Introdotto dal n. I dell’O del 1° mag. 2024, in vigore dal 1° lug. 2024 (RU 2024 201). ↩
2 commentaries
Nella fase di pianificazione e progettazione devono essere prese in considerazione le esigenze della pianificazione territoriale, della protezione dell'ambiente nonché della tutela della natura e del patrimonio (art. 3 cpv. 1 Oferr), affinché le costruzioni e gli impianti possano essere gestiti in modo sicuro, mantenuti correttamente e rinnovati.
“Eisenbahnanlagen sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EBG). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb im Eisenbahnwesen (vgl. Art. 17 Abs. 2 EBG). Die Bauten und Anlagen müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können (vgl. Art. 2 Abs. 1 EBV). Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes ist bereits bei der Planung und Projektierung Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 EBV). Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind beim Bau und Betrieb von Eisenbahnanlagen angemessen zu berücksichtigen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EBG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 EBV). Die den Fahrgästen dienende Einrichtungen, die mit dem öffentlichen Verkehr in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang stehen, müssen für Behinderte sicher benützbar sein (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 12. November 2003 [VböV, SR 151.34]). Art. 34 EBV enthält allgemeine Bestimmungen zu den Stationen.”
Oferr art. 2 n. 1 L'art. 2 cpv. 1 fa riferimento alla progettazione e all'esecuzione conformi ai requisiti di sicurezza di costruzioni, impianti e veicoli. L'Ufficio federale dei trasporti (UFT) verifiÊ, nel quadro del rilascio dell'autorizzazione di esercizio, anche la documentazione necessaria per la dimostrazione della sicurezza dell'infrastruttura.
“Die Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV; SR 742.141.1) bezweckt insbesondere die Sicherheit der Eisenbahnen (Art. 1 Abs. 2 EBV). Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instandgehalten werden können (Art. 2 Abs. 1 EBV). Die Prüfung der sicherheitsrelevanten Aspekte nach Art. 17c EBG obliegt dem BAV (Art. 2a Abs. 1 EBV; vgl. dazu auch Art. 5, Art. 5a, Art. 5b, Art. 5e, Art. 5l und Art. 5m EBV). Dazu gehört im Rahmen der Erteilung einer Betriebsbewilligung auch die Prüfung des Sicherheitsnachweises (Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Art. 8a und Art. 15j Abs. 1 Bst. a EBV). Das BAV überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen risikoorientiert (Art. 9 Abs. 1 EBV). In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung von Art. 19 Abs. 1 EBG sieht Art. 10 Abs. 1 EBV sodann vor, dass Eisenbahnunternehmen für die vorschriftsgemässe Planung, den vorschriftsgemässen Bau, den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge verantwortlich sind. Wer von Sicherheitsrisiken Kenntnis erhält, muss die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Hierzu gehört auch der erforderliche Informationsaustausch mit anderen Verantwortlichen sowie Betroffenen (Art. 10a EBV). Das BAV überprüft gemäss Art. 15p Abs. 1 EBV, ob der Gesuchsteller alle für den Sicherheitsnachweis der Infrastruktur erforderlichen Dokumente eingereicht hat.”
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