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Die in Art. 22 IVZV vorgesehenen Vernichtungsfristen können nicht zugunsten Einzelner vorzeitig angewendet werden; das Registeramt kann Einträge nicht aufgrund einer Einzelfallbeurteilung vor Ablauf der gesetzlichen Fristen löschen. Dies stellt eine Entscheidung des Verordnungsgebers dar und bedeutet, dass aufgehobene, aber weiterhin im IVZ ersichtliche Massnahmen über längere Zeit bestehen bleiben können.
“Die Vernichtung von Daten im IVZ ist in Art. 22 IVZV geregelt. Danach werden Daten zu Verweigerungen, Entzügen und Aberkennungen von Fahrberechtigungen sowie zu Fahrverboten zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung im IVZ-Massnahmen vernichtet, Daten zu anderen Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft (Art. 22 Abs. 2 IVZV; vorne E. 2.1). Die Massnahme Nr. 1 betreffend den Beschwerdeführer wurde aufgehoben, nachdem er im Jahr 2020 zur Führerprüfung zugelassen worden war und diese bestanden hatte. Die Aufhebung wurde am 11. August 2020 als Massnahme Nr. 2 im IVZ eingetragen (vorne Bst. A). Vernichtet werden die beiden Einträge im IVZ frühestens zehn Jahre nach der Aufhebung der Massnahme Nr. 1, d.h. am 11. August 2030 (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 4 IVZV; Auszug IVZ-Personen, Akten SVSA 4B pag. 8). Eine frühere Löschung ist gesetzlich nicht vorgesehen und kommt daher nicht in Betracht. Das SVSA kann einen Eintrag im IVZ nicht aufgrund einer Einzelfallbeurteilung abweichend von den Vorschriften von Art. 22 IVZV löschen lassen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ohne Fahreignungsuntersuchung zur Führerprüfung zugelassen wurde, zumal dies gemäss dem SVSA irrtümlich geschah (vgl. vorne E. 2.2). Die rechtskräftige Verfügung vom 25. November 2015 mit der angeordneten Administrativmassnahme erweist sich dadurch nicht als fehlerhaft. Die Vernichtung der Daten erst nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 22 IVZV ist ein Entscheid des Bundesrats als Verordnungsgeber. Damit ist politisch gewollt, dass rechtskräftig verfügte Administrativmassnahmen auch mehrere Jahre nach ihrer Aufhebung im Register einsehbar bleiben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die aufgehobene, aber im IVZ weiterhin ersichtliche Massnahme Nr. 1 den Beschwerdeführer stört und sich für ihn bei der Stellensuche – offenbar als Buschauffeur – nachteilig auswirken kann (vgl. E-Mail betreffend Bewerbung vom 11.10.2022, Beschwerdebeilagen act. 1C). Um diese Wirkungen abzumildern, schlug das SVSA indes vor, den Eintrag der Massnahme Nr.”
Eine vorzeitige Löschung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das SVSA kann Einträge im IVZ nicht ausnahmsweise aufgrund einer Einzelfallbeurteilung vor Ablauf der in Art. 22 IVZV vorgesehenen Fristen löschen.
“Die Vernichtung von Daten im IVZ ist in Art. 22 IVZV geregelt. Danach werden Daten zu Verweigerungen, Entzügen und Aberkennungen von Fahrberechtigungen sowie zu Fahrverboten zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung im IVZ-Massnahmen vernichtet, Daten zu anderen Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft (Art. 22 Abs. 2 IVZV; vorne E. 2.1). Die Massnahme Nr. 1 betreffend den Beschwerdeführer wurde aufgehoben, nachdem er im Jahr 2020 zur Führerprüfung zugelassen worden war und diese bestanden hatte. Die Aufhebung wurde am 11. August 2020 als Massnahme Nr. 2 im IVZ eingetragen (vorne Bst. A). Vernichtet werden die beiden Einträge im IVZ frühestens zehn Jahre nach der Aufhebung der Massnahme Nr. 1, d.h. am 11. August 2030 (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 4 IVZV; Auszug IVZ-Personen, Akten SVSA 4B pag. 8). Eine frühere Löschung ist gesetzlich nicht vorgesehen und kommt daher nicht in Betracht. Das SVSA kann einen Eintrag im IVZ nicht aufgrund einer Einzelfallbeurteilung abweichend von den Vorschriften von Art. 22 IVZV löschen lassen.”
“Die Vernichtung von Daten im IVZ ist in Art. 22 IVZV geregelt. Danach werden Daten zu Verweigerungen, Entzügen und Aberkennungen von Fahrberechtigungen sowie zu Fahrverboten zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung im IVZ-Massnahmen vernichtet, Daten zu anderen Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft (Art. 22 Abs. 2 IVZV; vorne E. 2.1). Die Massnahme Nr. 1 betreffend den Beschwerdeführer wurde aufgehoben, nachdem er im Jahr 2020 zur Führerprüfung zugelassen worden war und diese bestanden hatte. Die Aufhebung wurde am 11. August 2020 als Massnahme Nr. 2 im IVZ eingetragen (vorne Bst. A). Vernichtet werden die beiden Einträge im IVZ frühestens zehn Jahre nach der Aufhebung der Massnahme Nr. 1, d.h. am 11. August 2030 (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 4 IVZV; Auszug IVZ-Personen, Akten SVSA 4B pag. 8). Eine frühere Löschung ist gesetzlich nicht vorgesehen und kommt daher nicht in Betracht. Das SVSA kann einen Eintrag im IVZ nicht aufgrund einer Einzelfallbeurteilung abweichend von den Vorschriften von Art. 22 IVZV löschen lassen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ohne Fahreignungsuntersuchung zur Führerprüfung zugelassen wurde, zumal dies gemäss dem SVSA irrtümlich geschah (vgl. vorne E. 2.2). Die rechtskräftige Verfügung vom 25. November 2015 mit der angeordneten Administrativmassnahme erweist sich dadurch nicht als fehlerhaft. Die Vernichtung der Daten erst nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 22 IVZV ist ein Entscheid des Bundesrats als Verordnungsgeber. Damit ist politisch gewollt, dass rechtskräftig verfügte Administrativmassnahmen auch mehrere Jahre nach ihrer Aufhebung im Register einsehbar bleiben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die aufgehobene, aber im IVZ weiterhin ersichtliche Massnahme Nr. 1 den Beschwerdeführer stört und sich für ihn bei der Stellensuche – offenbar als Buschauffeur – nachteilig auswirken kann (vgl. E-Mail betreffend Bewerbung vom 11.10.2022, Beschwerdebeilagen act. 1C). Um diese Wirkungen abzumildern, schlug das SVSA indes vor, den Eintrag der Massnahme Nr.”
“Die Vernichtung von Daten im IVZ ist in Art. 22 IVZV geregelt. Danach werden Daten zu Verweigerungen, Entzügen und Aberkennungen von Fahrberechtigungen sowie zu Fahrverboten zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung im IVZ-Massnahmen vernichtet, Daten zu anderen Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft (Art. 22 Abs. 2 IVZV; vorne E. 2.1). Die Massnahme Nr. 1 betreffend den Beschwerdeführer wurde aufgehoben, nachdem er im Jahr 2020 zur Führerprüfung zugelassen worden war und diese bestanden hatte. Die Aufhebung wurde am 11. August 2020 als Massnahme Nr. 2 im IVZ eingetragen (vorne Bst. A). Vernichtet werden die beiden Einträge im IVZ frühestens zehn Jahre nach der Aufhebung der Massnahme Nr. 1, d.h. am 11. August 2030 (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 4 IVZV; Auszug IVZ-Personen, Akten SVSA 4B pag. 8). Eine frühere Löschung ist gesetzlich nicht vorgesehen und kommt daher nicht in Betracht. Das SVSA kann einen Eintrag im IVZ nicht aufgrund einer Einzelfallbeurteilung abweichend von den Vorschriften von Art. 22 IVZV löschen lassen.”
“Die Vernichtung von Daten im IVZ ist in Art. 22 IVZV geregelt. Danach werden Daten zu Verweigerungen, Entzügen und Aberkennungen von Fahrberechtigungen sowie zu Fahrverboten zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung im IVZ-Massnahmen vernichtet, Daten zu anderen Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft (Art. 22 Abs. 2 IVZV; vorne E. 2.1). Die Massnahme Nr. 1 betreffend den Beschwerdeführer wurde aufgehoben, nachdem er im Jahr 2020 zur Führerprüfung zugelassen worden war und diese bestanden hatte. Die Aufhebung wurde am 11. August 2020 als Massnahme Nr. 2 im IVZ eingetragen (vorne Bst. A). Vernichtet werden die beiden Einträge im IVZ frühestens zehn Jahre nach der Aufhebung der Massnahme Nr. 1, d.h. am 11. August 2030 (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 4 IVZV; Auszug IVZ-Personen, Akten SVSA 4B pag. 8). Eine frühere Löschung ist gesetzlich nicht vorgesehen und kommt daher nicht in Betracht. Das SVSA kann einen Eintrag im IVZ nicht aufgrund einer Einzelfallbeurteilung abweichend von den Vorschriften von Art. 22 IVZV löschen lassen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ohne Fahreignungsuntersuchung zur Führerprüfung zugelassen wurde, zumal dies gemäss dem SVSA irrtümlich geschah (vgl. vorne E. 2.2). Die rechtskräftige Verfügung vom 25. November 2015 mit der angeordneten Administrativmassnahme erweist sich dadurch nicht als fehlerhaft. Die Vernichtung der Daten erst nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 22 IVZV ist ein Entscheid des Bundesrats als Verordnungsgeber. Damit ist politisch gewollt, dass rechtskräftig verfügte Administrativmassnahmen auch mehrere Jahre nach ihrer Aufhebung im Register einsehbar bleiben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die aufgehobene, aber im IVZ weiterhin ersichtliche Massnahme Nr. 1 den Beschwerdeführer stört und sich für ihn bei der Stellensuche – offenbar als Buschauffeur – nachteilig auswirken kann (vgl. E-Mail betreffend Bewerbung vom 11.10.2022, Beschwerdebeilagen act. 1C). Um diese Wirkungen abzumildern, schlug das SVSA indes vor, den Eintrag der Massnahme Nr.”
Eine vorzeitige Löschung der Einträge kommt nicht in Betracht: Eine Löschung abweichend von den in Art. 22 IVZV geregelten Fristen ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann vom SVSA nicht anhand einer Einzelfallbeurteilung angeordnet werden. Die längere Einsichtbarkeit der Einträge beruht auf einer bewusst getroffenen Regelung des Verordnungsgebers. Als mildernde Massnahme wurde vorgeschlagen, den Eintrag um ein Zusatzfeld (z. B. „weitere Gründe“) zu ergänzen; der Betroffene kann einer solchen Ergänzung widersprechen (im analysierten Fall lehnte der Betroffene den Vorschlag ab).
“1 betreffend den Beschwerdeführer wurde aufgehoben, nachdem er im Jahr 2020 zur Führerprüfung zugelassen worden war und diese bestanden hatte. Die Aufhebung wurde am 11. August 2020 als Massnahme Nr. 2 im IVZ eingetragen (vorne Bst. A). Vernichtet werden die beiden Einträge im IVZ frühestens zehn Jahre nach der Aufhebung der Massnahme Nr. 1, d.h. am 11. August 2030 (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 4 IVZV; Auszug IVZ-Personen, Akten SVSA 4B pag. 8). Eine frühere Löschung ist gesetzlich nicht vorgesehen und kommt daher nicht in Betracht. Das SVSA kann einen Eintrag im IVZ nicht aufgrund einer Einzelfallbeurteilung abweichend von den Vorschriften von Art. 22 IVZV löschen lassen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ohne Fahreignungsuntersuchung zur Führerprüfung zugelassen wurde, zumal dies gemäss dem SVSA irrtümlich geschah (vgl. vorne E. 2.2). Die rechtskräftige Verfügung vom 25. November 2015 mit der angeordneten Administrativmassnahme erweist sich dadurch nicht als fehlerhaft. Die Vernichtung der Daten erst nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 22 IVZV ist ein Entscheid des Bundesrats als Verordnungsgeber. Damit ist politisch gewollt, dass rechtskräftig verfügte Administrativmassnahmen auch mehrere Jahre nach ihrer Aufhebung im Register einsehbar bleiben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die aufgehobene, aber im IVZ weiterhin ersichtliche Massnahme Nr. 1 den Beschwerdeführer stört und sich für ihn bei der Stellensuche – offenbar als Buschauffeur – nachteilig auswirken kann (vgl. E-Mail betreffend Bewerbung vom 11.10.2022, Beschwerdebeilagen act. 1C). Um diese Wirkungen abzumildern, schlug das SVSA indes vor, den Eintrag der Massnahme Nr. 1 um das Zusatzfeld «weitere Gründe» zu ergänzen und dort festzuhalten, dass es sich lediglich um einen Verdacht auf Drogensucht handelte (vgl. Stellungnahme SVSA vom 23.6.2022, Akten SID 4A pag. 19). Der Beschwerdeführer lehnt den Vorschlag allerdings ab (vgl. auch Beschwerde S. 5). Für eine Ergänzung des Eintrags im Sinn des SVSA besteht damit auch vor Verwaltungsgericht kein Anlass, zumal der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass ein weiterer Grund den ersten Grund «Drogensucht» möglicherweise nur beschränkt relativieren und den IVZ-Auszug des Beschwerdeführers schwerer verständlich machen könnte.”
Wird zu einer Person eine neue Massnahme eingetragen, werden die Daten zu allen gegen diese Person angeordneten Massnahmen erst nach Ablauf der letzten Aufbewahrungsfristen vernichtet (Art. 22 Abs. 4 IVZV).
“b) und die Daten zu verschiedenen Administrativmassnahmen, ihrer Aufhebung und ihrer Änderung, wenn sie von schweizerischen Behörden verfügt oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordnet worden sind (Bst. d), so insbesondere Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen (Ziff. 1) sowie verkehrspsychologische und ‑medizinische Untersuchungen (Ziff. 8). Der Bundesrat regelt unter anderem den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen sowie die Verfahren zur Datenberichtigung (Art. 89h Bst. c und f SVG). Er hat dafür die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZV; SR 741.58) erlassen. Danach ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im IVZ diejenige Behörde verantwortlich, welche die Daten erfasst oder übermittelt; stellt eine Behörde unvollständige oder fehlerhafte Daten fest, so veranlasst sie deren Berichtigung (Art. 14 Abs. 1 IVZV). Daten zu Verweigerungen, Entzügen und Aberkennungen von Fahrberechtigungen sowie zu Fahrverboten werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung im IVZ-Massnahmen vernichtet, Daten zu anderen Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft (Art. 22 Abs. 2 IVZV). Wird zu einer Person eine neue Massnahme eingetragen, so werden die Daten zu allen gegen diese Person angeordneten Massnahmen erst nach Ablauf der letzten Aufbewahrungsfristen vernichtet (Art. 22 Abs. 4 IVZV). 2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Oktober 2015 im Rahmen einer Kontrolle in der Umgebung eines Ausgehlokals in … von einer Patrouille der Kantonspolizei Bern durchsucht. Dabei fanden die Polizisten ein «Minigrip» mit ca. 0,3 g Kokain. Der Beschwerdeführer gab an, die Drogen seien für seinen eigenen Konsum bestimmt. Die Polizisten informierten ihn, dass er aufgrund des Vorfalls verzeigt werde (Anzeigerapport Kantonspolizei Bern vom 16.11.2015, Akten SVSA 4B pag. 1 f.). Die Kantonspolizei Bern meldete den”
“b) und die Daten zu verschiedenen Administrativmassnahmen, ihrer Aufhebung und ihrer Änderung, wenn sie von schweizerischen Behörden verfügt oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordnet worden sind (Bst. d), so insbesondere Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen (Ziff. 1) sowie verkehrspsychologische und ‑medizinische Untersuchungen (Ziff. 8). Der Bundesrat regelt unter anderem den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen sowie die Verfahren zur Datenberichtigung (Art. 89h Bst. c und f SVG). Er hat dafür die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZV; SR 741.58) erlassen. Danach ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im IVZ diejenige Behörde verantwortlich, welche die Daten erfasst oder übermittelt; stellt eine Behörde unvollständige oder fehlerhafte Daten fest, so veranlasst sie deren Berichtigung (Art. 14 Abs. 1 IVZV). Daten zu Verweigerungen, Entzügen und Aberkennungen von Fahrberechtigungen sowie zu Fahrverboten werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung im IVZ-Massnahmen vernichtet, Daten zu anderen Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft (Art. 22 Abs. 2 IVZV). Wird zu einer Person eine neue Massnahme eingetragen, so werden die Daten zu allen gegen diese Person angeordneten Massnahmen erst nach Ablauf der letzten Aufbewahrungsfristen vernichtet (Art. 22 Abs. 4 IVZV). 2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Oktober 2015 im Rahmen einer Kontrolle in der Umgebung eines Ausgehlokals in … von einer Patrouille der Kantonspolizei Bern durchsucht. Dabei fanden die Polizisten ein «Minigrip» mit ca. 0,3 g Kokain. Der Beschwerdeführer gab an, die Drogen seien für seinen eigenen Konsum bestimmt. Die Polizisten informierten ihn, dass er aufgrund des Vorfalls verzeigt werde (Anzeigerapport Kantonspolizei Bern vom 16.11.2015, Akten SVSA 4B pag. 1 f.). Die Kantonspolizei Bern meldete den”
Einträge zu Administrativmassnahmen bleiben im IVZ bis zum Ablauf der in Art. 22 IVZV vorgesehenen Aufbewahrungsfristen (z. B. zehn Jahre nach Aufhebung für Verweigerungen, Entzüge, Aberkennungen und Fahrverbote; fünf Jahre für andere Massnahmen). Eine vorzeitige Löschung ist nach den zitierten Entscheidungen gesetzlich nicht vorgesehen; das zuständige Amt kann einen Eintrag nicht gestützt auf eine Einzelfallbeurteilung abweichend löschen.
“Die Vernichtung von Daten im IVZ ist in Art. 22 IVZV geregelt. Danach werden Daten zu Verweigerungen, Entzügen und Aberkennungen von Fahrberechtigungen sowie zu Fahrverboten zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung im IVZ-Massnahmen vernichtet, Daten zu anderen Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft (Art. 22 Abs. 2 IVZV; vorne E. 2.1). Die Massnahme Nr. 1 betreffend den Beschwerdeführer wurde aufgehoben, nachdem er im Jahr 2020 zur Führerprüfung zugelassen worden war und diese bestanden hatte. Die Aufhebung wurde am 11. August 2020 als Massnahme Nr. 2 im IVZ eingetragen (vorne Bst. A). Vernichtet werden die beiden Einträge im IVZ frühestens zehn Jahre nach der Aufhebung der Massnahme Nr. 1, d.h. am 11. August 2030 (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 4 IVZV; Auszug IVZ-Personen, Akten SVSA 4B pag. 8). Eine frühere Löschung ist gesetzlich nicht vorgesehen und kommt daher nicht in Betracht. Das SVSA kann einen Eintrag im IVZ nicht aufgrund einer Einzelfallbeurteilung abweichend von den Vorschriften von Art. 22 IVZV löschen lassen.”
“1 betreffend den Beschwerdeführer wurde aufgehoben, nachdem er im Jahr 2020 zur Führerprüfung zugelassen worden war und diese bestanden hatte. Die Aufhebung wurde am 11. August 2020 als Massnahme Nr. 2 im IVZ eingetragen (vorne Bst. A). Vernichtet werden die beiden Einträge im IVZ frühestens zehn Jahre nach der Aufhebung der Massnahme Nr. 1, d.h. am 11. August 2030 (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 4 IVZV; Auszug IVZ-Personen, Akten SVSA 4B pag. 8). Eine frühere Löschung ist gesetzlich nicht vorgesehen und kommt daher nicht in Betracht. Das SVSA kann einen Eintrag im IVZ nicht aufgrund einer Einzelfallbeurteilung abweichend von den Vorschriften von Art. 22 IVZV löschen lassen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ohne Fahreignungsuntersuchung zur Führerprüfung zugelassen wurde, zumal dies gemäss dem SVSA irrtümlich geschah (vgl. vorne E. 2.2). Die rechtskräftige Verfügung vom 25. November 2015 mit der angeordneten Administrativmassnahme erweist sich dadurch nicht als fehlerhaft. Die Vernichtung der Daten erst nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 22 IVZV ist ein Entscheid des Bundesrats als Verordnungsgeber. Damit ist politisch gewollt, dass rechtskräftig verfügte Administrativmassnahmen auch mehrere Jahre nach ihrer Aufhebung im Register einsehbar bleiben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die aufgehobene, aber im IVZ weiterhin ersichtliche Massnahme Nr. 1 den Beschwerdeführer stört und sich für ihn bei der Stellensuche – offenbar als Buschauffeur – nachteilig auswirken kann (vgl. E-Mail betreffend Bewerbung vom 11.10.2022, Beschwerdebeilagen act. 1C). Um diese Wirkungen abzumildern, schlug das SVSA indes vor, den Eintrag der Massnahme Nr. 1 um das Zusatzfeld «weitere Gründe» zu ergänzen und dort festzuhalten, dass es sich lediglich um einen Verdacht auf Drogensucht handelte (vgl. Stellungnahme SVSA vom 23.6.2022, Akten SID 4A pag. 19). Der Beschwerdeführer lehnt den Vorschlag allerdings ab (vgl. auch Beschwerde S. 5). Für eine Ergänzung des Eintrags im Sinn des SVSA besteht damit auch vor Verwaltungsgericht kein Anlass, zumal der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass ein weiterer Grund den ersten Grund «Drogensucht» möglicherweise nur beschränkt relativieren und den IVZ-Auszug des Beschwerdeführers schwerer verständlich machen könnte.”
Aufgehobene Massnahmen bleiben bis zum Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Aufbewahrungsfristen im IVZ sichtbar und können sich nachteilig auf berufliche Chancen auswirken. Das SVSA schlug vor, den Eintrag um ein Zusatzfeld («weitere Gründe») zu ergänzen; dieser Vorschlag wurde vom Betroffenen abgelehnt, weshalb das Gericht keine Veranlassung sah, den Eintrag entsprechend zu ergänzen.
“1 betreffend den Beschwerdeführer wurde aufgehoben, nachdem er im Jahr 2020 zur Führerprüfung zugelassen worden war und diese bestanden hatte. Die Aufhebung wurde am 11. August 2020 als Massnahme Nr. 2 im IVZ eingetragen (vorne Bst. A). Vernichtet werden die beiden Einträge im IVZ frühestens zehn Jahre nach der Aufhebung der Massnahme Nr. 1, d.h. am 11. August 2030 (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 4 IVZV; Auszug IVZ-Personen, Akten SVSA 4B pag. 8). Eine frühere Löschung ist gesetzlich nicht vorgesehen und kommt daher nicht in Betracht. Das SVSA kann einen Eintrag im IVZ nicht aufgrund einer Einzelfallbeurteilung abweichend von den Vorschriften von Art. 22 IVZV löschen lassen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ohne Fahreignungsuntersuchung zur Führerprüfung zugelassen wurde, zumal dies gemäss dem SVSA irrtümlich geschah (vgl. vorne E. 2.2). Die rechtskräftige Verfügung vom 25. November 2015 mit der angeordneten Administrativmassnahme erweist sich dadurch nicht als fehlerhaft. Die Vernichtung der Daten erst nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 22 IVZV ist ein Entscheid des Bundesrats als Verordnungsgeber. Damit ist politisch gewollt, dass rechtskräftig verfügte Administrativmassnahmen auch mehrere Jahre nach ihrer Aufhebung im Register einsehbar bleiben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die aufgehobene, aber im IVZ weiterhin ersichtliche Massnahme Nr. 1 den Beschwerdeführer stört und sich für ihn bei der Stellensuche – offenbar als Buschauffeur – nachteilig auswirken kann (vgl. E-Mail betreffend Bewerbung vom 11.10.2022, Beschwerdebeilagen act. 1C). Um diese Wirkungen abzumildern, schlug das SVSA indes vor, den Eintrag der Massnahme Nr. 1 um das Zusatzfeld «weitere Gründe» zu ergänzen und dort festzuhalten, dass es sich lediglich um einen Verdacht auf Drogensucht handelte (vgl. Stellungnahme SVSA vom 23.6.2022, Akten SID 4A pag. 19). Der Beschwerdeführer lehnt den Vorschlag allerdings ab (vgl. auch Beschwerde S. 5). Für eine Ergänzung des Eintrags im Sinn des SVSA besteht damit auch vor Verwaltungsgericht kein Anlass, zumal der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass ein weiterer Grund den ersten Grund «Drogensucht» möglicherweise nur beschränkt relativieren und den IVZ-Auszug des Beschwerdeführers schwerer verständlich machen könnte.”
“1 betreffend den Beschwerdeführer wurde aufgehoben, nachdem er im Jahr 2020 zur Führerprüfung zugelassen worden war und diese bestanden hatte. Die Aufhebung wurde am 11. August 2020 als Massnahme Nr. 2 im IVZ eingetragen (vorne Bst. A). Vernichtet werden die beiden Einträge im IVZ frühestens zehn Jahre nach der Aufhebung der Massnahme Nr. 1, d.h. am 11. August 2030 (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 4 IVZV; Auszug IVZ-Personen, Akten SVSA 4B pag. 8). Eine frühere Löschung ist gesetzlich nicht vorgesehen und kommt daher nicht in Betracht. Das SVSA kann einen Eintrag im IVZ nicht aufgrund einer Einzelfallbeurteilung abweichend von den Vorschriften von Art. 22 IVZV löschen lassen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ohne Fahreignungsuntersuchung zur Führerprüfung zugelassen wurde, zumal dies gemäss dem SVSA irrtümlich geschah (vgl. vorne E. 2.2). Die rechtskräftige Verfügung vom 25. November 2015 mit der angeordneten Administrativmassnahme erweist sich dadurch nicht als fehlerhaft. Die Vernichtung der Daten erst nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 22 IVZV ist ein Entscheid des Bundesrats als Verordnungsgeber. Damit ist politisch gewollt, dass rechtskräftig verfügte Administrativmassnahmen auch mehrere Jahre nach ihrer Aufhebung im Register einsehbar bleiben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die aufgehobene, aber im IVZ weiterhin ersichtliche Massnahme Nr. 1 den Beschwerdeführer stört und sich für ihn bei der Stellensuche – offenbar als Buschauffeur – nachteilig auswirken kann (vgl. E-Mail betreffend Bewerbung vom 11.10.2022, Beschwerdebeilagen act. 1C). Um diese Wirkungen abzumildern, schlug das SVSA indes vor, den Eintrag der Massnahme Nr. 1 um das Zusatzfeld «weitere Gründe» zu ergänzen und dort festzuhalten, dass es sich lediglich um einen Verdacht auf Drogensucht handelte (vgl. Stellungnahme SVSA vom 23.6.2022, Akten SID 4A pag. 19). Der Beschwerdeführer lehnt den Vorschlag allerdings ab (vgl. auch Beschwerde S. 5). Für eine Ergänzung des Eintrags im Sinn des SVSA besteht damit auch vor Verwaltungsgericht kein Anlass, zumal der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass ein weiterer Grund den ersten Grund «Drogensucht» möglicherweise nur beschränkt relativieren und den IVZ-Auszug des Beschwerdeführers schwerer verständlich machen könnte.”
Im vorliegenden Fall wurden Drogenfunde der Kantonspolizei Bern gemeldet. Art. 22 Abs. 2 IVZV legt fest, nach welchen Fristen die Daten zu Massnahmen im IVZ vernichtet werden und bestimmt somit die Dauer der Speicherung der betreffenden Massnahmendaten.
“b) und die Daten zu verschiedenen Administrativmassnahmen, ihrer Aufhebung und ihrer Änderung, wenn sie von schweizerischen Behörden verfügt oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordnet worden sind (Bst. d), so insbesondere Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen (Ziff. 1) sowie verkehrspsychologische und ‑medizinische Untersuchungen (Ziff. 8). Der Bundesrat regelt unter anderem den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen sowie die Verfahren zur Datenberichtigung (Art. 89h Bst. c und f SVG). Er hat dafür die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZV; SR 741.58) erlassen. Danach ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im IVZ diejenige Behörde verantwortlich, welche die Daten erfasst oder übermittelt; stellt eine Behörde unvollständige oder fehlerhafte Daten fest, so veranlasst sie deren Berichtigung (Art. 14 Abs. 1 IVZV). Daten zu Verweigerungen, Entzügen und Aberkennungen von Fahrberechtigungen sowie zu Fahrverboten werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung im IVZ-Massnahmen vernichtet, Daten zu anderen Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft (Art. 22 Abs. 2 IVZV). Wird zu einer Person eine neue Massnahme eingetragen, so werden die Daten zu allen gegen diese Person angeordneten Massnahmen erst nach Ablauf der letzten Aufbewahrungsfristen vernichtet (Art. 22 Abs. 4 IVZV). 2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Oktober 2015 im Rahmen einer Kontrolle in der Umgebung eines Ausgehlokals in … von einer Patrouille der Kantonspolizei Bern durchsucht. Dabei fanden die Polizisten ein «Minigrip» mit ca. 0,3 g Kokain. Der Beschwerdeführer gab an, die Drogen seien für seinen eigenen Konsum bestimmt. Die Polizisten informierten ihn, dass er aufgrund des Vorfalls verzeigt werde (Anzeigerapport Kantonspolizei Bern vom 16.11.2015, Akten SVSA 4B pag. 1 f.). Die Kantonspolizei Bern meldete den”
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