Strafbefehl ausdrücklich festgehalten – kurzzeitig behindert und er musste vom ersten Überholstreifen auf den zweiten wechseln; folglich ist im Sinne der erwähnten Rechtsprechung mindestens von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung auszugehen. Zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels betrug der Abstand zwischen dem Personenwagen der Beschwerdeführerin und dem anderen Wagen ca. 0,46 Sekunden bzw. 13 Meter. Mithin hat die Beschwerdeführerin auch namentlich die "Zwei-Sekunden-"Regel offensichtlich nicht erfüllt. In der Lehre wird dargelegt, dass ausserorts und auf Autobahnen bei günstigen Verhältnissen grundsätzlich bei Abständen zwischen 0,6 und 1,2 Sekunden auf eine mittelschwere Widerhandlung zu schliessen sei (siehe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16c N. 17), und wie erwähnt, ist bei einem Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger in der Regel eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsschriften auszugehen.”
Liegt die Tat unter den von der Rechtsprechung als «nicht mehr geringe[n] Gefahr» erachteten Umständen, durfte die Vorinstanz das Verhalten bereits als mittelschwere Widerhandlung qualifizieren; in einem solchen Fall konnte der darauf gestützte Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises erfolgen, ohne dass die Vorinstanz eine weitergehende, vertiefte Prüfung des Verschuldensgrades vornehmen musste.
“Indem die Vorinstanz von einer nicht mehr geringen Gefahr ausgegangen ist, hat sie demnach kein Bundesrecht verletzt. Ihre Beurteilung erscheint unter den gegebenen Umständen vielmehr zutreffend. Damit durfte sie bereits aus diesem Grund und ohne weitere Prüfung des Verschuldensgrades das Verhalten des Beschwerdeführers am 23. August 2017 als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG beurteilen. Dass die Voraussetzungen gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG für einen Entzug des Führerausweises für immer aus einem anderen Grund nicht erfüllt wären, das angefochtene Urteil mithin deshalb bundesrechtswidrig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich.”
Werden mehrere (mindestens) mittelschwere Widerhandlungen in einem Administrativmassnahmeverfahren mit einer Verfügung oder durch eine Verfügung und unmittelbar damit verbundene Zusatzmassnahmen sanktioniert, gelten diese im Kaskadensystem als eine Einheit und werden für die Zählung früherer Ausweisentzüge nicht notwendigerweise als mehrere Entzüge innerhalb der Zehnjahresfrist gewertet.
“Dezember 2014 verfügten Entzug für eine vor dessen Vollzug begangene Widerhandlung angeordnet worden sei. Der dritte Warnentzug dürfe auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots nicht berücksichtigt werden. Würden mehrere mittelschwere Widerhandlungen in einem Administrativmassnahmenverfahren mit einer Verfügung bzw. mit einem Führerausweisentzug sanktioniert, gelte dieser für die Festlegung der Entzugsdauer innerhalb des Kaskadensystems lediglich als ein Entzug. Wären die vom Beschwerdeführer am 26. Mai und am 11. Oktober 2014 begangenen Widerhandlungen zusammen beurteilt worden, hätten innerhalb von zehn Jahren erst zwei frühere Entzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen vorgelegen. Sowohl gemäss dem Sinn und Zweck von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG als auch aus Gründen der Rechtsgleichheit seien die am 15. Dezember 2014 und 9. Juni 2016 verfügten Führerausweisentzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen innerhalb des Kaskadensystems als Einheit bzw. als ein Entzug zu betrachten. Die in Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG vorausgesetzten drei Führerausweisentzüge wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen in den vorangegangenen zehn Jahren seien somit beim Beschwerdegegner nicht erfüllt gewesen.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 05.09.2022 Strassenverkehrsrecht, Sicherungsentzug, Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG, retrospektive Konkurrenz, Art. 49 Abs. 2 StGB. Die gesetzliche Schlussfolgerung der fehlenden (charakterlichen) Fahreignung nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG beruht auf der Annahme, dass ein Fahrzeugführer innerhalb der letzten zehn Jahre dreimal mit einem Führerausweisentzug für eine (mindestens) mittelschwere Widerhandlung belegt wurde, und die erzieherische Wirkung der Sanktion dreimal versagte. Hat sich eine dieser früheren Widerhandlungen vor Verfügung einer Massnahme wegen einer anderen Widerhandlung ereignet und wurde dafür eine Zusatzmassnahme verfügt, gelten diese beiden Widerhandlungen innerhalb des Kaskadensystems als eine Einheit bzw. ein Entzug (Verwaltungsgericht, B 2022/52). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. Oktober 2023 abgewiesen (Verfahren 1C_550/2022). Entscheid vom 5. September 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St.”
Zur Abgrenzung ist auf Gefährdungsgrad und Verschuldensstufe abzustellen. Die mittelschwere Widerhandlung ist als Auffangtatbestand zu verstehen, wenn weder die Voraussetzungen der leichten noch jene der schweren Widerhandlung vollständig vorliegen. Insbesondere kann eine mittelschwere Widerhandlung vorliegen, wenn Gefährdung und Verschulden nicht gleichzeitig in qualifizierter Stärke gegeben sind (z. B. hohe Gefährdung bei geringem Verschulden oder umgekehrt).
“Im Streit liegt weiter, ob der Vorfall bundesrechtskonform als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert worden ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.”
“Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG).”
“Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil BGer 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Mizel, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in ZStrR 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.; zum Ganzen: Urteil BGer 1C_456/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.2).”
In kritischen Situationen kann das Unterlassen des Schulterblicks (wobei Innen‑ und Aussenspiegel allein nicht genügen) zur Einordnung als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 SVG und damit zum Mindestentzug von einem Monat führen.
“Die nachfolgende Fahrzeuglenkerin konnte die Situation auch so interpretieren, dass der Rekurrent sie vor seinem Wendemanöver passieren lassen wollte. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist nicht leichthin anzunehmen, der Rekurrent habe sich auf das Verbot des Linküberholens beim Linksabbiegen verlassen dürfen. Er hätte sich in dieser Situation besonders vorsichtig verhalten und sich unmittelbar vor seinem Manöver nochmals vergewissern müssen, ob nachfolgende Fahrzeuge zu Überholmanövern angesetzt hatten. Er bestätigte indessen, nicht über die Schulter nach hinten geblickt zu haben (act. 16/E1/5 und 11), was in dieser Situation zwingend erforderlich gewesen wäre. Blicke in den Innen- und Aussenspiegel genügten nicht und auf den Totwinkelassistenten des Fahrzeugs durfte er sich nicht verlassen, was dem Rekurrenten bewusst war (act. 16/E1/11). Somit liegt kein leichtes Verschulden vor (vgl. dazu auch BGer 6A.17/2005 vom 16. Mai 2005 E. 4), und die Vorinstanz ist zu Recht von einem mittelschweren Fall gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. 5.- Schliesslich ist die Dauer des einmonatigen Führerausweisentzugs zu überprüfen. Dabei handelt es sich um die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG, welche nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG). Dementsprechend wirken sich ein ungetrübter automobilistischer Leumund oder eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht massnahmemindernd aus. Die einmonatige Entzugsdauer ist zu bestätigen. 6.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu Recht für einen Monat entzogen hat. Der Rekurs ist damit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Rekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen. Zufolge Abweisung des Rekurses sind keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art.”
Art. 16b Abs. 2 SVG sieht gestaffelte Mindestentzugsdauern bei Rückfällen vor: Grundfall 1 Monat (lit. a); mindestens 4 Monate, wenn innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre bereits ein Entzug wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung erfolgte (lit. b); mindestens 9 Monate, wenn innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre zwei Entzüge wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen vorliegen (lit. c); mindestens 15 Monate, wenn innerhalb der vorangegangenen zwei Jahren zwei Entzüge wegen schweren Widerhandlungen vorliegen (lit. d).
“Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: - mindestens einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG); - mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); - mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG); - mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG); - unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG); - immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG).”
“Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: mindestens einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG); mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG); mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG); unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG); immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. e oder Artikel 16c Abs. 2 lit. d entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). Die Mindestentzugsdauern nach einer mittelschweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck. Während die Massnahmen nach Art. 16b Abs. 2 lit. a bis d SVG Warnungsentzüge darstellen, sehen Art. 16b Abs. 2 lit. e und f SVG bei schwerer Rückfälligkeit Sicherungsentzüge, d.”
Ausserorts (80 km/h) wird eine Überschreitung um 26–29 km/h in der Regel als mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 1 SVG eingestuft; besondere Umstände des Einzelfalls sind zu prüfen und können zu einer abweichenden Beurteilung führen.
“1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). 3.2 Im Fall von Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Umständen eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserhalb von Ortschaften (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) um 26–29 km/h überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E. 3, 128 II 131 E. 2, 124 II 259 E. 2c). Trotz dieser schematischen Vorgaben ist den besonderen Umständen im Einzelfall Rechnung zu tragen. So ist zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (zum Ganzen BGr, 13. Juni 2016, 1C_87/2016, E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2 und BGr, 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2). Von besonderen Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen. Andernfalls würde das Ziel, eine rechtsgleiche Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt (VGr, 26. September 2016, VB.2016.00151, E. 3.3). So vermögen etwa günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGr, 13.”
Konkrete Rechtsprechung: Unfallflucht auf der Autobahn (vgl. Quelle 0) sowie eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 21–24 km/h (vgl. Quelle 1) wurden als mittelschwere Widerhandlungen i.S.v. Art. 16b Abs. 1 SVG qualifiziert; in den genannten Entscheidungen wurde jeweils ein einmonatiger Führerausweisentzug angeordnet bzw. bestätigt.
“Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 und § 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 2. Der Beschwerdeführer lenkte am Freitag, 8. Juli 2022, um ca. 20.15 Uhr den Personenwagen mit dem Kontrollschild 01 auf der Autobahn A14 Richtung Sihlbrugg. Auf dem Gemeindegebiet Steinhausen touchierte sein Fahrzeug bei einem Überholmanöver die Mittelleitplanke. Dabei wurde die linke Fahrzeugseite beschädigt. Der Beschwerdeführer setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort und avisierte von zu Hause aus die Polizei. Der Beschwerdegegner würdigte diesen Sachverhalt am 15. September 2022 als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und entzog dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Strafbefehl vom 28. September 2022 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug den Beschwerdeführer der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 31 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.-. Nachdem dieser Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, verfügte der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und 16b Abs. lit. a SVG einen einmonatigen Führerausweisentzug. 3. Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs.”
“Wenn die Vorinstanz gestützt auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 bis 24 km/h eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bejaht und den Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat bestätigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden, unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Dass sich der Beschwerdeführer für unschuldig und den Strafbefehl für nicht korrekt hält, ändert daran nichts, zumal er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt.”
Aus den im Entscheid dargelegten Fällen ergibt sich, dass bei mehreren früheren Entzügen — wenn während der dazwischenliegenden Probezeiten keine weiteren Vorfälle auftreten — der Lenker bei späteren Widerhandlungen erneut als "Ersttäter" behandelt werden kann. Dadurch kann die im Kaskadensystem vorgesehene stufenweise Erhöhung der Entzugsdauern entfallen, was zu einer unterschiedlichen praktischen Behandlung von Lenkern führen kann, je nachdem ob frühere Entzüge noch in eine zusammenzufassende Massnahme einbezogen werden können. Diese Problematik bezieht sich auf die Anwendung von Art. 16b Abs. 2 SVG und wird in der zitierten Rechtsprechung diskutiert.
“In der Vergangenheit sei dem Beschwerdegegner der Führerausweis bereits dreimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen gewesen, wobei bei der letzten Widerhandlung vom 11. Oktober 2014 eine Zusatzmassnahme verfügt worden sei, da sie sich vor der vormaligen Entzugsverfügung vom 15. Dezember 2014 ereignet habe. Wenn diese Zusatzmassnahme für die Bestimmung der Entzugsdauer nach Art. 14b Abs. 2 lit. e SVG als selbständiger Führerausweisentzug angesehen werde, ergebe sich eine Benachteiligung gegenüber jenem Fahrzeuglenker, dessen Widerhandlungen im Verfügungszeitpunkt alle bekannt seien und daher eine Gesamtmassnahme bestimmt werden könne. Dass es sich folglich um eine in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) zu vermeidende Schlechterstellung handle, sei trotz anderslautender bundesgerichtlicher Rechtsprechung denkbar. Angesichts der Gutheissung des Rekurses aus anderen Gründen sei auf diese Thematik aber nicht weiter einzugehen. Die Dauer der vorangegangenen Sanktionen spiele in Art. 16b Abs. 2 SVG von Gesetzes wegen eine Rolle. Die drei bisher gegen den Beschwerdegegner verfügten Warnungsentzüge hätten sich jeweils auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG gestützt und damit jeweils die erste von sechs Stufen des Kaskadensystems betroffen. Eine stufenweise Verlängerung der Entzugsdauern, wie im Kaskadensystem vorgesehen, habe es beim Beschwerdegegner nicht gegeben, weshalb die Massnahmen nicht zunehmend abschreckend hätten wirken können. Während der Probezeiten nach den einzelnen Entzügen habe der Beschwerdegegner sich jeweils klaglos verhalten, womit er in Bezug auf die Kaskade regelmässig wieder zum "Ersttäter" geworden sei. Mit der Annahme der Anwendbarkeit von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG im Fall des Beschwerdegegners werde verkannt, dass es sich um die zweithöchste Stufe im Kaskadensystem handle. Dass ein Lenker, der nach drei begangenen mittelschweren Widerhandlungen hinsichtlich der Mindestentzugsdauer jeweils als Ersttäter behandelt worden sei, mit einer weiteren mittelschweren Widerhandlung direkt auf der zweithöchsten Stufe einsteigen solle, widerspreche sowohl den Überlegungen des Gesetzgebers, als auch der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm.”
“Oktober 2014 eine Zusatzmassnahme verfügt worden sei, da sie sich vor der vormaligen Entzugsverfügung vom 15. Dezember 2014 ereignet habe. Wenn diese Zusatzmassnahme für die Bestimmung der Entzugsdauer nach Art. 14b Abs. 2 lit. e SVG als selbständiger Führerausweisentzug angesehen werde, ergebe sich eine Benachteiligung gegenüber jenem Fahrzeuglenker, dessen Widerhandlungen im Verfügungszeitpunkt alle bekannt seien und daher eine Gesamtmassnahme bestimmt werden könne. Dass es sich folglich um eine in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) zu vermeidende Schlechterstellung handle, sei trotz anderslautender bundesgerichtlicher Rechtsprechung denkbar. Angesichts der Gutheissung des Rekurses aus anderen Gründen sei auf diese Thematik aber nicht weiter einzugehen. Die Dauer der vorangegangenen Sanktionen spiele in Art. 16b Abs. 2 SVG von Gesetzes wegen eine Rolle. Die drei bisher gegen den Beschwerdegegner verfügten Warnungsentzüge hätten sich jeweils auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG gestützt und damit jeweils die erste von sechs Stufen des Kaskadensystems betroffen. Eine stufenweise Verlängerung der Entzugsdauern, wie im Kaskadensystem vorgesehen, habe es beim Beschwerdegegner nicht gegeben, weshalb die Massnahmen nicht zunehmend abschreckend hätten wirken können. Während der Probezeiten nach den einzelnen Entzügen habe der Beschwerdegegner sich jeweils klaglos verhalten, womit er in Bezug auf die Kaskade regelmässig wieder zum "Ersttäter" geworden sei. Mit der Annahme der Anwendbarkeit von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG im Fall des Beschwerdegegners werde verkannt, dass es sich um die zweithöchste Stufe im Kaskadensystem handle. Dass ein Lenker, der nach drei begangenen mittelschweren Widerhandlungen hinsichtlich der Mindestentzugsdauer jeweils als Ersttäter behandelt worden sei, mit einer weiteren mittelschweren Widerhandlung direkt auf der zweithöchsten Stufe einsteigen solle, widerspreche sowohl den Überlegungen des Gesetzgebers, als auch der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm.”
Ein Entzug, der ausdrücklich auf Spezialkategorien (z.B. F, G, M) beschränkt ist, entfaltet keine Warnwirkung für das Führen von Fahrzeugen der Hauptkategorien. Solche auf Spezialkategorien beschränkte Entzüge können daher nicht als einer der erforderlichen Führerausweisentzüge im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG qualifiziert werden, die zusammen die unwiderlegbare Vermutung fehlender charakterlicher Fahreignung begründen.
“Den drei vorausgesetzten Führeraus-weisentzügen muss daher bezüglich der Ableitung der fehlenden Fahreignung eine generelle Warnwirkung zukommen. Eine solche Wirkung kommt einem auf Fahrzeuge der Spezialkategorien F, G und M beschränkten Entzug nicht zu, weil die Entzugsbehörde mit der Beschränkung auf diese Spezialkategorien zum Ausdruck brachte, dass der Entzug hinsichtlich des Führens von Fahrzeugen der Hauptkategorien keine Wirkung und damit auch keine Warnwirkung haben soll. Dies war in Bezug auf den Beschwerdegegner insoweit gerechtfertigt, als sein erstmaliges Mitführen von ungesicherter Ladung mit einem landwirtschaftlichen Traktor keinen Zusammenhang mit den von ihm zuvor mit Personenwagen begangenen Widerhandlungen hatte und daher keine Wiederholungstat vorlag, die erwarten liess, er werde mit Personenwagen aus charakterlichen Gründen erneut zu schnell oder unaufmerksam fahren. Unter diesen Umständen ist der am 9. Juni 2016 verfügte einmonatige Führerausweisentzug aufgrund seiner Beschränkung auf die Spezialkategorien F, G und M nicht als ein Entzug zu qualifizieren, der im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG zusammen mit zwei weiteren Entzügen wegen mittelschweren Widerhandlungen und einer zusätzlichen solchen Widerhandlung zur unwiderlegbaren Vermutung der fehlenden charakterlichen Fahreignung des Beschwerdegegners führt. Die Vorinstanz hat somit die Voraussetzungen eines Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG im Ergebnis bundesrechtskonform verneint.”
Bei Vorliegen einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG mindestens während eines Monats zu entziehen; diese Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.
“mit Hinweisen auf die Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat entzogen.”
“a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in: Journal des tribunaux (JdT) 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, Bundesblatt [BBl] 1999 Nr. 23, S. 4487). Damit ist bei Vorliegen einer mittelschweren Gefährdung, unabhängig vom Verschuldensgrad, der Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung erfüllt (Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 13 zu Art. 16b SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).”
“Wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 IV S. 4462, 4487; BGE 135 II 138 E. 2.2.2; BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.1; VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 2.3). Mittelschwer ist eine Widerhandlung dann, wenn entweder das Verschulden des Lenkers nicht mehr leicht wiegt oder die Gefahr der Sicherheit anderer nicht mehr gering ist, weil die Annahme einer leichten Widerhandlung voraussetzt, dass eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sind (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG; BGE 136 II 447 E. 3.2, 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141; BGer 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.2). Eine erhöhte abstrakte Gefährdung besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.2, 1C_3/2008 vom 18. Juli 2008 E. 5.2). Liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor, wird der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat entzogen.”