Sulle strade pubbliche, il controllo delle licenze e dei permessi è ammesso in qualsiasi momento; al di fuori di esse, è ammesso soltanto per chiarire le infrazioni e gli infortuni oppure in caso di sospetto di infrazioni che abbiano un rapporto diretto di tempo e di luogo con il controllo. Sono fatti salvi i controlli nell’azienda giusta gli articoli 22 e 27.
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Die in Art. 6 VSKV-ASTRA aufgeführten Messtechniken sind nicht abschliessend; auch andere, nicht explizit genannte Verfahren (z. B. Videoaufnahmen, Drohnen) sind zulässig und können — etwa bei massiver Überschreitung — verwertet werden.
“Deshalb geht auch die Rüge des Berufungsklägers an der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Verordnungen nicht anwendbar seien, weil deren Bestimmungen nicht eingehalten werden, fehl. Vorliegend wird die Geschwindigkeit aufgrund der Videoaufzeichnungen anhand einer Weg-/Zeitberechnung ausgerechnet. Dies im Unterschied zu den Geschwindigkeitsmessungen, welche in den Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 erläutert werden. Diese Weisungen halten denn auch fest, dass für Widerhandlungen, die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden dürfen, die Weisungen im Rahmen des kantonalen Polizei- und Strafprozessrechts zu berücksichtigen seien. Unberührt von den Weisungen bleibe die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen (zum Beispiel bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhandlungen im Strassenverkehr) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte. Auch die Vorschriften zur Geschwindigkeitskontrolle in der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung lassen andere Messarten zu: Die Aufzählung verschiedener Messarten in Art. 6 VSKV-ASTRA ist per se nicht abschliessend, wie dessen Einleitungssatz mit "in erster Linie" festhält. Das zeigt auch die Überschrift von Art. 7 VSKV-ASTRA, die "Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen" lautet. Die Verwendung anderer, nicht in der Verordnung explizit genannten Technologien ist daher zulässig. Zudem hält Art. 7 Abs. 3 VSKV-ASTRA fest, dass Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu beschränken sind. Das heisst, dass auch die VSKV-ASTRA nicht kalibrierte Messungen bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen zulässt. Selbst wenn also der Schluss gezogen werden müsste, dass die mittels Drohne erstellte Videoaufnahme spezifisch kalibriert hätte werden müssen, dann würde das im vorliegenden Fall nichts an deren Verwertbarkeit ändern, da hier ein Fall von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, für welchen eine Ausnahme der Kalibrierungspflicht vorgesehen ist. Auch in diesem Fall dürfte – für die Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht aber für die Übertretung – auf die Videoaufnahme abgestellt werden.”
Gestützt auf Art. 6 SKV sind Ausweiskontrollen auf öffentlichen Strassen jederzeit ohne besonderen Anlass zulässig. In der zitierten Entscheidung wurde ausgeführt, dass der äussere Anschein — namentlich der Eindruck, eine Person sitze als Lenker in einem auf der öffentlichen Strasse parkierten Fahrzeug — eine solche Kontrolle rechtfertigen kann.
“Darüber hinaus sei die Kontrolle auch gestützt auf § 21 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (PolG; LS 550.1) zulässig gewesen, da ein Eintrag wegen verbotenem Waffentragen bestanden habe, was aufgrund des Ortes und der Zeit eine Kontrolle geradezu aufgedrängt habe. Diese sei daher recht- und verhältnismässig ausgefallen. Nach § 21 Abs. 2 PolG sei die Polizei auch berechtigt gewesen, das Fahrzeug und die Ausweise zu kontrollieren. Zudem dürfe die Polizei zum Selbstschutz Personen nach Waffen abtasten gemäss § 35 Abs. 1 lit. a PolG. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass kein Anlass für eine Polizeikontrolle bestanden habe, zumal aus den Akten kein Eintrag wegen des Tragens verbotener Waffen ersichtlich sei. Damit erweise sich die Polizeikontrolle als unzulässig. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass er wegen Tragens verbotener Waffen verurteilt worden wäre. Allerdings ändert dies nichts an der Zulässigkeit der Polizeikontrolle. So kann gestützt auf Art. 6 SKV jederzeit ohne besonderen Anlass eine Ausweiskontrolle auf öffentlichen Strassen durchgeführt werden, zumal der Beschwerdeführer den Anschein erweckte, als Lenker in seinem Fahrzeug zu sitzen, welches auf einer öffentlichen Strasse parkiert war. Wie der Regierungsrat zutreffend festhielt, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Polizeiprotokoll fehlerhaft gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer bringt dagegen auch keine konkreten Rügen vor, welche Zweifel daran wecken könnten. Die Kontrolle drängte sich aber auch deshalb auf, da dem Beschwerdeführer aufgrund einer Suchtmittelproblematik und der strafrechtlichen Verurteilung gegen das Betäubungsmittelgesetz der Fahrausweis zeitweise entzogen worden ist (vgl. VGr, 30. Mai 2024, VB.2024.00030, Ziff. I.B). Die Kontrolle ist namentlich auch deswegen nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer samstags um 7.00 Uhr in der Nähe der Bäckeranlage, wo sich eine Drogenszene gebildet hat, angetroffen wurde. Das Abtasten des Beschwerdeführers gestützt auf § 35 Abs.”
Allein die Tatsache, dass die Polizei eine Person zuvor beobachtet oder «abgepasst» hat, macht eine anschliessende Kontrolle nach Art. 6 SKV nicht ersichtlich rechtswidrig. Entgegenstehende Rügen erfordern konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Observation; in deren Fehlen ist das Vorbringen unbelegt und für die Beurteilung der Zulässigkeit der Kontrolle nicht ausschlaggebend.
“Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei befugt ist, Fahrzeuglenker anzuhalten und zu kontrollieren (Art. 6 SKV). Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die erfolgte Verkehrskontrolle nicht weiter von Relevanz, ob die Polizei ihm «abgepasst» oder bereits zuvor ein Augenmerk auf ihn gerichtet gehabt hatte. Der Beschwerdeführer vermag hierfür ohnehin keine konkreten Hinweise vorzubringen, sondern belässt es bei unbelegten Behauptungen. Insbesondere nennt er auch nicht die Namen seiner Bekannten, die beobachtet haben wollen, dass die Polizei schon am Vorabend/in der Nacht vor seinem Studio aufgekreuzt sei. Was der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, wonach die Verkehrskontrolle nur deshalb stattgefunden habe, um eine mutmasslich ungerechtfertigte Observation zur «Studiotätigkeit» zu rechtfertigen, im Hinblick auf die hier fragliche Urin- und Blutprobe ableiten will, erschliesst sich der Kammer nicht.”
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