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Das ASTRA führt das Erfassungssystem in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Schadenzentrum VBS. Gemäss den Quellen trägt das ASTRA die Verantwortung für das ISU, gewährleistet die Informatiksicherheit und ist zuständig für die Erteilung, Änderung und den Entzug von Zugriffsberechtigungen. Kantone und das Schadenzentrum VBS erfassen die Unfalldaten operativ.
“89j SVG dient das Erfassungssystem der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer (lit. a), das Auswertungssystem dient der Auswertung und Analyse von Strassenverkehrsunfällen, dem Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrssicherheitspolitik und dem Erstellen der Strassenverkehrsunfall-Statistik (lit. b). Der Bundesrat ist nach Art. 89n SVG zum Erlass von Ausführungsvorschriften befugt, er regelt neben anderem die Organisation und den Betrieb des Informationssystems (lit. a), die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Datenbearbeitung (lit. b), die Bekanntgabe von Daten (lit. g) sowie das Auskunfts- und Berichtigungsrecht (lit. h). Die entsprechenden Regelungen finden sich in der Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle vom 30. November 2018 (ISUV; SR 741.57). 2.2 Das ASTRA führt das Erfassungssystem des ISU in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 3 Abs. 1 ISUV). Das Auswertungssystem wird vom ASTRA geführt (Art. 3 Abs. 2 ISUV). Das ASTRA trägt gemäss Art. 3 Abs. 3 ISUV die Verantwortung für das ISU; es ist verantwortlich für die rechtmässige Datenbearbeitung und die rechtmässige Nutzung des Informationssystems und gewährleistet die Informatiksicherheit. Das ASTRA ist zudem zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug von Zugriffsberechtigungen (Art. 3 Abs. 4 ISUV). 2.3 Die Polizeiorgane und das Schadenzentrum VBS erfassen Daten der am Unfall beteiligten Personen und Fahrzeuge, Unfallort, -typ und -ursachen, Unfallskizzen, Einvernahmeprotokolle und Verzeigungsrapporte direkt im Erfassungssystem oder übermitteln sie diesem (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 ISUV). Diese Daten werden in pseudonymisierter oder anonymisierter Form aus dem Erfassungssystem ins Auswertungssystem übertragen (Art. 6 Abs. 1 ISUV). Das ASTRA hat Zugriff auf die Daten des Auswertungssystems (Art. 11 Abs. 1 ISUV). Die Kantone haben nur Zugriff auf die Daten, die im Erfassungssystem von der jeweiligen kantonalen Behörde erfasst worden sind, und die Daten, die Unfälle in ihrem Kantonsgebiet betreffen (Art.”
“89j SVG dient das Erfassungssystem der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer (lit. a), das Auswertungssystem dient der Auswertung und Analyse von Strassenverkehrsunfällen, dem Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrssicherheitspolitik und dem Erstellen der Strassenverkehrsunfall-Statistik (lit. b). Der Bundesrat ist nach Art. 89n SVG zum Erlass von Ausführungsvorschriften befugt, er regelt neben anderem die Organisation und den Betrieb des Informationssystems (lit. a), die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Datenbearbeitung (lit. b), die Bekanntgabe von Daten (lit. g) sowie das Auskunfts- und Berichtigungsrecht (lit. h). Die entsprechenden Regelungen finden sich in der Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle vom 30. November 2018 (ISUV; SR 741.57). 2.2 Das ASTRA führt das Erfassungssystem des ISU in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 3 Abs. 1 ISUV). Das Auswertungssystem wird vom ASTRA geführt (Art. 3 Abs. 2 ISUV). Das ASTRA trägt gemäss Art. 3 Abs. 3 ISUV die Verantwortung für das ISU; es ist verantwortlich für die rechtmässige Datenbearbeitung und die rechtmässige Nutzung des Informationssystems und gewährleistet die Informatiksicherheit. Das ASTRA ist zudem zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug von Zugriffsberechtigungen (Art. 3 Abs. 4 ISUV). 2.3 Die Polizeiorgane und das Schadenzentrum VBS erfassen Daten der am Unfall beteiligten Personen und Fahrzeuge, Unfallort, -typ und -ursachen, Unfallskizzen, Einvernahmeprotokolle und Verzeigungsrapporte direkt im Erfassungssystem oder übermitteln sie diesem (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 ISUV). Diese Daten werden in pseudonymisierter oder anonymisierter Form aus dem Erfassungssystem ins Auswertungssystem übertragen (Art. 6 Abs. 1 ISUV). Das ASTRA hat Zugriff auf die Daten des Auswertungssystems (Art. 11 Abs. 1 ISUV). Die Kantone haben nur Zugriff auf die Daten, die im Erfassungssystem von der jeweiligen kantonalen Behörde erfasst worden sind, und die Daten, die Unfälle in ihrem Kantonsgebiet betreffen (Art.”
Das ASTRA hat Zugriff auf das Auswertungssystem; die Kantone dürfen nur auf die im Erfassungssystem von ihnen erfassten bzw. kantonsbezogenen Daten zugreifen. Dritte erhalten Zugriff nur im Rahmen einer vom ASTRA erteilten Zugriffsberechtigung.
“89n SVG zum Erlass von Ausführungsvorschriften befugt, er regelt neben anderem die Organisation und den Betrieb des Informationssystems (lit. a), die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Datenbearbeitung (lit. b), die Bekanntgabe von Daten (lit. g) sowie das Auskunfts- und Berichtigungsrecht (lit. h). Die entsprechenden Regelungen finden sich in der Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle vom 30. November 2018 (ISUV; SR 741.57). 2.2 Das ASTRA führt das Erfassungssystem des ISU in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 3 Abs. 1 ISUV). Das Auswertungssystem wird vom ASTRA geführt (Art. 3 Abs. 2 ISUV). Das ASTRA trägt gemäss Art. 3 Abs. 3 ISUV die Verantwortung für das ISU; es ist verantwortlich für die rechtmässige Datenbearbeitung und die rechtmässige Nutzung des Informationssystems und gewährleistet die Informatiksicherheit. Das ASTRA ist zudem zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug von Zugriffsberechtigungen (Art. 3 Abs. 4 ISUV). 2.3 Die Polizeiorgane und das Schadenzentrum VBS erfassen Daten der am Unfall beteiligten Personen und Fahrzeuge, Unfallort, -typ und -ursachen, Unfallskizzen, Einvernahmeprotokolle und Verzeigungsrapporte direkt im Erfassungssystem oder übermitteln sie diesem (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 ISUV). Diese Daten werden in pseudonymisierter oder anonymisierter Form aus dem Erfassungssystem ins Auswertungssystem übertragen (Art. 6 Abs. 1 ISUV). Das ASTRA hat Zugriff auf die Daten des Auswertungssystems (Art. 11 Abs. 1 ISUV). Die Kantone haben nur Zugriff auf die Daten, die im Erfassungssystem von der jeweiligen kantonalen Behörde erfasst worden sind, und die Daten, die Unfälle in ihrem Kantonsgebiet betreffen (Art. 11 Abs. 3 ISUV). Dritte haben Zugriff im Rahmen einer vom ASTRA nach Art. 17 ISUV erteilten Zugriffsberechtigung (Art. 11 Abs. 4 ISUV). Das ASTRA kann die Daten zu den Zwecken nach Artikel 2 Absatz 3 ISUV auswerten oder sie Dritten zur Auswertung zu diesen Zwecken zur Verfügung stellen (Art.”
“89n SVG zum Erlass von Ausführungsvorschriften befugt, er regelt neben anderem die Organisation und den Betrieb des Informationssystems (lit. a), die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Datenbearbeitung (lit. b), die Bekanntgabe von Daten (lit. g) sowie das Auskunfts- und Berichtigungsrecht (lit. h). Die entsprechenden Regelungen finden sich in der Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle vom 30. November 2018 (ISUV; SR 741.57). 2.2 Das ASTRA führt das Erfassungssystem des ISU in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 3 Abs. 1 ISUV). Das Auswertungssystem wird vom ASTRA geführt (Art. 3 Abs. 2 ISUV). Das ASTRA trägt gemäss Art. 3 Abs. 3 ISUV die Verantwortung für das ISU; es ist verantwortlich für die rechtmässige Datenbearbeitung und die rechtmässige Nutzung des Informationssystems und gewährleistet die Informatiksicherheit. Das ASTRA ist zudem zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug von Zugriffsberechtigungen (Art. 3 Abs. 4 ISUV). 2.3 Die Polizeiorgane und das Schadenzentrum VBS erfassen Daten der am Unfall beteiligten Personen und Fahrzeuge, Unfallort, -typ und -ursachen, Unfallskizzen, Einvernahmeprotokolle und Verzeigungsrapporte direkt im Erfassungssystem oder übermitteln sie diesem (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 ISUV). Diese Daten werden in pseudonymisierter oder anonymisierter Form aus dem Erfassungssystem ins Auswertungssystem übertragen (Art. 6 Abs. 1 ISUV). Das ASTRA hat Zugriff auf die Daten des Auswertungssystems (Art. 11 Abs. 1 ISUV). Die Kantone haben nur Zugriff auf die Daten, die im Erfassungssystem von der jeweiligen kantonalen Behörde erfasst worden sind, und die Daten, die Unfälle in ihrem Kantonsgebiet betreffen (Art. 11 Abs. 3 ISUV). Dritte haben Zugriff im Rahmen einer vom ASTRA nach Art. 17 ISUV erteilten Zugriffsberechtigung (Art. 11 Abs. 4 ISUV). Das ASTRA kann die Daten zu den Zwecken nach Artikel 2 Absatz 3 ISUV auswerten oder sie Dritten zur Auswertung zu diesen Zwecken zur Verfügung stellen (Art.”
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