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Die Kantone dürfen die Daten des Auswertungssystems, auf die sie zugriffsberechtigt sind, auswerten. Eine Befugnis der Kantone, Daten oder daraus erstellte Auswertungen Dritten zur Verfügung zu stellen, ergibt sich daraus nicht; die Bekanntgabe an Dritte ist dem ASTRA vorbehalten.
“4) vermittle ihm einen Anspruch auf Erhalt der gewünschten Daten von der Beschwerdegegnerin. 3.2 Das IDG konkretisiert das in Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) gewährleistete Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (VGr, 20. September 2021, VB.2021.00416, E. 2.1). Gemäss § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Mit Ausnahme nicht fertiggestellter Aufzeichnungen bezieht sich dieser Anspruch auf alle Informationen, die beim öffentlichen Organ vorhanden sind. Die Informationen müssen aber vorhanden sein: Das auf das Öffentlichkeitsprinzip gestützte Zugangsrecht verpflichtet die öffentlichen Organe nicht, Informationen, die nicht vorhanden sind, erst zu schaffen oder zu erheben (Beat Rudin in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 20 N. 13 f.). 3.3 Die Kantone können die Daten im Auswertungssystem, auf die sie zugreifen dürfen, auswerten (Art. 12 Abs. 3 ISUV). Hingegen steht ihnen – anders als dem ASTRA (Art. 12 Abs. 1 ISUV) – nicht zu, Daten aus dem Auswertungssystem Dritten zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Zur Bekanntgabe von Daten aus dem ISU an Dritte ist nur das ASTRA berechtigt (Art. 17 ISUV). Die Beschwerdegegnerin ist demnach von Bundesrechts wegen gar nicht befugt, auf Daten des Auswertungssystems zuzugreifen, um diese einem Privaten zur Verfügung zu stellen. 3.4 Ein grundsätzlicher Anspruch auf die beantragte Informationsbekanntgabe könnte nach § 20 Abs. 1 IDG höchstens bestehen, wenn die Beschwerdegegnerin entsprechende Auswertungen besässe. Die vom Beschwerdeführer gewünschten Daten müssten jedoch zuerst aus der Datenbank des Bundes abgefragt werden, wozu die Beschwerdegegnerin gestützt auf das IDG nicht verpflichtet werden kann (hiervor E. 3.2). Wie aus dem Gesuch des Beschwerdeführers und seiner Rekursschrift unmissverständlich hervorgeht, bezieht sich sein Antrag auf Daten und Auswertungen der Datenbank des Bundes und nicht auf polizeiliche Aufzeichnungen zu den entsprechenden Unfällen, die mit den ins ISU eingespiesenen Informationen in Zusammenhang stehen.”
“4) vermittle ihm einen Anspruch auf Erhalt der gewünschten Daten von der Beschwerdegegnerin. 3.2 Das IDG konkretisiert das in Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) gewährleistete Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (VGr, 20. September 2021, VB.2021.00416, E. 2.1). Gemäss § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Mit Ausnahme nicht fertiggestellter Aufzeichnungen bezieht sich dieser Anspruch auf alle Informationen, die beim öffentlichen Organ vorhanden sind. Die Informationen müssen aber vorhanden sein: Das auf das Öffentlichkeitsprinzip gestützte Zugangsrecht verpflichtet die öffentlichen Organe nicht, Informationen, die nicht vorhanden sind, erst zu schaffen oder zu erheben (Beat Rudin in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 20 N. 13 f.). 3.3 Die Kantone können die Daten im Auswertungssystem, auf die sie zugreifen dürfen, auswerten (Art. 12 Abs. 3 ISUV). Hingegen steht ihnen – anders als dem ASTRA (Art. 12 Abs. 1 ISUV) – nicht zu, Daten aus dem Auswertungssystem Dritten zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Zur Bekanntgabe von Daten aus dem ISU an Dritte ist nur das ASTRA berechtigt (Art. 17 ISUV). Die Beschwerdegegnerin ist demnach von Bundesrechts wegen gar nicht befugt, auf Daten des Auswertungssystems zuzugreifen, um diese einem Privaten zur Verfügung zu stellen. 3.4 Ein grundsätzlicher Anspruch auf die beantragte Informationsbekanntgabe könnte nach § 20 Abs. 1 IDG höchstens bestehen, wenn die Beschwerdegegnerin entsprechende Auswertungen besässe. Die vom Beschwerdeführer gewünschten Daten müssten jedoch zuerst aus der Datenbank des Bundes abgefragt werden, wozu die Beschwerdegegnerin gestützt auf das IDG nicht verpflichtet werden kann (hiervor E. 3.2). Wie aus dem Gesuch des Beschwerdeführers und seiner Rekursschrift unmissverständlich hervorgeht, bezieht sich sein Antrag auf Daten und Auswertungen der Datenbank des Bundes und nicht auf polizeiliche Aufzeichnungen zu den entsprechenden Unfällen, die mit den ins ISU eingespiesenen Informationen in Zusammenhang stehen.”
Die Überlassung von Daten an Dritte zur Auswertung erfolgt nicht unreguliert: Das ASTRA schliesst dafür Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen ab und kann Zugriffsberechtigungen auf das Auswertungssystem erteilen; zudem werden entsprechende Kontaktmöglichkeiten und Antragsformulare bereitgestellt.
“3 Die Polizeiorgane und das Schadenzentrum VBS erfassen Daten der am Unfall beteiligten Personen und Fahrzeuge, Unfallort, -typ und -ursachen, Unfallskizzen, Einvernahmeprotokolle und Verzeigungsrapporte direkt im Erfassungssystem oder übermitteln sie diesem (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 ISUV). Diese Daten werden in pseudonymisierter oder anonymisierter Form aus dem Erfassungssystem ins Auswertungssystem übertragen (Art. 6 Abs. 1 ISUV). Das ASTRA hat Zugriff auf die Daten des Auswertungssystems (Art. 11 Abs. 1 ISUV). Die Kantone haben nur Zugriff auf die Daten, die im Erfassungssystem von der jeweiligen kantonalen Behörde erfasst worden sind, und die Daten, die Unfälle in ihrem Kantonsgebiet betreffen (Art. 11 Abs. 3 ISUV). Dritte haben Zugriff im Rahmen einer vom ASTRA nach Art. 17 ISUV erteilten Zugriffsberechtigung (Art. 11 Abs. 4 ISUV). Das ASTRA kann die Daten zu den Zwecken nach Artikel 2 Absatz 3 ISUV auswerten oder sie Dritten zur Auswertung zu diesen Zwecken zur Verfügung stellen (Art. 12 Abs. 1 ISUV). Zweck der Auswertung sind das Erkennen, die Analyse und die Sanierung von Unfallschwerpunkten und Gefahrenstellen, die Unfallursachenforschung, die Erstellung der Strassenverkehrsunfall-Statistik, die Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung von Massnahmen zur Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit sowie die Analyse von Unfallfolgen und -kosten (Art. 2 Abs. 3 ISUV). 2.4 Art. 17 ISUV regelt die Datenbekanntgabe aus dem ISU. Das ASTRA kann gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ISUV Behörden, Organisationen und Privaten anonymisierte Daten für eigene Auswertungen zur Verfügung stellen. Es schliesst dafür Leistungs- und Datenschutzvereinbarungen ab. Darin kann es Zugriffsberechtigungen auf das Auswertungssystem erteilen. Dritten werden anonymisierte Jahresdaten erst zur Verfügung gestellt, nachdem sie in der Strassenverkehrsunfall-Statistik publiziert worden sind (Art. 17 Abs. 3 ISUV). Für den Bezug von Daten aus dem ISU stehen auf der Internetseite des ASTRA Kontaktmöglichkeiten und entsprechende Antragsformulare zur Verfügung (www.”
Die Kantone können auf die Daten des Auswertungssystems zugreifen und diese auswerten. Sie sind jedoch nicht befugt, die Daten Dritten zur Auswertung oder zur Verfügung zu stellen; die Bekanntgabe von Daten aus dem ISU an Dritte ist dem ASTRA vorbehalten.
“17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) gewährleistete Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (VGr, 20. September 2021, VB.2021.00416, E. 2.1). Gemäss § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Mit Ausnahme nicht fertiggestellter Aufzeichnungen bezieht sich dieser Anspruch auf alle Informationen, die beim öffentlichen Organ vorhanden sind. Die Informationen müssen aber vorhanden sein: Das auf das Öffentlichkeitsprinzip gestützte Zugangsrecht verpflichtet die öffentlichen Organe nicht, Informationen, die nicht vorhanden sind, erst zu schaffen oder zu erheben (Beat Rudin in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 20 N. 13 f.). 3.3 Die Kantone können die Daten im Auswertungssystem, auf die sie zugreifen dürfen, auswerten (Art. 12 Abs. 3 ISUV). Hingegen steht ihnen – anders als dem ASTRA (Art. 12 Abs. 1 ISUV) – nicht zu, Daten aus dem Auswertungssystem Dritten zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Zur Bekanntgabe von Daten aus dem ISU an Dritte ist nur das ASTRA berechtigt (Art. 17 ISUV). Die Beschwerdegegnerin ist demnach von Bundesrechts wegen gar nicht befugt, auf Daten des Auswertungssystems zuzugreifen, um diese einem Privaten zur Verfügung zu stellen. 3.4 Ein grundsätzlicher Anspruch auf die beantragte Informationsbekanntgabe könnte nach § 20 Abs. 1 IDG höchstens bestehen, wenn die Beschwerdegegnerin entsprechende Auswertungen besässe. Die vom Beschwerdeführer gewünschten Daten müssten jedoch zuerst aus der Datenbank des Bundes abgefragt werden, wozu die Beschwerdegegnerin gestützt auf das IDG nicht verpflichtet werden kann (hiervor E. 3.2). Wie aus dem Gesuch des Beschwerdeführers und seiner Rekursschrift unmissverständlich hervorgeht, bezieht sich sein Antrag auf Daten und Auswertungen der Datenbank des Bundes und nicht auf polizeiliche Aufzeichnungen zu den entsprechenden Unfällen, die mit den ins ISU eingespiesenen Informationen in Zusammenhang stehen.”
“17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) gewährleistete Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (VGr, 20. September 2021, VB.2021.00416, E. 2.1). Gemäss § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Mit Ausnahme nicht fertiggestellter Aufzeichnungen bezieht sich dieser Anspruch auf alle Informationen, die beim öffentlichen Organ vorhanden sind. Die Informationen müssen aber vorhanden sein: Das auf das Öffentlichkeitsprinzip gestützte Zugangsrecht verpflichtet die öffentlichen Organe nicht, Informationen, die nicht vorhanden sind, erst zu schaffen oder zu erheben (Beat Rudin in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 20 N. 13 f.). 3.3 Die Kantone können die Daten im Auswertungssystem, auf die sie zugreifen dürfen, auswerten (Art. 12 Abs. 3 ISUV). Hingegen steht ihnen – anders als dem ASTRA (Art. 12 Abs. 1 ISUV) – nicht zu, Daten aus dem Auswertungssystem Dritten zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Zur Bekanntgabe von Daten aus dem ISU an Dritte ist nur das ASTRA berechtigt (Art. 17 ISUV). Die Beschwerdegegnerin ist demnach von Bundesrechts wegen gar nicht befugt, auf Daten des Auswertungssystems zuzugreifen, um diese einem Privaten zur Verfügung zu stellen. 3.4 Ein grundsätzlicher Anspruch auf die beantragte Informationsbekanntgabe könnte nach § 20 Abs. 1 IDG höchstens bestehen, wenn die Beschwerdegegnerin entsprechende Auswertungen besässe. Die vom Beschwerdeführer gewünschten Daten müssten jedoch zuerst aus der Datenbank des Bundes abgefragt werden, wozu die Beschwerdegegnerin gestützt auf das IDG nicht verpflichtet werden kann (hiervor E. 3.2). Wie aus dem Gesuch des Beschwerdeführers und seiner Rekursschrift unmissverständlich hervorgeht, bezieht sich sein Antrag auf Daten und Auswertungen der Datenbank des Bundes und nicht auf polizeiliche Aufzeichnungen zu den entsprechenden Unfällen, die mit den ins ISU eingespiesenen Informationen in Zusammenhang stehen.”
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