Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 15 giu. 2012, in vigore dal 1° ott. 2016 (RU 2012 6291, 2015 2583;FF 2010 7455). ↩
Introdotta dalla cifra I della LF del 15 giu. 2012 (RU 2012 6291;FF 2010 7455). Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 17 mar. 2023, in vigore dal 1° ott. 2023 (RU 2023 453;FF 2021 3026). ↩
Vedi anche le disp. fin. della mod. del 14 dic. 2001 alla fine del presente testo. ↩
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Der Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises nach Art. 16c Abs. 2 SVG ist eine gesetzlich vorgesehene Pflichtmassnahme: Er ist anzuordnen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; die Behörde verfügt insoweit nicht über einen grundsätzlichen Ermessensspielraum. Für die Bemessung der Dauer sind hingegen die im Gesetz genannten Umstände (z. B. Gefährdung der Verkehrssicherheit, Schwere der Tat, Vorstrafen als Führer sowie die berufliche Notwendigkeit zu fahren) zu berücksichtigen; die Mindestdauern gemäss Gesetz dürfen dabei nicht unterschritten werden.
“03) n’est pas applicable, une infraction aux prescriptions sur la circulation routière entraîne le retrait du permis d'élève-conducteur ou du permis de conduire ou un avertissement (art. 16 al. 2 LCR). 9. Pour déterminer la durée et s'il y a lieu de prononcer un retrait d'admonestation, la LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). 10. Selon l'art. 16c al. 1 let. b LCR, commet une infraction grave celui qui conduit un véhicule automobile en état d'ébriété et présente un taux d'alcool qualifié dans l'haleine ou dans le sang. 11. Selon l'art. 2 de l'ordonnance de l'Assemblée fédérale concernant les taux limites d'alcool admis en matière de circulation routière du 15 juin 2012 (RS 741.13), ci-après : l'ordonnance, est considéré comme qualifié un taux d'alcool dans le sang de 0.8 gramme pour mille ou plus (let. a), ou un taux d'alcool dans l'haleine de 0.4 mg ou plus par litre d'air expiré (let. b). 12. Ainsi que cela ressort notamment de la formulation de l'art. 16 al. 2 LCR (« une infraction aux prescriptions sur la circulation routière entraîne le retrait ») et de l'art. 16c al. 2 LCR (« le permis de conduire est retiré »), le retrait du permis de conduire est une mesure obligatoire, qui, dès que ses conditions légales sont remplies, doit être ordonnée par l'autorité, laquelle ne dispose d'aucun pouvoir d'appréciation à cet égard et ne saurait dès lors, par exemple, prononcer des sanctions de substitution à l'encontre du conducteur fautif, d'autant plus si celles-ci ne sont pas prévues par la loi. 13. Après une infraction grave, le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire est retiré pour trois mois au minimum (art. 16c al. 2 let. a LCR). L'art. 16c al. 2 let. c LCR prévoit toutefois que le permis de conduire est retiré pour douze mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d'une infraction grave ou à deux reprises en raison d'infractions moyennement graves. 14. En vertu de l'art. 16 al. 3 LCR, les circonstances qui doivent être prises en considérations pour fixer la durée du retrait du permis de conduire sont notamment l'atteinte à la sécurité routière, la gravité de la faute, les antécédents en tant que conducteur ainsi que la nécessité professionnelle de conduire un véhicule automobile ; la durée minimale du retrait ne peut être toutefois réduite.”
“Au vu du texte clair de cette disposition, c'est manifestement à tort que le recourant reproche à l'autorité intimée de n'avoir pas considéré le cas comme étant de très peu de gravité et qu'il invoque, en ce sens, une violation par la CMA de l'art. 100 al. 1, 2ème phrase, LCR. Au demeurant, cette disposition, intégrée sous le Titre 5 de la LCR intitulé "Dispositions pénales", permet au juge pénal d'exempter le prévenu de toute peine dans les cas de très peu de gravité. Sous l'angle administratif, ce principe trouve son pendant à l'art. 16a al. 4 LCR, selon lequel, en cas d’infraction particulièrement légère, il est renoncé à toute mesure administrative. En l'occurrence cependant, la conduite sous le coup du retrait est une faute que la loi qualifie de grave. La renonciation à une mesure administrative ne peut dès lors en aucun cas entrer en ligne de compte. Il en va du reste de même sous l'angle pénal, comme le prévoit l'art. 95 al. 1 let. b LCR, sur la base duquel le juge pénal a fondé son ordonnance du 14 août 2020. Partant, les griefs du recourant sur ce point, en tant qu'ils portent sur une violation du droit et de son droit d'être entendu, doivent, à l'évidence, être rejeté. 4. 4.1. Selon l'art. 16c al. 2 LCR, après une infraction grave, le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire est retiré: "a. pour trois mois au minimum; abis. pour deux ans au moins si, par une violation intentionnelle des règles fondamentales de la circulation, la personne accepte de courir un grand risque d'accident pouvant entraîner de graves blessures ou la mort, que ce soit en commettant des excès de vitesse particulièrement importants, en effectuant des dépassements téméraires ou en participant à des courses de vitesse illicites avec des véhicules automobiles; l'art. 90, al. 4, s'applique; b. pour six mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d'une infraction moyennement grave; c. pour douze mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d'une infraction grave ou à deux reprises en raison d'infractions moyennement graves; d. pour une durée indéterminée, mais pour deux ans au minimum, si, au cours des dix années précédentes, le permis lui a été retiré à deux reprises en raison d'infractions graves ou à trois reprises en raison d'infractions qualifiées de moyennement graves au moins; il est renoncé à cette mesure si, dans les cinq ans suivant l'expiration d'un retrait, aucune infraction donnant lieu à une mesure administrative n'a été commise; e.”
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können bereits kurze Abstände (auch nur Sekunden) oder kurzzeitige Unterschreitungen — selbst bei günstigen Sicht-, Strassen- und Verkehrsverhältnissen — eine «erhöhte abstrakte Gefahr» im Sinne von Art. 16c SVG begründen.
“Sekunden begründet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen eine erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 16c SVG (vgl. BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.5 mit Hinweis auf 1C_183/2013 vom 21. Juni 2013 E. 4.2). Auch in einem neueren Entscheid, in welchem ein Abstand von”
Nach der ständigen Rechtsprechung beginnt die fünfjährige Rückfallfrist gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG erst mit dem Ablauf des vorhergehenden Führerausweisentzugs bzw. — bei einem früheren Sicherungsentzug — mit dem Tag der Wiederzulassung zum Strassenverkehr zu laufen. Frühere, bereits vollzogene Entzüge werden demnach für die in Art. 16c Abs. 2 vorgesehenen Kaskaden nur ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt.
“Bezüglich der Dauer des Führerausweisentzuges ist festzuhalten, dass der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwölf Monate zu entziehen ist, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Die erwähnte Rückfallfrist von fünf Jahren für die Kaskade beginnt nach der Rechtsprechung erst nach Ablauf des letzten Tages des früheren Führerausweisentzuges bzw. bei einem früheren Sicherungsentzug mit dem Tag der Wiederzulassung zum Strassenverkehr zu laufen (siehe ausführlich Urteil BGer 1C_180/2010 vom 22. September 2010). Laut Art. 16 Abs. 3 SVG sind für die Entzugsdauer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3). Die in Art. 16 Abs. 3 SVG beispielhaft genannten Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird.”
“Hinsichtlich der Dauer des Führerausweisentzuges ist darauf hinzuweisen, dass der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwölf Monate zu entziehen ist, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Die erwähnte Rückfallfrist von fünf Jahren für die Kaskade beginnt nach der Rechtsprechung erst nach Ablauf des letzten Tages des früheren Führerausweisentzuges bzw. bei einem früheren Sicherungsentzug mit dem Tag der Wiederzulassung zum Strassenverkehr zu laufen (siehe ausführlich Urteil BGer 1C_180/2010 vom 22. September 2010). Laut Art. 16 Abs. 3 SVG sind für die Entzugsdauer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3). Die in Art. 16 Abs. 3 SVG beispielhaft genannten Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird.”
“Die erwähnte Rückfallfrist von fünf Jahren für die Kaskade nach 16c Abs. 2 lit. e SVG beginnt nach der Rechtsprechung erst nach Ablauf des letzten Tages des früheren Führerausweisentzuges bzw. bei einem früheren Sicherungsentzug mit dem Tag der Wiederzulassung zum Strassenverkehr zu laufen (siehe ausführlich Urteil BGer 1C_180/2010 vom 22. September 2010). Am 11. August 2021 – mithin innerhalb von fünf Jahren seit der Wiederzulassung zum Strassenverkehr am 20. Juli 2017 – hat der Beschwerdeführer wie dargelegt nun erneut eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG ist ihm der Führerausweis daher für immer zu entziehen, da wie erwähnt aufgrund der bereits ausgesprochenen Massnahmen in Kombination mit dem neuerlichen Ereignis vom 11. August 2021 – und nicht lediglich, weil er ein Verkehrsschild nicht gesehen hat – die gesetzliche Fiktion besteht, dass er fahrunfähig ist.”
“Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der in Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG festgelegten Rückfallsfrist (vgl. E. 2.1) um eine Bewährungsfrist, die mit dem Ablauf des massgeblichen Ausweisentzugs zu laufen beginnt (vgl. Urteile 1C_446/2018 vom 5. Februar 2019 E. 3.4 und 1C_83/2020 vom 13. Februar 2020 E.4.3). Der Beschwerdeführer bringt keine überzeugenden Gründe vor, weshalb von dieser Rechtsprechung abzuweichen wäre. Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung in der Zeit vom 21. Februar bis 20. Dezember 2012 entzogen; die fünfjährige Frist war damit im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung (31. Juli 2017) noch nicht abgelaufen. Allfällige Verfahrensmängel, welche den Entzug im Jahre 2012 betreffen, hätten damals geltend gemacht werden müssen und sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen; der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den damaligen Führerausweisentzug als nichtig erscheinen lassen würde (vgl. auch E. 4.1.3 hievor).”
Eine Atemalkoholkonzentration von ≥0.4 mg/l bzw. eine Blutalkoholkonzentration von ≥0.8 ‰ gelten als qualifizierte Alkoholkonzentration und begründen unwiderlegbare Rechtsvermutungen. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG beträgt die Mindestdauer des Führerausweisentzugs drei Monate; falls einer der in den lit. abis–e geregelten schwereren Katalogfälle einschlägig ist, sieht das Gesetz längere Entzugsdauern vor.
“, Zürich 2022, N 36 zu Art. 16c SVG; Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 17 zu Art. 16c SVG). Im Gegensatz zu anderen Bereichen von Widerhandlungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen) hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Fahrens in angetrunkenem Zustand schematische Regeln aufgestellt, um den Schweregrad zu bestimmen. Gemäss der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 gilt eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.4 mg Alkohol pro Liter Atemluft bzw. eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Gewichtspromille als qualifizierte Alkoholkonzentration. Es handelt sich bei diesen Schwellenwerten um unwiderlegbare Rechtsvermutungen, welche unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit gelten (Bernhard Rütsche, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 108 zu Art. 16 SVG). Nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ist sodann eine Mindestdauer des Führerausweisentzugs von drei Monaten vorgesehen, sofern kein Fall von Art. 16c Abs. 2 lit. abis -e vorliegt, welcher eine längere Entzugsdauer vorsieht. 5.3 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Durch die Mindestentzugsdauer wird das Auswahlermessen der Entzugsbehörde nach unten begrenzt. Oberhalb der Mindestentzugsdauer kommt den Behörden bei der Bemessung der Entzugsdauer hingegen ein beträchtliches Ermessen zu. Dieses Ermessen ist – wie jedes Verwaltungsermessen – pflichtgemäss auszuüben (Giger, a.a.O., N 15 zu Art. 16c SVG; Rütsche, a.a.O., N 112 f. zu Art. 16 SVG). Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahroder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.”
“Gemäss der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 gilt eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.4 mg Alkohol pro Liter Atemluft bzw. eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Gewichtspromille als qualifizierte Alkoholkonzentration. Es handelt sich bei diesen Schwellenwerten um unwiderlegbare Rechtsvermutungen, welche unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit gelten (Bernhard Rütsche, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 108 zu Art. 16 SVG). Nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ist sodann eine Mindestdauer des Führerausweisentzugs von drei Monaten vorgesehen, sofern kein Fall von Art. 16c Abs. 2 lit. abis -e vorliegt, welcher eine längere Entzugsdauer vorsieht. 5.3 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Durch die Mindestentzugsdauer wird das Auswahlermessen der Entzugsbehörde nach unten begrenzt. Oberhalb der Mindestentzugsdauer kommt den Behörden bei der Bemessung der Entzugsdauer hingegen ein beträchtliches Ermessen zu. Dieses Ermessen ist – wie jedes Verwaltungsermessen – pflichtgemäss auszuüben (Giger, a.a.O., N 15 zu Art. 16c SVG; Rütsche, a.a.O., N 112 f. zu Art. 16 SVG). Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahroder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, es sei denn die Strafe wurde nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz SVG gemildert (Giger, a.a.O., N 23 f. zu Art. 16 SVG). Die Berücksichtigung der konkreten Umstände dient zwar der Einzelfallgerechtigkeit, steht aber in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den Geboten der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit.”
Der Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises kann auf Spezialkategorien (z. B. G, M) ausgeweitet werden. Eine solche Ausdehnung ist möglich und kann insbesondere bei mehrfachen schweren Widerhandlungen gerechtfertigt sein. Die Ausdehnung muss von der Behörde gesondert begründet werden.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 24.02.2022 Art. 16c Abs. 1 lit. f, Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG (SR 741.01), Art. 33 VZV (SR 741.51). Der Führerausweis wurde nach einer schweren Widerhandlung (Fahren trotz Entzugs des Führerausweises) auf unbestimmte Zeit, mindestens für zwei Jahre entzogen. Dass der Entzug auf die Spezialkategorien ausgedehnt wurde, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere beging der Rekurrent drei verschiedene schwere Widerhandlungen, wobei das Fahren in angetrunkenem Zustand und die Missachtung eines Fahrverbots sämtliche Kategorien betreffen können. Es bestehen zudem weitere Hinweise, dass der Rekurrent nicht willens oder in der Lage ist, sich an die Vielzahl der Strassenverkehrsvorschriften zu halten. Da die Vorinstanz die Ausweitung des Führerausweisentzugs auf die Spezialkategorien G und M jedoch nicht begründet hat, hat sie ihre Begründungspflicht verletzt. Dies führt dazu, dass sie die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Februar 2022, IV-2021/93). Vollständiger Entscheid siehe PDF «IV_2021_93.pdf» anzeigen”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 24.02.2022 Art. 16c Abs. 1 lit. f, Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG (SR 741.01), Art. 33 VZV (SR 741.51). Der Führerausweis wurde nach einer schweren Widerhandlung (Fahren trotz Entzugs des Führerausweises) auf unbestimmte Zeit, mindestens für zwei Jahre entzogen. Dass der Entzug auf die Spezialkategorien ausgedehnt wurde, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere beging der Rekurrent drei verschiedene schwere Widerhandlungen, wobei das Fahren in angetrunkenem Zustand und die Missachtung eines Fahrverbots sämtliche Kategorien betreffen können. Es bestehen zudem weitere Hinweise, dass der Rekurrent nicht willens oder in der Lage ist, sich an die Vielzahl der Strassenverkehrsvorschriften zu halten. Da die Vorinstanz die Ausweitung des Führerausweisentzugs auf die Spezialkategorien G und M jedoch nicht begründet hat, hat sie ihre Begründungspflicht verletzt. Dies führt dazu, dass sie die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Februar 2022, IV-2021/93). Vollständiger Entscheid siehe PDF «IV_2021_93.pdf» anzeigen”
Längere Blickdauer auf ein Mobiltelefon oder bewusstes Wegsehen von der Fahrbahn (z. B. zur Bedienung des Autoradios) kann unter erschwerten Umständen — insbesondere bei hoher Geschwindigkeit, nachts, auf nasser Fahrbahn oder in Baustellenbereichen — eine konkrete und erhebliche Gefahr darstellen und von der Rechtsprechung als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG gewertet worden sein. In vergleichbaren Fällen ist in der Praxis der Führerausweis bereits für die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer von drei Monaten entzogen worden.
“03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen wird; dass das Gesetz zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG) unterscheidet. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.2; Urteil BGer 1C_3/2015 vom 26. August 2015 E. 2.1), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). dass bei dieser Sachlage nicht von einer geringen Gefahr im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden kann. Bei den vom Beschwerdeführer verletzten Strassenverkehrsvorschriften handelt es sich um zentrale Verkehrsvorschriften, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führen kann (siehe Urteil BGer 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E. 1.4). Insbesondere zeigen die Schlangenlinien, dass sich der Beschwerdeführer ablenken lassen hat und dass seine Aufmerksamkeit durch das Mobiltelefon beeinträchtigt war. Diese konkrete und erhebliche Gefahr wird nochmals mehr dadurch deutlich, als das inkriminierte Verhalten auf einer Autobahn gezeigt wurde, auf der im besagten Abschnitt 100 km/h gefahren werden durfte und er sich nach eigenen Aussagen in einem Baustellenbereich befand, in dem nochmals mehr Aufmerksamkeit den Begebenheiten geschenkt werden muss.”
“Le 12 janvier 2022, la Préfecture de Broye-Vully a reconnu la conductrice coupable de violation simple des règles de la circulation routière, en application notamment de l'art. 90 al. 1 de la loi du 19 décembre 1958 sur la circulation routière (LCR; RS 741.01). Cette ordonnance pénale n'a pas été contestée. D. Par décision du 2 février 2022, la CMA a prononcé le retrait du permis de conduire de l'intéressée pour la durée de trois mois. Elle a retenu que l'inattention en raison de la manipulation de l'autoradio, qui a conduit à un accident, devait être qualifiée d'infraction grave au sens de l'art. 16c al. 1 let. a LCR. Elle a tenu compte du besoin professionnel de la conductrice de disposer du permis de conduire en fixant la durée du retrait au minimum légal. E. Agissant le 21 février 2022, l'intéressée recourt auprès du Tribunal cantonal contre cette décision, en concluant, implicitement du moins, à la réduction de la durée du retrait. Elle fait valoir que l'inattention qui a conduit à l'accident ne consiste pas en un comportement qui doit être qualifié d'absent de tout scrupule ni de négligence grossière au point d'entraîner l'application de l'art. 16c LCR, cela d'autant plus que le Juge pénal a reconnu l'existence d'une violation simple des règles de la circulation. Selon elle, la brève utilisation de l'équipement du véhicule (ici l'autoradio) et son impact sur la conduite sont sujets à interprétation et la qualification de la gravité de l'infraction reste subjective. Partant, elle soutient que seule une faute moyenne peut lui être reprochée. F. Dans ses observations du 18 mars 2022, la CMA conclut au rejet du recours, en se référant à sa décision du 2 février 2022 ainsi qu'aux autres pièces du dossier. Elle rappelle au surplus qu'en circulant de nuit, sur une autoroute, chaussée mouillée, à une vitesse d'environ 120 km/h et en détournant sciemment son regard de la route afin de manipuler son autoradio, la recourante a commis une faute grave impliquant une mise en danger concrète et grave de la circulation. G. Aucun autre échange d'écritures n'a été ordonné entre les parties. en droit 1. 1.1. Interjeté dans le délai et les formes prescrits (art.”
Selbst wenn die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss dem "Leitfaden Fahreignung" nicht vorliegen oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nicht anwendbar ist (kein Wiederholungstäter i.S. der Kaskadenregelung), können dennoch ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen, die verwaltungsrechtliche Massnahmen rechtfertigen.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 10.08.2022 Art. 30 VZV. Vorsorglicher Führerausweisentzug. Nur weil die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss dem "Leitfaden Fahreignung" nicht erfüllt sind, bedeutet dies nicht, dass nicht trotzdem ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen können. Ebenso sind ernsthafte Zweifel an der Fahreignung auch nicht von vornherein auszuschliessen, wenn Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nicht zur Anwendung gelangt, jemand nach den gesetzlichen Kaskadenbestimmungen in Art. 16c Abs. 2 SVG daher nicht als Wiederholungstäter gilt und damit nicht bereits von Gesetzes wegen die Vermutung fehlender Fahreignung besteht. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 10. August 2022, V-2022/84P. Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde abgewiesen (B 2022 147)). Entscheid siehe PDF «IV_2022_84.pdf» anzeigen”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 10.08.2022 Art. 30 VZV. Vorsorglicher Führerausweisentzug. Nur weil die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss dem "Leitfaden Fahreignung" nicht erfüllt sind, bedeutet dies nicht, dass nicht trotzdem ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen können. Ebenso sind ernsthafte Zweifel an der Fahreignung auch nicht von vornherein auszuschliessen, wenn Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nicht zur Anwendung gelangt, jemand nach den gesetzlichen Kaskadenbestimmungen in Art. 16c Abs. 2 SVG daher nicht als Wiederholungstäter gilt und damit nicht bereits von Gesetzes wegen die Vermutung fehlender Fahreignung besteht. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 10. August 2022, V-2022/84P. Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde abgewiesen (B 2022 147)). Entscheid siehe PDF «IV_2022_84.pdf» anzeigen”
Liegt eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration (ab 0,4 mg/l) vor, so begründet dies nach den genannten Vorschriften eine unwiderlegbare Rechtsvermutung. In diesem Fall kommt die in Art. 16c Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit Art. 55 Abs. 6 SVG und der einschlägigen Verordnung) normierte Qualifikation als schwere Widerhandlung in Betracht und die gesetzliche Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten wird angewendet.
“1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Dauer des Führerausweisentzugs und macht geltend, ein zwölfmonatiger Entzug würde für ihn als Selbständigerwerbenden mit einer eigenen Heizungsfirma fatale berufliche Auswirkungen haben. Zudem sei der Fall infolge der neueren Gesetzgebung und Rechtsprechung differenziert zu behandeln, wobei er dieses Begehren nicht substantiiert. 7.2 Gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. März 2023 entzog die Polizei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juni 2023 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die gesetzliche Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c SVG und wies ihn an, ihr diesen spätestens bis zum 26. Juli 2023 mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid und setzte dem Beschwerdeführer zur Abgabe des Führerausweises Frist bis zum 1. Februar 2024. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG liege eine schwere Widerhandlung insbesondere vor, wenn eine Person in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration ein Motor- fahrzeug lenke. Als qualifiziert gelte dabei eine Atemalkoholkonzentration ab 0.4 mg/l gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 15. Juni 2012 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr. Dabei handle es sich um eine unwiderlegbare Rechtsvermutung, die unabhängig von weiteren Beweisen gelte. Die Schwere des Verschuldens sei für die Einordnung als schwere Widerhandlung dabei nicht massgeblich. Betreffend den rechtskräftigen Strafbefehl führt die Vorinstanz an, dieser entfalte zwar für Verwaltungsbehörden grundsätzlich keine Bindungswirkung, aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung weiche eine Verwaltungsbehörde jedoch ohne Not nicht von den Feststellungen der mit demselben Sachverhalt befassten Strafbehörde ab. Sofern das Strafverfahren zeitlich vor dem Administrativverfahren durchgeführt werde, müsse die betroffene Person nach Treu und Glauben allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die notwendigen Rechtsmittel ergreifen.”
“Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 25. April 2018 [810 17 226] E. 5; KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 84] E. 4.1). 6.3. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht von einer inhaltlichen Kongruenz der Normen ausgeht. So geht es in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG entspricht (Urteil des Bundesgerichts 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.11; BGE 132 II 234 E. 3; Gerhard Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 104 zu Art. 90 SVG). Demgegenüber werden einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als leichte und mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a und 16b SVG erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.2; KGE VV vom 25. April 2018 [810 17 226] E. 5). Wie in der E. 5.2 hiervor ausgeführt, stuft Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG das Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration als schwere Widerhandlung ein. Die Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG entsprechende strafrechtliche Bestimmung ist in Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG verankert (Rütsche/Weber, a.a.O., N 17 zu Art. 16c SVG). 7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Dauer des Führerausweisentzugs und macht geltend, ein zwölfmonatiger Entzug würde für ihn als Selbständigerwerbenden mit einer eigenen Heizungsfirma fatale berufliche Auswirkungen haben. Zudem sei der Fall infolge der neueren Gesetzgebung und Rechtsprechung differenziert zu behandeln, wobei er dieses Begehren nicht substantiiert. 7.2 Gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. März 2023 entzog die Polizei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juni 2023 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die gesetzliche Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit.”
Bei besonders gravierenden Taten — etwa Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen, besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder waghalsiges Überholen — sieht Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren vor; für den Rasertatbestand gilt nach Art. 16c Abs. 2 lit. a ebenfalls eine Mindestdauer von zwei Jahren. Mehrfache Tatbegehung kann die Entzugsdauer darüber hinaus erhöhen (z. B. auf 46 Monate im konkret zitierten Entscheid).
“Massnahmedauer für die schwerste Verfehlung und Erhöhung aufgrund mehr- facher Tatbegehung Nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG beträgt die Mindestentzugsdauer zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Der Tatbestand des Rennens wurde vom Beschwerdeführer am 13. März 2017 gleich zweimal erfüllt, wobei die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Strafrichter mangels einheitlichen Willensentschlusses keine Tateinheit annahm. Massnahmeerhöhend ins Gewicht fällt sodann die mehrfache Tatbegehung. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 6. März 2015 bis 5. August 2017 neun schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen (siebenmal auf der Autobahn, einmal ausserorts und einmal innerorts). Zweimal fehlte nur wenig zur Grenze des Rasertatbestands, für den ebenfalls eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren gilt (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Die von der Vorinstanz für sämtliche Widerhandlungen vor Minderung angesetzte Entzugsdauer von 46 Monaten ist angesichts der zwei Rennteilnahmen und der geschilderten Tatmehrheit nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen denn auch keine Rügen vor (act. 1, S. 5).”
“Massnahmedauer für die schwerste Verfehlung und Erhöhung aufgrund mehr- facher Tatbegehung Nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG beträgt die Mindestentzugsdauer zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Der Tatbestand des Rennens wurde vom Beschwerdeführer am 13. März 2017 gleich zweimal erfüllt, wobei die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Strafrichter mangels einheitlichen Willensentschlusses keine Tateinheit annahm. Massnahmeerhöhend ins Gewicht fällt sodann die mehrfache Tatbegehung. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 6. März 2015 bis 5. August 2017 neun schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen (siebenmal auf der Autobahn, einmal ausserorts und einmal innerorts). Zweimal fehlte nur wenig zur Grenze des Rasertatbestands, für den ebenfalls eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren gilt (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).”
“Massnahmedauer für die schwerste Verfehlung und Erhöhung aufgrund mehr- facher Tatbegehung Nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG beträgt die Mindestentzugsdauer zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Der Tatbestand des Rennens wurde vom Beschwerdeführer am 13. März 2017 gleich zweimal erfüllt, wobei die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Strafrichter mangels einheitlichen Willensentschlusses keine Tateinheit annahm. Massnahmeerhöhend ins Gewicht fällt sodann die mehrfache Tatbegehung. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 6. März 2015 bis 5. August 2017 neun schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen (siebenmal auf der Autobahn, einmal ausserorts und einmal innerorts). Zweimal fehlte nur wenig zur Grenze des Rasertatbestands, für den ebenfalls eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren gilt (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Die von der Vorinstanz für sämtliche Widerhandlungen vor Minderung angesetzte Entzugsdauer von 46 Monaten ist angesichts der zwei Rennteilnahmen und der geschilderten Tatmehrheit nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen denn auch keine Rügen vor (act. 1, S. 5).”
Seit Inkrafttreten von Art. 36 Abs. 5 VRV (1.1.2021) ist beim Kolonnenverkehr das sog. passive Rechtsüberholen mit gebotener Vorsicht erlaubt; das klassische Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen bleibt verboten. Mit der Einführung der entsprechenden Ordnungsbusse von CHF 250 soll zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht jeder Fall von Rechtsüberholen automatisch als grobe Verkehrsregelverletzung bzw. als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren ist und somit nicht zwingend einen Führerausweisentzug nach sich ziehen muss.
“Der Vorinstanz zufolge sei am 1. Januar 2021 die Regelung von Art. 36 Abs. 5 VRV in Kraft getreten, nach welcher der Fahrzeugführer neu bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen mit der gebotenen Vorsicht rechts an den Fahrzeugen vorbeifahren dürfe (sog. passives Rechtsüberholen). Weiterhin verboten bleibe zwar das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, jedoch könne dieses gemäss der neuen Regelung auch als einfache Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Ordnungsbusse von Fr. 250.-- geahndet werden. Mit der Einführung dieses Ordnungsbussentatbestandes solle zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht alle Fälle von Rechtsüberholen als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG respektive als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren seien und somit nicht zwingend zu einem Führerausweisentzug führen müssten. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdegegner bei einwandfreien Strassen- und Sichtverhältnissen und normalem Verkehrsaufkommen mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mehrere Fahrzeuge rechts überholt. Dass ein ruhiger Verkehrsfluss geherrscht habe, zeige sich auch auf den Videoaufnahmen. Sein Verhalten stelle sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage ein unerlaubtes Rechtsüberholen dar, was zumindest einen Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 1 SVG nach sich ziehe. Nach altem Recht und der diesbezüglichen Rechtsprechung wäre ein solches Verhalten grundsätzlich als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren gewesen. Unter Anwendung des neuen Rechts sei dies nur der Fall, wenn konkret eine erhöhte abstrakte Gefährdung oder gar eine Verletzung nahe liege. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den Angaben der Zeugen nicht, dass es infolge des Rechtsüberholens durch den Beschwerdegegner zu gefährlichen Situationen gekommen wäre.”
“2139) nach dem Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung vom 24. Februar 2019 und nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 10. November 2020 trat die Regelung von Art. 36 Abs. 5 VRV in Kraft, nach welcher der Fahrzeugführer neu bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen mit der gebotenen Vorsicht rechts an den Fahrzeugen auf dem links von ihm liegenden Fahrstreifens vorbeifahren darf (sog. passives Rechtsüberholen). Weiterhin verboten bleibt das klassische Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, jedoch kann dieses gemäss der neuen Regelung auch als einfache Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Ordnungsbusse von CHF 250. geahndet werden (Art. 36 Abs. 5 VRV, Ziff. 314 der Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 314.11]). Mit der Einführung dieses Ordnungsbussentatbestandes soll zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht alle Fälle von Rechtsüberholen als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG respektive als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren sind und somit nicht zwingend zu einem Führerausweisentzug führen müssen (Bundesamt für Strassen ASTRA, Erläuterungen zu den Änderungen der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften S. 3 f. und S. 14).”
“Gemäss der am 1. Januar 2021 (AS 2020 S. 2139) in Kraft getretenen Regelung von Art. 36 Abs. 5 VRV darf der Fahrzeugführer neu bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen mit der gebotenen Vorsicht rechts an diesen Fahrzeugen vorbeifahren (sog. passives Rechtsüberholen). Weiterhin verboten bleibt das klassische Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, jedoch kann dieses gemäss der neuen Regelung als einfache Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Ordnungsbusse von CHF 250. geahndet werden (Art. 36 Abs. 5 VRV, Ziff. 314 der Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 314.11]). Mit der Einführung dieses Ordnungsbussentatbestandes soll zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht alle Fälle von Rechtsüberholen als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG respektive als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren sind und somit nicht zwingend zu einem Führerausweisentzug führen müssen (Bundesamt für Strassen ASTRA, Erläuterungen zu den Änderungen der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften S. 3 f. und S. 14).”
Nach einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 SVG ist der Lernfahr‑ oder Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate zu entziehen. Eine Unterschreitung dieser gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist in der Regel ausgeschlossen.
“Eine leichte Widerhandlung begeht insbesondere, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, wobei ihn nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Diesfalls wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). Eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diesfalls wird der Lernfahr- oder Führerausweis, sofern keine weiteren erschwerenden Elemente vorliegen, mindestens für drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).”
“a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Botschaft, a.a.O., S. 4489; Cédric Mizel, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.). Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 E. 6.1). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG, vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1 und 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.6).”
“Eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG führt zwingend zum Entzug des Führerausweises für eine Dauer von drei Monaten (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; E. 4.1.2 hiervor). Das angefochtene Urteil ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.”
Grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG werden in der Regel als schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG eingestuft. Eine strafrechtliche Qualifikation als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst jedoch nicht aus, dass die Verwaltungsbehörde die Tat administrativ als mittelschwere oder schwere Widerhandlung einstuft; die Behörde ist in ihrer rechtlichen Würdigung nicht an das Strafurteil gebunden.
“Tonnen verlor, weil die Ladung ungenügend gesichert war. Zudem ist unbestritten, dass diese beiden Elemente auf die rechte Fahrspur fielen. Die Staatsanwaltschaft hat den Vorfall mit Strafbefehl vom 29. Juni 2023 als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG eingestuft (vgl. Sachverhalt lit. B hiervor). Es gilt der Grundsatz, dass einfache Verkehrsregelverletzungen administrativrechtlich in der Regel zu einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16a oder 16b SVG führen. Grobe SVG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG stellen dagegen in der Regel eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG dar. Entsprechend geht das Bundesgericht von einer inhaltlichen Kongruenz der Normen aus (KGE VV vom 21. August 2019 [810 19 11] E. 5.1).”
“Der Beschwerdeführer zog den Verteidiger erst nach Erhalt des Strafbefehls bei und damit erst, nachdem gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet worden war. Da die Abstandsvorschriften im Strassenverkehr (Art. 34 Abs. 4 SVG) zu den wichtigen Verkehrsregelbestimmungen zählen, deren Verletzung ein Administrativmassnahmeverfahren nach sich ziehen kann, kommt dem gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf trotz Qualifikation im Strafbefehl als einfache Verkehrsregelverletzung, und damit als Übertretung, eine gewisse Schwere zu. Weshalb nach Ansicht der Vorinstanz keine Administrativmassnahmen im Raum gestanden hätten, ist nicht nachvollziehbar. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Strafbefehl einer Übertretung bezichtigt wurde, lässt sich dies nicht ableiten. Eine Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst den Erlass von Administrativmassnahmen nicht aus und kann sogar, da die Administrativmassnahmebehörde an die rechtliche Würdigung der Strafbehörden nicht gebunden ist, als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG qualifiziert werden (Urteil 1C_424/2008 vom 31. März 2009 E. 4.1 mit Hinweisen). Allfällige Administrativmassnahmen hätten für den Beschwerdeführer als Landwirt auch berufliche Konsequenzen gehabt, selbst wenn er angesichts seines Alters seinem Sohn, welcher den Hof übernommen hat, nur noch unterstützend zur Hand geht. Zu berücksichtigen ist zudem, dass allfällige Administrativmassnahmen gerade für ältere Fahrzeugführer wie den Beschwerdeführer die Gefahr einer Infragestellung ihrer Fahreignung als solcher bergen. Aufgrund des verurteilenden Erkenntnisses im Strafbefehl war es für den Beschwerdeführer zudem nicht absehbar, welche Untersuchungshandlungen von Amtes wegen noch durchgeführt werden würden, welche Beweisanträge von ihm zu stellen waren und dass das Strafverfahren anschliessend eingestellt würde. Vielmehr musste er damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 355 Abs. 3 und Art. 356 StPO am Strafbefehl festhält und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überweist.”
“4), si deve ritenere che l'infrazione commessa integri gli estremi del caso medio grave previsto all'art. 16b LCStr (che è dato in pratica per esclusione, qualora nell'infrazione non siano racchiusi tutti gli elementi costitutivi per considerarla lieve giusta l'art. 16a cpv. 1 lett. a LCStr [colpa leggera + pericolo minimo per la sicurezza altrui] o grave ai sensi dell'art. 16c cpv. 1 lett. a LCStr [colpa grave + grave messa in pericolo della sicurezza altrui]; cfr. DTF 136 II 447 consid. 3.2, 135 II 138 consid. 2.2.2). Nulla può del resto derivare a suo favore il ricorrente dal fatto di essere stato condannato in sede penale sulla base dell'art. 90 cpv. 1 LCStr. Premesso che l'autorità amministrativa non è vincolata al giudizio penale per quanto concerne l'applicazione del diritto (cfr. supra, consid. 3.1), ivi compresa la valutazione della colpa (cfr. Mizel, op. cit., pag. 689), va ricordato che una condanna penale fondata sull'art. 90 cpv. 1 LCStr non implica necessariamente che il caso debba essere considerato come lieve dal profilo amministrativo: infatti, se l'infrazione grave ex art. 16c LCStr corrisponde a una violazione grave delle norme della circolazione ai sensi dell'art. 90 cpv. 2 LCStr, una violazione semplice delle norme della circolazione ai sensi dell'art. 90 cpv. 1 LCStr corrisponde sia al caso medio grave giusta l'art. 16b LCStr che al caso lieve ex art. 16a LCStr (DTF 135 II 138 consid. 2.4; STF 1C_253/2012 del 29 agosto 2012 consid. 2.1; 6A.90/2002 del 7 febbraio 2003 consid. 3.2 e rif.).”
Der Entzug des Führerausweises nach Art. 16c SVG ist eine administrativ‑rechtliche Massnahme mit vorwiegend präventiv‑und erzieherischer Zielsetzung. Er ist unabhängig von einer allenfalls wegen derselben Tat ergehenden strafrechtlichen Sanktion und kann — für dieselbe Verkehrsverletzung — zusätzlich zu einer strafrechtlichen Ahndung verhängt werden.
“90 ss LCR) et par le Code pénal (art. 34, 40, 106 et 107 CP), tandis que les autorités administratives compétentes décident de mesures administratives (avertissement ou retrait de permis) prévues par les art. 16 ss LCR (ATF 139 II 95 consid. 3.2). Le retrait de permis est ainsi une mesure administrative, certes analogue à une sanction pénale, toutefois indépendante de celle-ci, avec une fonction préventive et éducative prépondérante (ATF 137 I 363 consid. 2.4). Pour une même violation des règles de la circulation routière, le contrevenant peut ainsi se voir sanctionné dans deux procédures distinctes, à savoir condamné à une peine privative de liberté ou une peine pécuniaire par le juge pénal, et à un retrait de permis – soit une mesure administrative – par l'autorité administrative (arrêt TF 1C_266/2022 du 26 septembre 2022 consid. 5). Par ailleurs, alors que le juge pénal peut, pour les infractions graves, privilégier la peine pécuniaire à la peine privative de liberté (art. 90 al. 2 LCR), l'art. 16c LCR ne prévoit pour les mêmes infractions que le retrait de permis pour des durées variables, allant d'une durée de trois mois au retrait définitif. L'autorité et le juge administratif n'ont dès lors pas la possibilité de prononcer une sanction pécuniaire en lieu et place d'un retrait de permis. Ce qui précède conduit au rejet de la requête du recourant. 3. Le recourant se plaint également du fait qu'une durée de trois ans s'est écoulée entre l'infraction commise et la décision attaquée et semble reprocher un déni de justice à l'autorité administrative. A cet égard, il convient de rappeler en premier lieu que la sécurité du droit commande d'éviter que l'indépendance de l'autorité pénale et de l'autorité administrative ne conduise à des jugements opposés, rendus sur la base des mêmes faits (arrêt TF 1C_104/2023 du 10 juillet 2023 consid. 2.1). La jurisprudence ayant établi que, en principe, l'autorité administrative statuant sur un retrait du permis de conduire ne peut pas s'écarter des constatations de fait d'un jugement pénal entré en force (ATF 139 II 95 consid.”
Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG qualifiziert das Fahren mit einer qualifizierten Atem‑ oder Blutalkoholkonzentration als schwere Widerhandlung; dies entspricht der entsprechenden strafrechtlichen Regelung in Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und gilt auch dann, wenn keine weiteren Verkehrsregelverletzungen vorliegen.
“a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contra-rio). 3. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§1 Abs. 4 VPO). 4. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwölf Monaten gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. 5.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das SVG unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a bis Art. 16c SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). In leichten Fällen wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). In allen übrigen Fällen von Widerhandlungen gegen das SVG wird der Führerausweis entzogen (Art. 16a Abs. 2 SVG, Art. 16b Abs. 2 lit. a-f SVG, Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG). 5.2 Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG stuft das Fahren in angetrunkenem Zustand als schwere Widerhandlung ein, wenn der Motorfahrzeugführer eine qualifizierte Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration aufweist, selbst wenn keine weitere Verkehrsregelverletzung vorliegt (Hans Giger, Kommentar zum SVG, 9. Aufl., Zürich 2022, N 36 zu Art. 16c SVG; Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 17 zu Art. 16c SVG). Im Gegensatz zu anderen Bereichen von Widerhandlungen (z.”
“In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 25. April 2018 [810 17 226] E. 5; KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 84] E. 4.1). 6.3. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht von einer inhaltlichen Kongruenz der Normen ausgeht. So geht es in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG entspricht (Urteil des Bundesgerichts 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.11; BGE 132 II 234 E. 3; Gerhard Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 104 zu Art. 90 SVG). Demgegenüber werden einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als leichte und mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a und 16b SVG erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.2; KGE VV vom 25. April 2018 [810 17 226] E. 5). Wie in der E. 5.2 hiervor ausgeführt, stuft Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG das Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration als schwere Widerhandlung ein. Die Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG entsprechende strafrechtliche Bestimmung ist in Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG verankert (Rütsche/Weber, a.a.O., N 17 zu Art. 16c SVG). 7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Dauer des Führerausweisentzugs und macht geltend, ein zwölfmonatiger Entzug würde für ihn als Selbständigerwerbenden mit einer eigenen Heizungsfirma fatale berufliche Auswirkungen haben.”
Art. 16c Abs. 3 SVG beruht nicht auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der Unverbesserlichkeit. Damit ist die Fiktion, die den (Kaskaden-)Sicherungsentzügen nach Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zugrunde liegt, auf Art. 16c Abs. 3 SVG nicht anwendbar.
“a SVG habe keinen eigenständigen Gehalt, sondern sei lediglich als "Verweisungsnorm" auf Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zu verstehen. Bei den (Kaskaden-) Sicherungsentzügen nach diesen beiden Bestimmungen seien im Unterschied zum Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 SVG die auf Warnungsentzüge anwendbaren strafrechtlichen und strafprozessualen Vorschriften zu beachten. Dasselbe müsse damit auch für den Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG gelten. Dieser sei somit wie die betreffenden (Kaskaden-) Sicherungsentzüge als Entscheid über eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, hat Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG einen eigenen Gehalt, ist mithin nicht eine "Verweisungsnorm" (vgl. hinten E. 4.3). Im Unterschied zu den (Kaskaden-) Sicherungsentzügen nach Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG liegt dem Sicherungsentzug gemäss Art. 16c Abs. 3 lit. a SVG weiter nicht die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung bzw. die Fiktion der Unverbesserlichkeit der betroffenen Fahrzeugführerin resp. des betroffenen Fahrzeugführers zugrunde (vgl. hinten E. 4.3). Die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts findet daher ungeachtet des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den betreffenden (Kaskaden-) Sicherungsentzügen auf den vorliegend strittigen Sicherungsentzug Anwendung. Auf dieses Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.”
“a SVG habe keinen eigenständigen Gehalt, sondern sei lediglich als "Verweisungsnorm" auf Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zu verstehen. Bei den (Kaskaden-) Sicherungsentzügen nach diesen beiden Bestimmungen seien im Unterschied zum Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 SVG die auf Warnungsentzüge anwendbaren strafrechtlichen und strafprozessualen Vorschriften zu beachten. Dasselbe müsse damit auch für den Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG gelten. Dieser sei somit wie die betreffenden (Kaskaden-) Sicherungsentzüge als Entscheid über eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, hat Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG einen eigenen Gehalt, ist mithin nicht eine "Verweisungsnorm" (vgl. hinten E. 4.3). Im Unterschied zu den (Kaskaden-) Sicherungsentzügen nach Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG liegt dem Sicherungsentzug gemäss Art. 16c Abs. 3 lit. a SVG weiter nicht die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung bzw. die Fiktion der Unverbesserlichkeit der betroffenen Fahrzeugführerin resp. des betroffenen Fahrzeugführers zugrunde (vgl. hinten E. 4.3). Die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts findet daher ungeachtet des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den betreffenden (Kaskaden-) Sicherungsentzügen auf den vorliegend strittigen Sicherungsentzug Anwendung. Auf dieses Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.”
Die Mindestentzugsdauer nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG darf um zwölf Monate reduziert werden, wenn im konkreten Fall eine Strafe von weniger als einem Jahr (z. B. nach ausländischer Entscheidung) ausgesprochen wurde. Ob kurzzeitige Fahrverbote oder Geldstrafen dies rechtfertigen, ist im Einzelfall zu prüfen und bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 30.05.2024 Führerausweisentzug/Warnungsentzug (Auslandtat). Art. 16cbis SVG sowie Art. 16b und 16c SVG (SR 741.01). Der Beschwerdeführer überschritt im Jahr 2020 innerorts in Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h. Streitig war, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. Das Verwaltungsgericht bestätigte hinsichtlich der streitigen Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs die Anwendbarkeit des Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung (als "milderes Recht") sowie die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich aufgrund der in Österreich ausgesprochenen Geldstrafe rechtfertige, die Mindestentzugsdauer ‒ im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG ‒ um zwölf Monate zu reduzieren. Das Gericht hielt im Weiteren fest, eine Geldstrafe von Euro 555 in Verbindung mit dem zweiwöchigen Fahrverbot für Österreich überschreite das Mass einer "Strafe von weniger als einem Jahr" im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG nicht. Das zweiwöchige Lenkverbot in Österreich habe den Beschwerdeführer nicht in erheblicher Weise "getroffen". Im Weiteren trage der angefochtene Entscheid einer allenfalls verminderten Eignung der Übertretung, gefährliche Verhältnisse zu schaffen, im Ergebnis bereits mit der Reduktion der Mindestentzugsdauer um 12 Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG) zureichend Rechnung. Dies gelte auch für das weitere Vorbringen, wonach eine Koordination des Schweizer Warnungsentzugs mit dem (bereits vollzogenen) zweiwöchigen Fahrverbot zeitlich nicht mehr möglich gewesen sei.”
“Es gelte, das offensichtliche Missverhältnis in der straf- und administrativrechtlichen Beurteilung der beiden Länder (relativ tiefe Geldstrafe und kurzes Fahrverbot in Österreich, Freiheitsstrafe und Führerausweisentzug für mindestens zwei Jahre in der Schweiz) bei der Entzugsdauer angemessen zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer die Tat im Ausland begangen habe und er in der Schweiz bisher nicht als Raser in Erscheinung getreten sei. Ebenfalls sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die subjektiven Elemente des Rasertatbestandes im Entscheid der österreichischen Behörde nicht erörtert worden seien und zudem im Bescheid festgehalten worden sei, dass die Übertretung nicht geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. VerwGE B 2021/245 / B 2021/246, E. 4.5.1 m.H.). Da sich Vorinstanz und Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren B 2021/245 / B 2021/246 nicht umfassend zur Entzugsdauer geäussert hatten, wies das Verwaltungsgericht die Sache zur Prüfung der Entzugsdauer an die Vorinstanz zurück. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich (unter anderem) durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinn von Art. 90 Abs. 4 SVG; diese Mindestentzugsdauer darf um zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter SVG) ausgesprochen wurde. Neu im Vergleich zu der bis 30. September 2023 gültig gewesenen Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG ist der zweite Satz (kursiv hervorgehoben). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid unter anderem fest, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sei bei der Bemessung der Entzugsdauer vom Tatbestand der krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer höheren Mindestentzugsdauer gemäss Art.”
Ist der Führerausweis innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre bereits wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden, beträgt die nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG vorgesehene Mindestentzugsdauer zwölf Monate. Diese Mindestdauer darf nicht unterschritten werden; dies gilt auch dann, wenn aufgrund beruflicher Verhältnisse Härte geltend gemacht wird.
“Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahroder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf seit dem 1. Januar 2005 jedoch nicht unterschritten werden, es sei denn, die Strafe wurde nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz SVG gemildert (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2). Gemäss Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz SVG kann die Strafe für Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs unter bestimmten Voraussetzungen gemildert werden. Eine solche Situation liegt eindeutig nicht vor, weshalb darauf im Folgenden nicht weiter einzugehen ist. Ausserhalb dieses Anwendungsbereichs kann die Mindestentzugsdauer unter keinen Umständen unterschritten werden (Weissenberger, a.a.O., N 28 und 32 zu Art. 16). Dies gilt selbst bei Personen, welche beruflich auf ihren Führerausweis angewiesen sind, etwa bei Berufschauffeuren oder bei Menschen mit Behinderungen (BGE 135 II 138 E. 2.4; BGE 6A.38/2006). 7.5 Nach Massgabe der Kaskadenfolge von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG beträgt die Dauer des Warnungsentzugs mindestens zwölf Monate, wenn der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits aufgrund einer schweren Widerhandlung entzogen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis aufgrund des Vorfalls vom 27. Oktober 2019 mit Verfügung vom 28. November 2019 angesichts einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften bereits für drei Monate entzogen. Dies wird im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht bestritten. Somit kommt infolge der erneuten schweren Widerhandlung des Beschwerdeführers vom 12. August 2022 gegen das Strassenverkehrsrecht Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zur Anwendung, wobei die Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten nicht unterschritten werden kann. Da gegenüber dem Beschwerdeführer somit bereits die kürzeste gesetzlich zulässige Führerausweisentzugsdauer verfügt wurde, können die von ihm geltend gemachten Umstände, namentlich die beruflich bedingte Notwendigkeit eines Führerausweises, nicht zu einer milderen Administrativmassnahme führen, wie die oben dargelegte Rechtsprechung aufzeigt (Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2007 vom 16.”
“Wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt, begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG). Der Führerausweis wird nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 SVG gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG).”
“Die Mindestentzugsdauer für schwere Widerhandlungen beträgt gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG drei Monate; sie erhöht sich auf mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).”
Die gesetzliche Mindestentzugsdauer von drei Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG) ist verbindlich und darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG; einschlägige Rechtsprechung). Eine Unterschreitung ist nur im Rahmen der in den Quellen genannten Ausnahme (z. B. Milderung nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz SVG) berücksichtigt. Bei der Bemessung über die Mindestdauer bleibt das Ermessen der Behörden vorbehalten.
“Als nächstes ist die verfügte Dauer des Führerausweisentzugs zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat einen Entzugsgrund gesetzt, der nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zwingend den Entzug des Führerausweises für die Dauer von mindestens drei Monaten nach sich zieht (vgl. E. 4.5.1 hiervor). Art. 16 Abs. 3 SVG verlangt zum einen, dass bei der Bemessung der Entzugsdauer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zum anderen hält die Bestimmung fest, dass eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; Bernhard Rütsche, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 89 und 96 f. zu Art. 16 SVG; vgl. auch E. 4.5.1 hiervor).”
“Gemäss der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 gilt eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.4 mg Alkohol pro Liter Atemluft bzw. eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Gewichtspromille als qualifizierte Alkoholkonzentration. Es handelt sich bei diesen Schwellenwerten um unwiderlegbare Rechtsvermutungen, welche unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit gelten (Bernhard Rütsche, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 108 zu Art. 16 SVG). Nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ist sodann eine Mindestdauer des Führerausweisentzugs von drei Monaten vorgesehen, sofern kein Fall von Art. 16c Abs. 2 lit. abis -e vorliegt, welcher eine längere Entzugsdauer vorsieht. 5.3 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Durch die Mindestentzugsdauer wird das Auswahlermessen der Entzugsbehörde nach unten begrenzt. Oberhalb der Mindestentzugsdauer kommt den Behörden bei der Bemessung der Entzugsdauer hingegen ein beträchtliches Ermessen zu. Dieses Ermessen ist – wie jedes Verwaltungsermessen – pflichtgemäss auszuüben (Giger, a.a.O., N 15 zu Art. 16c SVG; Rütsche, a.a.O., N 112 f. zu Art. 16 SVG). Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahroder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, es sei denn die Strafe wurde nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz SVG gemildert (Giger, a.a.O., N 23 f. zu Art. 16 SVG). Die Berücksichtigung der konkreten Umstände dient zwar der Einzelfallgerechtigkeit, steht aber in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den Geboten der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit.”
“Demnach ist die Schwere des Verschuldens bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs zwar zu berücksichtigen. Jedoch darf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer auch bei einem besonders leichten Verschulden nicht unterschritten werden (vgl. RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 25 zu Art. 16a SVG). Dass der besonders leichte Fall einer Führerflucht im revidierten Administrativmassnahmenrecht nicht spezifisch geregelt ist, stellt keine Lücke dar, die vom Gericht in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu füllen wäre, sondern ist vom Gesetzgeber bewusst so gewollt (vgl. betreffend das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG: Urteil 1C_102/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5). Insofern ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine Unterschreitung der in Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG geregelten Mindestentzugsdauer von drei Monaten vorliegend nicht in Betracht kommt - selbst wenn mit dem ASTRA von einem "absoluten Ausnahmefall" ausgegangen würde. Dies gilt nicht nur mit Blick auf das Verschulden des Beschwerdeführers, sondern auch hinsichtlich der geltend gemachten beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, und seines vorgebrachten ungetrübten Leumunds.”
“Dies gilt auch für die Beachtung der Mindestentzugsdauern von Art. 16c Abs. 2 SVG: Schwere Widerhandlungen gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG führen zwingend zu einem Führerausweisentzug, dessen Dauer sich aus dem Kaskadensystem von Art. 16c Abs. 2 SVG ergibt. Vorliegend gelangt die dreimonatige Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zur Anwendung. Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung – anders als nach früherem Recht – nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334, E. 2.2, auch zum Folgenden). Das Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsgesetzes wurde per 1. Januar 2005 verschärft. Ziel der Revision war eine einheitlichere und strengere Ahndung von schweren sowie wiederholten Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG], BBl 1999 4485). Die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, sollen nur noch bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden können.”
Nach Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG liegt eine schwere Widerhandlung vor, wenn eine Person in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt, selbst wenn keine weitere Verkehrsregelverletzung festgestellt wird. Die Verordnung der Bundesversammlung vom 15. Juni 2012 definiert die qualifizierten Schwellenwerte als Atemalkohol ≥ 0,4 mg/l bzw. Blutalkohol ≥ 0,8 ‰. Diese Schwellenwerte werden in den zitierten Entscheiden als unwiderlegbare Rechtsvermutungen behandelt.
“Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwölf Monaten gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. 5.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das SVG unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a bis Art. 16c SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). In leichten Fällen wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). In allen übrigen Fällen von Widerhandlungen gegen das SVG wird der Führerausweis entzogen (Art. 16a Abs. 2 SVG, Art. 16b Abs. 2 lit. a-f SVG, Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG). 5.2 Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG stuft das Fahren in angetrunkenem Zustand als schwere Widerhandlung ein, wenn der Motorfahrzeugführer eine qualifizierte Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration aufweist, selbst wenn keine weitere Verkehrsregelverletzung vorliegt (Hans Giger, Kommentar zum SVG, 9. Aufl., Zürich 2022, N 36 zu Art. 16c SVG; Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 17 zu Art. 16c SVG). Im Gegensatz zu anderen Bereichen von Widerhandlungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen) hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Fahrens in angetrunkenem Zustand schematische Regeln aufgestellt, um den Schweregrad zu bestimmen. Gemäss der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 gilt eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.4 mg Alkohol pro Liter Atemluft bzw. eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Gewichtspromille als qualifizierte Alkoholkonzentration. Es handelt sich bei diesen Schwellenwerten um unwiderlegbare Rechtsvermutungen, welche unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit gelten (Bernhard Rütsche, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.”
“1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Dauer des Führerausweisentzugs und macht geltend, ein zwölfmonatiger Entzug würde für ihn als Selbständigerwerbenden mit einer eigenen Heizungsfirma fatale berufliche Auswirkungen haben. Zudem sei der Fall infolge der neueren Gesetzgebung und Rechtsprechung differenziert zu behandeln, wobei er dieses Begehren nicht substantiiert. 7.2 Gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. März 2023 entzog die Polizei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juni 2023 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die gesetzliche Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c SVG und wies ihn an, ihr diesen spätestens bis zum 26. Juli 2023 mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid und setzte dem Beschwerdeführer zur Abgabe des Führerausweises Frist bis zum 1. Februar 2024. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG liege eine schwere Widerhandlung insbesondere vor, wenn eine Person in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration ein Motor- fahrzeug lenke. Als qualifiziert gelte dabei eine Atemalkoholkonzentration ab 0.4 mg/l gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 15. Juni 2012 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr. Dabei handle es sich um eine unwiderlegbare Rechtsvermutung, die unabhängig von weiteren Beweisen gelte. Die Schwere des Verschuldens sei für die Einordnung als schwere Widerhandlung dabei nicht massgeblich. Betreffend den rechtskräftigen Strafbefehl führt die Vorinstanz an, dieser entfalte zwar für Verwaltungsbehörden grundsätzlich keine Bindungswirkung, aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung weiche eine Verwaltungsbehörde jedoch ohne Not nicht von den Feststellungen der mit demselben Sachverhalt befassten Strafbehörde ab. Sofern das Strafverfahren zeitlich vor dem Administrativverfahren durchgeführt werde, müsse die betroffene Person nach Treu und Glauben allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die notwendigen Rechtsmittel ergreifen.”
“Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG stuft das Fahren in angetrunkenem Zustand als schwere Widerhandlung ein, wenn der Motorfahrzeugführer eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (BAK) aufweist, selbst wenn keine weitere Verkehrsregelverletzung vorliegt (Hans Giger, ORK SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N 36 zu Art. 16c). Im Gegensatz zu anderen Bereichen von Wiederhandlungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen) hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Fahrens in angetrunkenem Zustand schematische Regeln aufgestellt, um den Schweregrad zu bestimmen. Gemäss der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 gilt eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,4 mg Alkohol bzw. eine BAK von mindestens”
“Das Gesetz unterscheidet bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-c SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 SVG begeht insbesondere eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (lit. c), wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Alkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt (lit.”
“Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht den Entzug des Führerausweises für die Dauer von 5 Monaten verfügt hat. Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) unterscheidet zwischen der leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG). Wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration nach Art. 55 Abs. 6 SVG ein Motorfahrzeug lenkt, begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG eine schwere Widerhandlung. Gestützt auf Art. 55 Abs. 6 SVG wurde in Art. 2 der Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 (SR 741.13) festgelegt, dass eine Blutalkoholkonzentration von”
Bei einer Widerhandlung im Ausland ist für die Frage, ob es sich um eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG handelt, auf die Qualifikation nach schweizerischem Recht abzustellen. Die rechtliche Würdigung durch die ausländische Strafbehörde ist daran nicht verbindlich; ihre ortskundigen Sachfeststellungen sind jedoch bei der Prüfung zu berücksichtigen.
“Art. 16c bis SVG setzt für den Entzug des Führerausweises (wie dargelegt) eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland voraus (vgl. vorne E. 2.1). Aus dem in dieser Bestimmung enthaltenen gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG sowie dem Hinweis, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16c bis SVG nichts anderes ergibt (Urteil 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Zu prüfen ist demnach bei einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland, ob die Widerhandlung, wenn sie in der Schweiz begangen worden und nach schweizerischem Recht zu beurteilen wäre, im Sinne von Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (vgl. Art. 16c bis Abs. 1 lit. b SVG; siehe dazu auch Botschaft vom 28. September 2007 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in BBl 2007 7622 Ziff. 2). Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der ausländischen Strafbehörde, welche dieser Prüfung entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer erklärt zwar zutreffend, die von der Vorinstanz herangezogenen Ausführungen in BGE 124 II 103 E.”
“Art. 16c bis SVG setzt für den Entzug des Führerausweises (wie dargelegt) eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland voraus (vgl. vorne E. 2.1). Aus dem in dieser Bestimmung enthaltenen gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG sowie dem Hinweis, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16c bis SVG nichts anderes ergibt (Urteil 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Zu prüfen ist demnach bei einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland, ob die Widerhandlung, wenn sie in der Schweiz begangen worden und nach schweizerischem Recht zu beurteilen wäre, im Sinne von Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (vgl. Art. 16c bis Abs. 1 lit. b SVG; siehe dazu auch Botschaft vom 28. September 2007 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in BBl 2007 7622 Ziff. 2). Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der ausländischen Strafbehörde, welche dieser Prüfung entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer erklärt zwar zutreffend, die von der Vorinstanz herangezogenen Ausführungen in BGE 124 II 103 E. 1c/bb seien vorliegend nicht einschlägig, da sie einzig die Bindung schweizerischer Verwaltungsbehörden an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts in einem schweizerischen Strafurteil betreffen würden. Dies kann aber am genannten Ergebnis nichts ändern.”
“Der Rekurrent hielt bezüglich der Qualifikation seiner Widerhandlung in Österreich fest, es handle sich "bloss" um eine mittelschwere Verfehlung. Die österreichische Behörde habe nach den gleichen Kriterien, welche für die Unterscheidung zwischen mittelschweren und schweren Fällen für die Schweiz gelten würden, aufgrund der Orts- und Sachkenntnisse festgestellt, dass kein schwerer Fall vorliege. Unter Berücksichtigung der Sachverhaltsfeststellung der ortskundigen ausländischen Behörde seien die Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG nicht erfüllt. Es mangle sowohl an objektiven (ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer) als auch an subjektiven (grobes bzw. schweres Verschulden) Tatbestandselementen. Bei einem Führerausweisentzug nach einer Widerhandlung im Ausland wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen seien die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; ebenfalls gelte es, die Eigenheit der ausländischen Strassengesetzgebung zu beachten. Die Vorinstanz machte demgegenüber geltend, durch die begangene Geschwindigkeitsübertretung habe der Rekurrent grob schuldhaft Verkehrsregeln verletzt und dabei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts handle es sich dabei um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, weshalb ein Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 2 SVG zu erfolgen habe. Die konkreten Umstände, welche zur massiven Geschwindigkeitsüberschreitung geführt hätten, seien nicht relevant. Die Erwähnung der österreichischen Behörde, dass die Übertretung nicht geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, und nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Strassenbenützern ausgeführt worden sei, schliesse die Annahme einer schweren Widerhandlung nach Art.”
Unter der bis 30. September 2023 geltenden Fassung konnte ein während der Probezeit vorgenommener Entzug nach Art. 16c Abs. 2 zum Verfall des Führerausweises auf Probe führen. Nach der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Neuregelung (Art. 15a Abs. 4 SVG) entfällt diese Folge in dem vom Gericht genannten Fall, weil bei der betreffenden Geschwindigkeitsüberschreitung keine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung vorliegt.
“Die Vorinstanz hat ihrem Urteil vom 21. März 2023 den Gesetzeswortlaut in der bis 30. September 2023 gültigen Fassung zugrunde gelegt. Da das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden während der Probezeit bereits einen Führerausweisentzug gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG nach einer schweren Widerhandlung angeordnet hatte, schloss die Vorinstanz aufgrund der am 17. September 2021 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h nach Sicherheitsabzug, was sie in Übereinstimmung mit der MFK als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG qualifizierte, auf einen Verfall des Führerausweises auf Probe. Diese Folge würde nach der seit 1. Oktober 2023 gültigen Gesetzesvorschrift von Art. 15a Abs. 4 SVG nicht mehr eintreten, da keine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 17. September 2021 vorliegt.”
Für eine schwere Widerhandlung müssen die qualifizierenden Elemente von Art. 16c Abs. 1 SVG gegeben sein; liegt dies nicht vollständig vor, greift die mittelschwere Widerhandlung als Auffangtatbestand. Hohes Verschulden allein (bei nur geringer Gefährdung) reicht nach der Rechtsprechung nicht zwingend zur Einstufung als schwere Widerhandlung.
“1 SVG (geringe Drittgefährdung und leichtes Verschulden) zu qualifizieren und die Entzugsdauer entsprechend auf einen Monat zu reduzieren. 3. 3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter durch seine Handlung Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2). 3.2 Im Administrativverfahren besteht in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Dabei gilt die Bindungswirkung in verstärktem Mass, wenn – wie vorliegend – im ordentlichen Verfahren durch ein Gericht beurteilt wurde. Die rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen. Hängt die rechtliche Würdigung stark von der Würdigung der Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Administrativbehörde, ist Letztere auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation an das Strafurteil gebunden. Indes geht vom Strafurteil keine Bindungswirkung hinsichtlich des Schweregrads der Widerhandlung aus (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [Kommentar SVG], 2.”
“Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Demgegenüber setzt die Annahme einer leichten Widerhandlung kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden voraus (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.2; 135 II 138 E. 2.2.2 f.).”
Mehrfache schwere Widerhandlungen können die Entzugsdauer nach Art. 16c Abs. 2 SVG erhöhen. Die Rechtsprechung berücksichtigt mehrfaches Begehen einschlägiger Delikte (z. B. wiederholte schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen oder mehrfache Teilnahme an Rennen) massnahmeerhöhend und kann zu einer deutlich längeren Entzugsdauer führen.
“Massnahmedauer für die schwerste Verfehlung und Erhöhung aufgrund mehr- facher Tatbegehung Nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG beträgt die Mindestentzugsdauer zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Der Tatbestand des Rennens wurde vom Beschwerdeführer am 13. März 2017 gleich zweimal erfüllt, wobei die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Strafrichter mangels einheitlichen Willensentschlusses keine Tateinheit annahm. Massnahmeerhöhend ins Gewicht fällt sodann die mehrfache Tatbegehung. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 6. März 2015 bis 5. August 2017 neun schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen (siebenmal auf der Autobahn, einmal ausserorts und einmal innerorts). Zweimal fehlte nur wenig zur Grenze des Rasertatbestands, für den ebenfalls eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren gilt (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).”
“Massnahmedauer für die schwerste Verfehlung und Erhöhung aufgrund mehr- facher Tatbegehung Nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG beträgt die Mindestentzugsdauer zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Der Tatbestand des Rennens wurde vom Beschwerdeführer am 13. März 2017 gleich zweimal erfüllt, wobei die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Strafrichter mangels einheitlichen Willensentschlusses keine Tateinheit annahm. Massnahmeerhöhend ins Gewicht fällt sodann die mehrfache Tatbegehung. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 6. März 2015 bis 5. August 2017 neun schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen (siebenmal auf der Autobahn, einmal ausserorts und einmal innerorts). Zweimal fehlte nur wenig zur Grenze des Rasertatbestands, für den ebenfalls eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren gilt (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Die von der Vorinstanz für sämtliche Widerhandlungen vor Minderung angesetzte Entzugsdauer von 46 Monaten ist angesichts der zwei Rennteilnahmen und der geschilderten Tatmehrheit nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen denn auch keine Rügen vor (act. 1, S. 5).”
Führerflucht (Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG) ist im administrativrechtlichen Verfahren nach der Praxis als schwerer Fall qualifiziert. Die Verwaltung sieht in solchen Fällen keine Möglichkeit vor, vom strafrechtlichen Urteil zugunsten einer milderen verwaltungsrechtlichen Behandlung abzuweichen; eine dem strafrechtlichen § Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG vergleichbare Möglichkeit der Milderung besteht im Verwaltungsverfahren für diesen Tatbestand nicht.
“In Bezug auf die rechtliche Würdigung erwog die Vorinstanz, im Administrativverfahren gebe es keinen Grund, vom Strafurteil abzuweichen. Führerflucht liege vor. Im strafrechtlichen Verfahren gebe es mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG die Möglichkeit, in einem besonders leichten Fall von Strafe Umgang zu nehmen, was das Strafgericht vorliegend auch getan habe. Im administrativrechtlichen Verfahren gebe es diese Möglichkeit auch, aber nur für Tatbestände, die unter die leichten Widerhandlungen nach Art. 16a SVG fielen (Art. 16a Abs. 4 SVG). Das Gesetz führe die Führerflucht jedoch unter Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG als schweren Fall auf und sehe keine Möglichkeit vor, davon abzuweichen, auch nicht bei fahrlässiger Begehung.”
Bei einer Widerhandlung im Ausland ist die im Ausland verfügte Fahrverbotsdauer bei der Festsetzung der inländischen Entzugsdauer zu berücksichtigen. Liegen im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) keine Einträge zu einschlägigen Administrativmassnahmen vor, darf die inländische Entzugsdauer die ausländische Fahrverbotsdauer nicht überschreiten. Dagegen kann die Schweizer Entzugsdauer — namentlich bei einschlägigen Vorfällen oder bestehenden Eintragungen — die ausländische Dauer übersteigen.
“Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Hinsichtlich der Entzugsdauer nach einer Widerhandlung im Ausland spezifiziert Art. 16cbis Abs. 2 SVG, dass die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis, dass die gesetzliche Mindestdauer unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (Urteil BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Die Möglichkeit der Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16cbis Abs. 2 SVG bezweckt die Vermeidung von Doppelbestrafungen. Insgesamt müssen die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG). Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft (BGE 141 II 256 E.”
“m überholt habe. Mit letzterem Überholmanöver habe er unbestrittenermassen die in Deutschland geltenden Verkehrsregeln verletzt. Zudem habe er dadurch eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Strassenverkehrs im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 b und Abs. 3 Nr. 1 dStGB sowie ein Fahrverbot im Ausland erwirkt. Wäre die Tat in der Schweiz verübt worden, wäre der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz weiter, wegen besonders krasser Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und waghalsigen Überholens nach Art. 90 Abs. 3 SVG verurteilt worden. Die entsprechende, mindestens eventualvorsätzlich begangene Widerhandlung sei als schwer im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen wegen früherer SVG-Widerhandlungen im Administrativmassnahmenregister verzeichnet. Deshalb sei Art. 16c bis Abs. 2 Satz 3 SVG nicht anwendbar und dürfe die Dauer des in Deutschland verfügten Fahrverbots überschritten werden. Der angeordnete Führerausweisentzug von 18 Monaten sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, zumal dessen Dauer zusammen mit dem sechsmonatigen Fahrverbot in Deutschland die im Falle einer Tatbegehung in der Schweiz zu gewärtigende Entzugsdauer nicht übersteige.”
“Nach einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland wird der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Art. 16c bis Abs. 1 SVG). Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c Bst.”
Nach der Rechtsprechung kann das Begleiten eines Fahrschülers, während dem Begleiter der Führerausweis (z. B. der Führerausweis auf Probe) entzogen ist, als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG gewertet werden, weil der Begleiter an der Durchführung der Fahrt teilnimmt.
“16 LCR; qu'en l'espèce, la recourante - pourtant au bénéfice d'un permis de conduire à l'essai, qui plus est retiré jusqu'au 29 décembre 2021 - a accompagné un élève conducteur le 8 novembre 2021; qu’il est dès lors établi qu'elle a violé les prescriptions qui précèdent, ce qu'elle ne conteste du reste pas; qu'à l'évidence, cette infraction justifiait le prononcé d'une mesure administrative; que, conformément à l’art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d’autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée; qu'en vertu de l’art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d’autrui ou en prend le risque; qu'enfin, selon l’art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d’autrui ou en prend le risque; qu'ainsi, la loi fait la distinction entre (ATF 123 II 106 consid. 2a): • le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); • le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); • le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); • le cas grave (art. 16c al. 1 LCR); qu'à teneur de l'art. 16c al. 1 let. f LCR, commet une infraction grave la personne qui conduit un véhicule automobile alors que le permis de conduire lui a été retiré; qu'au vu de la jurisprudence précitée et dès lors que l'accompagnateur "participe" à la conduite, l'OCN pouvait valablement retenir que la recourante a commis une faute grave en accompagnant un élève conducteur alors qu'elle se trouvait elle-même sous le coup du retrait de son permis de conduire à l'essai (cf. arrêt TC VD CR.2016.0007 du 12 mai 2016 consid. 4); que le cumul et la gravité des infractions commises devaient nécessairement entraîner le retrait du permis de conduire à l'essai; qu'aux termes de l'art. 15a LCR, le permis de conduire obtenu pour la première fois pour un motocycle ou une voiture automobile est délivré à l’essai. La période probatoire est de trois ans (al. 1). Le permis de conduire à l’essai est délivré au candidat qui remplit les conditions suivantes: il a suivi la formation prescrite (al. 2 let.”
“16 LCR; qu'en l'espèce, la recourante - pourtant au bénéfice d'un permis de conduire à l'essai, qui plus est retiré jusqu'au 29 décembre 2021 - a accompagné un élève conducteur le 8 novembre 2021; qu’il est dès lors établi qu'elle a violé les prescriptions qui précèdent, ce qu'elle ne conteste du reste pas; qu'à l'évidence, cette infraction justifiait le prononcé d'une mesure administrative; que, conformément à l’art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d’autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée; qu'en vertu de l’art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d’autrui ou en prend le risque; qu'enfin, selon l’art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d’autrui ou en prend le risque; qu'ainsi, la loi fait la distinction entre (ATF 123 II 106 consid. 2a): • le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); • le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); • le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); • le cas grave (art. 16c al. 1 LCR); qu'à teneur de l'art. 16c al. 1 let. f LCR, commet une infraction grave la personne qui conduit un véhicule automobile alors que le permis de conduire lui a été retiré; qu'au vu de la jurisprudence précitée et dès lors que l'accompagnateur "participe" à la conduite, l'OCN pouvait valablement retenir que la recourante a commis une faute grave en accompagnant un élève conducteur alors qu'elle se trouvait elle-même sous le coup du retrait de son permis de conduire à l'essai (cf. arrêt TC VD CR.2016.0007 du 12 mai 2016 consid. 4); que le cumul et la gravité des infractions commises devaient nécessairement entraîner le retrait du permis de conduire à l'essai; qu'aux termes de l'art. 15a LCR, le permis de conduire obtenu pour la première fois pour un motocycle ou une voiture automobile est délivré à l’essai. La période probatoire est de trois ans (al. 1). Le permis de conduire à l’essai est délivré au candidat qui remplit les conditions suivantes: il a suivi la formation prescrite (al. 2 let.”
Die vorsätzliche Verweigerung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (z. B. einer Atemalkoholprobe im Ausland, konkret Österreich) kann als schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG gewertet werden. Bei Rückfall ist nach der zitierten Rechtsprechung das Kaskadensystem des schweizerischen Massnahmenrechts anzuwenden.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.08.2023 Warnungsentzug, Art. 16cbis SVG. Der Rekurrent hat bereits mehrere Einträge im IVZ. Am 7. August 2022 widersetzte er sich in Österreich vorsätzlich einer Atemalkoholprobe, weshalb von den österreichischen Behörden ein Fahrverbot von sechs Monaten verhängt wurde. Die Verweigerung der Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit stellt eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG dar. Da sich diese während der fünfjährigen Bewährungsfrist ereignete, ist dem Rekurrenten der Führerausweis grundsätzlich für zwölf Monate zu entziehen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass auch nach im Ausland begangenen Verkehrsregelverletzungen bei Rückfällen das Kaskadensystem des schweizerischen Massnahmenrechts gilt. Der Leumund des Rekurrenten als Fahrzeuglenker seit 2010 ist mit insgesamt 12 Massnahmen erheblich getrübt. Das letzte Ereignis liegt zudem weniger als fünf Jahre zurück. Des Weiteren stünde, würde Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nicht nur auf den Entzug, sondern auch auf Annullierungen abstellen, grundsätzlich sogar eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren im Raum. Unter Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit ist die vom Strassenverkehrsamt verfügte Entzugsdauer von 14 Monaten nicht zu beanstanden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 17. August 2023, IV-2023/1). Entscheid siehe PDF «IV_2023_1.pdf» anzeigen”
Für Art. 16c Abs. 1 gilt: Lit. d erfasst nur vorsätzlich begangene Taten. Bei lit. a (grobe Verkehrsregelverletzung) verlangt eine fahrlässige Begehung in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit.
“Die in Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG genannte schwere Widerhandlung ist ausdrücklich auf vorsätzliche Tatbegehung beschränkt. Sodann erfordert der in Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG geregelte allgemeine Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung bei fahrlässiger Begehung in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit (BGr, 15. Juni 2018, 1C_26/2018, E. 2.3; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Im Übrigen bestehen für die schweren Widerhandlungen gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a–f SVG hinsichtlich des Verschuldensgrads keine Vorgaben. Aus der Systematik kann der Beschwerdeführer daher nichts ableiten, was für seine Ansicht sprechen würde.”
Nach Wortlaut und Auslegung von Art. 16c Abs. 2 SVG ist auf den Begriff des Lernfahr- oder Führerausweises allgemein abzustellen; die Bestimmung nimmt keinen ausdrücklichen Bezug auf einzelne Kategorien, Unter- oder Spezialkategorien. Das Verwaltungsgericht hat demgemäss entschieden, dass die Rückfallregelung auch dann anwendbar ist, wenn der frühere Ausweisentzug sich auf Spezialkategorien (insbesondere G, M) oder auf einen Lernfahr- bzw. Spezialausweis (z. B. F) beschränkte. Zudem stützt sich diese Auslegung auf den warnenden und präventiven Zweck der Kaskadenordnung. Frühere, ältere Entscheidungen (vgl. BGE 128 II 187) verfolgten hingegen eine engere Auffassung; die zitierte neuere Verwaltungsauffassung berücksichtigt diese ältere Rechtsprechung, wendet aber Art. 16c Abs. 2 SVG unabhängig von der betroffenen Fahrzeugkategorie an.
“16c Abs. 2 lit. b SVG). Die Frage, ob Art. 16 c Abs. 2 lit. b SVG anzuwenden ist, ist durch Auslegung der Bestimmung zu beantworten. Massgebend ist in erster Linie der Wortlaut der Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, auf die ihr zugrundeliegenden Wertungen und auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen (vgl. BGE 139 III 368 E. 3.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 138 II 440 E. 13). Entscheidend ist nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der wahre Rechtssinn, welcher durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln ist (BGE 140 III 289 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG wird "der Lernfahr- oder Führerausweis" für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren "der Ausweis" einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Der Wortlaut stellt in allgemeiner Weise auf den Begriff des Lernfahr- oder Führerausweises ab und nimmt keinen Bezug auf die Kategorien, Unter- und Spezialkategorien von Motorfahrzeugen, für die der Ausweis gilt. Der Wortlaut knüpft auch nicht daran an, ob die erneute Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug jener Kategorie, Unter- oder Spezialkategorie begangen wurde, welche zum früheren Entzug des Ausweises führte. Hat der Betroffene seit dem ersten Entzug den Führerausweis für weitere Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien erworben, deutet der Wortlaut nicht darauf hin, es liege kein Rückfall vor, wenn die erneute Widerhandlung mit einem Fahrzeug einer Kategorie begangen wurde, zu deren Führen der Betroffene im Zeitpunkt der früheren Widerhandlung noch nicht berechtigt war. Nach dem Wortlaut von Art.”
“b SVG wird "der Lernfahr- oder Führerausweis" für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren "der Ausweis" einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Der Wortlaut stellt in allgemeiner Weise auf den Begriff des Lernfahr- oder Führerausweises ab und nimmt keinen Bezug auf die Kategorien, Unter- und Spezialkategorien von Motorfahrzeugen, für die der Ausweis gilt. Der Wortlaut knüpft auch nicht daran an, ob die erneute Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug jener Kategorie, Unter- oder Spezialkategorie begangen wurde, welche zum früheren Entzug des Ausweises führte. Hat der Betroffene seit dem ersten Entzug den Führerausweis für weitere Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien erworben, deutet der Wortlaut nicht darauf hin, es liege kein Rückfall vor, wenn die erneute Widerhandlung mit einem Fahrzeug einer Kategorie begangen wurde, zu deren Führen der Betroffene im Zeitpunkt der früheren Widerhandlung noch nicht berechtigt war. Nach dem Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG und der weiteren Rückfallbestimmungen sind einzig die Schwere der Widerhandlungen und die zeitlichen Abstände zwischen ihnen von Belang. Der Führerausweis wird gemäss Art. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, VZV) für einzelne Kategorien (Abs. 1), Unterkategorien (Abs. 2) und Spezialkategorien (Abs. 3) von Motorfahrzeugen erteilt. Der Führerausweis einer bestimmten Kategorie berechtigt auch zum Führen von Motorfahrzeugen bestimmter Unter- und Spezialkategorien (Art. 4 Abs. 1 VZV), der Führerausweis für bestimmte Unterkategorien zum Führen von Motorfahrzeugen bestimmter Spezial- und anderer Unterkategorien (Art. 4 Abs. 2 VZV) und der Führerausweis für bestimmte Spezialkategorien zum Führen von Motorfahrzeugen anderer Spezialkategorien (Art. 4 Abs. 3 VZV). Gesuchsteller um den Führerausweis der Spezialkategorien G und M benötigen keinen Lernfahrausweis (Art. 5 Abs. 1 lit. c VZV). Sie legen – vorbehältlich von Zweifeln an ihrer Fahrkompetenz – keine praktische Führerprüfung (Art.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 03.05.2022 Strassenverkehrsrecht, Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG. Zwar bestehen hinsichtlich Erteilung und Umfang des Entzugs zwischen dem Ausweis der Spezialkategorien G und M (Erteilung) beziehungsweise aller Spezialkategorien (Umfang des Entzugs) einerseits und dem Ausweis für die übrigen Kategorien und Unterkategorien Unterschiede. Mit Blick auf den Wortlaut der Rückfallbestimmungen und die vom Gesetzgeber mit der Kaskadenordnung verfolgte Absicht ist Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG aber auch dann anzuwenden, wenn die frühere Widerhandlung einzig den Entzug eines Führerausweises der Spezialkategorien G und M oder eines Lernfahr- oder Führerausweises der Spezialkategorie F zum Gegenstand hatte. Dass die verfügende Behörde mit dem Warnungsentzug auch den Vollzugszeitraum festsetzt, ist nicht zu beanstanden (Verwaltungsgericht, B 2021/197). Entscheid vom 3. Mai 2022 Besetzung Vizepräsident Eugster; Präsident Zürn, Verwaltungsrichterinnen Bietenharder und Zindel, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und A.__, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, Rhyner Lippuner Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs SG 1, Gegenstand Führerausweisentzug (Warnungsentzug) Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.”
“4485), und ist für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV; vgl. auch B. Rütsche, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 98 zu Art. 16 SVG). Der Warncharakter sowie der damit einhergehende präventive Zweck der Kaskadenordnung zum Schutz der Verkehrssicherheit würde mit der Verwehrung einer Anwendung auf Fälle, in denen der erstmalige Führerausweisentzug sich auf eine Spezialkategorie beschränkte wurde, vereitelt werden. Gleiches gilt für die erzieherische Funktion der Kaskadenordnung. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass hinsichtlich Erteilung und Umfang des Entzugs zwischen dem Ausweis der Spezialkategorien G und M (Erteilung) beziehungsweise aller Spezialkategorien (Umfang des Entzugs) einerseits und dem Ausweis für die übrigen Kategorien und Unterkategorien zwar Unterschiede bestehen. Mit Blick auf den Wortlaut der Rückfallbestimmungen und die vom Gesetzgeber mit der Kaskadenordnung verfolgte Absicht ist Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG aber auch dann anzuwenden, wenn die frühere Widerhandlung einzig den Entzug eines Führerausweises der Spezialkategorien G und M oder eines Lernfahr- oder Führerausweises der Spezialkategorie F zum Gegenstand hatte. – Der Beschwerdegegner beging die schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG am 8. November 2020, mithin weniger als fünf Jahre nach Ablauf des einmonatigen Entzugs des Führerausweises der Spezialkategorien G und M am 31. März 2016 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung. Es gelangt somit unter Berücksichtigung der obenstehenden Auslegung die Mindestentzugsdauer des Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG von sechs Monaten zur Anwendung. Dauer und Umfang des Ausweisentzugs Die Nichterhöhung der Mindestentzugsdauer wird bei der Bemessung von keiner Partei beanstandet. Mit Blick auf den Alkoholisierungsgrad und die Massnahmenempfindlichkeit – der getrübte Leumund als Motorfahrzeuglenker hat sich in der Kaskade niedergeschlagen – erscheint sie als recht- und verhältnismässig.”
“Für die Normauslegung sind sodann auch die Entstehungsgeschichte der Norm und die Materialien zu berücksichtigen (zu den Regeln der Normauslegung vgl. BGE 140 III 289 E. 2.1 m.H.). Zu klären ist m.a.W., inwiefern für die Beurteilung der Frage, ob ein Rückfall gemäss dem Kaskadensystem im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG vorliegt, nach der Art der Fahrzeugkategorie zu unterscheiden ist, für welche der Führerausweis entzogen worden war. Hinsichtlich der Frage, ob ein auf Spezialkategorien im Sinn von Art. 3 Abs. 3 VZV (insbesondere Motorfahrräder) beschränkter Warnungsentzug im Rahmen des Kaskadensystems zu berücksichtigen sei, kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid wie dargelegt zum Schluss, dass die Praxis gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung BGE 128 II 187, wonach die Anordnung eines Motorradausweisentzugs ohne Ausdehnung auf einen ordentlichen Führerausweis nicht zu einem Rückfall führen konnte, auch für das seit 1. Januar 2005 geltende Administrativmassnahmenrecht Gültigkeit habe mit der Folge, dass das Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG vorliegend nicht zur Anwendung gelange (act. G 2 [B 2021/246] S. 11). Anzumerken ist hierzu vorab, dass der von der Vorinstanz zitierte Entscheid VRKE IV-2017/2 vom 29. Juni 2017 E. 4.a (act. G 2 [B 2021/246] S. 10 oben) vom Sachverhalt her nicht einschlägig ist: Der dortige Rekurrent war im Administrativmassnahmen-Register zwar mit zwei Eintragungen wegen mittelschwerer Widerhandlungen verzeichnet. Da die Rückfallfristen von zwei Jahren schon lange abgelaufen waren, kam für ihn das Kaskadensystem nicht zur Anwendung. Entsprechend durfte der schweizerische Führerausweisentzug die Dauer des österreichischen Fahrverbots von drei Monaten nicht überschreiten. Vorliegend waren die fünfjährigen Rückfallfristen (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG) im Zeitpunkt der Widerhandlung in Österreich noch nicht abgelaufen. Was im Weiteren die vom Beschwerdeführer 1 gerügte unvollständige Aktenkenntnis betreffend den Vorfall von 2017 betrifft (act. G 12 [B 2021/246] S. 7 Rz. 22), ist festzuhalten, dass sich die für das vorliegende Verfahren relevanten Erkenntnisse aus der bei den Akten liegenden rechtskräftigen Verfügung vom 1.”
“3 VZV (insbesondere Motorfahrräder) beschränkter Warnungsentzug im Rahmen des Kaskadensystems zu berücksichtigen sei, kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid wie dargelegt zum Schluss, dass die Praxis gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung BGE 128 II 187, wonach die Anordnung eines Motorradausweisentzugs ohne Ausdehnung auf einen ordentlichen Führerausweis nicht zu einem Rückfall führen konnte, auch für das seit 1. Januar 2005 geltende Administrativmassnahmenrecht Gültigkeit habe mit der Folge, dass das Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG vorliegend nicht zur Anwendung gelange (act. G 2 [B 2021/246] S. 11). Anzumerken ist hierzu vorab, dass der von der Vorinstanz zitierte Entscheid VRKE IV-2017/2 vom 29. Juni 2017 E. 4.a (act. G 2 [B 2021/246] S. 10 oben) vom Sachverhalt her nicht einschlägig ist: Der dortige Rekurrent war im Administrativmassnahmen-Register zwar mit zwei Eintragungen wegen mittelschwerer Widerhandlungen verzeichnet. Da die Rückfallfristen von zwei Jahren schon lange abgelaufen waren, kam für ihn das Kaskadensystem nicht zur Anwendung. Entsprechend durfte der schweizerische Führerausweisentzug die Dauer des österreichischen Fahrverbots von drei Monaten nicht überschreiten. Vorliegend waren die fünfjährigen Rückfallfristen (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG) im Zeitpunkt der Widerhandlung in Österreich noch nicht abgelaufen. Was im Weiteren die vom Beschwerdeführer 1 gerügte unvollständige Aktenkenntnis betreffend den Vorfall von 2017 betrifft (act. G 12 [B 2021/246] S. 7 Rz. 22), ist festzuhalten, dass sich die für das vorliegende Verfahren relevanten Erkenntnisse aus der bei den Akten liegenden rechtskräftigen Verfügung vom 1. September 2017 ergeben (act. G 12/9/3 f.). Auf diese stellten der Beschwerdeführer 2 und die Vorinstanz bei ihren Beurteilungen auch ab. Von einer Gehörsverletzung kann von daher nicht ausgegangen werden. Vor Inkrafttreten der Teilrevision des SVG 2001 am 1. Januar 2005 sprach sich das Bundesgericht dafür aus, dass die frühere Anordnung eines Motorfahrradausweisentzugs nicht Grundlage bilden könne für die Anordnung einer erhöhten Mindestentzugsdauer wegen Rückfalls. Dies mit der Begründung, dass zur Erlangung des Führerausweises für Motorfahrräder kein Kurs in Sachen Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre zu absolvieren sei und es von daher nicht gerechtfertigt sei, den Motorfahrradführer die gleichen Konsequenzen tragen zu lassen wie einen Motorfahrzeugführer, der hinsichtlich der Gefahren im Strassenverkehr besonders sensibilisiert worden sei (BGE 128 II 187 E.”
Die in Art. 16c Abs. 1 aufgeführten Tatbestandsmerkmale sind als alternative (nicht kumulative) Tatbestandsvarianten zu verstehen.
“Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine schwere Widerhandlung könne bereits deshalb nicht vorliegen, weil diese kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraussetze, kann ihm nicht gefolgt werden. Er bezieht sich dabei auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wonach eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Jedoch kommt hier gemäss obigen Erwägungen der Tatbestand gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG zur Anwendung, bei dem andere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es ist daher vorliegend nicht relevant und damit auch nicht zu prüfen, ob die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde und ein schweres Verschulden gegeben ist. Daran ändert nichts, dass gemäss Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (BBl 1999 4462 ff.) für alle schweren Widerhandlungen neu eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten zur Anwendung komme, was sich damit rechtfertige, dass diese Tatbestände mindestens grobfahrlässiges Verschulden, eine erhöhte abstrakte Gefährdung oder ein sonstwie verwerfliches Verhalten voraussetzten (BBl 1999 4490). Die genannten Kriterien sind alternativ und nicht kumulativ genannt.”
“Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine schwere Widerhandlung könne bereits deshalb nicht vorliegen, weil diese kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraussetze, kann ihm nicht gefolgt werden. Er bezieht sich dabei auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wonach eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Jedoch kommt hier gemäss obigen Erwägungen der Tatbestand gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG zur Anwendung, bei dem andere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es ist daher vorliegend nicht relevant und damit auch nicht zu prüfen, ob die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde und ein schweres Verschulden gegeben ist. Daran ändert nichts, dass gemäss Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (BBl 1999 4462 ff.) für alle schweren Widerhandlungen neu eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten zur Anwendung komme, was sich damit rechtfertige, dass diese Tatbestände mindestens grobfahrlässiges Verschulden, eine erhöhte abstrakte Gefährdung oder ein sonstwie verwerfliches Verhalten voraussetzten (BBl 1999 4490). Die genannten Kriterien sind alternativ und nicht kumulativ genannt.”
Die Praxis wendet bei schweren oder wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen unter Berücksichtigung früherer Entzüge regelmässig mindestens die im Gesetz vorgesehene Mindestentzugsdauer an. Im vorliegenden Fall führte dies — gestützt auf die dargestellte Rechtsprechung und den früheren Entzug der Betroffenen — zu einem Mindestentzugszeitraum von sechs Monaten.
“Le 2 décembre 2022, le SAN a informé A._______ qu'en raison de l'excès de vitesse qu'elle avait commis le 26 juillet 2022, il envisageait de prononcer à son encontre une mesure de retrait du permis de conduire. Invitée par le SAN à se déterminer, A._______ a rappelé, dans une lettre du 14 décembre 2022, qu'elle habitait en dehors du village de ******** sans commerce, ni médecin ni autres commodités à proximité de son domicile. Elle a également fait valoir qu'elle n'avait pas commis d'accident. Elle a demandé à pouvoir conserver le droit de conduire sa voiture à une vitesse limitée. Par décision du 19 avril 2023, le SAN a retiré à A._______ son permis de conduire pour une durée de six mois, à exécuter au plus tard du 16 octobre 2023 jusqu'au (et y compris) 15 avril 2024. Le SAN a exposé que, selon la jurisprudence constante du Tribunal fédéral, un excès de vitesse de plus de 24 km/h en localité, 29 km/h hors localité et 34 km/h sur autoroute représente une infraction grave au sens de l'art. 16c LCR et que l'intéressée s'étant déjà vu retirer son permis de conduire en 2020 en raison d'une infraction moyennement grave, son permis de conduire devait lui être retiré pour six mois au minimum, conformément à ce que prévoit l'art. 16c al. 2 let. b LCR; ainsi, en tenant compte des circonstances et du besoin personnel de conduire de l'intéressée, il a prononcé un retrait du permis de conduire dont la durée correspond au minimum légal. F. Le 25 avril 2023, A._______ a formé une réclamation contre cette décision en demandant au SAN de reconsidérer la durée du retrait de son permis de conduire ou de l'autoriser à conduire à une vitesse limitée pour tenir compte du fait qu'elle vit dans un endroit isolé. Elle a fait valoir qu'elle supposait que la mesure prononcée était due au fait qu'elle avait déjà été impliquée dans un accident de la circulation en 2019, mais elle considérait la durée de six mois comme très sévère pour un excès de vitesse lors duquel elle n'avait lésé personne ni causé de dégât matériel.”
Bei wiederholten schweren Widerhandlungen i.S.v. Art. 16c Abs. 1 SVG können sich die Entzugsfolgen verschärfen. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG beträgt die Mindestdauer des Führerausweisentzugs 12 Monate, wenn innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre der Ausweis bereits wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden ist. Die konkrete Dauer ist eine Einzelfallfrage; bei der Bemessung sind namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen.
“Wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt, begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG). Der Führerausweis wird nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 SVG gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG).”
“Es ist hier nicht strittig, dass der Beschwerdeführer wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss am 11. März 2015 eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG und wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h am 16. Oktober 2019 eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat. Es steht mithin fest, dass der Beschwerdeführer innert fünf Jahren zwei schwere Widerhandlungen gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG begangen hat. Strittig sind einzig die Rechtsfolgen im Hinblick auf die Dauer des Ausweisentzuges.”
Nach der Rechtsprechung kann bereits fahrlässiges Verhalten eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG begründen. Bei besonderen Umständen — namentlich bei wiederholten Ausweisentzügen und/oder bei ausdrücklicher vorheriger Belehrung über die bis wann dauernde Entzugsfrist — kommt unter Umständen grobe Fahrlässigkeit in Betracht. Wiederholte Entzüge und konkrete Belehrungen sind Umstände, die das Verschulden verschärfen können.
“September 2017 von der Polizei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Führerausweis erst nach Ablauf des Entzugs verwendet werden dürfe, andernfalls er sich des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs schuldig machen würde. Hervorgehoben worden sei der Hinweis mit dem in grosser und fetter Schrift verfassten Titel "Der Entzug dauert noch bis und mit 16.09.2017". Der Führerausweis sei unmittelbar unterhalb dieses Hinweises befestigt gewesen. Hinzu komme, dass es sich für den Beschwerdeführer um den zweiten Führerausweisentzug gehandelt habe und er hinsichtlich des Rücksendevorgangs des Führerausweises bereits sachkundig gewesen sei. Zudem sei es durchaus nachvollziehbar, dass der Führerausweis kurz vor dem Ablauf der Entzugsdauer wieder zugestellt werde, damit er unmittelbar nach dem Entzugsende wieder zur Verfügung stehe. Wenn der Beschwerdeführer sich am 16. September 2017 dennoch ans Steuer eines Motorfahrzeuges gesetzt habe, liege darin zumindest eine grobfahrlässige schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG. Die Ansicht, das Strafgericht habe ihm nur ein leichtes Verschulden vorgeworfen, finde in den Akten keine Stütze. Die Erwägung im Strafurteil, wonach das Verschulden eher leicht wiege, habe sich nicht auf die Qualifikation des subjektiven Tatbestandes, sondern auf die Strafzumessung bezogen. Davon abgesehen, führe bereits ein besonders leichtes Verschulden zu einem Führerausweisentzug wegen schwerer Widerhandlung mit der entsprechenden Mindestentzugsdauer. Einem geringfügigen Verschulden könnte höchstens im Rahmen der Bemessung der Entzugsdauer - oberhalb der Mindestentzugsdauer - Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer sei allerdings bereits in den Genuss der tiefsten zulässigen Entzugsdauer gekommen.”
“Zumindest hatte er objektiven Anlass, an seinen (angeblichen) falschen Mutmassungen zum zeitlichen Ende des Führerausweisentzuges zu zweifeln. Hinzu kommt, dass es sich für den Beschwerdeführer um den zweiten Führerausweisentzug handelt und er hinsichtlich des Rücksendevorgangs des Führerausweises bereits sachkundig war. Für den Standpunkt des Beschwerdeführers, es sei ihm durch die Zustellung des Führerausweises faktisch erlaubt gewesen, ein Motorfahrzeug zu führen, findet sich in den Akten offensichtlich keine Stütze. Die Polizei hat ihn vielmehr schriftlich und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der Entzug noch bis und mit 16. September 2017 lief. Zudem ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Führerausweis kurz vor dem Ablauf der Entzugsdauer wieder zugestellt wird, damit er unmittelbar nach dem Entzugsende wieder zur Verfügung steht. Wenn der Beschwerdeführer sich am 16. September 2017 dennoch ans Steuer eines Motorfahrzeuges setzte, liegt darin zumindest eine grobfahrlässige schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die Strafrichterin habe dem Beschwerdeführer nur ein leichtes Verschulden vorgeworfen, findet in den Akten keine Stütze. Die Erwägung im Strafurteil, wonach das Verschulden des Beschwerdeführers eher leicht wiege, bezog sich nicht auf die Qualifikation des subjektiven Tatbestandes, sondern auf die Strafzumessung. Davon abgesehen, führt bereits ein besonders leichtes Verschulden zu einem Führerausweisentzug wegen schwerer Widerhandlung mit der entsprechenden Mindestentzugsdauer (vgl. E. 5.2). Einem allfällig geringfügigen Verschulden könnte höchstens im Rahmen der Bemessung der Entzugsdauer - oberhalb der Mindestentzugsdauer - Rechnung getragen werden (vgl. E. 5.2). Da der Beschwerdeführer bereits in den Genuss der tiefsten noch gesetzlich zulässigen Entzugsdauer kommt, können die von ihm geltend gemachten Umstände des Falles nicht zu einer noch milderen Administrativmassnahme führen (Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2007 vom 16. Mai 2008 E. 4.”
“Vor Bundesgericht umstritten ist einzig, ob der Beschwerdeführer am 12. September 2019 zumindest fahrlässig trotz Ausweisentzug ein Motorfahrzeug geführt hat. Die Vorinstanz hat dies bejaht und somit eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG angenommen, die nach Art. 16c Abs. 2 SVG einen Ausweisentzug zur Folge hat.”
Für einzelne Tatbestände von Art. 16c Abs. 1 — insbesondere lit. e (Führerflucht) und lit. f (Fahren ohne gültigen Ausweis) — genügt nach der Praxis auch Fahrlässigkeit; Vorsatz ist somit nicht durchgehend erforderlich. Das Bundesgericht hat für lit. f ausdrücklich festgehalten, dass Fahrlässigkeit ausreicht (vgl. Rechtsprechung). In der Literatur und kantonalen Rechtsprechung wird ebenso dargelegt, dass lit. e Fahrlässigkeit erfassen kann; gleichwohl sind nicht alle damit zusammenhängenden Detailfragen (z.B. einzelne Aspekte des Massnahmentatbestands) bundesgerichtlich abschliessend geklärt.
“Weiter macht er geltend, im Strafurteil vom 22. November 2019 sei festgestellt worden, dass er sich in einem fahrlässigen Sachverhaltsirrtum befunden habe, weil er das Begleitschreiben nicht sorgfältig gelesen habe. Diesen Umstand habe das Kantonsgericht nicht berücksichtigt. Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG setze jedoch Vorsatz voraus. Es liege aus diesen Gründen lediglich eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG vor. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG setzt keinen Vorsatz voraus, Fahrlässigkeit ist ausreichend (BGE 129 II 92 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_275/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3.9.4; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 220 E. 3.1.2).”
“Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei Unklarheiten beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt über seine Fahrberechtigung hätte informieren können und müssen. Ein allfälliger Irrtum wäre jedenfalls leicht vermeidbar gewesen. Es ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zumindest von einer fahrlässigen Begehung einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG ausgegangen ist. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zunächst nicht bemerkt hat, dass der Beschwerdeführer den unbefristeten Führerausweis der Kategorie B nicht abgegeben hatte. Nach dem Gesagten stellt es weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Bundesrechtsverletzung dar, dass die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Anhaltung am 12. September 2019 nicht mehr im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen und habe eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG begangen.”
“Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, deckt sich der Wortlaut von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG mit demjenigen von Art. 92 Abs. 2 SVG (vgl. E. 4.2.2), was dafür spricht, dass (sowohl grobe als auch leichte) Fahrlässigkeit von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG erfasst ist. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 70 VRG). Darauf deutet auch Art. 100 Ziff. 1 SVG hin, wonach die fahrlässige Handlung strafbar ist, sofern im Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Hätte der Gesetzgeber die (leichte) Fahrlässigkeit von der Qualifikation als schwere Widerhandlung ausnehmen wollen, hätte er, wie auch in Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG, bei der Revision den Wortlaut entsprechend gewählt.”
“Eine Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung wird in Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG, wie auch im entsprechenden Straftatbestand (Art. 92 Abs. 2 SVG) nicht vorgenommen. Nach ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Straftatbestand auch fahrlässig begangen werden (BGE 93 IV 43 ff.). Ob dies auch hinsichtlich des Massnahmentatbestands der Fall ist, hat das Bundesgericht bis anhin noch nicht beantwortet.”
Bei Vorbelastung kann eine unbestimmte, mindestens zweijährige Entzugsdauer angeordnet werden. Bei der Festsetzung der konkreten Dauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich Gefährdung der Verkehrssicherheit, Verschulden, Leumund als Motorfahrzeugführer, berufliche Notwendigkeit und Verfahrensdauer.
“Februar 2019 angerechnet wurden. 3. 3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet weder den Sachverhalt noch die erfolgte rechtliche Würdigung. Er bringt hingegen vor, es liege eine überlange Verfahrensdauer und eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Dies müsse korrekterweise dazu führen, vorliegend auf einen Führerausweisentzug zu verzichten. Angesichts des seitherigen Wohlverhaltens sei der Zweck der Massnahme, nämlich die Erziehung des Fehlbaren, bereits erreicht worden, weshalb sich die Massnahme als nicht mehr notwendig und damit als unverhältnismässig erweise. Zudem würde ein Führerausweisentzug den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Existenz treffen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin ging zu Recht von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG und aufgrund der Vorbelastung von einer unbestimmten, minimal zweijährigen Entzugsdauer aus (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). 3.4 Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zu den besonderen Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen sind, zählt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch von der hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen und anders als unter dem früheren Recht nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2; BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.6). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGr, 14.”
Die Verwaltungsbehörden sind im Administrativmassnahmenverfahren an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls oder Strafurteils gebunden. Ein im Strafbefehlsverfahren ergangener und nicht angefochtener Strafbefehl kann demnach die Qualifikation des zugrundeliegenden Verhaltens als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG begründen.
“Vorliegend war der Beschwerdeführer sowohl im Straf- als auch im Administrativverfahren anwaltlich vertreten. Darüber hinaus teilte die Polizei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2022 mit, dass sie nach Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils das Administrativverfahren wieder aufnehmen werde. Im gleichen Schreiben machte die Polizei den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er allfällige Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren geltend machen müsse. Ihm musste daher bewusst sein, dass er seine Einwände betreffend die Atemalkoholmessung bereits im Strafverfahren hätte vorbringen müssen, was er bzw. sein Rechtsvertreter jedoch unterlassen hat, so dass der Strafbefehl vom 22. März 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Verwaltungsbehörden haben sich aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung zu Recht an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde gebunden erachtet und den Vorfall infolge Lenken eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG qualifiziert. 7.4 Das Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsrechts wurde per 1. Januar 2005 verschärft. Ziel der Revision war eine "einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften" (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 31. März 1999 [Botschaft SVG], BBl 1999 4485). Nach der früheren Rechtsprechung konnte die Mindestentzugsdauer unterschritten und allenfalls von der Anordnung einer Massnahme abgesehen werden, wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit vergangen war, sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hatte und ihn an der Verfahrensdauer keine Schuld traf (BGE 135 II 334 E. 2.2). Im Rahmen der Revision wurde Art. 16 Abs. 3 SVG angepasst. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahroder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.”
“3 Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf das Strafverfahren war das Strassenverkehrsamt somit bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch wenn dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren erging und zufolge verpasster Einsprachefrist keine materielle Überprüfung erfuhr. Abgesehen davon führt die Beschwerdeführerin selber aus, dass sich die Vorinstanz auf den Strafbefehl berufe, sei soweit ''rechtsgültig''. 4. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). 4.1 Wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt, begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG). Diese Bestimmung entspricht dem Wortlaut nach der Strafbestimmung von Art. 91a Abs. 1 SVG, nach welcher die Beschwerdeführerin gemäss Strafbefehl vom 25. Februar 2019 schuldig gesprochen worden ist. Die Beschwerdeführerin wendet sich denn auch nicht gegen die Qualifikation ihrer Handlung als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG und führt in ihrer Beschwerde selber aus, die angeordnete Blutprobe vereitelt zu haben. Die Einwendungen gegen den Sachverhalt erwiesen sich im Übrigen als unbehelflich (vgl. vorn E. 3). 4.2 Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.”
“Unbehelflich ist zunächst der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich fahrlässig über den Beginn der Administrativmassnahme geirrt, da der Führerausweisentzug am 9. Mai 2018 verfügt, der Beginn der Massnahme jedoch erst auf den 5. November 2018 festgelegt worden sei. Mangels vorsätzlicher Tatbegehung könne ihm deshalb keine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG vorgeworfen werden. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen bereits zutreffend widerlegt, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. vorne E. 2.1 und E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Ebenso zutreffend hat es ausgeführt, dass sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer insoweit ohnehin den Sachverhalt des ihn wegen Fahrens trotz Entzugs verurteilenden und unangefochten gebliebenen Strafbefehls vom 19. September 2019 entgegenhalten lassen muss (zur Bindungswirkung eines Strafurteils im Administrativmassnahmenverfahren vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f. mit Hinweisen). In diesem wurde in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt vom Fahren ohne Berechtigung wusste bzw. dies zumindest in Kauf nahm (E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht den Vorfall vom 6. November 2018 als eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert hat.”
Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr wird nach ständiger Rechtsprechung objektiv eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG bejaht. Die Entzugsbehörde ist jedoch nicht von einer Einzelfallprüfung entbunden; Ausnahmen kommen etwa in Betracht, wenn die lenkende Person aus nachvollziehbaren Gründen geglaubt hat, sich nicht (mehr) im Innerortsbereich zu befinden.
“Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für die Dauer von mindestens drei Monaten entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). Nach der Rechtsprechung begeht objektiv eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände. Insbesondere günstige Verkehrsverhältnisse und ein guter automobilistischer Leumund spielen also keine Rolle (BGE 132 II 234 E. 3). Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 E. 6.1 mit Hinweisen, zur amtlichen Publikation vorgesehen; 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 4.1.2). Wer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, tut das in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Lenker oder die Lenkerin aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er oder sie befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E.”
“Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die schwere Widerhandlung entspricht gemäss konstanter Rechtsprechung der groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 132 II 234, 238 E. 3.2; BGr, 28. März 2007, 6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen). 3.3 Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Beachtung von Signalen und Markierungen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften 50 km/h. 3.4 Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133, 136 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h, ausserorts um 30 km/h und innerorts um 25 km/h überschritten worden ist (BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2). Das Bundesgericht hat diese Limiten mehrfach bestätigt (mit ausführlicher Begründung im Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008). Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei. Der Gesetzgeber habe anlässlich der Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14.”
“In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt. Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG liegt demnach vor, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund (BGE 132 II 234 E. 3; Urteile 1C_588/2020 vom 25. November 2021 E. 4.1.1; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; je mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde jedoch nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls in Betracht, wenn die lenkende Person aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, sie befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (Urteile 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.1.1; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; je mit Hinweisen).”
“In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt. Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist gegeben, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund (BGE 132 II 234 E. 3; Urteil BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (Urteil BGer 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2). Weiter stellt die Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h bis 24 km/h nach der Rechtsprechung einen mittelschweren Fall dar, der grundsätzlich einen Führerausweisentzug nach sich zieht (BGE 124 II 97 E. 2). Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Denn sie hat in allen Fällen des erwähnten Geschwindigkeitsbereichs auch das Ausmass der Gefährdung und des Verschuldens abzuklären und zu gewichten, damit sie entscheiden kann, ob allenfalls ein schwerer Fall vorliegt und welche Entzugsdauer bei einem mittelschweren beziehungsweise schweren Fall angemessen ist.”
Neben einer strafrechtlichen Verurteilung können administrative Massnahmen hinzutreten; die Quelle nennt ausdrücklich einen Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten (vgl. Art. 16c SVG). Diese zusätzliche administrative Folge hat in der zitierten Entscheidung mit als Kriterium dafür gedient, eine Randdatenerhebung zu rechtfertigen (Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO).
“Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, dass ihm im Falle einer Verurteilung "lediglich" eine Geldstrafe drohen dürfte (vgl. act. A.1, S. 8 f .; StA act. 12). Dies spricht jedoch nicht gegen die geforderte Schwere des Tatvorwurfs. Überdies hat der Beschwerdeführer diesfalls nebst der Geldstrafe (samt Verbin- dungsbusse) mit administrativrechtlichen Massnahmen (Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten [vgl. Art. 16c SVG]) zu rechnen. Somit handelt es sich auch unter diesem Blickwinkel um eine Straftat von erheblicher Schwere, welche eine Randdatenerhebung rechtfertigt (Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO).”
Bei Übertretungen, die im Ausland begangen wurden, sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der ausländischen Strassenrechtsordnung sowie die Sachverhaltsfeststellungen der ortskundigen ausländischen Behörden zu würdigen. Für die rechtliche Qualifikation und die Entscheidung über Massnahmen ist jedoch auf das schweizerische Recht abzustellen; eine ausländische Einschätzung schliesst nicht aus, dass nach schweizerischer Prüfung eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG vorliegt.
“Die österreichische Behörde habe nach den gleichen Kriterien, welche für die Unterscheidung zwischen mittelschweren und schweren Fällen für die Schweiz gelten würden, aufgrund der Orts- und Sachkenntnisse festgestellt, dass kein schwerer Fall vorliege. Unter Berücksichtigung der Sachverhaltsfeststellung der ortskundigen ausländischen Behörde seien die Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG nicht erfüllt. Es mangle sowohl an objektiven (ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer) als auch an subjektiven (grobes bzw. schweres Verschulden) Tatbestandselementen. Bei einem Führerausweisentzug nach einer Widerhandlung im Ausland wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen seien die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; ebenfalls gelte es, die Eigenheit der ausländischen Strassengesetzgebung zu beachten. Die Vorinstanz machte demgegenüber geltend, durch die begangene Geschwindigkeitsübertretung habe der Rekurrent grob schuldhaft Verkehrsregeln verletzt und dabei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts handle es sich dabei um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, weshalb ein Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 2 SVG zu erfolgen habe. Die konkreten Umstände, welche zur massiven Geschwindigkeitsüberschreitung geführt hätten, seien nicht relevant. Die Erwähnung der österreichischen Behörde, dass die Übertretung nicht geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, und nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Strassenbenützern ausgeführt worden sei, schliesse die Annahme einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht aus. Für die Qualifikation der Massnahme sei ausschliesslich auf das schweizerische Massnahmenrecht abzustützen.”
“Das Überholmanöver des Beschwerdeführers wäre, wenn es in der Schweiz ausgeführt worden wäre, mit Blick auf die ausgesprochen hohe Fahrgeschwindigkeit, das deutlich erkennbare Entgegenkommen eines anderen Fahrzeuges und den geringen Seitenabstand zu den beiden Personenwagen ohne Weiteres als waghalsiges Überholen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu qualifizieren. Auch muss angesichts dieser Tatumstände davon ausgegangen werden, dass er schon allein durch dieses waghalsige Überholen im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat. Daran nichts ändern kann die nach dem deutschen Recht vorgenommene Würdigung des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, wonach der Beschwerdeführer die Gefahr bloss fahrlässig verursacht habe. Er hat damit auf jeden Fall eine nach schweizerischem Recht als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizierende Tat begangen. Ob er sich im Falle, dass die Tat in der Schweiz verübt worden wäre, zusätzlich auch einer besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG schuldig gemacht hätte, spielt folglich keine Rolle. Die weiteren Erfordernisse für einen Entzug des Führersausweises gestützt auf Art. 16c Abs. 1 SVG sind unbestrittenermassen erfüllt.”
Auch ohne Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit kann das Führen eines Fahrzeugs mit für die konkreten Verhältnisse deutlich zu hoher Geschwindigkeit – namentlich auf engen, kurvenreichen Strecken, die besondere Sorgfalt erfordern – als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG gewertet werden.
“Der Beschwerdeführer überschritt dabei zwar nicht die erlaubte Höchstgeschwindigkeit, fuhr aber mit einer für diese Verkehrssituation deutlich zu hohen Geschwindigkeit. Die enge und von starken Kurven geprägte Verkehrssituation hätte vom Beschwerdeführer indes eine besondere Aufmerksamkeit erfordert, um seine Geschwindigkeit im Interesse der Verkehrssicherheit an die herrschenden Verhältnisse anzupassen. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass sich der Unfall gemäss dem Unfallrapport bei schönem Wetter sowie trockener Strasse ereignete und der Beschwerdeführer somit auf keine unerwarteten Umstände stiess. Gleichwohl geriet er bereits kurz nach dem Scheitelpunkt der Kurve ab der Fahrbahn. Die besondere Aufmerksamkeit, die das Befahren der engen und kurvenreichen Passstrasse vom Beschwerdeführer erforderte, liess er damit vermissen. Bei dieser Ausgangslage verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie beim Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht von grober Fahrlässigkeit ausgeht und sein Verhalten im Vorfeld des ersten Unfalls als schwere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c SVG qualifiziert. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung die Einheit der Rechtsordnung zu berücksichtigen hat (vgl. vorne, E. 5.2.2).”
Unangefochtene Strafbefehle oder Strafurteile binden die Verwaltungsbehörde in tatsächlicher Hinsicht. Diese tatsächlichen Feststellungen können im anschliessenden Administrativverfahren zur Qualifikation als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG herangezogen werden.
“Vorliegend war der Beschwerdeführer sowohl im Straf- als auch im Administrativverfahren anwaltlich vertreten. Darüber hinaus teilte die Polizei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2022 mit, dass sie nach Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils das Administrativverfahren wieder aufnehmen werde. Im gleichen Schreiben machte die Polizei den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er allfällige Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren geltend machen müsse. Ihm musste daher bewusst sein, dass er seine Einwände betreffend die Atemalkoholmessung bereits im Strafverfahren hätte vorbringen müssen, was er bzw. sein Rechtsvertreter jedoch unterlassen hat, so dass der Strafbefehl vom 22. März 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Verwaltungsbehörden haben sich aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung zu Recht an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde gebunden erachtet und den Vorfall infolge Lenken eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG qualifiziert. 7.4 Das Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsrechts wurde per 1. Januar 2005 verschärft. Ziel der Revision war eine "einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften" (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 31. März 1999 [Botschaft SVG], BBl 1999 4485). Nach der früheren Rechtsprechung konnte die Mindestentzugsdauer unterschritten und allenfalls von der Anordnung einer Massnahme abgesehen werden, wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit vergangen war, sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hatte und ihn an der Verfahrensdauer keine Schuld traf (BGE 135 II 334 E. 2.2). Im Rahmen der Revision wurde Art. 16 Abs. 3 SVG angepasst. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahroder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.”
“Unbehelflich ist zunächst der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich fahrlässig über den Beginn der Administrativmassnahme geirrt, da der Führerausweisentzug am 9. Mai 2018 verfügt, der Beginn der Massnahme jedoch erst auf den 5. November 2018 festgelegt worden sei. Mangels vorsätzlicher Tatbegehung könne ihm deshalb keine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG vorgeworfen werden. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen bereits zutreffend widerlegt, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. vorne E. 2.1 und E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Ebenso zutreffend hat es ausgeführt, dass sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer insoweit ohnehin den Sachverhalt des ihn wegen Fahrens trotz Entzugs verurteilenden und unangefochten gebliebenen Strafbefehls vom 19. September 2019 entgegenhalten lassen muss (zur Bindungswirkung eines Strafurteils im Administrativmassnahmenverfahren vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f. mit Hinweisen). In diesem wurde in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt vom Fahren ohne Berechtigung wusste bzw. dies zumindest in Kauf nahm (E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht den Vorfall vom 6. November 2018 als eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert hat.”
Der Führerausweis gilt ab dem von der Administrativmassnahmenbehörde verfügten Entzugsdatum als entzogen; die physische Abgabe des Ausweises an das Strassenverkehrsamt ist hierfür nicht erforderlich.
“Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers entfaltet ein Führerausweisentzug sodann auch nicht erst mit der physischen Abgabe des Ausweises an das Strassenverkehrsamt seine Rechtswirkung. Vielmehr gilt der Führerausweis ab dem von der Administrativmassnahmenbehörde verfügten Entzugsdatum an als entzogen (Urteil 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 1.5.4; vgl. auch BERNHARD RÜTSCHE/DENISE WEBER, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 43 zur Art. 16c SVG). Die Rüge des Beschwerdeführers, Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG sei in seinem Fall nicht einschlägig, da er seinen Führerausweis im Tatzeitpunkt noch gar nicht abgegeben hatte, geht damit fehl.”
Bei der konkreten Abgrenzung des schweren Falls nach Art. 16c Abs. 1 SVG sind vorrangig das Ausmass der Gefährdung, das konkrete Fahrverhalten des Lenker/der Lenkerin sowie die verkehrsrechtlichen Vorakten zu beurteilen. Liegt eine sachliche Diskrepanz zwischen Gefährdung und Verschulden (z. B. hohe Gefährdung bei geringem Verschulden oder umgekehrt), wird dies nach Rechtsprechung regelmässig als mittelschwere Widerhandlung einzustufen sein.
“Ce n'est que si la qualification juridique d'une situation dépend essentiellement de l'appréciation de l'état de fait, qu'en principe le juge pénal est mieux à même de connaître que l'autorité administrative, que celle-ci est liée par les règles de droit que le juge pénal a appliquées. L'autorité administrative n'est cependant pas liée par la qualification juridique donnée par le juge pénal si ce dernier s'est uniquement basé sur le dossier. Elle peut dans cette hypothèse apprécier plus sévèrement les fautes commises (ATF 136 II 447 consid. 3.1 et les références; arrêt TC FR 603 2019 70 du 19 août 2019 consid. 2.1 et les références citées). 3.2. La LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). Conformément à l'art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée. En vertu de l'art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Enfin, selon l'art. 16c al. 1 LCR, comment une infraction grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Ainsi, la loi fait la distinction entre (ATF 123 II 106 consid. 2a): • le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); • le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); • le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); • le cas grave (art. 16c al. 1 LCR). Sur la base des dispositions précitées, l'autorité administrative doit donc décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d'espèce. Elle ne renoncera au retrait du permis que s'il s'agit d'un cas de très peu de gravité ou de peu de gravité au sens de l'art. 16a LCR, ce qui doit être déterminé en premier lieu au regard de l'importance de la faute et de la mise en danger de la sécurité, mais aussi en tenant compte des antécédents du conducteur comme automobiliste (cf. art. 16a al. 3 LCR; aussi ATF 124 II 259 consid. 2b/aa et les arrêts cités). Il ne saurait en revanche être question de tenir compte des besoins professionnels de l'intéressé, ceux-ci ne jouant un rôle que lorsqu'il s'agit de mesurer la durée du retrait (arrêt TC FR 603 2019 137 du 24 avril 2020 consid.”
“Au vu des faits établis, la recourante a enfreint ces dispositions, de sorte qu'une mesure administrative devait être prononcée à son endroit. 4. 4.1. La LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). Conformément à l'art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui alors que seule une faute bénigne peut lui être imputée. En vertu de l'art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Enfin, selon l'art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Ainsi, la loi fait la distinction entre (cf. ATF 123 II 106 consid. 2a): - le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); - le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); - le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); - le cas grave (art. 16c al. 1 LCR). Sur la base des dispositions précitées, l'autorité administrative doit donc décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d'espèce. Elle ne renoncera au retrait du permis que s'il s'agit d'un cas de très peu de gravité ou de peu de gravité au sens de l'art. 16a LCR, ce qui doit être déterminé en premier lieu au regard de l'importance de la gravité de la faute et de la mise en danger de la sécurité, mais aussi en tenant compte des antécédents du conducteur comme automobiliste (cf. art. 16a al. 3 LCR; aussi ATF 124 II 259 consid. 2b/aa et les arrêts cités). Il ne saurait en revanche être question de tenir compte des besoins professionnels de l'intéressé, ceux-ci ne jouant un rôle que lorsqu'il s'agit de mesurer la durée du retrait (cf. arrêt TC FR 603 2016 227 du 8 mai 2017 consid. 4a). Le législateur conçoit l'art. 16b al. 1 let. a LCR comme l'élément dit de regroupement. Cette disposition n'est ainsi pas applicable aux infractions qui tombent sous le coup des art.”
“Er vertritt die Ansicht, es liege mangels Gefährdung und aufgrund des leichten Verschuldens ein besonders leichter Fall vor, welcher zu einem Verzicht auf jegliche Massnahme führen müsse (Art. 16a Abs. 4 SVG); allenfalls sei eine Verwarnung wegen einer leichten Widerhandlung auszusprechen (Art. 16a Abs. 3 SVG). 4.2 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). 4.3 Im Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Danach wird mit jeder Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Gefährdung des Strassenverkehrs geschaffen.”
Führt die betroffene Person trotz Entzugs ein Motorfahrzeug, ist nach Art. 16c Abs. 4 eine Sperrfrist zu verfügen; diese entspricht der für die schwere Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer. Beim Lern- oder Führerausweis auf Probe kann zusätzlich die Caducité (Nichtigkeit des Ausweises auf Probe) eintreten; ein Neuerwerb des Ausweises ist frühestens nach Ablauf der Wartefrist und nur auf Grundlage einer psychologischen Expertise möglich.
“2; arrêts TF 1C_526/2009 du 25 mars 2010 consid. 3.1; 1C_83/2008 du 16 octobre 2008 consid. 2 et les références citées). Les durées minimales du retrait du permis de conduire après une infraction grave ne poursuivent pas seulement un but d'admonestation, mais également de sécurité et s'appliquent indépendamment de la nature du précédent retrait (ATF 141 II 220 consid. 3.2 et 3.3). Si la personne concernée a conduit un véhicule automobile alors que le permis de conduire lui a été retiré en vertu de l’art. 16d LCR, un délai d’attente correspondant à la durée minimale prévue pour l’infraction est fixé (art. 16c al. 4 LCR). Lorsqu'une personne conduit alors qu'elle se trouve sous le coup d'un retrait prononcé à titre de sécurité pour une durée indéterminée, par exemple pour alcoolisme, il n'est pas possible de remplacer son retrait par un retrait d'admonestation d'une durée limitée, puisque le retrait de sécurité dure en principe jusqu'à ce que l'intéressé soit de nouveau apte à conduire (Bussy et al., op.cit., n. 12 ad art. 16c LCR). Dans le cadre de l'application de l'art. 16c al. 4 LCR, il est possible uniquement de retarder la restitution conditionnelle du permis (Message du Conseil fédéral du 31 mars 1999 concernant la modification de la LCR, FF 1999 IV 4106, 4136; Cédric Mizel, Les nouvelles dispositions légales sur le retrait du permis de conduire, RDAF 2004 I p. 361 et ss, not. 398, références citées). A l'instar du retrait d'admonestation, la problématique pertinente dans l'application de cette disposition est celle de savoir si une nouvelle infraction a été commise et non de déterminer concrètement si la personne concernée est toujours apte à conduire un véhicule automobile (ATF 139 II 95 consid. 3.4.3).”
“Le permis de conduire à l'essai est caduc si le titulaire commet une nouvelle infraction moyennement grave ou grave (al. 4). Un nouveau permis d'élève conducteur peut être délivré à la personne concernée au plus tôt un an après l'infraction commise et uniquement sur la base d'une expertise psychologique attestant son aptitude à conduire, étant précisé que ce délai est prolongé d'un an si la personne concernée a conduit un motocycle ou une voiture automobile pendant cette période (al. 5). La teneur actuelle de l'art. 15a al. 4 LCR résulte d’une modification législative du 17 mars 2023, entrée en vigueur au 1er octobre 2023, prévoyant que la caducité du permis de conduire à l'essai n’est plus conditionnée par la commission d'une seconde infraction entrainant un retrait de permis, mais par la réalisation d'une nouvelle infraction moyennement grave ou grave (RO 2023 453 ; FF 2021 3026 p. 59). 2.2 La loi distingue entre les infractions légères (art. 16a LCR), les infractions de gravité moyenne (art. 16b LCR) et les infractions graves (art. 16c LCR). 2.2.1 Selon l'art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée. L'al. 4 de l'art. 16a LCR précise toutefois qu'en cas d'infraction particulièrement légère, il est renoncé à toute mesure administrative. 2.2.2 Commet une infraction moyennement grave selon l'art. 16b al. 1 let. a LCR la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Une infraction moyennement grave est généralement donnée lorsque soit la faute du conducteur, soit la mise en danger qu'elle induit, soit encore l'une et l'autre, ne peuvent être qualifiées de légères, sans pour autant être les deux graves (ATF 136 II 447 consid. 3.2 = JdT 2010 I 524). 2.2.3 Commet une infraction grave selon l'art. 16c al. 1 let. a LCR la personne qui, en violant gravement les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque.”
Für die Fünfjahresfrist des Rückfalls nach Art. 16c SVG beginnt die Frist erst ab dem Tag, an dem die betroffene Person nach Vollzug des früheren Ausweisentzugs wieder das Recht zu fahren zurückerhält.
“En l'espèce, le recourant a circulé sur une autoroute à une vitesse de 187 km/h, marge de sécurité déduite, alors que la vitesse maximale autorisée était à cet endroit de 120 km/h, commettant ainsi un excès de vitesse de 67 km/h, soit largement plus que le dépassement de 35 km/h qualifiant un excès de vitesse sur une autoroute d'infraction grave au sens de l'art. 16c LCR. Or, après une infraction grave, le permis de conduire est retiré pour six mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d'une infraction moyennement grave (art. 16c al. 2 let. b LCR) et pour douze mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d'une infraction grave ou à deux reprises en raison d'infractions moyennement graves (art. 16c al. 2 let. c LCR). Le permis du recourant a été retiré par décision du 1er juin 2016 pour une durée de trois mois pour ébriété (cas grave). Il se pose donc la question de savoir quand commence à courir le délai de cinq ans mentionné ci-dessus. Selon la jurisprudence, dans ce cadre, le délai de récidive est compté à partir du jour où le conducteur est remis au bénéfice du droit de conduire à l'issue de l'exécution de la mesure de retrait (arrêts CR.2013.0076 du 8 mai 2014 consid. 2a; CR.2013.0050 du 29 août 2013 consid. 2a in fine; CR.2013.0028 du 15 avril 2013; CR.”
“En l'espèce, le recourant a circulé sur une autoroute à une vitesse de 187 km/h, marge de sécurité déduite, alors que la vitesse maximale autorisée était à cet endroit de 120 km/h, commettant ainsi un excès de vitesse de 67 km/h, soit largement plus que le dépassement de 35 km/h qualifiant un excès de vitesse sur une autoroute d'infraction grave au sens de l'art. 16c LCR. Or, après une infraction grave, le permis de conduire est retiré pour six mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d'une infraction moyennement grave (art. 16c al. 2 let. b LCR) et pour douze mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d'une infraction grave ou à deux reprises en raison d'infractions moyennement graves (art. 16c al. 2 let. c LCR). Le permis du recourant a été retiré par décision du 1er juin 2016 pour une durée de trois mois pour ébriété (cas grave). Il se pose donc la question de savoir quand commence à courir le délai de cinq ans mentionné ci-dessus. Selon la jurisprudence, dans ce cadre, le délai de récidive est compté à partir du jour où le conducteur est remis au bénéfice du droit de conduire à l'issue de l'exécution de la mesure de retrait (arrêts CR.2013.0076 du 8 mai 2014 consid. 2a; CR.2013.0050 du 29 août 2013 consid. 2a in fine; CR.2013.0028 du 15 avril 2013; CR.”
Bei Qualifikation als schwere Widerhandlung kann der Führerausweis entzogen oder – bei ausländischem Ausweis – aberkannt werden. Die Festlegung der Dauer des Entzugs/der Aberkennung liegt im Ermessen der kantonalen Behörde; das Bundesgericht greift daran in der Regel nicht ein.
“Die Würdigung der Vorinstanz, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren und der ausländische Führerausweis des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten abzuerkennen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG und Art. 45 Abs. 1 VZV), hält folglich vor Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb die Aberkennung ab dem 31. Juli erfolgen soll. Folglich wird das Strassenverkehrsamt das Datum bestimmen (vgl. Dispo.-Ziff. 2 des Entscheids des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 5. Dezember 2022).”
“Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Manöver des Beschwerdeführers als schwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifizierte. Soweit sich der Beschwerdeführer sodann gegen die verfügte Dauer des Ausweisentzugs wendet, zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht gelassen oder in unhaltbarer Weise gewichtet hätte. Das Bundesgericht hat keinen Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der kantonalen Behörde einzugreifen (vgl. BGE 128 II 173 E. 4b; Urteile 1C_320/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.1; 1C_288/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3.1).”
Fehlt im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ) ein Eintrag zu bereits angeordneten Administrativmassnahmen, darf die in der Schweiz bemessene Entzugsdauer die am Tatort im Ausland ausgesprochene Fahrverbotsdauer nicht überschreiten. Bei Vorliegen eines Eintrags über zurückliegende Entzüge (Rückfall) ist es zulässig, die nationale Entzugsdauer über die im Ausland verfügte Sperre hinaus festzulegen. Insgesamt ist bei der Bemessung zu beachten, dass die kombinierte Wirkung der Massnahmen nicht schärfer erscheinen darf, als dies bei einem rein schweizerischen Entzug der Fall wäre.
“Bei Personen, zu denen im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ) keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten seien, dürfe die Entzugsdauer das am Begehungsort verfügte Fahrverbot nicht überschreiten (Art. 16cbis Abs. 2 SVG; BGer 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Handle es sich demgegenüber um Rückfalltäter, könne die Schweizer Behörde über die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots hinausgehen (BGE 141 II 256 E. 2.4). Gesamthaft dürfe der angeordnete Entzug mit der ausländischen Massnahme zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug, der ausgesprochen worden wäre, wenn die Tat in der Schweiz begangen worden wäre (act. G 2 [B 2021/246] S. 8 f. m.H. auf Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland], BBl 2007 S. 7622; Th. Scherrer, Administrativrechtliche Folgen von "Auslandtaten", in: R. Schaffhauser, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 252). Aus Art. 16cbis Abs. 2 SVG ergebe sich, dass bei der Bemessung der Entzugsdauer grundsätzlich von den Sanktionsdrohungen gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG auszugehen sei. Dies gelte nur dann nicht, wenn die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots - im vorliegenden Fall zwei Wochen - nicht überschritten werden dürfe, weil zu der betroffenen Person im IVZ keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten seien. Der Beschwerdeführer 1 sei mit einem Führerausweisentzug nach einer mittelschweren Widerhandlung im IVZ eingetragen, weshalb für ihn eine Begrenzung des oberen Sanktionsrahmens auf der Höhe des im Ausland ausgesprochenen Fahrverbots von zwei Wochen nicht in Frage zu kommen scheine. Die Entstehungsgeschichte der Norm und deren Sinn und Zweck liessen sich jedoch mit dem Wortlaut nicht in Einklang bringen (vgl. VRKE IV-2017/2 vom 29. Juni 2017 E. 4.a). In der Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland) sei in E-Art. 16cbis Abs. 2 SVG nur vorgesehen gewesen, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen seien und die Mindestentzugsdauer unterschritten werden dürfe (BBl 2007 7617 ff.”
“Bei Personen, zu denen im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ) keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten seien, dürfe die Entzugsdauer das am Begehungsort verfügte Fahrverbot nicht überschreiten (Art. 16cbis Abs. 2 SVG; BGer 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Handle es sich demgegenüber um Rückfalltäter, könne die Schweizer Behörde über die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots hinausgehen (BGE 141 II 256 E. 2.4). Gesamthaft dürfe der angeordnete Entzug mit der ausländischen Massnahme zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug, der ausgesprochen worden wäre, wenn die Tat in der Schweiz begangen worden wäre (act. G 2 [B 2021/246] S. 8 f. m.H. auf Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland], BBl 2007 S. 7622; Th. Scherrer, Administrativrechtliche Folgen von "Auslandtaten", in: R. Schaffhauser, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 252). Aus Art. 16cbis Abs. 2 SVG ergebe sich, dass bei der Bemessung der Entzugsdauer grundsätzlich von den Sanktionsdrohungen gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG auszugehen sei. Dies gelte nur dann nicht, wenn die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots - im vorliegenden Fall zwei Wochen - nicht überschritten werden dürfe, weil zu der betroffenen Person im IVZ keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten seien. Der Beschwerdeführer 1 sei mit einem Führerausweisentzug nach einer mittelschweren Widerhandlung im IVZ eingetragen, weshalb für ihn eine Begrenzung des oberen Sanktionsrahmens auf der Höhe des im Ausland ausgesprochenen Fahrverbots von zwei Wochen nicht in Frage zu kommen scheine. Die Entstehungsgeschichte der Norm und deren Sinn und Zweck liessen sich jedoch mit dem Wortlaut nicht in Einklang bringen (vgl. VRKE IV-2017/2 vom 29. Juni 2017 E. 4.a). In der Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland) sei in E-Art. 16cbis Abs. 2 SVG nur vorgesehen gewesen, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen seien und die Mindestentzugsdauer unterschritten werden dürfe (BBl 2007 7617 ff.”
“Aus Art. 16cbis Abs. 2 SVG ergibt sich, dass bei der Bemessung der Entzugsdauer grundsätzlich von den Sanktionsdrohungen gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG auszugehen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots – im vorliegenden Fall zwei Wochen – nicht überschritten werden darf, und zwar, weil zu der betroffenen Person im IVZ keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind. Der Rekurrent ist mit einem Führerausweisentzug (Führerausweis der Spezialkategorie M) nach einer mittelschweren Widerhandlung im IVZ eingetragen, weshalb für ihn eine Begrenzung des oberen Sanktionsrahmens auf der Höhe des im Ausland ausgesprochenen Fahrverbots von zwei Wochen nicht in Frage zu kommen scheint. Die Entstehungsgeschichte der Norm und deren Sinn und Zweck lassen sich jedoch mit dem Wortlaut nicht in Einklang bringen (vgl. VRKE IV-2017/2 vom 29. Juni 2017 E. 4.a). In der bundesrätlichen Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland) war in E-Art. 16cbis Abs. 2 SVG nur vorgesehen, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen seien und die Mindestentzugsdauer unterschritten werden dürfe (BBl 2007 7617 ff.”
Im vorliegenden Entscheid wurde das sistierte Administrativverfahren wieder aufgenommen, weil der Strafbefehl unangefochten rechtskräftig geworden war; das SVSA wertete das Geschehen als mehrfache schwere Widerhandlung und vollzog daraufhin einen Ausweisentzug gestützt auf Art. 16c Abs. 1 SVG. Ein unangefochtener Strafbefehl kann daher zur Wiederaufnahme des Administrativverfahrens und zur Vollziehung eines Ausweisentzugs nach Art. 16c Abs. 1 führen.
“Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, sprach A.________ wegen des Vorfalls vom 23. März 2020 mit Strafbefehl vom 24. August 2020 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs sowie Hinderung einer Amtshandlung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu Fr. 90.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 800.-- sowie einer Busse von Fr. 500.--. Dieser Strafbefehl ersetzte jenen vom 18. Mai 2020, da A.________ gegen diesen früheren Strafbefehl Einsprache erhoben hatte. B. Das SVSA nahm das sistierte Administrativverfahren am 8. Oktober 2020 wieder auf, da der Strafbefehl vom 24. August 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war. Es wertete das Geschehen vom 23. März 2020 als mehrfache schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und entzog A.________ deshalb mit Verfügung vom 10. Februar 2021 den Führerausweis für fünf Monate. Gegen die Verfügung des SVSA rekurrierte A.________ an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Diese wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 25. August 2021 (versandt am 21. Februar 2022) ab. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. März 2022 beantragt A.________, das Urteil der Rekurskommission sei aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs sei auf einen, eventuell drei Monate zu reduzieren. Subeventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Beizug der Akten aus dem Strafverfahren. Die Rekurskommission und das SVSA beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt unter Hinweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde.”
Bei einer Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. f tritt der neu angeordnete Entzug an die noch laufende Entzugsdauer an die Stelle; die laufende Dauer gilt damit als bereits «verbraucht». Diese Substitution führt nach den dargestellten Entscheidungen dazu, dass das vorherige Entzugsverfahren als unmittelbar erschwerendes Vorleben (antécédent immédiatement aggravant) im System der gestaffelten Massnahmen berücksichtigt wird und damit die Schwelle für weitergehende Sanktionen (z. B. einen definitiven Entzug) früher erreicht werden kann.
“1, 1ère phrase CP, si, en raison d'un ou de plusieurs actes, l'auteur remplit les conditions de plusieurs peines de même genre, le juge le condamne à la peine de l'infraction la plus grave et l'augmente dans une juste proportion. L’autorité administrative doit ainsi prononcer une mesure pour l’infraction la plus grave et en prolonger la durée équitablement. Sur la base de tous les éléments à prendre en compte, elle fixe alors une mesure d’ensemble (ATF 122 II 180 consid. 5b; arrêt TF 1C215/2021 du 23 novembre 2021 consid. 2.2). Dans le cadre de l'application analogique de l'art. 49 CP, il convient cependant de noter que, si l'art. 49 al. 1 2ème et 3ème phrases CP indique que le juge ne peut excéder de plus de la moitié le maximum de la peine prévue pour cette infraction et qu'il est lié par le maximum légal de chaque genre de peine, les règles fédérales relatives au retrait du permis de conduire ne prévoient pas de durées maximales, mais seulement des durées minimales de retrait (arrêts Tf 1C_626/2019 du 8 octobre 2020 consid. 4.2; 1C_710/2013 du 7 janvier 2014 consid. 3.3). 5.4. Enfin, le texte de l'art. 16c al. 3 LCR prévoit que la durée du retrait du permis en raison d'une infraction visée à l'art. 16c al. 1 let. f LCR se substitue ("tritt an die Stelle", "subentra") à la durée restante du retrait en cours. Cette disposition, issue du projet du Conseil fédéral, adoptée sans amendement lors des débats parlementaires, concède à la personne concernée l'avantage de n'avoir à exécuter entièrement que la seconde mesure. D'après les travaux préparatoires, cet avantage est toutefois relativisé par le fait que la personne est menacée plus rapidement d'un retrait définitif en cas de nouvelles infractions, étant donné qu'elle a déjà franchi une étape supplémentaire selon le système des mesures en cascade. Partant, la personne qui s'est vu retirer son permis et qui conduit malgré tout durant cette période, doit faire l'objet d'une nouvelle mesure de retrait. Celle-ci ne s'ajoute pas au retrait en cours, mais le remplace, de sorte que les deux mesures ne doivent pas être entièrement exécutées. Ainsi, contrairement au principe prévoyant qu'en droit de la circulation routière un conducteur ne se trouve en état de récidive qu'après la fin de l'exécution d'un précédent retrait, la loi aménage, pour l'infraction de conduite alors que le permis a été retiré, un antécédent immédiatement aggravant dans le système de cascade des sanctions prévu par les art.”
“b LCR, commet une infraction grave la personne qui conduit un véhicule automobile en état d’ébriété et présente un taux d’alcool qualifié dans l’haleine ou dans le sang (art. 55, al. 6). Selon l'art. 2 de l'ordonnance de l'Assemblée fédérale du 15 juin 2012 concernant les taux limites d'alcool admis en matière de circulation routière (RS 741.13), est considéré comme qualifié un taux l'alcool dans l'haleine de 0,4 milligramme ou plus par litre d'air expiré. En outre, selon l’art. 16c al. 1 let. f LCR, commet une infraction grave la personne qui conduit un véhicule automobile alors que le permis de conduire lui a été retiré. L'art. 16c al. 1 let. f LCR présente les traits d'une mesure répressive destinée à faire respecter une précédente décision de retrait du permis de conduire (arrêt TF 1C_539/2015 du 5 février 2016 consid. 5.2.1; Bussy et al., Code suisse de la circulation routière commenté, 4e éd. 2015, n. 6 ad. art. 16c LCR et la référence). La durée du retrait du permis en raison d'une infraction visée à l'art. 16c al. 1 let. f LCR se substitue à la durée restante du retrait en cours (art. 16c al. 3 LCR). La substitution prévue à l’art. 16c al. 3 LCR signifie concrètement qu’en cas de conduite malgré le retrait, la durée restante du retrait en cours est remplacée par un nouveau retrait qui tient précisément compte de ce retrait encore en cours, celui-ci étant réputé subi et constituant un antécédent immédiatement aggravant dans le système des "cascades" (arrêts TF 1C_600/2015 du 1er mars 2016 consid. 3.1; 1C_579/2014 du 15 juillet 2015 consid. 3.1; 1C_32/2015 du 18 juin 2015 consid. 6.1; arrêt CDAP CR.2016.0011 du 27 avril 2016 consid. 2b et les références). Selon l'art. 16 al. 3 LCR, les circonstances qui doivent être prises en considération pour fixer la durée du retrait du permis de conduire sont notamment l'atteinte à la sécurité routière, la gravité de la faute, les antécédents en tant que conducteur ainsi que la nécessité professionnelle de conduire un véhicule automobile. Ces éléments doivent faire l'objet d'une appréciation d'ensemble, de manière à atteindre autant que possible l'effet éducatif et préventif auquel tend la mesure.”
Eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht regelmässig einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG; einfache Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 1 SVG) werden als leichte oder mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a bzw. 16b SVG eingeordnet. (Abgrenzung und einschlägige Rechtsprechung sind zu beachten.)
“In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3). Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 25. April 2018 [810 17 226] E. 5; KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 84] E. 4.1). 6.3. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht von einer inhaltlichen Kongruenz der Normen ausgeht. So geht es in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG entspricht (Urteil des Bundesgerichts 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.11; BGE 132 II 234 E. 3; Gerhard Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 104 zu Art. 90 SVG). Demgegenüber werden einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als leichte und mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a und 16b SVG erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.2; KGE VV vom 25. April 2018 [810 17 226] E. 5). Wie in der E. 5.2 hiervor ausgeführt, stuft Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG das Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration als schwere Widerhandlung ein. Die Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG entsprechende strafrechtliche Bestimmung ist in Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG verankert (Rütsche/Weber, a.a.O., N 17 zu Art. 16c SVG). 7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Dauer des Führerausweisentzugs und macht geltend, ein zwölfmonatiger Entzug würde für ihn als Selbständigerwerbenden mit einer eigenen Heizungsfirma fatale berufliche Auswirkungen haben.”
Nach der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung von Art. 16c Abs. 2 (lit. abis) SVG kann die gesetzliche Mindestentzugsdauer um zwölf Monate reduziert werden, wenn wegen der Tat eine Strafe von weniger als einem Jahr ausgesprochen wurde. Intertemporalrechtlich kann die lex mitior zur Anwendung der neuen Bestimmung führen.
“Ebenfalls sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die subjektiven Elemente des Rasertatbestandes im Entscheid der österreichischen Behörde nicht erörtert worden seien und zudem im Bescheid festgehalten worden sei, dass die Übertretung nicht geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. VerwGE B 2021/245 / B 2021/246, E. 4.5.1 m.H.). Da sich Vorinstanz und Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren B 2021/245 / B 2021/246 nicht umfassend zur Entzugsdauer geäussert hatten, wies das Verwaltungsgericht die Sache zur Prüfung der Entzugsdauer an die Vorinstanz zurück. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich (unter anderem) durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinn von Art. 90 Abs. 4 SVG; diese Mindestentzugsdauer darf um zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter SVG) ausgesprochen wurde. Neu im Vergleich zu der bis 30. September 2023 gültig gewesenen Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG ist der zweite Satz (kursiv hervorgehoben). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid unter anderem fest, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sei bei der Bemessung der Entzugsdauer vom Tatbestand der krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer höheren Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG auszugehen. Grundsätzlich gelte für Warnungsentzüge bei Gesetzesrevisionen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot. In der Änderung des SVG vom 17. März 2023 (AS 2023 453, BBl 2021 3026) finde sich diesbezüglich keine anderslautende Übergangsbestimmung. Intertemporalrechtlich sei grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Tat gegolten habe, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (BGE 134 IV 82 E. 6.1). Nach dem Anknüpfungskriterium der lex mitior sei vorliegend somit die seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehende Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG anwendbar. Aufgrund der in Österreich ausgesprochenen Geldstrafe rechtfertige es sich, die Mindestentzugsdauer um zwölf Monate zu reduzieren.”
Die Entzüge nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG sind als Sicherungsentzüge zu qualifizieren. Sie beruhen auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung fehlender Fahreignung, weshalb die betroffene Person den gegenteiligen Beweis nicht erbringen kann.
“Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass Personen, die wiederholt elementare Verkehrsregeln verletzen und damit das Leben anderer Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen aufs Spiel setzen, für lange Zeit oder sogar für immer aus dem Verkehr gezogen werden (BGE 141 II 220 E. 3.3.3; 139 II 95 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gesetz sieht deshalb in detaillierten Vorschriften eine Vielzahl von Mindestentzugsdauern vor, die neu nicht mehr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unterschritten werden können (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2). Unterschieden wird zwischen dem Führerausweisentzug nach einer leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Die gesetzliche Abstufung der Mindestdauern der Ausweisentzüge bei schweren Widerhandlungen (Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG) trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, ob bereits früher (mittelschwere oder schwere) Widerhandlungen erfolgt sind und wie weit diese zeitlich zurückliegen (BGE 141 II 220 E. 3.3.3). Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG sieht vor, dass nach einer schweren Widerhandlung der Führerausweis für "immer" entzogen wird, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. d (dieses Absatzes) oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Gemäss Art. 17 Abs. 4 Satz 1 SVG kann der für immer entzogene Führerausweis nur unter den Bedingungen des Art. 23 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden. Nach dieser Regelung hat die Behörde des Wohnsitzkantons nach fünfjähriger Dauer einer Massnahme auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. Gemäss der Rechtsprechung sind die Führerausweisentzüge nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG als Sicherungsentzüge zu qualifizieren, da sie auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruhen (BGE 141 II 220 E. 3.2 mit Hinweis). Hat die betroffene Person trotz eines Sicherungsentzugs nach Art. 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird gemäss Art. 16c Abs.”
“Hinsichtlich der Dauer der Massnahme ist darauf hinzuweisen, dass der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG bei einer schweren Widerhandlung für immer zu entziehen ist, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war, d.h. wenn der Führerausweis in diesen fünf Jahren auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen war, weil in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis bereits zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Damit besteht die gesetzliche Fiktion, dass der Lenker nach den erwähnten Widerhandlungen bzw. Massnahmen mangels charakterlicher Eignung zum Fahren (definitiv) fahrunfähig ist. Die betroffene Person hat nicht das Recht, den – gegenteiligen – Beweis ihrer Fahreignung zu erbringen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt demnach der auf Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG gestützte Entzug des Führerausweises, dessen Zweck es ist, den mehrfach rückfälligen, als öffentliche Gefahr geltenden Lenker vom Strassenverkehr auszuschliessen, einen Sicherungsentzug dar (vgl.”
Im verwaltungsrechtlichen Warnungs-/Entzugsverfahren mit strafähnlichen Zügen finden die strafprozessualen Regeln zum Beweisverwertungsverbot Anwendung, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen einer Verwertung entgegenstehen. Ergibt sich – wie im Entscheid IV-2015/197 – dass Blut- oder Urinproben ohne Beteiligung oder Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft entnommen wurden, sind die Befunde grundsätzlich unverwertbar.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.12.2020 Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01), Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV (SR 741.11), Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA (SR 741.013.1), Art. 198 Abs. 1, Art. 141 Abs. 2, Art. 241 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Die strafprozessualen Regeln zum Beweisverwertungsverbot gelten im strafähnlichen Züge aufweisenden Warnungsentzugsverfahren, wenn keine wichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Im Strafverfahren wurde die Entnahme einer Blut- und Urinprobe durch einen Polizisten angeordnet. Die Staatsanwaltschaft, welche dafür zuständig ist, war nicht involviert und erteilte die entsprechende Anordnung insbesondere auch nicht mündlich. Das Ergebnis der Blut- und Urinprobe ist deshalb nicht verwertbar. Damit ist auch der Nachweis, dass der Rekurrent in fahrunfähigem Zustand (Cannabis) ein Fahrzeug gelenkt hat, nicht erbracht. Aufhebung des dreimonatigen Führerausweisentzugs (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 17. Dezember 2020, IV-2015/197). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic.”
Nach der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG beträgt die Mindestdauer des Führerausweisentzugs bei besonders krasser Missachtung elementarer Verkehrsregeln grundsätzlich zwei Jahre. Die Mindestentzugsdauer darf nach Satz 2 dieser Bestimmung um zwölf Monate reduziert werden, wenn im Ausland eine Strafe von weniger als einem Jahr verhängt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit dieser (milderen) Fassung bejaht und die Reduktion um zwölf Monate wegen der in Österreich ausgesprochenen Geldstrafe und des dortigen kurzzeitigen Fahrverbots als gerechtfertigt angesehen.
“Es gelte, das offensichtliche Missverhältnis in der straf- und administrativrechtlichen Beurteilung der beiden Länder (relativ tiefe Geldstrafe und kurzes Fahrverbot in Österreich, Freiheitsstrafe und Führerausweisentzug für mindestens zwei Jahre in der Schweiz) bei der Entzugsdauer angemessen zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer die Tat im Ausland begangen habe und er in der Schweiz bisher nicht als Raser in Erscheinung getreten sei. Ebenfalls sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die subjektiven Elemente des Rasertatbestandes im Entscheid der österreichischen Behörde nicht erörtert worden seien und zudem im Bescheid festgehalten worden sei, dass die Übertretung nicht geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. VerwGE B 2021/245 / B 2021/246, E. 4.5.1 m.H.). Da sich Vorinstanz und Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren B 2021/245 / B 2021/246 nicht umfassend zur Entzugsdauer geäussert hatten, wies das Verwaltungsgericht die Sache zur Prüfung der Entzugsdauer an die Vorinstanz zurück. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich (unter anderem) durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinn von Art. 90 Abs. 4 SVG; diese Mindestentzugsdauer darf um zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter SVG) ausgesprochen wurde. Neu im Vergleich zu der bis 30. September 2023 gültig gewesenen Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG ist der zweite Satz (kursiv hervorgehoben). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid unter anderem fest, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sei bei der Bemessung der Entzugsdauer vom Tatbestand der krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer höheren Mindestentzugsdauer gemäss Art.”
“Ebenfalls sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die subjektiven Elemente des Rasertatbestandes im Entscheid der österreichischen Behörde nicht erörtert worden seien und zudem im Bescheid festgehalten worden sei, dass die Übertretung nicht geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. VerwGE B 2021/245 / B 2021/246, E. 4.5.1 m.H.). Da sich Vorinstanz und Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren B 2021/245 / B 2021/246 nicht umfassend zur Entzugsdauer geäussert hatten, wies das Verwaltungsgericht die Sache zur Prüfung der Entzugsdauer an die Vorinstanz zurück. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich (unter anderem) durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinn von Art. 90 Abs. 4 SVG; diese Mindestentzugsdauer darf um zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter SVG) ausgesprochen wurde. Neu im Vergleich zu der bis 30. September 2023 gültig gewesenen Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG ist der zweite Satz (kursiv hervorgehoben). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid unter anderem fest, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sei bei der Bemessung der Entzugsdauer vom Tatbestand der krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer höheren Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG auszugehen. Grundsätzlich gelte für Warnungsentzüge bei Gesetzesrevisionen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot. In der Änderung des SVG vom 17. März 2023 (AS 2023 453, BBl 2021 3026) finde sich diesbezüglich keine anderslautende Übergangsbestimmung. Intertemporalrechtlich sei grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Tat gegolten habe, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (BGE 134 IV 82 E. 6.1). Nach dem Anknüpfungskriterium der lex mitior sei vorliegend somit die seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehende Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG anwendbar. Aufgrund der in Österreich ausgesprochenen Geldstrafe rechtfertige es sich, die Mindestentzugsdauer um zwölf Monate zu reduzieren.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 30.05.2024 Führerausweisentzug/Warnungsentzug (Auslandtat). Art. 16cbis SVG sowie Art. 16b und 16c SVG (SR 741.01). Der Beschwerdeführer überschritt im Jahr 2020 innerorts in Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h. Streitig war, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. Das Verwaltungsgericht bestätigte hinsichtlich der streitigen Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs die Anwendbarkeit des Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung (als "milderes Recht") sowie die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich aufgrund der in Österreich ausgesprochenen Geldstrafe rechtfertige, die Mindestentzugsdauer ‒ im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG ‒ um zwölf Monate zu reduzieren. Das Gericht hielt im Weiteren fest, eine Geldstrafe von Euro 555 in Verbindung mit dem zweiwöchigen Fahrverbot für Österreich überschreite das Mass einer "Strafe von weniger als einem Jahr" im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG nicht. Das zweiwöchige Lenkverbot in Österreich habe den Beschwerdeführer nicht in erheblicher Weise "getroffen". Im Weiteren trage der angefochtene Entscheid einer allenfalls verminderten Eignung der Übertretung, gefährliche Verhältnisse zu schaffen, im Ergebnis bereits mit der Reduktion der Mindestentzugsdauer um 12 Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG) zureichend Rechnung. Dies gelte auch für das weitere Vorbringen, wonach eine Koordination des Schweizer Warnungsentzugs mit dem (bereits vollzogenen) zweiwöchigen Fahrverbot zeitlich nicht mehr möglich gewesen sei.”
Bei wiederholten schweren Widerhandlungen kann als Bedingung für die Wiedererteilung des Führerausweises die Erbringung eines verkehrspsychologischen Gutachtens bzw. eine Abklärung der Fahreignung verlangt werden.
“Da somit die charakterliche Fahreignung zur Diskussion steht, wird nach Ablauf der Sperrfrist zu überprüfen sein, inwieweit der Rekurrent Gewähr bietet, dass er künftig als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten wird. In der Schweiz werden diese verkehrsrelevanten Persönlichkeitseigenschaften in der Regel mittels einer verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung erfasst (vgl. Haag/Grimm, Die verkehrspsychologische Untersuchung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 87 f.; Bächli/Biétry, Zum Einsatz von Persönlichkeitsfragebogen in verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchungen – eine vergleichende Studie, in: R. Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2015, S. 250). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung den Nachweis der Fahreignung mittels eines verkehrspsychologischen Gutachtens verlangte. 4.- Zusammengefasst ergibt sich, dass es sich beim Unfall vom 28. Januar 2020 um eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG handelte und der Führerausweis aufgrund der zwei früheren schweren Widerhandlungen und einer weniger als fünf Jahre zurückliegenden Verwarnung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu Recht für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen wurde (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Nachweis der Fahreignung ein verkehrspsychologisches Gutachten verlangte. Der Rekurs ist abzuweisen. Das Vorbringen des Rekurrenten, als Geschäftsführer sei er dringend auf den Führerausweis angewiesen, weil er seine Mitarbeiter zu den Baustellen fahren müsse, ändert an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nichts. Ein Sicherungsentzug bezweckt die Fernhaltung ungeeigneter Fahrzeugführer vom Verkehrsgeschehen, und zwar bis der Mangel als geheilt zu betrachten ist. Bis dahin hat eine allfällige Sanktionsempfindlichkeit keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit des Sicherungsentzugs (BGer 6A.77/2003 vom 22. März 2004 E. 2.”
Beim Nachweis von THC oder freiem Morphin im Blut stellt Art. 2 Abs. 2 lit. a und b VRV eine gesetzliche Vermutung der Fahrunfähigkeit auf; diese Vermutung gilt unabhängig von individueller Verträglichkeit und kann somit als Grundlage für Art. 16c Abs. 1 lit. c herangezogen werden.
“Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Wer wegen eines Betäubungsmitteleinflusses nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG während dieser Zeit als fahrunfähig und darf in diesem Zustand kein Fahrzeug führen. Der Bundesrat kann (neben Grenzwerten für Angetrunkenheit bzw. qualifizierte Angetrunkenheit) für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen in einer Verordnung festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne des SVG angenommen wird (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG). Art. 2 Abs. 2 lit. a und lit. b VRV stellen die Vermutung der Fahrunfähigkeit auf beim Nachweis von Tetrahydrocannabinol/THC resp. freiem Morphin (Heroin/Morphin) im Blut des Fahrzeuglenkers. Bezüglich des Nachweises dieser Substanzen hat das ASTRA gestützt auf Art.”
“Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Wer wegen eines Betäubungsmitteleinflusses nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG während dieser Zeit als fahrunfähig und darf in diesem Zustand kein Fahrzeug führen. Der Bundesrat kann (neben Grenzwerten für Angetrunkenheit bzw. qualifizierte Angetrunkenheit) für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen in einer Verordnung festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne des SVG angenommen wird (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG). Art. 2 Abs. 2 lit. a und lit. b VRV stellen die Vermutung der Fahrunfähigkeit auf beim Nachweis von Tetrahydrocannabinol/THC resp. freiem Morphin (Heroin/Morphin) im Blut des Fahrzeuglenkers. Bezüglich des Nachweises dieser Substanzen hat das ASTRA gestützt auf Art.”
Wurde die Entzugsentscheidung dem Betroffenen wirksam mitgeteilt, kann er sich nicht mit Unkenntnis des Entzugs rechtfertigen.
“Le grief du recourant doit être rejeté. D'une part, l'art. 16c LCR ne prévoit pas de régime spécial dans le cas d'une infraction grave commise par négligence (cf. également art. 100 LCR relatif aux dispositions pénales). D'autre part, dès lors qu'il admet que la décision de retrait de permis lui a été valablement notifiée, le recourant ne saurait prétendre qu'il n'en avait pas connaissance. En tout état de cause, les allégations avancées par le recourant pour justifier sa méconnaissance de son retrait de permis de conduire sont contredites par le dossier de la cause et ses propres déclarations. Le recourant a notamment signé, le 22 août 2019, une procuration par laquelle il mandatait un avocat pour l'assister dans ses problèmes de circulation routière. Cet avocat a informé le SAN de son mandat, le même jour. Le 3 septembre 2019, l'autorité intimée a transmis au mandataire une copie du dossier du recourant et l'a informé qu'une décision avait été rendue le 27 août”
Im Kaskadensystem nach Art. 16c Abs. 2 SVG führen frühere Ausweisentzugsentscheide — auch wenn sie nur Spezialkategorien oder einen Lern-/Spezialausweis betrafen — zur Erhöhung der Mindestentzugsdauer, sofern die einschlägigen Rückfallfristen (z. B. fünf Jahre für Art. 16c Abs. 2 lit. b) noch nicht verstrichen sind. Wortlaut und Zweck der Bestimmung erfassen Rückfälle unabhängig von Kategorie, Unter- oder Spezialkategorie des früheren Ausweises.
“4485), und ist für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV; vgl. auch B. Rütsche, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 98 zu Art. 16 SVG). Der Warncharakter sowie der damit einhergehende präventive Zweck der Kaskadenordnung zum Schutz der Verkehrssicherheit würde mit der Verwehrung einer Anwendung auf Fälle, in denen der erstmalige Führerausweisentzug sich auf eine Spezialkategorie beschränkte wurde, vereitelt werden. Gleiches gilt für die erzieherische Funktion der Kaskadenordnung. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass hinsichtlich Erteilung und Umfang des Entzugs zwischen dem Ausweis der Spezialkategorien G und M (Erteilung) beziehungsweise aller Spezialkategorien (Umfang des Entzugs) einerseits und dem Ausweis für die übrigen Kategorien und Unterkategorien zwar Unterschiede bestehen. Mit Blick auf den Wortlaut der Rückfallbestimmungen und die vom Gesetzgeber mit der Kaskadenordnung verfolgte Absicht ist Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG aber auch dann anzuwenden, wenn die frühere Widerhandlung einzig den Entzug eines Führerausweises der Spezialkategorien G und M oder eines Lernfahr- oder Führerausweises der Spezialkategorie F zum Gegenstand hatte. – Der Beschwerdegegner beging die schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG am 8. November 2020, mithin weniger als fünf Jahre nach Ablauf des einmonatigen Entzugs des Führerausweises der Spezialkategorien G und M am 31. März 2016 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung. Es gelangt somit unter Berücksichtigung der obenstehenden Auslegung die Mindestentzugsdauer des Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG von sechs Monaten zur Anwendung. Dauer und Umfang des Ausweisentzugs Die Nichterhöhung der Mindestentzugsdauer wird bei der Bemessung von keiner Partei beanstandet. Mit Blick auf den Alkoholisierungsgrad und die Massnahmenempfindlichkeit – der getrübte Leumund als Motorfahrzeuglenker hat sich in der Kaskade niedergeschlagen – erscheint sie als recht- und verhältnismässig.”
“16c Abs. 2 lit. b SVG). Die Frage, ob Art. 16 c Abs. 2 lit. b SVG anzuwenden ist, ist durch Auslegung der Bestimmung zu beantworten. Massgebend ist in erster Linie der Wortlaut der Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, auf die ihr zugrundeliegenden Wertungen und auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen (vgl. BGE 139 III 368 E. 3.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 138 II 440 E. 13). Entscheidend ist nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der wahre Rechtssinn, welcher durch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln ist (BGE 140 III 289 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG wird "der Lernfahr- oder Führerausweis" für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren "der Ausweis" einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Der Wortlaut stellt in allgemeiner Weise auf den Begriff des Lernfahr- oder Führerausweises ab und nimmt keinen Bezug auf die Kategorien, Unter- und Spezialkategorien von Motorfahrzeugen, für die der Ausweis gilt. Der Wortlaut knüpft auch nicht daran an, ob die erneute Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug jener Kategorie, Unter- oder Spezialkategorie begangen wurde, welche zum früheren Entzug des Ausweises führte. Hat der Betroffene seit dem ersten Entzug den Führerausweis für weitere Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien erworben, deutet der Wortlaut nicht darauf hin, es liege kein Rückfall vor, wenn die erneute Widerhandlung mit einem Fahrzeug einer Kategorie begangen wurde, zu deren Führen der Betroffene im Zeitpunkt der früheren Widerhandlung noch nicht berechtigt war. Nach dem Wortlaut von Art.”
“[Votum Bieri]). Mit der Gesetz gewordenen Fassung wollte der Gesetzgeber eine faktische Aushebelung des in der Schweiz geltenden Kaskadensystems verhindern. Das Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG kommt dann zur Anwendung, wenn der betroffene Fahrzeuglenker wiederum eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht und die im Gesetz vorgesehenen Rückfallfristen, welche zwischen 2 und 10 Jahren dauern und nach dem Vollzug des Führerausweisentzugs beginnen, noch nicht abgelaufen sind. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der Rekurrent im Zeitpunkt des Entzugs des Führerausweises der Spezialkategorie M (Motorfahrräder; Art 3 Abs. 3 der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51, abgekürzt: VZV) 16 Jahre alt war und deshalb gar nicht im Besitz eines Führerausweises der Kategorien B oder A sein konnte. Damit war auch eine Ausdehnung auf diese beiden Kategorien gemäss Art. 33 Abs. 4 lit. b VZV nicht möglich. Nach dieser Bestimmung kann die Entzugsbehörde mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen. Beim Entscheid darüber hat die Behörde abzuwägen, ob sich eine Ausdehnung angesichts der Schwere und der Art der begangenen Widerhandlung rechtfertigt.”
Für die Anordnung der Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 4 SVG muss der zugrunde liegende Ausweisentzug zum Zeitpunkt der Widerhandlung rechtswirksam gewesen und noch andauernd sein. Massgeblich ist der Beginn der Rechtswirkung der Entzugsverfügung (ordentliche Zustellung bzw. das in der Verfügung genannte Entzugsdatum), nicht die physische Einziehung des Führerausweises; eine gegen die Verfügung laufende Beschwerde mit aufschiebender Wirkung verhindert die Rechtswirksamkeit. Aus dem Entzugsgrund (z. B. Warnungs‑ oder Sicherungsentzug) ergeben sich für diese Frage keine unterschiedlichen Voraussetzungen.
“Verlangt wird somit das Missachten eines früher verfügten Ausweisentzugs. Weiter setzt die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG voraus, dass der Ausweisentzug im Moment der Missachtung bereits rechtswirksam ist und noch andauert. Die Missachtung des Ausweisentzugs muss folglich während seines Vollzugs erfolgen. Dabei kommt es (selbstverständlich) nicht darauf an, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Widerhandlung den Ausweis als amtliche Urkunde noch besitzt. Massgebend ist einzig die Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden Entzugsverfügung. Die Rechtswirkungen des Ausweisentzuges beginnen nicht mit der physischen Einziehung des Ausweises, sondern mit der ordnungsgemäss zugestellten Entzugsverfügung, falls darin kein anderes Entzugsdatum genannt ist und gegen die Verfügung keine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist. Aus welchen Gründen der Führerausweis im Vorfeld entzogen wurde, ist unerheblich. Das Gesetz spricht lediglich von "Ausweisentzug". Damit sind sowohl Warnungsentzüge als auch Sicherungsentzüge gemeint (vgl. Art. 16c Abs. 4 SVG; Bernhard Rütsche/Denise Weber: in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz [SVG], Basel 2014 [BSK SVG], N 42 ff. zu Art. 16c).”
“Verlangt wird somit das Missachten eines früher verfügten Ausweisentzugs. Weiter setzt die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG voraus, dass der Ausweisentzug im Moment der Missachtung bereits rechtswirksam ist und noch andauert. Die Missachtung des Ausweisentzugs muss folglich während seines Vollzugs erfolgen. Dabei kommt es (selbstverständlich) nicht darauf an, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Widerhandlung den Ausweis als amtliche Urkunde noch besitzt. Massgebend ist einzig die Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden Entzugsverfügung. Die Rechtswirkungen des Ausweisentzuges beginnen nicht mit der physischen Einziehung des Ausweises, sondern mit der ordnungsgemäss zugestellten Entzugsverfügung, falls darin kein anderes Entzugsdatum genannt ist und gegen die Verfügung keine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist. Aus welchen Gründen der Führerausweis im Vorfeld entzogen wurde, ist unerheblich. Das Gesetz spricht lediglich von "Ausweisentzug". Damit sind sowohl Warnungsentzüge als auch Sicherungsentzüge gemeint (vgl. Art. 16c Abs. 4 SVG; Bernhard Rütsche/Denise Weber: in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz [SVG], Basel 2014 [BSK SVG], N 42 ff. zu Art. 16c).”
“Verlangt wird somit das Missachten eines früher verfügten Ausweisentzugs. Weiter setzt die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG voraus, dass der Ausweisentzug im Moment der Missachtung bereits rechtswirksam ist und noch andauert. Die Missachtung des Ausweisentzugs muss folglich während seines Vollzugs erfolgen. Dabei kommt es (selbstverständlich) nicht darauf an, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Widerhandlung den Ausweis als amtliche Urkunde noch besitzt. Massgebend ist einzig die Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden Entzugsverfügung. Die Rechtswirkungen des Ausweisentzuges beginnen nicht mit der physischen Einziehung des Ausweises, sondern mit der ordnungsgemäss zugestellten Entzugsverfügung, falls darin kein anderes Entzugsdatum genannt ist und gegen die Verfügung keine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist. Aus welchen Gründen der Führerausweis im Vorfeld entzogen wurde, ist unerheblich. Das Gesetz spricht lediglich von "Ausweisentzug". Damit sind sowohl Warnungsentzüge als auch Sicherungsentzüge gemeint (vgl. Art. 16c Abs. 4 SVG; Bernhard Rütsche/Denise Weber: in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz [SVG], Basel 2014 [BSK SVG], N 42 ff. zu Art. 16c).”
Für die objektive Voraussetzung einer schweren Widerhandlung genügt bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung; eine konkrete Gefahr ist nicht erforderlich. Eine solche erhöhte abstrakte Gefährdung liegt vor, wenn in Anbetracht der Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder einer Verletzung als naheliegend erscheint.
“Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Botschaft, a.a.O., S. 4489; Cédric Mizel, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.). Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 E. 6.1). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art.”
“Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer anerkannt. 3. 3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). 3.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung. Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die schwere Widerhandlung entspricht gemäss konstanter Rechtsprechung der groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 132 II 234, 238 E. 3.2; BGr, 28. März 2007, 6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen). 3.3 Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Beachtung von Signalen und Markierungen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften 50 km/h. 3.4 Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133, 136 E.”
“Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2).”
“Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 132 II 234 E. 3.2 S. 238; VGE VD.2017.125 vom 13. März 2018 E. 2.4.2). Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Fahrzeugführer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Eine solche setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten erforderlich, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E.”
Bei einer einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung kann das Strassenverkehrsamt gestützt auf Art. 16c SVG den Führerausweis entziehen. Strafgerichtliche Entscheide und deren Rechtskraft sind bei verwaltungsrechtlichen Entzugsentscheidungen relevant und können für die Festlegung des Beginns oder der Dauer des Entzugs berücksichtigt werden.
“________ wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG (SR 741.01) sowie Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) für schuldig befand. Auf Einsprache von A.________ hin kam es zu einer gerichtlichen Beurteilung der Angelegenheit durch das Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft. Dieses verurteilte A.________ mit Urteil vom 19. Juni 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 VRV) und sprach eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- sowie eine Busse von Fr. 800.-- aus. Dieses Strafurteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (SVA) entzog A.________ mit Verfügung vom 26. September 2019 wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c SVG den Führerausweis für drei Monate ab dem 22. November 2019 bis und mit dem 21. Februar 2020. B. A.________ gelangte gegen die Verfügung des SVA vom 26. September 2019 an das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI), das seine Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juni 2020 abwies. Den Entscheid des DVI focht A.________ mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau an. Dabei verlangte er neben einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Löschung seines Strafregistereintrags. Das Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde mit Urteil vom 4. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat, und wies das SVA an, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft des Urteils neu festzusetzen. C. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Januar 2021 erhebt A.________ am 1. Februar 2021 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Entfernung seines Strafregistereintrags. Zudem verlangt er "klar und vorbehaltlos, dass eine allfällige Anhörung oder ein Gerichtstermin in Ormalingen mit [ihm] zusammen" am Dorfplatz in Ormalingen beginnt.”
Bei Aberkennung ausländischer Führerausweise bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde das Beginndatum der Aberkennung.
“Die Würdigung der Vorinstanz, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren und der ausländische Führerausweis des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten abzuerkennen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG und Art. 45 Abs. 1 VZV), hält folglich vor Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb die Aberkennung ab dem 31. Juli erfolgen soll. Folglich wird das Strassenverkehrsamt das Datum bestimmen (vgl. Dispo.-Ziff. 2 des Entscheids des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 5. Dezember 2022).”
Das Lenken eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises ist gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG unabhängig von den Umständen des Einzelfalls als schwere Widerhandlung zu qualifizieren. Dies führt im Kaskadensystem zu einer entsprechend verschärften Einstufung. Die für diese Widerhandlung vorgesehene Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.
“In der Lehre wird zwar eingewendet, die Kaskadenregelung für Führerausweisentzüge bezwecke, (nur) wiederholte Verkehrsregelverletzungen mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sukzessive schärfer zu sanktionieren. Da das Fahren trotz Entzugs des Führerausweises keine (solche) Verkehrsregelverletzung, sondern einen Verstoss gegen eine amtliche Anordnung darstelle, solle die Kaskadenregelung bei solchen Verstössen, wenn überhaupt, nur bei erneuter Begehung gerade dieser Widerhandlung angewendet werden (ANDREAS A. ROTH, Zur Revision des Strassenverkehrsrechts, Strassenverkehr 4/2020, S. 15 ff., 18 f.; vgl. auch RÜTSCHE/WEBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 64 zu Art. 16c SVG; RENÉ SCHAFFHAUSER, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, S. 280 f. Rzn. 243 ff.). Dieser Einwand ist jedoch unbegründet, da die Materialien erkennen lassen, dass der Bundesgesetzgeber zur Sicherstellung der Durchsetzung der Führerausweisentzüge als eine der wirksamsten Massnahmen der Verkehrssicherung bewusst vorsah, dass eine Person, die trotz entzogenem Führerausweis ein Motorfahrzeug lenkt, gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG eine schwere Widerhandlung begeht und damit im Kaskadensystem unmittelbar eine Stufe weiter nach unten fällt (Urteil 1C_584/2015 vom 1. März 2016 E. 4.2.1 und E. 4.2.2 mit Hinweisen). Somit besteht diesbezüglich eine klare bundesgesetzliche Regelung, die für das Bundesgericht nach Art. 190 BV massgebend ist (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.5.1; 137 I 128 E. 4.3.1: 139 I 257 E. 4.1; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 V 129 E. 4.4). Das Bundesgericht ist demnach an die erkennbare Entscheidung des Bundesgesetzgebers gebunden, dass das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG unabhängig von den Umständen des Einzelfalls als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren ist (vgl. Urteile 1C_52/2022 vom 8. Juni 2022 E. 2.1; 1C_678/2020 vom 14. Juni 2021 E. 2; 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Ebenso gebunden ist das Bundesgericht an die gesetzgeberische Entscheidung, dass gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, die für die Widerhandlung vorgesehene Mindestentzugsdauer ungeachtet der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht unterschritten werden darf (vgl.”
“16c SVG; RENÉ SCHAFFHAUSER, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, S. 280 f. Rzn. 243 ff.). Dieser Einwand ist jedoch unbegründet, da die Materialien erkennen lassen, dass der Bundesgesetzgeber zur Sicherstellung der Durchsetzung der Führerausweisentzüge als eine der wirksamsten Massnahmen der Verkehrssicherung bewusst vorsah, dass eine Person, die trotz entzogenem Führerausweis ein Motorfahrzeug lenkt, gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG eine schwere Widerhandlung begeht und damit im Kaskadensystem unmittelbar eine Stufe weiter nach unten fällt (Urteil 1C_584/2015 vom 1. März 2016 E. 4.2.1 und E. 4.2.2 mit Hinweisen). Somit besteht diesbezüglich eine klare bundesgesetzliche Regelung, die für das Bundesgericht nach Art. 190 BV massgebend ist (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.5.1; 137 I 128 E. 4.3.1: 139 I 257 E. 4.1; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 V 129 E. 4.4). Das Bundesgericht ist demnach an die erkennbare Entscheidung des Bundesgesetzgebers gebunden, dass das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG unabhängig von den Umständen des Einzelfalls als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren ist (vgl. Urteile 1C_52/2022 vom 8. Juni 2022 E. 2.1; 1C_678/2020 vom 14. Juni 2021 E. 2; 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Ebenso gebunden ist das Bundesgericht an die gesetzgeberische Entscheidung, dass gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, die für die Widerhandlung vorgesehene Mindestentzugsdauer ungeachtet der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3; 135 II 334 E. 2.2; Urteil 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht sodann auch nicht rechtsgenüglich geltend, die von der Vorinstanz angewandten bundesrechtlichen Regelungen verstiessen gegen übergeordnetes Völkerrecht (vgl. BGE 147 IV 182 E. 2 mit Hinweisen).”
Erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen, ist der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG verpflichtend zu entziehen; die Behörde verfügt insoweit über keinen Ermessensspielraum und kann keine mildere, nicht gesetzlich vorgesehene Massnahme anstelle des Entzugs treffen.
“Ainsi que cela ressort notamment de la formulation de l'art. 16 al. 2 LCR (« une infraction aux prescriptions sur la circulation routière entraîne le retrait ») et de l'art. 16c al. 2 LCR (« le permis de conduire est retiré »), le retrait du permis de conduire est une mesure obligatoire, qui, dès que ses conditions légales sont remplies, doit être ordonnée par l'autorité, laquelle ne dispose d'aucun pouvoir d'appréciation à cet égard et ne saurait dès lors, par exemple, prononcer des sanctions de substitution à l'encontre du conducteur fautif, d'autant plus si celles-ci ne sont pas prévues par la loi.”
“Daran ändert nichts, dass es sich gemäss dem Beschwerdeführer um eine "Trauerfahrt" handelte, mit der er sich an den Ort seiner letzten Reise vor dem Tod seiner Ehefrau begab. Mithin ist der Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG erfüllt, ohne dass es an einem Verschulden mangeln würde oder Rechtfertigungsgründe einschlägig wären. 3.2.2 Da die Verfügung vom 2. Juni 2021 in Anwendung von Art. 16d Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG erfolgte (vgl. E. 2), liegt aufgrund der neuen schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG ein Anwendungsfall des Ausweisentzugs mit der Mindestdauer "für immer" nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG vor (vgl. dazu BGr, 18. Februar 2021, 1C_560/2020, E. 2.2.3), mit der die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG verbunden ist (vgl. E. 3.1). Daran vermag das Gutachten vom 19. Juli 2021 nichts zu ändern. Die Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 4 SVG hat der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer – im vorliegenden Fall jener nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG – zu entsprechen (vgl. Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 9. A., Zürich 2022, Art. 16c, N. 24). Mithin belässt das Gesetz keinen Spielraum für mildere Massnahmen. 3.3 Das Strassenverkehrsamt hat sich zulässigerweise auf entscheidwesentliche Ausführungen beschränkt. Es führte aus, dass die schriftliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen worden sei. Vorliegend stehe ausser Frage, dass der Betroffene trotz Entzug des Führerausweises ein Motorfahrzeug gelenkt habe. Hier spiele die Distanz, über welche dieses geführt wurde, keine massgebende Rolle. Aufgrund des klar erstellten Sachverhalts und der klaren gesetzlichen Lage vermöge die Stellungnahme an der Festsetzung der Massnahme nichts zu ändern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs war damit – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht verbunden. Das Führen eines Fahrzeugs trotz Ausweisentzugs stellt von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung dar, bezüglich der es unerheblich ist, wie viele Meter mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden (vgl.”
Bei einem auf "für immer" lautenden Entzug kann die Behörde nach Ablauf von fünf Jahren auf Gesuch eine neue Verfügung treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für den Entzug weggefallen sind (Überprüfung gemäss Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. e und Art. 17 Abs. 4).
“Wird der Führerausweis für immer entzogen, kann er gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 SVG nur unter den Bedingungen von Art. 23 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden. Art. 23 Abs. 4 SVG besagt, dass die Behörde des Wohnsitzkantons auf Verlangen eine neue Verfügung trifft, wenn die gegen den Fahrzeuglenker gerichtete Massnahme fünf Jahre gedauert hat und glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für den Entzug weggefallen sind.”
“Wird der Führerausweis für immer entzogen, kann er gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 SVG nur unter den Bedingungen von Art. 23 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden. Art. 23 Abs. 4 SVG besagt, dass die Behörde des Wohnsitzkantons auf Verlangen eine neue Verfügung trifft, wenn die gegen den Fahrzeuglenker gerichtete Massnahme fünf Jahre gedauert hat und glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für den Entzug weggefallen sind.”
Die in Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG genannte Führerflucht entspricht dem Tatbestand von Art. 92 Abs. 2 SVG; die Rechtsprechung qualifiziert eine solche Flucht nach einer Verletzung bzw. Tötung als schwere Widerhandlung und verbindet sie mit den in Art. 16c vorgesehenen administrativrechtlichen Konsequenzen (u.a. Führerausweisentzug, Mindestdauer in den cited Entscheidungen).
“Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hat das Strafgericht umfassende Abklärungen vorgenommen und dabei sowohl den Beschwerdeführer als auch einen Zeugen befragt. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, dass er den Tatbestand der Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat; er macht insbesondere nicht geltend, ihn treffe kein Verschulden. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - der Einschätzung des Strafgerichts folgend - das Vorliegen der Führerflucht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG bejaht hat. Gleichzeitig ist mit den sich insofern nicht widersprechenden Urteilen die Einheit der Rechtsordnung gewahrt (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteile 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.2; 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1). Die den Ausweisentzug veranlassende Widerhandlung weist denn auch einen Bezug zu den strafrechtlichen Bestimmungen des SVG auf (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3; 132 II 234 E. 3; Urteil 1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3.5), sind in Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG doch die administrativrechtlichen Konsequenzen der Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG geregelt (HANS GIGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 16c SVG).”
“Aucun élément ne permet au tribunal de céans de s'écarter de l'appréciation de la CPAR, laquelle est au demeurant conforme à la jurisprudence précitée. De plus, le recourant n'apporte aucun nouvel élément, se contentant de vouloir substituer sa propre appréciation des faits à celle retenue par la CPAR. 11. Reste toutefois à examiner la gravité des infractions. 12. Lorsque la procédure prévue par la loi sur les amendes d’ordre du 24 juin 1970 (LAO - RS 741.03) n’est pas applicable, une infraction aux prescriptions sur la circulation routière entraîne le retrait du permis d’élève-conducteur ou du permis de conduire ou un avertissement (art. 16 al. 2 LCR). 13. Pour déterminer la durée et s'il y a lieu de prononcer un retrait d’admonestation, la LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). 14. La définition d'une infraction moyennement grave découle du fait qu'elle ne peut être considérée ni comme légère au sens de l'art. 16a al. 1 let. a LCR, ni comme grave au sens de l'art. 16c al. 1 let. a LCR. 15. Commet notamment une infraction grave, selon l'art. 16c al. 1 LCR, la personne qui, en violant gravement les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque (let. a) ou prend la fuite après avoir blessé ou tué une personne (let. e). 16. La notion de délit de fuite décrite à l'art. 16c al. 1 let. e LCR est identique à celle de l'art. 92 al. 2 LCR (cf. André BUSSY/Baptiste RUSCONI/Yvan JEANNERET/André KUHN/Cédric MIZEL/Christoph MÜLLER, Code suisse de la circulation routière commenté, 4ème éd., 2015, n. 2.5 ad art. 16 LCR p.932 ; Yvan JEANNERET, Les dispositions pénales de la loi sur la circulation routière (LCR) du 19 décembre 1958, 2007, n. 232 p. 207, note de bas de page n. 295 et les références citées). Le conducteur auteur d'un délit de fuite encourra donc systématiquement un retrait d'admonestation de son permis de conduire (cf. Ibid., n. 232 p. 207). 17. En l'espèce, le recourant a définitivement été condamné par la CPAR pour infraction à l'art. 92 al. 2 LCR (cf. consid. 10), laquelle tombe également sous le coup de l'art.”
“Nach Art. 16c Abs. 1 SVG begeht namentlich eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (lit. a), und wer nach der Verletzung eines Menschen die Flucht ergriffen hat (lit. e).”
“In der Folge kam es zu einer seitlichen Kollision zwischen dem Personenwagen und dem Motorrad, worauf Letzteres samt Fahrer und Soziusfahrerin zu Fall kam. Obwohl der Beschwerdeführer diese Kollision bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte wahrnehmen oder erkennen müssen, setzte er seine Fahrt fort und verliess damit die Unfallstelle, ohne die Polizei zu benachrichtigen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. 2.2 Nachdem bereits das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 20. November 2019 den Entscheid des Regionalgerichts Albula vom 25. April 2019 geschützt hatte, wies auch das Bundesgericht die dagegen erhobene Berufung am 25. September 2020 ab. Mit dadurch rechtskräftig gewordenem Urteil wurde der Beschwerdeführer der fahrlässigen Führerflucht im Sinn von Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 230.- und einer Busse von Fr. 450.- bestraft. 2.3 Die Beschwerdegegnerin gelangte zum Schluss, dieses Fehlverhalten stelle eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG dar. Daraus folge gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ein Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten. Die administrativrechtliche Qualifikation des”
Mehrfache oder kumulative Verstösse wurden in den angeführten Entscheiden als (mehrere) schwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG qualifiziert. Die vorinstanzlichen Behörden legten in diesen Fällen eine Entzugsdauer fest, die über der gesetzlichen Mindestdauer lag; sie wurden dabei u. a. als warnende bzw. präventive Massnahme begründet.
“Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, sprach A.________ wegen des Vorfalls vom 23. März 2020 mit Strafbefehl vom 24. August 2020 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs sowie Hinderung einer Amtshandlung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu Fr. 90.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 800.-- sowie einer Busse von Fr. 500.--. Dieser Strafbefehl ersetzte jenen vom 18. Mai 2020, da A.________ gegen diesen früheren Strafbefehl Einsprache erhoben hatte. B. Das SVSA nahm das sistierte Administrativverfahren am 8. Oktober 2020 wieder auf, da der Strafbefehl vom 24. August 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war. Es wertete das Geschehen vom 23. März 2020 als mehrfache schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und entzog A.________ deshalb mit Verfügung vom 10. Februar 2021 den Führerausweis für fünf Monate. Gegen die Verfügung des SVSA rekurrierte A.________ an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Diese wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 25. August 2021 (versandt am 21. Februar 2022) ab. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. März 2022 beantragt A.________, das Urteil der Rekurskommission sei aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs sei auf einen, eventuell drei Monate zu reduzieren. Subeventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Beizug der Akten aus dem Strafverfahren. Die Rekurskommission und das SVSA beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt unter Hinweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde.”
“In korrekter Würdigung des Strafurteils ist die KAM nach dem Vorgesagten zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (jedenfalls) zwei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, die nach Art. 16c Abs. 1 SVG lit. a bzw. c als schwer zu qualifizieren sind. Dies wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht ernsthaft bestritten; vielmehr beanstandet er lediglich, dass ihm die KAM infolge dieses Ereignisses den Führerausweis für 16 Monate (anstelle der Mindestdauer von zwölf Monaten) entzogen hat.”
“Ausgehend von den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vorne E. 2) steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer mehrere grobe Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat. In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer denn auch nur noch die Bemessung der Entzugsdauer. Er kritisiert diesbezüglich die vorinstanzliche Würdigung seiner beruflichen Massnahmeempfindlichkeit und die daraus resultierende Warnungsentzugsdauer von fünf Monaten. Er bringt vor, sein automobilistischer Leumund sei einwandfrei und er sei aufgrund des bestehenden Anstellungsverhältnisses bei einer Versicherung dringend auf seinen Führerausweis angewiesen. Er lege als Kundenberater täglich mehrere Kilometer zurück und arbeite bei Kunden, die meist nicht mit dem öffentlichen Verkehr verbunden seien. Die vorinstanzliche Qualifikation seines Verschuldens und die durch sein Fahrverhalten entstandene Gefährdung der Verkehrssicherheit kritisiert der Beschwerdeführer nicht.”
Bei einem nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG angeordneten Sicherungsentzug handelt es sich um einen Entzug für unbestimmte Zeit, dem regelmässig eine Mindestdauer zugrunde liegen kann. Die Wiedererteilung des Führerausweises setzt den Nachweis der Behebung des charaktermässigen Mangels voraus; in der Praxis wird dies üblicherweise durch ein positiv beurteiltes verkehrspsychologisches Gutachten bestätigt.
“Sachverhalt: A. A.________ wurde im Jahr 2004 wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verwarnt. 2005, 2006 und 2007 wurde ihm der Führerausweis jeweils befristet entzogen, zunächst wegen einer leichten Widerhandlung für einen Monat, dann wegen einer schweren Widerhandlung für vier Monate und anschliessend wegen einer weiteren derartigen Verfehlung für zwölf Monate. Im Juni 2008 erfolgte wegen einer neuerlichen schweren Widerhandlung gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG ein (Kaskaden-) Sicherungsentzug für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Im Juli 2011 und damit weniger als ein Jahr nach der Aufhebung dieser Massnahme im September 2010 wurde gegen A.________ wegen einer mittelschweren Widerhandlung gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG ein (Kaskaden-) Sicherungsentzug für immer verfügt. Diese Massnahme wurde mit Wirkung ab dem 6. Oktober 2016 in Berücksichtigung eines verkehrspsychologischen Gutachtens der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 2. September 2016 aufgehoben, verbunden mit der Auflage, innerhalb der folgenden sechs Monate ein Fahrercoaching im Umfang von sechs bis acht Sitzungen bei einem Verkehrstherapeuten oder den Kurs "KURVE Sicherungsentzug" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zu absolvieren. Knapp dreieinhalb Jahre später, im März 2020, beging A.________ erneut eine leichte Widerhandlung, für die ihn das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 15. Mai 2020 verwarnte. B. Am 22. September 2020 fuhr A.________ mit dem Personenwagen auf der Hauptstrasse 28a in Richtung Landquart.”
“Dies ergibt sich auch aus dem Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ, act. 10/25). Da der Rekurrent zudem am 24. August 2018 – mithin innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des letzten Ausweisentzugs – verwarnt wurde, sind die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG erfüllt. Der von der Vorinstanz verfügte Führerausweisentzug für unbestimmte Zeit (mindestens für zwei Jahre, ab 30. April 2020) erweist sich demnach als rechtmässig. 3.- Der Rekurrent wendet sich mit seiner Eingabe auch gegen die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung, wonach die Wiedererteilung des Führerausweises von einem positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachten abhängig gemacht wurde. Er bringt im Wesentlichen vor, bei ihm bestehe weder eine Charakterschwäche noch ein psychisches Problem aufgrund eines Suchtleidens. Es bestünden somit keine Gründe für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Führerausweisentzug für unbestimmte Zeit bei wiederholtem Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG um einen Sicherungsentzug, da dieser auf einer unwiderlegbaren Vermutung der fehlenden Fahreignung aus charakterlichen Gründen gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruht (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.2). Der Führerausweis kann deshalb nur wiedererteilt werden, wenn der Rekurrent die Behebung des charakterlichen Mangels nachweist (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG). Da somit die charakterliche Fahreignung zur Diskussion steht, wird nach Ablauf der Sperrfrist zu überprüfen sein, inwieweit der Rekurrent Gewähr bietet, dass er künftig als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten wird. In der Schweiz werden diese verkehrsrelevanten Persönlichkeitseigenschaften in der Regel mittels einer verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung erfasst (vgl. Haag/Grimm, Die verkehrspsychologische Untersuchung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 87 f.; Bächli/Biétry, Zum Einsatz von Persönlichkeitsfragebogen in verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchungen – eine vergleichende Studie, in: R.”
Subjektiv verlangt Art. 16c Abs. 1 ein qualifiziertes Verschulden: rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten (ein «schweres Verschulden»). Wird die Tat fahrlässig begangen, setzt der Tatbestand mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus.
“Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 126 II 206 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.3). Bei der Beurteilung spielt das Mass der in der konkreten Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle (KGE VV vom 21. August 2019 [810 19 11] E. 6.5).”
“Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 4.1.2; 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.1; 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt.”
“16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 11. Februar 2020, 1C_334/2019, E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2 Der Tatbestand gemäss Art. 16c SVG erfordert in subjektiver Hinsicht – also neben der unbestrittenen qualifizierten Verkehrsgefährdung – ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d. h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, sondern auch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In diesem Fall wird vorausgesetzt, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGr, 22.”
Bei massiver Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausland kann nach Art. 16c Abs. 2 SVG auch in der Schweiz der Führerausweis entzogen werden. Bei der Bemessung der Entzugsdauer ist die im Ausland ergangene Sanktion zu berücksichtigen; über die konkrete Dauer besteht in der Praxis Streit.
“Uhr innerorts auf der C-Strasse (Höhe Hausnummer 74a) im österreichischen A die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h überschritt. Der Rekurrent erfüllte damit den Rasertatbestand im Sinn von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG und es liegt eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG vor, weshalb die Voraussetzung von Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG ebenfalls erfüllt ist. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist somit nicht von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen. Es kann nicht massgeblich sein, aus welchen Gründen resp. gestützt auf welche Kriterien die österreichische Behörde die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der besagten Stelle auf 40km/h festgesetzt hat. Denn die Gefährdung von Passanten und korrekt fahrender Fahrzeuglenker steigt mit der Zunahme der Geschwindigkeitsüberschreitung. Auf die Intensität dieser Gefährdung hat das Motiv der Begrenzung der Geschwindigkeit keinen Einfluss (BGer 1C_224/2010 und 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Der Rekurrent und die Vorinstanz stimmen darin überein, dass der Führerausweis aufgrund der massiven Geschwindigkeitsübertretung in Österreich auch in der Schweiz zu entziehen ist (vgl. act. 7 N 17). Hinsichtlich der angemessenen Entzugsdauer gehen die Meinungen jedoch auseinander. Während der Rekurrent eine maximale Entzugsdauer von einem Monat beantragt, hält die Vorinstanz fünf Monate für angemessen.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 30.05.2024 Führerausweisentzug/Warnungsentzug (Auslandtat). Art. 16cbis SVG sowie Art. 16b und 16c SVG (SR 741.01). Der Beschwerdeführer überschritt im Jahr 2020 innerorts in Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h. Streitig war, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. Das Verwaltungsgericht bestätigte hinsichtlich der streitigen Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs die Anwendbarkeit des Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung (als "milderes Recht") sowie die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich aufgrund der in Österreich ausgesprochenen Geldstrafe rechtfertige, die Mindestentzugsdauer ‒ im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG ‒ um zwölf Monate zu reduzieren. Das Gericht hielt im Weiteren fest, eine Geldstrafe von Euro 555 in Verbindung mit dem zweiwöchigen Fahrverbot für Österreich überschreite das Mass einer "Strafe von weniger als einem Jahr" im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG nicht. Das zweiwöchige Lenkverbot in Österreich habe den Beschwerdeführer nicht in erheblicher Weise "getroffen". Im Weiteren trage der angefochtene Entscheid einer allenfalls verminderten Eignung der Übertretung, gefährliche Verhältnisse zu schaffen, im Ergebnis bereits mit der Reduktion der Mindestentzugsdauer um 12 Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG) zureichend Rechnung. Dies gelte auch für das weitere Vorbringen, wonach eine Koordination des Schweizer Warnungsentzugs mit dem (bereits vollzogenen) zweiwöchigen Fahrverbot zeitlich nicht mehr möglich gewesen sei.”
“Oktober 2020 mit einem zweiwöchigen Lenkverbot für Österreich (act. G 6/2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dementsprechend wurde im Sinn von Art. 16cbis Abs. 1 lit. a SVG im Ausland ein Fahrverbot verfügt. Der Beschwerdeführer 2 hielt in der Verfügung vom 4. Februar 2021 fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle damit gemäss Bundesgerichtspraxis die schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, womit die Voraussetzung von Art. 16cbis Abs. 1 Bst. b SVG ebenfalls erfüllt sei. Die konkreten Umstände, welche zur massiven Geschwindigkeitsübertretung geführt hätten, seien nicht relevant. Auch für Führerausweisentzüge für Widerhandlungen im Ausland gelte das Kaskadensystem der Artikel 16b und 16c SVG. Danach komme bei einem Rückfall eine höhere (bei Auslandtaten aber unterschreitbare) Mindestentzugsdauer zur Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob die erste, die zweite oder beide Widerhandlungen im Ausland begangen worden seien. Vorliegend komme die Kaskadenbestimmung nach Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG zur Anwendung. Die geltend gemachte Betroffenheit sei privater Natur und nicht in einem solchen Mass ausgeprägt wie z.B. bei einer beruflichen Angewiesenheit, weshalb eine Entzugsdauer von fünf Monaten als angemessen erscheine (act. G 9/2 [B 2021/245]). Im angefochtenen Entscheid ging die Vorinstanz ebenfalls von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG aus, weshalb sie die Voraussetzung von Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG als erfüllt erachtete. Es könne nicht massgeblich sein, aus welchen Gründen resp. gestützt auf welche Kriterien die österreichische Behörde die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der besagten Stelle auf 40 km/h festgesetzt habe, denn die Gefährdung von Passanten und korrekt fahrenden Fahrzeuglenkern steige mit der Zunahme der Geschwindigkeitsüberschreitung. Auf die Intensität dieser Gefährdung habe das Motiv der Begrenzung der Geschwindigkeit keinen Einfluss (BGer 1C_224/2010 und 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Die Beschwerdeführer 1 und 2 stimmten darin überein, dass der Führerausweis aufgrund der massiven Geschwindigkeitsübertretung in Österreich auch in der Schweiz zu entziehen sei (act.”
Zur Verwirklichung des Tatbestandes genügt bereits kurzfristiges Führen des Motorfahrzeugs; die zurückgelegte Distanz (auch nur wenige Meter, etwa auf einem Zollgelände) ist unbeachtlich. Voraussetzung ist, dass der Ausweisentzug zum Zeitpunkt der Missachtung rechtswirksam war und noch in Vollzug stand.
“f SVG stelle das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar, wobei es unerheblich sei, wie viele Meter mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden. Der Beschwerdeführer habe am 5. Juni 2021 seinen Personenwagen in Italien und im Zoll-areal in Castasegna auf schweizerischem Staatsgebiet geführt, obwohl er sich gemäss seinen Aussagen gegenüber der Bündner Kantonspolizei über seinen Führerausweisentzug im Klaren gewesen sei. Zwar habe er gegenüber dem Strassenverkehrsamt vorgebracht, er habe eine "Trauerfahrt" an den Ort seiner letzten Reise mit seiner (an Krebs verstorbenen) Ehefrau vorgenommen. Seine Behauptung, er habe sich bei der Rückkehr in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden und geglaubt, sich auf italienischem Staatsgebiet zu befinden, stosse jedoch ins Leere, da er nach eigenen Angaben mitten auf dem schweizerischen Zollgelände angehalten wurde und er daher bei minimaler Aufmerksamkeit bzw. pflichtgemässer Vorsicht hätte bemerken müssen, dass er sich in der Schweiz befand. Mithin sei der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG erfüllt, da ein Verschulden vorliege und keine Rechtfertigungsgründe einschlägig seien.”
“Eine schwere Widerhandlung begeht, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG). Verlangt wird somit das Missachten eines früher verfügten Ausweisentzugs. Weiter setzt die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG voraus, dass der Ausweisentzug im Moment der Missachtung bereits rechtswirksam ist und noch andauert. Die Missachtung des Ausweisentzugs muss folglich während seines Vollzugs erfolgen. Dabei kommt es (selbstverständlich) nicht darauf an, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Widerhandlung den Ausweis als amtliche Urkunde noch besitzt. Massgebend ist einzig die Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden Entzugsverfügung. Die Rechtswirkungen des Ausweisentzuges beginnen nicht mit der physischen Einziehung des Ausweises, sondern mit der ordnungsgemäss zugestellten Entzugsverfügung, falls darin kein anderes Entzugsdatum genannt ist und gegen die Verfügung keine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist. Aus welchen Gründen der Führerausweis im Vorfeld entzogen wurde, ist unerheblich. Das Gesetz spricht lediglich von "Ausweisentzug". Damit sind sowohl Warnungsentzüge als auch Sicherungsentzüge gemeint (vgl. Art. 16c Abs. 4 SVG; Bernhard Rütsche/Denise Weber: in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.”
“f SVG stelle das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar, wobei es unerheblich sei, wie viele Meter mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden. Der Beschwerdeführer habe am 5. Juni 2021 seinen Personenwagen in Italien und im Zoll-areal in Castasegna auf schweizerischem Staatsgebiet geführt, obwohl er sich gemäss seinen Aussagen gegenüber der Bündner Kantonspolizei über seinen Führerausweisentzug im Klaren gewesen sei. Zwar habe er gegenüber dem Strassenverkehrsamt vorgebracht, er habe eine "Trauerfahrt" an den Ort seiner letzten Reise mit seiner (an Krebs verstorbenen) Ehefrau vorgenommen. Seine Behauptung, er habe sich bei der Rückkehr in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden und geglaubt, sich auf italienischem Staatsgebiet zu befinden, stosse jedoch ins Leere, da er nach eigenen Angaben mitten auf dem schweizerischen Zollgelände angehalten wurde und er daher bei minimaler Aufmerksamkeit bzw. pflichtgemässer Vorsicht hätte bemerken müssen, dass er sich in der Schweiz befand. Mithin sei der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG erfüllt, da ein Verschulden vorliege und keine Rechtfertigungsgründe einschlägig seien.”
Ein getrübter automobilistischer Leumund kann bei der Bemessung der Entzugsdauer zu einer Verlängerung führen; dies gilt jedoch nur insoweit, als derselbe Umstand nicht bereits Grundlage für die Festlegung der Mindestentzugsdauer war, damit sich die Rückfälligkeit nicht doppelt zu Lasten des Betroffenen auswirkt.
“Uhr, ein Motorfahrzeug mit einer BAK von mindestens 1,45 Gewichtspromille. Damit überschritt er die Grenze zur qualifizierten Alkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille deutlich. Mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden entsprechend schwer, weshalb die Einsatzdauer von drei Monaten um zwei Monate zu erhöhen ist. Ebenfalls massnahmeerhöhend wirkt sich der getrübte automobilistische Leumund aufgrund des am 22. September 2015 schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls mit einem Traktor samt Anhänger und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs aus, und zwar im Umfang eines knappen Monats. Die deswegen früher ausgesprochene Administrativmassnahme von einem Monat findet damit nicht bei der Frage der Anwendbarkeit der Rückfallbestimmung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG, wohl aber bei der Bemessung der Entzugsdauer nach der neuerlichen Widerhandlung Berücksichtigung (vgl. BGE 128 II 187 E .1d). Ein getrübter automobilistischer Leumund führt zu einer längeren Entzugsdauer, soweit er nicht bereits Grund für die Bestimmung der Mindestentzugsdauer war, da sich ansonsten die Rückfälligkeit doppelt zu Lasten des fehlbaren Lenkers auswirken würde (vgl. BSK SVG-Rütsche, Art. 16 N 122).”
Ein einzelnes, besonders gefährliches Überholmanöver kann als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG gelten. In der zitierten Rechtsprechung führte eine derartige Tat zum Entzug des Führerausweises mit der gesetzlich vorgesehenen Mindestsperrfrist von drei Monaten; die Wiedererteilung war zudem vom Nachweis der Fahreignung abhängig.
“Sie bezog sich dabei auf das verkehrspsychologische Gutachten von C____ vom 22. Dezember 2019, mit welchem dieser zum Schluss gekommen ist, dass die Fahreignung des Rekurrenten zum aktuellen Zeitpunkt nicht bejaht werden könne. Weiter bezog es sich auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 11. Januar 2018, mit welchem erstellt worden sei, dass der Rekurrent mit seinem Personenwagen am Abend des 15. November 2017 im Eggfluhtunnel im Laufental auf zwei vor ihm fahrende Personenwagen aufgefahren ist, die seiner Meinung nach die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht ausgenutzt hatten. Nach mehrfachen, missbräuchlichen Lichthupen und Hupsignalen, habe er die beiden Fahrzeuge über die Sicherheitslinie in einem Zug überholt. Damit sei er sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen und habe die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen. Dabei handle es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, weshalb der Führerausweis für mindestens drei Monate zu entziehen wäre und die Sperrfrist auf dieses gesetzliche Minimum festgesetzt werde. Nach dem auf unbestimmte Zeit erfolgten Entzug könne der Führerausweis nach Ablauf der Sperrfrist erst wieder erteilt werden, wenn die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).”
Für die in Art. 16c Abs. 2 bezeichneten Raser-Delikte sieht der Gesetzgeber eine erhöhte Mindestentzugsdauer von zwei Jahren vor. Diese Mindestdauer gilt unabhängig davon, ob der Führerausweis bereits zuvor entzogen worden war.
“Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGer 1C_50/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei den schweren Widerhandlungen sieht der Gesetzgeber in Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG für die sogenannten Raser-Delikte eine massiv erhöhte Mindestentzugsdauer von zwei Jahren vor, welche unabhängig davon gilt, ob der Führerausweis früher bereits (wegen mittelschwerer oder schwerer Widerhandlung) entzogen war (Rütsche/Weber, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 52 f. zu Art. 16c SVG). Der Führerausweis wird für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen wird, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG). In Art. 90 Abs. 4 SVG, auf welchen die vorerwähnte Bestimmung verweist, wird sodann aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall den Rasertatbestand erfüllen. So liegt eine qualifiziert grobe Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG; BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2). Unbestritten blieb im vorliegenden Verfahren, dass der Beschwerdeführer 1 am 11. Juli 2020 innerorts in Rankweil/Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritt. Streitig ist, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. Aus dem gesetzlichen Verweis in Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis in Art. 16cbis Abs. 2 SVG, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art.”
“Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") die Straf- und Administrativmassnahmenbestimmungen des SVG per 1 Januar 2013 verschärft (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). Bei den Warnungsentzügen hat er es zwar bei den drei bisherigen Kategorien – leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen – belassen. Bei den schweren Widerhandlungen sieht er in Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG für die sogenannten Raser indessen eine massiv erhöhte Mindestentzugsdauer von zwei Jahren vor, welche unabhängig davon gilt, ob der Führerausweis früher bereits (wegen mittelschwerer oder schwerer Widerhandlung) entzogen war (BSK SVG-Bernhard Rütsche/Denise Weber, Art. 16c N 52 f.). Als Raser gilt unter anderem, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 SVG). In Art. 90 Abs. 4 SVG wird sodann aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall den Rasertatbestand erfüllen. So liegt eine qualifiziert grobe Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG; BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2).”
Bei den sog. Raser‑Delikten sieht Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG eine Mindestdauer des Führerausweisentzugs von zwei Jahren vor.
“In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGer 1C_50/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei den schweren Widerhandlungen sieht der Gesetzgeber in Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG für die sogenannten Raser-Delikte eine massiv erhöhte Mindestentzugsdauer von zwei Jahren vor, welche unabhängig davon gilt, ob der Führerausweis früher bereits (wegen mittelschwerer oder schwerer Widerhandlung) entzogen war (Rütsche/Weber, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 52 f. zu Art. 16c SVG). Der Führerausweis wird für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen wird, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG). In Art. 90 Abs. 4 SVG, auf welchen die vorerwähnte Bestimmung verweist, wird sodann aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall den Rasertatbestand erfüllen. So liegt eine qualifiziert grobe Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG; BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2). Unbestritten blieb im vorliegenden Verfahren, dass der Beschwerdeführer 1 am 11. Juli 2020 innerorts in Rankweil/Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritt.”
“In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGer 1C_50/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei den schweren Widerhandlungen sieht der Gesetzgeber in Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG für die sogenannten Raser-Delikte eine massiv erhöhte Mindestentzugsdauer von zwei Jahren vor, welche unabhängig davon gilt, ob der Führerausweis früher bereits (wegen mittelschwerer oder schwerer Widerhandlung) entzogen war (Rütsche/Weber, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 52 f. zu Art. 16c SVG). Der Führerausweis wird für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen wird, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG). In Art. 90 Abs. 4 SVG, auf welchen die vorerwähnte Bestimmung verweist, wird sodann aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall den Rasertatbestand erfüllen. So liegt eine qualifiziert grobe Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG; BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2). Unbestritten blieb im vorliegenden Verfahren, dass der Beschwerdeführer 1 am 11. Juli 2020 innerorts in Rankweil/Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritt.”
Bei Ladungsverlusten schwerer Ladeelemente kann — insbesondere bei ungenügender Ladungssicherung mit erheblicher Gefährdung und nach Feststellung von Grobfahrlässigkeit — ein Verhalten als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG gewertet werden.
“Dezember 1937 zu einer Busse in der Höhe von Fr. 500.--. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. C. Nachdem die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (nachfolgend ebenfalls Polizei), A. mit Schreiben vom 5. Juli 2023 das rechtliche Gehör gewährt hatte, entzog sie ihm mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 den Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 bis 3 i.V.m. Art. 16c Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) vom 27. Oktober 1976 für drei Monate. Die Polizei teilte A. zudem mit, dass er ihr seinen Führerausweis bis spätestens am 2. Januar 2024 mit eingeschriebenem Brief zustellen müsse. Begründet wurde der verfügte Führerausweisentzug mit der ungenügenden Ladungssicherung und dem Verlieren von zwei aufeinander gestapelten Kranballast-Elementen. Aufgrund des Verschuldens sowie der Gefährdung handle es sich vorliegend um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. D. Dagegen erhob A. , vertreten durch Dr. Patrick Somm, Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). E. Am 24. Oktober 2023 stellte A. seinen Führerausweis der Polizei zu. F. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 händigte die Polizei A. den Führerausweis wieder aus und wies ihn darauf hin, dass der Entzug noch bis und mit 23. Januar 2024 andaure. G. Mit Regierungsratsbeschluss vom 19. März 2024 (RRB) wies der Regierungsrat die gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2023 erhobene Beschwerde von A. ab. Zur Begründung führte der Regierungsrat zusammengefasst aus, dass es der Beschwerdeführer vor Antritt der Fahrt vorschriftswidrig unterlassen habe, das auf der Ladefläche des Sattel-Sachentransportanhängers mitgeführte Ladegut genügend zu sichern. Dieser Vorfall stelle eine schwere Widerhandlung dar, weil durch das Verlieren von zwei Elementen von je 11 Tonnen Gesamtgewicht eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und Personen bestanden habe und das Verschulden als grobfahrlässig einzustufen sei.”
Die Gefährdung von Fussgängerinnen und Fussgängern am Fussgängerstreifen kann in der Rechtsprechung als schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert werden. Dies kann nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG einen Mindestentzug des Führerausweises von drei Monaten begründen.
“Keine Bedeutung für die Bemessung der Entzugsdauer können einerseits der Umstand, dass der Rekurrent bisher einen ungetrübten Leumund aufweist, und andererseits die durch ihn mit dem inkriminierten Vorfall geschaffene erhöhte abstrakte Gefahr haben. Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG, welcher eine Mindestentzugsdauer von einem Monat vorsieht, ist nur dann anwendbar, wenn der betroffenen Person der Führerausweis bisher nicht entzogen worden ist. Ansonsten muss der Entzug mindestens vier Monate oder gar noch länger dauern (vgl. Art 16 Abs. 2 lit. bf SVG). Schliesslich muss bei einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit a SVG immer entweder eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer oder zumindest ein erhebliches Verschulden vorliegen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Gefährdung von Fussgängerinnen und Fussgängern durch Fahrzeugführende, die ihr Fahrzeug auf dem Fussgängerstreifen knapp vor einer querenden Person zum Stillstand bringen, in der Rechtsprechung mitunter auch als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert wird, was zu einem Mindestentzug von drei Monaten führt (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).”
Für die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG muss der Führerausweis im Zeitpunkt der Widerhandlung bereits durch eine rechtswirksame Entzugsverfügung entzogen gewesen sein. Massgeblich ist die Rechtswirksamkeit der Entzugsverfügung (Vollzug der Verfügung), nicht die physische Einziehung oder Abgabe des Ausweises. Die Rechtswirkungen beginnen im Allgemeinen mit dem in der Verfügung bezeichneten Entzugsdatum bzw. der ordnungsgemäss zugestellten Entzugsverfügung, sofern gegen diese keine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist.
“Eine schwere Widerhandlung begeht, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG). Verlangt wird somit das Missachten eines früher verfügten Ausweisentzugs. Weiter setzt die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG voraus, dass der Ausweisentzug im Moment der Missachtung bereits rechtswirksam ist und noch andauert. Die Missachtung des Ausweisentzugs muss folglich während seines Vollzugs erfolgen. Dabei kommt es (selbstverständlich) nicht darauf an, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Widerhandlung den Ausweis als amtliche Urkunde noch besitzt. Massgebend ist einzig die Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden Entzugsverfügung. Die Rechtswirkungen des Ausweisentzuges beginnen nicht mit der physischen Einziehung des Ausweises, sondern mit der ordnungsgemäss zugestellten Entzugsverfügung, falls darin kein anderes Entzugsdatum genannt ist und gegen die Verfügung keine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist. Aus welchen Gründen der Führerausweis im Vorfeld entzogen wurde, ist unerheblich. Das Gesetz spricht lediglich von "Ausweisentzug". Damit sind sowohl Warnungsentzüge als auch Sicherungsentzüge gemeint (vgl.”
“Folglich nützt es dem Beschwerdeführer auch nichts, dass er noch im Besitz des physischen Ausweises war. Entgegen seiner Auffassung entfaltet ein Führerausweisentzug nicht erst mit der physischen Abgabe des Ausweises an das Strassenverkehrsamt seine Rechtswirkung. Vielmehr gilt der Führerausweis ab dem von der Administrativmassnahmenbehörde verfügten Entzugsdatum an als entzogen (Urteil 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Für die Zulässigkeit des Führens von Motorfahrzeugen ist demnach nicht die Urkunde (der physische Ausweis) massgebend, sondern die dem Ausweis zugrunde liegende Verfügung. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei Unklarheiten beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt über seine Fahrberechtigung hätte informieren können und müssen. Ein allfälliger Irrtum wäre jedenfalls leicht vermeidbar gewesen. Es ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zumindest von einer fahrlässigen Begehung einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG ausgegangen ist. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zunächst nicht bemerkt hat, dass der Beschwerdeführer den unbefristeten Führerausweis der Kategorie B nicht abgegeben hatte. Nach dem Gesagten stellt es weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Bundesrechtsverletzung dar, dass die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Anhaltung am 12. September 2019 nicht mehr im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen und habe eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG begangen.”
“Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers entfaltet ein Führerausweisentzug sodann auch nicht erst mit der physischen Abgabe des Ausweises an das Strassenverkehrsamt seine Rechtswirkung. Vielmehr gilt der Führerausweis ab dem von der Administrativmassnahmenbehörde verfügten Entzugsdatum an als entzogen (Urteil 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 1.5.4; vgl. auch BERNHARD RÜTSCHE/DENISE WEBER, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 43 zur Art. 16c SVG). Die Rüge des Beschwerdeführers, Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG sei in seinem Fall nicht einschlägig, da er seinen Führerausweis im Tatzeitpunkt noch gar nicht abgegeben hatte, geht damit fehl.”
Auch wenn die formalen Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug oder die Anwendung der Wiederholungstäterregelung nach Art. 16c Abs. 2 SVG nicht erfüllt sind, schliessen die Rechtsprechung zufolge ernsthafte Zweifel an der Fahreignung nicht aus.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 10.08.2022 Art. 30 VZV. Vorsorglicher Führerausweisentzug. Nur weil die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss dem "Leitfaden Fahreignung" nicht erfüllt sind, bedeutet dies nicht, dass nicht trotzdem ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen können. Ebenso sind ernsthafte Zweifel an der Fahreignung auch nicht von vornherein auszuschliessen, wenn Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nicht zur Anwendung gelangt, jemand nach den gesetzlichen Kaskadenbestimmungen in Art. 16c Abs. 2 SVG daher nicht als Wiederholungstäter gilt und damit nicht bereits von Gesetzes wegen die Vermutung fehlender Fahreignung besteht. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 10. August 2022, V-2022/84P. Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde abgewiesen (B 2022 147)). Entscheid siehe PDF «IV_2022_84.pdf» anzeigen”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 10.08.2022 Art. 30 VZV. Vorsorglicher Führerausweisentzug. Nur weil die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss dem "Leitfaden Fahreignung" nicht erfüllt sind, bedeutet dies nicht, dass nicht trotzdem ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen können. Ebenso sind ernsthafte Zweifel an der Fahreignung auch nicht von vornherein auszuschliessen, wenn Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nicht zur Anwendung gelangt, jemand nach den gesetzlichen Kaskadenbestimmungen in Art. 16c Abs. 2 SVG daher nicht als Wiederholungstäter gilt und damit nicht bereits von Gesetzes wegen die Vermutung fehlender Fahreignung besteht. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 10. August 2022, V-2022/84P. Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde abgewiesen (B 2022 147)). Entscheid siehe PDF «IV_2022_84.pdf» anzeigen”
Bei der rechtlichen Würdigung von Sachverhalten nach Art. 16c SVG ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht an die strafgerichtliche rechtliche Qualifikation gebunden. Ausgenommen sind Fälle, in denen die rechtliche Einordnung im Wesentlichen von tatsächlichen Feststellungen abhängt, die das Strafgericht besser beurteilen konnte. Die Verwaltungsbehörde hat aber die Einheit der Rechtsordnung zu beachten und widersprüchliche Entscheidungen soweit möglich zu vermeiden; sie hat sich daher bei vertretbarer Ermessensausübung grundsätzlich an der Beurteilung des Strafgerichts zu orientieren, sofern dieses die für die rechtliche Würdigung relevanten Tatsachen besser abgeklärt hat.
“Im Unterschied zur Bindung an die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils sind die Administrativbehörden bei der rechtlichen Würdigung eines Sachverhalts grundsätzlich nicht an die Einschätzung der Strafbehörden gebunden. Davon ausgenommen sind Fälle, bei denen die rechtliche Qualifikation stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteile 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.2; 1C_334/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.2). Die Verwaltungsbehörde hat jedoch auch im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung die Einheit der Rechtsordnung zu beachten und widersprüchliche Urteile soweit vertretbar zu vermeiden (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteile 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.2; 1C_334/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.2; 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1). Einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafgerichts hat sich die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung des Verschuldens daher grundsätzlich anzuschliessen (vgl. Urteil 1C_741/2021 vom 15. Juni 2022 E. 3.2.1). In diesem Rahmen entspricht eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG im Grundsatz einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 144 II 220 E. 3.3.3; 132 II 234 E. 3; Urteile 1C_122/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.3.2; 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3; 1C_39/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3.2).”
“Partant, il ne peut plus contester dans le cadre de la procédure administrative les faits établis au terme de la procédure pénale et ses explications relatives aux conditions météorologiques et à la vitesse à laquelle il circulait, en tant qu'elles divergent de l'état de fait retenu dans le rapport de police sur lequel se fonde l'ordonnance pénale, ne peuvent pas être prises en considération. Il importe par ailleurs peu à cet égard que le recourant n'a pas pris connaissance du rapport de police du 24 juin 2022 dans le cadre de la procédure pénale. C'est en effet de son propre chef qu'il a omis de demander accès à ce document, alors qu'il en avait la faculté (art. 107 al. 1 let. a du code de procédure pénale du 5 octobre 2007 [CPP; RS 312.0]). Il sera dès lors tenu pour établi que le recourant a circulé lors de fortes pluies et perdu la maîtrise de son véhicule lors d'un dépassement. 3. Alors que le juge pénal a reconnu l'intéressé coupable de violation simple des règles de la circulation routière, au sens de l'art. 90 al. 1 de la loi du 19 décembre 1958 sur la circulation routière (LCR; RS 741.01), l'OCN a qualifié l'infraction commise de grave au sens de l'art. 16c LCR. Il convient d'examiner si, en retenant pour les mêmes faits une qualification juridique plus sévère que celle donnée par le juge pénal, l'OCN n'a pas violé le droit, ni commis un excès ou un abus de son vaste pouvoir d'appréciation. 3.1. S’agissant de questions purement juridiques, comme celle de la gravité de la faute, l’autorité administrative n’est pas liée par l’appréciation du juge pénal car elle risquerait, sans cela, d’être entravée dans sa liberté d’appréciation. Ce n'est que si la qualification juridique d'une situation dépend essentiellement de l'appréciation de l'état de fait, qu'en principe le juge pénal est mieux à même de connaître que l'autorité administrative, que celle-ci est liée par les règles de droit que le juge pénal a appliquées. L'autorité administrative n'est cependant pas liée par la qualification juridique donnée par le juge pénal si ce dernier s'est uniquement basé sur le dossier. Elle peut dans cette hypothèse apprécier plus sévèrement les fautes commises (ATF 136 II 447 consid.”
Bei Zweifeln an der Fahrberechtigung begründet der physische Besitz des Ausweises keine Berechtigung zum Führen: Der Entzug wirkt ab dem von der Administrativmassnahmenbehörde verfügten Datum, nicht erst mit der Übergabe der Urkunde. Liessen sich Unklarheiten durch eine Nachfrage beim Strassenverkehrsamt leicht vermeiden, kann das Unterlassen einer solchen Nachfrage zumindest als fahrlässig im Sinne von Art. 16c Abs. 1 gewertet werden.
“Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei Unklarheiten beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt über seine Fahrberechtigung hätte informieren können und müssen. Ein allfälliger Irrtum wäre jedenfalls leicht vermeidbar gewesen. Es ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zumindest von einer fahrlässigen Begehung einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG ausgegangen ist. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zunächst nicht bemerkt hat, dass der Beschwerdeführer den unbefristeten Führerausweis der Kategorie B nicht abgegeben hatte. Nach dem Gesagten stellt es weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Bundesrechtsverletzung dar, dass die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Anhaltung am 12. September 2019 nicht mehr im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen und habe eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG begangen.”
“Folglich nützt es dem Beschwerdeführer auch nichts, dass er noch im Besitz des physischen Ausweises war. Entgegen seiner Auffassung entfaltet ein Führerausweisentzug nicht erst mit der physischen Abgabe des Ausweises an das Strassenverkehrsamt seine Rechtswirkung. Vielmehr gilt der Führerausweis ab dem von der Administrativmassnahmenbehörde verfügten Entzugsdatum an als entzogen (Urteil 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Für die Zulässigkeit des Führens von Motorfahrzeugen ist demnach nicht die Urkunde (der physische Ausweis) massgebend, sondern die dem Ausweis zugrunde liegende Verfügung. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei Unklarheiten beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt über seine Fahrberechtigung hätte informieren können und müssen. Ein allfälliger Irrtum wäre jedenfalls leicht vermeidbar gewesen. Es ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zumindest von einer fahrlässigen Begehung einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG ausgegangen ist. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zunächst nicht bemerkt hat, dass der Beschwerdeführer den unbefristeten Führerausweis der Kategorie B nicht abgegeben hatte. Nach dem Gesagten stellt es weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Bundesrechtsverletzung dar, dass die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Anhaltung am 12. September 2019 nicht mehr im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen und habe eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG begangen.”
Bei Rückfällen richtet sich die Bemessung der Mindestentzugsdauer nach Anzahl, Schwere und zeitlichem Abstand früherer verkehrsgefährdender Widerhandlungen. Frühere Entzüge können die Behörde veranlassen, die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer zu erhöhen.
“Das Verkehrsamt setzte die Entzugsdauer vorliegend auf sechs Monate an und erhöhte damit die Mindestdauer von drei Monaten gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG um drei weitere Monate. Zur Begründung verwies es insbesondere auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer schon mit Verfügung vom 2. April 2009 und vom 7. Mai 2016 der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit jeweils einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration entzogen worden sei. Er sei folglich rückfällig geworden. Diesen Entscheid hat die Vorinstanz geschützt. Sie erwog, das Verkehrsamt habe den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Erhöhung der Mindestentzugsdauer nicht verletzt, indem es namentlich die konkrete Vorgeschichte sowie die fehlende nachhaltige Wirkung der bisherigen Entzugsverfügungen berücksichtigt habe. In Bezug auf die Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, von einer beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis könne bei einem 79-jährigen Rentner nicht ausgegangen werden. Seine geltend gemachte Tätigkeit beim Automobil Club vermöge jedenfalls keine solche begründen. Er habe nicht dargelegt, dass er, zumindest während der Entzugsdauer, nicht mittels Videokonferenzen oder ähnlichen Hilfsmitteln an Vorstandssitzungen teilnehmen könne.”
“Der Vorinstanz ist zuzugestehen, dass auch diese Betrachtungsweise dem Zweck des Warnungsentzugs möglicherweise ausreichend Rechnung tragen würde und die Überlegungen in der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest grundsätzlich nach wie vor nachvollziehbar sind. – Einschränkend ist allerdings anzumerken, dass nach dem damaligen Recht der Führerausweis zum Führen von Motorfahrrädern in Art. 27 VZV (in der bis 31. März 2003 gültigen Fassung, AS 1976 S. 2423 ff.) besonders geregelt war und Administrativmassnahmen mittlerweile auch für Motorfahrradführer bei gegebenen Voraussetzungen zwingend angeordnet werden müssen. Anzumerken ist auch, dass der Beschwerdegegner die frühere Widerhandlung mit einem Traktor beging, welcher als landwirtschaftliches Motorfahrzeug der Spezialkategorie G damals wie heute einen Führerausweis im Sinn von Art. 3 VZV voraussetzt. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, bei den Rückfallbestimmungen am Berechtigungsumfang des Ausweises des Bewerbers in den Zeitpunkten der Widerhandlungen und dem konkreten Umfang des früheren Entzugs anzuknüpfen, hätte dies im Gesetzeswort – gegebenenfalls in einer allgemeinen Regel zu Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG und den weiteren vergleichbaren Bestimmungen – zum Ausdruck kommen müssen. Dies gilt umso mehr, wenn er einzig den Führerausweis für die Spezialkategorien G und M besonders hätte behandeln wollen. Auch der Botschaft sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass bei der Bestimmung der Mindestentzugsdauer unterschieden werden soll, für welche Kategorie der Führerausweis zuvor entzogen war. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Revision des Administrativmassnahmenrechts rückfällige Motorfahrzeuglenker härter anpacken wollen und für jeden Wiederholungsfall stufenweise längere Mindestentzugsdauern vorgesehen. Die Abstufung geht von der Schwere der aktuellen verkehrsgefährdenden Widerhandlung aus (schwer, mittelschwer oder leicht) und hängt von der Anzahl, der Schwere und dem zeitlichen Abstand der früheren verkehrsgefährdenden Widerhandlungen ab, die zu Administrativmassnahmen geführt haben (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31.”
“b SVG wird "der Lernfahr- oder Führerausweis" für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren "der Ausweis" einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Der Wortlaut stellt in allgemeiner Weise auf den Begriff des Lernfahr- oder Führerausweises ab und nimmt keinen Bezug auf die Kategorien, Unter- und Spezialkategorien von Motorfahrzeugen, für die der Ausweis gilt. Der Wortlaut knüpft auch nicht daran an, ob die erneute Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug jener Kategorie, Unter- oder Spezialkategorie begangen wurde, welche zum früheren Entzug des Ausweises führte. Hat der Betroffene seit dem ersten Entzug den Führerausweis für weitere Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien erworben, deutet der Wortlaut nicht darauf hin, es liege kein Rückfall vor, wenn die erneute Widerhandlung mit einem Fahrzeug einer Kategorie begangen wurde, zu deren Führen der Betroffene im Zeitpunkt der früheren Widerhandlung noch nicht berechtigt war. Nach dem Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG und der weiteren Rückfallbestimmungen sind einzig die Schwere der Widerhandlungen und die zeitlichen Abstände zwischen ihnen von Belang. Der Führerausweis wird gemäss Art. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, VZV) für einzelne Kategorien (Abs. 1), Unterkategorien (Abs. 2) und Spezialkategorien (Abs. 3) von Motorfahrzeugen erteilt. Der Führerausweis einer bestimmten Kategorie berechtigt auch zum Führen von Motorfahrzeugen bestimmter Unter- und Spezialkategorien (Art. 4 Abs. 1 VZV), der Führerausweis für bestimmte Unterkategorien zum Führen von Motorfahrzeugen bestimmter Spezial- und anderer Unterkategorien (Art. 4 Abs. 2 VZV) und der Führerausweis für bestimmte Spezialkategorien zum Führen von Motorfahrzeugen anderer Spezialkategorien (Art. 4 Abs. 3 VZV). Gesuchsteller um den Führerausweis der Spezialkategorien G und M benötigen keinen Lernfahrausweis (Art. 5 Abs. 1 lit. c VZV). Sie legen – vorbehältlich von Zweifeln an ihrer Fahrkompetenz – keine praktische Führerprüfung (Art.”
Hat ein Fahrzeugführer noch vor der Verfügung über einen ersten Warnungsentzug eine weitere Widerhandlung begangen, ist im zweiten Administrativverfahren die Dauer des (zusätzlichen) Warnungsentzugs so zu bemessen, dass der Betroffene nicht schwerer sanktioniert wird, als wenn die beiden Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
“2 StGB: Begeht ein Fahrzeugführer noch vor der Verfügung über einen Warnungsentzug eine zweite Widerhandlung, welche ebenfalls einen solchen Entzug zur Folge hat, so ist im zweiten Administrativverfahren die Dauer des Warnungsentzugs im Sinn einer Zusatzmassnahme so zu bemessen, dass der Fahrzeugführer nicht schwerer sanktioniert wird, als wenn die beiden Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (BGer 1C_248/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 3.3). Dies steht nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Art. 49 StGB im Bereich von Art. 15a 4 SVG nicht anwendbar und insbesondere bei der Verwirklichung mehrerer Entzugsgründe keine Gesamtmassnahme zu verhängen sei (BGE 146 II 300 E. 4.2 und 4.3). Da hier Art. 15 Abs. 4 SVG nicht anwendbar ist, spricht nichts dagegen, den Rekurrenten bezüglich der Sanktionierung der Widerhandlung vom 31. Mai 2020 gleich zu behandeln wie den Inhaber eines unbefristeten Führerausweises. Unbestritten ist zudem, dass der Rekurrent am 31. Mai 2020 eine schwere Widerhandlung begangen hat (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG); dafür ist eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten vorgesehen (Art. 16c Abs. 2 lit a SVG), was als durchaus angemessen zu betrachten wäre. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die beiden Warnungsentzüge bereits vollzogen sind, weil der Rekurrent den Führerausweis bereits per 9. November 2020 abgegeben hat. Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Probezeit ist die Rückgabe des Führerausweises massgebend. Hier rechtfertigt es sich auf den Zeitpunkt abzustellen, wann der Führerausweis dem Rekurrenten bei korrekter Vorgehensweise hätte ausgehändigt werden müssen. 3.-”
“2 StGB: Begeht ein Fahrzeugführer noch vor der Verfügung über einen Warnungsentzug eine zweite Widerhandlung, welche ebenfalls einen solchen Entzug zur Folge hat, so ist im zweiten Administrativverfahren die Dauer des Warnungsentzugs im Sinn einer Zusatzmassnahme so zu bemessen, dass der Fahrzeugführer nicht schwerer sanktioniert wird, als wenn die beiden Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (BGer 1C_248/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 3.3). Dies steht nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Art. 49 StGB im Bereich von Art. 15a 4 SVG nicht anwendbar und insbesondere bei der Verwirklichung mehrerer Entzugsgründe keine Gesamtmassnahme zu verhängen sei (BGE 146 II 300 E. 4.2 und 4.3). Da hier Art. 15 Abs. 4 SVG nicht anwendbar ist, spricht nichts dagegen, den Rekurrenten bezüglich der Sanktionierung der Widerhandlung vom 31. Mai 2020 gleich zu behandeln wie den Inhaber eines unbefristeten Führerausweises. Unbestritten ist zudem, dass der Rekurrent am 31. Mai 2020 eine schwere Widerhandlung begangen hat (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG); dafür ist eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten vorgesehen (Art. 16c Abs. 2 lit a SVG), was als durchaus angemessen zu betrachten wäre. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die beiden Warnungsentzüge bereits vollzogen sind, weil der Rekurrent den Führerausweis bereits per 9. November 2020 abgegeben hat. Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Probezeit ist die Rückgabe des Führerausweises massgebend. Hier rechtfertigt es sich auf den Zeitpunkt abzustellen, wann der Führerausweis dem Rekurrenten bei korrekter Vorgehensweise hätte ausgehändigt werden müssen. 3.-”
Erkennt die Vorinstanz eine schwerere Qualifikation als die Ausgangsverfügung, darf hieraus nicht ohne weiteres eine strengere Sanktion folgen. Wird die Ausgangsverfügung bestätigt (Dispositiv: «Der Rekurs wird abgewiesen»), ist davon auszugehen, dass keine reformatio in peius vorgenommen wurde und der Ausweis weiterhin aufgrund der in der Ausgangsverfügung zugrunde gelegten, mittelschweren Widerhandlung zu entziehen ist.
“Sodann ergibt sich auch aus der Beschwerdebegründung kein Anlass für weitere Sachverhaltsabklärungen. 4.3 Angesichts des rechtskräftigen Strafurteils ist von einer Überschreitung der ausserorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h auszugehen, wodurch objektiv ein schwerer Fall vorliegt (vgl. oben E. 3.2). Besondere Gründe, welche die Verkehrsregelverletzung als weniger gravierend erscheinen lassen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die vorinstanzliche Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ist folglich nicht zu beanstanden, womit der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Erkennung einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften abzuweisen ist. Die Beschwerdegegnerin hatte den Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von (unter anderem) Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e SVG verfügt. Demgegenüber erwog die Vorinstanz, es liege eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 SVG vor. Die Formulierung des Dispositivs lautet aber lediglich: "Der Rekurs wird abgewiesen". Somit ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Ausgangsverfügung bestätigte und keine – wegen fehlender diesbezüglicher Gehörsgewährung im Übrigen unzulässige – reformatio in peius vornahm. Anzufügen bleibt noch, dass auch der vorliegende Beschwerdeentscheid von vornherein keine reformatio in peius darstellen kann (§ 63 Abs. 2 VRG). Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer mittelschweren und nicht wegen einer schweren Widerhandlung zu entziehen ist. 5. 5.1 Nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung entzogen für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.”
Bei Widerhandlungen im Ausland ist nach Art. 16c bis SVG grundsätzlich zu prüfen, ob die Tat nach schweizerischem Recht (Art. 16b und Art. 16c SVG) als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist; Art. 16c bis erlaubt die Anwendung der hierfür einschlägigen Inlandsvorschriften, soweit diese Bestimmung nichts Abweichendes vorsieht.
“Gemäss Art. 16cbis SVG wird der Führerausweis nach einer Widerhandlung im Ausland entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (Abs. 1 lit. a; nachfolgend E. 3b) und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (lit. b, nachfolgend E. 3d). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit Art. 16cbis SVG hat der Gesetzgeber die zuvor fehlende gesetzliche Grundlage für Führerausweisentzüge nach einem im Ausland begangenen Verkehrsdelikt geschaffen. Aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2014 vom 17. April 2012 E. 2.2; so auch die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 28. September 2007, in BBl 2007 S. 7622 f.).”
“Art. 16c bis SVG setzt für den Entzug des Führerausweises (wie dargelegt) eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland voraus (vgl. vorne E. 2.1). Aus dem in dieser Bestimmung enthaltenen gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG sowie dem Hinweis, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16c bis SVG nichts anderes ergibt (Urteil 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Zu prüfen ist demnach bei einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland, ob die Widerhandlung, wenn sie in der Schweiz begangen worden und nach schweizerischem Recht zu beurteilen wäre, im Sinne von Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (vgl. Art. 16c bis Abs. 1 lit. b SVG; siehe dazu auch Botschaft vom 28. September 2007 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in BBl 2007 7622 Ziff. 2). Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der ausländischen Strafbehörde, welche dieser Prüfung entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer erklärt zwar zutreffend, die von der Vorinstanz herangezogenen Ausführungen in BGE 124 II 103 E.”
Erreicht eine Person bereits die letzte Stufe des Kaskadensystems, sieht Art. 16c Abs. 2 SVG nicht ausdrücklich eine weitergehende Stufe vor; in diesem Fall kann der Führerausweis wegen Unverbesserlichkeit entzogen werden. Für einen solchen dauernden Entzug ist nicht zusätzlich ein verkehrspsychologisches Gutachten erforderlich (sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind).
“16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG die Beurteilung des Beschwerdeführers als unverbesserlich vor. Es könne offensichtlich nicht im Sinne dieser Bestimmungen sein, dass eine Person, die bereits auf der höchsten bzw. letzten Stufe des Kaskadensystems angelangt sei, bessergestellt werde als eine Person auf der vorletzten Stufe dieses Systems. Die Beurteilung als unverbesserlich werde durch das verkehrspsychologische Gutachten vom 2. September 2016 nicht in Frage gestellt, bestätige dieses doch für den Fall einer weiteren schweren Widerhandlung des Beschwerdeführers dessen fehlende Fahreignung. Da Art. 16c Abs. 2 SVG für Personen, die bereits die letzte Stufe des Kaskadensystems erreicht hätten, nicht ausdrücklich eine weitere Stufe vorsehe, sei der Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG wegen Unverbesserlichkeit zu entziehen. Diese Massnahme sei gerechtfertigt und aufgrund des Kaskadensystems ohne Weiteres auch verhältnismässig. Wie bei Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG sei für den Entzug für immer nicht zusätzlich ein verkehrspsychologisches Gutachten notwendig. Etwas anderes gälte lediglich, wenn zwischen der Wiedererteilung des Führerausweises und der neuerlichen Widerhandlung mehr als fünf Jahre vergangen wären, was jedoch nicht der Fall sei.”
“Es führte aus, dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis bereits am 6. Juli 2011 gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG für immer entzogen worden. Im Herbst 2016 sei er ihm unter Auflagen wiedererteilt worden. Grundlage dafür sei unter anderem ein verkehrspsychologisches Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 2. September 2016 gewesen, wonach seine charakterliche Fahreignung im Moment unter Auflagen zu bejahen sei. Gleichzeitig sei in diesem Gutachten jedoch unmissverständlich festgehalten worden, eine weitere schwere Widerhandlung würde bedeuten, dass er sich nicht seinem Vorsatz gemäss verhalten könne und ihm die Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht abzusprechen sei. Am 22. September 2020 habe der Beschwerdeführer dann erneut eine schwere Widerhandlung begangen, wobei es sich wie beim Vorfall, der zum Entzug für immer im Juli 2011 geführt habe, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt habe. Damit - so das Departement weiter - gäben Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG die Beurteilung des Beschwerdeführers als unverbesserlich vor. Es könne offensichtlich nicht im Sinne dieser Bestimmungen sein, dass eine Person, die bereits auf der höchsten bzw. letzten Stufe des Kaskadensystems angelangt sei, bessergestellt werde als eine Person auf der vorletzten Stufe dieses Systems. Die Beurteilung als unverbesserlich werde durch das verkehrspsychologische Gutachten vom 2. September 2016 nicht in Frage gestellt, bestätige dieses doch für den Fall einer weiteren schweren Widerhandlung des Beschwerdeführers dessen fehlende Fahreignung. Da Art. 16c Abs. 2 SVG für Personen, die bereits die letzte Stufe des Kaskadensystems erreicht hätten, nicht ausdrücklich eine weitere Stufe vorsehe, sei der Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG wegen Unverbesserlichkeit zu entziehen. Diese Massnahme sei gerechtfertigt und aufgrund des Kaskadensystems ohne Weiteres auch verhältnismässig. Wie bei Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG sei für den Entzug für immer nicht zusätzlich ein verkehrspsychologisches Gutachten notwendig.”
Bei zwei Entzügen innerhalb der letzten zehn Jahre ist — gestützt auf die Rechtsprechung — der höhere Mindestentzugszeitraum von 24 Monaten anzuwenden; dieselbe Tatlage kann nicht gleichzeitig den tieferen Mindestentzug von 12 Monaten begründen.
“En l’espèce, la recourante ne conteste pas son taux d’alcoolémie, de 55 mg/l dans l’air expiré, ni le fait que celui-ci est constitutif d’une faute grave, ni d’avoir fait l’objet durant les dix dernières années de deux retraits de permis pour des infractions graves. Elle soutient cependant qu’un seul retrait ayant été prononcé durant les cinq dernières années, l’art. 16c al. 2 let. c LCR prévoyant une durée minimale de retrait de douze mois devrait lui être appliqué au vu des circonstances du cas particulier. Elle ne saurait être suivie. L’art. 16c al. 2 LCR prévoit une gradation des mesures par ordre croissant de la gravité des antécédents, et il résulte du texte et de la systématique de la disposition que le fait d’avoir deux antécédents sous forme de retrait de permis pour faute grave durant les dix dernières années est plus grave que de n’avoir qu’un antécédent de ce type durant les cinq dernières années, dès lors que le premier cas de figure entraîne l’élévation du minimum de la durée du retrait de douze à vingt-quatre mois. Une même situation ne peut dès lors entrer à la fois dans le champ des let. c et d de l’art. 16c al. 2 LCR. C’est ainsi à juste que le TAPI a appliqué la let. d et retenu que l’OCV était contraint de prononcer un retrait d’un minimum de vingt-quatre mois. Le grief sera écarté. L’OCV s’étant tenu à ce minimum et l’art. 16 al. 3 LCR ne lui permettant pas d’aller en-deçà de ce seuil, la question de la proportionnalité de la quotité de la mesure ne se pose pas. Entièrement mal fondé, le recours sera rejeté. 5) Vu l’issue du litige, un émolument de CHF 500.- sera mis à la charge de la recourante (art. 87 al. 1 LPA) et aucune indemnité de procédure ne lui sera allouée (art. 87 al. 2 LPA). * * * * * PAR CES MOTIFS LA CHAMBRE ADMINISTRATIVE à la forme : déclare recevable le recours interjeté le 10 janvier 2022 par Mme A______ contre le jugement du Tribunal administratif de première instance du 22 novembre 2021 ; au fond : le rejette ; met à la charge de Mme A______ un émolument de CHF 500.- ; dit qu’il n’est pas alloué d’indemnité de procédure ; dit que, conformément aux art. 82 ss de la loi fédérale sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF - RS 173.”
Beispiele für Verhaltensweisen, die nach der Rechtsprechung unter Art. 16c Abs. 1 SVG als schwere Widerhandlung qualifiziert werden können: vorsätzliches Tailgating/«queue de poisson»; grobe Missachtung des Sicherheitsabstands (z. B. 0,5 s bei 119 km/h); innerorts Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um ≥25 km/h; riskante Überholmanöver (z. B. Überholen über Sicherheitslinie); kurzzeitiges Nichtbeherrschen des Fahrzeugs in Nähe einer Schule; Nichtwahrnehmen von Fussgängerstreifen mit ernstlicher Gefährdung Dritter. Diese Tatbestände sind in der Rechtsprechung jeweils als mögliches Tatbild genannt und sind kontextabhängig zu prüfen.
“D'autre part, même à souscrire à l'argumentation de la recourante, il n'en demeure pas moins que le talonnage et la queue de poisson sont des infractions qui peuvent être, dans les circonstances d'espèce, à elles seules considérées comme graves puisqu'elles constituent une violation intentionnelle d'une règle primordiale de la circulation routière, à savoir le respect des distances. Dans cette hypothèse, il conviendrait de prononcer le retrait pour l'infraction la plus grave et en augmenter la durée dans une mesure adéquate (arrêt TF 1C_626/2019 du 8 octobre 2020 consid. 4.2 et les références citées), ce qui ne serait pas plus favorable à la recourante que l'appréciation globale des événements du 29 juillet 2023, que ce soit sous l'angle de la qualification des infractions ou sous l'angle de la durée du retrait de permis à prononcer. Enfin, le Ministère public lui-même a retenu la qualification pénale de violation grave des règles de la circulation routière selon art. 90 al. 2 LCR, dont la notion se confond sur le plan des mesures administratives avec l'art. 16c al. 1 LCR (arrêt TF 1C_630/2022 du 25 juillet 2023 consid. 5.2 et les références citées). Les arguments de la recourante ne convainquent donc pas. Au vu de ce qui précède, le comportement de la recourante a créé une mise en danger grave des autres usagers de la circulation, en particulier la conductrice poursuivie qui, selon ses déclarations à la police, est sortie tremblante de son véhicule. Au vu de l'énergie délictuelle déployée le jour des faits, l'absence d'accident relève de la chance. En outre, les fautes ont été commises intentionnellement par la recourante et les motifs sont gratuits et futiles, ce qui est représentatif d'une absence de scrupules. Tant la mise en danger de la sécurité d'autrui que la faute sont graves en l'espèce. L'OCN a donc correctement qualifié les infractions à la circulation routière commises le 29 juillet 2023, prises dans leur ensemble, de graves. 5. 5.1. En vertu de l'art. 16c al. 2 let. d LCR, après une infraction grave, le permis de conduire est retiré pour une durée indéterminée, mais pour deux ans au minimum, si, au cours des dix années précédentes, le permis a été retiré au conducteur à deux reprises en raison d’infractions graves ou à trois reprises en raison d’infractions qualifiées de moyennement graves au moins; il est renoncé à cette mesure si, dans les cinq ans suivant l’expiration d’un retrait, aucune infraction donnant lieu à une mesure administrative n’a été commise.”
“Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für die Dauer von mindestens drei Monaten entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). Nach der Rechtsprechung begeht objektiv eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände. Insbesondere günstige Verkehrsverhältnisse und ein guter automobilistischer Leumund spielen also keine Rolle (BGE 132 II 234 E. 3). Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.”
“Er gibt an, dass allerhöchstens eine geringe Gefahr vorliege, da bis auf das Fahrzeug vor ihm die ganze Autobahn frei gewesen sei. Die Witterungsverhältnisse seien einwandfrei gewesen. Grundsätzlich sind bei der Frage, ob ein ausreichender Abstand eingehalten wurde, alle konkreten Umstände zu würdigen. Hier resultiert aber bereits aus der Tatsache, dass bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h lediglich ein Abstand von 0,5 Sekunden eingehalten wurde, eine erhebliche Gefahr. Die Bremsreaktionszeit allein beträgt mindestens eine Sekunde, weshalb bei einem geringen Abstand von 0,5 Sekunden ein rechtzeitiges Abbremsen nicht mehr möglich ist (vgl. BGer 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3 und 6B_441/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2.2). Bei einem abrupten Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs wäre ein Auffahrunfall mit möglicherweise schweren Folgen kaum zu vermeiden gewesen. Demzufolge bestand eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer. Neben der ernstlichen Gefahr für die Sicherheit Dritter erfordert Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zusätzlich ein grobes bzw. schweres Verschulden des Fahrzeugführers. Ein schweres Verschulden liegt allgemein dann vor, wenn der Fahrzeugführer ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten gezeigt hat (BGer 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E.2.2). Ein vorsätzliches Verhalten ist dabei nicht erforderlich, was sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ohne Weiteres ergibt. Bei fahrlässigem Handeln bedarf es jedoch mindestens grober Fahrlässigkeit. Davon ist auszugehen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist oder die Gefährlichkeit pflichtwidrig nicht in Betracht zieht (BGE 126 II 206 E. 1a). Im Strafbefehl vom 3. April 2020 wurde festgestellt, dass der Rekurrent die Gefährdung zumindest in Kauf genommen oder grobfahrlässig gehandelt habe. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass sie zum selben Schluss gekommen sei. Aufgrund der festgestellten erheblichen Gefährdungslage sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen bei der Frage des Verschuldens rechtfertigen würde.”
“Was die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und insbesondere die Einstufung des Vorfalls als schwere Wiederhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften betrifft, fehlen entsprechende Rügen der Beschwerdeführerin gänzlich. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet nicht statt. Ihre Begründung genügt damit den Rüge- und Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Qualifikation des Vorfalls als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG nicht bundesrechtskonform sein sollte. Vorliegend wird nicht nur ein Blick auf das Handy sanktioniert, sondern vielmehr ein kurzzeitiges Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und mangelnde Aufmerksamkeit; und dies in der unmittelbaren Nähe einer Schule, wo eine erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden kann.”
“Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Pflicht zur besonderen Vorsicht vor Fussgängerstreifen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) verletzt habe. Die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeuglenker stelle in der Regel sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln dar. Im konkreten Fall müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen während mehrerer Sekunden nicht gesehen bzw. wahrgenommen habe. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer auf einen Fussgängerstreifen zufuhr, ohne dem Verkehrsgeschehen vor ihm die gebotene Aufmerksamkeit zu widmen. Mit seiner Fahrweise habe der Beschwerdeführer die Sicherheit der Fussgängerin ernstlich und grobfahrlässig gefährdet. Entsprechend liege eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor.”
“Sie bezog sich dabei auf das verkehrspsychologische Gutachten von C____ vom 22. Dezember 2019, mit welchem dieser zum Schluss gekommen ist, dass die Fahreignung des Rekurrenten zum aktuellen Zeitpunkt nicht bejaht werden könne. Weiter bezog es sich auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 11. Januar 2018, mit welchem erstellt worden sei, dass der Rekurrent mit seinem Personenwagen am Abend des 15. November 2017 im Eggfluhtunnel im Laufental auf zwei vor ihm fahrende Personenwagen aufgefahren ist, die seiner Meinung nach die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht ausgenutzt hatten. Nach mehrfachen, missbräuchlichen Lichthupen und Hupsignalen, habe er die beiden Fahrzeuge über die Sicherheitslinie in einem Zug überholt. Damit sei er sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen und habe die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen. Dabei handle es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, weshalb der Führerausweis für mindestens drei Monate zu entziehen wäre und die Sperrfrist auf dieses gesetzliche Minimum festgesetzt werde. Nach dem auf unbestimmte Zeit erfolgten Entzug könne der Führerausweis nach Ablauf der Sperrfrist erst wieder erteilt werden, wenn die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).”
Die Einstufung als schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Nicht alle Verstösse — namentlich nicht jedes Rechtsüberholen — sind automatisch als schwere Widerhandlung oder als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren und führen damit nicht zwingend zum Führerausweisentzug; massgeblich sind die tatsächliche Gefährdung und weitere Umstände des konkreten Sachverhalts.
“Der Vorinstanz zufolge sei am 1. Januar 2021 die Regelung von Art. 36 Abs. 5 VRV in Kraft getreten, nach welcher der Fahrzeugführer neu bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen mit der gebotenen Vorsicht rechts an den Fahrzeugen vorbeifahren dürfe (sog. passives Rechtsüberholen). Weiterhin verboten bleibe zwar das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, jedoch könne dieses gemäss der neuen Regelung auch als einfache Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Ordnungsbusse von Fr. 250.-- geahndet werden. Mit der Einführung dieses Ordnungsbussentatbestandes solle zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht alle Fälle von Rechtsüberholen als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG respektive als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren seien und somit nicht zwingend zu einem Führerausweisentzug führen müssten. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdegegner bei einwandfreien Strassen- und Sichtverhältnissen und normalem Verkehrsaufkommen mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mehrere Fahrzeuge rechts überholt. Dass ein ruhiger Verkehrsfluss geherrscht habe, zeige sich auch auf den Videoaufnahmen. Sein Verhalten stelle sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage ein unerlaubtes Rechtsüberholen dar, was zumindest einen Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 1 SVG nach sich ziehe. Nach altem Recht und der diesbezüglichen Rechtsprechung wäre ein solches Verhalten grundsätzlich als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren gewesen. Unter Anwendung des neuen Rechts sei dies nur der Fall, wenn konkret eine erhöhte abstrakte Gefährdung oder gar eine Verletzung nahe liege. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den Angaben der Zeugen nicht, dass es infolge des Rechtsüberholens durch den Beschwerdegegner zu gefährlichen Situationen gekommen wäre.”
“von Anhang 1 OBV geäussert hat, ausgeführt, das Rechtsvorbeifahren werde durch die neue Regelung in ersterer Bestimmung in wesentlich breiterem Rahmen zulässig sein als bisher. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen bleibe jedoch verboten und solle neu mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 250.- geahndet werden können. Mit der Einführung dieses Ordnungsbussentatbestands solle zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht alle Fälle von Rechtsüberholen als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG respektive als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren seien und somit nicht zwingend zu einem Führerausweisentzug führen BGE 149 II 96 S. 104 müssten (vgl. Bundesamt für Strassen ASTRA, Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften, Erläuterungen, 10. Dezember 2019, S. 14; vgl. auch die Medienmitteilung des ASTRA vom 15. Dezember 2020 zu den ab 1. Januar 2021 geltenden neuen Verkehrsregeln, www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-81639.html [besucht am 17. August 2022]). Zwar hat das ASTRA nicht näher ausgeführt, welche Fälle von Rechtsüberholen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen unter den neuen Ordnungsbussentatbestand fallen sollen. Auch finden sich im Erläuternden Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 10. Oktober 2018 zur hier interessierenden Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften (Verkehrsregelnverordnung, Nationalstrassenverordnung) keine Ausführungen zur neuen Ziff.”
“2139) nach dem Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung vom 24. Februar 2019 und nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 10. November 2020 trat die Regelung von Art. 36 Abs. 5 VRV in Kraft, nach welcher der Fahrzeugführer neu bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen mit der gebotenen Vorsicht rechts an den Fahrzeugen auf dem links von ihm liegenden Fahrstreifens vorbeifahren darf (sog. passives Rechtsüberholen). Weiterhin verboten bleibt das klassische Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, jedoch kann dieses gemäss der neuen Regelung auch als einfache Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Ordnungsbusse von CHF 250. geahndet werden (Art. 36 Abs. 5 VRV, Ziff. 314 der Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 314.11]). Mit der Einführung dieses Ordnungsbussentatbestandes soll zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht alle Fälle von Rechtsüberholen als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG respektive als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren sind und somit nicht zwingend zu einem Führerausweisentzug führen müssen (Bundesamt für Strassen ASTRA, Erläuterungen zu den Änderungen der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften S. 3 f. und S. 14).”
Fehlen im IVZ Angaben zu Administrativmassnahmen, kann bei der Bemessung der Entzugsdauer die im Ausland ausgesprochene Dauer des Fahrverbots zu berücksichtigen sein; während der parlamentarischen Beratung wurde zudem vorgeschlagen, die Schweizer Entzugsdauer dürfe die am Begehungsort verfügte Dauer nicht überschreiten.
“Aus Art. 16cbis Abs. 2 SVG ergibt sich, dass bei der Bemessung der Entzugsdauer grundsätzlich von den Sanktionsdrohungen gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG auszugehen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots – im vorliegenden Fall zwei Wochen – nicht überschritten werden darf, und zwar, weil zu der betroffenen Person im IVZ keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind. Der Rekurrent ist mit einem Führerausweisentzug (Führerausweis der Spezialkategorie M) nach einer mittelschweren Widerhandlung im IVZ eingetragen, weshalb für ihn eine Begrenzung des oberen Sanktionsrahmens auf der Höhe des im Ausland ausgesprochenen Fahrverbots von zwei Wochen nicht in Frage zu kommen scheint. Die Entstehungsgeschichte der Norm und deren Sinn und Zweck lassen sich jedoch mit dem Wortlaut nicht in Einklang bringen (vgl. VRKE IV-2017/2 vom 29. Juni 2017 E. 4.a). In der bundesrätlichen Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland) war in E-Art. 16cbis Abs. 2 SVG nur vorgesehen, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen seien und die Mindestentzugsdauer unterschritten werden dürfe (BBl 2007 7617 ff.”
“Aus Art. 16cbis Abs. 2 SVG ergibt sich, dass bei der Bemessung der Entzugsdauer grundsätzlich von den Sanktionsdrohungen gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG auszugehen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots – im vorliegenden Fall zwei Wochen – nicht überschritten werden darf, und zwar, weil zu der betroffenen Person im IVZ keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind. Der Rekurrent ist mit einem Führerausweisentzug (Führerausweis der Spezialkategorie M) nach einer mittelschweren Widerhandlung im IVZ eingetragen, weshalb für ihn eine Begrenzung des oberen Sanktionsrahmens auf der Höhe des im Ausland ausgesprochenen Fahrverbots von zwei Wochen nicht in Frage zu kommen scheint. Die Entstehungsgeschichte der Norm und deren Sinn und Zweck lassen sich jedoch mit dem Wortlaut nicht in Einklang bringen (vgl. VRKE IV-2017/2 vom 29. Juni 2017 E. 4.a). In der bundesrätlichen Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (Führerausweisentzug nach Widerhandlung im Ausland) war in E-Art. 16cbis Abs. 2 SVG nur vorgesehen, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen seien und die Mindestentzugsdauer unterschritten werden dürfe (BBl 2007 7617 ff.”
Geschwindigkeit: Auf Autobahnen rechtfertigt eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h oder mehr regelmässig die Qualifikation als schwere Widerhandlung. Ebenso können massiv übersetzte/ sehr hohe Fahrgeschwindigkeiten (z. B. 210 km/h) oder waghalsige Überholmanöver als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren sein.
“Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt unbestritten. Die Beschwerdeführerin hat am 30. Juni 2018 in Österreich die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 100 km/h um 62 km/h überschritten, weswegen sie strafrechtlich verurteilt und ihr ein zweiwöchiges Fahrverbot in Österreich auferlegt wurde. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dabei eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG begangen zu haben. Davon ist im Übrigen grundsätzlich auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer auf der Autobahn erfolgten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h und mehr auszugehen (BGE 133 II 331 E. 3.1; BGE 132 II 234 E. 3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 3.2 und 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Da es keine Hinweise für eine Ausnahmesituation gibt und eine solche auch nicht geltend gemacht wird, hat die Beschwerdeführerin dabei zumindest grob fahrlässig gehandelt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_518/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3 und 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3). Hat das Verwaltungsgericht damit die von der Beschwerdeführerin begangene Widerhandlung zu Recht als schwer im Sinne von Art. 16c SVG eingestuft, sind die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug in der Schweiz gemäss Art. 16cbis Abs. 1 SVG erfüllt.”
“1 dStGB rechtskräftig verurteilt. Die Tatbestandsvariante von § 315c Abs. 1 Nr. 2 b dStGB erfüllt, wer im Strassenverkehr "grob verkehrswidrig und rücksichtslos [...] falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt [...] und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet". § 315c Abs. 3 Nr. 1 dStGB regelt die Strafandrohung bei fahrlässiger Verursachung der Gefahr. Es kann vor diesem Hintergrund mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass er in Deutschland nur wegen einmaligem (grob verkehrswidrigem und rücksichtslosem) falschem Überholen verurteilt worden ist. Selbst wenn vor diesem Hintergrund nur an den Tatbestand des einmaligen falschen Überholens angeknüpft würde, liesse sich daraus aber, wie im Folgenden ersichtlich wird, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Jedenfalls sind in die Beurteilung, ob die Widerhandlung, wäre sie in der Schweiz begangen worden, als mittelschwer oder schwer im Sinne von Art. 16b und Art. 16c SVG zu qualifizieren ist, sämtliche im Strafbefehl festgestellten Sachverhaltsumstände mit einzubeziehen, die bei Prüfung des Tatbestandes des waghalsigen Überholens nach Art. 90 Abs. 3 SVG relevant sein könnten. Von Bedeutung bei der Beurteilung, ob ein Überholmanöver im Sinne dieser Bestimmung als waghalsig zu qualifizieren ist, sind dabei namentlich besonders hohe bzw. übersetzte Geschwindigkeiten (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 92 zu Art. 90 SVG mit Hinweisen). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer sehr hohen Geschwindigkeit von 210 km/h unterwegs war, lässt sich deshalb auch dann nicht ausblenden, wenn allein auf den Straftatbestand des falschen Überholens abgestellt würde.”
“Das Überholmanöver des Beschwerdeführers wäre, wenn es in der Schweiz ausgeführt worden wäre, mit Blick auf die ausgesprochen hohe Fahrgeschwindigkeit, das deutlich erkennbare Entgegenkommen eines anderen Fahrzeuges und den geringen Seitenabstand zu den beiden Personenwagen ohne Weiteres als waghalsiges Überholen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu qualifizieren. Auch muss angesichts dieser Tatumstände davon ausgegangen werden, dass er schon allein durch dieses waghalsige Überholen im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat. Daran nichts ändern kann die nach dem deutschen Recht vorgenommene Würdigung des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, wonach der Beschwerdeführer die Gefahr bloss fahrlässig verursacht habe. Er hat damit auf jeden Fall eine nach schweizerischem Recht als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizierende Tat begangen. Ob er sich im Falle, dass die Tat in der Schweiz verübt worden wäre, zusätzlich auch einer besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG schuldig gemacht hätte, spielt folglich keine Rolle. Die weiteren Erfordernisse für einen Entzug des Führersausweises gestützt auf Art. 16c Abs. 1 SVG sind unbestrittenermassen erfüllt.”
“Hat die Vorinstanz demnach kein Bundesrecht verletzt, als es unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Strafbefehls vom 28. September 2017 von einer Überschreitung der ausserorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h ausging, so liegt objektiv ein schwerer Fall vor (vgl. E. 2.2 hievor). Besondere Gründe, welche die Verkehrsregelverletzung als weniger gravierend erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, er sich in der konkreten Situation keinen Blick auf den Tachometer seines Motorrades erlauben konnte, so musste ihm doch bewusst sein, dass er mit massiv übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war. Anzumerken ist, dass eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine vorsätzliche Tatbegehung voraussetzt (vgl. Urteil 1C_454/ 2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen); der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Praxis ernsthaft in Frage stellen würde (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung: BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303). Die vorinstanzliche Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung gegen das SVG ist damit nicht zu beanstanden.”
Das Führen eines Fahrzeugs trotz Ausweisentzugs erfüllt den Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 (vgl. lit. f). Nach der zitierten Rechtsprechung kommt es dabei nicht auf die gefahrene Distanz an. Ein bloss emotionaler Ausnahmezustand oder die behauptete Vorstellung, man befinde sich im Ausland, rechtfertigt das Verhalten nicht, wenn nach den Umständen (z.B. Anhalten mitten auf einem schweizerischen Zollgelände) erkennbar schweizerisches Gebiet betreten wurde und damit pflichtgemässe Aufmerksamkeit ein Verschulden hätte verhindern können.
“f SVG stelle das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar, wobei es unerheblich sei, wie viele Meter mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden. Der Beschwerdeführer habe am 5. Juni 2021 seinen Personenwagen in Italien und im Zoll-areal in Castasegna auf schweizerischem Staatsgebiet geführt, obwohl er sich gemäss seinen Aussagen gegenüber der Bündner Kantonspolizei über seinen Führerausweisentzug im Klaren gewesen sei. Zwar habe er gegenüber dem Strassenverkehrsamt vorgebracht, er habe eine "Trauerfahrt" an den Ort seiner letzten Reise mit seiner (an Krebs verstorbenen) Ehefrau vorgenommen. Seine Behauptung, er habe sich bei der Rückkehr in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden und geglaubt, sich auf italienischem Staatsgebiet zu befinden, stosse jedoch ins Leere, da er nach eigenen Angaben mitten auf dem schweizerischen Zollgelände angehalten wurde und er daher bei minimaler Aufmerksamkeit bzw. pflichtgemässer Vorsicht hätte bemerken müssen, dass er sich in der Schweiz befand. Mithin sei der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG erfüllt, da ein Verschulden vorliege und keine Rechtfertigungsgründe einschlägig seien.”
Innerorts werden Überschreitungen von rund 25 km/h und mehr in der Rechtsprechung regelmässig als objektiv schwere Widerhandlung qualifiziert (Beispiele: Überschreitungen um 26, 29, 32 und 41 km/h). Die Entzugsbehörde hat jedoch stets zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrswiderhandlung weniger gravierend erscheinen lassen.
“Der Beschwerdeführer hat innerorts die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten und damit in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen. Es bleibt daher zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen (vgl. vorne E. 4.1).”
“Indessen habe er sie nicht infrage gestellt, sondern vielmehr im Gesetzgebungsverfahren mehrfach darauf Bezug genommen (BGr, 25. November 2008, 1C_328/2008, E. 2; 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat namentlich zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen (BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2). Dass niemand verletzt wurde und auch kein Sachschaden entstand, stellt keinen besonderen Umstand dar, der ein Abweichen von der schematisierten Praxis rechtfertigen würde. Ebenso wenig ergeben sich aus den vorliegenden Strassen- und Verkehrsverhältnissen oder sonstigen Umständen Gründe, von der schematischen Beurteilung abzuweichen. Die festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 32 km/h ist somit als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren. 3.5 Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen wurde (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). 3.6 Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis innerhalb der letzten fünf Jahre zwei Mal entzogen. Dies zum einen für zwei Monate wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (leichte Widerhandlung; Ablauf der Massnahme am 14. April 2017) und zum anderen für drei Monate wegen Nichteinhaltens genügenden Abstandes (schwere Widerhandlung; Ablauf der Massnahme am 9. August 2020). Da der Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre nebst der schweren Widerhandlung auch noch eine leichte begangen hat, wofür ihm der Führerausweis für zwei Monate entzogen wurde, rechtfertigt sich grundsätzlich eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer von 12 Monaten um einen weiteren Monat.”
“Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe innerorts die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h überschritten und damit nach der Rechtsprechung objektiv eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG geschaffen. In subjektiver Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer bei genügender Aufmerksamkeit die Signalisation der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h hätte bemerken müssen, weshalb ihm jedenfalls ein grobfahrlässiges Fahrverhalten und damit ein schweres Verschulden vorgeworfen werden müsse. Dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung allenfalls nicht bewusst begangen habe, ändere daran nichts.”
“Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, hat der Beschwerdeführer innerorts die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h überschritten und damit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen. Es bleibt demzufolge einzig zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen (vgl. vorne E. 3.2). Der Einwand, wonach es sich bei der besagten Strecke in Alfermée dem Ausbau und der optischen Erscheinung nach um eine Ausserortsstrecke handle, geht fehl. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der oben dargelegte Schematismus (vgl. vorne E. 3.2) auch bei atypischen Innerortsstrecken, bei denen innerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zulässig ist, anzuwenden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.4). Bei sogenannten atypischen Innerortsstrecken handelt es sich meist nur um kurze bis sehr kurze Strassenstücke. Gerade auf solchen Strecken neigen Fahrzeuglenker aber häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin, weshalb die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23.”
“Selbst wenn sich in casu keine Fussgänger im fraglichen Bereich befunden haben, und es sich bei der Sustenstrasse um eine Passstrasse mit deutlich weniger (schwächeren) Verkehrsteilnehmern handelt als in einer städtischen Umgebung – wobei jedoch die Passfahrt gerade auch bei Radfahrern sehr beliebt ist –, hat der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht erheblich verletzt, indem er innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten hat. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss geltend macht, dass er sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden hätte bzw. aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen sei, er befinde sich nicht im Innerortsbereich. Auch aus dem Argument, dass seine Freundin den Führerausweis für lediglich einen Monat abgeben müsse, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal bei der gegen ihn ausgesprochenen Massnahme seine früheren Ausweisentzüge bzw. sein schlechter verkehrsrechtlicher Leumund stark ins Gewicht fallen (vgl. hierzu nachfolgend E. 7). Weiter ist zu betonen, dass eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nach dem erwähnten Schematismus innerorts in der Regel bereits bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h vorliegt, und der Beschwerdeführer vorliegend die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h und damit sehr massiv überschritten hat.”
Soweit die seit 1. Oktober 2023 geltende Fassung anwendbar ist, sieht Art. 16c Abs. 2 in den relevanten Fällen grundsätzlich eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren vor; diese Mindestdauer darf um zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr verhängt wurde (vgl. Art. 90 Abs. 3bis bzw. 3ter SVG).
“Oktober 2023 geltenden Fassung wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich (unter anderem) durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinn von Art. 90 Abs. 4 SVG; diese Mindestentzugsdauer darf um zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter SVG) ausgesprochen wurde. Neu im Vergleich zu der bis 30. September 2023 gültig gewesenen Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG ist der zweite Satz (kursiv hervorgehoben). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid unter anderem fest, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sei bei der Bemessung der Entzugsdauer vom Tatbestand der krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer höheren Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG auszugehen. Grundsätzlich gelte für Warnungsentzüge bei Gesetzesrevisionen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot. In der Änderung des SVG vom 17. März 2023 (AS 2023 453, BBl 2021 3026) finde sich diesbezüglich keine anderslautende Übergangsbestimmung. Intertemporalrechtlich sei grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Tat gegolten habe, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (BGE 134 IV 82 E. 6.1). Nach dem Anknüpfungskriterium der lex mitior sei vorliegend somit die seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehende Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG anwendbar. Aufgrund der in Österreich ausgesprochenen Geldstrafe rechtfertige es sich, die Mindestentzugsdauer um zwölf Monate zu reduzieren. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssten in ihrer Gesamtheit dem Verschulden des fehlbaren Lenkers angemessen sein. Insbesondere solle der Warnungsentzug mit der ausländischen Massnahme zusammen nicht strenger ausfallen als ein Entzug, der ausgesprochen würde, wenn die Widerhandlung in der Schweiz begangen worden wäre (Th.”
“Ebenfalls sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die subjektiven Elemente des Rasertatbestandes im Entscheid der österreichischen Behörde nicht erörtert worden seien und zudem im Bescheid festgehalten worden sei, dass die Übertretung nicht geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. VerwGE B 2021/245 / B 2021/246, E. 4.5.1 m.H.). Da sich Vorinstanz und Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren B 2021/245 / B 2021/246 nicht umfassend zur Entzugsdauer geäussert hatten, wies das Verwaltungsgericht die Sache zur Prüfung der Entzugsdauer an die Vorinstanz zurück. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich (unter anderem) durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinn von Art. 90 Abs. 4 SVG; diese Mindestentzugsdauer darf um zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter SVG) ausgesprochen wurde. Neu im Vergleich zu der bis 30. September 2023 gültig gewesenen Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG ist der zweite Satz (kursiv hervorgehoben). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid unter anderem fest, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sei bei der Bemessung der Entzugsdauer vom Tatbestand der krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer höheren Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG auszugehen. Grundsätzlich gelte für Warnungsentzüge bei Gesetzesrevisionen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot. In der Änderung des SVG vom 17. März 2023 (AS 2023 453, BBl 2021 3026) finde sich diesbezüglich keine anderslautende Übergangsbestimmung. Intertemporalrechtlich sei grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Tat gegolten habe, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (BGE 134 IV 82 E. 6.1). Nach dem Anknüpfungskriterium der lex mitior sei vorliegend somit die seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehende Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG anwendbar. Aufgrund der in Österreich ausgesprochenen Geldstrafe rechtfertige es sich, die Mindestentzugsdauer um zwölf Monate zu reduzieren.”
“Ebenfalls sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die subjektiven Elemente des Rasertatbestandes im Entscheid der österreichischen Behörde nicht erörtert worden seien und zudem im Bescheid festgehalten worden sei, dass die Übertretung nicht geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. VerwGE B 2021/245 / B 2021/246, E. 4.5.1 m.H.). Da sich Vorinstanz und Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren B 2021/245 / B 2021/246 nicht umfassend zur Entzugsdauer geäussert hatten, wies das Verwaltungsgericht die Sache zur Prüfung der Entzugsdauer an die Vorinstanz zurück. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich (unter anderem) durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinn von Art. 90 Abs. 4 SVG; diese Mindestentzugsdauer darf um zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter SVG) ausgesprochen wurde. Neu im Vergleich zu der bis 30. September 2023 gültig gewesenen Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG ist der zweite Satz (kursiv hervorgehoben). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid unter anderem fest, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sei bei der Bemessung der Entzugsdauer vom Tatbestand der krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer höheren Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG auszugehen. Grundsätzlich gelte für Warnungsentzüge bei Gesetzesrevisionen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot. In der Änderung des SVG vom 17. März 2023 (AS 2023 453, BBl 2021 3026) finde sich diesbezüglich keine anderslautende Übergangsbestimmung. Intertemporalrechtlich sei grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Tat gegolten habe, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (BGE 134 IV 82 E. 6.1). Nach dem Anknüpfungskriterium der lex mitior sei vorliegend somit die seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehende Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG anwendbar. Aufgrund der in Österreich ausgesprochenen Geldstrafe rechtfertige es sich, die Mindestentzugsdauer um zwölf Monate zu reduzieren.”
Begeht eine Person nach bereits getroffener Sanktion erneut eine schwere Widerhandlung, führt dies nach der Rechtsprechung zum zwingenden Ausweisentzug auf unbestimmte Dauer («für immer»). Ein Gesuch um Wiedererteilung kann gemäss Praxis frühestens fünf Jahre nach der letzten Widerhandlung gestellt werden.
“Juni 2021 ordnete das SVA gestützt auf Art. 16d Abs. 2 i.V.m. Art. 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. d SVG aufgrund des Selbstunfalls in angetrunkenem Zustand vom 25. August 2020 eine Sperrfrist von zwei Jahren mit Wirkung ab dem Datum des Unfalls an. Am 5. Juni 2021 beging der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Darlegungen eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs (vgl. E. 2 hievor). Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Zeitpunkt des Vorfalls am 5. Juni 2021 gestützt auf Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen war, hatte das Strassenverkehrsamt gestützt auf Art. 16c Abs. 4 SVG eine Sperrfrist zu verfügen, die der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspricht. Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 2. Juni 2021 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG für sein Fehlverhalten vom 25. August 2020 (mit einer Sperrfrist) sanktioniert worden war, musste ihm nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zwingend (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) für immer entzogen werden. Entsprechend hatte das Strassenverkehrsamt nach Art. 16c Abs. 4 SVG ebenfalls eine Sperrfrist für "immer" anzuordnen (vgl. Urteile 1C_21/2016 vom 12. September 2016 E. 4; 1C_29/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3). Dies führt nach Massgabe von Art. 17 Abs. 4 Satz 1 und Art. 23 Abs. 3 SVG dazu, dass ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises erst nach fünf Jahren seit der letzten Widerhandlung gestellt werden kann (vgl. Urteil 1C_584/2015 vom 1. März 2016 E. 4.3), wie dies das Strassenverkehrsamt in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2021 zutreffend festhielt.”
“Juni 2021 Folgendes zu Protokoll: "In der Schweiz lenke ich keine Motorfahrzeuge, da ich aktuell meinen Führerschein abgegeben habe. (…) Mir ist bewusst, dass ich auch im Ausland keine Fahrzeuge lenken darf". Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Sachverhaltsirrtum beruft und geltend macht, er habe sich "im Moment seiner Rückkehr" in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden und geglaubt, sich auf italienischem Staatsgebiet zu befinden, geht dies ins Leere. Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz selbst geltend, mitten auf dem schweizerischen Zollgelände angehalten worden zu sein. Dabei musste es ihm bei minimaler Aufmerksamkeit bzw. pflichtgemässer Vorsicht (vgl. Art. 13 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]) aufgefallen sein, dass er sich in der Schweiz befand. Daran ändert nichts, dass es sich gemäss dem Beschwerdeführer um eine "Trauerfahrt" handelte, mit der er sich an den Ort seiner letzten Reise vor dem Tod seiner Ehefrau begab. Mithin ist der Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG erfüllt, ohne dass es an einem Verschulden mangeln würde oder Rechtfertigungsgründe einschlägig wären. 3.2.2 Da die Verfügung vom 2. Juni 2021 in Anwendung von Art. 16d Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG erfolgte (vgl. E. 2), liegt aufgrund der neuen schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG ein Anwendungsfall des Ausweisentzugs mit der Mindestdauer "für immer" nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG vor (vgl. dazu BGr, 18. Februar 2021, 1C_560/2020, E. 2.2.3), mit der die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG verbunden ist (vgl. E. 3.1). Daran vermag das Gutachten vom 19. Juli 2021 nichts zu ändern. Die Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 4 SVG hat der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer – im vorliegenden Fall jener nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG – zu entsprechen (vgl. Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 9. A., Zürich 2022, Art. 16c, N. 24). Mithin belässt das Gesetz keinen Spielraum für mildere Massnahmen. 3.3 Das Strassenverkehrsamt hat sich zulässigerweise auf entscheidwesentliche Ausführungen beschränkt.”
Die administrative Massnahme nach Art. 16c SVG kann unabhängig vom strafrechtlichen Verfahren verhängt werden. Ein Führerausweisentzug nach Art. 16c ist somit nicht von einem parallelen oder bereits abgeschlossenen Strafverfahren abhängig und kann kumulativ zu strafrechtlichen Sanktionen (z. B. Geld- oder Freiheitsstrafe) getroffen werden.
“14:22 Uhr, auf der Hauptstrasse H29 ausserorts auf dem Gemeindegebiet Pontresina den Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 in Richtung Samedan. Dabei überschritt er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h. 2.2 Wegen dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer mit – nach Rückzug seiner Einsprache – rechtskräftig gewordenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Mai 2022 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 180.- und einer Busse von Fr. 2'100.- bestraft. 2.3 Das Strassenverkehrsamt Graubünden überwies die Akten am 21. September 2022 an die Beschwerdegegnerin. Im gleichen Schreiben teilte es dieser mit, das Administrativverfahren sei auf Wunsch des Beschwerdeführers wegen des laufenden Strafverfahrens sistiert worden; jener habe seinen Führerausweis allerdings bereits am 31. August 2022 eingesendet, eine Sperrung sei jedoch noch nicht erfolgt. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung, würdigte dabei die Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG und entzog dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG den Führerausweis für acht Monate. 3. 3.1 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die angefochtene Verfügung sei infolge Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin nichtig oder jedenfalls anfechtbar, zumal er seinen Wohnsitz nicht nach Zürich verlegt habe und nach der Eröffnung des Administrativverfahrens im Kanton Graubünden gemäss dem Grundsatz der "perpetuatio fori" selbiges auch in diesem Kanton fortzuführen resp. abzuschliessen sei. 3.2 Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung; sie kann grundsätzlich jederzeit geltend gemacht werden, wird jedoch nur ausnahmsweise angenommen (vgl., auch zum Folgenden, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich 2020, N. 1096 ff.). Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet ist.”
“90 ss LCR) et par le Code pénal (art. 34, 40, 106 et 107 CP), tandis que les autorités administratives compétentes décident de mesures administratives (avertissement ou retrait de permis) prévues par les art. 16 ss LCR (ATF 139 II 95 consid. 3.2). Le retrait de permis est ainsi une mesure administrative, certes analogue à une sanction pénale, toutefois indépendante de celle-ci, avec une fonction préventive et éducative prépondérante (ATF 137 I 363 consid. 2.4). Pour une même violation des règles de la circulation routière, le contrevenant peut ainsi se voir sanctionné dans deux procédures distinctes, à savoir condamné à une peine privative de liberté ou une peine pécuniaire par le juge pénal, et à un retrait de permis – soit une mesure administrative – par l'autorité administrative (arrêt TF 1C_266/2022 du 26 septembre 2022 consid. 5). Par ailleurs, alors que le juge pénal peut, pour les infractions graves, privilégier la peine pécuniaire à la peine privative de liberté (art. 90 al. 2 LCR), l'art. 16c LCR ne prévoit pour les mêmes infractions que le retrait de permis pour des durées variables, allant d'une durée de trois mois au retrait définitif. L'autorité et le juge administratif n'ont dès lors pas la possibilité de prononcer une sanction pécuniaire en lieu et place d'un retrait de permis. Ce qui précède conduit au rejet de la requête du recourant. 3. Le recourant se plaint également du fait qu'une durée de trois ans s'est écoulée entre l'infraction commise et la décision attaquée et semble reprocher un déni de justice à l'autorité administrative. A cet égard, il convient de rappeler en premier lieu que la sécurité du droit commande d'éviter que l'indépendance de l'autorité pénale et de l'autorité administrative ne conduise à des jugements opposés, rendus sur la base des mêmes faits (arrêt TF 1C_104/2023 du 10 juillet 2023 consid. 2.1). La jurisprudence ayant établi que, en principe, l'autorité administrative statuant sur un retrait du permis de conduire ne peut pas s'écarter des constatations de fait d'un jugement pénal entré en force (ATF 139 II 95 consid.”
“La diminution de la capacité à conduire avait été aggravée par la présence concomitante dans l'organisme d'éthanol, substances dont les effets se potentialisaient mutuellement. c. Par ordonnance pénale du 16 mai 2022, le Ministère public genevois a déclaré A______ coupable de conduite, le 8 novembre 2021, en état d'ébriété avec un taux d'alcool qualifié (art. 91 al. 2 let. a de la loi fédérale sur la circulation routière du 19 décembre 1958 - LCR - RS 741.01), de conduite d'un véhicule automobile dans l'incapacité de conduire pour d'autres raisons que l'alcool (art. 91 al. 2 let. b LCR) et de tentative d'entrave aux mesures de constatation de l'incapacité de conduire (art. 91a al. 1 LCR cum art. 22 al. 1 du Code pénal suisse du 21 décembre 1937 - CP - RS 311.0). Cette ordonnance pénale est entrée en force. d. Dans un rapport du 21 novembre 2022, la Dre B______, médecin spécialiste du trafic SSML (de niveau 4), a conclu que A______ était apte à la conduite, sans condition d’exigence médicale particulière. e. Par décision du 25 novembre 2022, l'OCV a ordonné le retrait du permis de conduire de A______ en application de l'art. 16c LCR, pour une durée de trois mois, en raison des évènements du 8 novembre 2021. Il s'agissait d'une infraction grave. La mesure devait initialement prendre effet dès le 25 janvier 2023, puis dès le 24 avril 2023 au plus tard, suite à une prolongation demandée par A______. B. a. Le 3 février 2023, à 21h02, A______ a été impliquée dans un accident de la circulation. Le test éthylomètre effectué à 21h48 a démontré la présence dans l’haleine de A______ d’un taux d’alcool de 0.96 mg/l. Lors de son audition par la police, elle a contesté les faits. Elle n'avait consommé que deux verres de vin blanc à 19h30 avec des collègues. Elle n’avait pas dormi depuis cinq jours et était très fatiguée. Elle n'avait pas heurté le véhicule stationné derrière le sien ni tenté de quitter les lieux. Son permis de conduire a été saisi. b. Par courrier du 24 février 2022, l'OCV a fait savoir à A______ que suite à l'infraction du 3 février 2023, une mesure administrative, telle qu'un retrait du permis de conduire pouvait être prise à son encontre, indépendamment d’une amende ou d'une autre sanction pénale.”
Frühere Entzüge, die lediglich Spezialkategorien betrafen, gelten nicht automatisch als Rückfall nach Art. 16c Abs. 2; solche früheren Massnahmen können jedoch den automobilistischen Leumund beeinflussen und somit bei der Bemessung der Entzugsdauer berücksichtigt werden.
“September 2021 gestellten Antrags unter anderem die Aufhebung der Ziffer 1 des Dispositivs des Rekursentscheides beantragt. In dieser Ziffer hat die Vorinstanz insbesondere auch die Vollzugsanordnung in der angefochtenen Sachverfügung (Ziffer 1 Absatz 2) aufgehoben. Der Entscheid über Ziffer 1 des Beschwerdeantrags erübrigt deshalb einen Feststellungsentscheid. Mithin muss der Beschwerdeführer kein selbständiges Feststellunginteresse bemühen. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. Streitgegenstand Der Streit dreht sich zunächst um die Frage der Dauer, für welche dem Beschwerdegegner der Führerausweis nach der Trunkenheitsfahrt vom 8. November 2020 zu entziehen ist (dazu nachfolgend Erwägungen 3 und 4). Uneinig sind sich Beschwerdeführer und Vorinstanz sodann darüber, ob die verfügende Behörde gleichzeitig mit dem Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken den Zeitraum des Vollzugs festlegen darf (dazu nachfolgend Erwägung 5). Entzugsdauer Der Beschwerdeführer ist davon ausgegangen, es liege ein Rückfall im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG vor, weil dem Beschwerdegegner der Führerausweis bereits im Jahr 2016 wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen war, und hat die sechsmonatige Mindestentzugsdauer verfügt. Die Vorinstanz ist der Auffassung, ein solcher Rückfall liege nicht vor, weil der frühere Entzug lediglich den Führerausweis der Spezialkategorien G und M betraf und der Beschwerdegegner den Führerausweis für die Kategorie B damals noch nicht besass, und hat die Entzugsdauer auf vier Monate herabgesetzt. Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 314.1, OBG) ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Bei der Bemessung der Entzugsdauer dürfen die Mindestentzugsdauern nicht unterschritten werden (Art.”
“Uhr, ein Motorfahrzeug mit einer BAK von mindestens 1,45 Gewichtspromille. Damit überschritt er die Grenze zur qualifizierten Alkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille deutlich. Mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden entsprechend schwer, weshalb die Einsatzdauer von drei Monaten um zwei Monate zu erhöhen ist. Ebenfalls massnahmeerhöhend wirkt sich der getrübte automobilistische Leumund aufgrund des am 22. September 2015 schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls mit einem Traktor samt Anhänger und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs aus, und zwar im Umfang eines knappen Monats. Die deswegen früher ausgesprochene Administrativmassnahme von einem Monat findet damit nicht bei der Frage der Anwendbarkeit der Rückfallbestimmung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG, wohl aber bei der Bemessung der Entzugsdauer nach der neuerlichen Widerhandlung Berücksichtigung (vgl. BGE 128 II 187 E .1d). Ein getrübter automobilistischer Leumund führt zu einer längeren Entzugsdauer, soweit er nicht bereits Grund für die Bestimmung der Mindestentzugsdauer war, da sich ansonsten die Rückfälligkeit doppelt zu Lasten des fehlbaren Lenkers auswirken würde (vgl. BSK SVG-Rütsche, Art. 16 N 122).”
Subjektive Seite: Für eine schwere Widerhandlung verlangt Art. 16c Abs. 1 kumulativ ein qualifiziertes Verschulden (rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten; bei Fahrlässigkeit mindestens grobe Fahrlässigkeit). Bei objektiv gegebenem schweren Fall — insbesondere bei massiver Geschwindigkeitsüberschreitung — geht die Rechtsprechung regelmässig davon aus, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ausser es liege eine nachgewiesene Ausnahmesituation vor; gleichwohl ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
“Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 4.1.2; 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.1; 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt.”
“In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, geht das Bundesgericht regelmässig davon aus, dass dem Lenker eine solche Überschreitung nicht verborgen bleiben kann und sie zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (vgl. BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6 mit Hinweisen auf BGE 123 II 37 E. 1f und 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3). Der Rekurrent musste sich aufgrund des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst gewesen sein, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h massiv überschritt. Dafür spricht auch, dass er aufgrund des Vorfalls vom 19. März 2019 damit rechnen musste, dass auf der Stadtautobahn nach wie vor eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h bestehen könnte. Anhaltspunkte, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Rekurrenten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Sein Verschulden ist demnach als schwer einzustufen. Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art.”
Zur Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 1 SVG sind stichhaltige Tatsachenerwägungen erforderlich; blosse, nicht substanziierte Rügen genügen nicht. Im Administrativverfahren ist an den dem Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt gebunden; das Strafurteil entfaltet indessen keine Bindungswirkung hinsichtlich des Schweregrads der Widerhandlung.
“Diese Erwägungen der Vorinstanz stehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang (vgl. vorne, E. 4.2). Soweit er sich in seiner Beschwerde überhaupt zu den subjektiven Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG äussert, bringt der Beschwerdeführer jedenfalls keine stichhaltigen Einwände vor. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die kantonalen Instanzen liegt auch nicht auf der Hand (vgl. vorne, E. 2.1). Die Würdigung der Vorinstanz, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei in objektiver und subjektiver Hinsicht als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren, hält daher vor Bundesrecht stand.”
“1 SVG (geringe Drittgefährdung und leichtes Verschulden) zu qualifizieren und die Entzugsdauer entsprechend auf einen Monat zu reduzieren. 3. 3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter durch seine Handlung Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2). 3.2 Im Administrativverfahren besteht in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Dabei gilt die Bindungswirkung in verstärktem Mass, wenn – wie vorliegend – im ordentlichen Verfahren durch ein Gericht beurteilt wurde. Die rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen. Hängt die rechtliche Würdigung stark von der Würdigung der Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Administrativbehörde, ist Letztere auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation an das Strafurteil gebunden. Indes geht vom Strafurteil keine Bindungswirkung hinsichtlich des Schweregrads der Widerhandlung aus (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [Kommentar SVG], 2.”
Zeitnah gemessene Atemalkoholkonzentrationen können als Beweismittel für eine Alkoholfahrt herangezogen werden. Wird ein Nachtrunk vorgebracht, ist dieser Einwand zu prüfen.
“‰, was nach geltendem Recht eine schwere Widerhandlung im Sinne des Strassenverkehrsrechts (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG) darstellt. Sodann besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 27. August 2020 in angetrunkenem Zustand Auto gefahren sei. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer einen "Nachtrunk" geltend. Erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer um 13:59 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von”
“‰, was nach geltendem Recht eine schwere Widerhandlung im Sinne des Strassenverkehrsrechts (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG) darstellt. Sodann besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 27. August 2020 in angetrunkenem Zustand Auto gefahren sei. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer einen "Nachtrunk" geltend. Erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer um 13:59 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von”
Wiederholte schwere Widerhandlungen können nach Art. 16c Abs. 2 SVG in einen Kaskadensicherungsentzug umgewandelt werden, was zu deutlich längeren Sperrfristen oder zu einem unbestimmten Entzug mit Mindestdauer führen kann (in den Fällen der Rechtsprechung z. B. Mindestdauer von zwei Jahren bzw. 24 Monaten). Solche Massnahmen wurden in der Praxis auch bei späterer Wiedererteilung mit Auflagen (z. B. Fahrercoaching) verbunden.
“Sachverhalt: A. A.________ wurde im Jahr 2004 wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verwarnt. 2005, 2006 und 2007 wurde ihm der Führerausweis jeweils befristet entzogen, zunächst wegen einer leichten Widerhandlung für einen Monat, dann wegen einer schweren Widerhandlung für vier Monate und anschliessend wegen einer weiteren derartigen Verfehlung für zwölf Monate. Im Juni 2008 erfolgte wegen einer neuerlichen schweren Widerhandlung gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG ein (Kaskaden-) Sicherungsentzug für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Im Juli 2011 und damit weniger als ein Jahr nach der Aufhebung dieser Massnahme im September 2010 wurde gegen A.________ wegen einer mittelschweren Widerhandlung gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG ein (Kaskaden-) Sicherungsentzug für immer verfügt. Diese Massnahme wurde mit Wirkung ab dem 6. Oktober 2016 in Berücksichtigung eines verkehrspsychologischen Gutachtens der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 2. September 2016 aufgehoben, verbunden mit der Auflage, innerhalb der folgenden sechs Monate ein Fahrercoaching im Umfang von sechs bis acht Sitzungen bei einem Verkehrstherapeuten oder den Kurs "KURVE Sicherungsentzug" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zu absolvieren. Knapp dreieinhalb Jahre später, im März 2020, beging A.________ erneut eine leichte Widerhandlung, für die ihn das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 15. Mai 2020 verwarnte. B. Am 22. September 2020 fuhr A.________ mit dem Personenwagen auf der Hauptstrasse 28a in Richtung Landquart.”
“Im Jahr 2015 entzog ihm das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW die Fahrberechtigung für einen Monat wegen einer mit einem Spezialtraktor begangenen mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, 2016 für drei Monate wegen verschiedener Verkehrsregelverletzungen mit dem Motorrad, die es gesamthaft als schwere Widerhandlung beurteilte. Am 21. Juni 2017 entzog es ihm die Fahrberechtigung (mit Ausnahme derjenigen für die Spezialkategorien G und M) wegen einer mit dem Motorrad begangenen schweren Widerhandlung erneut, diesmal für zwölf Monate ab dem 6. Mai 2017. Da A.________ am 25. Mai 2017 und damit während der Probezeit für den Führerausweis auf Probe der Kategorie B trotz entzogener Fahrberechtigung sowie ohne Versicherungsschutz, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder mehrfach ein Motorrad führte, mithin eine weitere schwere Widerhandlung beging, wandelte das Verkehrssicherheitszentrum am 26. Oktober 2017 den Warnungsentzug vom 21. Juni 2017 in einen Kaskadensicherungsentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG um, entzog die Fahrberechtigung auf unbestimmte Zeit und verfügte eine Sperrfrist von 24 Monaten. Am 27. September 2019 erteilte es A.________ gestützt auf eine positiv ausgefallene Fahreignungsabklärung die Fahrberechtigung wieder. Gleichzeitig verlängerte es die Probezeit für den Führerausweis auf Probe der Kategorie B um ein Jahr bis zum 19. April 2021. B. Am 23. Mai 2020 verursachte A.________ in Luzern mit einem Personenwagen einen Unfall. Auf der Sedelstrasse in Richtung Sedel fahrend, geriet er in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen. Das Verkehrssicherheitszentrum ging davon aus, A.________ habe die Geschwindigkeit nicht den Strassen- und Sichtverhältnissen angepasst, und beurteilte den Unfall als mittelschwere Widerhandlung. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 annullierte es den Führerausweis auf Probe der Kategorie B und ordnete einen Kaskadensicherungsentzug nach Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG an. Es entzog A.________ die Fahrberechtigung, untersagte ihm auch das Führen von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist, und setzte eine Sperrfrist von 60 Monaten ab Zustellung der Verfügung an.”
Bei der Bemessung der Entzugsdauer ist von der katalogisierten Schwere der aufgeführten Verkehrsregelverletzungen auszugehen; die Quellen enthalten hierzu konkrete Bemessungsangaben (z. B. für Verkehrsverstösse auf der Autobahn).
Eine als schwere Widerhandlung qualifizierte Tat nach Art. 16c Abs. 1 führt gemäss Art. 16c Abs. 2 grundsätzlich zu einem Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises.
“S'il a prononcé un classement, ce n'est en effet pas parce qu'il a admis une erreur sur les faits excusable; il a retenu au contraire que l'intéressé s'était bien rendu coupable d'une conduite sous le coup d'un retrait, mais a décidé de l'exempter de toute peine sur la base de l'art. 52 CP, considérant que l'infraction commise apparaissait de peu d'importance. Le fait que le recourant n'aurait pas agi volontairement – si l'on admet qu'il a effectivement cru que le retrait prononcé le 21 février 2022 n'avait pas encore pris effet - n'est par ailleurs pas déterminant, puisque la négligence est également réprimée (cf. art. 100 al. 1 LCR; arrêt CR.2021.0016 du 2 décembre 2021 consid. 2c). C'est dès lors à juste titre que l'autorité intimée a retenu que le recourant avait conduit un véhicule automobile le 20 août 2022, alors qu'il était sous le coup d'un retrait du permis de conduire. Conformément à l'art. 16c al. 1 let. f LCR, une telle infraction est qualifiée de grave. Elle devrait par conséquent entraîner un nouveau retrait (cf. art. 16c al. 2 LCR). Le recourant se trouvait toutefois à cette date encore durant la période probatoire de son permis provisoire. Or, en pareil cas, l'art. 15a al. 4 LCR, qui pose une présomption irréfragable d'inaptitude à la conduite en cas de seconde infraction entraînant un retrait pendant la période probatoire, prévoit l'annulation du permis de conduire à l'essai, en ne laissant aucune marge de manœuvre à l'autorité d'application. C'est en vain par ailleurs que le recourant cherche à minimiser la gravité de sa faute et de la mise en danger créée, en se référant aux considérants de l'ordonnance de classement du 5 avril”
Schwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG ziehen den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises nach sich; die Dauer richtet sich nach dem in Art. 16c Abs. 2 SVG geregelten Kaskadensystem (bei lit. a grundsätzlich mindestens drei Monate). Die gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauern dürfen nach der Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich nicht unterschritten werden; besondere Umstände des Einzelfalls (z. B. Verschulden, Leumund, berufliche Notwendigkeit) können nur bis zur jeweils gesetzlichen Mindestdauer berücksichtigt werden.
“Nach einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 143 II 699 E. 2.3; 135 II 334 E. 2.2).”
“Dies gilt auch für die Beachtung der Mindestentzugsdauern von Art. 16c Abs. 2 SVG: Schwere Widerhandlungen gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG führen zwingend zu einem Führerausweisentzug, dessen Dauer sich aus dem Kaskadensystem von Art. 16c Abs. 2 SVG ergibt. Vorliegend gelangt die dreimonatige Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zur Anwendung. Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung – anders als nach früherem Recht – nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334, E. 2.2, auch zum Folgenden). Das Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsgesetzes wurde per 1. Januar 2005 verschärft. Ziel der Revision war eine einheitlichere und strengere Ahndung von schweren sowie wiederholten Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG], BBl 1999 4485). Die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, sollen nur noch bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden können.”
“Demnach ist die Schwere des Verschuldens bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs zwar zu berücksichtigen. Jedoch darf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer auch bei einem besonders leichten Verschulden nicht unterschritten werden (vgl. RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 25 zu Art. 16a SVG). Dass der besonders leichte Fall einer Führerflucht im revidierten Administrativmassnahmenrecht nicht spezifisch geregelt ist, stellt keine Lücke dar, die vom Gericht in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu füllen wäre, sondern ist vom Gesetzgeber bewusst so gewollt (vgl. betreffend das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG: Urteil 1C_102/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5). Insofern ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine Unterschreitung der in Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG geregelten Mindestentzugsdauer von drei Monaten vorliegend nicht in Betracht kommt - selbst wenn mit dem ASTRA von einem "absoluten Ausnahmefall" ausgegangen würde. Dies gilt nicht nur mit Blick auf das Verschulden des Beschwerdeführers, sondern auch hinsichtlich der geltend gemachten beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, und seines vorgebrachten ungetrübten Leumunds.”
Auf der Autobahn führt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h oder mehr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Umständen objektiv zu einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG. Sehr massive Überschreitungen werden in der Rechtsprechung regelmässig auch als mindestens grob fahrlässig eingestuft, es sei denn, es lägen besondere Ausnahmesituationen vor.
“Regeste a Art. 27 Abs. 1 SVG; Pflicht zur Beachtung einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Signalisierte Höchstgeschwindigkeiten sind für alle Verkehrsteilnehmende verbindlich, auch wenn sie nicht rechtsgültig publiziert worden sind. Dies gilt ungeachtet davon, ob ihre Missachtung zu einer konkreten Gefährdung führt (E. 5). Regeste b Grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h stellt unabhängig von den konkreten Umständen eine grobe Verkehrsregelverletzung und damit eine schwere Widerhandlung gegen das SVG dar (E. 6).”
“Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein objektiv schwerer Fall im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn beträgt bzw. übersteigt (siehe Urteil BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2). Hingegen gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 31 km/h und 34 km/h auf der Autobahn als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (vgl. hierzu BGE 128 II 131 E. 2a; 123 II 106 E. 2c; Urteil BGer 1C_526/2009 vom 25. März 2010 E. 3.1; siehe auch Weissenberger, Kommentar SVG und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N. 14). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden.”
“km/h auf der Autobahn stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Umständen in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar (siehe Urteil BGer 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.2 mit Hinweisen auf 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Dem Lenker kann eine derart massive Überschreitung nicht verborgen bleiben, weshalb sie zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (Urteil BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6, mit Hinweisen). Eine solche Ausnahme ist aufgrund des vorliegend festgestellten Sachverhaltes nicht ersichtlich: Wie aufgezeigt, kann der Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich des geltend gemachten Notstands bzw. Sachverhaltsirrtums aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Strafurteils nicht gefolgt werden und für eine entsprechende Notsituation bestehen aufgrund der Akten auch keinerlei Hinweise.”
Eine Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h oder mehr gilt objektiv als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c. Günstige konkrete Verkehrsverhältnisse oder ein guter automobilistischer Leumund ändern diese Einstufung nicht.
“Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für die Dauer von mindestens drei Monaten entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). Nach der Rechtsprechung begeht objektiv eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände. Insbesondere günstige Verkehrsverhältnisse und ein guter automobilistischer Leumund spielen also keine Rolle (BGE 132 II 234 E. 3). Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 E. 6.1 mit Hinweisen, zur amtlichen Publikation vorgesehen; 1C_536/2022 vom 25.”
Bei Wiedererteilung können Bedingungen angeordnet werden. Die Praxis anerkennt beispielsweise den Nachweis der Abstinenz von Benzodiazepinen und Z‑Hypnotika, den Nachweis eines moderaten Alkoholkonsums über sechs Monate sowie eine regelmässige psychiatrische Behandlung. Solche an die Wiedererteilung geknüpften Bedingungen wurden in der zitierten Entscheidung gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten als verhältnismässig erachtet.
“‰ ein Motorfahrzeug geführt hat, womit sie eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG begangen hat. Hierfür beträgt die Mindestentzugsdauer drei Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), weshalb die Vorinstanz zu Recht eine Sperrfrist von drei Monaten angeordnet hat. Was sodann die an die Wiedererteilung des Führerausweises geknüpften Bedingungen anbelangt, erscheinen diese ohne Weiteres als verhältnismässig. Namentlich der Nachweis der Abstinenz von Benzodiazepinen und Z-Hypnotika sowie eines moderaten Alkoholkonsums während sechs Monaten sind aufgrund der vorliegenden Umstände nicht zu beanstanden (vgl. vorne E. 3.2), ebenso wenig die geforderte regelmässige psychiatrische Behandlung, zumal sich die Vorinstanz bei der Formulierung der Bedingungen ebenfalls auf das – beweiskräftige – verkehrsmedizinische Gutachten vom 19. Juli 2021 stützte (vgl. S. 8 unter dem Titel Wiederzulassungsvoraussetzungen), während sich der Arztbericht vom 20. September 2021, auf den die Beschwerdeführerin verweist, weder mit ihrer Fahreignung im Allgemeinen noch mit den Wiederzulassungsvoraussetzungen im Besonderen auseinandersetzt und zudem nicht von einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 verfasst wurde.”
Bei bestimmten schweren Tatkonstellationen (z. B. erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, Gefährdung von Fussgängerinnen und Fussgängern oder Fahrerflucht) wird nach der Rechtsprechung eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG bejaht; in diesen Fällen ordnet die Praxis regelmässig einen Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten an (Art. 16c Abs. 2 SVG).
“Il y a cependant lieu de rechercher si des circonstances particulières ne justifient pas de considérer néanmoins le cas comme plus grave ou, inversement, comme de moindre gravité. Dans cette mesure, une appréciation purement schématique du cas, fondée exclusivement sur le dépassement de vitesse constaté, violerait le droit fédéral (cf. ATF 132 II 234 consid. 3.1; arrêt TF 1C_588/2020 du 25 novembre 2021 consid. 4.1.1). 3.3. En l'espèce, le recourant ne conteste pas, à juste titre, la qualification de la gravité du dépassement de vitesse. L'excès de vitesse commis en localité dépasse de plus de 25 km/h la vitesse autorisée. Par ailleurs, ni le recourant, ni le dossier ne font état de circonstances particulières justifiant de s'écarter, à la baisse, de la jurisprudence constante précitée. Partant, force est de constater que l'autorité intimée n'a pas excédé ou abusé de son pouvoir d'appréciation en qualifiant l'infraction reprochée au recourant de grave au sens de l'art. 16c al. 1 let. a LCR. 4. 4.1. Conformément à l'art. 16c al. 2 LCR, après une infraction grave, le permis d’élève conducteur ou le permis de conduire est retiré: pour trois mois au minimum; abis. pour deux ans au moins si, par une violation intentionnelle des règles fondamentales de la circulation, la personne accepte de courir un grand risque d’accident pouvant entraîner de graves blessures ou la mort, que ce soit en commettant des excès de vitesse particulièrement importants au sens de l’art. 90, al. 4, en effectuant des dépassements téméraires ou en participant à des courses de vitesse illicites avec des véhicules automobiles; la durée minimale du retrait peut être réduite de douze mois au plus si une peine de moins d’un an (art. 90, al. 3bis ou 3ter) a été prononcée; pour six mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d’une infraction moyennement grave; pour douze mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d’une infraction grave ou à deux reprises en raison d’infractions moyennement graves; pour une durée indéterminée, mais pour deux ans au minimum, si, au cours des dix années précédentes, le permis lui a été retiré à deux reprises en raison d’infractions graves ou à trois reprises en raison d’infractions qualifiées de moyennement graves au moins; il est renoncé à cette mesure si, dans les cinq ans suivant l’expiration d’un retrait, aucune infraction donnant lieu à une mesure administrative n’a été commise; définitivement si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré en application de la let.”
“Keine Bedeutung für die Bemessung der Entzugsdauer können einerseits der Umstand, dass der Rekurrent bisher einen ungetrübten Leumund aufweist, und andererseits die durch ihn mit dem inkriminierten Vorfall geschaffene erhöhte abstrakte Gefahr haben. Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG, welcher eine Mindestentzugsdauer von einem Monat vorsieht, ist nur dann anwendbar, wenn der betroffenen Person der Führerausweis bisher nicht entzogen worden ist. Ansonsten muss der Entzug mindestens vier Monate oder gar noch länger dauern (vgl. Art 16 Abs. 2 lit. bf SVG). Schliesslich muss bei einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit a SVG immer entweder eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer oder zumindest ein erhebliches Verschulden vorliegen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Gefährdung von Fussgängerinnen und Fussgängern durch Fahrzeugführende, die ihr Fahrzeug auf dem Fussgängerstreifen knapp vor einer querenden Person zum Stillstand bringen, in der Rechtsprechung mitunter auch als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert wird, was zu einem Mindestentzug von drei Monaten führt (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).”
“Vorliegend hat der Beschwerdeführer wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h am 16. Oktober 2019 eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wird der Lern- oder Führerausweises nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen (vgl. BGE 143 II 699 E. 2.3). Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Hingegen ist strittig, ob die gegenüber dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG verfügte Entzugsdauer des Führerausweises auf Probe zu Recht auf zehn Monate erhöht wurde. Nachfolgend muss deshalb die vom Regierungsrat vorgenommene Würdigung näher überprüft werden.”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 14. Dezember 2021 Art. 16 Abs. 3, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG (SR 741.01); Art. 4a Abs. 1 lit. d, Art. 4a Abs. 5 VRV (SR 741.11); Art. 108 Abs. 1, Art. 108 Abs. 5 lit. a SSV (SR 741.21). Der Rekurrent überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der St. Galler Stadtautobahn um 36 km/h. Die Vorinstanz hat den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu Recht für drei Monate entzogen. Sämtliche Rügen (insbesondere Bestreitung der Täterschaft und ungültige Zustellung des Strafbefehls) sind unbegründet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 14.Dezember 2021, IV-2021/25). Präsident Urs Gmünder, Richter Beat Fritsche und Roland Luchsinger, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Diggelmann, Neugasse 14, 9401 Rorschach, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)”
“Obwohl der Beschwerdeführer diese Kollision bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte wahrnehmen oder erkennen müssen, setzte er seine Fahrt fort und verliess damit die Unfallstelle, ohne die Polizei zu benachrichtigen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. 2.2 Nachdem bereits das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 20. November 2019 den Entscheid des Regionalgerichts Albula vom 25. April 2019 geschützt hatte, wies auch das Bundesgericht die dagegen erhobene Berufung am 25. September 2020 ab. Mit dadurch rechtskräftig gewordenem Urteil wurde der Beschwerdeführer der fahrlässigen Führerflucht im Sinn von Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 230.- und einer Busse von Fr. 450.- bestraft. 2.3 Die Beschwerdegegnerin gelangte zum Schluss, dieses Fehlverhalten stelle eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG dar. Daraus folge gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ein Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten. Die administrativrechtliche Qualifikation des”
“5 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV), Art. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.2 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gelangte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Polizeirapport zum Schluss, die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 26 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) durch den Beschwerdeführer stelle eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar (Art. 16c SVG). Im eidgenössischen Informationssystem Verkehrszulassung sei zudem unter anderem vermerkt, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Februar 2015 der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung (Geschwindigkeit) für einen Monat (Ablauf 19. Mai 2015) entzogen worden war. Im Jahr 2010 habe er sodann eine weitere Administrativmassnahme erwirkt. Nach einer schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen werden (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Wer wiederholt gegen Verkehrsregeln verstossen habe, könne zusätzlich zum Besuch des Verkehrsunterrichts verpflichtet werden (Art. 40 VZV). Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Zumessungskriterien (Verschulden, Gefährdung der Verkehrssicherheit, belasteter fahrerischer Leumund – nicht kaskadenwirksam, Teilnahme am Verkehrsunterricht) werde die Entzugsdauer auf drei Monate festgesetzt. Bei Nichterscheinen zum Verkehrsunterricht oder nicht erfolgreichem Absolvieren werde die Entzugsdauer um einen Monat verlängert. 2.3 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer bestreite den im Polizeirapport geschilderten Sachverhalt nicht, bringe aber vor, er habe nicht gewusst, dass an der Messstelle die Geschwindigkeit auf 60 km/h limitiert sei. Als er vor einigen Jahren die Stelle passiert habe, seien noch 80 km/h erlaubt gewesen. Er habe die Geschwindigkeitslimite nicht vorsätzlich überschritten, was aus dem Umstand hervorgehe, dass er die Polizisten gesehen habe. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers beurteilte die Vorinstanz als nicht stichhaltig, räume er doch selbst ein, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h vor der Brücke wahrgenommen habe.”
Die Abgrenzung zu Art. 16a (leichte Widerhandlung) und Art. 16b (mittelschwere Widerhandlung) ist nach Rechtsprechung dahin gehend vorzunehmen, dass Art. 16b als Auffangtatbestand gilt, wenn nicht kumulativ die privilegierenden Voraussetzungen einer leichten Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a) und zugleich nicht sämtliche qualifizierenden Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a) erfüllt sind. Mit anderen Worten liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor, wenn nicht alle Elemente für eine leichte Widerhandlung gegeben sind, aber ebenso nicht alle Elemente für eine schwere Widerhandlung vorliegen.
“Eine mittelschwere Widerhandlung begeht insbesondere, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Eine solche liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind, beispielsweise wenn die Gefährdung zwar lediglich als gering eingestuft wird, das Verschulden jedoch als schwerwiegend oder umgekehrt, wenn eine gravierende Gefährdung bei geringem Verschulden vorliegt (BGE 136 II 447 E. 3.2 mit Hinweisen und BGE 135 II 138 E. 2.2.2 und”
“Im Zusammenhang mit Administrativmassnahmen unterscheidet das SVG zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.1 f.; Urteil 1C_156/2023 vom 8. Juli 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).”
“Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Demgegenüber setzt die Annahme einer leichten Widerhandlung kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden voraus (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.2; 135 II 138 E. 2.2.2 f.).”
Fährt eine Person trotz laufendem Entzug, so ersetzt die neu festgesetzte Entzugsdauer die noch verbleibende Dauer des laufenden Entzugs; die zweite Massnahme tritt damit an die Stelle der ersten, sodass die beiden Massnahmen nicht vollständig kumuliert werden. Der bereits angeordnete Entzug von einem Jahr gilt dabei als berücksichtigt und bildet unmittelbar ein verschärfendes Vorleben im System der «Kaskaden» nach Art. 16 ff. LCR.
“1, 1ère phrase CP, si, en raison d'un ou de plusieurs actes, l'auteur remplit les conditions de plusieurs peines de même genre, le juge le condamne à la peine de l'infraction la plus grave et l'augmente dans une juste proportion. L’autorité administrative doit ainsi prononcer une mesure pour l’infraction la plus grave et en prolonger la durée équitablement. Sur la base de tous les éléments à prendre en compte, elle fixe alors une mesure d’ensemble (ATF 122 II 180 consid. 5b; arrêt TF 1C215/2021 du 23 novembre 2021 consid. 2.2). Dans le cadre de l'application analogique de l'art. 49 CP, il convient cependant de noter que, si l'art. 49 al. 1 2ème et 3ème phrases CP indique que le juge ne peut excéder de plus de la moitié le maximum de la peine prévue pour cette infraction et qu'il est lié par le maximum légal de chaque genre de peine, les règles fédérales relatives au retrait du permis de conduire ne prévoient pas de durées maximales, mais seulement des durées minimales de retrait (arrêts Tf 1C_626/2019 du 8 octobre 2020 consid. 4.2; 1C_710/2013 du 7 janvier 2014 consid. 3.3). 5.4. Enfin, le texte de l'art. 16c al. 3 LCR prévoit que la durée du retrait du permis en raison d'une infraction visée à l'art. 16c al. 1 let. f LCR se substitue ("tritt an die Stelle", "subentra") à la durée restante du retrait en cours. Cette disposition, issue du projet du Conseil fédéral, adoptée sans amendement lors des débats parlementaires, concède à la personne concernée l'avantage de n'avoir à exécuter entièrement que la seconde mesure. D'après les travaux préparatoires, cet avantage est toutefois relativisé par le fait que la personne est menacée plus rapidement d'un retrait définitif en cas de nouvelles infractions, étant donné qu'elle a déjà franchi une étape supplémentaire selon le système des mesures en cascade. Partant, la personne qui s'est vu retirer son permis et qui conduit malgré tout durant cette période, doit faire l'objet d'une nouvelle mesure de retrait. Celle-ci ne s'ajoute pas au retrait en cours, mais le remplace, de sorte que les deux mesures ne doivent pas être entièrement exécutées. Ainsi, contrairement au principe prévoyant qu'en droit de la circulation routière un conducteur ne se trouve en état de récidive qu'après la fin de l'exécution d'un précédent retrait, la loi aménage, pour l'infraction de conduite alors que le permis a été retiré, un antécédent immédiatement aggravant dans le système de cascade des sanctions prévu par les art.”
“1. Selon l'art. 16 al. 3 LCR, les circonstances doivent être prises en considération pour fixer la durée du retrait du permis d'élève conducteur ou du retrait du permis de conduire, notamment l'atteinte à la sécurité routière, la gravité de la faute, les antécédents en tant que conducteur ainsi que la nécessité professionnelle de conduire un véhicule automobile. La durée minimale du retrait ne peut toutefois être réduite (cf. ATF 132 II 234 consid. 2.3). 6.2. En l'espèce, l'OCN a prononcé un retrait de douze mois. Ce faisant, l'autorité s'en est dès lors tenue à la durée minimale du retrait, laquelle ne peut être réduite, pour quelque raison que ce soit (cf. art. 16 al. 3, 2ème phrase, LCR; ATF 132 II 234 consid. 2.3). Autrement dit, les besoins professionnels et personnels de disposer du permis, tels que le recourant les a exposés dans son recours, ne peuvent conduire à une réduction de la durée du retrait, limitée au minimum légal. C'est à juste titre également que, conformément à l'art. 16c al. 3 LCR, l'OCN a substitué à la durée du retrait du permis la durée restante du retrait alors en cours, à savoir 33 jours, soit la période comprise entre le 23 mai 2022 et l'échéance de la mesure du 17 février 2022. En effet, la personne, qui s'est vu retirer son permis et qui conduit malgré tout durant cette période, doit faire l'objet d'une nouvelle mesure de retrait. Celle-ci ne s'ajoute pas au retrait en cours, mais le remplace, de sorte que les deux mesures ne doivent pas être entièrement exécutées. Ainsi, contrairement au principe prévoyant qu'en droit de la circulation routière un conducteur ne se trouve en état de récidive qu'après la fin de l'exécution d'un précédent retrait (cf. ATF 136 II 447 consid. 5.3), la loi aménage, pour l'infraction de conduite sans permis (art. 16c al. 1 let. f LCR), un antécédent immédiatement aggravant dans le système des cascades des sanctions prévues par les art. 16 ss LCR (cf. arrêts TF 1C_275/2007 du 16 mai 2008 consid. 4.3; 1C_32/2015 du 18 juin 2015 consid.”
“Il ressort en effet du dossier de l'OCN que le précité a déjà fait l'objet d'un avertissement en 2012, de deux retraits du permis pour la durée d'un mois en raison d'infractions moyennement graves en 2007 et 2016, d'un retrait du permis d'une durée de six mois pour infraction grave en 2021, avant de commettre la nouvelle infraction grave de conduite sous le coup du retrait, le 21 janvier 2022. Or, il ne saurait être question de traiter de la même manière le conducteur qui, sur une très longue période de conduite, n'a jamais attiré sur lui l'attention des autorités administratives de celui qui, comme en l'espèce, additionne les infractions au volant; que le besoin professionnel de disposer du permis de conduire - pour autant qu'il puisse être reconnu à un électricien en électroménager, ce qui n'est pas établi en l'espèce - ne serait pas de nature, dans ce contexte, à justifier une réduction de la durée du retrait fixée par l'OCN; que cela étant, c'est à bon escient que l'autorité intimée a substitué la durée du nouveau retrait à celle restante du retrait en cours, ainsi que le prévoit l’art. 16c al. 3 LCR; qu'en effet, la personne, qui s'est vu retirer son permis et qui conduit malgré tout durant cette période, doit faire l'objet d'une nouvelle mesure de retrait. Celle-ci ne s'ajoute pas au retrait en cours, mais le remplace, de sorte que les deux mesures ne doivent pas être entièrement exécutées. Ainsi, contrairement au principe prévoyant qu'en droit de la circulation routière un conducteur ne se trouve en état de récidive qu'après la fin de l'exécution d'un précédent retrait (cf. ATF 136 II 447 consid. 5.3), la loi aménage, pour l'infraction de conduite sans permis (art. 16c al. 1 let. f LCR), un antécédent immédiatement aggravant dans le système des cascades des sanctions prévues par les art. 16 ss LCR (cf. arrêt TF 1C_275/2007 du 16 mai 2008 consid. 4.3; 1C_32/2015 du juin 2015 consid. 6.1; 1C_579/2014 du 15 juillet 2015 consid. 3.1). Au vu de la teneur de la règle légale, le premier retrait est remplacé par la deuxième mesure dès le jour de la commission de la nouvelle infraction (cf.”
Bei Raserdelikten im Sinn von Art. 90 Abs. 4 SVG ist das Tatbestandsmerkmal des «hohen Risikos» für Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG in jedem Fall erfüllt, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die dort vorgesehene Mindestentzugsdauer von zwei Jahren vorliegen. Wird die Tat im Ausland begangen, sind nach Art. 16cbis grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden; Art. 16cbis lässt jedoch ausdrücklich zu, dass die gesetzlichen Mindestdauern im Einzelfall unterschritten werden können. Die Praxis zeigt deshalb, dass ein in der Schweiz zu beachtendes Entzugsmass auch bei ausländischen Raserdelikten variieren kann.
“Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt (Art. 15e Abs. 1 SVG). Wurde auf der Fahrt zusätzlich der Tatbestand von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG erfüllt, beträgt die Sperrfrist zwei Jahre, im Wiederholungsfall zehn Jahre (Art. 15e Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, unter anderem durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Dieser Umstand ist beim Vorliegen eines Raserdelikts gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG in jedem Fall erfüllt.”
“Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGer 1C_50/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei den schweren Widerhandlungen sieht der Gesetzgeber in Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG für die sogenannten Raser-Delikte eine massiv erhöhte Mindestentzugsdauer von zwei Jahren vor, welche unabhängig davon gilt, ob der Führerausweis früher bereits (wegen mittelschwerer oder schwerer Widerhandlung) entzogen war (Rütsche/Weber, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 52 f. zu Art. 16c SVG). Der Führerausweis wird für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen wird, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG). In Art. 90 Abs. 4 SVG, auf welchen die vorerwähnte Bestimmung verweist, wird sodann aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall den Rasertatbestand erfüllen. So liegt eine qualifiziert grobe Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG; BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2). Unbestritten blieb im vorliegenden Verfahren, dass der Beschwerdeführer 1 am 11. Juli 2020 innerorts in Rankweil/Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritt. Streitig ist, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. Aus dem gesetzlichen Verweis in Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis in Art. 16cbis Abs. 2 SVG, dass die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art.”
“Uhr innerorts auf der C-Strasse (Höhe Hausnummer 74a) im österreichischen A die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h überschritt. Der Rekurrent erfüllte damit den Rasertatbestand im Sinn von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG und es liegt eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG vor, weshalb die Voraussetzung von Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG ebenfalls erfüllt ist. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist somit nicht von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen. Es kann nicht massgeblich sein, aus welchen Gründen resp. gestützt auf welche Kriterien die österreichische Behörde die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der besagten Stelle auf 40km/h festgesetzt hat. Denn die Gefährdung von Passanten und korrekt fahrender Fahrzeuglenker steigt mit der Zunahme der Geschwindigkeitsüberschreitung. Auf die Intensität dieser Gefährdung hat das Motiv der Begrenzung der Geschwindigkeit keinen Einfluss (BGer 1C_224/2010 und 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Der Rekurrent und die Vorinstanz stimmen darin überein, dass der Führerausweis aufgrund der massiven Geschwindigkeitsübertretung in Österreich auch in der Schweiz zu entziehen ist (vgl. act. 7 N 17). Hinsichtlich der angemessenen Entzugsdauer gehen die Meinungen jedoch auseinander. Während der Rekurrent eine maximale Entzugsdauer von einem Monat beantragt, hält die Vorinstanz fünf Monate für angemessen.”
Die Annahme einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG setzt kumulativ voraus: 1) eine qualifizierte objektive Gefährdung der Verkehrssicherheit (eine ernstliche bzw. erhöhte abstrakte Gefährdung, bei der der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder einer Verletzung naheliegt) und 2) ein qualifiziertes Verschulden (rücksichtsloses oder sonst in schwerwiegender Weise verkehrswidriges Verhalten; bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit).
“Im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweisentzug unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_50/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).”
“2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG; SR 314.1) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Ordnungsbussenverfahren ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die beschuldigte Person jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat (Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG). Eine konkrete Gefährdung ist dabei nicht erforderlich; eine erhöhte abstrakte Gefährdung genügt (vgl. BGE 148 IV 374 E. 2.2; 114 IV 63 E. 3). Eine abstrakte Gefährdung liegt vor, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder einer Verletzung naheliegt (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ob dies zutrifft, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 1C_626/2021 vom 3. November 2022 E. 3.1 [zur Publ. vorgesehen]; 1C_634/2017 vom 10. April 2018 E. 5.1; je mit Hinweisen). Eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 132 II 234 E. 3; Urteil 1C_626/2021 vom 3. November 2022 E. 3.1 [zur Publ. vorgesehen]). Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine solche Gefahr wird bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung im vorgenannten Sinne bejaht. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst in schwerwiegender Weise verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung jedenfalls grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 1C_626/2021 vom 3. November 2022 E.”
“Im Streit liegt weiter, ob der Vorfall bundesrechtskonform als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert worden ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.”
“Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4 mit Hinweisen). Die mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 mit Hinweis). Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt voraus, dass die lenkende Person durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und sie dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E.”
Liegt innerhalb von zehn Jahren ein zweiter früherer Führerausweisentzug wegen schwerer Widerhandlungen vor, sieht Art. 16c Abs. 2 einen Mindestentzug von 24 Monaten vor; die Vorschrift differenziert damit die Mindestdauer nach Anzahl und Zeitpunkt der Vorfälle.
“Commet notamment une infraction grave la personne qui conduit un véhicule automobile en état d’ébriété et présente un taux d’alcool qualifié dans l’haleine ou dans le sang (art. 16c al. 1 let. b LCR). Est considéré comme qualifié un taux d’alcool dans l’haleine de 0,4 milligramme ou plus par litre d’air expiré (art. 2 let. b de l’ordonnance de l’Assemblée fédérale du 15 juin 2012 concernant les taux limites d’alcool admis en matière de circulation routière - RS 741.13). b. En l’espèce, la recourante ne conteste pas son taux d’alcoolémie, de 55 mg/l dans l’air expiré, ni le fait que celui-ci est constitutif d’une faute grave, ni d’avoir fait l’objet durant les dix dernières années de deux retraits de permis pour des infractions graves. Elle soutient cependant qu’un seul retrait ayant été prononcé durant les cinq dernières années, l’art. 16c al. 2 let. c LCR prévoyant une durée minimale de retrait de douze mois devrait lui être appliqué au vu des circonstances du cas particulier. Elle ne saurait être suivie. L’art. 16c al. 2 LCR prévoit une gradation des mesures par ordre croissant de la gravité des antécédents, et il résulte du texte et de la systématique de la disposition que le fait d’avoir deux antécédents sous forme de retrait de permis pour faute grave durant les dix dernières années est plus grave que de n’avoir qu’un antécédent de ce type durant les cinq dernières années, dès lors que le premier cas de figure entraîne l’élévation du minimum de la durée du retrait de douze à vingt-quatre mois. Une même situation ne peut dès lors entrer à la fois dans le champ des let. c et d de l’art. 16c al. 2 LCR. C’est ainsi à juste que le TAPI a appliqué la let. d et retenu que l’OCV était contraint de prononcer un retrait d’un minimum de vingt-quatre mois. Le grief sera écarté. L’OCV s’étant tenu à ce minimum et l’art. 16 al. 3 LCR ne lui permettant pas d’aller en-deçà de ce seuil, la question de la proportionnalité de la quotité de la mesure ne se pose pas. Entièrement mal fondé, le recours sera rejeté. 5) Vu l’issue du litige, un émolument de CHF 500.”
Wiederholtes Führen trotz entzogenen Ausweises kann — als schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG bewertet — zum dauernden Entzug des Führerausweises aufgrund von Unverbesserlichkeit führen.
“August 2014) 23. Januar 2015 Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 13. September 2014 (aufgrund der Verneinung der Fahreignung durch das erste verkehrspsychologische Gutachten vom 15. Oktober 2014) 6. Januar 2016 Wiedererteilung des Führerausweises (wegen Bejahung der Fahreignung durch das dritte verkehrspsychologische Gutachten vom 28. Dezember 2015) 29. September 2016 Vorsorglicher Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab sofort (inklusive Abklärung der charakterlichen Fahreignung wegen des Vorfalls vom 2. Juli 2016) 18. August 2017 Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 3. Dezember 2016 (aufgrund der Weigerung zur Unterziehung der angeordneten verkehrspsychologischen Begutachtung) Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau den Führerausweis wegen Unverbesserlichkeit für immer. Als Begründung führte es im Wesentlichen folgende Vorfälle zwischen 2017 und 2021 an: Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG Führen eines Personenwagens trotz entzogenem FührerausweisNichtbeachten eines polizeilichen HaltezeichensMissachtung eines Stoppsignals ohne BehinderungBegangen am: 30. März 2017 in Zufikon (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020) Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG Führen eines Lastwagens trotz entzogenem FührerausweisUnvorsichtiges Rückwärtsfahren ohne HilfspersonVerursachen eines SelbstunfallsBegangen am: 7. Oktober 2017 in Zürich, innerorts (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020) Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG Führen eines Personenwagens trotz entzogenem FührerausweisBegangen am: 7. August 2018 in Reinach (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020) Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG Führen eines Lastwagens trotz entzogenem FührerausweisBegangen am: 14. September 2018 in Zürich (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020) Schwere Widerhandlung im Sinne von Art.”
“Januar 2016 Wiedererteilung des Führerausweises (wegen Bejahung der Fahreignung durch das dritte verkehrspsychologische Gutachten vom 28. Dezember 2015) 29. September 2016 Vorsorglicher Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab sofort (inklusive Abklärung der charakterlichen Fahreignung wegen des Vorfalls vom 2. Juli 2016) 18. August 2017 Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 3. Dezember 2016 (aufgrund der Weigerung zur Unterziehung der angeordneten verkehrspsychologischen Begutachtung) Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau den Führerausweis wegen Unverbesserlichkeit für immer. Als Begründung führte es im Wesentlichen folgende Vorfälle zwischen 2017 und 2021 an: Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG Führen eines Personenwagens trotz entzogenem FührerausweisNichtbeachten eines polizeilichen HaltezeichensMissachtung eines Stoppsignals ohne BehinderungBegangen am: 30. März 2017 in Zufikon (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020) Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG Führen eines Lastwagens trotz entzogenem FührerausweisUnvorsichtiges Rückwärtsfahren ohne HilfspersonVerursachen eines SelbstunfallsBegangen am: 7. Oktober 2017 in Zürich, innerorts (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020) Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG Führen eines Personenwagens trotz entzogenem FührerausweisBegangen am: 7. August 2018 in Reinach (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020) Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG Führen eines Lastwagens trotz entzogenem FührerausweisBegangen am: 14. September 2018 in Zürich (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Dezember 2020) Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerortsÜberschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserortsMissachtung des Signals "Stopp" und der Markierung "Haltelinie"Missachtung von polizeilichen HaltezeichenMissachtung des Signals "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder"Führen eines Personenwagens trotz entzogenem FührerausweisBegangen am: 24.”
Bei einer neuen Widerhandlung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs) richtet sich die nach Art. 16c Abs. 4 SVG anzuordnende Sperrfrist nach der für diese Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer. Nach der Rechtsprechung lässt der Gesetzeswortlaut in diesem Fall keinen Spielraum zugunsten milderer Massnahmen.
“Unter Berufung auf die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, da der Beschwerdeführer gemäss der Verfügung vom 2. Juni 2021 in Anwendung von Art. 16d Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG sanktioniert worden sei, liege aufgrund der neuen schweren Widerhandlung durch das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs ein Anwendungsfall des Ausweisentzugs gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG vor. Damit sei die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG verbunden. Daran vermöge das Gutachten vom 19. Juli 2021 nichts zu ändern. Die Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 4 SVG habe der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer - im vorliegenden Fall jener nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG - zu entsprechen. Mithin belasse das Gesetz keinen Spielraum für mildere Massnahmen.”
“Dezember 1937 [StGB]) aufgefallen sein, dass er sich in der Schweiz befand. Daran ändert nichts, dass es sich gemäss dem Beschwerdeführer um eine "Trauerfahrt" handelte, mit der er sich an den Ort seiner letzten Reise vor dem Tod seiner Ehefrau begab. Mithin ist der Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG erfüllt, ohne dass es an einem Verschulden mangeln würde oder Rechtfertigungsgründe einschlägig wären. 3.2.2 Da die Verfügung vom 2. Juni 2021 in Anwendung von Art. 16d Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG erfolgte (vgl. E. 2), liegt aufgrund der neuen schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG ein Anwendungsfall des Ausweisentzugs mit der Mindestdauer "für immer" nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG vor (vgl. dazu BGr, 18. Februar 2021, 1C_560/2020, E. 2.2.3), mit der die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG verbunden ist (vgl. E. 3.1). Daran vermag das Gutachten vom 19. Juli 2021 nichts zu ändern. Die Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 4 SVG hat der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer – im vorliegenden Fall jener nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG – zu entsprechen (vgl. Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 9. A., Zürich 2022, Art. 16c, N. 24). Mithin belässt das Gesetz keinen Spielraum für mildere Massnahmen. 3.3 Das Strassenverkehrsamt hat sich zulässigerweise auf entscheidwesentliche Ausführungen beschränkt. Es führte aus, dass die schriftliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen worden sei. Vorliegend stehe ausser Frage, dass der Betroffene trotz Entzug des Führerausweises ein Motorfahrzeug gelenkt habe. Hier spiele die Distanz, über welche dieses geführt wurde, keine massgebende Rolle. Aufgrund des klar erstellten Sachverhalts und der klaren gesetzlichen Lage vermöge die Stellungnahme an der Festsetzung der Massnahme nichts zu ändern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs war damit – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht verbunden. Das Führen eines Fahrzeugs trotz Ausweisentzugs stellt von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung dar, bezüglich der es unerheblich ist, wie viele Meter mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden (vgl.”
Die Vorinstanz darf konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 SVG vorliegt, als ausreichend erachten. Dabei ist das kantonale Verwaltungsermessen weit; ein Eingreifen des Bundesgerichts fällt in der Regel nur an, wenn die Vorinstanz einzelne Umstände offensichtlich ausser Acht gelassen oder in unhaltbarer Weise gewichtet hat.
“Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausgeht, es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen habe, ist dies nicht willkürlich.”
“Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Manöver des Beschwerdeführers als schwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifizierte. Soweit sich der Beschwerdeführer sodann gegen die verfügte Dauer des Ausweisentzugs wendet, zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht gelassen oder in unhaltbarer Weise gewichtet hätte. Das Bundesgericht hat keinen Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der kantonalen Behörde einzugreifen (vgl. BGE 128 II 173 E. 4b; Urteile 1C_320/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.1; 1C_288/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3.1).”
Die angeordnete Sperrfrist entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer; die Mindestdauer darf nicht unterschritten werden.
“Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG oder nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe – nach der auf Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs anwendbaren Sonderbestimmung gemäss Art. 100 Ziffer 4 Satz 3 SVG – gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 4 SVG). Der Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" bzw. "für immer" bei Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG beruht gemäss dem Bundesgericht auf einer "unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG" (BGE 141 II 220 E. 3.2; vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.2). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet weder dass er ein Fahrzeug in Italien lenkte noch dass er in der Schweiz einige Meter fuhr. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG bereits beim Versuch, den Motor zu starten erfüllt (BGr, 28. Oktober 2015, 1C_171/2015, E. 3). Der Beschwerdeführer lenkte sein Fahrzeug im Zollareal in C. Entgegen der – somit ohnehin von vornherein nicht entscheidwesentlichen – Behauptung des Beschwerdeführers handelt es sich bei dieser Strasse um die Strada Cantonale (vgl. die amtliche Vermessung des Kantons Graubündens [https://katalog.geo.gr.ch > Basisplan der amtlichen Vermessung > Basisplan]).”
Sind Warnungsentzüge bereits vollzogen, ist für die Frage der Verlängerung der Probezeit bzw. die Bemessung zusätzlicher Massnahmen auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Führerausweises abzustellen. Bei mehreren Widerhandlungen ist die Dauer eines weiteren Warnungsentzugs so zu bemessen, dass der Betroffene nicht strenger trifft, als wenn die Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
“2 StGB: Begeht ein Fahrzeugführer noch vor der Verfügung über einen Warnungsentzug eine zweite Widerhandlung, welche ebenfalls einen solchen Entzug zur Folge hat, so ist im zweiten Administrativverfahren die Dauer des Warnungsentzugs im Sinn einer Zusatzmassnahme so zu bemessen, dass der Fahrzeugführer nicht schwerer sanktioniert wird, als wenn die beiden Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (BGer 1C_248/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 3.3). Dies steht nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Art. 49 StGB im Bereich von Art. 15a 4 SVG nicht anwendbar und insbesondere bei der Verwirklichung mehrerer Entzugsgründe keine Gesamtmassnahme zu verhängen sei (BGE 146 II 300 E. 4.2 und 4.3). Da hier Art. 15 Abs. 4 SVG nicht anwendbar ist, spricht nichts dagegen, den Rekurrenten bezüglich der Sanktionierung der Widerhandlung vom 31. Mai 2020 gleich zu behandeln wie den Inhaber eines unbefristeten Führerausweises. Unbestritten ist zudem, dass der Rekurrent am 31. Mai 2020 eine schwere Widerhandlung begangen hat (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG); dafür ist eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten vorgesehen (Art. 16c Abs. 2 lit a SVG), was als durchaus angemessen zu betrachten wäre. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die beiden Warnungsentzüge bereits vollzogen sind, weil der Rekurrent den Führerausweis bereits per 9. November 2020 abgegeben hat. Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Probezeit ist die Rückgabe des Führerausweises massgebend. Hier rechtfertigt es sich auf den Zeitpunkt abzustellen, wann der Führerausweis dem Rekurrenten bei korrekter Vorgehensweise hätte ausgehändigt werden müssen. 3.-”
Die Rechtsprechung lässt bei der Bemessung der Entzugsdauer nach Art. 16c Abs. 2 SVG grundsätzlich zu, den automobilistischen Leumund auch ohne zeitliche Begrenzung zu berücksichtigen; frühere Verstösse können daher in die Beurteilung der Entzugsdauer einfliessen.
“Diese Argumentation der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es könne nicht von einem Rückfall gesprochen werden, da die beiden aktenkundigen und unbestrittenen Vorfälle mehr als fünf Jahre zurück lägen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass aufgrund der mehr als fünf Jahre zurückliegenden Vorfälle kein Rückfall im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. c bzw. d SVG vorliegt. Diesfalls wäre aber der Führerausweis ohnehin für mindestens 12 Monate bzw. auf unbestimmte Zeit zu entziehen und nicht nur für sechs Monate. Mit Blick auf das automobilistische Vorleben des Beschwerdeführers sind, wie von den Vorinstanzen festgehalten, seine früheren Regelverstösse indessen zu berücksichtigen. Dabei lassen rechtsprechungsgemäss die als Mindestentzugsdauer ausgestalteten Regelungen von Art. 16a Abs. 2, Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG grundsätzlich Raum für eine Berücksichtigung des automobilistischen Leumunds ohne zeitliche Begrenzung (vgl. Urteile 1C_629/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2; 1C_320/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2; 1C_595/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 143 II 699). Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Behörden festhielten, aufgrund der zwei aktenkundigen Trunkenheitsfahrten des Beschwerdeführers sei vorliegend von einem Rückfall auszugehen und die erneute Fahrt in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration sei als Indiz für dessen Unbelehrbarkeit zu werten. Die zwei früheren Führerausweisentzüge haben den Beschwerdeführer tatsächlich nicht davon abgehalten, erneut in qualifiziert angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug zu lenken. Wenn die kantonalen Behörden darin einen Umstand erkannten, der für eine Erhöhung der vorgesehenen Mindestentzugsdauer von drei auf sechs Monate spreche, liegt dies in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Daran vermag denn auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts ändern, er sei seit der provisorischen Wiedererteilung seines Führerausweises nach drei Entzugsmonaten angeblich täglich Auto gefahren und nicht mehr auffällig geworden.”
“Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Rechtsprechungsgemäss lassen die als Mindestentzugsdauer ausgestalteten Regelungen von Art. 16a Abs. 2, Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG grundsätzlich Raum für eine Berücksichtigung des automobilistischen Leumunds ohne zeitliche Begrenzung (Urteile 1C_320/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2; 6A.53/2005 vom 10. November 2005 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer gemäss ADMAS-Register im Zeitraum von 1991 bis zur Verfügung vom 5. April 2018 neun Ausweisentzüge angeordnet worden sind, unter dem Blickwinkel des Leumunds als bedeutsam für die Bemessung der Entzugsdauer ansah. Ausgehend von der zitierten Rechtsprechung ist es mit Blick auf das sog. Doppelverwertungsverbot (vgl. hierzu BGE 142 IV 14 E. 5.4) sodann auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den getrübten automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers, nebst den weiteren massgeblichen Zumessungskriterien, sowohl bei der Festsetzung der Zusatzmassnahme für die Abstandsunterschreitung wie auch für die Bemessung der Entzugsdauer für die Geschwindigkeitsübertretung berücksichtigte, sind doch die beiden Massnahmen zunächst unabhängig voneinander festzusetzen, ehe sie im Sinne einer Gesamtmassnahme addiert werden (vgl.”
Art. 16c Abs. 1 kann — namentlich bei Fahrenden in der Probezeit — die Annullation beziehungsweise den Entzug des Führerausweises rechtfertigen; dies gilt auch für Fälle wie Trunkenheit oder die vorsätzliche Verweigerung von Blut-, Atem- oder sonstigen angeordneten Kontrollen, wie Art. 16c Abs. 1 lit. d ausdrückt.
“Cette mesure d'annulation du permis à l'essai résulte en effet d'un choix délibéré du législateur justifié par le danger que représentent pour les divers usagers de la route les conducteurs visés par cette disposition (arrêts du Tribunal fédéral 1C_97/2016 du 2 juin 2016 consid. 2.4 ; 1C_361/2014 du 26 janvier 2015 consid. 4.2). 11. Pour déterminer la durée et s'il y a lieu de prononcer un retrait d'admonestation, la LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). 12. Selon l'art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée. Commet une infraction moyennement grave, selon l'art. 16b al. 1 let. a LCR, la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Commet en revanche une infraction grave, selon l'art. 16c al. 1 LCR, la personne qui, en violant gravement les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque (let. a) ou s’oppose ou se dérobe intentionnellement à un prélèvement de sang, à un alcootest ou à un autre examen préliminaire réglementé par le Conseil fédéral, qui a été ordonné ou dont il fallait supposer qu’il le serait, s’oppose ou se dérobe intentionnellement à un examen médical complémentaire, ou encore fait en sorte que des mesures de ce genre ne puissent atteindre leur but (let. d). De façon générale, la qualification de cas grave au sens de l’art. 16c al. 1 let. a LCR correspond à celle de l’art. 90 al. 2 LCR (ATF 132 II 234 consid. 3 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B.264/2007 du 19 septembre 2007 consid. 3.1 ; ATA/458/2012 du 30 juillet 2012). 13. Le législateur conçoit l'art. 16b al. 1 let. a LCR comme l'élément dit de regroupement. Cette disposition n'est ainsi pas applicable aux infractions qui tombent sous le coup des art. 16a al.”
“Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe – nach der auf Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs anwendbaren Sonderbestimmung gemäss Art. 100 Ziffer 4 Satz 3 SVG – gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 4 SVG). Der Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" bzw. "für immer" bei Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG beruht gemäss dem Bundesgericht auf einer "unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG" (BGE 141 II 220 E. 3.2; vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.2). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet weder dass er ein Fahrzeug in Italien lenkte noch dass er in der Schweiz einige Meter fuhr. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG bereits beim Versuch, den Motor zu starten erfüllt (BGr, 28. Oktober 2015, 1C_171/2015, E. 3). Der Beschwerdeführer lenkte sein Fahrzeug im Zollareal in C. Entgegen der – somit ohnehin von vornherein nicht entscheidwesentlichen – Behauptung des Beschwerdeführers handelt es sich bei dieser Strasse um die Strada Cantonale (vgl. die amtliche Vermessung des Kantons Graubündens [https://katalog.geo.gr.ch > Basisplan der amtlichen Vermessung > Basisplan]). Es handelt sich somit von Gesetzes wegen um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Aus den (angeblichen) Umständen, die den Beschwerdeführer dazu veranlasst haben, sich ans Steuer zu setzen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er war sich über die Unzulässigkeit, einen Wagen zu führen, im Klaren: Entgegen seiner Behauptung in der Beschwerdeschrift gab er anlässlich seiner Einvernahme durch die Bündner Kantonspolizei am 5. Juni 2021 Folgendes zu Protokoll: "In der Schweiz lenke ich keine Motorfahrzeuge, da ich aktuell meinen Führerschein abgegeben habe.”
Die schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 SVG verlangt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden. Objektiv ist eine ernstliche Gefährdung erforderlich; nach der Rechtsprechung kann hierfür auch eine erhöhte abstrakte Gefährdung genügen, wenn der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder einer Verletzung naheliegt.
“Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Botschaft, a.a.O., S. 4489; Cédric Mizel, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.). Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 E. 6.1). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art.”
“Im Zusammenhang mit Administrativmassnahmen unterscheidet das SVG zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Wiederhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2).”
“89c lit. d SVG) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (Art. 16cbis Abs. 2 SVG). Mit Art. 16cbis SVG hat der Gesetzgeber die zuvor fehlende gesetzliche Grundlage für Führerausweisentzüge nach einem im Ausland begangenen Verkehrsdelikt geschaffen (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGer 1C_50/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei den schweren Widerhandlungen sieht der Gesetzgeber in Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG für die sogenannten Raser-Delikte eine massiv erhöhte Mindestentzugsdauer von zwei Jahren vor, welche unabhängig davon gilt, ob der Führerausweis früher bereits (wegen mittelschwerer oder schwerer Widerhandlung) entzogen war (Rütsche/Weber, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.”
Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls gesamthaft zu würdigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Fahrer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen. Die Entzugsdauer ist so festzulegen, dass die beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung erreicht wird; in milderen Fällen kann die Behörde von der üblichen (praxisüblichen) Dauer abweichen und die Periode bis auf das gesetzliche Minimum verkürzen.
“Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Im vorliegenden Fall beträgt die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG drei Monate und darf nach Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden. Gemäss letzterer Bestimmung sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1).”
“a LCR; que c'est à juste titre que la CMA a qualifié cette infraction de moyennement grave, laquelle, prise isolément, aurait entraîné le retrait du permis de conduire du recourant pour la durée de quatre mois au moins, conformément à l'art. 16b al. 2 let. b LCR; que le fait que la CMA ait retenu que la perte de maitrise résultait également d'une vitesse inadaptée – infraction qui n'a pas été confirmée sur le plan pénal – ne modifie pas cette appréciation; que, selon l'art. 16 al. 3 LCR, les circonstances doivent être prises en considération pour fixer la durée du retrait de permis d'élève conducteur ou du retrait de permis de conduire, notamment l'atteinte à la sécurité routière, la gravité de la faute, les antécédents en tant que conducteur ainsi que la nécessité professionnelle de conduire un véhicule automobile. La durée minimale du retrait ne peut toutefois être réduite (ATF 132 II 234 consid. 2.3); que l'autorité administrative doit se réserver la possibilité de réprimer toutes les fautes, des plus bénignes aux plus graves. Pour se conformer à ce principe, elle doit adopter la règle selon laquelle la durée habituelle du retrait d'admonestation est, dans chaque hypothèse visée notamment à l'art. 16c al. 2 LCR, supérieure au minimum légal prescrit par cette norme. Elle peut ainsi, en appréciant les circonstances particulières d'un cas d'espèce, réduire la période ordinaire de retrait et s'en tenir au minimum légal, lorsque la gravité de la faute commise, la nécessité professionnelle de conduire un véhicule automobile ou les bons antécédents du contrevenant commandent que l'on s'écarte de la durée normale du retrait (cf. Perrin, Délivrance et retrait du permis de conduire, 1982, p. 190 et la jurisprudence citée); qu'en outre, selon l'art. 49 al. 1, 1ère phrase, CP (RS 311.0), si, en raison d'un ou de plusieurs actes, l'auteur remplit les conditions de plusieurs peines de même genre, le juge le condamne à la peine de l'infraction la plus grave et l'augmente dans une juste proportion. Jurisprudence et doctrine admettent l'application par analogie de l'art. 49 CP en droit administratif général, aux fins de respecter le principe de la proportionnalité (SJ 2008 I 49, 53; Tanquerel, Manuel de droit administratif, 2011, n° 1216), notamment aussi lorsque plusieurs causes de retrait de permis de conduire sont en concours (ATF 108 Ib 258 consid.”
Bei der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer von drei Monaten kommt eine Unterschreitung nicht in Betracht. Massnahmemindernde Umstände — namentlich die berufliche Angewiesenheit auf den Ausweis oder ein ungetrübter automobilistischer Leumund — rechtfertigen nach der zitierten Rechtsprechung keine Verkürzung unter diese Mindestdauer.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 12.12.2022 Art. 16 Abs. 3 und Art. 16c Abs. 2 lit. s SVG sowie Art. 17 f. StGB (Warnungsentzug). Obwohl der Führerausweisentzug wegen einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften eine gewisse Strafähnlichkeit aufweist, handelt es sich bei dieser Sanktion um eine im Verwaltungsverfahren ausgesprochene Massnahme, welche primär die Erziehung des Fehlbaren und nicht dessen Bestrafung bezweckt. Es ist daher nicht so, dass der Betroffene, der für ein Verkehrsdelikt strafrechtlich belangt worden ist, mit dem Führerausentzug ein zweites Mal für dasselbe Verhalten bestraft wird (E. 2). Der mit der Krankheit des Sohnes einhergehende verspätete Arbeitsbeginn vermag keinen Notstand zu begründen (E. 3). Die Vorinstanz hat die Dauer der Massnahme auf drei Monate festgesetzt. Dies entspricht der Mindestentzugsdauer. Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschliesst, können massnahmemindernde Umstände, wie insbesondere die berufliche Angewiesenheit der Betroffenen auf den Führerausweis oder ein ungetrübter automobilistischer Leumund eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht rechtfertigen.”
Selbst wenn die gesetzlichen Kaskadenvoraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 SVG oder die Kriterien für einen vorsorglichen Führerausweisentzug (Leitfaden Fahreignung) nicht erfüllt sind, können dennoch ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen, die administrative Massnahmen rechtfertigen.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 10.08.2022 Art. 30 VZV. Vorsorglicher Führerausweisentzug. Nur weil die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss dem "Leitfaden Fahreignung" nicht erfüllt sind, bedeutet dies nicht, dass nicht trotzdem ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen können. Ebenso sind ernsthafte Zweifel an der Fahreignung auch nicht von vornherein auszuschliessen, wenn Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nicht zur Anwendung gelangt, jemand nach den gesetzlichen Kaskadenbestimmungen in Art. 16c Abs. 2 SVG daher nicht als Wiederholungstäter gilt und damit nicht bereits von Gesetzes wegen die Vermutung fehlender Fahreignung besteht. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 10. August 2022, V-2022/84P. Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde abgewiesen (B 2022 147)). Entscheid siehe PDF «IV_2022_84.pdf» anzeigen”
Bei Widerhandlungen im Ausland sind die Sachverhaltsfeststellungen der ortskundigen ausländischen Behörde sowie die Eigenheiten der ausländischen Strassenrechtslage und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter diesen Gesichtspunkten kann die schweizerische Qualifikation als «schwere Widerhandlung» nach Art. 16c Abs. 2 SVG entfallen.
“Unter Berücksichtigung der Sachverhaltsfeststellung der ortskundigen ausländischen Behörde seien die Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG nicht erfüllt. Es mangle sowohl an objektiven (ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer) als auch an subjektiven (grobes bzw. schweres Verschulden) Tatbestandselementen. Bei einem Führerausweisentzug nach einer Widerhandlung im Ausland wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen seien die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; ebenfalls gelte es, die Eigenheit der ausländischen Strassengesetzgebung zu beachten. Die Vorinstanz machte demgegenüber geltend, durch die begangene Geschwindigkeitsübertretung habe der Rekurrent grob schuldhaft Verkehrsregeln verletzt und dabei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts handle es sich dabei um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, weshalb ein Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 2 SVG zu erfolgen habe. Die konkreten Umstände, welche zur massiven Geschwindigkeitsüberschreitung geführt hätten, seien nicht relevant. Die Erwähnung der österreichischen Behörde, dass die Übertretung nicht geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, und nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Strassenbenützern ausgeführt worden sei, schliesse die Annahme einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG nicht aus. Für die Qualifikation der Massnahme sei ausschliesslich auf das schweizerische Massnahmenrecht abzustützen.”
Bei der Abgrenzung und Sanktionierung nach Art. 16c Abs. 1 SVG sind neben der Schwere der Tat und dem Ausmass der Gefährdung auch der in der konkreten Situation erforderliche Grad der Aufmerksamkeit sowie die Bedeutung der verletzten Vorschrift zu berücksichtigen. Ebenso sind Vorstrafen bzw. frühere Entzüge des Führerausweises (Antezedenzien) in die Beurteilung einzubeziehen.
“Le fait que l'événement en question ne se soit pas produit sur la voie publique n'y change rien. 5. 5.1. La LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). Conformément à l'art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui alors que seule une faute bénigne peut lui être imputée. En vertu de l'art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Enfin, selon l'art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant les règles de la circulation routière, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Ainsi, la loi fait la distinction entre (cf. ATF 123 II 106 consid. 2a): le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); le cas grave (art. 16c al. 1 LCR). Sur la base des dispositions précitées, l'autorité administrative doit donc décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d'espèce. Elle ne renoncera au retrait du permis de conduire que s'il s'agit d'un cas de très peu de gravité ou de peu de gravité au sens de l'art. 16a LCR, ce qui doit être déterminé en premier lieu au regard de l'importance de la faute et de la mise en danger de la sécurité routière, mais aussi en tenant compte des antécédents du conducteur (art. 16 al. 3 LCR). Le législateur conçoit l'infraction moyennement grave énoncée à l'art. 16b al. 1 let. a LCR comme l'élément dit de regroupement: elle n'est ainsi pas applicable aux infractions qui tombent sous le coup des art. 16a al. 1 let. a et 16c al. 1 let. a LCR. Dès lors, l'infraction est toujours considérée comme moyennement grave lorsque tous les éléments constitutifs qui permettent de la privilégier comme légère ou au contraire de la qualifier de grave ne sont pas réunis. Tel est par exemple le cas lorsque la faute est grave et la mise en danger bénigne ou, inversement, si la faute est légère et la mise en danger grave (cf.”
“Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 126 II 206 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.3). Bei der Beurteilung spielt das Mass der in der konkreten Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle (KGE VV vom 21. August 2019 [810 19 11] E. 6.5).”
“Zumindest hatte er objektiven Anlass, an seinen (angeblichen) falschen Mutmassungen zum zeitlichen Ende des Führerausweisentzuges zu zweifeln. Hinzu kommt, dass es sich für den Beschwerdeführer um den zweiten Führerausweisentzug handelt und er hinsichtlich des Rücksendevorgangs des Führerausweises bereits sachkundig war. Für den Standpunkt des Beschwerdeführers, es sei ihm durch die Zustellung des Führerausweises faktisch erlaubt gewesen, ein Motorfahrzeug zu führen, findet sich in den Akten offensichtlich keine Stütze. Die Polizei hat ihn vielmehr schriftlich und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der Entzug noch bis und mit 16. September 2017 lief. Zudem ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Führerausweis kurz vor dem Ablauf der Entzugsdauer wieder zugestellt wird, damit er unmittelbar nach dem Entzugsende wieder zur Verfügung steht. Wenn der Beschwerdeführer sich am 16. September 2017 dennoch ans Steuer eines Motorfahrzeuges setzte, liegt darin zumindest eine grobfahrlässige schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die Strafrichterin habe dem Beschwerdeführer nur ein leichtes Verschulden vorgeworfen, findet in den Akten keine Stütze. Die Erwägung im Strafurteil, wonach das Verschulden des Beschwerdeführers eher leicht wiege, bezog sich nicht auf die Qualifikation des subjektiven Tatbestandes, sondern auf die Strafzumessung. Davon abgesehen, führt bereits ein besonders leichtes Verschulden zu einem Führerausweisentzug wegen schwerer Widerhandlung mit der entsprechenden Mindestentzugsdauer (vgl. E. 5.2). Einem allfällig geringfügigen Verschulden könnte höchstens im Rahmen der Bemessung der Entzugsdauer - oberhalb der Mindestentzugsdauer - Rechnung getragen werden (vgl. E. 5.2). Da der Beschwerdeführer bereits in den Genuss der tiefsten noch gesetzlich zulässigen Entzugsdauer kommt, können die von ihm geltend gemachten Umstände des Falles nicht zu einer noch milderen Administrativmassnahme führen (Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2007 vom 16. Mai 2008 E. 4.”
Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG sieht bei der gesetzlich bestimmten Rückfälligkeit einen Führerausweisentzug «für immer» vor. Es handelt sich dabei um einen Sicherungsentzug, der auf der in den Gerichtsentscheiden beschriebenen unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung fehlender Fahreignung beruht. Die Wiedererteilung richtet sich nach Art. 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 SVG; ein Gesuch um Wiedererteilung kann demnach frühestens nach fünf Jahren seit der letzten Widerhandlung gestellt werden.
“, Code suisse de la circulation routière commenté, 4. Aufl. 2015, N. 9 zu Art. 16d SVG). Der Sicherungsentzug für immer nach Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG knüpft an die Unverbesserlichkeit der betroffenen Fahrzeugführerin bzw. des betroffenen Fahrzeugführers an und setzt eine entsprechende fehlende Fahreignung aus charakterlichen Gründen voraus. Er unterscheidet sich damit von den (Kaskaden-) Sicherungsentzügen für immer gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG, die an eine gesetzlich definierte Rückfälligkeit anknüpfen und bei deren Vorliegen im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung (Fiktion) von der fehlenden Fahreignung bzw. Unverbesserlichkeit der betroffenen Person ausgehen (vgl. zu dieser Konzeption BGE 139 II 95 E. 3.4.2 und 3.4.3). Sein Anwendungsbereich ist dementsprechend eigenständig zu bestimmen, zumal ihm die Funktion eines Auffangtatbestands zukommen soll. Somit kommt weder bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen (Kaskaden-) Sicherungsentzug nach Art. 16b Abs. 2 lit. f oder Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zwingend auch ein Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG in Betracht, noch ist ein solcher in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die betreffenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG ist mithin keine "Verweisungsnorm" auf Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG ohne eigenen Gehalt (a.A. BERNHARD RÜTSCHE/NADJA D'AMICO, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 61 zu Art. 16d SVG).”
“Januar 2021 wegen Vorliegens einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik der Führerausweis in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit entzogen. Am 2. Juni 2021 ordnete das SVA gestützt auf Art. 16d Abs. 2 i.V.m. Art. 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. d SVG aufgrund des Selbstunfalls in angetrunkenem Zustand vom 25. August 2020 eine Sperrfrist von zwei Jahren mit Wirkung ab dem Datum des Unfalls an. Am 5. Juni 2021 beging der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Darlegungen eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs (vgl. E. 2 hievor). Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Zeitpunkt des Vorfalls am 5. Juni 2021 gestützt auf Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen war, hatte das Strassenverkehrsamt gestützt auf Art. 16c Abs. 4 SVG eine Sperrfrist zu verfügen, die der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspricht. Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 2. Juni 2021 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG für sein Fehlverhalten vom 25. August 2020 (mit einer Sperrfrist) sanktioniert worden war, musste ihm nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zwingend (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) für immer entzogen werden. Entsprechend hatte das Strassenverkehrsamt nach Art. 16c Abs. 4 SVG ebenfalls eine Sperrfrist für "immer" anzuordnen (vgl. Urteile 1C_21/2016 vom 12. September 2016 E. 4; 1C_29/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3). Dies führt nach Massgabe von Art. 17 Abs. 4 Satz 1 und Art. 23 Abs. 3 SVG dazu, dass ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises erst nach fünf Jahren seit der letzten Widerhandlung gestellt werden kann (vgl. Urteil 1C_584/2015 vom 1. März 2016 E. 4.3), wie dies das Strassenverkehrsamt in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2021 zutreffend festhielt.”
“Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass Personen, die wiederholt elementare Verkehrsregeln verletzen und damit das Leben anderer Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen aufs Spiel setzen, für lange Zeit oder sogar für immer aus dem Verkehr gezogen werden (BGE 141 II 220 E. 3.3.3; 139 II 95 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gesetz sieht deshalb in detaillierten Vorschriften eine Vielzahl von Mindestentzugsdauern vor, die neu nicht mehr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unterschritten werden können (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2). Unterschieden wird zwischen dem Führerausweisentzug nach einer leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Die gesetzliche Abstufung der Mindestdauern der Ausweisentzüge bei schweren Widerhandlungen (Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG) trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, ob bereits früher (mittelschwere oder schwere) Widerhandlungen erfolgt sind und wie weit diese zeitlich zurückliegen (BGE 141 II 220 E. 3.3.3). Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG sieht vor, dass nach einer schweren Widerhandlung der Führerausweis für "immer" entzogen wird, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. d (dieses Absatzes) oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Gemäss Art. 17 Abs. 4 Satz 1 SVG kann der für immer entzogene Führerausweis nur unter den Bedingungen des Art. 23 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden. Nach dieser Regelung hat die Behörde des Wohnsitzkantons nach fünfjähriger Dauer einer Massnahme auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. Gemäss der Rechtsprechung sind die Führerausweisentzüge nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG als Sicherungsentzüge zu qualifizieren, da sie auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruhen (BGE 141 II 220 E. 3.2 mit Hinweis). Hat die betroffene Person trotz eines Sicherungsentzugs nach Art. 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird gemäss Art. 16c Abs.”
“c und Abs. 2 lit. d SVG aufgrund des Selbstunfalls in angetrunkenem Zustand vom 25. August 2020 eine Sperrfrist von zwei Jahren mit Wirkung ab dem Datum des Unfalls an. Am 5. Juni 2021 beging der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Darlegungen eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs (vgl. E. 2 hievor). Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Zeitpunkt des Vorfalls am 5. Juni 2021 gestützt auf Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen war, hatte das Strassenverkehrsamt gestützt auf Art. 16c Abs. 4 SVG eine Sperrfrist zu verfügen, die der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspricht. Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 2. Juni 2021 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG für sein Fehlverhalten vom 25. August 2020 (mit einer Sperrfrist) sanktioniert worden war, musste ihm nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zwingend (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) für immer entzogen werden. Entsprechend hatte das Strassenverkehrsamt nach Art. 16c Abs. 4 SVG ebenfalls eine Sperrfrist für "immer" anzuordnen (vgl. Urteile 1C_21/2016 vom 12. September 2016 E. 4; 1C_29/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3). Dies führt nach Massgabe von Art. 17 Abs. 4 Satz 1 und Art. 23 Abs. 3 SVG dazu, dass ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises erst nach fünf Jahren seit der letzten Widerhandlung gestellt werden kann (vgl. Urteil 1C_584/2015 vom 1. März 2016 E. 4.3), wie dies das Strassenverkehrsamt in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2021 zutreffend festhielt.”
Art. 16c Abs. 1 erfasst die schwere Widerhandlung: Voraussetzung ist eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln, durch die eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird. Die Abgrenzung zur mittelschweren Widerhandlung ist erheblich, weil Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG als Auffangtatbestand gilt, wenn nicht sämtliche qualifizierenden Elemente der schweren Widerhandlung (oder sämtliche privilegierenden Elemente der leichten Widerhandlung) erfüllt sind.
“Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 mit Hinweis; Urteil 1C_78/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.1.1).”
“Die mittelschwere Widerhandlung bildet nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt voraus, dass der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_311/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2).”
“Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Demgegenüber setzt die Annahme einer leichten Widerhandlung kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden voraus (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.2; 135 II 138 E. 2.2.2 f.).”
Nach den Kaskadenregelungen von Art. 16c Abs. 2 SVG führen frühere Ausweisentzüge zu höheren Mindestentzugsdauern; je nach erfülltendem Katalogfall beträgt die Mindestdauer sodann z. B. mindestens sechs Monate, zwölf Monate oder – bei Wiederholungstatbeständen – unbestimmte Dauer. Damit tritt das im Grundsatz vorgesehene Dreimonatenminimum zurück, sofern einer der längeren Katalogfälle einschlägig ist.
“, Zürich 2022, N 36 zu Art. 16c SVG; Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 17 zu Art. 16c SVG). Im Gegensatz zu anderen Bereichen von Widerhandlungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen) hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Fahrens in angetrunkenem Zustand schematische Regeln aufgestellt, um den Schweregrad zu bestimmen. Gemäss der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 gilt eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.4 mg Alkohol pro Liter Atemluft bzw. eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Gewichtspromille als qualifizierte Alkoholkonzentration. Es handelt sich bei diesen Schwellenwerten um unwiderlegbare Rechtsvermutungen, welche unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit gelten (Bernhard Rütsche, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 108 zu Art. 16 SVG). Nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ist sodann eine Mindestdauer des Führerausweisentzugs von drei Monaten vorgesehen, sofern kein Fall von Art. 16c Abs. 2 lit. abis -e vorliegt, welcher eine längere Entzugsdauer vorsieht. 5.3 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Durch die Mindestentzugsdauer wird das Auswahlermessen der Entzugsbehörde nach unten begrenzt. Oberhalb der Mindestentzugsdauer kommt den Behörden bei der Bemessung der Entzugsdauer hingegen ein beträchtliches Ermessen zu. Dieses Ermessen ist – wie jedes Verwaltungsermessen – pflichtgemäss auszuüben (Giger, a.a.O., N 15 zu Art. 16c SVG; Rütsche, a.a.O., N 112 f. zu Art. 16 SVG). Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahroder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.”
“Il y a cependant lieu de rechercher si des circonstances particulières ne justifient pas de considérer néanmoins le cas comme plus grave ou, inversement, comme de moindre gravité. Dans cette mesure, une appréciation purement schématique du cas, fondée exclusivement sur le dépassement de vitesse constaté, violerait le droit fédéral (cf. ATF 132 II 234 consid. 3.1; arrêt TF 1C_588/2020 du 25 novembre 2021 consid. 4.1.1). 3.3. En l'espèce, le recourant ne conteste pas, à juste titre, la qualification de la gravité du dépassement de vitesse. L'excès de vitesse commis en localité dépasse de plus de 25 km/h la vitesse autorisée. Par ailleurs, ni le recourant, ni le dossier ne font état de circonstances particulières justifiant de s'écarter, à la baisse, de la jurisprudence constante précitée. Partant, force est de constater que l'autorité intimée n'a pas excédé ou abusé de son pouvoir d'appréciation en qualifiant l'infraction reprochée au recourant de grave au sens de l'art. 16c al. 1 let. a LCR. 4. 4.1. Conformément à l'art. 16c al. 2 LCR, après une infraction grave, le permis d’élève conducteur ou le permis de conduire est retiré: pour trois mois au minimum; abis. pour deux ans au moins si, par une violation intentionnelle des règles fondamentales de la circulation, la personne accepte de courir un grand risque d’accident pouvant entraîner de graves blessures ou la mort, que ce soit en commettant des excès de vitesse particulièrement importants au sens de l’art. 90, al. 4, en effectuant des dépassements téméraires ou en participant à des courses de vitesse illicites avec des véhicules automobiles; la durée minimale du retrait peut être réduite de douze mois au plus si une peine de moins d’un an (art. 90, al. 3bis ou 3ter) a été prononcée; pour six mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d’une infraction moyennement grave; pour douze mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d’une infraction grave ou à deux reprises en raison d’infractions moyennement graves; pour une durée indéterminée, mais pour deux ans au minimum, si, au cours des dix années précédentes, le permis lui a été retiré à deux reprises en raison d’infractions graves ou à trois reprises en raison d’infractions qualifiées de moyennement graves au moins; il est renoncé à cette mesure si, dans les cinq ans suivant l’expiration d’un retrait, aucune infraction donnant lieu à une mesure administrative n’a été commise; définitivement si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré en application de la let.”
“Wie erwähnt, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis infolge des Ereignisses vom 2. September 2022 für die Dauer von 13 Monaten entzogen. Gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG beträgt die Mindestdauer des Entzugs beim Beschwerdeführer, der in den vorangegangenen fünf Jahren vor der erneuten schweren Widerhandlung vom 2. September 2022 bereits einen Führerausweisentzug von zwei Monaten infolge einer schweren Widerhandlung (Verfügung vom 30. September 2020, Auslandtat; Wiederzulassung am 3. März 2021) sowie einen Entzug von einem Monat infolge einer leichten Widerhandlung (Verfügung vom 21. August 2017; Wiederzulassung am 13. November 2017) gegen sich verzeichnen musste, zwölf Monate. Da bei der Festsetzung der Entzugsdauer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, die Mindestentzugsdauer jedoch nicht unterschritten werden darf, kann nicht die Mindestentzugsdauer als Regel und eine über diesem Minimum liegende Entzugsdauer als besonders begründungspflichtige Ausnahme gelten. Andernfalls hätte die Administrativmassnahmenbehörde keine Möglichkeit mehr, den einzelfallspezifischen Umständen, welche für eine Reduktion der Entzugsdauer sprechen, Rechnung zu tragen (vgl.”
“Trotz aller Kritik des Beschwerdeführers erweist sich der Führerausweisentzug für immer auch als verhältnismässig. Es ist erstellt und wird von ihm auch nicht bestritten, dass ihm der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist und dass er nun erneut eine solche schwere Widerhandlung begangen hat. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG ist ihm der Führerausweis daher für immer zu entziehen. Dies entspricht der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer, die gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden darf. Dass der Führerausweis für das berufliche Fortkommen des als Chauffeur tätigen Beschwerdeführers wichtig ist, mag zwar zutreffen. Im Zusammenhang mit der Massnahmenempfindlichkeit von Berufschauffeuren hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aber explizit abgelehnt (BGE 132 II 234 E. 2.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E. 3.4). Den Gerichten ist es daher verwehrt, bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel bei Berufschauffeuren, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zuzulassen (BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f; 132 II 234 E. 2.3 S. 236; Urteil 1C_523/2017 vom 20. März 2017 E. 3.5). Die Vorinstanz durfte daher die Mindestentzugsdauer auch nicht gestützt auf die Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers unterschreiten.”
Bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von rund 30 km/h oder mehr geht die Verwaltung in der Regel von einer schweren Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 SVG aus; sie wendet dabei dieselben objektiven Schwellen an wie die Rechtsprechung im Strafrecht.
“Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1; VGr, 13. September 2017, VB.2017.00412, E. 3.1). Solches macht der Beschwerdeführer nicht geltend; die Behörden durften im vorliegenden Verwaltungsverfahren auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 23. Mai 2022 abstellen. 4.2.2 Aus dem Strafentscheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während des streitgegenständlichen Vorfalls (s. oben E. 2.1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 42 km/h überschritt. Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG wurde er der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. In der Folge entzog die Beschwerdegegnerin ihm den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Eine schwere Widerhandlung begeht nach dieser Bestimmung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Ungeachtet der konkreten Umstände ist dies gegeben, sofern der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h oder mehr überschritten hat (BGE 132 II 234 E. 3, 128 II 131 E. 2, 124 II 259 E. 2b/bb). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen, Ausnahmen sind allerdings nur zurückhaltend anzunehmen (s. hierzu und zum Folgenden statt vieler VGr, 2. Juli 2018, VB.2017.00584, E. 3.3). Namentlich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Sicht- und Strassenverhältnisse übersichtlich gewesen und die Verkehrsverhältnisse während des Rallye gesichert gewesen seien: Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV gilt allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.”
“Dans le domaine des excès de vitesse, la jurisprudence a été amenée à fixer des règles précises afin d'assurer l'égalité de traitement (ATF 143 IV 508 consid. 1.3; TF 6B_444/2016 du 3 avril 2017 consid. 1.1). Ainsi, le cas est objectivement grave au sens de l'art. 90 al. 2 LCR, sans égard aux circonstances concrètes, en cas de dépassement de la vitesse autorisée de 25 km/h ou plus à l'intérieur des localités, de 30 km/h ou plus hors des localités et sur les semi-autoroutes dont les chaussées, dans les deux directions, ne sont pas séparées et de 35 km/h ou plus sur les autoroutes (ATF 143 IV 508 consid. 1.3; 132 II 234 consid. 3.1; 124 II 259 consid. 2b ss; ATF 123 II 106 consid. 2c et les références citées). L'art. 16c al. 1 LCR régit quant à lui le retrait de permis (procédure administrative) en cas d'infraction grave, soit notamment lorsqu'une personne "viol[e] gravement les règles de la circulation [et] met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque" (let. a). Les notions de violation grave au sens pénal (art. 90 al. 2 LCR) et administratif (art. 16c al. 1 let. a LCR) sont identiques (ATF 141 II 220 consid. 3.3.3 et 132 II 234 consid. 3.1 et 3.2), de sorte que cette dernière disposition implique également l'existence d'une mise en danger objective (élément objectif) et d'une faute grave (élément subjectif), ce qui inclut la négligence grossière (cf. A. Bussy/B. Rusconi et al., Code suisse de la circulation routière commenté, 4ème éd., Bâle 2015, n. 1 ad art. 16c al. 1 let. a LCR, et les références citées).”
Die Mindestentzugsdauer ist gestaffelt und richtet sich nach Zahl und Schwere früherer Entzüge. So führen zwei schwere Entzüge innerhalb von zehn Jahren zu einem Mindestentzug von 24 Monaten; frühere mittelschwere Entzüge können das Mindestmass der Entzugsdauer erhöhen.
“Sie hat namentlich zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen (BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2). Dass niemand verletzt wurde und auch kein Sachschaden entstand, stellt keinen besonderen Umstand dar, der ein Abweichen von der schematisierten Praxis rechtfertigen würde. Ebenso wenig ergeben sich aus den vorliegenden Strassen- und Verkehrsverhältnissen oder sonstigen Umständen Gründe, von der schematischen Beurteilung abzuweichen. Die festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 32 km/h ist somit als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren. 3.5 Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen wurde (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). 3.6 Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis innerhalb der letzten fünf Jahre zwei Mal entzogen. Dies zum einen für zwei Monate wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (leichte Widerhandlung; Ablauf der Massnahme am 14. April 2017) und zum anderen für drei Monate wegen Nichteinhaltens genügenden Abstandes (schwere Widerhandlung; Ablauf der Massnahme am 9. August 2020). Da der Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Jahre nebst der schweren Widerhandlung auch noch eine leichte begangen hat, wofür ihm der Führerausweis für zwei Monate entzogen wurde, rechtfertigt sich grundsätzlich eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer von 12 Monaten um einen weiteren Monat. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei für seine Arbeit auf einen Führerausweis angewiesen und es sei ja auch niemand verletzt oder gefährdet worden. Diese Umstände vermögen die Entzugsdauer jedoch nicht als unverhältnismässig erscheinen lassen. So kommt erschwerend hinzu, dass der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers weiter belastet ist.”
“Commet notamment une infraction grave la personne qui conduit un véhicule automobile en état d’ébriété et présente un taux d’alcool qualifié dans l’haleine ou dans le sang (art. 16c al. 1 let. b LCR). Est considéré comme qualifié un taux d’alcool dans l’haleine de 0,4 milligramme ou plus par litre d’air expiré (art. 2 let. b de l’ordonnance de l’Assemblée fédérale du 15 juin 2012 concernant les taux limites d’alcool admis en matière de circulation routière - RS 741.13). b. En l’espèce, la recourante ne conteste pas son taux d’alcoolémie, de 55 mg/l dans l’air expiré, ni le fait que celui-ci est constitutif d’une faute grave, ni d’avoir fait l’objet durant les dix dernières années de deux retraits de permis pour des infractions graves. Elle soutient cependant qu’un seul retrait ayant été prononcé durant les cinq dernières années, l’art. 16c al. 2 let. c LCR prévoyant une durée minimale de retrait de douze mois devrait lui être appliqué au vu des circonstances du cas particulier. Elle ne saurait être suivie. L’art. 16c al. 2 LCR prévoit une gradation des mesures par ordre croissant de la gravité des antécédents, et il résulte du texte et de la systématique de la disposition que le fait d’avoir deux antécédents sous forme de retrait de permis pour faute grave durant les dix dernières années est plus grave que de n’avoir qu’un antécédent de ce type durant les cinq dernières années, dès lors que le premier cas de figure entraîne l’élévation du minimum de la durée du retrait de douze à vingt-quatre mois. Une même situation ne peut dès lors entrer à la fois dans le champ des let. c et d de l’art. 16c al. 2 LCR. C’est ainsi à juste que le TAPI a appliqué la let. d et retenu que l’OCV était contraint de prononcer un retrait d’un minimum de vingt-quatre mois. Le grief sera écarté. L’OCV s’étant tenu à ce minimum et l’art. 16 al. 3 LCR ne lui permettant pas d’aller en-deçà de ce seuil, la question de la proportionnalité de la quotité de la mesure ne se pose pas. Entièrement mal fondé, le recours sera rejeté. 5) Vu l’issue du litige, un émolument de CHF 500.”
Bei einem Führerausweis auf Probe findet die Kaskadenfolge von Art. 16c Abs. 2 SVG keine Anwendung. Die Dauer eines solchen Entzugs wird vielmehr nach Art. 16 Abs. 3 SVG bestimmt; dabei sind frühere strassenverkehrsrechtliche Vorfälle einzubeziehen und der Behörde steht ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum zu.
“Gemäss Bundesgericht würden die verschiedenen Mindestentzugsdauern für den Führerausweis auf Probe - mit Ausnahme von Art. 16c Abs. 2 lit. a und abis SVG - nicht vorbehaltslos gelten. Im Übrigen seien die Art. 16 ff. SVG jedoch auch auf die Ausweise auf Probe anwendbar. Dies bedeute insbesondere, dass die Kriterien für die Festsetzung der Entzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG mit Ausnahme der insofern nicht massgeblichen Mindestentzugsdauer uneingeschränkt Anwendung fänden. Dazu würden ohne Ausnahme auch die Widerhandlungen aus einer früheren Probezeit zählen. Diese früheren Widerhandlungen seien für die Bemessung der Entzugsdauer in eine Gesamtbeurteilung einzubeziehen, welche die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine verwaltungsrechtliche Massnahme, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wahre. Gemäss dem Bundesgericht erlaube diese Auslegung, dem Einzelfall mit all seinen Facetten gerecht zu werden (BGE 143 II 699 E. 3.5.7). Zusammenfassend stellt sich das Bundesgericht auf den Standpunkt, dass bei einem Entzug eines Führerausweises auf Probe die Kaskadenfolge von Art. 16c Abs. 2 SVG keine Anwendung finde, weil Art. 15a SVG eine eigene Regelung aufstelle. Die Dauer dieses Entzugs sei in der Folge nach Art. 16 Abs. 3 SVG zu bestimmen.”
“Im vorliegenden Verfahren geht es um den Entzug eines erstmalig ausgestellten Führerausweises auf Probe (E. 5. hiervor). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 6.3 hiervor) kommt bei der Bestimmung der Entzugsdauer eines Führerausweises auf Probe nicht die Kaskadenfolge von Art. 16c Abs. 2 SVG zur Anwendung, sondern Art. 16 Abs. 3 SVG. Die Entzugsdauer muss vorliegend somit nach Art. 16 Abs. 3 SVG bestimmt werden, wobei sämtliche früheren strassenverkehrsrechtlichen Vorfälle berücksichtigt werden können. Die Polizei Basel-Landschaft sowie der Regierungsrat haben die Entzugsdauer des Führerausweises auf Probe des Beschwerdeführers jeweils in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG festgelegt, ohne eine weitere Prüfung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wie dies in Art. 16 Abs. 3 SVG vorgesehen ist. Der Regierungsrat stellte sich auf den Standpunkt, dass die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden dürfe und somit die Möglichkeit, eine kürzere Entzugsdauer festzulegen, gar nicht bestehe. Beide Vorinstanzen haben im Ergebnis die Dauer des Führerausweisentzugs auf eine nicht einschlägige Gesetzesnorm abgestützt. Da bei der Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG der Behörde ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum zusteht, kann das Kantonsgericht nicht erstmalig an Stelle der Polizei Basel-Landschaft die Entzugsdauer gestützt auf diese Bestimmung festlegen.”
Bei einem Widerruf der Berufskarte gestützt auf einen Führerausweisentzug nach Art. 16c LCR ist eine individuelle, nachvollziehbare Begründung erforderlich. Eine ausschliesslich automatische oder rein formale Revokation ohne Darstellung der konkreten Tatumstände, der Vorgeschichte oder der vom Betroffenen vorgebrachten Einwendungen ist mangels genügender Begründung problematisch.
“2 LTVTC relatif aux décisions et condamnations incompatibles avec l'exercice de l'activité, le projet de loi du 26 février 2020 (PL 12649) proposait de réduire la période durant laquelle ces décisions devaient être prises en compte à trois ans au lieu de cinq, pour ne pas restreindre de manière excessive l'accès à la profession; en pratique, il s'était en effet révélé délicat de refuser la délivrance de la carte professionnelle pour des condamnations prononcées cinq ans auparavant et concernant des infractions plus anciennes encore; il était précisé que les infractions aux règles de la circulation ayant mené à un retrait de permis de conduire, ainsi que les infractions au droit pénal commun, en particulier celles contre la vie, l'intégrité corporelle, l'intégrité sexuelle ou le patrimoine, constituaient des décisions et condamnations incompatibles avec l'exercice de l'activité (PL 12649 p. 30). 3. En l'espèce, dans sa décision, le PCTN a mentionné uniquement que le recourant avait subi un retrait de son permis de conduire en raison d’une infraction grave aux règles de la circulation routière en application de l’art. 16c LCR. L’infraction commise et les circonstances dans lesquelles elle avait été commise n’étaient pas mentionnées. L’état de fait ne mentionnait pas non plus les antécédents de l’intéressé ou d’autres circonstances pourtant nécessaires à l’examen auquel l’autorité intimée aurait dû procéder. La décision retenait uniquement que l’infraction grave sanctionnée en application de l’art. 16c LCR entrait dans la catégorie des décisions incompatibles avec l’exercice de la profession au sens de l’art. 7 al. 3 let. e LTVTC, ce qui n’est d’ailleurs pas contesté. En revanche, la motivation concernant les autres circonstances, dont le recourant s’est prévalu, est inexistante. Le PCTN a prononcé la révocation de manière automatique en présence d’une infraction mentionnée à l’art. 7 al. 3 let. c LTVTC. Comme le relève le Tribunal fédéral, le recourant subit une restriction à sa liberté économique, dans la mesure où sa carte professionnelle de chauffeur de taxi et celle de chauffeur de VTC ont été révoquées et que cette activité est protégée par la liberté économique.”
Das Kaskadensystem nach Art. 16c Abs. 2 SVG kann mehrere frühere Verurteilungen einbeziehen; dies würde unter Umständen eine Überprüfung aller relevanten Einträge erfordern und kann das Verfahren unpraktikabel machen.
“Das vom Beschwerdeführer gewünschte Vorgehen wäre im Übrigen auch unpraktikabel, weil das Kaskadensystem von Art. 16b Abs. 2 SVG, ebenso wie dasjenige nach Art. 16c Abs. 2 SVG, teils auf mehreren früheren Verurteilungen beruht, die gegebenenfalls alle einer Überprüfung unterzogen werden müssten. Ausserdem liesse sich nach Jahren nicht immer feststellen, ob - soweit es um das Rechtsüberholen geht - die Voraussetzungen für eine Beurteilung im Ordnungsbussenverfahren gegeben wären.”
“Das vom Beschwerdeführer gewünschte Vorgehen wäre im Übrigen auch unpraktikabel, weil das Kaskadensystem von Art. 16b Abs. 2 SVG, ebenso wie dasjenige nach Art. 16c Abs. 2 SVG, teils auf mehreren früheren Verurteilungen beruht, die gegebenenfalls alle einer Überprüfung unterzogen werden müssten. Ausserdem liesse sich nach Jahren nicht immer feststellen, ob - soweit es um das Rechtsüberholen geht - die Voraussetzungen für eine Beurteilung im Ordnungsbussenverfahren gegeben wären.”
Bei Personen, die bereits die letzte Stufe des Kaskadensystems erreicht haben oder nach der dem Kaskadensystem zugrunde liegenden Wertung als unverbesserlich gelten, darf der Führerausweis wegen Unverbesserlichkeit entzogen werden; hierfür ist nicht in jedem Fall zusätzlich ein aktuelles verkehrspsychologisches Gutachten erforderlich. Soweit das Bundesgericht ausführt, ist diese Beurteilung insbesondere nicht ausgeschlossen, sofern nicht zwischen der Wiedererteilung des Ausweises und der neuerlichen schweren Widerhandlung mehr als fünf Jahre vergangen sind.
“Gleichzeitig sei in diesem Gutachten jedoch unmissverständlich festgehalten worden, eine weitere schwere Widerhandlung würde bedeuten, dass er sich nicht seinem Vorsatz gemäss verhalten könne und ihm die Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht abzusprechen sei. Am 22. September 2020 habe der Beschwerdeführer dann erneut eine schwere Widerhandlung begangen, wobei es sich wie beim Vorfall, der zum Entzug für immer im Juli 2011 geführt habe, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt habe. Damit - so das Departement weiter - gäben Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG die Beurteilung des Beschwerdeführers als unverbesserlich vor. Es könne offensichtlich nicht im Sinne dieser Bestimmungen sein, dass eine Person, die bereits auf der höchsten bzw. letzten Stufe des Kaskadensystems angelangt sei, bessergestellt werde als eine Person auf der vorletzten Stufe dieses Systems. Die Beurteilung als unverbesserlich werde durch das verkehrspsychologische Gutachten vom 2. September 2016 nicht in Frage gestellt, bestätige dieses doch für den Fall einer weiteren schweren Widerhandlung des Beschwerdeführers dessen fehlende Fahreignung. Da Art. 16c Abs. 2 SVG für Personen, die bereits die letzte Stufe des Kaskadensystems erreicht hätten, nicht ausdrücklich eine weitere Stufe vorsehe, sei der Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG wegen Unverbesserlichkeit zu entziehen. Diese Massnahme sei gerechtfertigt und aufgrund des Kaskadensystems ohne Weiteres auch verhältnismässig. Wie bei Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG sei für den Entzug für immer nicht zusätzlich ein verkehrspsychologisches Gutachten notwendig. Etwas anderes gälte lediglich, wenn zwischen der Wiedererteilung des Führerausweises und der neuerlichen Widerhandlung mehr als fünf Jahre vergangen wären, was jedoch nicht der Fall sei.”
“Unter diesen Umständen durften die kantonalen Instanzen den Beschwerdeführer als unverbesserlich im Sinne von Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG beurteilen, ohne ein aktuelles verkehrspsychologisches Gutachten einzuholen. Diese Umstände lassen ihn ohne Weiteres als einen jener Fahrzeugführer erscheinen, die aus charakterlichen Gründen trotz aller Administrativmassnahmen und Strafen immer wieder rückfällig werden und daher nach Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG als unverbesserlich zu qualifizieren und aus Gründen der Gefahrenabwehr vom Strassenverkehr fernzuhalten sind. Die erwähnte Einschätzung im verkehrspsychologischen Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 2. September 2016 stützt diese Beurteilung. Diese drängt sich zudem auch mit Blick darauf auf, dass der Beschwerdeführer die erneute schwere Widerhandlung knapp vier Jahre nach der Aufhebung des gegen ihn im Juli 2011 verfügten Sicherungsentzugs für immer nach Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG beging. Nach der dem Kaskadensystem zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung ist er damit klar als unverbesserlich zu betrachten, wird nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG doch bereits mit einer schweren Widerhandlung innert fünf Jahren seit dem Ende (vgl. Urteile 1C_446/2018 vom 5. Februar 2019 E. 3.4; 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4 mit Hinweisen) eines Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG die letzte Stufe des Kaskadensystems erreicht, auf der die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung (Fiktion) der Unverbesserlichkeit der betroffenen Fahrzeugführerin bzw. des betroffenen Fahrzeugführers gilt. Diese Wertung des Gesetzgebers ist vorliegend zu berücksichtigen, auch wenn das Kaskadensystem keine weitere Stufe vorsieht und daher nicht direkt zur Anwendung kommt. Soweit die kantonalen Instanzen von einer direkten Anwendbarkeit dieses Systems ausgegangen sind, stellt dies ihre Einstufung des Beschwerdeführers als unverbesserlich im Sinne von Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG im Ergebnis demnach nicht in Frage.”
“Gleichzeitig sei in diesem Gutachten jedoch unmissverständlich festgehalten worden, eine weitere schwere Widerhandlung würde bedeuten, dass er sich nicht seinem Vorsatz gemäss verhalten könne und ihm die Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht abzusprechen sei. Am 22. September 2020 habe der Beschwerdeführer dann erneut eine schwere Widerhandlung begangen, wobei es sich wie beim Vorfall, der zum Entzug für immer im Juli 2011 geführt habe, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt habe. Damit - so das Departement weiter - gäben Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG die Beurteilung des Beschwerdeführers als unverbesserlich vor. Es könne offensichtlich nicht im Sinne dieser Bestimmungen sein, dass eine Person, die bereits auf der höchsten bzw. letzten Stufe des Kaskadensystems angelangt sei, bessergestellt werde als eine Person auf der vorletzten Stufe dieses Systems. Die Beurteilung als unverbesserlich werde durch das verkehrspsychologische Gutachten vom 2. September 2016 nicht in Frage gestellt, bestätige dieses doch für den Fall einer weiteren schweren Widerhandlung des Beschwerdeführers dessen fehlende Fahreignung. Da Art. 16c Abs. 2 SVG für Personen, die bereits die letzte Stufe des Kaskadensystems erreicht hätten, nicht ausdrücklich eine weitere Stufe vorsehe, sei der Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG wegen Unverbesserlichkeit zu entziehen. Diese Massnahme sei gerechtfertigt und aufgrund des Kaskadensystems ohne Weiteres auch verhältnismässig. Wie bei Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG sei für den Entzug für immer nicht zusätzlich ein verkehrspsychologisches Gutachten notwendig. Etwas anderes gälte lediglich, wenn zwischen der Wiedererteilung des Führerausweises und der neuerlichen Widerhandlung mehr als fünf Jahre vergangen wären, was jedoch nicht der Fall sei.”
Gelangt eine Person trotz bereits erfolgtem (unbefristetem) Führerausweisentzug nach Art. 16d SVG zum Zeitpunkt der Tat zum Führen eines Motorfahrzeugs, hat das Strassenverkehrsamt nach Art. 16c Abs. 4 SVG eine Sperrfrist anzuordnen, die der für die betreffende Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspricht. Bestehen bereits frühere Entzugs- oder Sperrentscheide, kann dies – wie das Bundesgericht ausführt – zur Anordnung einer dauernden Sperrfrist („für immer") führen; in einem solchen Fall ist ein Gesuch um Wiedererteilung nach den in den Entscheiden genannten Voraussetzungen erst frühestens fünf Jahre seit der letzten Widerhandlung möglich.
“Mit Verfügung vom 15. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten vom 21. Januar 2021 wegen Vorliegens einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik der Führerausweis in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit entzogen. Am 2. Juni 2021 ordnete das SVA gestützt auf Art. 16d Abs. 2 i.V.m. Art. 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. d SVG aufgrund des Selbstunfalls in angetrunkenem Zustand vom 25. August 2020 eine Sperrfrist von zwei Jahren mit Wirkung ab dem Datum des Unfalls an. Am 5. Juni 2021 beging der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Darlegungen eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs (vgl. E. 2 hievor). Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Zeitpunkt des Vorfalls am 5. Juni 2021 gestützt auf Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen war, hatte das Strassenverkehrsamt gestützt auf Art. 16c Abs. 4 SVG eine Sperrfrist zu verfügen, die der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspricht. Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 2. Juni 2021 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG für sein Fehlverhalten vom 25. August 2020 (mit einer Sperrfrist) sanktioniert worden war, musste ihm nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zwingend (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) für immer entzogen werden. Entsprechend hatte das Strassenverkehrsamt nach Art. 16c Abs. 4 SVG ebenfalls eine Sperrfrist für "immer" anzuordnen (vgl. Urteile 1C_21/2016 vom 12. September 2016 E. 4; 1C_29/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3). Dies führt nach Massgabe von Art. 17 Abs. 4 Satz 1 und Art. 23 Abs. 3 SVG dazu, dass ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises erst nach fünf Jahren seit der letzten Widerhandlung gestellt werden kann (vgl. Urteil 1C_584/2015 vom 1. März 2016 E. 4.3), wie dies das Strassenverkehrsamt in seiner Verfügung vom 5.”
Soweit Art. 16c Abs. 1 eine spezifische schwere Widerhandlung aufzählt (insbesondere Führerflucht gemäss lit. e), kommt eine Subsumption unter Art. 16a Abs. 4 SVG nicht in Betracht. Auch bei besonders leichtem Verschulden ist in solchen Fällen eine Administrativmassnahme bzw. der Entzug anzuordnen.
“Nachdem der Tatbestand der Führerflucht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG erfüllt ist, kommt deren Subsumption unter Art. 16a Abs. 4 SVG nicht in Betracht. Selbst bei besonders leichtem Verschulden muss eine Administrativmassnahme angeordnet werden, wenn eine spezifische Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften wie namentlich Führerflucht vorliegt (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 25 zu Art. 16a SVG). Daran ändert nichts, dass in Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, der im strafrechtlichen Verfahren zur Anwendung gekommen ist, der Grundsatz von Art. 16a Abs. 4 SVG, bei besonders leichten Widerhandlungen auf jegliche Administrativmassnahme zu verzichten, analog auch für die strafrechtliche Sanktionierung eingeführt wurde (zit. Botschaft, BBl 1999 4497). Dieser Auffassung ist im Ergebnis offenbar auch das ASTRA, wenn es festhält, im Administrativmassnahmenverfahren sei mangels anderer Subsumptionsmöglichkeiten demgegenüber eine schwere Widerhandlung mit entsprechenden Folgen angenommen worden (Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG).”
“In Bezug auf die rechtliche Würdigung erwog die Vorinstanz, im Administrativverfahren gebe es keinen Grund, vom Strafurteil abzuweichen. Führerflucht liege vor. Im strafrechtlichen Verfahren gebe es mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG die Möglichkeit, in einem besonders leichten Fall von Strafe Umgang zu nehmen, was das Strafgericht vorliegend auch getan habe. Im administrativrechtlichen Verfahren gebe es diese Möglichkeit auch, aber nur für Tatbestände, die unter die leichten Widerhandlungen nach Art. 16a SVG fielen (Art. 16a Abs. 4 SVG). Das Gesetz führe die Führerflucht jedoch unter Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG als schweren Fall auf und sehe keine Möglichkeit vor, davon abzuweichen, auch nicht bei fahrlässiger Begehung.”
“Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, vorliegend müsse Art. 16a Abs. 4 SVG zur Anwendung gebracht und auf eine Administrativmassnahme verzichtet werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Nachdem der Tatbestand der Führerflucht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG erfüllt ist, kommt deren Subsumption unter Art. 16a Abs. 4 SVG nicht in Betracht. Selbst bei besonders leichtem Verschulden muss eine Administrativmassnahme angeordnet werden, wenn eine spezifische Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften wie namentlich Führerflucht vorliegt (RÜTSCHE/WEBER, a.a.O., N. 25 zu Art. 16a SVG). Daran ändert nichts, dass in Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, der im strafrechtlichen Verfahren zur Anwendung gekommen ist, der Grundsatz von Art. 16a Abs. 4 SVG, bei besonders leichten Widerhandlungen auf jegliche Administrativmassnahme zu verzichten, analog auch für die strafrechtliche Sanktionierung eingeführt wurde (zit. Botschaft, BBl 1999 4497). Dieser Auffassung ist im Ergebnis offenbar auch das ASTRA, wenn es festhält, im Administrativmassnahmenverfahren sei mangels anderer Subsumptionsmöglichkeiten demgegenüber eine schwere Widerhandlung mit entsprechenden Folgen angenommen worden (Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG).”
Die Behörde hat darauf hingewiesen, dass nach Art. 16c Abs. 4 die für Fahren unter Entzug anzusetzende Sperrfrist der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspricht; im vorliegenden Fall wurde diese Mindestdauer mit zwölf Monaten ab dem 17.10.2023 angegeben.
“La levée de cette mesure était subordonnée à la présentation d’une expertise favorable émanant d’un médecin de niveau 4. Ce faisant, l’autorité n’a fait que relater des faits issus du dossier de l’intéressé. À juste titre, le TAPI a relevé que le contenu de ce courrier ne tendait pas à modifier la situation juridique ou factuelle du recourant, mais à lui rappeler le contenu des décisions précédentes, entrées en force, soit son obligation de se soumettre à une expertise médicale auprès d’un médecin de niveau 4 et son retrait de permis pour une durée indéterminée dans l’attente de celle-ci. Dans la suite du courrier, l’attention du conducteur était attirée sur le fait que selon l’art. 16c al. 4 de la loi fédérale sur la circulation routière du 19 décembre 1958 (LCR - RS 741.01), pour toute conduite sous retrait, un délai d’attente correspondant à la durée minimale prévue pour l’infraction devait être fixé. La durée minimale avant toute levée de mesure était ainsi de douze mois, dès le 17 octobre 2023. Ce faisant, l’autorité s’est limitée à énoncer le contenu de l’art. 16c al. 4 LCR et à évoquer les modalités concrètes, ex lege, d’une éventuelle levée de la mesure de retrait de permis dont l’intéressé faisait l’objet. Ce courrier ne constitue pas une décision, mais la seule communication par l’administration de renseignements concernant le recourant. En tous points infondé, le recours sera rejeté. 4. Le recourant plaidant au bénéfice de l’assistance juridique, il ne sera pas perçu d’émolument (art. 87 al. 1 LPA). Aucune indemnité de procédure ne sera allouée (art. 87 al. 2 LPA). * * * * * PAR CES MOTIFS LA CHAMBRE ADMINISTRATIVE à la forme : déclare recevable le recours interjeté le 22 mars 2024 par A______ contre le jugement du Tribunal administratif de première instance du 23 février 2024 ; au fond : le rejette ; dit qu’il n’est pas perçu d’émolument ni allouée d’indemnité de procédure ; dit que conformément aux art. 82 ss de la loi fédérale sur le Tribunal fédéral du 17 juin 2005 (LTF - RS 173.110), le présent arrêt peut être porté dans les trente jours qui suivent sa notification par-devant le Tribunal fédéral, par la voie du recours en matière de droit public ; le mémoire de recours doit indiquer les conclusions, motifs et moyens de preuve et porter la signature du recourant ou de son mandataire ; il doit être adressé au Tribunal fédéral, 1000 Lausanne 14, par voie postale ou par voie électronique aux conditions de l’art.”
“Selon le rapport de police, l’intéressé faisait l’objet d’un mandat d’arrêt convertible émis par les autorités bernoises pour un montant de CHF 40.- et valable jusqu’au 10 octobre 2024. Il faisait l’objet de plusieurs recherches de lieu de séjour émises par les autorités de Winterthur et Zurich pour des amendes non payées d’un montant total de CHF 1'790.-. h. Le 18 octobre 2023, le conducteur s’est rendu aux guichets de l’OCV afin d’obtenir des renseignements sur sa situation, suite au contrôle de la veille. i. Le 13 décembre 2023, par courrier A+ adressé à l’adresse de la Plaine, l’OCV a indiqué à A______ que la police lui avait transmis le rapport établi suite aux infractions à la circulation routière commises le 17 octobre 2023 à 16h41. Il faisait l’objet d’un retrait de permis de conduire pour une durée indéterminée prononcé le 4 juillet 2023 et n’était plus en droit de circuler avec des véhicules à moteur. La levée de cette mesure était subordonnée à la présentation d’une expertise favorable émanant d’un médecin de niveau 4. Son attention était attirée sur le fait que selon l’art. 16c al. 4 LCR, pour toute conduite sous retrait, un délai d’attente correspondant à la durée minimale prévue pour l’infraction devait être fixé. La durée minimale avant toute levée de mesure était ainsi de douze mois, dès le 17 octobre 2023. D. a. Par acte du 29 janvier 2024, le conducteur a formé recours auprès du Tribunal administratif de première instance (ci-après : TAPI) contre les décisions de l’OCV du 15 mars, du 4 juillet et du 13 décembre 2023, concluant, à titre préalable, à ce que le TAPI dise et constate que le recours avait effet suspensif, et à titre principal, à l’annulation de la décision du 15 mars 2023 et à ce qu’il constate la nullité des décisions du 15 mars et du 4 juillet 2023, subsidiairement, à leur annulation, et encore plus subsidiairement, au renvoi de la cause à l’OCV. La dernière décision avait été notifiée le 13 décembre 2023, de sorte que l’ensemble des décisions pouvaient être attaquées conjointement. S’il fallait considérer que chacune d’elles devait être attaquée séparément, s’agissant des deux premières, celles-ci lui avaient été soumises le 18 octobre 2023.”
Für die Abgrenzung der schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 SVG sind insbesondere der Grad der Gefährdung (konkrete oder erhöhte abstrakte Gefährdung) und das Verschulden zu berücksichtigen. Die mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b) gilt als Auffangtatbestand, wenn weder alle privilegierenden Voraussetzungen der leichten Widerhandlung noch alle qualifizierenden Voraussetzungen der schweren Widerhandlung erfüllt sind.
“Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es läge lediglich eine leichte Widerhandlung vor. Verletzte hätte es keine gegeben, das Tram sei kaum beschädigt gewesen und der Schaden an ihrem Fahrzeug sei bloss wegen des grossen Betriebsgewichts des Trams so gross gewesen.”
“Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt in diesem Sinne voraus, dass der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_263/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.2).”
“Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 mit Hinweis; Urteil 1C_78/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.1.1).”
“Die mittelschwere Widerhandlung bildet nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2). Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt dementsprechend voraus, dass die Lenkerin oder der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und sie oder ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_311/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. zum Ganzen: BGE 136 II 447 E. 3.2; Urteile 1C_334/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.1; 1C_632/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt.”
“Le fait que l'événement en question ne se soit pas produit sur la voie publique n'y change rien. 5. 5.1. La LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). Conformément à l'art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui alors que seule une faute bénigne peut lui être imputée. En vertu de l'art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Enfin, selon l'art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant les règles de la circulation routière, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque. Ainsi, la loi fait la distinction entre (cf. ATF 123 II 106 consid. 2a): le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); le cas grave (art. 16c al. 1 LCR). Sur la base des dispositions précitées, l'autorité administrative doit donc décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d'espèce. Elle ne renoncera au retrait du permis de conduire que s'il s'agit d'un cas de très peu de gravité ou de peu de gravité au sens de l'art. 16a LCR, ce qui doit être déterminé en premier lieu au regard de l'importance de la faute et de la mise en danger de la sécurité routière, mais aussi en tenant compte des antécédents du conducteur (art. 16 al. 3 LCR). Le législateur conçoit l'infraction moyennement grave énoncée à l'art. 16b al. 1 let. a LCR comme l'élément dit de regroupement: elle n'est ainsi pas applicable aux infractions qui tombent sous le coup des art. 16a al. 1 let. a et 16c al. 1 let. a LCR. Dès lors, l'infraction est toujours considérée comme moyennement grave lorsque tous les éléments constitutifs qui permettent de la privilégier comme légère ou au contraire de la qualifier de grave ne sont pas réunis. Tel est par exemple le cas lorsque la faute est grave et la mise en danger bénigne ou, inversement, si la faute est légère et la mise en danger grave (cf.”
Ein einmaliger schwerwiegender Vorfall kann — sofern eine qualifizierte Gefährdung und ein qualifiziertes (z. B. grobfahrlässiges) Verschulden vorliegen — als schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 SVG gewertet werden. In diesem Fall ist der Entzug des Führerausweises nach Art. 16c Abs. 2 in der Regel anzuordnen (Mindestdauer drei Monate).
“Dezember 1937 zu einer Busse in der Höhe von Fr. 500.--. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. C. Nachdem die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (nachfolgend ebenfalls Polizei), A. mit Schreiben vom 5. Juli 2023 das rechtliche Gehör gewährt hatte, entzog sie ihm mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 den Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 bis 3 i.V.m. Art. 16c Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) vom 27. Oktober 1976 für drei Monate. Die Polizei teilte A. zudem mit, dass er ihr seinen Führerausweis bis spätestens am 2. Januar 2024 mit eingeschriebenem Brief zustellen müsse. Begründet wurde der verfügte Führerausweisentzug mit der ungenügenden Ladungssicherung und dem Verlieren von zwei aufeinander gestapelten Kranballast-Elementen. Aufgrund des Verschuldens sowie der Gefährdung handle es sich vorliegend um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. D. Dagegen erhob A. , vertreten durch Dr. Patrick Somm, Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). E. Am 24. Oktober 2023 stellte A. seinen Führerausweis der Polizei zu. F. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 händigte die Polizei A. den Führerausweis wieder aus und wies ihn darauf hin, dass der Entzug noch bis und mit 23. Januar 2024 andaure. G. Mit Regierungsratsbeschluss vom 19. März 2024 (RRB) wies der Regierungsrat die gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2023 erhobene Beschwerde von A. ab. Zur Begründung führte der Regierungsrat zusammengefasst aus, dass es der Beschwerdeführer vor Antritt der Fahrt vorschriftswidrig unterlassen habe, das auf der Ladefläche des Sattel-Sachentransportanhängers mitgeführte Ladegut genügend zu sichern. Dieser Vorfall stelle eine schwere Widerhandlung dar, weil durch das Verlieren von zwei Elementen von je 11 Tonnen Gesamtgewicht eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und Personen bestanden habe und das Verschulden als grobfahrlässig einzustufen sei.”
“Es ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer qualifizierten objektiven Gefährdung und eines qualifizierten Verschuldens kumulativ erfüllt sind. Entsprechend haben die Vorinstanzen zu Recht eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bejaht und dem Beschwerdeführer den Führerausweis für drei Monate entzogen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.”
“a LCR, commet une infraction légère la personne qui, en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d'autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée; en cas d'infraction particulièrement légère, il est renoncé à toute mesure administrative (al. 4); dans les autres cas, un avertissement peut être prononcé si les conditions de l'al. 3 sont réalisées; que, selon l'art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d'autrui ou en prend le risque; dans ce cas, le permis de conduire est retiré pour la durée d'un mois au minimum (al. 2 let. a); qu'enfin, à teneur de l'art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant gravement les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d'autrui ou en prend le risque; le permis de conduire est alors retiré au conducteur pour la durée de trois mois au minimum (al. 2 let. a); qu'ainsi, la loi fait la distinction entre (cf. ATF 123 II 106 consid. 2a): - le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); - le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); - le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); - le cas grave (art. 16c al. 1 LCR); que, sur la base des dispositions précitées, l'autorité administrative doit donc décider de la mesure à prononcer en fonction de la gravité du cas d'espèce. Elle ne renoncera au retrait du permis que s'il s'agit d'un cas de très peu de gravité ou de peu de gravité au sens de l'art. 16a LCR, ce qui doit être déterminé en premier lieu au regard de l'importance de la gravité de la faute et de la mise en danger de la sécurité, mais aussi en tenant compte des antécédents du conducteur comme automobiliste (cf. art. 16a al. 3 LCR; cf. également ATF 124 II 259 consid. 2b-aa et les références citées). Il ne saurait en revanche être question de tenir compte des besoins professionnels de l'intéressé, ceux‑ci ne jouant un rôle que lorsqu'il s'agit de mesurer la durée du retrait (cf. arrêt TC FR 603 2016 227 du 8 mai 2017 consid. 4a); que le législateur conçoit l'art. 16b al. 1 let. a LCR comme l'élément dit de regroupement. Cette disposition n'est ainsi pas applicable aux infractions qui tombent sous le coup des art.”
Bei objektiv schweren Fällen ist in der Praxis grundsätzlich davon auszugehen, dass der Täter zumindest grobfahrlässig gehandelt hat; nur besondere Umstände können in subjektiver Hinsicht entlasten. Für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht dazu präzise Regeln erlassen.
“Grundsätzlich ist aufgrund des Vorliegens eines objektiv schweren Falls davon auszugehen, dass der Rekurrent zumindest grobfahrlässig gehandelt hat (vgl. oben E. 2.1 f.). Zu prüfen bleibt, ob es wegen besonderer Umstände, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, am subjektiven Tatbestand der schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG fehlt.”
“In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG mindestens grobfahrlässiges Handeln, wobei die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig ist (vgl. vorne, E. 4.1.1).”
“Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 4.1.2; 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.1; 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt.”
Ein qualifizierter Blut- oder Atemalkoholwert begründet nach Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG eine schwere Widerhandlung; hierfür sieht die Gesetzeslage keine Ausnahmen vor (z. B. wegen Fahrfehlern, beruflicher Notwendigkeit oder eines vermeintlichen Toleranzgrads). Art. 16c Abs. 2 legt die gesetzlichen Mindestdauern des Führerausweisentzugs fest; bei der Bemessung der konkreten Dauer sind die in Art. 16 Abs. 3 genannten Umstände zu berücksichtigen (insbesondere Gefährdung der Verkehrssicherheit, Schwere der Schuld, Vorstrafen und berufliche Notwendigkeit).
“Ainsi, en l'espèce, le taux de 0,46 mg/l mesuré constitue un taux qualifié et, selon les dispositions précitées, un tel taux est incompatible avec la conduite d'un véhicule automobile. Au vu du texte légal sans équivoque, l'OCN se devait dès lors de sanctionner l'intéressé, ce que le recourant ne conteste pas. 4. 4.1. Aux termes de l'art. 16c al. 1 let. b LCR, commet une infraction grave la personne qui conduit un véhicule automobile en état d'ébriété et présente un taux d'alcool qualifié dans l'haleine ou dans le sang. On notera dans ce contexte en particulier que la qualification de faute grave – par l'art. 16c al. 1 let. b LCR, l'art. 55 al. 6 LCR et l'ordonnance parlementaire précitée – ne prévoit pas d'exception, notamment pas au regard de la mise en danger et des éventuelles fautes de circulation, ou encore du degré de tolérance à l'alcool. 4.2. Dans ces conditions, c'est à juste titre que l'autorité intimée a qualifié de grave la faute commise le 6 novembre 2022 par le recourant, s'agissant de la conduite sous l'influence de l'alcool. 5. 5.1. Selon l'art. 16c al. 2 LCR, après une infraction grave, le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire est retiré: " a. pour trois mois au minimum; (…) b. pour six mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d'une infraction moyennement grave; c. pour douze mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d'une infraction grave ou à deux reprises en raison d'infractions moyennement graves; d. pour une durée indéterminée, mais pour deux ans au minimum, si, au cours des dix années précédentes, le permis lui a été retiré à deux reprises en raison d'infractions graves ou à trois reprises en raison d'infractions qualifiées de moyennement graves au moins; (…)." En vertu de l'art. 16 al. 3 LCR, les circonstances doivent être prises en considération pour fixer la durée du retrait du permis d'élève conducteur ou du permis de conduire, notamment l'atteinte à la sécurité routière, la gravité de la faute, les antécédents en tant que conducteur ainsi que la nécessité professionnelle de conduire un véhicule automobile.”
“Ainsi, en l'espèce, le taux de 0,46 mg/l mesuré constitue un taux qualifié et, selon les dispositions précitées, un tel taux est incompatible avec la conduite d'un véhicule automobile. Au vu du texte légal sans équivoque, l'OCN se devait dès lors de sanctionner l'intéressé, ce que le recourant ne conteste pas. 4. 4.1. Aux termes de l'art. 16c al. 1 let. b LCR, commet une infraction grave la personne qui conduit un véhicule automobile en état d'ébriété et présente un taux d'alcool qualifié dans l'haleine ou dans le sang. On notera dans ce contexte en particulier que la qualification de faute grave – par l'art. 16c al. 1 let. b LCR, l'art. 55 al. 6 LCR et l'ordonnance parlementaire précitée – ne prévoit pas d'exception, notamment pas au regard de la mise en danger et des éventuelles fautes de circulation, ou encore du degré de tolérance à l'alcool. 4.2. Dans ces conditions, c'est à juste titre que l'autorité intimée a qualifié de grave la faute commise le 6 novembre 2022 par le recourant, s'agissant de la conduite sous l'influence de l'alcool. 5. 5.1. Selon l'art. 16c al. 2 LCR, après une infraction grave, le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire est retiré: " a. pour trois mois au minimum; (…) b. pour six mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d'une infraction moyennement grave; c. pour douze mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d'une infraction grave ou à deux reprises en raison d'infractions moyennement graves; d. pour une durée indéterminée, mais pour deux ans au minimum, si, au cours des dix années précédentes, le permis lui a été retiré à deux reprises en raison d'infractions graves ou à trois reprises en raison d'infractions qualifiées de moyennement graves au moins; (…)." En vertu de l'art. 16 al. 3 LCR, les circonstances doivent être prises en considération pour fixer la durée du retrait du permis d'élève conducteur ou du permis de conduire, notamment l'atteinte à la sécurité routière, la gravité de la faute, les antécédents en tant que conducteur ainsi que la nécessité professionnelle de conduire un véhicule automobile.”
Bei im Ausland begangener schwerer Widerhandlung sind die dort verhängten Sanktionen bei der Bemessung der Schweizer Entzugsdauer zu berücksichtigen. Nach der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung von Art. 16c Abs. 2 (lit. abis) SVG kann die gesetzliche Mindestentzugsdauer unter den dort genannten Voraussetzungen um zwölf Monate reduziert werden, namentlich wenn im Ausland eine Strafe von weniger als einem Jahr ausgesprochen wurde. Die im Ausland und in der Schweiz getroffenen Massnahmen müssen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein; die Möglichkeit der Unterschreitung dient auch der Vermeidung von Doppelbestrafung.
“Neu im Vergleich zu der bis 30. September 2023 gültig gewesenen Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG ist der zweite Satz (kursiv hervorgehoben). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid unter anderem fest, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sei bei der Bemessung der Entzugsdauer vom Tatbestand der krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer höheren Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG auszugehen. Grundsätzlich gelte für Warnungsentzüge bei Gesetzesrevisionen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot. In der Änderung des SVG vom 17. März 2023 (AS 2023 453, BBl 2021 3026) finde sich diesbezüglich keine anderslautende Übergangsbestimmung. Intertemporalrechtlich sei grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Tat gegolten habe, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (BGE 134 IV 82 E. 6.1). Nach dem Anknüpfungskriterium der lex mitior sei vorliegend somit die seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehende Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG anwendbar. Aufgrund der in Österreich ausgesprochenen Geldstrafe rechtfertige es sich, die Mindestentzugsdauer um zwölf Monate zu reduzieren. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssten in ihrer Gesamtheit dem Verschulden des fehlbaren Lenkers angemessen sein. Insbesondere solle der Warnungsentzug mit der ausländischen Massnahme zusammen nicht strenger ausfallen als ein Entzug, der ausgesprochen würde, wenn die Widerhandlung in der Schweiz begangen worden wäre (Th. Scherrer, Administrativrechtliche Folgen von "Auslandtaten", in: R. Schaffhauser, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 252). Mit dem Beschwerdegegner sei davon auszugehen, dass das zweiwöchige Lenkverbot in Österreich den Beschwerdeführer nicht sonderlich hart getroffen haben dürfte. So sei es ihm zweifelsohne zumutbar gewesen, sich während dieser Zeit mit öffentlichen Verkehrsmittel fortzubewegen. Anderseits sei beim Verschulden zu berücksichtigen, dass die Tat im Ausland begangen und administrativrechtlich lediglich mit einem zweiwöchigen Lenkverbot geahndet worden sei.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 30.05.2024 Führerausweisentzug/Warnungsentzug (Auslandtat). Art. 16cbis SVG sowie Art. 16b und 16c SVG (SR 741.01). Der Beschwerdeführer überschritt im Jahr 2020 innerorts in Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h. Streitig war, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. Das Verwaltungsgericht bestätigte hinsichtlich der streitigen Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs die Anwendbarkeit des Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung (als "milderes Recht") sowie die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich aufgrund der in Österreich ausgesprochenen Geldstrafe rechtfertige, die Mindestentzugsdauer ‒ im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG ‒ um zwölf Monate zu reduzieren. Das Gericht hielt im Weiteren fest, eine Geldstrafe von Euro 555 in Verbindung mit dem zweiwöchigen Fahrverbot für Österreich überschreite das Mass einer "Strafe von weniger als einem Jahr" im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG nicht. Das zweiwöchige Lenkverbot in Österreich habe den Beschwerdeführer nicht in erheblicher Weise "getroffen". Im Weiteren trage der angefochtene Entscheid einer allenfalls verminderten Eignung der Übertretung, gefährliche Verhältnisse zu schaffen, im Ergebnis bereits mit der Reduktion der Mindestentzugsdauer um 12 Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG) zureichend Rechnung. Dies gelte auch für das weitere Vorbringen, wonach eine Koordination des Schweizer Warnungsentzugs mit dem (bereits vollzogenen) zweiwöchigen Fahrverbot zeitlich nicht mehr möglich gewesen sei.”
“April 2012 E. 2.2). Die Möglichkeit der Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16cbis Abs. 2 SVG bezweckt die Vermeidung von Doppelbestrafungen. Insgesamt müssen die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG). Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft (BGE 141 II 256 E. 2.3). Bei der Anordnung eines Warnungsentzugs wegen eines im Ausland begangenen Verkehrsdeliktes sind auch die übrigen Regelungen des SVG zur Entzugsdauer zu beachten. Insbesondere findet auch das Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 SVG und Art. 16c Abs. 2 SVG Anwendung, und Rückfälle führen dementsprechend zu einer höheren (allerdings unterschreitbaren) Mindestentzugsdauer (BSK SVG-Rütsche/Weber, Art. 16c N. 17).”
Wird trotz eines (Sicherungs‑)Entzugs nach Art. 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird nach Art. 16c Abs. 4 SVG eine Sperrfrist (frz. délai d'attente) angeordnet. Diese Sperrfrist bemisst sich nach den in Art. 16c Abs. 2 lit. a–e SVG vorgesehenen Mindestentzugsdauern (Kaskadensystem).
“e SVG sieht vor, dass nach einer schweren Widerhandlung der Führerausweis für "immer" entzogen wird, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. d (dieses Absatzes) oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Gemäss Art. 17 Abs. 4 Satz 1 SVG kann der für immer entzogene Führerausweis nur unter den Bedingungen des Art. 23 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden. Nach dieser Regelung hat die Behörde des Wohnsitzkantons nach fünfjähriger Dauer einer Massnahme auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. Gemäss der Rechtsprechung sind die Führerausweisentzüge nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG als Sicherungsentzüge zu qualifizieren, da sie auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruhen (BGE 141 II 220 E. 3.2 mit Hinweis). Hat die betroffene Person trotz eines Sicherungsentzugs nach Art. 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird gemäss Art. 16c Abs. 4 SVG (für das Stellen eines Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises) eine Sperrfrist (frz. délai d'attente) verfügt, die sich nach den in Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG (Kaskadensystem) vorgesehenen Mindestentzugsdauern bemisst (Urteile 1C_21/2016 vom 12. September 2016 E. 3.3 und 3.4; 1C_29/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3; mit Hinweisen).”
Führt eine Person trotz bereits bestehendem Ausweisentzug ein Motorfahrzeug, so hat das Strassenverkehrsamt gemäss Art. 16c Abs. 4 SVG eine Sperrfrist anzuordnen, die der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspricht. Ergibt sich aus Art. 16c Abs. 2 (z. B. lit. e) ein Entzug "für immer", ist die nach Art. 16c Abs. 4 zu verfügende Sperrfrist entsprechend festzusetzen.
“Januar 2021 wegen Vorliegens einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik der Führerausweis in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit entzogen. Am 2. Juni 2021 ordnete das SVA gestützt auf Art. 16d Abs. 2 i.V.m. Art. 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. d SVG aufgrund des Selbstunfalls in angetrunkenem Zustand vom 25. August 2020 eine Sperrfrist von zwei Jahren mit Wirkung ab dem Datum des Unfalls an. Am 5. Juni 2021 beging der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Darlegungen eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs (vgl. E. 2 hievor). Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Zeitpunkt des Vorfalls am 5. Juni 2021 gestützt auf Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen war, hatte das Strassenverkehrsamt gestützt auf Art. 16c Abs. 4 SVG eine Sperrfrist zu verfügen, die der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspricht. Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 2. Juni 2021 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG für sein Fehlverhalten vom 25. August 2020 (mit einer Sperrfrist) sanktioniert worden war, musste ihm nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zwingend (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) für immer entzogen werden. Entsprechend hatte das Strassenverkehrsamt nach Art. 16c Abs. 4 SVG ebenfalls eine Sperrfrist für "immer" anzuordnen (vgl. Urteile 1C_21/2016 vom 12. September 2016 E. 4; 1C_29/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3). Dies führt nach Massgabe von Art. 17 Abs. 4 Satz 1 und Art. 23 Abs. 3 SVG dazu, dass ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises erst nach fünf Jahren seit der letzten Widerhandlung gestellt werden kann (vgl. Urteil 1C_584/2015 vom 1. März 2016 E. 4.3), wie dies das Strassenverkehrsamt in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2021 zutreffend festhielt.”
“Oktober 2021 ordnete das Strassenverkehrsamt gegenüber A nach Gewährung des rechtlichen Gehörs "als weitere Massnahme zur Verfügung vom 15. März 2021" eine "Sperrfrist für immer" an und hielt fest, die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises richteten sich nach Art. 23 Abs. 3 SVG (Wiedererteilung frühestens nach Ablauf einer Fünfjahresfrist möglich); zusätzlich sei ein günstig lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 erforderlich; einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. 3.1 Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG stellt das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar (BGr, 18. Februar 2021, 1C_560/2020, E. 2.2; vgl. VGr, 27. März 2020, 1C_543/2019, E. 3.5; 21. Dezember 2015, 1C_470/2015, E. 2.2). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG oder nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe – nach der auf Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs anwendbaren Sonderbestimmung gemäss Art. 100 Ziffer 4 Satz 3 SVG – gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 4 SVG). Der Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" bzw. "für immer" bei Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG beruht gemäss dem Bundesgericht auf einer "unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art.”
Bei einer schweren Widerhandlung ist grundsätzlich ein präventiver Entzug zu erwägen; die Behörden können jedoch in besonderen Fällen auf einen solchen Entzug verzichten, wenn objektive Umstände das Vorliegen eines Risikos für einen sehr schweren Unfall und/oder Vorsatz nicht nahelegen. Die Rechtsprechung nennt hierfür als Beispiele etwa erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen auf gerader, vierstreifiger Strecke mit Leitplanke bei geringer Verkehrsdichte.
“Cela étant, il faut admettre que la commission d'un délit de chauffard, du fait de sa gravité tant subjective qu'objective, appréciée à ce niveau selon la vraisemblance des faits déterminants, implique normalement une expertise psychologique assortie d'un retrait préventif du permis en vertu de l'art. 15d al. 1 let. c LCR et 30 OAC. Ce n'est qu'en cas de circonstances particulières que l'autorité compétente pourra renoncer à de telles mesures, notamment lorsque le risque d'accident très grave et/ou l'intention paraissent faire défaut, par exemple - cas échéant - en cas d'excès de vitesse de 66 km/h sur une semi-autoroute limitée à 80 km/h qui était rectiligne à quatre voies avec glissière de sécurité, alors que le trafic était de faible densité (cf. arrêt TC VD CR.2014.0009 du 4 novembre 2014) ou en cas d'excès de vitesse de 64 km/h sur un échangeur autoroutier limitée à 80 km/h (cf. arrêt TF 1C_397/2014 du 20 novembre 2014) (cf. Bussy et al., Code suisse de la circulation routière commenté, 4e éd. 2015, art. 16c LCR n. 8); qu'en l'occurrence, il est établi que A.________ a, le 2 octobre 2019, commis un excès de vitesse de 65 km/h alors que la vitesse autorisée sur l'autoroute était limitée à 80 km/h en raison de travaux; que le Ministère public de l'arrondissement de l'Est vaudois a retenu que le conducteur avait commis une faute grave au sens de l'art. 90 al. 2 LCR; que la CMA s'est écartée de cette appréciation et a considéré que le recourant avait commis un "délit de chauffard" au sens de l'art. 90 al. 3 et 4 LCR, justifiant le prononcé d'un retrait préventif du permis de conduire; que ni l'ordonnance pénale, ni la décision attaquée ne fournissent d'indication sur la configuration des lieux et sur les conditions de circulation, notamment sur la densité du trafic, l'état d'avancement des travaux et la présence éventuelle d'ouvriers; que par ailleurs, nonobstant la gravité de l'infraction commise, aucun élément objectif ne permet d'envisager que le recourant souffre d'un problème caractériel le rendant inapte à la conduite au sens de l'art.”
Der Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises nach Art. 16c Abs. 2 ist eine zwingende Massnahme: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine schwere Widerhandlung erfüllt, hat die Behörde keinen Ermessensspielraum und darf keine Ersatzsanktionen anordnen. Nach den Quellen beträgt die Mindestdauer des Entzugs im Falle einer schweren Widerhandlung drei Monate; bei Wiederholung bzw. bei bestimmten Vorstrafen sieht Art. 16c Abs. 2 lit. c eine längere Mindestdauer (zwölf Monate) vor. Die gesetzlich festgelegten Mindestdauern können nicht unterschritten werden.
“a LCR comme l'élément dit de regroupement. Cette disposition n'est ainsi pas applicable aux infractions qui tombent sous le coup des art. 16a al. 1 let. a et 16c al. 1 let. a LCR. Ainsi, l'infraction est toujours considérée comme moyennement grave lorsque tous les éléments constitutifs qui permettent de la privilégier comme légère ou au contraire de la qualifier de grave ne sont pas réunis. Tel est par exemple le cas lorsque la faute est grave et la mise en danger bénigne ou, inversement, si la faute est légère et la mise en danger grave (ATF 136 II 447 consid. 3.2 ; 135 II 138 consid. 2.2.2 ; arrêts du Tribunal fédéral 1C_525/2012 du 24 octobre 2013 consid. 2.1 ; 6A.16/2006 du 6 avril 2006 consid. 2.1.1). 7. L'art. 16c al. 2 let. a LCR prévoit qu'après une infraction grave, le permis de conduire est retiré pour trois mois au minimum. Ainsi que cela ressort notamment de la formulation de l'art. 16 al. 2 LCR (« une infraction aux prescriptions sur la circulation routière entraîne le retrait ») et de l'art. 16c al. 2 LCR (« le permis de conduire est retiré »), le retrait du permis de conduire est une mesure obligatoire, qui, dès que ses conditions légales sont remplies, doit être ordonnée par l'autorité, laquelle ne dispose d'aucun pouvoir d'appréciation à cet égard et ne saurait dès lors, par exemple, prononcer des sanctions de substitution à l'encontre du conducteur fautif, d'autant plus si celles-ci ne sont pas prévues par la loi. 8. De jurisprudence constante, les limitations de vitesse, telles qu’elles résultent de la loi ou de la signalisation routière, valent comme limites au-delà desquelles la sécurité de la route est compromise. Elles indiquent aux conducteurs les seuils à partir desquels le danger est assurément présent. Leur respect est donc essentiel à la sécurité du trafic (ATF 132 II 234 consid. 3.1.). Dans le domaine des excès de vitesse, la jurisprudence a été amenée à fixer des règles précises afin d'assurer l'égalité de traitement. Ainsi, les seuils fixés par la jurisprudence pour distinguer le cas de peu de gravité, le cas de moyenne gravité et le cas grave tiennent compte de la nature particulière du danger représenté pour les autres usagers de la route selon que l’excès de vitesse est commis sur une autoroute, sur une semi-autoroute, sur une sortie d’autoroute, etc.”
“03) n’est pas applicable, une infraction aux prescriptions sur la circulation routière entraîne le retrait du permis d'élève-conducteur ou du permis de conduire ou un avertissement (art. 16 al. 2 LCR). 9. Pour déterminer la durée et s'il y a lieu de prononcer un retrait d'admonestation, la LCR distingue les infractions légères, moyennement graves et graves (art. 16a à 16c LCR). 10. Selon l'art. 16c al. 1 let. b LCR, commet une infraction grave celui qui conduit un véhicule automobile en état d'ébriété et présente un taux d'alcool qualifié dans l'haleine ou dans le sang. 11. Selon l'art. 2 de l'ordonnance de l'Assemblée fédérale concernant les taux limites d'alcool admis en matière de circulation routière du 15 juin 2012 (RS 741.13), ci-après : l'ordonnance, est considéré comme qualifié un taux d'alcool dans le sang de 0.8 gramme pour mille ou plus (let. a), ou un taux d'alcool dans l'haleine de 0.4 mg ou plus par litre d'air expiré (let. b). 12. Ainsi que cela ressort notamment de la formulation de l'art. 16 al. 2 LCR (« une infraction aux prescriptions sur la circulation routière entraîne le retrait ») et de l'art. 16c al. 2 LCR (« le permis de conduire est retiré »), le retrait du permis de conduire est une mesure obligatoire, qui, dès que ses conditions légales sont remplies, doit être ordonnée par l'autorité, laquelle ne dispose d'aucun pouvoir d'appréciation à cet égard et ne saurait dès lors, par exemple, prononcer des sanctions de substitution à l'encontre du conducteur fautif, d'autant plus si celles-ci ne sont pas prévues par la loi. 13. Après une infraction grave, le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire est retiré pour trois mois au minimum (art. 16c al. 2 let. a LCR). L'art. 16c al. 2 let. c LCR prévoit toutefois que le permis de conduire est retiré pour douze mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d'une infraction grave ou à deux reprises en raison d'infractions moyennement graves. 14. En vertu de l'art. 16 al. 3 LCR, les circonstances qui doivent être prises en considérations pour fixer la durée du retrait du permis de conduire sont notamment l'atteinte à la sécurité routière, la gravité de la faute, les antécédents en tant que conducteur ainsi que la nécessité professionnelle de conduire un véhicule automobile ; la durée minimale du retrait ne peut être toutefois réduite.”
“A encore commis une faute grave le conducteur qui, en raison d'une confusion de feux et de panneaux de direction qui se trouvaient en dessous, a violé un feu rouge à un carrefour à quatre intersections où la visibilité était relativement mauvaise et où régnait un important trafic ; la situation exigeait une attention particulière de sa part (arrêt 6P.153/2002 du 14 mars 2003). Il en allait de même pour l'automobiliste qui, ébloui plusieurs fois par le soleil, avait continué de circuler à 55 km/h à l'intérieur d'une localité, en particulier sur un passage pour piétons, sans visibilité (arrêt 6S.628/2001 du 29 novembre 2001). Enfin, le Tribunal fédéral a confirmé le retrait du permis pendant trois mois à l'encontre du conducteur qui n'avait pas porté attention, alors qu'il était ébloui par le soleil qui lui faisait face, à la signalisation lumineuse qui était à la phase rouge, avait franchi un carrefour sans ralentir et avait percuté violemment le flanc gauche d'une voiture qui circulait normalement depuis la droite (arrêt 1C_27/2012 du 3 juillet 2012, JdT 2012 I 257). 15. Ainsi que cela ressort notamment de la formulation de l'art. 16 al. 2 LCR (« une infraction aux prescriptions sur la circulation routière entraîne le retrait ») et de l'art. 16c al. 2 LCR (« le permis de conduire est retiré »), le retrait du permis de conduire est une mesure obligatoire qui, dès que ses conditions légales sont remplies, doit être ordonnée par l'autorité, laquelle ne dispose d'aucun pouvoir d'appréciation à cet égard et ne saurait dès lors, par exemple, prononcer des sanctions de substitution à l'encontre du conducteur fautif, d'autant plus si celles-ci ne sont pas prévues par la loi. 16. Après une infraction grave, le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire est retiré pour trois mois au minimum (art. 16c al. 2 let. a LCR). Après une infraction moyennement grave, le permis d'élève-conducteur ou le permis de conduire est retiré pour un mois au minimum (art. 16b al. 2 let. a LCR). 17. Selon l'art. 29 LCR, les véhicules ne peuvent circuler que s’ils sont en parfait état de fonctionnement et répondent aux prescriptions. Ils doivent être construits et entretenus de manière que les règles de la circulation puissent être observées, que le conducteur, les passagers et les autres usagers de la route ne soient pas mis en danger et que la chaussée ne subisse aucun dommage.”
Das Führen eines Motorfahrzeugs mit einer qualifizierten Atemalkohol‑ oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG zieht in der Praxis regelmässig einen Führerausweisentzug nach sich; die Praxis sieht dabei eine gesetzliche Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten vor. Bei sehr hohen BAK‑Werten (in den zitierten Entscheiden mindestens 2,54 ‰) wurde gestützt auf Art. 16d Abs. 2 SVG eine dreimonatige Sperrfrist angeordnet.
“Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 25. April 2018 [810 17 226] E. 5; KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 84] E. 4.1). 6.3. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht von einer inhaltlichen Kongruenz der Normen ausgeht. So geht es in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG entspricht (Urteil des Bundesgerichts 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.11; BGE 132 II 234 E. 3; Gerhard Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 104 zu Art. 90 SVG). Demgegenüber werden einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als leichte und mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a und 16b SVG erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.2; KGE VV vom 25. April 2018 [810 17 226] E. 5). Wie in der E. 5.2 hiervor ausgeführt, stuft Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG das Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration als schwere Widerhandlung ein. Die Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG entsprechende strafrechtliche Bestimmung ist in Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG verankert (Rütsche/Weber, a.a.O., N 17 zu Art. 16c SVG). 7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Dauer des Führerausweisentzugs und macht geltend, ein zwölfmonatiger Entzug würde für ihn als Selbständigerwerbenden mit einer eigenen Heizungsfirma fatale berufliche Auswirkungen haben. Zudem sei der Fall infolge der neueren Gesetzgebung und Rechtsprechung differenziert zu behandeln, wobei er dieses Begehren nicht substantiiert. 7.2 Gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. März 2023 entzog die Polizei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juni 2023 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die gesetzliche Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit.”
“Da der Rekurrent am 28. Juli 2020 eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG beging – er hat ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten BAK von mindestens 2,54 Gewichtspromille geführt –, hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 16d Abs. 2 SVG eine dreimonatige Sperrfrist vom 28. Juli bis 27. Oktober 2020 festgesetzt. Dies wurde zu Recht nicht angefochten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.-”
Ein administrativer Entzug des Führerausweises gestützt auf Art. 16c SVG kann in der Praxis zur Revokation beruflicher Berechtigungen für fahrerbezogene Tätigkeiten (z.B. Taxi‑/VTC‑Karten) führen und damit die Berufsausübung bzw. die wirtschaftliche Lage der betroffenen Person einschränken.
“________, né en 1973, détient une carte de "chauffeur de voiture de transport avec chauffeur", depuis le 9 juillet 2008, de même qu'une carte de chauffeur de taxi depuis le 18 novembre 2022, ainsi que deux jeux de plaques d'immatriculation de voiture de transport avec chauffeur (ci-après : VTC), depuis le 13 novembre 2008 respectivement le 16 août 2017. Le 24 janvier 2023, A.________ a déposé une requête en autorisation d'exploiter une entreprise de transport. Il a alors produit un extrait de son casier judiciaire sur lequel figuraient deux ordonnances pénales datant des 16 janvier 2014 et 28 septembre 2022, pour violation grave des règles de la circulation routière. L'arrêt attaqué ne fournit pas de précisions concernant la première ordonnance. La seconde le condamnait à une peine pécuniaire de 30 jours-amende à 30 fr. avec sursis pour avoir, au volant de son véhicule professionnel, omis d'accorder la priorité à un piéton qui cheminait normalement sur un passage piéton et de l'avoir heurté avec l'avant de son véhicule; le piéton avait chuté et été légèrement blessé. Le 20 décembre 2022, l'Office cantonal des véhicules de la République et canton de Genève a prononcé le retrait du permis de conduire de A.________ pour une durée de trois mois, en application de l'art. 16c LCR (RS 741.01). B. B.a. Le Service de police du commerce et de lutte contre le travail au noir de la République et canton de Genève (ci-après: le Service de police du commerce) a, par décision du 1 er juin 2023, révoqué les cartes professionnelles de chauffeur de taxi et de VTC de A.________ et lui a ordonné de les déposer, avec les deux jeux de plaques d'immatriculation, dès que la décision serait définitive et exécutoire; faute de disposer d'une carte professionnelle, les conditions d'octroi d'une autorisation d'exploiter une entreprise de transport n'étaient pas remplies. B.b. Par arrêt du 12 septembre 2023, la Chambre administrative de la Cour de justice de la République et canton de Genève (ci-après: la Cour de justice) a rejeté le recours de A.________ à l'encontre de la décision du 1 er juin 2023 susmentionnée. Elle a relevé que celui-ci avait renversé un piéton qui cheminait normalement sur un passage piéton et que les échanges de messages entre le recourant et la victime, s'ils démontraient que le premier s'était enquis de l'état de santé de la seconde, indiquaient également que les blessures occasionnées n'étaient pas anodines; de plus, l'accident avait eu lieu dans le cadre de l'exercice de l'activité professionnelle de A.”
“2 LTVTC relatif aux décisions et condamnations incompatibles avec l'exercice de l'activité, le projet de loi du 26 février 2020 (PL 12649) proposait de réduire la période durant laquelle ces décisions devaient être prises en compte à trois ans au lieu de cinq, pour ne pas restreindre de manière excessive l'accès à la profession; en pratique, il s'était en effet révélé délicat de refuser la délivrance de la carte professionnelle pour des condamnations prononcées cinq ans auparavant et concernant des infractions plus anciennes encore; il était précisé que les infractions aux règles de la circulation ayant mené à un retrait de permis de conduire, ainsi que les infractions au droit pénal commun, en particulier celles contre la vie, l'intégrité corporelle, l'intégrité sexuelle ou le patrimoine, constituaient des décisions et condamnations incompatibles avec l'exercice de l'activité (PL 12649 p. 30). 3. En l'espèce, dans sa décision, le PCTN a mentionné uniquement que le recourant avait subi un retrait de son permis de conduire en raison d’une infraction grave aux règles de la circulation routière en application de l’art. 16c LCR. L’infraction commise et les circonstances dans lesquelles elle avait été commise n’étaient pas mentionnées. L’état de fait ne mentionnait pas non plus les antécédents de l’intéressé ou d’autres circonstances pourtant nécessaires à l’examen auquel l’autorité intimée aurait dû procéder. La décision retenait uniquement que l’infraction grave sanctionnée en application de l’art. 16c LCR entrait dans la catégorie des décisions incompatibles avec l’exercice de la profession au sens de l’art. 7 al. 3 let. e LTVTC, ce qui n’est d’ailleurs pas contesté. En revanche, la motivation concernant les autres circonstances, dont le recourant s’est prévalu, est inexistante. Le PCTN a prononcé la révocation de manière automatique en présence d’une infraction mentionnée à l’art. 7 al. 3 let. c LTVTC. Comme le relève le Tribunal fédéral, le recourant subit une restriction à sa liberté économique, dans la mesure où sa carte professionnelle de chauffeur de taxi et celle de chauffeur de VTC ont été révoquées et que cette activité est protégée par la liberté économique.”
Bei klarer Sachlage und wegen des engen Ermessensspielraums nach Art. 16c Abs. 2 SVG ist der Beurteilungsspielraum der Behörde beschränkt. Leichte Verfahrensfehler — namentlich geringfügige Gehörsverletzungen — können als leicht wiegend bzw. «geheilt» qualifiziert werden und die Wirksamkeit der Entzugsmassnahme nicht beeinträchtigen, soweit dem Betroffenen kein Nachteil entstanden ist.
“Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer konnte seine vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt nicht erkennbar berücksichtigten Einwendungen vor einer Rechtsmittelinstanz wieder einbringen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen konnte. Diese ist auf die Vorbringen eingegangen, hat eine nicht schwer wiegende Gehörsverletzung festgestellt und bei der Kostenverlegung berücksichtigt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz die angebliche Gehörsverletzung als leicht qualifiziert. Bereits die Verwaltungsrekurskommission hatte geurteilt, dass es sich angesichts der klaren Sachlage und des engen Ermessensspielraums der anwendbaren Norm (Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG [SR 741.01]) um einen leicht wiegenden Verfahrensfehler handle. Zudem konnte die Vorinstanz auch die Besonderheit des Falls berücksichtigen, dass der Sachverhalt, auf den die womöglich unbeachtet gebliebenen Einwendungen des Beschwerdeführers zielten, bereits Gegenstand einer Beschwerde gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug bildete und diesbezügliche Vorbringen vom Bundesgericht abgewiesen wurden (Urteil 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm durch die Heilung der angeblichen Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen sein könnte.”
Bei schwerer oder mehrfacher früherer Widerhandlung sehen die Buchstaben c–e von Art. 16c Abs. 2 SVG gestaffelte Erhöhungen der Mindestentzugsdauer bis hin zum unbefristeten bzw. definitiven Entzug vor. Bei Anwendbarkeit dieser Regeln ist die gesetzliche (unwiderlegbare) Vermutung fehlender Fahreignung verbunden, sodass das Gesetz keinen Raum für mildere administrative Massnahmen lässt.
“a) et pour constatation inexacte ou incomplète des faits pertinents (let. b). En revanche, dans la mesure où aucune des situations prévues aux let. a à c de l'art. 78 al. 2 CPJA n'est réalisée, la Cour de céans ne peut pas, dans le cas particulier, revoir l'opportunité de la décision de retrait de permis; qu’en l'espèce, le recourant ne conteste pas les faits retenus par l‘OCN. Ces faits ont du reste été établis sur le plan pénal, le recourant ayant été reconnu coupable de conduite d’un véhicule automobile malgré le refus, le retrait ou l’interdiction de l’usage du permis, par ordonnance du 25 février 2022 du Ministère public du canton de Fribourg, non contestée et désormais entrée en force. Aussi, il y a lieu de considérer comme établi qu'il a circulé au volant d'un véhicule automobile, le 21 janvier 2022, alors qu'il était sous le coup d'un retrait de permis; qu'aux termes de l'art. 16c al. 1 let. f LCR, commet une infraction grave la personne qui conduit un véhicule automobile alors que le permis de conduire lui a été retiré; que, selon l'art. 16c al. 2 LCR, après une infraction grave, le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire est retiré pour trois mois au minimum (let. a); pour six mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d'une infraction moyennement grave (let. b); pour douze mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d'une infraction grave ou à deux reprises en raison d'infractions moyennement graves (let. c); pour une durée indéterminée, mais pour deux ans au minimum, si, au cours des dix années précédentes, le permis a été retiré à deux reprises en raison d'infractions graves ou à trois reprises en raison d'infractions qualifiées de moyennement graves au moins; il est renoncé à cette mesure si, dans les cinq ans suivant l'expiration d'un retrait, aucune infraction donnant lieu à une mesure administrative n'a été commise (let. d); définitivement si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré en application de la let.”
“Unter Berufung auf die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, da der Beschwerdeführer gemäss der Verfügung vom 2. Juni 2021 in Anwendung von Art. 16d Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG sanktioniert worden sei, liege aufgrund der neuen schweren Widerhandlung durch das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs ein Anwendungsfall des Ausweisentzugs gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG vor. Damit sei die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG verbunden. Daran vermöge das Gutachten vom 19. Juli 2021 nichts zu ändern. Die Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 4 SVG habe der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer - im vorliegenden Fall jener nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG - zu entsprechen. Mithin belasse das Gesetz keinen Spielraum für mildere Massnahmen.”
“Abgesehen davon wäre dem Beschwerdeführer, wenn seinem Standpunkt gefolgt würde, grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. Die Rekursbehörde hat das Fahren des Beschwerdeführers ohne Führerausweis vom 30. Oktober 2019 somit zu Recht als schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG qualifiziert. 4.2 Sodann hält der Beschwerdeführer die für immer angeordnete Sperrfrist für unverhältnismässig und möchte diese auf zwei Jahre verkürzen lassen. 4.2.1 Die Vorinstanzen haben den Entzug "für immer" zutreffend begründet, ohne dass der Beschwerdeführer dagegen substanziierte und stichhaltige Argumente vorbringen würde. Laut Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG ist der Führerausweis bei einer schweren Widerhandlung für immer zu entziehen, wenn der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen worden war. Da die Entzugsverfügung vom 14. November 2019 in Anwendung von 16c Abs. 2 lit. d SVG erfolgt war, ist ein Ausweisentzug "für immer" in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG rechtens und folglich nicht zu beanstanden. 4.2.2 Missverständlich kann zwar die Anordnung einer expliziten "Sperrfrist für immer" sein. Wie die Beschwerdegegnerin mit Dispositiv-Ziffer 2 ihrer Verfügung vom 9. Juli 2020 sowie in deren Begründung ausführlich darlegt, hat der Beschwerdeführer indes nach fünf Jahren die Möglichkeit, die Wiedererteilung des Führerausweises zu beantragen (Art. 23 Abs. 3 SVG). Dies ist dem Beschwerdeführer auch bewusst, da er sich im Rekursverfahren ausdrücklich gegen eine "Sperrfrist von 5 Jahren" gerichtet hat. Eine Möglichkeit zur Wiederbewerbung vor Ablauf von fünf Jahren sieht das Gesetz in der vorliegenden Konstellation nicht vor. Art. 17 Abs. 4 SVG erwähnt vielmehr explizit, dass der für immer entzogene Führerausweis nur unter den Bedingungen von Art. 23 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden kann – also frühestens nach fünf Jahren. 5. Ausgangsgemäss sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs.”
“Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer am 27. April 2019 in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt, womit der Vorfall als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG zu qualifizieren ist. Nachdem dem Beschwerdeführer der Führerausweis am 18. Dezember 2015 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen worden war und dieser Entzug am 27. April 2019 noch keine fünf Jahre zurücklag, ist auch die zweite Voraussetzung für die Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG erfüllt.”
Bei einer schweren Rasertat kann auch ohne Hinweise auf auffällige Persönlichkeitsmerkmale vorsorglich ein präventiver Entzug des Ausweises angeordnet werden. Von einem solchen Entzug kann die zuständige Behörde nur in besonderen Fällen absehen, etwa wenn objektive Umstände (z. B. aufgrund der Örtlichkeit oder der Verkehrssituation nur sehr geringe Unfallgefahr) das Risiko stark mindern.
“Cela étant, il faut admettre que la commission d'un délit de chauffard, du fait de sa gravité tant subjective qu'objective, appréciée à ce niveau selon la vraisemblance des faits déterminants, implique normalement une expertise psychologique assortie d'un retrait préventif du permis en vertu de l'art. 15d al. 1 let. c LCR et 30 OAC. Ce n'est qu'en cas de circonstances particulières que l'autorité compétente pourra renoncer à de telles mesures, notamment lorsque le risque d'accident très grave et/ou l'intention paraissent faire défaut, par exemple - cas échéant - en cas d'excès de vitesse de 66 km/h sur une semi-autoroute limitée à 80 km/h qui était rectiligne à quatre voies avec glissière de sécurité, alors que le trafic était de faible densité (cf. arrêt TC VD CR.2014.0009 du 4 novembre 2014) ou en cas d'excès de vitesse de 64 km/h sur un échangeur autoroutier limitée à 80 km/h (cf. arrêt TF 1C_397/2014 du 20 novembre 2014) (cf. Bussy et al., Code suisse de la circulation routière commenté, 4e éd. 2015, art. 16c LCR n. 8); qu'en l'occurrence, il est établi que A.________ a, le 2 octobre 2019, commis un excès de vitesse de 65 km/h alors que la vitesse autorisée sur l'autoroute était limitée à 80 km/h en raison de travaux; que le Ministère public de l'arrondissement de l'Est vaudois a retenu que le conducteur avait commis une faute grave au sens de l'art. 90 al. 2 LCR; que la CMA s'est écartée de cette appréciation et a considéré que le recourant avait commis un "délit de chauffard" au sens de l'art. 90 al. 3 et 4 LCR, justifiant le prononcé d'un retrait préventif du permis de conduire; que ni l'ordonnance pénale, ni la décision attaquée ne fournissent d'indication sur la configuration des lieux et sur les conditions de circulation, notamment sur la densité du trafic, l'état d'avancement des travaux et la présence éventuelle d'ouvriers; que par ailleurs, nonobstant la gravité de l'infraction commise, aucun élément objectif ne permet d'envisager que le recourant souffre d'un problème caractériel le rendant inapte à la conduite au sens de l'art.”
Der automobilistische Leumund kann bei der Bemessung der Entzugsdauer grundsätzlich zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden. Soweit mehrere Sanktionen separat festzusetzen sind, ist es zulässig, den getrübten Leumund in den einzelnen, zunächst unabhängigen Massnahmen zu berücksichtigen; die Vorinstanz darf dies vor der Addition der Einzelmassnahmen tun. Hingegen darf die Berücksichtigung des Leumunds nicht zu einer doppelten Belastung führen, indem dieselbe Grundlage bereits zur Festlegung der Mindestentzugsdauer herangezogen worden ist.
“Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Rechtsprechungsgemäss lassen die als Mindestentzugsdauer ausgestalteten Regelungen von Art. 16a Abs. 2, Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG grundsätzlich Raum für eine Berücksichtigung des automobilistischen Leumunds ohne zeitliche Begrenzung (Urteile 1C_320/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2; 6A.53/2005 vom 10. November 2005 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer gemäss ADMAS-Register im Zeitraum von 1991 bis zur Verfügung vom 5. April 2018 neun Ausweisentzüge angeordnet worden sind, unter dem Blickwinkel des Leumunds als bedeutsam für die Bemessung der Entzugsdauer ansah. Ausgehend von der zitierten Rechtsprechung ist es mit Blick auf das sog. Doppelverwertungsverbot (vgl. hierzu BGE 142 IV 14 E. 5.4) sodann auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den getrübten automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers, nebst den weiteren massgeblichen Zumessungskriterien, sowohl bei der Festsetzung der Zusatzmassnahme für die Abstandsunterschreitung wie auch für die Bemessung der Entzugsdauer für die Geschwindigkeitsübertretung berücksichtigte, sind doch die beiden Massnahmen zunächst unabhängig voneinander festzusetzen, ehe sie im Sinne einer Gesamtmassnahme addiert werden (vgl.”
“Uhr, ein Motorfahrzeug mit einer BAK von mindestens 1,45 Gewichtspromille. Damit überschritt er die Grenze zur qualifizierten Alkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille deutlich. Mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden entsprechend schwer, weshalb die Einsatzdauer von drei Monaten um zwei Monate zu erhöhen ist. Ebenfalls massnahmeerhöhend wirkt sich der getrübte automobilistische Leumund aufgrund des am 22. September 2015 schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls mit einem Traktor samt Anhänger und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs aus, und zwar im Umfang eines knappen Monats. Die deswegen früher ausgesprochene Administrativmassnahme von einem Monat findet damit nicht bei der Frage der Anwendbarkeit der Rückfallbestimmung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG, wohl aber bei der Bemessung der Entzugsdauer nach der neuerlichen Widerhandlung Berücksichtigung (vgl. BGE 128 II 187 E .1d). Ein getrübter automobilistischer Leumund führt zu einer längeren Entzugsdauer, soweit er nicht bereits Grund für die Bestimmung der Mindestentzugsdauer war, da sich ansonsten die Rückfälligkeit doppelt zu Lasten des fehlbaren Lenkers auswirken würde (vgl. BSK SVG-Rütsche, Art. 16 N 122).”
Ausländische Führerausweise können nach den für den Entzug schweizerischer Ausweise geltenden Bestimmungen aberkannt werden. Objektiv liegt u. a. eine schwere Widerhandlung vor, wenn innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h oder mehr überschritten wird (unabhängig von den konkreten Umständen). Subjektiv verlangt der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten (bei fahrlässiger Begehung ist grobe Fahrlässigkeit erforderlich).
“Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für die Dauer von mindestens drei Monaten entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). Nach der Rechtsprechung begeht objektiv eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände. Insbesondere günstige Verkehrsverhältnisse und ein guter automobilistischer Leumund spielen also keine Rolle (BGE 132 II 234 E. 3). Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 1C_539/2022 vom 23. Mai 2024 E. 6.1 mit Hinweisen, zur amtlichen Publikation vorgesehen; 1C_536/2022 vom 25.”
Bei einer schweren Widerhandlung kann der Nachweis der Fahreignung mittels einer verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung verlangt werden. Ein solches Erfordernis steht im Einklang mit dem Zweck des Sicherungsentzugs; die berufliche Abhängigkeit vom Führerausweis ändert daran nichts.
“In der Schweiz werden diese verkehrsrelevanten Persönlichkeitseigenschaften in der Regel mittels einer verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung erfasst (vgl. Haag/Grimm, Die verkehrspsychologische Untersuchung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 87 f.; Bächli/Biétry, Zum Einsatz von Persönlichkeitsfragebogen in verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchungen – eine vergleichende Studie, in: R. Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2015, S. 250). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung den Nachweis der Fahreignung mittels eines verkehrspsychologischen Gutachtens verlangte. 4.- Zusammengefasst ergibt sich, dass es sich beim Unfall vom 28. Januar 2020 um eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG handelte und der Führerausweis aufgrund der zwei früheren schweren Widerhandlungen und einer weniger als fünf Jahre zurückliegenden Verwarnung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu Recht für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen wurde (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Nachweis der Fahreignung ein verkehrspsychologisches Gutachten verlangte. Der Rekurs ist abzuweisen. Das Vorbringen des Rekurrenten, als Geschäftsführer sei er dringend auf den Führerausweis angewiesen, weil er seine Mitarbeiter zu den Baustellen fahren müsse, ändert an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nichts. Ein Sicherungsentzug bezweckt die Fernhaltung ungeeigneter Fahrzeugführer vom Verkehrsgeschehen, und zwar bis der Mangel als geheilt zu betrachten ist. Bis dahin hat eine allfällige Sanktionsempfindlichkeit keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit des Sicherungsentzugs (BGer 6A.77/2003 vom 22. März 2004 E. 2.5.2). 5.- Die Massnahme des Sicherungsentzugs soll sicherstellen, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer vom Strassenverkehr ferngehalten wird. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn der Rekurrent während eines Rechtsmittelverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen würde.”
“In der Schweiz werden diese verkehrsrelevanten Persönlichkeitseigenschaften in der Regel mittels einer verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung erfasst (vgl. Haag/Grimm, Die verkehrspsychologische Untersuchung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 87 f.; Bächli/Biétry, Zum Einsatz von Persönlichkeitsfragebogen in verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchungen – eine vergleichende Studie, in: R. Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2015, S. 250). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung den Nachweis der Fahreignung mittels eines verkehrspsychologischen Gutachtens verlangte. 4.- Zusammengefasst ergibt sich, dass es sich beim Unfall vom 28. Januar 2020 um eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG handelte und der Führerausweis aufgrund der zwei früheren schweren Widerhandlungen und einer weniger als fünf Jahre zurückliegenden Verwarnung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu Recht für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen wurde (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Nachweis der Fahreignung ein verkehrspsychologisches Gutachten verlangte. Der Rekurs ist abzuweisen. Das Vorbringen des Rekurrenten, als Geschäftsführer sei er dringend auf den Führerausweis angewiesen, weil er seine Mitarbeiter zu den Baustellen fahren müsse, ändert an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nichts. Ein Sicherungsentzug bezweckt die Fernhaltung ungeeigneter Fahrzeugführer vom Verkehrsgeschehen, und zwar bis der Mangel als geheilt zu betrachten ist. Bis dahin hat eine allfällige Sanktionsempfindlichkeit keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit des Sicherungsentzugs (BGer 6A.77/2003 vom 22. März 2004 E. 2.5.2). 5.- Die Massnahme des Sicherungsentzugs soll sicherstellen, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer vom Strassenverkehr ferngehalten wird. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn der Rekurrent während eines Rechtsmittelverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen würde.”
Art. 16c Abs. 2 SVG sieht eine Kaskadenfolge der gesetzlichen Mindestentzugsdauern vor; dabei ist für die Bemessung namentlich auf frühere Entzüge innerhalb der letzten fünf Jahre abzustellen. Vorherige Entzüge innerhalb dieser Frist führen zu längeren gesetzlich vorgesehenen Mindestdauern bei der Anordnung eines erneuten Entzugs.
“Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen; die Mindestentzugsdauer darf jedoch, von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen, nicht unterschritten werden. Art. 16c Abs. 2 SVG sieht eine Kaskadenfolge bei der gesetzlichen Mindestdauer des Entzugs eines Ausweises bei einer schweren Widerhandlung vor. Als mildeste Massnahme wird der Ausweis, wenn kein qualifizierter Tatbestand vorliegt, für mindestens drei Monate entzogen (lit. a); die Dauer beträgt mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (lit. b), und zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (lit. c); bei noch schwereren Vortaten ist der Ausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, bzw. für immer zu entziehen (lit. d und e).”
“Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer am 27. April 2019 in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt, womit der Vorfall als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG zu qualifizieren ist. Nachdem dem Beschwerdeführer der Führerausweis am 18. Dezember 2015 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen worden war und dieser Entzug am 27. April 2019 noch keine fünf Jahre zurücklag, ist auch die zweite Voraussetzung für die Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG erfüllt.”
Bei der Zumessung nach Art. 16c Abs. 2 SVG werden in der Praxis zuvor verfügte administrative Massnahmen (z. B. frühere Entzüge, Warnungsentzüge oder angeordnete Sperrfristen) berücksichtigt und können eine strengere Sanktion nach sich ziehen, insbesondere die Anordnung eines Kaskadensicherungsentzugs oder die Umwandlung in einen unbestimmten (mindestens aber längeren) Entzug mit entsprechender Sperrfrist.
“Sachverhalt: A. A.________ wurde im Jahr 2004 wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verwarnt. 2005, 2006 und 2007 wurde ihm der Führerausweis jeweils befristet entzogen, zunächst wegen einer leichten Widerhandlung für einen Monat, dann wegen einer schweren Widerhandlung für vier Monate und anschliessend wegen einer weiteren derartigen Verfehlung für zwölf Monate. Im Juni 2008 erfolgte wegen einer neuerlichen schweren Widerhandlung gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG ein (Kaskaden-) Sicherungsentzug für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Im Juli 2011 und damit weniger als ein Jahr nach der Aufhebung dieser Massnahme im September 2010 wurde gegen A.________ wegen einer mittelschweren Widerhandlung gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG ein (Kaskaden-) Sicherungsentzug für immer verfügt. Diese Massnahme wurde mit Wirkung ab dem 6. Oktober 2016 in Berücksichtigung eines verkehrspsychologischen Gutachtens der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 2. September 2016 aufgehoben, verbunden mit der Auflage, innerhalb der folgenden sechs Monate ein Fahrercoaching im Umfang von sechs bis acht Sitzungen bei einem Verkehrstherapeuten oder den Kurs "KURVE Sicherungsentzug" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zu absolvieren. Knapp dreieinhalb Jahre später, im März 2020, beging A.________ erneut eine leichte Widerhandlung, für die ihn das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 15. Mai 2020 verwarnte. B. Am 22. September 2020 fuhr A.________ mit dem Personenwagen auf der Hauptstrasse 28a in Richtung Landquart.”
“Januar 2021 wegen Vorliegens einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik der Führerausweis in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit entzogen. Am 2. Juni 2021 ordnete das SVA gestützt auf Art. 16d Abs. 2 i.V.m. Art. 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. d SVG aufgrund des Selbstunfalls in angetrunkenem Zustand vom 25. August 2020 eine Sperrfrist von zwei Jahren mit Wirkung ab dem Datum des Unfalls an. Am 5. Juni 2021 beging der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Darlegungen eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs (vgl. E. 2 hievor). Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Zeitpunkt des Vorfalls am 5. Juni 2021 gestützt auf Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen war, hatte das Strassenverkehrsamt gestützt auf Art. 16c Abs. 4 SVG eine Sperrfrist zu verfügen, die der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspricht. Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 2. Juni 2021 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG für sein Fehlverhalten vom 25. August 2020 (mit einer Sperrfrist) sanktioniert worden war, musste ihm nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zwingend (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) für immer entzogen werden. Entsprechend hatte das Strassenverkehrsamt nach Art. 16c Abs. 4 SVG ebenfalls eine Sperrfrist für "immer" anzuordnen (vgl. Urteile 1C_21/2016 vom 12. September 2016 E. 4; 1C_29/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3). Dies führt nach Massgabe von Art. 17 Abs. 4 Satz 1 und Art. 23 Abs. 3 SVG dazu, dass ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises erst nach fünf Jahren seit der letzten Widerhandlung gestellt werden kann (vgl. Urteil 1C_584/2015 vom 1. März 2016 E. 4.3), wie dies das Strassenverkehrsamt in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2021 zutreffend festhielt.”
“Januar 2021 wegen Vorliegens einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik der Führerausweis in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit entzogen. Am 2. Juni 2021 ordnete das SVA gestützt auf Art. 16d Abs. 2 i.V.m. Art. 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. d SVG aufgrund des Selbstunfalls in angetrunkenem Zustand vom 25. August 2020 eine Sperrfrist von zwei Jahren mit Wirkung ab dem Datum des Unfalls an. Am 5. Juni 2021 beging der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Darlegungen eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs (vgl. E. 2 hievor). Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Zeitpunkt des Vorfalls am 5. Juni 2021 gestützt auf Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen war, hatte das Strassenverkehrsamt gestützt auf Art. 16c Abs. 4 SVG eine Sperrfrist zu verfügen, die der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspricht. Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 2. Juni 2021 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG für sein Fehlverhalten vom 25. August 2020 (mit einer Sperrfrist) sanktioniert worden war, musste ihm nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zwingend (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) für immer entzogen werden. Entsprechend hatte das Strassenverkehrsamt nach Art. 16c Abs. 4 SVG ebenfalls eine Sperrfrist für "immer" anzuordnen (vgl. Urteile 1C_21/2016 vom 12. September 2016 E. 4; 1C_29/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3). Dies führt nach Massgabe von Art. 17 Abs. 4 Satz 1 und Art. 23 Abs. 3 SVG dazu, dass ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises erst nach fünf Jahren seit der letzten Widerhandlung gestellt werden kann (vgl. Urteil 1C_584/2015 vom 1. März 2016 E. 4.3), wie dies das Strassenverkehrsamt in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2021 zutreffend festhielt.”
“Im Jahr 2015 entzog ihm das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW die Fahrberechtigung für einen Monat wegen einer mit einem Spezialtraktor begangenen mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, 2016 für drei Monate wegen verschiedener Verkehrsregelverletzungen mit dem Motorrad, die es gesamthaft als schwere Widerhandlung beurteilte. Am 21. Juni 2017 entzog es ihm die Fahrberechtigung (mit Ausnahme derjenigen für die Spezialkategorien G und M) wegen einer mit dem Motorrad begangenen schweren Widerhandlung erneut, diesmal für zwölf Monate ab dem 6. Mai 2017. Da A.________ am 25. Mai 2017 und damit während der Probezeit für den Führerausweis auf Probe der Kategorie B trotz entzogener Fahrberechtigung sowie ohne Versicherungsschutz, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder mehrfach ein Motorrad führte, mithin eine weitere schwere Widerhandlung beging, wandelte das Verkehrssicherheitszentrum am 26. Oktober 2017 den Warnungsentzug vom 21. Juni 2017 in einen Kaskadensicherungsentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG um, entzog die Fahrberechtigung auf unbestimmte Zeit und verfügte eine Sperrfrist von 24 Monaten. Am 27. September 2019 erteilte es A.________ gestützt auf eine positiv ausgefallene Fahreignungsabklärung die Fahrberechtigung wieder. Gleichzeitig verlängerte es die Probezeit für den Führerausweis auf Probe der Kategorie B um ein Jahr bis zum 19. April 2021. B. Am 23. Mai 2020 verursachte A.________ in Luzern mit einem Personenwagen einen Unfall. Auf der Sedelstrasse in Richtung Sedel fahrend, geriet er in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen. Das Verkehrssicherheitszentrum ging davon aus, A.________ habe die Geschwindigkeit nicht den Strassen- und Sichtverhältnissen angepasst, und beurteilte den Unfall als mittelschwere Widerhandlung. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 annullierte es den Führerausweis auf Probe der Kategorie B und ordnete einen Kaskadensicherungsentzug nach Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG an. Es entzog A.________ die Fahrberechtigung, untersagte ihm auch das Führen von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist, und setzte eine Sperrfrist von 60 Monaten ab Zustellung der Verfügung an.”
“Im Jahr 2015 entzog ihm das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW die Fahrberechtigung für einen Monat wegen einer mit einem Spezialtraktor begangenen mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, 2016 für drei Monate wegen verschiedener Verkehrsregelverletzungen mit dem Motorrad, die es gesamthaft als schwere Widerhandlung beurteilte. Am 21. Juni 2017 entzog es ihm die Fahrberechtigung (mit Ausnahme derjenigen für die Spezialkategorien G und M) wegen einer mit dem Motorrad begangenen schweren Widerhandlung erneut, diesmal für zwölf Monate ab dem 6. Mai 2017. Da A.________ am 25. Mai 2017 und damit während der Probezeit für den Führerausweis auf Probe der Kategorie B trotz entzogener Fahrberechtigung sowie ohne Versicherungsschutz, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder mehrfach ein Motorrad führte, mithin eine weitere schwere Widerhandlung beging, wandelte das Verkehrssicherheitszentrum am 26. Oktober 2017 den Warnungsentzug vom 21. Juni 2017 in einen Kaskadensicherungsentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG um, entzog die Fahrberechtigung auf unbestimmte Zeit und verfügte eine Sperrfrist von 24 Monaten. Am 27. September 2019 erteilte es A.________ gestützt auf eine positiv ausgefallene Fahreignungsabklärung die Fahrberechtigung wieder. Gleichzeitig verlängerte es die Probezeit für den Führerausweis auf Probe der Kategorie B um ein Jahr bis zum 19. April 2021. B. Am 23. Mai 2020 verursachte A.________ in Luzern mit einem Personenwagen einen Unfall. Auf der Sedelstrasse in Richtung Sedel fahrend, geriet er in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen. Das Verkehrssicherheitszentrum ging davon aus, A.________ habe die Geschwindigkeit nicht den Strassen- und Sichtverhältnissen angepasst, und beurteilte den Unfall als mittelschwere Widerhandlung. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 annullierte es den Führerausweis auf Probe der Kategorie B und ordnete einen Kaskadensicherungsentzug nach Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG an. Es entzog A.________ die Fahrberechtigung, untersagte ihm auch das Führen von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist, und setzte eine Sperrfrist von 60 Monaten ab Zustellung der Verfügung an.”
“November 2018 einen Personenwagen, obwohl ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich wegen einer leichten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz mit Verfügung vom 9. Mai 2018 den Führerausweis für einen Monat, vom 5. November 2018 bis zum 4. Dezember 2018, entzogen hatte. Mit Strafbefehl vom 19. September 2019 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich A.________ des Fahrens ohne Berechtigung schuldig. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Verfügung vom 27. Februar 2020 den Führerausweis für immer. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ablauf von fünf Jahren und der Glaubhaftmachung des Wegfalls der Entzugsgründe abhängig gemacht. In der Begründung stufte das Strassenverkehrsamt den Vorfall vom 6. November 2018 als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ein. Es stützte den Ausweisentzug unter Berücksichtigung der zuvor verfügten Administrativmassnahmen auf Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG (SR 741.01). Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juni 2020 ab. Mit Urteil vom 19. August 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. C. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2020 sei aufzuheben und anstelle des Führerausweisentzugs für immer sei die Entzugsdauer auf maximal drei Monate festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Das Strassenverkehrsamt und das Verwaltungsgericht beantragen unter Hinweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verweist ebenfalls auf den angefochtenen Entscheid und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.”
Bei Fahrten trotz Entzugs ist gemäss Art. 16c Abs. 4 LCR eine Sperrfrist festzusetzen; diese wird in den vorliegenden Akten als Mindestdauer berechnet und hier ab dem Tatdatum vom 17. Oktober 2023 angesetzt (zwölf Monate).
“Selon le rapport de police, l’intéressé faisait l’objet d’un mandat d’arrêt convertible émis par les autorités bernoises pour un montant de CHF 40.- et valable jusqu’au 10 octobre 2024. Il faisait l’objet de plusieurs recherches de lieu de séjour émises par les autorités de Winterthur et Zurich pour des amendes non payées d’un montant total de CHF 1'790.-. h. Le 18 octobre 2023, le conducteur s’est rendu aux guichets de l’OCV afin d’obtenir des renseignements sur sa situation, suite au contrôle de la veille. i. Le 13 décembre 2023, par courrier A+ adressé à l’adresse de la Plaine, l’OCV a indiqué à A______ que la police lui avait transmis le rapport établi suite aux infractions à la circulation routière commises le 17 octobre 2023 à 16h41. Il faisait l’objet d’un retrait de permis de conduire pour une durée indéterminée prononcé le 4 juillet 2023 et n’était plus en droit de circuler avec des véhicules à moteur. La levée de cette mesure était subordonnée à la présentation d’une expertise favorable émanant d’un médecin de niveau 4. Son attention était attirée sur le fait que selon l’art. 16c al. 4 LCR, pour toute conduite sous retrait, un délai d’attente correspondant à la durée minimale prévue pour l’infraction devait être fixé. La durée minimale avant toute levée de mesure était ainsi de douze mois, dès le 17 octobre 2023. D. a. Par acte du 29 janvier 2024, le conducteur a formé recours auprès du Tribunal administratif de première instance (ci-après : TAPI) contre les décisions de l’OCV du 15 mars, du 4 juillet et du 13 décembre 2023, concluant, à titre préalable, à ce que le TAPI dise et constate que le recours avait effet suspensif, et à titre principal, à l’annulation de la décision du 15 mars 2023 et à ce qu’il constate la nullité des décisions du 15 mars et du 4 juillet 2023, subsidiairement, à leur annulation, et encore plus subsidiairement, au renvoi de la cause à l’OCV. La dernière décision avait été notifiée le 13 décembre 2023, de sorte que l’ensemble des décisions pouvaient être attaquées conjointement. S’il fallait considérer que chacune d’elles devait être attaquée séparément, s’agissant des deux premières, celles-ci lui avaient été soumises le 18 octobre 2023.”
“Selon le rapport de police, l’intéressé faisait l’objet d’un mandat d’arrêt convertible émis par les autorités bernoises pour un montant de CHF 40.- et valable jusqu’au 10 octobre 2024. Il faisait l’objet de plusieurs recherches de lieu de séjour émises par les autorités de Winterthur et Zurich pour des amendes non payées d’un montant total de CHF 1'790.-. h. Le 18 octobre 2023, le conducteur s’est rendu aux guichets de l’OCV afin d’obtenir des renseignements sur sa situation, suite au contrôle de la veille. i. Le 13 décembre 2023, par courrier A+ adressé à l’adresse de la Plaine, l’OCV a indiqué à A______ que la police lui avait transmis le rapport établi suite aux infractions à la circulation routière commises le 17 octobre 2023 à 16h41. Il faisait l’objet d’un retrait de permis de conduire pour une durée indéterminée prononcé le 4 juillet 2023 et n’était plus en droit de circuler avec des véhicules à moteur. La levée de cette mesure était subordonnée à la présentation d’une expertise favorable émanant d’un médecin de niveau 4. Son attention était attirée sur le fait que selon l’art. 16c al. 4 LCR, pour toute conduite sous retrait, un délai d’attente correspondant à la durée minimale prévue pour l’infraction devait être fixé. La durée minimale avant toute levée de mesure était ainsi de douze mois, dès le 17 octobre 2023. D. a. Par acte du 29 janvier 2024, le conducteur a formé recours auprès du Tribunal administratif de première instance (ci-après : TAPI) contre les décisions de l’OCV du 15 mars, du 4 juillet et du 13 décembre 2023, concluant, à titre préalable, à ce que le TAPI dise et constate que le recours avait effet suspensif, et à titre principal, à l’annulation de la décision du 15 mars 2023 et à ce qu’il constate la nullité des décisions du 15 mars et du 4 juillet 2023, subsidiairement, à leur annulation, et encore plus subsidiairement, au renvoi de la cause à l’OCV. La dernière décision avait été notifiée le 13 décembre 2023, de sorte que l’ensemble des décisions pouvaient être attaquées conjointement. S’il fallait considérer que chacune d’elles devait être attaquée séparément, s’agissant des deux premières, celles-ci lui avaient été soumises le 18 octobre 2023.”
Ist nach Art. 16c Abs. 1 eine schwere Widerhandlung gegeben (z.B. Führen trotz Ausweisentzugs), führt Art. 16c Abs. 2 lit. e zu einem zwingenden dauernden Entzug des Führerausweises; das Strassenverkehrsamt hat gemäss Art. 16c Abs. 4 eine entsprechende Sperrfrist «für immer» anzuordnen. Gemäss den Entscheidgründen ergibt sich hieraus nach Art. 17 Abs. 4 Satz 1 und Art. 23 Abs. 3 SVG, dass ein Gesuch um Wiedererteilung erst fünf Jahre nach der letzten Widerhandlung gestellt werden kann.
“c und Abs. 2 lit. d SVG aufgrund des Selbstunfalls in angetrunkenem Zustand vom 25. August 2020 eine Sperrfrist von zwei Jahren mit Wirkung ab dem Datum des Unfalls an. Am 5. Juni 2021 beging der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Darlegungen eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs (vgl. E. 2 hievor). Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Zeitpunkt des Vorfalls am 5. Juni 2021 gestützt auf Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen war, hatte das Strassenverkehrsamt gestützt auf Art. 16c Abs. 4 SVG eine Sperrfrist zu verfügen, die der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspricht. Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 2. Juni 2021 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG für sein Fehlverhalten vom 25. August 2020 (mit einer Sperrfrist) sanktioniert worden war, musste ihm nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zwingend (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) für immer entzogen werden. Entsprechend hatte das Strassenverkehrsamt nach Art. 16c Abs. 4 SVG ebenfalls eine Sperrfrist für "immer" anzuordnen (vgl. Urteile 1C_21/2016 vom 12. September 2016 E. 4; 1C_29/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3). Dies führt nach Massgabe von Art. 17 Abs. 4 Satz 1 und Art. 23 Abs. 3 SVG dazu, dass ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises erst nach fünf Jahren seit der letzten Widerhandlung gestellt werden kann (vgl. Urteil 1C_584/2015 vom 1. März 2016 E. 4.3), wie dies das Strassenverkehrsamt in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2021 zutreffend festhielt.”
“Januar 2021 wegen Vorliegens einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik der Führerausweis in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit entzogen. Am 2. Juni 2021 ordnete das SVA gestützt auf Art. 16d Abs. 2 i.V.m. Art. 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. d SVG aufgrund des Selbstunfalls in angetrunkenem Zustand vom 25. August 2020 eine Sperrfrist von zwei Jahren mit Wirkung ab dem Datum des Unfalls an. Am 5. Juni 2021 beging der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Darlegungen eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs (vgl. E. 2 hievor). Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Zeitpunkt des Vorfalls am 5. Juni 2021 gestützt auf Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen war, hatte das Strassenverkehrsamt gestützt auf Art. 16c Abs. 4 SVG eine Sperrfrist zu verfügen, die der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspricht. Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 2. Juni 2021 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG für sein Fehlverhalten vom 25. August 2020 (mit einer Sperrfrist) sanktioniert worden war, musste ihm nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zwingend (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) für immer entzogen werden. Entsprechend hatte das Strassenverkehrsamt nach Art. 16c Abs. 4 SVG ebenfalls eine Sperrfrist für "immer" anzuordnen (vgl. Urteile 1C_21/2016 vom 12. September 2016 E. 4; 1C_29/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3). Dies führt nach Massgabe von Art. 17 Abs. 4 Satz 1 und Art. 23 Abs. 3 SVG dazu, dass ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises erst nach fünf Jahren seit der letzten Widerhandlung gestellt werden kann (vgl. Urteil 1C_584/2015 vom 1. März 2016 E. 4.3), wie dies das Strassenverkehrsamt in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2021 zutreffend festhielt.”
“c und Abs. 2 lit. d SVG aufgrund des Selbstunfalls in angetrunkenem Zustand vom 25. August 2020 eine Sperrfrist von zwei Jahren mit Wirkung ab dem Datum des Unfalls an. Am 5. Juni 2021 beging der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Darlegungen eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs (vgl. E. 2 hievor). Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Zeitpunkt des Vorfalls am 5. Juni 2021 gestützt auf Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen war, hatte das Strassenverkehrsamt gestützt auf Art. 16c Abs. 4 SVG eine Sperrfrist zu verfügen, die der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspricht. Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 2. Juni 2021 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG für sein Fehlverhalten vom 25. August 2020 (mit einer Sperrfrist) sanktioniert worden war, musste ihm nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zwingend (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) für immer entzogen werden. Entsprechend hatte das Strassenverkehrsamt nach Art. 16c Abs. 4 SVG ebenfalls eine Sperrfrist für "immer" anzuordnen (vgl. Urteile 1C_21/2016 vom 12. September 2016 E. 4; 1C_29/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3). Dies führt nach Massgabe von Art. 17 Abs. 4 Satz 1 und Art. 23 Abs. 3 SVG dazu, dass ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises erst nach fünf Jahren seit der letzten Widerhandlung gestellt werden kann (vgl. Urteil 1C_584/2015 vom 1. März 2016 E. 4.3), wie dies das Strassenverkehrsamt in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2021 zutreffend festhielt.”
Für die Dauerfolge des Entzugs nach Art. 16c Abs. 2 SVG ist nicht der Zeitpunkt der Tat, sondern der Vollzug des Entzugs massgebend; die Massnahme soll ihre erzieherische Wirkung ab dem Entzugszeitpunkt entfalten. Legt das Gericht keinen Beginn des Entzugs fest, bestimmt in der Praxis das Strassenverkehrsamt das konkrete Datum.
“Il se plaint à cet égard d'une inégalité de traitement puisque selon que l'autorité intimée se prononce plus ou moins rapidement, les conséquences sur la durée du retrait du permis de conduire en application de l'art. 16c al. 2 LCR ne sont pas les mêmes. Le Tribunal fédéral a déjà eu l'occasion, en appliquant l'art. 16c al. 2 LCR, de de se prononcer sur l'objection selon laquelle serait déterminant le temps écoulé entre les deux infractions, qui est en substance l'argument invoqué par le recourant. Le Tribunal fédéral a confirmé qu'est déterminante l'exécution du retrait de permis pour le motif que c'est depuis ce retrait - et non pas depuis l'infraction - que la mesure doit sortir son effet admonitoire (TF 1C_106/2011 du 7 juin 2011 et les arrêts cités, voir aussi TF 1C_492/2020 du 18 novembre 2020 consid. 3.3; également l'arrêt de la CDAP CR.2013.0028 du 15 avril 2013 consid. 2 et les arrêts cités).”
“Die Würdigung der Vorinstanz, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren und der ausländische Führerausweis des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten abzuerkennen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG und Art. 45 Abs. 1 VZV), hält folglich vor Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb die Aberkennung ab dem 31. Juli erfolgen soll. Folglich wird das Strassenverkehrsamt das Datum bestimmen (vgl. Dispo.-Ziff. 2 des Entscheids des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 5. Dezember 2022).”
Art. 16c Abs. 2 SVG sieht gestaffelte Mindestentzugsdauern bei schweren Widerhandlungen bis hin zum Entzug „für immer“ vor. Die Staffelung berücksichtigt frühere (mittelschwere oder schwere) Widerhandlungen und deren zeitlichen Abstand. Insbesondere führt ein früherer Ausweisentzug innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre (vgl. lit. d dieses Absatzes oder Art. 16b Abs. 2 lit. e) zum Entzug „für immer“ nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG. Die Mindestentzugsdauern sind gesetzlich vorgegeben und dürfen nicht unterschritten werden; die Rückfallregelung stützt sich auf die Annahme mangelnder Fahreignung.
“Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass Personen, die wiederholt elementare Verkehrsregeln verletzen und damit das Leben anderer Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen aufs Spiel setzen, für lange Zeit oder sogar für immer aus dem Verkehr gezogen werden (BGE 141 II 220 E. 3.3.3; 139 II 95 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gesetz sieht deshalb in detaillierten Vorschriften eine Vielzahl von Mindestentzugsdauern vor, die neu nicht mehr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unterschritten werden können (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2). Unterschieden wird zwischen dem Führerausweisentzug nach einer leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Die gesetzliche Abstufung der Mindestdauern der Ausweisentzüge bei schweren Widerhandlungen (Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG) trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, ob bereits früher (mittelschwere oder schwere) Widerhandlungen erfolgt sind und wie weit diese zeitlich zurückliegen (BGE 141 II 220 E. 3.3.3). Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG sieht vor, dass nach einer schweren Widerhandlung der Führerausweis für "immer" entzogen wird, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. d (dieses Absatzes) oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Gemäss Art. 17 Abs. 4 Satz 1 SVG kann der für immer entzogene Führerausweis nur unter den Bedingungen des Art. 23 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden. Nach dieser Regelung hat die Behörde des Wohnsitzkantons nach fünfjähriger Dauer einer Massnahme auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. Gemäss der Rechtsprechung sind die Führerausweisentzüge nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG als Sicherungsentzüge zu qualifizieren, da sie auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruhen (BGE 141 II 220 E. 3.2 mit Hinweis). Hat die betroffene Person trotz eines Sicherungsentzugs nach Art. 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird gemäss Art. 16c Abs.”
“Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass Personen, die wiederholt elementare Verkehrsregeln verletzen und damit das Leben anderer Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen aufs Spiel setzen, für lange Zeit oder sogar für immer aus dem Verkehr gezogen werden (BGE 141 II 220 E. 3.3.3; 139 II 95 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gesetz sieht deshalb in detaillierten Vorschriften eine Vielzahl von Mindestentzugsdauern vor, die neu nicht mehr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unterschritten werden können (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2). Unterschieden wird zwischen dem Führerausweisentzug nach einer leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Die gesetzliche Abstufung der Mindestdauern der Ausweisentzüge bei schweren Widerhandlungen (Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG) trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, ob bereits früher (mittelschwere oder schwere) Widerhandlungen erfolgt sind und wie weit diese zeitlich zurückliegen (BGE 141 II 220 E. 3.3.3). Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG sieht vor, dass nach einer schweren Widerhandlung der Führerausweis für "immer" entzogen wird, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. d (dieses Absatzes) oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Gemäss Art. 17 Abs. 4 Satz 1 SVG kann der für immer entzogene Führerausweis nur unter den Bedingungen des Art. 23 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden. Nach dieser Regelung hat die Behörde des Wohnsitzkantons nach fünfjähriger Dauer einer Massnahme auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. Gemäss der Rechtsprechung sind die Führerausweisentzüge nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG als Sicherungsentzüge zu qualifizieren, da sie auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruhen (BGE 141 II 220 E. 3.2 mit Hinweis). Hat die betroffene Person trotz eines Sicherungsentzugs nach Art. 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird gemäss Art. 16c Abs.”
“Oktober 2021 ordnete das Strassenverkehrsamt gegenüber A nach Gewährung des rechtlichen Gehörs "als weitere Massnahme zur Verfügung vom 15. März 2021" eine "Sperrfrist für immer" an und hielt fest, die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises richteten sich nach Art. 23 Abs. 3 SVG (Wiedererteilung frühestens nach Ablauf einer Fünfjahresfrist möglich); zusätzlich sei ein günstig lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 erforderlich; einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. 3.1 Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG stellt das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar (BGr, 18. Februar 2021, 1C_560/2020, E. 2.2; vgl. VGr, 27. März 2020, 1C_543/2019, E. 3.5; 21. Dezember 2015, 1C_470/2015, E. 2.2). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG oder nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe – nach der auf Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs anwendbaren Sonderbestimmung gemäss Art. 100 Ziffer 4 Satz 3 SVG – gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 4 SVG). Der Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" bzw. "für immer" bei Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG beruht gemäss dem Bundesgericht auf einer "unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art.”
“Trotz aller Kritik des Beschwerdeführers erweist sich der Führerausweisentzug für immer auch als verhältnismässig. Es ist erstellt und wird von ihm auch nicht bestritten, dass ihm der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist und dass er nun erneut eine solche schwere Widerhandlung begangen hat. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG ist ihm der Führerausweis daher für immer zu entziehen. Dies entspricht der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer, die gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden darf. Dass der Führerausweis für das berufliche Fortkommen des als Chauffeur tätigen Beschwerdeführers wichtig ist, mag zwar zutreffen. Im Zusammenhang mit der Massnahmenempfindlichkeit von Berufschauffeuren hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aber explizit abgelehnt (BGE 132 II 234 E. 2.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E. 3.4). Den Gerichten ist es daher verwehrt, bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel bei Berufschauffeuren, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zuzulassen (BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f; 132 II 234 E. 2.3 S. 236; Urteil 1C_523/2017 vom 20. März 2017 E. 3.5). Die Vorinstanz durfte daher die Mindestentzugsdauer auch nicht gestützt auf die Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers unterschreiten.”
“November 2018 trotz Führerausweisentzug einen Personenwagen lenkte, habe er sich eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG zu Schulden kommen lassen. Daran ändere auch sein Vorbringen nichts, er habe sich fahrlässigerweise im Abgabedatum des Führerausweises geirrt, weil einerseits auch die fahrlässige Begehung des infrage stehenden Delikts möglich sei. Andererseits sei im rechtskräftigen Strafbefehl vom 19. September 2019 zudem verbindlich festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer vom Führen ohne Berechtigung wusste bzw. dies zumindest in Kauf genommen habe. Aufgrund der begangenen schweren Widerhandlung seien die Voraussetzungen für den Führerausweisentzug für immer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG erfüllt, nachdem dem Beschwerdeführer der Führerausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal für unbestimmte Zeit entzogen worden war. Auch wenn der Führerausweisentzug den als Chauffeur tätigen Beschwerdeführer schwer treffe, sei die Administrativmassnahme auch verhältnismässig, da der Entzug für immer nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG der vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspreche.”
Zur Begründung eines Sicherungsentzugs kann nach Ablauf der Sperrfrist regelmässig der Nachweis der Fahreignung mittels einer verkehrspsychologischen Untersuchung verlangt werden. Ein Sicherungsentzug dient der Fernhaltung ungeeigneter Fahrzeugführer, und die wirtschaftliche Notwendigkeit des Betroffenen ist für die Beurteilung der Erforderlichkeit des Sicherungsentzugs nicht entscheidend.
“Da somit die charakterliche Fahreignung zur Diskussion steht, wird nach Ablauf der Sperrfrist zu überprüfen sein, inwieweit der Rekurrent Gewähr bietet, dass er künftig als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten wird. In der Schweiz werden diese verkehrsrelevanten Persönlichkeitseigenschaften in der Regel mittels einer verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung erfasst (vgl. Haag/Grimm, Die verkehrspsychologische Untersuchung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 87 f.; Bächli/Biétry, Zum Einsatz von Persönlichkeitsfragebogen in verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchungen – eine vergleichende Studie, in: R. Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2015, S. 250). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung den Nachweis der Fahreignung mittels eines verkehrspsychologischen Gutachtens verlangte. 4.- Zusammengefasst ergibt sich, dass es sich beim Unfall vom 28. Januar 2020 um eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG handelte und der Führerausweis aufgrund der zwei früheren schweren Widerhandlungen und einer weniger als fünf Jahre zurückliegenden Verwarnung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu Recht für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen wurde (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Nachweis der Fahreignung ein verkehrspsychologisches Gutachten verlangte. Der Rekurs ist abzuweisen. Das Vorbringen des Rekurrenten, als Geschäftsführer sei er dringend auf den Führerausweis angewiesen, weil er seine Mitarbeiter zu den Baustellen fahren müsse, ändert an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nichts. Ein Sicherungsentzug bezweckt die Fernhaltung ungeeigneter Fahrzeugführer vom Verkehrsgeschehen, und zwar bis der Mangel als geheilt zu betrachten ist. Bis dahin hat eine allfällige Sanktionsempfindlichkeit keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit des Sicherungsentzugs (BGer 6A.77/2003 vom 22. März 2004 E. 2.”
Bei Rückfall kann die Entzugsdauer über das gesetzliche Minimum hinaus festgelegt werden; die Rechtsprechung berücksichtigt insbesondere die Schwere der Tat, eine Alkoholisierung, das Fehlen guter Führung bzw. die schlechte Reputation sowie die zeitliche Nähe zur früheren Entzugsmassnahme. In der Praxis wurde unter diesen Gesichtspunkten bereits eine Entzugsdauer von 15 Monaten angeordnet.
“L'expertise médicale d'aptitude à la conduite d'un véhicule à moteur ordonnée par décision de l'OCV a été réalisée le 7 décembre 2023. Il ressortait du rapport des B______ et C______ du 3 janvier 2024 que M. A______ pouvait être considéré comme apte à la conduite des véhicules à moteur du premier groupe. Le pronostic concernant sa consommation d'éthanol et la conduite des véhicules à moteur semblait a priori favorable à court et moyen termes, dans la mesure où il avait dit avoir tiré leçon des conséquences des faits qui l'avaient mené en expertise. S'agissant du pronostic à long terme, ce dernier était difficile à établir, dans la mesure où il dépendrait d'une consolidation des modifications d'habitudes qui devraient s'inscrire dans la durée, au-delà de l'effet dissuasif des mesures administratives relatives aux faits qui l'avaient mené en expertise. 14. Par décision du 10 janvier 2024, déclarée exécutoire nonobstant recours, l'OCV a prononcé le retrait du permis d'élève conducteur pour la catégorie A pour une durée de 15 mois à compter du 15 septembre 2023 en application de l'art. 16c LCR. En substance, l'OCV a retenu que bien que le rapport d'expertise eut conclu à l'aptitude de M. A______ à la conduite des véhicules à moteur, les infractions qui lui étaient reprochées étaient graves et il ressortait de l'art. 16c al. 2 let. c LCR qu'après une infraction grave, le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire était retiré pour douze mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis avait été retiré une fois en raison d'une infraction grave où à deux reprises en raison d'infractions moyennement graves. M. A______ ne justifiait par ailleurs pas d'une bonne réputation compte tenu du retrait de permis de conduire d'élève conducteur dont il avait fait l'objet, ni d'un besoin professionnel de conduire des véhicules automobiles au sens défini par la jurisprudence. Au vu de l'ensemble des circonstances, notamment du taux d'alcool et de la proximité de la récidive, l'autorité avait jugé adéquat de s'écarter du minimum légal. Cette mesure serait inscrite dans le système d'information relatif à l'admission à la circulation (ci-après: SIAC).”
“Il 24 maggio 2018 egli si è, come appena visto, reso autore di un'ulteriore infrazione grave giusta l'art. 16c cpv. 1 lett. a LCStr, avendo superato di 27 km/h il limite di 50 km/h vigente all'interno della località di Manno. Tale infrazione - commessa a distanza di meno di cinque anni dalla scadenza di una pregressa misura amministrativa inflittagli per un'infrazione di pari importanza perpetrata il 19 novembre 2014 - comporta già di per sé una revoca di ammonimento della durata minima di 12 mesi in base all'art. 16c cpv. 2 lett. c LCStr. Nella quantificazione puntuale della sanzione amministrativa che va irrogata all'insorgente occorre tuttavia tener presente la serietà della trasgressione di cui si è reso protagonista. L'infrazione è inoltre stata commessa a distanza di soli tre anni e mezzo dalla scadenza della precedente sanzione impostagli in forza dell'art. 16c LCStr e a meno di un anno e tre mesi dalla scadenza dell'ultima revoca inflittagli giusta l'art. 16b LCStr (che ha finito di scontare il 28 febbraio 2017). Nel commisurare esattamente il periodo di revoca secondo i criteri sanciti dall'art. 16 cpv. 3 LCStr, anche il tempo trascorso dalla scadenza di una precedente revoca gioca infatti un ruolo decisivo, nel senso che una recidiva a breve termine va punita con maggiore severità di una nuova infrazione commessa al limite del periodo di prova (cfr. Cédric Mizel, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, Berna 2015, pag. 543 e rif.). Non può poi che essere biasimata la recidiva specifica delle infrazioni in cui è incorso, ciò che porta a dubitare che il ricorrente abbia veramente tratto un insegnamento dalle precedenti misure (cfr. Mizel, ibidem). Invano egli si prevale infine di un'asserita sua assoluta necessità professionale di condurre un veicolo a motore, ritenuto come la giurisprudenza riconosca tale esigenza con estrema riserva e soltanto quando il mezzo meccanico costituisce, per così dire, il posto di lavoro per l'amministrato (autisti di professione, conducenti di taxi ecc.”
Praxisbeispiel: In der in den Quellen dokumentierten Entscheidung wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG gewürdigt; gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG erfolgte ein Führerausweisentzug von acht Monaten.
“Dabei überschritt er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h. 2.2 Wegen dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer mit – nach Rückzug seiner Einsprache – rechtskräftig gewordenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Mai 2022 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 180.- und einer Busse von Fr. 2'100.- bestraft. 2.3 Das Strassenverkehrsamt Graubünden überwies die Akten am 21. September 2022 an die Beschwerdegegnerin. Im gleichen Schreiben teilte es dieser mit, das Administrativverfahren sei auf Wunsch des Beschwerdeführers wegen des laufenden Strafverfahrens sistiert worden; jener habe seinen Führerausweis allerdings bereits am 31. August 2022 eingesendet, eine Sperrung sei jedoch noch nicht erfolgt. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung, würdigte dabei die Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG und entzog dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG den Führerausweis für acht Monate. 3. 3.1 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die angefochtene Verfügung sei infolge Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin nichtig oder jedenfalls anfechtbar, zumal er seinen Wohnsitz nicht nach Zürich verlegt habe und nach der Eröffnung des Administrativverfahrens im Kanton Graubünden gemäss dem Grundsatz der "perpetuatio fori" selbiges auch in diesem Kanton fortzuführen resp. abzuschliessen sei. 3.2 Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung; sie kann grundsätzlich jederzeit geltend gemacht werden, wird jedoch nur ausnahmsweise angenommen (vgl., auch zum Folgenden, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich 2020, N. 1096 ff.). Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet ist. Als Nichtigkeitsgründe kommen schwerwiegende Zuständigkeits- und Verfahrensfehler, schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler sowie ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel infrage.”
Bei Vorbelastung wird aufgrund von Art. 16c Abs. 2 lit. d üblicherweise eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren angesetzt. Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls gesamthaft zu berücksichtigen, namentlich Gefährdung der Verkehrssicherheit, Verschulden, Leumund, berufliche Notwendigkeit und die Verfahrensdauer.
“1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet weder den Sachverhalt noch die erfolgte rechtliche Würdigung. Er bringt hingegen vor, es liege eine überlange Verfahrensdauer und eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Dies müsse korrekterweise dazu führen, vorliegend auf einen Führerausweisentzug zu verzichten. Angesichts des seitherigen Wohlverhaltens sei der Zweck der Massnahme, nämlich die Erziehung des Fehlbaren, bereits erreicht worden, weshalb sich die Massnahme als nicht mehr notwendig und damit als unverhältnismässig erweise. Zudem würde ein Führerausweisentzug den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Existenz treffen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin ging zu Recht von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG und aufgrund der Vorbelastung von einer unbestimmten, minimal zweijährigen Entzugsdauer aus (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). 3.4 Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zu den besonderen Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen sind, zählt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch von der hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen und anders als unter dem früheren Recht nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2; BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.6). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGr, 14.”
Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz bereits entzogenen Führerausweises kann – auch bei fahrlässigem Verhalten – als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG qualifiziert werden und damit einen Ausweisentzug nach Art. 16c Abs. 2 SVG zur Folge haben. In der Praxis wurde bei Vorfällen mit Todesfolge oder schweren Folgen bereits aufgrund einer einmaligen als schwer eingestuften Widerhandlung ein Ausweisentzug angeordnet.
“Vor Bundesgericht umstritten ist einzig, ob der Beschwerdeführer am 12. September 2019 zumindest fahrlässig trotz Ausweisentzug ein Motorfahrzeug geführt hat. Die Vorinstanz hat dies bejaht und somit eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG angenommen, die nach Art. 16c Abs. 2 SVG einen Ausweisentzug zur Folge hat.”
“2 CPJA n'est réalisée, la Cour de céans ne peut pas, dans le cas particulier, revoir l'opportunité de la décision de retrait de permis. 2. A titre liminaire, force est de constater que la recourante ne conteste pas les faits retenus par la CMA. Aussi, il y a lieu de considérer comme établi qu’elle a circulé au volant d’un véhicule automobile, le 2 octobre 2020 à 20h45, alors qu’elle était sous le coup d’un retrait du permis de conduire. 3. 3.1. Selon l'art. 16c al. 1 let. f de la loi du 19 décembre 1958 sur la circulation routière (LCR; RS 741.01 ), commet une infraction grave la personne qui conduit un véhicule automobile alors que le permis de conduire lui a été retiré. Ainsi, la conduite sous le coup d'un retrait de permis est, sous l'aspect des mesures administratives, constitutive d'une faute grave, de par la loi. 3.2. Dans ces conditions, c'est à juste titre que l'autorité intimée a retenu une faute grave. Partant, cette dernière se devait de prononcer une sanction administrative à l'encontre de la recourante. 4. 4.1. Aux-termes de l'art. 16c al. 2 LCR, après une infraction grave, le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire est retiré: a. pour trois mois au minimum; abis. pour deux ans au moins si, par une violation intentionnelle des règles fondamentales de la circulation, la personne accepte de courir un grand risque d'accident pouvant entraîner de graves blessures ou la mort, que ce soit en commettant des excès de vitesse particulièrement importants, en effectuant des dépassements téméraires ou en participant à des courses de vitesse illicites avec des véhicules automobiles; l'art. 90, al. 4, s'applique; b. pour six mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d'une infraction moyennement grave; c. pour douze mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d'une infraction grave ou à deux reprises en raison d'infractions moyennement graves; d. pour une durée indéterminée, mais pour deux ans au minimum, si, au cours des dix années précédentes, le permis lui a été retiré à deux reprises en raison d'infractions graves ou à trois reprises en raison d'infractions qualifiées de moyennement graves au moins; il est renoncé à cette mesure si, dans les cinq ans suivant l'expiration d'un retrait, aucune infraction donnant lieu à une mesure administrative n'a été commise; e.”
“Als er mit seinem Lastwagen anfuhr, nahm er eine vor dem Lastwagen mit einem Rollator gehende Person nicht wahr, welche in der Folge durch den losfahrenden Lastwagen umgestossen und überrollt wurde. Die Fussgängerin verstarb noch an der Unfallstelle an den erlittenen Verletzungen. 2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilte die Staatsanwaltschaft D den Beschwerdeführer per Strafbefehl vom 11. Dezember 2019 wegen fahrlässiger Tötung im Sinn von Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB), wegen Parkieren des Motorfahrzeugs auf dem Trottoir, Befahren eines Trottoirs durch einen Motorfahrzeugführer sowie weiterer strassenverkehrsrechtlicher Delikte zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 150.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. 2.3 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Sachverhalt als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und entzog dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten. Die vom Beschwerdeführer angerufene Rekursinstanz reduzierte die Dauer des Führerausweisentzugs auf drei Monate. 3. Strittig ist vorliegend, ob es sich bei dem Massnahme auslösenden Ereignis um eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (so der Beschwerdeführer) oder um eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (so die Entzugsverfügung der Beschwerdegegnerin) handelt. 3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs.”
“Dabei konnte der Beschwerdeführer, als er G erblickte, nicht mehr rechtzeitig anhalten und kollidierte mit ihr. G erlag tags darauf ihren durch den Unfall verursachten Verletzungen. 2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 26. Juli 2019 Anklage beim Bezirksgericht Uster und beantragte die Schuldigsprechung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Tötung und die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Mit Urteil vom 5. Februar 2020 erkannte das Bezirksgericht Uster den Beschwerdeführer der fahrlässigen Tötung im Sinn von Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.-. Den Vollzug der Geldstrafe schob es auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. 2.3 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Sachverhalt als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und entzog dem Beschwerdeführergestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. 3. 3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art.”
Die gesetzliche Mindestentzugsdauer von zwei Jahren darf nur in engen Ausnahmefällen unterschritten werden. Bei der Bemessung der tatsächlichen Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls gesamthaft zu würdigen; hierzu gehören namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund, die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, sowie eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots. Berufliche Abhängigkeit kann berücksichtigt werden, führt aber nicht automatisch zu einer erheblichen Milderung (vgl. zu einem entsprechenden Beispiel in der Praxis).
“1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet weder den Sachverhalt noch die erfolgte rechtliche Würdigung. Er bringt hingegen vor, es liege eine überlange Verfahrensdauer und eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Dies müsse korrekterweise dazu führen, vorliegend auf einen Führerausweisentzug zu verzichten. Angesichts des seitherigen Wohlverhaltens sei der Zweck der Massnahme, nämlich die Erziehung des Fehlbaren, bereits erreicht worden, weshalb sich die Massnahme als nicht mehr notwendig und damit als unverhältnismässig erweise. Zudem würde ein Führerausweisentzug den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Existenz treffen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin ging zu Recht von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG und aufgrund der Vorbelastung von einer unbestimmten, minimal zweijährigen Entzugsdauer aus (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). 3.4 Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zu den besonderen Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen sind, zählt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch von der hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen und anders als unter dem früheren Recht nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2; BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.6). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGr, 14.”
“Allerdings hat sich eine Strafreduktion wegen eines Führerausweisentzuges in einem beschränkten Mass zu halten. Ihr Umfang richtet sich namentlich nach der Intensität der damit verbundenen Beeinträchtigung sowie nach der Schwere und Art der Straftat. Wer sich massiv über grundlegende Verkehrsregeln hinwegsetzt, muss von vornherein in Kauf nehmen, nicht nur strafrechtlich, sondern auch administrativrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 383). Der Beschuldigte arbeitet als AB.________(Beruf) und ist gemäss seinen Angaben auf ein Auto angewiesen, da die AC.________ AG viele Liegenschaften habe. Jede Fahrt dauere ca. 10-15 Minuten (pag. 175, Z. 22 ff.). Es ist auch unter dem Gesichtspunkt der Behinderung der Berufsausübung keine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende erhöhte Strafempfindlichkeit zu orten, ist der Beschuldigte für die krass übersetzte Geschwindigkeit selber schuld und somit auch, dass ihm der Entzug des Führerausweises mindestens für zwei Jahre droht (vgl. dazu Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG: Der Führerausweis wird für mindestens zwei Jahre entzogen, «wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand», wobei auch in dieser Bestimmung die Regelbeispiele von Abs. 3 genannt und Abs. 4 für «anwendbar» erklärt wird [Fiolka, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 159 zu Art. 90 SVG]). Zudem ist in diesem Zusammenhang nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte in einem Familienunternehmen arbeitet (AD.________ (Funktionen) der AC.________ AG sind die Schwester, U.________, und die ehemalige Stiefmutter des Beschuldigten, AE.________ [315, Z. 43]), von Beruf AA.________(Beruf) ist und als Eigentümer von zwei Liegenschaften mit einer dieser Liegenschaften ein zusätzliches Einkommen generiert, während er in der anderen lebt (pag. 316, Z. 5 ff. und Z. 9 ff.). Auch ist die angegebene Fahrtzeit gut mit einem (Lasten-)E-Bike machbar. Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich, was neutral zu gewichten ist.”
Die Kaskadenordnung ist auch dann anwendbar, wenn die frühere Widerhandlung sich einzig auf den Entzug von Führerausweisen der Spezialkategorien (z. B. G, M) oder der Spezialkategorie F bezog. Warn- und Präventionszweck sowie die erzieherische Funktion der Rückfallregelung rechtfertigen in solchen Fällen die Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG, sodass die dort vorgesehene Mindestentzugsdauer zur Anwendung kommen kann.
“Der Warncharakter sowie der damit einhergehende präventive Zweck der Kaskadenordnung zum Schutz der Verkehrssicherheit würde mit der Verwehrung einer Anwendung auf Fälle, in denen der erstmalige Führerausweisentzug sich auf eine Spezialkategorie beschränkte wurde, vereitelt werden. Gleiches gilt für die erzieherische Funktion der Kaskadenordnung. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass hinsichtlich Erteilung und Umfang des Entzugs zwischen dem Ausweis der Spezialkategorien G und M (Erteilung) beziehungsweise aller Spezialkategorien (Umfang des Entzugs) einerseits und dem Ausweis für die übrigen Kategorien und Unterkategorien zwar Unterschiede bestehen. Mit Blick auf den Wortlaut der Rückfallbestimmungen und die vom Gesetzgeber mit der Kaskadenordnung verfolgte Absicht ist Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG aber auch dann anzuwenden, wenn die frühere Widerhandlung einzig den Entzug eines Führerausweises der Spezialkategorien G und M oder eines Lernfahr- oder Führerausweises der Spezialkategorie F zum Gegenstand hatte. – Der Beschwerdegegner beging die schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG am 8. November 2020, mithin weniger als fünf Jahre nach Ablauf des einmonatigen Entzugs des Führerausweises der Spezialkategorien G und M am 31. März 2016 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung. Es gelangt somit unter Berücksichtigung der obenstehenden Auslegung die Mindestentzugsdauer des Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG von sechs Monaten zur Anwendung. Dauer und Umfang des Ausweisentzugs Die Nichterhöhung der Mindestentzugsdauer wird bei der Bemessung von keiner Partei beanstandet. Mit Blick auf den Alkoholisierungsgrad und die Massnahmenempfindlichkeit – der getrübte Leumund als Motorfahrzeuglenker hat sich in der Kaskade niedergeschlagen – erscheint sie als recht- und verhältnismässig. Die Entzugsdauer ist deshalb auf sechs Monate festzulegen. Der Umfang des Entzugs, welcher sich nach Art. 33 und Art. 45 VZV richtet und den der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 23. Februar 2021 auf den Entzug aller Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F sowie die Aberkennung allfälliger ausländischer und internationaler Ausweise beschränkte (act.”
“Der Warncharakter sowie der damit einhergehende präventive Zweck der Kaskadenordnung zum Schutz der Verkehrssicherheit würde mit der Verwehrung einer Anwendung auf Fälle, in denen der erstmalige Führerausweisentzug sich auf eine Spezialkategorie beschränkte wurde, vereitelt werden. Gleiches gilt für die erzieherische Funktion der Kaskadenordnung. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass hinsichtlich Erteilung und Umfang des Entzugs zwischen dem Ausweis der Spezialkategorien G und M (Erteilung) beziehungsweise aller Spezialkategorien (Umfang des Entzugs) einerseits und dem Ausweis für die übrigen Kategorien und Unterkategorien zwar Unterschiede bestehen. Mit Blick auf den Wortlaut der Rückfallbestimmungen und die vom Gesetzgeber mit der Kaskadenordnung verfolgte Absicht ist Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG aber auch dann anzuwenden, wenn die frühere Widerhandlung einzig den Entzug eines Führerausweises der Spezialkategorien G und M oder eines Lernfahr- oder Führerausweises der Spezialkategorie F zum Gegenstand hatte. – Der Beschwerdegegner beging die schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG am 8. November 2020, mithin weniger als fünf Jahre nach Ablauf des einmonatigen Entzugs des Führerausweises der Spezialkategorien G und M am 31. März 2016 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung. Es gelangt somit unter Berücksichtigung der obenstehenden Auslegung die Mindestentzugsdauer des Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG von sechs Monaten zur Anwendung. Dauer und Umfang des Ausweisentzugs Die Nichterhöhung der Mindestentzugsdauer wird bei der Bemessung von keiner Partei beanstandet. Mit Blick auf den Alkoholisierungsgrad und die Massnahmenempfindlichkeit – der getrübte Leumund als Motorfahrzeuglenker hat sich in der Kaskade niedergeschlagen – erscheint sie als recht- und verhältnismässig. Die Entzugsdauer ist deshalb auf sechs Monate festzulegen. Der Umfang des Entzugs, welcher sich nach Art. 33 und Art. 45 VZV richtet und den der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 23. Februar 2021 auf den Entzug aller Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F sowie die Aberkennung allfälliger ausländischer und internationaler Ausweise beschränkte (act.”
Bei wiederholten schweren Widerhandlungen kommt ein Warnungsentzug nicht in Betracht, sofern die Fahreignung nicht gegeben ist, da ein Warnungsentzug Fahreignung voraussetzt. Berufliche oder persönliche Abhängigkeit vom Führerausweis rechtfertigt weder die Verhinderung einer Sicherungsaberkennung noch eine Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer nach Art. 16c Abs. 2 SVG.
“Ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers können jedoch die erheblichen Zweifel an dessen Fahreignung nicht ausgeräumt werden. Aus der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers ist analog zum Steuerrecht aufgrund der mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung (vgl. BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4) – und nicht im Sinn eines charakterlichen Vorwurfs – der negative Schluss auf seine Fahreignung zu ziehen (Weissenberger, a.a.O., N 16 zu Art. 15d SVG). Unter diesen Umständen erscheint der Nachweis der fehlenden charakterlichen Fahreignung aufgrund der zahlreichen schweren Verstösse innerhalb kürzester Zeit (vier Vorfälle ereigneten sich im Jahr 2018 innerhalb von weniger als sechs Wochen) sowie der fehlenden Bereitschaft zur Begutachtung auch ohne Durchführung einer solchen als hinreichend erbracht. Ist aber die Fahreignung nicht gegeben, besteht kein Raum für die Verfügung eines Warnungsentzugs, da bei diesem die Fahreignung vorausgesetzt wird. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Warnungsentzug mit einer Entzugsdauer von zwei Jahren bei einem Raserdelikt nach Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG wäre sodann ohnehin nur auf einen Lenker mit unbescholtenem automobilistischem Leumund anwendbar, wovon vorliegend aber offenkundig nicht die Rede sein kann. Bei einer Sicherungsaberkennung spielt zudem die persönliche bzw. berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis keine Rolle. Gemäss eigenen Angaben sieht der Beschwerdeführer seine Fehler und die Notwendigkeit zu einer anderen Fahrweise zwischenzeitlich selber ein. Im Strafverfahren hat er denn auch ein vierjähriges Fahrverbot akzeptiert. Daraus nun aber den Schluss zu ziehen, dass er aufgrund seiner im Strafverfahren gewonnen Einsicht nunmehr ohne Weiteres bzw. bereits heute ohne den entsprechenden gutachterlichen Nachweis fahrgeeignet sei, geht nicht an, zumal der zeitlich grössere Teil der Aberkennungsdauer bzw. des angeordneten Fahrverbots (bis am 21. Januar 2025) noch bevorsteht. Inwiefern die charakterliche Fahreignung nach Ablauf dieser Frist gegeben sein wird, ist Gegenstand des Verfahrens zur Aufhebung der Aberkennung (vgl.”
“Trotz aller Kritik des Beschwerdeführers erweist sich der Führerausweisentzug für immer auch als verhältnismässig. Es ist erstellt und wird von ihm auch nicht bestritten, dass ihm der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist und dass er nun erneut eine solche schwere Widerhandlung begangen hat. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG ist ihm der Führerausweis daher für immer zu entziehen. Dies entspricht der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer, die gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden darf. Dass der Führerausweis für das berufliche Fortkommen des als Chauffeur tätigen Beschwerdeführers wichtig ist, mag zwar zutreffen. Im Zusammenhang mit der Massnahmenempfindlichkeit von Berufschauffeuren hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aber explizit abgelehnt (BGE 132 II 234 E. 2.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E. 3.4). Den Gerichten ist es daher verwehrt, bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel bei Berufschauffeuren, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zuzulassen (BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f; 132 II 234 E. 2.3 S. 236; Urteil 1C_523/2017 vom 20. März 2017 E. 3.5). Die Vorinstanz durfte daher die Mindestentzugsdauer auch nicht gestützt auf die Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers unterschreiten.”
Im konkreten Entscheid wurden für die Wiedererteilung des Führerausweises als verhältnismässige Auflagen anerkannt: der Nachweis der Abstinenz von Benzodiazepinen und Z‑Hypnotika sowie eines moderaten Alkoholkonsums über sechs Monate und eine regelmässige psychiatrische Behandlung. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten.
“‰ ein Motorfahrzeug geführt hat, womit sie eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG begangen hat. Hierfür beträgt die Mindestentzugsdauer drei Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), weshalb die Vorinstanz zu Recht eine Sperrfrist von drei Monaten angeordnet hat. Was sodann die an die Wiedererteilung des Führerausweises geknüpften Bedingungen anbelangt, erscheinen diese ohne Weiteres als verhältnismässig. Namentlich der Nachweis der Abstinenz von Benzodiazepinen und Z-Hypnotika sowie eines moderaten Alkoholkonsums während sechs Monaten sind aufgrund der vorliegenden Umstände nicht zu beanstanden (vgl. vorne E. 3.2), ebenso wenig die geforderte regelmässige psychiatrische Behandlung, zumal sich die Vorinstanz bei der Formulierung der Bedingungen ebenfalls auf das – beweiskräftige – verkehrsmedizinische Gutachten vom 19. Juli 2021 stützte (vgl. S. 8 unter dem Titel Wiederzulassungsvoraussetzungen), während sich der Arztbericht vom 20. September 2021, auf den die Beschwerdeführerin verweist, weder mit ihrer Fahreignung im Allgemeinen noch mit den Wiederzulassungsvoraussetzungen im Besonderen auseinandersetzt und zudem nicht von einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 verfasst wurde.”
Art. 16c Abs. 2 SVG sieht ein Kaskadensystem der gesetzlichen Mindestentzugsdauern vor, das die Mindestdauer des Ausweisentzugs nach einer schweren Widerhandlung in Abhängigkeit von früheren Entzügen und ihrem zeitlichen Abstand staffelt. Die Vorschrift knüpft an frühere mittelschwere bzw. schwere Entzüge innerhalb bestimmter Fristen an und sieht abgestufte Mindestdauern (z. B. drei, sechs, zwölf Monate; bei mehr oder jüngeren Vortaten längere Entzugsdauern bis hin zu unbestimmtem Entzug bzw. Entzug auf Dauer) vor.
“Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen; die Mindestentzugsdauer darf jedoch, von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen, nicht unterschritten werden. Art. 16c Abs. 2 SVG sieht eine Kaskadenfolge bei der gesetzlichen Mindestdauer des Entzugs eines Ausweises bei einer schweren Widerhandlung vor. Als mildeste Massnahme wird der Ausweis, wenn kein qualifizierter Tatbestand vorliegt, für mindestens drei Monate entzogen (lit. a); die Dauer beträgt mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (lit. b), und zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (lit. c); bei noch schwereren Vortaten ist der Ausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, bzw. für immer zu entziehen (lit. d und e).”
“Das Gesetz sieht in detaillierten Vorschriften eine Vielzahl von Mindestentzugsdauern vor, die nicht unterschritten werden dürfen (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Wurde der Ausweis in den vorangegangenen 10 Jahren zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen, so wird dieser für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Schliesslich wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG auf unbestimmte Zeit, d.h. mindestens für zwei Jahre, entzogen worden war. Die gesetzliche Abstufung der Mindestentzugsdauer der Ausweisentzüge bei schweren Widerhandlungen (Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG) trägt somit dem Umstand Rechnung, ob bereits früher mittelschwere oder schwere Widerhandlungen begangen wurden und wie weit diese zeitlich zurückliegen (sogenanntes Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern; BGE 141 II 220 E. 3.3.3).”
“78 al. 2 CPJA n'est réalisée, la Cour de céans ne peut pas, dans le cas particulier, revoir l'opportunité de la décision de retrait de permis. 2. A titre liminaire, force est de constater que la recourante ne conteste pas les faits retenus par la CMA. Aussi, il y a lieu de considérer comme établi qu'elle a circulé au volant d'un véhicule automobile, le 4 février 2021 vers 05h15, alors qu'elle était sous le coup d'un retrait de permis de conduire. Ces faits ont du reste été établis sur le plan pénal, l'intéressée ayant été reconnue coupable de conduite d’un véhicule automobile malgré le refus, le retrait ou l’interdiction de l’usage du permis, par ordonnance du 31 mai 2021 du Ministère public du canton de Fribourg, non contestée et désormais entrée en force. 3. 3.1. Selon l'art. 16c al. 1 let. f de la loi du 19 décembre 1958 sur la circulation routière (LCR; RS 741.01), commet une infraction grave la personne qui conduit un véhicule automobile alors que le permis lui a été retiré. Selon l'art. 16c al. 2 LCR, après une infraction grave, le permis d'élève conducteur ou le permis de conduire est retiré: "a. pour trois mois au minimum; abis. pour deux ans au moins si, par une violation intentionnelle des règles fondamentales de la circulation, la personne accepte de courir un grand risque d'accident pouvant entraîner de graves blessures ou la mort, que ce soit en commettant des excès de vitesse particulièrement importants, en effectuant des dépassements téméraires ou en participant à des courses de vitesse illicites avec des véhicules automobiles; l'art. 90, al. 4, s'applique; b. pour six mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d'une infraction moyennement grave; c. pour douze mois au minimum si, au cours des cinq années précédentes, le permis a été retiré une fois en raison d'une infraction grave ou à deux reprises en raison d'infractions moyennement graves; d. pour une durée indéterminée, mais pour deux ans au minimum, si, au cours des dix années précédentes, le permis lui a été retiré à deux reprises en raison d'infractions graves ou à trois reprises en raison d'infractions qualifiées de moyennement graves au moins; il est renoncé à cette mesure si, dans les cinq ans suivant l'expiration d'un retrait, aucune infraction donnant lieu à une mesure administrative n'a été commise; e.”
Bei einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG kann die Entzugsdauer in konkrete Fällen über die gesetzliche Mindestdauer hinaus bemessen werden; in der zitierten Rechtsprechung wurde wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung und fehlender mildernder Umstände die Entzugsdauer um einen zusätzlichen Monat gegenüber der Mindestdauer verlängert.
“Dopo avergli dato la facoltà di esprimersi al riguardo, il 31 agosto successivo l'autorità dipartimentale gli ha revocato la licenza di condurre veicoli a motore per la durata di quattro mesi (dal 2 novembre 2018 al 1° marzo 2019 inclusi), autorizzando comunque in tale periodo la guida dei veicoli delle categorie speciali G e M. La decisione è stata resa sulla base degli art. 16c cpv. 1 lett. a e 16c cpv. 2 lett. a della legge federale sulla circolazione stradale del 19 dicembre 1958 (LCStr; RS 741.01), nonché 33 cpv. 1 dell'ordinanza sull'ammissione alla circolazione del 27 ottobre 1976 (OAC; RS 741.51). C. Con giudizio del 3 luglio 2019 il Consiglio di Stato ha confermato il provvedimento amministrativo, respingendo l'impugnativa contro di esso interposta da RI 1. Rilevato come l'interessato avesse chiaramente ammesso l'infrazione, l'Esecutivo cantonale ha negato la sussistenza di eventuali circostanze atte a ridimensionare la sua responsabilità, in particolare l'asserita insufficiente segnalazione del cantiere presente sul tratto autostradale in questione e del limite di velocità ivi vigente. Ha quindi confermato la commissione di un'infrazione grave ai sensi dell'art. 16c LCStr che, a fronte della notevole entità dell'eccesso di velocità commesso e della mancata dimostrazione di particolari esigenze personali e professionali, ha ritenuto giustificare una revoca di un mese in più rispetto alla durata minima legale di tre mesi. D. Contro il predetto giudizio governativo il soccombente insorge ora davanti al Tribunale cantonale amministrativo, postulandone l'annullamento. Il ricorrente ribadisce le tesi avanzate senza successo davanti alla precedente istanza. Fa segnatamente valere di non essere stato a conoscenza (non risiedendo nella zona) del cantiere - peraltro inattivo a quella tarda ora - presente sul tratto di autostrada da lui percorso, che sarebbe stato in ogni caso mal segnalato e illuminato. Ritiene ingiusto essere punito con la stessa sanzione che sarebbe applicabile a un conducente che avesse superato il limite di velocità di 80 km/h fuori località, su una strada normale. Evidenziando la sua ottima reputazione quale conducente, contesta di avere anche in concreto messo in pericolo l'incolumità sua o di terzi.”
“Dopo avergli dato la facoltà di esprimersi al riguardo, il 31 agosto successivo l'autorità dipartimentale gli ha revocato la licenza di condurre veicoli a motore per la durata di quattro mesi (dal 2 novembre 2018 al 1° marzo 2019 inclusi), autorizzando comunque in tale periodo la guida dei veicoli delle categorie speciali G e M. La decisione è stata resa sulla base degli art. 16c cpv. 1 lett. a e 16c cpv. 2 lett. a della legge federale sulla circolazione stradale del 19 dicembre 1958 (LCStr; RS 741.01), nonché 33 cpv. 1 dell'ordinanza sull'ammissione alla circolazione del 27 ottobre 1976 (OAC; RS 741.51). C. Con giudizio del 3 luglio 2019 il Consiglio di Stato ha confermato il provvedimento amministrativo, respingendo l'impugnativa contro di esso interposta da RI 1. Rilevato come l'interessato avesse chiaramente ammesso l'infrazione, l'Esecutivo cantonale ha negato la sussistenza di eventuali circostanze atte a ridimensionare la sua responsabilità, in particolare l'asserita insufficiente segnalazione del cantiere presente sul tratto autostradale in questione e del limite di velocità ivi vigente. Ha quindi confermato la commissione di un'infrazione grave ai sensi dell'art. 16c LCStr che, a fronte della notevole entità dell'eccesso di velocità commesso e della mancata dimostrazione di particolari esigenze personali e professionali, ha ritenuto giustificare una revoca di un mese in più rispetto alla durata minima legale di tre mesi. D. Contro il predetto giudizio governativo il soccombente insorge ora davanti al Tribunale cantonale amministrativo, postulandone l'annullamento. Il ricorrente ribadisce le tesi avanzate senza successo davanti alla precedente istanza. Fa segnatamente valere di non essere stato a conoscenza (non risiedendo nella zona) del cantiere - peraltro inattivo a quella tarda ora - presente sul tratto di autostrada da lui percorso, che sarebbe stato in ogni caso mal segnalato e illuminato. Ritiene ingiusto essere punito con la stessa sanzione che sarebbe applicabile a un conducente che avesse superato il limite di velocità di 80 km/h fuori località, su una strada normale. Evidenziando la sua ottima reputazione quale conducente, contesta di avere anche in concreto messo in pericolo l'incolumità sua o di terzi.”
Bei Abständen von weniger als 0,5 Sekunden liegt nach der Rechtsprechung in der Regel eine schwere Widerhandlung vor. Dies trifft insbesondere zu, wenn der Abstand bei hoher Geschwindigkeit (z. B. ≈110 km/h) und dichtem Verkehr eingehalten wird, weil dadurch die abstrakte Gefährdung erhöht ist und das Verschulden/Fahrlässigkeit als gravierend beurteilt werden kann.
“En l'occurrence, avec un intervalle de 0,48 secondes, l'écart entre le véhicule du recourant et celui qui le précède n'est pas significativement plus élevé que ceux dans lesquels le Tribunal fédéral est parvenu à la conclusion qu'il constituait généralement une faute grave (voir notamment les arrêts TF précités 1C_554/2013 et 1C_446/2011; tel devrait en principe toujours être le cas lorsque l'intervalle est inférieur à 0,5 secondes; cf. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2e éd. 2015, n°15ss, notamment n°17 ad art. 16c LCR), en particulier lorsque le trafic est dense et que le conducteur circule à une vitesse élevée (comme en l'occurrence à 110 km/h). Cet intervalle est clairement insuffisant pour permettre à l'automobiliste de réagir en cas de freinage du véhicule qui le précède, même si les conditions de circulation sont bonnes. Une collision, à cette vitesse élevée, engendrerait inévitablement des lésions potentiellement graves à d'autres usagers de la route, puisqu'elle surviendrait avant même que le conducteur ne puisse réagir d'une quelconque manière. L'exigence de mise en danger abstraite accrue est par conséquent manifestement réalisée. Quant à la faute du recourant, elle est incontestablement grave, du fait que ce dernier, au mépris de toutes les règles de sécurité, a suivi de manière très rapprochée le véhicule qui le précédait à une vitesse élevée, sur la voie de dépassement et sur près d'un kilomètre. Le recourant ne saurait comparer sa situation à celle de l'arrêt TF 6A.54/2004 du 3 février 2004 (dans le cadre duquel le Tribunal fédéral avait qualifié de moyennement grave la faute d'un conducteur qui avait, à une vitesse de 87 km/h, suivi un véhicule à une distance de 5 à 10 mètres), respectivement de l'ATF 126 II 358 (dans lequel le Tribunal fédéral a retenu que le conducteur commet en tout cas une faute moyennement grave lorsque, à une vitesse de 85 km/h, il suit un autre usager à une distance de 8 mètres).”
Bei unbestrittenem Sachverhalt und eher geringem Aktenumfang kann ein gegenüber der geltend gemachten Kostennote reduziertes Verteidiger‑/Prozesshonorar als angemessen erachtet werden (vgl. IV-2021/27, E.5).
“98bis VRP Anspruch auf eine hälftige Entschädigung der ausseramtlichen Kosten, soweit diese als notwendig und angemessen erscheinen (PK VRP/SG-A. Linder, Art. 98bis N 16). Der Beizug eines Rechtsvertreters war im vorliegenden Rekursverfahren geboten. Im Verfahren vor der VRK wird das Honorar als Pauschale ausgerichtet. Es beträgt zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeiten des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote über Fr. 6'650.50 (Honorar Fr. 6'000.–, Barauslagen Fr. 175.– und Mehrwertsteuer Fr. 475.50) ein. Das geltend gemachte Honorar erscheint eindeutig zu hoch. Zu berücksichtigen ist, dass der Sachverhalt unbestritten war und sich nur, wenn auch nicht ganz einfache, Rechtsfragen stellten. Letztlich ging es im Wesentlichen um die Auslegung der Bestimmungen von Art. 16cbis Abs. 2 sowie Art. 16c SVG. Der Aktenumfang war eher unter dem Durchschnitt. Insgesamt erscheint damit ein Honorar von Fr. 3'300.– als angemessen, das heisst entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten ein Betrag von Fr. 1'650.–. Hinzuzuzählen sind die Barauslagen von Fr. 66.– (4% von Fr. 1'650.–; Art. 28bis Abs. 1 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr.”
“98bis VRP Anspruch auf eine hälftige Entschädigung der ausseramtlichen Kosten, soweit diese als notwendig und angemessen erscheinen (PK VRP/SG-A. Linder, Art. 98bis N 16). Der Beizug eines Rechtsvertreters war im vorliegenden Rekursverfahren geboten. Im Verfahren vor der VRK wird das Honorar als Pauschale ausgerichtet. Es beträgt zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeiten des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote über Fr. 6'650.50 (Honorar Fr. 6'000.–, Barauslagen Fr. 175.– und Mehrwertsteuer Fr. 475.50) ein. Das geltend gemachte Honorar erscheint eindeutig zu hoch. Zu berücksichtigen ist, dass der Sachverhalt unbestritten war und sich nur, wenn auch nicht ganz einfache, Rechtsfragen stellten. Letztlich ging es im Wesentlichen um die Auslegung der Bestimmungen von Art. 16cbis Abs. 2 sowie Art. 16c SVG. Der Aktenumfang war eher unter dem Durchschnitt. Insgesamt erscheint damit ein Honorar von Fr. 3'300.– als angemessen, das heisst entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten ein Betrag von Fr. 1'650.–. Hinzuzuzählen sind die Barauslagen von Fr. 66.– (4% von Fr. 1'650.–; Art. 28bis Abs. 1 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr.”
Bei einer erneuten Tat des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG) kann in den verfügten Massnahmen eine «Sperrfrist für immer» angeordnet werden. In der zitierten Verfügung wurden als Voraussetzungen für eine Wiedererteilung Art. 23 Abs. 3 SVG und ein günstig lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten (Anerkennungsstufe 4) genannt.
“Gemäss dem gestützt darauf erstellten verkehrsmedizinischen Gutachten vom 19. Juli 2021 wurde die Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Motorfahrzeugen bei Einhaltung von Auflagen wieder befürwortet. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 5. August 2021 fuhr der Beschwerdeführer am 5. Juni 2021 um 17.30 Uhr den Personenwagen der Marke …, Kfz-Nr. 01, auf der Höhe des Grenzübergangs in C. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 ordnete das Strassenverkehrsamt gegenüber A nach Gewährung des rechtlichen Gehörs "als weitere Massnahme zur Verfügung vom 15. März 2021" eine "Sperrfrist für immer" an und hielt fest, die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises richteten sich nach Art. 23 Abs. 3 SVG (Wiedererteilung frühestens nach Ablauf einer Fünfjahresfrist möglich); zusätzlich sei ein günstig lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 erforderlich; einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. 3.1 Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG stellt das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar (BGr, 18. Februar 2021, 1C_560/2020, E. 2.2; vgl. VGr, 27. März 2020, 1C_543/2019, E. 3.5; 21. Dezember 2015, 1C_470/2015, E. 2.2). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG oder nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe – nach der auf Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs anwendbaren Sonderbestimmung gemäss Art.”
Bei auf Spezialkategorien oder sonstigen Einzelausnahmen beschränkten Entzügen ist fallbezogen zu prüfen, ob der frühere Entzug im Sinn des Kaskadensystems kaskadenrelevant ist; ein automatischer Rückfall ist damit nicht gegeben.
“Dezember 2020 gültig gewesenen Regelung; 17 Jahre nach der heutigen Regelung). Am 2. August 2017 hatte der Beschwerdeführer 1 ein Kleinmotorrad gelenkt, obwohl er nicht im Besitz des Führerausweises der Kategorie A1 war. Als Folge davon war am 1. September 2017 wie erwähnt eine auf sechs Monate befristete Lernfahrausweisverweigerung für die Unterkategorie A1 verfügt und im IVZ eingetragen worden (act. G 9/4/1). Ausgehend vom Wortlaut von Art. 16cbis Abs. 2 SVG bestünde beim geschilderten Sachverhalt keine Bindung an die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots. Zu klären ist, ob der Wortlaut dem Sinn der Gesetzesbestimmung und den ihr zugrundeliegenden Wertungen entspricht. Für die Normauslegung sind sodann auch die Entstehungsgeschichte der Norm und die Materialien zu berücksichtigen (zu den Regeln der Normauslegung vgl. BGE 140 III 289 E. 2.1 m.H.). Zu klären ist m.a.W., inwiefern für die Beurteilung der Frage, ob ein Rückfall gemäss dem Kaskadensystem im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG vorliegt, nach der Art der Fahrzeugkategorie zu unterscheiden ist, für welche der Führerausweis entzogen worden war. Hinsichtlich der Frage, ob ein auf Spezialkategorien im Sinn von Art. 3 Abs. 3 VZV (insbesondere Motorfahrräder) beschränkter Warnungsentzug im Rahmen des Kaskadensystems zu berücksichtigen sei, kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid wie dargelegt zum Schluss, dass die Praxis gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung BGE 128 II 187, wonach die Anordnung eines Motorradausweisentzugs ohne Ausdehnung auf einen ordentlichen Führerausweis nicht zu einem Rückfall führen konnte, auch für das seit 1. Januar 2005 geltende Administrativmassnahmenrecht Gültigkeit habe mit der Folge, dass das Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG vorliegend nicht zur Anwendung gelange (act. G 2 [B 2021/246] S. 11). Anzumerken ist hierzu vorab, dass der von der Vorinstanz zitierte Entscheid VRKE IV-2017/2 vom 29. Juni 2017 E. 4.a (act. G 2 [B 2021/246] S. 10 oben) vom Sachverhalt her nicht einschlägig ist: Der dortige Rekurrent war im Administrativmassnahmen-Register zwar mit zwei Eintragungen wegen mittelschwerer Widerhandlungen verzeichnet.”
“auch BGE 128 II 187 E. 1c Absatz 4). Hinzu kommt im konkreten Fall, dass für die vom Beschwerdeführer 1 im Jahr 2017 begangene Widerhandlung kein Fahrzeug der Kategorie M (Motorfahrrad) verwendet wurde, für welche der Beschwerdeführer 1 damals über einen Führerausweis verfügte; vielmehr lag ihr die Benützung eines Motorrades der Unterkategorie A1 ohne Bewilligung zugrunde. Von daher vermag vorliegend das Argument des allenfalls geringeren Ausbildungsstands von Motorfahrradführern bei der Anordnung einer Administrativmassnahme eine Nichtanwendung des Kaskadensystems nicht zu rechtfertigen, zumal die Verwendung eines Fahrzeugs der Bewilligungskategorie A1 ohne Bewilligung seine Ursache nicht in dem damaligen strassenverkehrsrechtlichen Ausbildungsstand des Beschwerdeführers 1 hatte; eine Fahrzeugverwendung ohne Bewilligung lässt sich m.a.W. nicht mit dem strassenverkehrsrechtlichen Ausbildungsstand begründen. Zu beachten ist überdies, dass die Kaskadenordnung gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG am 1. Januar 2005 und damit rund drei Jahre nach Erlass des von der Vorinstanz angeführten BGE 128 II 187 in Kraft trat. Mit den Bestimmungen der per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Teilrevision 2001 des SVG sollten schwere und wiederholte Widerhandlungen gegen SVG-Vorschriften strenger geahndet werden (BBl 1999, 4464, 4474 und 4485 [zitiert in Rütsche a.a.O., N 98 zu Art. 16 SVG]). Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten kann das erwähnte Urteil für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht als einschlägig gelten. Die Vorinstanz hielt im Weiteren dafür, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der Widerhandlung im Jahr 2017 aufgrund der erwähnten Altersgrenze nicht im Besitz eines Führerausweises der Kategorien A und B habe sein können, weshalb eine Ausdehnung auf diese Kategorien gemäss Art. 33 Abs. 4 lit. b VZV nicht möglich sei (act. G 2 [B 2021/246] S. 10 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass die vorerwähnte Bestimmung den Umfang des Entzugs betrifft und sich daraus zur Frage, ob ein Führerausweis der Spezialkategorie M vorliegend nach Widerhandlungen im Ausland kaskadenrelevant ist oder nicht, keine Antwort ableiten lässt.”
“[Votum Bieri]). Mit der Gesetz gewordenen Fassung wollte der Gesetzgeber eine faktische Aushebelung des in der Schweiz geltenden Kaskadensystems verhindern. Das Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG kommt dann zur Anwendung, wenn der betroffene Fahrzeuglenker wiederum eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht und die im Gesetz vorgesehenen Rückfallfristen, welche zwischen 2 und 10 Jahren dauern und nach dem Vollzug des Führerausweisentzugs beginnen, noch nicht abgelaufen sind. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der Rekurrent im Zeitpunkt des Entzugs des Führerausweises der Spezialkategorie M (Motorfahrräder; Art 3 Abs. 3 der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51, abgekürzt: VZV) 16 Jahre alt war und deshalb gar nicht im Besitz eines Führerausweises der Kategorien B oder A sein konnte. Damit war auch eine Ausdehnung auf diese beiden Kategorien gemäss Art. 33 Abs. 4 lit. b VZV nicht möglich. Nach dieser Bestimmung kann die Entzugsbehörde mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen. Beim Entscheid darüber hat die Behörde abzuwägen, ob sich eine Ausdehnung angesichts der Schwere und der Art der begangenen Widerhandlung rechtfertigt.”
Eine innerorts um 25 km/h überschrittene Höchstgeschwindigkeit kann als schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert werden. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ist in diesem Fall der Lern- oder Führerausweis für mindestens drei Monate zu entziehen; die Entzugsdauer kann im Einzelfall nach Art. 16 Abs. 3 SVG erhöht werden.
“Vorliegend hat der Beschwerdeführer wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h am 16. Oktober 2019 eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wird der Lern- oder Führerausweises nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen (vgl. BGE 143 II 699 E. 2.3). Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Hingegen ist strittig, ob die gegenüber dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG verfügte Entzugsdauer des Führerausweises auf Probe zu Recht auf zehn Monate erhöht wurde. Nachfolgend muss deshalb die vom Regierungsrat vorgenommene Würdigung näher überprüft werden.”
Bei der Festlegung der Entzugsdauer ist die Auswirkung eines im Ausland verfügten Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Aufgrund von Art. 16cbis Abs. 2 SVG dürfen die gesetzlichen Mindestentzugsdauern des Inlandrechts (Art. 16c SVG) unterschritten werden, um eine doppelte bzw. unverhältnismässige Belastung zu vermeiden.
“Die Tatsache allein, dass die ausländische Behörde besonders gefährliche Verhältnisse und besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Strassenbenützern verneint habe, schaffe keine aussergewöhnlichen Umstände, welche das Vorliegen einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG zu widerlegen vermöchten. Für die Annahme einer schweren Widerhandlung bedürfe es in subjektiver Hinsicht keiner (nach den Erhebungen der ausländischen Behörde nicht gegebenen) besonderen Rücksichtslosigkeit oder besonders gefährlicher Verhältnisse. Vielmehr genüge die ‒ hier gegebene ‒ vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln mit hohem Unfallrisiko im Sinn einer erhöhten abstrakten Gefährdung. Die im vorinstanzlichen Entscheid vorgenommene Qualifikation der Auslandtat als schwere Widerhandlung lasse sich damit insgesamt nicht beanstanden (VerwGE B 2021/245 / B 2021/246 vom 25. April 2022, E. 3.5). Diese Sichtweise wurde in BGer 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 (insb. in E. 4.3) bestätigt. Art. 16cbis Abs. 2 SVG sieht vor, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind, wobei die gesetzlichen Mindestdauern der für Inlandtaten geltenden Vorschriften (Art. 16c SVG) unterschritten werden dürfen (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). In der Verfügung vom 4. Februar 2021 erachtete der Beschwerdegegner aufgrund der Widerhandlung in Österreich einen Warnungsentzug für die Dauer von fünf Monaten als angemessen (act. G 9/2). Dies bestätigte er im Verfahren B 2021/245 / B 2021/246, wobei er ausführte, dass das Fahrverbot den Beschwerdeführer nicht sonderlich hart getroffen habe dürfte, auch wenn er österreichische Wurzeln und Verwandtschaft in Österreich habe. Er habe die Möglichkeit gehabt, sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen. Es gelte, das offensichtliche Missverhältnis in der straf- und administrativrechtlichen Beurteilung der beiden Länder (relativ tiefe Geldstrafe und kurzes Fahrverbot in Österreich, Freiheitsstrafe und Führerausweisentzug für mindestens zwei Jahre in der Schweiz) bei der Entzugsdauer angemessen zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer die Tat im Ausland begangen habe und er in der Schweiz bisher nicht als Raser in Erscheinung getreten sei.”
“Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Hinsichtlich der Entzugsdauer nach einer Widerhandlung im Ausland spezifiziert Art. 16cbis Abs. 2 SVG, dass die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis, dass die gesetzliche Mindestdauer unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (Urteil BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Die Möglichkeit der Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16cbis Abs. 2 SVG bezweckt die Vermeidung von Doppelbestrafungen. Insgesamt müssen die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG). Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft (BGE 141 II 256 E.”
“Nach einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland wird der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Art. 16c bis Abs. 1 SVG). Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c Bst.”
Der Ausweisentzug nach Art. 16c ist als Sicherheitsentzug zu verstehen; er bezweckt, den multirecidivistischen Fahrer, der als Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesehen wird, von der Teilnahme am Strassenverkehr auszuschliessen.
“Sur ce point, il affirme lui-même dans son mémoire de recours qu’il exige que ses employés suivent des cours de conduite et de prévention au volant, de sorte qu’on ne voit pas en quoi ces derniers ne disposeraient pas des aptitudes nécessaires pour effectuer de tels transports. En outre, il ne démontre pas non plus que le revenu supplémentaire tiré de son activité de dépanneur agricole serait indispensable pour subvenir à ses besoins, respectivement à ceux de son épouse, étant rappelé qu’il n’exerce cette activité qu’à titre accessoire. Enfin, l’intéressé estime que ses antécédents de conducteur ont tous trait à des excès de vitesse réalisés en circulant au volant de véhicules de la catégorie B, de sorte que l’on ne pourrait pas en conclure une inaptitude à la conduite pour les véhicules des catégories G et M. Dans la mesure toutefois où, lors de ses trois précédents retraits de permis, le recourant est resté en mesure de conduire des véhicules des catégories spéciales G et M sans pour autant que cela ne l’ait dissuadé de commettre de nouvelles infractions graves à la législation routière, l’argument du recourant tombe manifestement à faux. A cet égard, la Cour de céans rappelle que le retrait de permis prononcé sur la base de l'art. 16c LCR constitue un retrait de sécurité dont le but est d'exclure de la circulation routière le conducteur multirécidiviste considéré comme un danger public (cf. ATF 139 II 95 consid. 3.4.2). Or, au vu de l’absence de motifs permettant de retenir l’aptitude du recourant multirécidiviste à conduire des véhicules des catégories spéciales G et M, d’une part, et compte tenu du fait qu’il lui incombe de prouver son aptitude à la conduite, d’autre part, il est exclu de considérer qu'à l'heure actuelle, ce dernier est apte à conduire des véhicules de ces catégories. 3.3.3. Par ailleurs, aucun abus du pouvoir d’appréciation découlant d’une violation d’un principe général du droit, tel que celui de la proportionnalité, ne saurait non plus être reprochée à l’autorité intimée du fait de la décision attaquée. Le caractère apte de ladite décision pour garantir la sécurité des usagers de la voie publique est indéniable et, au vu de toutes les sanctions administratives déjà prises à l’endroit du recourant, on ne voit pas qu’une mesure moins incisive serait susceptible d’atteindre le but visé.”
“Sur ce point, il affirme lui-même dans son mémoire de recours qu’il exige que ses employés suivent des cours de conduite et de prévention au volant, de sorte qu’on ne voit pas en quoi ces derniers ne disposeraient pas des aptitudes nécessaires pour effectuer de tels transports. En outre, il ne démontre pas non plus que le revenu supplémentaire tiré de son activité de dépanneur agricole serait indispensable pour subvenir à ses besoins, respectivement à ceux de son épouse, étant rappelé qu’il n’exerce cette activité qu’à titre accessoire. Enfin, l’intéressé estime que ses antécédents de conducteur ont tous trait à des excès de vitesse réalisés en circulant au volant de véhicules de la catégorie B, de sorte que l’on ne pourrait pas en conclure une inaptitude à la conduite pour les véhicules des catégories G et M. Dans la mesure toutefois où, lors de ses trois précédents retraits de permis, le recourant est resté en mesure de conduire des véhicules des catégories spéciales G et M sans pour autant que cela ne l’ait dissuadé de commettre de nouvelles infractions graves à la législation routière, l’argument du recourant tombe manifestement à faux. A cet égard, la Cour de céans rappelle que le retrait de permis prononcé sur la base de l'art. 16c LCR constitue un retrait de sécurité dont le but est d'exclure de la circulation routière le conducteur multirécidiviste considéré comme un danger public (cf. ATF 139 II 95 consid. 3.4.2). Or, au vu de l’absence de motifs permettant de retenir l’aptitude du recourant multirécidiviste à conduire des véhicules des catégories spéciales G et M, d’une part, et compte tenu du fait qu’il lui incombe de prouver son aptitude à la conduite, d’autre part, il est exclu de considérer qu'à l'heure actuelle, ce dernier est apte à conduire des véhicules de ces catégories. 3.3.3. Par ailleurs, aucun abus du pouvoir d’appréciation découlant d’une violation d’un principe général du droit, tel que celui de la proportionnalité, ne saurait non plus être reprochée à l’autorité intimée du fait de la décision attaquée. Le caractère apte de ladite décision pour garantir la sécurité des usagers de la voie publique est indéniable et, au vu de toutes les sanctions administratives déjà prises à l’endroit du recourant, on ne voit pas qu’une mesure moins incisive serait susceptible d’atteindre le but visé.”
Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise, objektive Schwellen festgelegt: 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts und 35 km/h auf Autobahnen. Diese Limiten dienen der Rechts- und Entscheidungssicherheit. Sie gelten objektiv unabhängig von günstigen Verkehrsverhältnissen, entbinden die Entzugsbehörde jedoch nicht davon, im Einzelfall besondere Umstände zu prüfen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen.
“Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein objektiv schwerer Fall im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn beträgt bzw. übersteigt (siehe Urteil BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2). Hingegen gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 31 km/h und 34 km/h auf der Autobahn als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (vgl. hierzu BGE 128 II 131 E. 2a; 123 II 106 E. 2c; Urteil BGer 1C_526/2009 vom 25. März 2010 E. 3.1; siehe auch Weissenberger, Kommentar SVG und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N. 14). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden.”
“Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtsgleichheit präzise Regeln aufgestellt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237 f.; BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Die vom Bundesgericht festgesetzten Limiten stehen auch im Dienst der Rechtssicherheit (Rütsche, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 16 SVG N 104). Nach der erwähnten Rechtsprechung liegt objektiv unabhängig von den konkreten Umständen wie z.B. günstigen Verkehrsverhältnissen oder einem tadellosen automobilistischen Leumund eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts 25 km/h oder mehr, ausserorts 30 km/h oder mehr und auf einer Autobahn 35 km/h oder mehr beträgt (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237 f.; BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3, 1C_224/2010, 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1; Rütsche, a.a.O., Art. 16 SVG N 101 f.; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 16c N 6). Teilweise wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h, 30 km/h oder 35 km/h verlangt (BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2, 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3, 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2; VGE VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 2.2). Diesen Urteilen, die ohne jegliche Begründung von der langjährigen und teilweise in der amtlichen Sammlung publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts abweichen, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere hat das Bundesgericht ausdrücklich entschieden, dass auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung von genau 25 km/h innerorts objektiv eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art.”
“Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 4.1.2; 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.1; 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt.”
Die Abgrenzung zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen erfolgt nach der Verbindung von Gefährdung und Verschulden. Eine leichte Widerhandlung setzt kumulativ eine geringfügige Gefährdung und ein leichtes Verschulden voraus. Die mittelschwere Widerhandlung ist als Auffangtatbestand zu verstehen, wenn nicht alle privilegierenden Merkmale der leichten bzw. nicht alle qualifizierenden Merkmale der schweren Widerhandlung vorliegen. Für eine schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG) sind kumulativ eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln (qualifiziertes Verschulden) und eine ernstliche Gefährdung der Sicherheit anderer erforderlich.
“2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen eine Ordnungsbusse ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Sie hat den Entzug des Führerausweises für mindestens drei Monate zur Folge (Abs. 2 lit. a). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Demgegenüber setzt die Annahme einer leichten Widerhandlung kumulativ eine geringe Gefahr und ein geringes Verschulden voraus (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.). Für die Annahme einer schweren Widerhandlung wird kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden vorausgesetzt. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde.”
“Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 Bst. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art.”
Nach der Rechtsprechung (Verwaltungsgericht, B 2021/197, E. 711.1) ist Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG auch dann anzuwenden, wenn die frühere Widerhandlung bzw. der frühere Ausweisentzug allein eine Spezialkategorie (insbesondere G und M) oder den Lern- bzw. Führerausweis der Spezialkategorie F betraf. Entsprechend kommt die im Absatz vorgesehene Mindestentzugsdauer von sechs Monaten zur Anwendung und ist es mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vereinbar, dass die verfügende Behörde im Warnungsentzug den Vollzugszeitraum festlegt.
“4485), und ist für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV; vgl. auch B. Rütsche, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 98 zu Art. 16 SVG). Der Warncharakter sowie der damit einhergehende präventive Zweck der Kaskadenordnung zum Schutz der Verkehrssicherheit würde mit der Verwehrung einer Anwendung auf Fälle, in denen der erstmalige Führerausweisentzug sich auf eine Spezialkategorie beschränkte wurde, vereitelt werden. Gleiches gilt für die erzieherische Funktion der Kaskadenordnung. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass hinsichtlich Erteilung und Umfang des Entzugs zwischen dem Ausweis der Spezialkategorien G und M (Erteilung) beziehungsweise aller Spezialkategorien (Umfang des Entzugs) einerseits und dem Ausweis für die übrigen Kategorien und Unterkategorien zwar Unterschiede bestehen. Mit Blick auf den Wortlaut der Rückfallbestimmungen und die vom Gesetzgeber mit der Kaskadenordnung verfolgte Absicht ist Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG aber auch dann anzuwenden, wenn die frühere Widerhandlung einzig den Entzug eines Führerausweises der Spezialkategorien G und M oder eines Lernfahr- oder Führerausweises der Spezialkategorie F zum Gegenstand hatte. – Der Beschwerdegegner beging die schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG am 8. November 2020, mithin weniger als fünf Jahre nach Ablauf des einmonatigen Entzugs des Führerausweises der Spezialkategorien G und M am 31. März 2016 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung. Es gelangt somit unter Berücksichtigung der obenstehenden Auslegung die Mindestentzugsdauer des Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG von sechs Monaten zur Anwendung. Dauer und Umfang des Ausweisentzugs Die Nichterhöhung der Mindestentzugsdauer wird bei der Bemessung von keiner Partei beanstandet. Mit Blick auf den Alkoholisierungsgrad und die Massnahmenempfindlichkeit – der getrübte Leumund als Motorfahrzeuglenker hat sich in der Kaskade niedergeschlagen – erscheint sie als recht- und verhältnismässig.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 03.05.2022 Strassenverkehrsrecht, Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG. Zwar bestehen hinsichtlich Erteilung und Umfang des Entzugs zwischen dem Ausweis der Spezialkategorien G und M (Erteilung) beziehungsweise aller Spezialkategorien (Umfang des Entzugs) einerseits und dem Ausweis für die übrigen Kategorien und Unterkategorien Unterschiede. Mit Blick auf den Wortlaut der Rückfallbestimmungen und die vom Gesetzgeber mit der Kaskadenordnung verfolgte Absicht ist Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG aber auch dann anzuwenden, wenn die frühere Widerhandlung einzig den Entzug eines Führerausweises der Spezialkategorien G und M oder eines Lernfahr- oder Führerausweises der Spezialkategorie F zum Gegenstand hatte. Dass die verfügende Behörde mit dem Warnungsentzug auch den Vollzugszeitraum festsetzt, ist nicht zu beanstanden (Verwaltungsgericht, B 2021/197). Entscheid vom 3. Mai 2022 Besetzung Vizepräsident Eugster; Präsident Zürn, Verwaltungsrichterinnen Bietenharder und Zindel, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und A.__, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, Rhyner Lippuner Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs SG 1, Gegenstand Führerausweisentzug (Warnungsentzug) Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.”
Das fortgesetzte oder mehrsekündige Nichtwahrnehmen von Fussgängern auf Fussgängerstreifen kann als rücksichtslos bzw. grobfahrlässig gewertet werden und damit eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 SVG begründen. Sodann hat das Bundesgericht ausgeführt, dass innerorts bereits eine ungenügende Aufmerksamkeit von kurzer Dauer eine ernstliche Gefahr für Fussgänger darstellen kann.
“Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Pflicht zur besonderen Vorsicht vor Fussgängerstreifen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) verletzt habe. Die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeuglenker stelle in der Regel sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln dar. Im konkreten Fall müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen während mehrerer Sekunden nicht gesehen bzw. wahrgenommen habe. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer auf einen Fussgängerstreifen zufuhr, ohne dem Verkehrsgeschehen vor ihm die gebotene Aufmerksamkeit zu widmen. Mit seiner Fahrweise habe der Beschwerdeführer die Sicherheit der Fussgängerin ernstlich und grobfahrlässig gefährdet. Entsprechend liege eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor.”
“Nach der Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer die Fussgängerin bei gebotener Aufmerksamkeit ohne Weiteres rechtzeitig gesehen und noch vor dem Fussgängerstreifen anhalten können. Mit seinem Verhalten habe er ohne ersichtlichen Grund gegen eine grundlegende Verkehrsregel verstossen und in schwerer Weise bedenkenlos Leib und Leben der Fussgängerin gefährdet, was als rücksichtslos und damit grobfahrlässig zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer macht dagegen zwar geltend, die Polizistin sei an der "überraschenden Begegnung auf dem Fussgängerstreifen mitschuldig", legt jedoch in keiner Weise dar, inwieweit sich die Fussgängerin nicht regelkonform verhalten haben soll. Hinzu kommt, dass im Bereich von Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelungen innerorts bereits eine ungenügende Aufmerksamkeit von geringer Dauer eine ernstliche Gefahr für Fussgänger hervorrufen kann (vgl. Urteil 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat, ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden.”
Bei der Einstufung sind die konkreten Umstände zu prüfen, namentlich Gefährdungsgrad und Verschulden. Eine hohe BAK (ab ca. 2 ‰) begründet nach der Rechtsprechung die Vermutung verminderter Schuldfähigkeit und muss konkret abgeklärt werden; sie darf nicht ohne Prüfung als uneingeschränkte Schuldfähigkeit unterstellt werden.
“Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass durch das Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ) im vorliegenden Fall eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG vorliegt, für welche eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten vorgesehen ist. Er macht jedoch geltend, dass die Polizei für die Bemessung der Entzugsdauer zu Unrecht einzig auf seine unbestrittenermassen erhebliche Alkoholisierung abgestellt habe, ohne das Verschulden konkret zu prüfen. Der Regierungsrat habe diesen Umstand in seinem Entscheid zwar anerkannt, sei aber in willkürlich anmutender Weise zum Schluss gekommen, dass die weiteren Umstände des Einzelfalls genügend berücksichtigt worden seien. Er leite die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, deren Verminderung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ab einer BAK von 2 ‰ vermutet werde, in einem Zirkelschluss aus der Tatsache ab, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, ein Fahrzeug unfallfrei zu lenken. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Lichte des den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) zugrundeliegenden "Norm-Sachverhalts" kein klassischer FiaZ-Fall vorliege, da die kurze Fahrt nicht unmittelbar nach dem Alkoholkonsum erfolgt sei (vgl.”
“Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art.”
Liegt innerhalb der fünfjährigen Rückfallfrist ein früherer Entzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung vor, so ist bei einer anschliessenden schweren Widerhandlung die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten anzusetzen; ein Unterschreiten dieses gesetzlichen Minimums ist nicht zulässig. Art. 16 Abs. 3 SVG bleibt für die Beurteilung allfälliger Erhöhungen über das Minimum vorbehalten.
“Namentlich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Sicht- und Strassenverhältnisse übersichtlich gewesen und die Verkehrsverhältnisse während des Rallye gesichert gewesen seien: Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV gilt allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Bei schlechteren Verhältnissen wird eine nach unten angepasste Geschwindigkeit verlangt (vgl. Art. 4 VRV). Günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen insofern eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGr, 16. März 2011, 1C_404/2011, E. 3.3; 17. April 2012, 1C_47/2012, E. 3.3; so auch VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00543, E. 4.3). Folglich sind die Vorinstanzen zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen. 4.2.3 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Januar 2020 wurde der Führerausweis dem Beschwerdeführer infolge einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn um 31 km/h – einer mittelschweren Widerhandlung – für einen Monat entzogen. Somit ist der Führerausweis für mindestens sechs Monate zu entziehen; ein Spielraum für das Unterschreiten der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer besteht nicht (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). 4.2.4 Bei einer Erhöhung der Mindestentzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). In der Eventualbegründung seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, die Erhöhung der Mindestentzugsdauer um zwei Monate auf insgesamt acht Monate erweise sich als übermässig: Die Vorinstanz habe die Tatsache seiner Rückfälligkeit unzulässigerweise doppelt berücksichtigt, nämlich sowohl bei der Festlegung der Mindestentzugsdauer wie auch bei deren Erhöhung.”
“2 LCR; qu'en revanche, le retrait d'un mois ordonné le 2 mars 2017, dont la fin de l'exécution remonte au 15 avril 2017, se situe dans le délai de cinq ans; partant, il y a lieu de retenir que la nouvelle infraction a été commise moins de cinq ans après l'exécution du retrait précité, de sorte qu'elle devait entraîner un retrait du permis pour la durée minimale de six mois, conformément au prescrit de l'art. 16c al. 2 let. b LCR précité; qu'en l'espèce, en fixant à sept mois la durée du retrait, l'OCN s'est distancié d'un mois de la durée minimale du retrait; que son appréciation échappe à toute critique; qu'en effet, pour fixer la durée du retrait du permis d'élève conducteur ou du permis de conduire, l'art. 16 al. 3 LCR exige que l'ensemble des circonstances soient prises en considération, notamment l'atteinte à la sécurité routière, la gravité de la faute, les antécédents en tant que conducteur ainsi que la nécessité professionnelle de conduire un véhicule automobile. La durée minimale ne peut toutefois être réduite (cf. ATF 132 II 234 consid. 2.3); que l'autorité administrative doit se réserver la possibilité de réprimer toutes les fautes, des plus bénignes aux plus graves. Pour se conformer à ce principe, elle doit adopter la règle selon laquelle la durée habituelle du retrait d'admonestation est, dans chaque hypothèse visée, notamment à l'art. 16c al. 2 LCR, supérieure au minimum légal prescrit par cette norme. Elle peut ainsi, en appréciant les circonstances particulières d'un cas d'espèce, réduire la période ordinaire de retrait et s'en tenir au minimum légal, lorsque la gravité de la faute commise, la nécessité professionnelle de conduire un véhicule automobile ou les bons antécédents du contrevenant commandent que l'on s'écarte de la durée normale du retrait (cf. Perrin, Délivrance et retrait du permis de conduire, 1982, p. 190 et la jurisprudence citée); qu'en outre, selon l'art. 49 al. 1, 1ère phrase, CP (RS 311.0), si, en raison d'un ou de plusieurs actes, l'auteur remplit les conditions de plusieurs peines de même genre, le juge le condamne à la peine de l'infraction la plus grave et l'augmente dans une juste proportion. Jurisprudence et doctrine admettent l'application par analogie de l'art. 49 CP en droit administratif général, aux fins de respecter le principe de la proportionnalité (SJ 2008 I 49, 53; Tanquerel, Manuel de droit administratif, 2011, n° 1216), notamment aussi lorsque plusieurs causes de retrait de permis de conduire sont en concours (ATF 108 Ib 258 consid.”
Nach einer schweren Widerhandlung können an die Wiedererteilung des Ausweises Auflagen geknüpft werden. In der zitierten Entscheidung wurden als verhältnismässig Nachweise der Abstinenz von Benzodiazepinen und Z‑Hypnotika sowie eines moderaten Alkoholkonsums für sechs Monate sowie eine regelmässige psychiatrische Behandlung verlangt; die Vorinstanz stützte sich dabei auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten.
“‰ ein Motorfahrzeug geführt hat, womit sie eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG begangen hat. Hierfür beträgt die Mindestentzugsdauer drei Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), weshalb die Vorinstanz zu Recht eine Sperrfrist von drei Monaten angeordnet hat. Was sodann die an die Wiedererteilung des Führerausweises geknüpften Bedingungen anbelangt, erscheinen diese ohne Weiteres als verhältnismässig. Namentlich der Nachweis der Abstinenz von Benzodiazepinen und Z-Hypnotika sowie eines moderaten Alkoholkonsums während sechs Monaten sind aufgrund der vorliegenden Umstände nicht zu beanstanden (vgl. vorne E. 3.2), ebenso wenig die geforderte regelmässige psychiatrische Behandlung, zumal sich die Vorinstanz bei der Formulierung der Bedingungen ebenfalls auf das – beweiskräftige – verkehrsmedizinische Gutachten vom 19. Juli 2021 stützte (vgl. S. 8 unter dem Titel Wiederzulassungsvoraussetzungen), während sich der Arztbericht vom 20. September 2021, auf den die Beschwerdeführerin verweist, weder mit ihrer Fahreignung im Allgemeinen noch mit den Wiederzulassungsvoraussetzungen im Besonderen auseinandersetzt und zudem nicht von einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 verfasst wurde.”
Das Begleiten eines Lernfahrers, während der Führerausweis entzogen ist, kann nach Art. 16c Abs. 1 LCR als schwere Widerhandlung gelten; die Schwere der Tat kann den Entzug des Probe‑/Prüfungsführerausweises rechtfertigen.
“16 LCR; qu'en l'espèce, la recourante - pourtant au bénéfice d'un permis de conduire à l'essai, qui plus est retiré jusqu'au 29 décembre 2021 - a accompagné un élève conducteur le 8 novembre 2021; qu’il est dès lors établi qu'elle a violé les prescriptions qui précèdent, ce qu'elle ne conteste du reste pas; qu'à l'évidence, cette infraction justifiait le prononcé d'une mesure administrative; que, conformément à l’art. 16a al. 1 let. a LCR, commet une infraction légère la personne qui en violant les règles de la circulation, met légèrement en danger la sécurité d’autrui et à laquelle seule une faute bénigne peut être imputée; qu'en vertu de l’art. 16b al. 1 let. a LCR, commet une infraction moyennement grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, crée un danger pour la sécurité d’autrui ou en prend le risque; qu'enfin, selon l’art. 16c al. 1 let. a LCR, commet une infraction grave la personne qui, en violant les règles de la circulation, met sérieusement en danger la sécurité d’autrui ou en prend le risque; qu'ainsi, la loi fait la distinction entre (ATF 123 II 106 consid. 2a): • le cas de très peu de gravité (art. 16a al. 4 LCR); • le cas de peu de gravité (art. 16a al. 1 LCR); • le cas de gravité moyenne (art. 16b al. 1 LCR); • le cas grave (art. 16c al. 1 LCR); qu'à teneur de l'art. 16c al. 1 let. f LCR, commet une infraction grave la personne qui conduit un véhicule automobile alors que le permis de conduire lui a été retiré; qu'au vu de la jurisprudence précitée et dès lors que l'accompagnateur "participe" à la conduite, l'OCN pouvait valablement retenir que la recourante a commis une faute grave en accompagnant un élève conducteur alors qu'elle se trouvait elle-même sous le coup du retrait de son permis de conduire à l'essai (cf. arrêt TC VD CR.2016.0007 du 12 mai 2016 consid. 4); que le cumul et la gravité des infractions commises devaient nécessairement entraîner le retrait du permis de conduire à l'essai; qu'aux termes de l'art. 15a LCR, le permis de conduire obtenu pour la première fois pour un motocycle ou une voiture automobile est délivré à l’essai. La période probatoire est de trois ans (al. 1). Le permis de conduire à l’essai est délivré au candidat qui remplit les conditions suivantes: il a suivi la formation prescrite (al. 2 let.”